.

Verfassung
der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland
(Nordkirche)1#

Vom 7. Januar 2012

(KABl. S. 2, 127)

Vollzitat:
Verfassung vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 2, 127), die zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 31. März 2023 (KABl. A Nr. 28 S. 71) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erstes Kirchengesetz zur Änderung der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
7. Dezember 2013
Art. 20 Abs. 3
neu gefasst
Art. 65 Abs. 2 Satz 2
neu gefasst
Absatz 3
neu gefasst
2
Zweites Kirchengesetz zur Änderung der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
2. Dezember 2014
Art. 120
Abs. 2 Nr. 5
Wort gestrichen
Abs. 4
Wort ersetzt
3
Drittes Kirchengesetz zur Änderung der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
15. November 2016
Art. 20 Abs. 3
neu gefasst
4
Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung von Genehmigungspflichten im Bereich des Bauens der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
19. März 2020
Art. 26 Abs. 1
Wort eingefügt
Nummer 9
neu gefasst
Satz 2
angefügt
Abs. 2
Wort eingefügt
Nummer 2
neu gefasst
Nummer 3
Wörter ersetzt
Satz 2
angefügt
Abs. 3
eingefügt
bish. Abs. 3 und 4
werden Abs. 4 und 5
Art. 54 Abs. 1
Wort eingefügt
Nummer 2
neu gefasst
Nummer 3
Wörter ersetzt
Satz 2
angefügt
Abs. 2
angefügt
5
Artikel 1 des Kirchengesetzes über die Neuordnung der Bildung der Kirchengemeinderäte in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (Kirchengemeinderatsneuordnungsgesetz – KGRNG)
27. Oktober 2020
Art. 30 Abs. 1 Satz 1
Wörter eingefügt
Abs. 2
Wort ersetzt, Wort eingefügt, Wort und Satzzeichen gestrichen
Abs. 3
Wörter ersetzt
Abs. 4
Wort ersetzt
Abs. 5
Wörter eingefügt
6
Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Tagung kirchlicher Gremien
16. März 2021
Artikel 6
neuer Abs. 7 eingefügt
bish. Abs. 7 bis 10
werden Abs. 8 bis 11
7
Artikel 1 des Zweiten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
24. Mai 2021
Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Angabe ersetzt
Art. 30 Abs. 2
eingefügt
bish. Abs. 2 und 3
werden Abs. 3 und 4
bish. Abs. 4
wird Abs. 5 und Angaben ersetzt
bish. Abs. 5
wird Abs. 6 und Angabe ersetzt
bish. Abs. 6 bis 8
werden Abs. 7 bis 9
Art. 32 Abs. 2 Satz 1
Wörter gestrichen
Satz 2
angefügt
Art. 65 Abs. 4 Nr. 10
Satzzeichen ersetzt
Nr. 11
angefügt
8
Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Regelung der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
2. Oktober 2021
Art. 35 Abs. 5
Angabe ersetzt
Artikel 48 Abs. 5
Wort ersetzt
Artikel 80 Abs. 8
Wort ersetzt
9
Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchenkreissynodenbildungsgesetzes und weiterer Vorschriften
13. Dezember 2021
Art. 48 Abs. 2 Nr. 1
Wörter angefügt
Abs. 3
Satz angefügt
10
Artikel 1 des Kirchengesetzes über die Pröpstinnen und Pröpste in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
28. Okto-
ber 2022
Art. 67 Abs. 2
Wörter eingefügt
11
Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung von Vorschriften für die Kirchenkreisverwaltung und die Zusammenarbeit
29. Novem-
ber 2022
Art. 73 Abs. 2
aufgehoben
bish. Abs. 3
wird Abs. 2
Abs. 3
angefügt
12
Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung des Landessynodenbildungsgesetzes und weiterer Vorschriften
14. März 2023
Art. 80 Abs. 2 Nr. 1
Wörter angefügt
Abs. 4
neu gefasst
13
Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung von Genehmigungserfordernissen (Genehmigungserfordernisänderungsgesetz – GenErfÄndG)
31. März 2023
Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 3
aufgehoben
bish. Nrn. 4 bis 11
werden Nrn. 2 bis 9
Nr. 9
Satzzeichen ersetzt
Nr. 10
angefügt
Abs. 2 Satz 1 Nrn. 5 und 6
aufgehoben
bish. Nr. 7
wird Nr. 5
Art. 36 Satz 3
Wörter ersetzt
Art. 38 Abs. 1 Sätze 4 und 5
angefügt
Abs. 2 Satz 3
neu gefasst
Sätze 4 und 5
angefügt
Art. 46 Abs. 1 Nr. 1
aufgehoben
bish. Nrn. 2 und 3
werden Nrn. 1 und 2
Die Verfassunggebende Synode des Verbandes der Evangelisch-Lutherischen Kirchen in Norddeutschland hat aufgrund von § 7 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrages über die Bildung einer Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland folgende Verfassung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1:
Wesen und Auftrag der Kirche
Artikel 2:
Rechtsbindung und Gleichheit
Artikel 3:
Gliederung
Artikel 4:
Kirchliche Körperschaften
Artikel 5:
Selbstbestimmungsrecht
Artikel 6:
Kirchliche Gremien
Artikel 7:
Gemeinschaft der Kirchen
Artikel 8:
Verhältnis zu anderen Körperschaften
Artikel 9:
Grundlagen der Kirchenmitgliedschaft
Artikel 10:
Rechte und Pflichten der Kirchenmitglieder
Artikel 11:
Gleichstellung von Frauen und Männern
Artikel 12:
Kinder und Jugendliche
Artikel 13:
Einladende Kirche
Artikel 14:
Gemeinschaft der Dienste
Artikel 15:
Ehrenamtliche und berufliche Dienste
Artikel 16:
Amt der öffentlichen Verkündigung
Artikel 17:
Verschwiegenheitspflichten
Artikel 18:
Stellen
Artikel 19:
Aufgaben
Artikel 20:
Selbstbestimmungsrecht
Artikel 21:
Kirchengemeindeformen
Artikel 22:
Gründung, Veränderung, Teilung und Zusammenschluss
Artikel 23:
Pfarrstellen
Artikel 24:
Leitung
Artikel 25:
Aufgaben
Artikel 26:
Genehmigungs- und Vorlagepflicht
Artikel 27:
Beanstandung
Artikel 28:
Vertretung im Rechtsverkehr
Artikel 29:
Geschäftsführung
Artikel 30:
Zusammensetzung und Bildung des Kirchengemeinderates
Artikel 31:
Vorsitz
Artikel 32:
Teilnahmerechte
Artikel 33:
Ausschüsse
Artikel 34:
Aufgaben
Artikel 35:
Verfahren
Artikel 36:
Aufgabengemeinschaften
Artikel 37:
Aufgabendelegation
Artikel 38:
Kirchengemeindeverbände
Artikel 39:
Kirchenregionen
Artikel 40:
Aufgabenübertragung und Auftragsverwaltung
Artikel 41:
Kirchliche Einheit und Aufgaben
Artikel 42:
Selbstbestimmungsrecht
Artikel 43:
Gründung, Veränderung, Teilung und Zusammenschluss
Artikel 44:
Leitung
Artikel 45:
Aufgaben
Artikel 46:
Genehmigungs- und Vorlagepflicht
Artikel 47:
Beanstandung
Artikel 48:
Zusammensetzung
Artikel 49:
Inkompatibilität und Teilnahmerechte
Artikel 50:
Präsidium
Artikel 51:
Einberufung
Artikel 52:
Ausschüsse
Artikel 53:
Aufgaben
Artikel 54:
Genehmigungspflicht
Artikel 55:
Beanstandung
Artikel 56:
Aufgabenübertragung
Artikel 57:
Vertretung im Rechtsverkehr
Artikel 58:
Eilkompetenz
Artikel 59:
Auflösung kirchengemeindlicher Gremien
Artikel 60:
Zusammensetzung
Artikel 61:
Vorsitz
Artikel 62:
Inkompatibilität und Teilnahmerechte
Artikel 63:
Einberufung
Artikel 64:
Ausschüsse
Artikel 65:
Aufgaben; Propsteien
Artikel 66:
Einberufungs- und Kanzelrecht
Artikel 67:
Wahl
Artikel 68:
Stellvertretung der Pröpstinnen und Pröpste
Artikel 69:
Kirchenkreisverwaltungen
Artikel 70:
Propsteivertretung
Artikel 71:
Konvente
Artikel 72:
Aufgabengemeinschaften und Aufgabendelegation
Artikel 73:
Kirchenkreisverbände
Artikel 74:
Auftragsverwaltung
Artikel 75:
Kirchliche Einheit und Aufgaben
Artikel 76:
Angeschlossene Kirchengemeinden
Artikel 77:
Leitung
Artikel 78:
Aufgaben
Artikel 79:
Beanstandung
Artikel 80:
Zusammensetzung
Artikel 81:
Inkompatibilität und Teilnahmerechte
Artikel 82:
Präsidium
Artikel 83:
Einberufung
Artikel 84:
Ausschüsse
Artikel 85:
Finanzausschuss
Artikel 86:
Aufgaben
Artikel 87:
Beanstandung
Artikel 88:
Sitz; Vertretung im Rechtsverkehr
Artikel 89:
Eilkompetenz
Artikel 90:
Auflösung von Gremien
Artikel 91:
Zusammensetzung
Artikel 92:
Inkompatibilität und Teilnahmerechte
Artikel 93:
Vorsitz
Artikel 94:
Einberufung
Artikel 95:
Ausschüsse
Artikel 96:
Allgemeines
Artikel 97:
Landesbischöfin bzw. Landesbischof
Artikel 98:
Bischöfinnen und Bischöfe im Sprengel
Artikel 99:
Wahl
Artikel 100:
Bischofsrat
Artikel 101:
Allgemeines
Artikel 102:
Konvente der Pröpstinnen und Pröpste
Artikel 103:
Aufgaben
Artikel 104:
Zusammensetzung
Artikel 105:
Aufgaben
Artikel 106:
Aufsicht
Artikel 107:
Organisationsstruktur
Artikel 108:
Zusammensetzung des Kollegiums
Artikel 109:
Beanstandung
Artikel 110:
Verfahren der Kirchengesetzgebung
Artikel 111:
Rechtsverordnungen
Artikel 112:
Gesetzesvertretende Rechtsverordnungen
Artikel 113:
Theologisches Prüfungsamt
Artikel 114:
Theologische Fakultäten
Artikel 115:
Allgemeines
Artikel 116:
Zuordnung
Artikel 117:
Konvent der Dienste und Werke
Artikel 118:
Hauptbereiche
Artikel 119:
Finanzierung
Artikel 120:
Kammer für Dienste und Werke
Artikel 121:
Diakonie
Artikel 122:
Grundsätze der Vermögens- und Finanzwirtschaft
Artikel 123:
Finanzverteilung
Artikel 124:
Finanzbeirat der Kirchenkreise
Artikel 125:
Haushaltsführung
Artikel 126:
Rechnungsprüfung
Artikel 127:
Rechtsweg und rechtliches Gehör
Artikel 128:
Kirchliche Gerichtsbarkeit
Artikel 129:
Lehrverfahren
Artikel 130:
Inkrafttreten
#

Präambel

Die Kirche gründet in dem Wort des dreieinigen Gottes. Gerufen von diesem Wort bekennt sich die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland zu dem Evangelium von Jesus Christus, wie es im Zeugnis der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testaments gegeben, in den altkirchlichen Bekenntnissen und in den lutherischen Bekenntnisschriften ausgelegt ist und wie es aufs Neue bekannt worden ist in der Theologischen Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen.
In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland versammeln sich Menschen um Wort und Sakrament als Gemeinde Jesu Christi.
Das Evangelium von Jesus Christus gilt allen Menschen. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland hat den Auftrag, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen und Jesus Christus, den Gekreuzigten und Auferstandenen, als ihren einzigen Herrn zu bekennen. Dieses Bekenntnis ist ständig zu vergegenwärtigen und neu zur Geltung zu bringen.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland bezeugt die bleibende Treue Gottes zu seinem Volk Israel. Sie bleibt im Hören auf Gottes Weisung und in der Hoffnung auf die Vollendung der Gottesherrschaft mit ihm verbunden.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland steht in der Gemeinschaft der evangelischen Kirchen im Sinne der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa. Sie achtet auf die Stimme der Christinnen und Christen gleichen und anderen Bekenntnisses und folgt dem Auftrag Jesu Christi, die Einheit der Kirche zu suchen.
Sie weiß sich zum friedlichen Zusammenleben und zum Gespräch mit allen Menschen, gleich welcher Religion oder Weltanschauung, verpflichtet.
Ihr Leben steht unter der Verheißung ständiger Erneuerung.
Auf dieser Grundlage schließen sich die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs, die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche und die Pommersche Evangelische Kirche zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zusammen.
####

Teil 1
Grundartikel

#

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

##

Artikel 1
Wesen und Auftrag der Kirche

( 1 ) Wo sich Menschen um Gottes Wort und Sakrament versammeln, ist Kirche Jesu Christi. Dies geschieht in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen, der Landeskirche sowie in den Diensten und Werken einschließlich der diakonischen Einrichtungen.
( 2 ) Im Hören auf Gottes Wort, in der Feier der Sakramente und im Dienst an den Menschen lebt die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland als Gemeinschaft von Schwestern und Brüdern in der Gegenwart Jesu Christi und hofft auf die Vollendung seines Reiches. Sie folgt dem Ruf Jesu Christi zur Einheit der Kirche. Sie weiß sich mit den Gemeinden in der Diaspora verbunden.
( 3 ) In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geschieht Leitung im Hören auf Gottes Wort und durch seine Auslegung. Sie erfolgt in allen Ebenen geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit.
( 4 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ist eine Kirche lutherischen Bekenntnisses. In ihr gelten die lutherischen Bekenntnisschriften. Dies sind das Augsburger Bekenntnis von 1530, die Apologie des Augsburger Bekenntnisses, die Schmalkaldischen Artikel, der Große und der Kleine Katechismus Martin Luthers sowie, wo es Tradition ist, Philipp Melanchthons Traktat und die Konkordienformel.
( 5 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erfüllt ihre Aufgaben in der Bindung an den Auftrag ihres Herrn Jesus Christus und in der darin begründeten Freiheit als Dienst an allen Menschen. Sie verkündigt und bezeugt das Evangelium in Wort und Tat vor allem durch Gottesdienst, Gebet, Kirchenmusik, Kunst, Bildung und Unterricht, Erziehung, Seelsorge, Diakonie, Mission sowie durch Wahrnehmen ihrer Mitverantwortung für Gesellschaft und öffentliches Leben.
( 6 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland lädt zur Taufe ein.
( 7 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland tritt ein für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung sowie für die Wahrung der in der Gottesebenbildlichkeit gründenden Menschenwürde und der Menschenrechte in der Welt.
( 8 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland wendet sich gegen alle Formen der Diskriminierung und fördert ein von Gleichberechtigung bestimmtes Zusammenleben der Menschen.
#

Artikel 2
Rechtsbindung und Gleichheit

( 1 ) Alles kirchliche Handeln ist an das Kirchenrecht gebunden.
( 2 ) Alle Menschen sind vor dem Kirchenrecht gleich.
#

Abschnitt 2
Struktur und Status der Kirche

##

Artikel 3
Gliederung

( 1 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland gliedert sich in die Ebenen Kirchengemeinde, Kirchenkreis und Landeskirche.
( 2 ) Die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die Landeskirche sowie ihre Dienste und Werke bilden als Zeugnis- und Dienstgemeinschaft eine innere und äußere Einheit.
#

Artikel 4
Kirchliche Körperschaften

( 1 ) Die Kirchengemeinden und deren Verbände, die Kirchenkreise und deren Verbände sowie die Landeskirche sind Körperschaften des Kirchenrechtes und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
( 2 ) Weitere kirchliche Körperschaften können errichtet oder anerkannt werden.
#

Artikel 5
Selbstbestimmungsrecht

( 1 ) Die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die Landeskirche ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechtes in eigener Verantwortung.
( 2 ) Für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages gelten die Grundsätze der Subsidiarität und Solidarität.
#

Artikel 6
Kirchliche Gremien

( 1 ) Kirchenmitglieder können nach Maßgabe des Kirchenrechtes durch Wahl, kraft Amtes, durch Berufung und durch Entsendung die Mitgliedschaft in kirchlichen Gremien erhalten.
( 2 ) In kirchlichen Gremien stellen die nicht in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis Stehenden (Ehrenamtliche) die Mehrheit, wenn durch diese Verfassung keine abweichende Regelung getroffen wird oder dies dem Wesen des Gremiums nicht widerspricht.
( 3 ) Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechtes ist die Vollendung des vierzehnten Lebensjahres und für die Wählbarkeit die Vollendung des achtzehnten Lebensjahres. Weitere Voraussetzungen können durch Kirchengesetz festgelegt werden.
( 4 ) Die Wahl, die Berufung und die Entsendung in kirchliche Gremien erfolgt für sechs Jahre, wenn durch Kirchengesetz keine abweichende Regelung getroffen wird. Die Mitglieder bleiben bis zur konstituierenden Sitzung des jeweils neu gebildeten Gremiums im Amt.
( 5 ) Haben kirchliche Gremien aus ihrer Mitte zu wählen, sind stellvertretende Mitglieder nicht wählbar.
( 6 ) Es ist anzustreben, dass kirchliche Gremien in gleicher Anzahl mit Frauen und Männern besetzt werden.
( 7 ) Kirchliche Gremien tagen in der Regel in persönlicher Anwesenheit. Eine Teilnahme aller oder einzelner Mitglieder mittels Bild- und Tonübertragung in Echtzeit (Videokonferenz) kann erfolgen, wenn dies das kirchliche Gremium in seiner Geschäftsordnung vorsieht oder durch Beschluss bestimmt. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
( 8 ) Kirchliche Gremien sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder anwesend sind, wenn durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes keine abweichende Regelung getroffen wird.
( 9 ) Von den Beratungen und Entscheidungen mit Ausnahme von Wahlen ist ausgeschlossen, wer für sich oder Angehörige einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil haben kann. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
( 10 ) Die Sitzungen der Kirchenkreissynoden und der Landessynode sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende kirchliche oder persönliche Interessen dies erfordern. Beratung und Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen in nicht öffentlicher Sitzung. Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder durch Geschäftsordnung geregelt.
( 11 ) Kirchliche Gremien sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
#

Artikel 7
Gemeinschaft der Kirchen

Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland nimmt an der weltweiten Zusammenarbeit der christlichen Kirchen in geschwisterlicher Verbundenheit teil. Sie ist Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und Gastkirche der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland. Sie gehört dem Ökumenischen Rat der Kirchen, dem Lutherischen Weltbund, der Konferenz Europäischer Kirchen und der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa an. Sie ist Mitglied in den Arbeitsgemeinschaften Christlicher Kirchen.
#

Artikel 8
Verhältnis zu anderen Körperschaften

( 1 ) Das Verhältnis der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zu kirchlichen sowie zu kommunalen, staatlichen, supranationalen und völkerrechtlichen Körperschaften wird durch vertragliche Vereinbarungen geregelt.
( 2 ) Das Verhältnis der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zu den Ländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein sowie den Ländern Brandenburg und Niedersachsen ist durch bestehende Staatskirchenverträge geregelt.
#

Abschnitt 3
Kirchenmitgliedschaft

##

Artikel 9
Grundlagen der Kirchenmitgliedschaft

( 1 ) Die Zugehörigkeit zu der einen Kirche Jesu Christi gründet in der Taufe.
( 2 ) Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sind alle getauften evangelischen Christinnen und Christen, die im Kirchengebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und weder ihre Kirchenmitgliedschaft nach Maßgabe des geltenden Rechtes aufgegeben haben noch ausschließlich Mitglied einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft sind.
( 3 ) Die Mitglieder in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sind zugleich Mitglieder in einer ihrer Kirchengemeinden (Gemeindeglieder), in dem jeweiligen Kirchenkreis und in der Landeskirche. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
#

Artikel 10
Rechte und Pflichten der Kirchenmitglieder

( 1 ) Grundlage der Rechte und Pflichten der Kirchenmitglieder ist das Allgemeine Priestertum.
( 2 ) Alle Kirchenmitglieder haben ein Recht darauf, dass das Evangelium auftragsgemäß verkündigt und die Sakramente ordnungsgemäß verwaltet werden. Sie haben Zugang zu öffentlicher Wortverkündigung und zu den Sakramenten sowie zu Seelsorge und Amtshandlungen.
( 3 ) Alle Kirchenmitglieder sind gehalten, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. Sie sind mitverantwortlich für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages. Sie sind aufgerufen, nach Maßgabe des Kirchenrechtes an der Leitung in der Kirche teilzunehmen und sich an kirchlichen Wahlen zu beteiligen. Sie sollen nach Gaben und Kräften Aufgaben übernehmen und die Lasten der Kirche mittragen.
( 4 ) Das Nähere kann durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt werden.
#

Artikel 11
Gleichstellung von Frauen und Männern

Die Gemeinschaft von Frauen und Männern in der Kirche ist durch die Taufe in Jesus Christus gegeben. Dieses wird sichtbar in der gleichberechtigten Teilhabe an Ämtern, Diensten und Aufgaben. Unterschiedliche Lebenssituationen von Frauen und Männern sollen berücksichtigt und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglicht werden.
#

Artikel 12
Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche sind in allen Belangen, die ihre Lebenswelt in der Kirche betreffen, an der Entscheidungsfindung in angemessener und altersgerechter Form zu beteiligen.
#

Artikel 13
Einladende Kirche

Alle Menschen sind eingeladen, am Leben der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland teilzunehmen, das Evangelium zu hören und christliche Gemeinschaft zu erfahren.
#

Abschnitt 4
Erfüllung des kirchlichen Auftrages

##

Artikel 14
Gemeinschaft der Dienste

( 1 ) Der eine Auftrag der Kirche wird in der Gemeinschaft der verschiedenen Dienste wahrgenommen.
( 2 ) Die ehrenamtlich und beruflich wahrgenommenen Dienste sind gleichwertig und aufeinander bezogen.
#

Artikel 15
Ehrenamtliche und berufliche Dienste

( 1 ) Alle, die ehrenamtlich oder beruflich in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mitarbeiten, haben Teil an der Erfüllung des einen kirchlichen Auftrages.
( 2 ) In den ehrenamtlichen und beruflichen Diensten kommen die Fülle der Gaben und das Allgemeine Priestertum in unverzichtbarer Vielfalt zur Geltung.
( 3 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland gewinnt Menschen für die ehrenamtlichen und beruflichen Dienste. Sie gewährt ihnen bei der Wahrnehmung der ihnen aufgetragenen und von ihnen übernommenen Aufgaben Schutz und Fürsorge und sorgt für Aus- und Fortbildung.
( 4 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
#

Artikel 16
Amt der öffentlichen Verkündigung

( 1 ) In das Amt der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament beruft die Kirche nach Maßgabe des Kirchenrechtes geeignete und befähigte Personen durch die Ordination oder durch die Beauftragung.
( 2 ) Mit der Ordination überträgt die Kirche den Pastorinnen und Pastoren den besonderen Dienst der Sammlung der Gemeinde durch die öffentliche Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
  1. Gottesdienste und kirchliche Amtshandlungen;
  2. Verantwortung für die Seelsorge;
  3. Verantwortung für die religiöse Bildung, Erziehung und Begleitung;
  4. die Pflege der Gemeinschaft der Ordinierten;
  5. Sorge für die Einheit und für das Wachstum der Kirche im Glauben und in der Liebe, für ihren Dienst an den Menschen sowie für die ökumenische Gemeinschaft.
( 3 ) Ordinierte sind in Verkündigung und Seelsorge im Rahmen ihrer Ordinationsverpflichtung frei und an Weisungen nicht gebunden.
( 4 ) Ordinierte sind verpflichtet, für ihren Dienst Fortbildung, Begleitung und Seelsorge in Anspruch zu nehmen.
( 5 ) Ordinierte sind verpflichtet, an der Leitung der Kirche mitzuwirken.
( 6 ) Im Rahmen der Beauftragung haben Diakoninnen und Diakone, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen, Prädikantinnen und Prädikanten sowie Vikarinnen und Vikare teil am Amt der öffentlichen Verkündigung und an seinen Rechten und Pflichten. Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
( 7 ) Im Notfall kann jedes Kirchenmitglied Aufgaben des Amtes der öffentlichen Verkündigung auch ohne Berufung wahrnehmen.
#

Artikel 17
Verschwiegenheitspflichten

Die Unverbrüchlichkeit des Beichtgeheimnisses und die seelsorgerliche Schweigepflicht sind zu wahren. Sie stehen unter dem Schutz der Kirche. Das Nähere, insbesondere die besondere Beauftragung mit der Seelsorge, wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
#

Artikel 18
Stellen

In allen Gebieten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wird eine flächendeckende Pfarrstellenversorgung gewährleistet. Das Stellenniveau der Pastorinnen und Pastoren sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird nach Kriterien bemessen, die den Aufgaben gerecht werden und einen Ausgleich der Kräfte und Lasten innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ermöglichen.
#

Teil 2
Kirchengemeinde

#

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

##

Artikel 19
Aufgaben

Die Kirchengemeinde trägt Sorge dafür, dass das Evangelium den Menschen in ihrem Bereich verkündigt wird und sie sich um Wort und Sakrament sammeln. Dies geschieht in vielfältiger Weise, insbesondere durch Gottesdienst, Gebet, Kirchenmusik, Kunst, Bildung und Unterricht, Erziehung, Seelsorge, Mission und Diakonie als Dienst christlicher Liebe an allen Menschen. Über ihre eigenen Grenzen hinaus stärkt sie die Verantwortung für das Zusammenleben der Menschen. Zusammen mit den anderen Kirchengemeinden ist sie berufen zum missionarischen Dienst für die Welt und zur Stärkung der ökumenischen Gemeinschaft der Christenheit.
#

Artikel 20
Selbstbestimmungsrecht

( 1 ) Die Kirchengemeinde ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechtes in eigener Verantwortung.
( 2 ) Die Kirchengemeinde wird mit den zur eigenverantwortlichen Erfüllung des kirchlichen Auftrages in ihrem Bereich erforderlichen Mitteln ausgestattet.
( 3 ) Durch Kirchengesetz können Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinden und ihrer Verbände dem Kirchenkreis zur Erledigung im Auftrag, auch gegen Entgelt (Gebühren und Auslagenersatz), zugewiesen werden. Die Entscheidung über die Anlage ihres Geldvermögens kann dem Kirchenkreis als zentrale Aufgabe übertragen werden. Das Nähere wird durch Kirchengesetz2# oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
#

Artikel 21
Kirchengemeindeformen

Die Kirchengemeinde ist die Gemeinschaft von Gemeindegliedern in einem räumlich bestimmten Bereich (Ortskirchengemeinde). Gemeindeglieder können sich auch in anderen Kirchengemeindeformen regelmäßig um Wort und Sakrament versammeln. Dies gilt insbesondere für Personal- und Anstaltskirchengemeinden. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
#

Artikel 22
Gründung, Veränderung, Teilung und Zusammenschluss

( 1 ) Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages können Kirchengemeinden gegründet, in ihren Grenzen verändert, geteilt oder zusammengeschlossen werden.
( 2 ) Über die Gründung von Ortskirchengemeinden entscheidet die Kirchenkreissynode; Absatz 3 bleibt unberührt. Über die Gründung oder die Aufhebung von anderen Kirchengemeinden entscheidet die Kirchenkreissynode im Einvernehmen mit der Kirchenleitung.
( 3 ) Über die Veränderung der Grenzen, die Teilung oder den Zusammenschluss von Ortskirchengemeinden entscheiden die Kirchengemeinderäte nach Anhörung der Gemeindeversammlung der beteiligten Kirchengemeinden im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat, wenn andere Kirchengemeindeformen betroffen sind im Einvernehmen mit der Kirchenleitung.
( 4 ) Zur Sicherstellung der Erfüllung des kirchlichen Auftrages kann die Kirchenleitung auf Antrag des Kirchenkreisrates die Veränderung der Grenzen, die Teilung oder den Zusammenschluss von Ortskirchengemeinden sowie auf Antrag der Kirchenkreissynode die Aufhebung anderer Kirchengemeindeformen beschließen.
#

Artikel 23
Pfarrstellen

Jeder Kirchengemeinde wird eine Pfarrstelle zugeordnet. Wenn dies zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages erforderlich ist, können mehreren Kirchengemeinden eine oder mehrere gemeinsame Pfarrstellen (Pfarrsprengel) und einer Kirchengemeinde mehrere Pfarrstellen zugeordnet werden. Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
#

Artikel 24
Leitung

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird durch den Kirchengemeinderat geleitet. Dies geschieht in gemeinsamer Verantwortung aller Mitglieder, unbeschadet des besonderen Dienstes der Pastorinnen und Pastoren nach Artikel 16 Absatz 2.
( 2 ) Der Kirchengemeinderat sucht die Einheit mit allen, die an der Erfüllung des einen Auftrages der Kirche teilhaben.
#

Abschnitt 2
Kirchengemeinderat

##

Artikel 25
Aufgaben

( 1 ) Der Kirchengemeinderat entscheidet im Rahmen des geltenden Rechtes über die Angelegenheiten der Kirchengemeinde.
( 2 ) Der Kirchengemeinderat sorgt dafür, dass die Kirchengemeinde ihre Aufgaben in Wort und Tat erfüllt, ihren Verpflichtungen nachkommt und ihre Rechte wahrt.
( 3 ) Der Kirchengemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
1.
er sorgt für die schrift- und bekenntnisgemäße Verkündigung des Evangeliums in der Kirchengemeinde, insbesondere für den öffentlichen Gottesdienst an Sonntagen und kirchlichen Feiertagen;
2.
er ist verantwortlich für die Gestaltung des kirchengemeindlichen Lebens in seinen vielfältigen Formen, insbesondere für die Gestaltung der Gottesdienste und liturgischen Handlungen;
3.
er sorgt für die Wahrnehmung der diakonischen Aufgaben und der ökumenischen Verpflichtungen;
4.
er beschließt die Satzungen der Kirchengemeinde;
5.
er beantragt beim Kirchenkreis die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Pfarrstellen und wirkt mit bei der Besetzung von Pfarrstellen durch Wahl oder Beteiligung bei bischöflicher Ernennung;
6.
er errichtet im Rahmen des Stellenplanes die Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, besetzt diese Stellen und führt, wenn keine abweichende Regelung getroffen wird, die Dienstaufsicht;
7.
er sorgt für die Beschaffung und Unterhaltung der Gebäude und Räume und beschließt über deren Verwendung;
8.
er beschließt über die Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden sowie von kirchlichen Friedhöfen und Friedhofsflächen der Kirchengemeinde;
9.
er beschließt über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Diensten und Werken der Kirchengemeinde;
10.
er verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde;
11.
er beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
12.
er beschließt über die Errichtung von Stiftungen;
13.
er kann Anträge an die Kirchenkreissynode richten;
14.
er kann Vereinbarungen mit kirchlichen und kommunalen Körperschaften treffen.
( 4 ) Satzungen der Kirchengemeinde sind zu veröffentlichen.
#

Artikel 26
Genehmigungs- und Vorlagepflicht

( 1 ) Beschlüsse des Kirchengemeinderates bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Kirchenkreises in folgenden Angelegenheiten:
1.
Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen;
2.
Errichtung und Schließung von Diensten und Werken;
3.
Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten;
4.
Verpachtung von Grundeigentum;
5.
außerordentliche und den Bestand verändernde Nutzung des Vermögens sowie Verwendung kirchlicher Mittel zu anderen als bestimmungsgemäßen Zwecken;
6.
Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen;
7.
Bau- und Gestaltungsmaßnahmen, wenn sie nicht nach Absatz 2 Nummer 2 zu genehmigen sind;
8.
Widmung und Entwidmung von kirchlichen Friedhöfen und Friedhofsflächen;
9.
Aufnahme und Vergabe von Darlehen sowie Übernahme von Bürgschaften;
10.
Annahme und Ablehnung von Erbschaften und sonstigen Zuwendungen von besonderem Wert.
Ein Verzicht auf das Erfordernis der kirchenaufsichtlichen Genehmigung kann durch Kirchengesetz geregelt werden, wenn die Gesamtverantwortung des Kirchenkreises nicht beeinträchtigt wird.
( 2 ) Beschlüsse des Kirchengemeinderates bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes in folgenden Angelegenheiten:
  1. Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden der Kirchengemeinde;
  2. Bau- und Gestaltungsmaßnahmen an und in Kirchen und den weiteren zum Zwecke des Gottesdienstes gewidmeten und zu widmenden Gebäuden der Kirchengemeinde;
  3. Glocken- und Orgelbaumaßnahmen an und in Kirchen und den weiteren zum Zwecke des Gottesdienstes gewidmeten und zu widmenden Gebäuden der Kirchengemeinde;
  4. Erwerb, Veräußerung, Ausleihe und Veränderung von Kunst- und Ausstattungsgegenständen von besonderem Wert;
  5. Errichtung von rechtlich selbstständigen Stiftungen.
Die Übertragung von Genehmigungsbefugnissen auf den Kirchenkreis sowie ein Verzicht auf das Erfordernis der kirchenaufsichtlichen Genehmigung können durch Kirchengesetz geregelt werden, wenn die Gesamtverantwortung des Landeskirchenamtes nicht beeinträchtigt wird.
( 3 ) Bau- und Gestaltungsmaßnahmen an Denkmalen der Kirchengemeinde bedürfen der denkmalrechtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt oder der zuständigen Stellen der staatlichen Denkmalpflege nach Maßgabe der Bestimmungen der Staatskirchenverträge und der Denkmalschutzgesetze der jeweiligen Bundesländer.
( 4 ) Durch Kirchengesetz oder Kirchenkreissatzung können weitere Beschlüsse des Kirchengemeinderates einer Genehmigungspflicht unterworfen werden. Die rechtliche Eigenständigkeit der Kirchengemeinde bleibt bestehen.
( 5 ) Der Haushalt der Kirchengemeinde ist dem Kirchenkreisrat vorzulegen.
#

Artikel 27
Beanstandung

( 1 ) Sowohl das vorsitzende als auch das stellvertretende vorsitzende Mitglied hat einen Beschluss des Kirchengemeinderates innerhalb von zwei Wochen zu beanstanden, wenn es ihn für bekenntnis- oder rechtswidrig hält. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wenn und soweit der Kirchengemeinderat den beanstandeten Beschluss bestätigt, entscheidet der Kirchenkreisrat.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat hat einen Beschluss des Kirchengemeinderates zu beanstanden, wenn er ihn für bekenntnis- oder rechtswidrig hält. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wenn und soweit der Kirchengemeinderat den beanstandeten Beschluss bestätigt, entscheidet das Landeskirchenamt, in Bekenntnisfragen im Einvernehmen mit dem Bischofsrat.
#

Artikel 28
Vertretung im Rechtsverkehr

Der Kirchengemeinderat vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Er wird durch zwei Mitglieder vertreten, von denen eines das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied sein muss. Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
#

Artikel 29
Geschäftsführung

Die Führung der laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde obliegt dem vorsitzenden Mitglied des Kirchengemeinderates. Der Kirchengemeinderat kann im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied die Führung der laufenden Geschäfte ganz oder teilweise einem anderen Mitglied des Kirchengemeinderates oder einem aus seiner Mitte gebildeten Ausschuss übertragen.
#

Artikel 30
Zusammensetzung und Bildung des Kirchengemeinderates

( 1 ) Der Kirchengemeinderat besteht aus den Pastorinnen und Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten (Mitglieder kraft Amtes) oder diesen gleichgestellt sind, sowie den gewählten und berufenen Mitgliedern. Die gewählten Mitglieder bilden die Mehrheit der Mitglieder des Kirchengemeinderates.
( 2 ) In Kirchengemeinden, die zu einem Pfarrsprengel nach Artikel 23 Satz 2 verbunden sind, besteht der jeweilige Kirchengemeinderat aus
  1. mindestens einer Pastorin bzw. einem Pastor, die bzw. der in dem Pfarrsprengel eine Pfarrstelle innehat oder verwaltet,
  2. den Pastorinnen und Pastoren, die diesen gleichgestellt sind, und
  3. den gewählten und berufenen Mitgliedern.
Die Entscheidung, welche Pastorin bzw. welcher Pastor nach Satz 1 Nummer 1 welchem Kirchengemeinderat angehört, trifft die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst im Einvernehmen mit den Kirchengemeinderäten der im Pfarrsprengel verbundenen Kirchengemeinden und den Pastorinnen und Pastoren, die im Pfarrsprengel eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten. Kann das Einvernehmen nach Satz 2 nicht hergestellt werden, entscheidet die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst nach Rücksprache mit der Bischöfin bzw. dem Bischof im Sprengel. Soweit Patronatsrechte in einer zu einem Pfarrsprengel gehörenden Kirchengemeinde bestehen, stellt die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst vor der Zuordnung das Einvernehmen mit der Kirchenpatronin bzw. dem Kirchenpatron her. Jede Pastorin bzw. jeder Pastor muss Mitglied in mindestens einem Kirchengemeinderat sein.
( 3 ) Es werden mindestens fünf Mitglieder des Kirchengemeinderates durch die Gemeindeglieder in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
( 4 ) Bis zu zwei Mitglieder des Kirchengemeinderates können durch den neu eingeführten Kirchengemeinderat im Benehmen mit dem Kirchenkreisrat berufen werden.
( 5 ) Höchstens eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter der Kirchengemeinde kann nach Absatz 3 gewählt oder nach Absatz 4 berufen werden.
( 6 ) Die Anzahl der Pastorinnen und Pastoren nach Absatz 1 darf zusammen mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter nach Absatz 5 nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder des Kirchengemeinderates betragen.
( 7 ) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchengemeinderates wird vor jeder Wahl vom Kirchengemeinderat festgesetzt.
( 8 ) Eine Veränderung der Anzahl der Pastorinnen und Pastoren nach Absatz 1 während der Wahlperiode beeinträchtigt die Zusammensetzung des Kirchengemeinderates im Übrigen nicht.
( 9 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
#

Artikel 31
Vorsitz

( 1 ) Der Kirchengemeinderat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter der Kirchengemeinde ist nicht wählbar.
( 2 ) Wird ein ehrenamtliches Mitglied zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist eine Pastorin bzw. ein Pastor zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen. Wird eine Pastorin bzw. ein Pastor zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist ein ehrenamtliches Mitglied zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen.
( 3 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
#

Artikel 32
Teilnahmerechte

( 1 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sollen zu den ihren Aufgabenbereich betreffenden Beratungen des Kirchengemeinderates hinzugezogen werden.
( 2 ) Die der Kirchengemeinde zugeordneten Vikarinnen und Vikare nehmen an den Sitzungen des Kirchengemeinderates mit beratender Stimme teil. In Pfarrsprengeln mit mehreren gemeinsamen Pfarrstellen können die Pastorinnen und Pastoren, die nicht nach Artikel 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Mitglied sind und die im Pfarrsprengel eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, an den Sitzungen aller Kirchengemeinderäte der im Pfarrsprengel verbundenen Kirchengemeinden mit beratender Stimme teilnehmen.
( 3 ) Weitere sachkundige Personen können zu Beratungen des Kirchengemeinderates hinzugezogen werden.
#

Artikel 33
Ausschüsse

( 1 ) Der Kirchengemeinderat kann Orts- und Fachausschüsse bilden, wenn seine Gesamtverantwortung nicht beeinträchtigt wird.
( 2 ) Ausschüssen, die aus der Mitte des Kirchengemeinderates gebildet werden, kann für bestimmte Aufgabenbereiche die Entscheidungskompetenz übertragen werden.
( 3 ) Ausschüssen, die nicht ausschließlich aus der Mitte des Kirchengemeinderates gebildet werden, kann die Entscheidung für einzelne Aufgaben übertragen werden.
( 4 ) Aus freier Initiative gebildete Arbeitskreise können vom Kirchengemeinderat als Ausschüsse anerkannt werden. Der Kirchengemeinderat entsendet ein Mitglied.
( 5 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
#

Abschnitt 3
Gemeindeversammlung

##

Artikel 34
Aufgaben

Die Gemeindeversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie berät über Angelegenheiten der Kirchengemeinde;
  2. sie nimmt den Bericht des Kirchengemeinderates entgegen;
  3. sie kann Entscheidungen des Kirchengemeinderates anregen;
  4. sie kann Anfragen und Anträge an den Kirchengemeinderat stellen.
#

Artikel 35
Verfahren

( 1 ) Die Gemeindeversammlung soll mindestens einmal im Jahr durch das vorsitzende Mitglied des Kirchengemeinderates einberufen werden. Sie ist einzuberufen auf Beschluss des Kirchengemeinderates oder auf Antrag einer Anzahl von Gemeindegliedern, die mindestens ein Dreifaches der Anzahl der Mitglieder des Kirchengemeinderates beträgt.
( 2 ) Teilnahmeberechtigt sind alle Gemeindeglieder.
( 3 ) Die Gemeindeversammlung tagt öffentlich.
( 4 ) Die Gemeindeversammlung wählt aus den Mitgliedern des Kirchengemeinderates ein Mitglied in den Vorsitz.
( 5 ) Artikel 6 Absatz 8 gilt nicht.
#

Abschnitt 4
Formen kirchengemeindlicher Zusammenarbeit

##

Artikel 36
Aufgabengemeinschaften

Kirchengemeinden können durch Vertrag vereinbaren, einzelne ihnen obliegende Aufgaben gemeinschaftlich wahrzunehmen. In dem Vertrag sind die Mitwirkung der Beteiligten, die Finanzierung, die Aufsicht und das Verfahren der Vertragsaufhebung zu regeln. Der Vertrag bedarf der Anzeige beim Kirchenkreisrat.
#

Artikel 37
Aufgabendelegation

Kirchengemeinden können durch Vertrag vereinbaren, dass eine der beteiligten Kirchengemeinden einzelne Aufgaben der Übrigen übernimmt. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen auf die übernehmende Kirchengemeinde über. Artikel 36 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
#

Artikel 38
Kirchengemeindeverbände

( 1 ) Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises können sich durch Vertrag zu Kirchengemeindeverbänden zusammenschließen und ihnen Aufgaben zur gemeinschaftlichen Erfüllung des kirchlichen Auftrages übertragen. Die rechtliche Eigenständigkeit der verbandsangehörigen Kirchengemeinden bleibt bestehen. Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Kirchenkreisrates. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kirchenkreisrat nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen und mangelfreien Vertragsunterlagen einen Bescheid erlassen hat. Nach Eintritt der Zustimmungsfiktion ist diese den antragstellenden Kirchengemeinden auf gesonderten Antrag schriftlich zu bescheinigen.
( 2 ) Gleichzeitig mit dem Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 vereinbaren die Verbandsmitglieder eine Verbandssatzung, die der Kirchengemeindeverband beschließt. In der Verbandssatzung sind insbesondere Art und Ausmaß der übertragenen Aufgaben, die Deckung des Finanzbedarfes, das Verfahren bei Ausscheiden einer verbandsangehörigen Kirchengemeinde, die Aufhebung des Kirchengemeindeverbandes sowie Grundsätze der Auseinandersetzung zu regeln. Der Beschluss und die Änderung der Verbandssatzung bedürfen der Genehmigung des Kirchenkreisrates. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Kirchenkreisrat nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen und mangelfreien Satzungsunterlagen einen Bescheid erlassen hat. Nach Eintritt der Genehmigungsfiktion ist diese den antragstellenden Kirchengemeinden auf gesonderten Antrag schriftlich zu bescheinigen.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband wird geleitet durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand.
( 4 ) Die Verbandsversammlung besteht, wenn in der Verbandssatzung nicht anders geregelt, aus jeweils einer Pastorin bzw. einem Pastor und jeweils zwei ehrenamtlichen Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden. Für die Wahl zum vorsitzenden und zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied gilt Artikel 31 entsprechend. Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie beschließt die Verbandssatzung;
  2. sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes;
  3. sie nimmt die dem Verband übertragenen Aufgaben wahr;
  4. sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
  5. sie setzt die Umlagen der Verbandsmitglieder fest;
  6. sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes;
  7. sie überwacht die Auflösung des Verbandes;
  8. sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes richten;
  9. sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr.
( 5 ) Satzungen des Kirchengemeindeverbandes sind zu veröffentlichen.
( 6 ) Der Verbandsvorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Für die Wahl zum vorsitzenden und zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied gilt Artikel 31 entsprechend. Der Verbandsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbandes, vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr, besetzt die Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes und führt die Aufsicht. Durch Verbandssatzung kann der Verbandsvorstand ermächtigt werden, eines seiner Mitglieder oder eine hauptamtliche Geschäftsführung mit der Führung der laufenden Geschäfte zu beauftragen. Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind von zwei Mitgliedern, von denen eines das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes sein muss, abzugeben und mit dem Kirchensiegel des Kirchengemeindeverbandes zu versehen. Durch Verbandssatzung können Wertgrenzen festgelegt werden.
( 7 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
#

Artikel 39
Kirchenregionen

( 1 ) Durch Kirchenkreissatzung kann bestimmt werden, dass die Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises zu Kirchenregionen zusammengeschlossen werden. Die in Kirchenregionen zusammengeschlossenen Kirchengemeinden sollen sich innerhalb einer Propstei befinden. Sie sind vorher zu hören.
( 2 ) In den Kirchenregionen fördern und unterstützen sich die Kirchengemeinden gegenseitig bei der Erfüllung ihres Auftrages zur Verkündigung des Evangeliums. Sie beraten gemeinsame Angelegenheiten und Initiativen, führen gemeinsame Veranstaltungen durch und pflegen die Zusammenarbeit sowie den Gedanken- und Erfahrungsaustausch. Die Kirchenregionen können Anträge an die Kirchenkreissynode stellen. Das Nähere wird durch Kirchenkreissatzung geregelt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
( 3 ) Zur gemeinschaftlichen Erfüllung bestimmter kirchengemeindlicher Aufgaben können die Kirchengemeinden einer Kirchenregion durch Kirchenkreissatzung zu einem Kirchengemeindeverband entsprechend Artikel 38 zusammengeschlossen werden. Die Kirchenkreissatzung, die der Zustimmung der betroffenen Kirchengemeinden bedarf, enthält zugleich die Verbandssatzung.
#

Artikel 40
Aufgabenübertragung und Auftragsverwaltung

( 1 ) Kirchengemeinden und ihre Verbände können eine andere kirchliche Körperschaft durch Vertrag beauftragen, ihnen obliegende Aufgaben wahrzunehmen oder Verwaltungsgeschäfte zu erledigen, die dieser nicht bereits durch Kirchengesetz zur Erledigung zugewiesen sind. Die Auftrag gebende Körperschaft bleibt Träger der Verwaltungsaufgaben und hat im Rahmen des geltenden Rechtes fachliche Weisungsbefugnis. Die Auftrag nehmende Körperschaft kann die erforderlichen Regelungen mit Zustimmung der Auftrag gebenden Körperschaft auch durch Satzung treffen.
( 2 ) Durch Kirchenkreissatzung kann dem jeweiligen Kirchenkreis die Erledigung von Verwaltungsgeschäften der Kirchengemeinden und ihrer Verbände, die ihm nicht bereits durch Kirchengesetz zur Erledigung zugewiesen sind, übertragen werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
( 3 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
#

Teil 3
Kirchenkreis

#

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

##

Artikel 41
Kirchliche Einheit und Aufgaben

( 1 ) Der Kirchenkreis ist eine eigenständige Einheit kirchlichen Lebens. In ihm sind die Kirchengemeinden sowie die Dienste und Werke seines Bereiches zu einer kirchlichen Einheit zusammengeschlossen. Der Kirchenkreis dient der Förderung des geistlichen Wachstums der Kirchengemeinden und der Erfüllung gemeinsamer Aufgaben. Er unterstützt und ergänzt die Erfüllung des kirchlichen Auftrages durch die Kirchengemeinden seines Bereiches und sorgt zwischen ihnen für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten.
( 2 ) Der Kirchenkreis nimmt Aufgaben wahr, die den Bereich der Kirchengemeinden überschreiten. Er errichtet und unterhält Dienste und Werke für Aufgaben, die über Kirchengemeindegrenzen hinweg wahrzunehmen sind. Die Kirchengemeinden und die Dienste und Werke wissen sich aufeinander bezogen. Sie nehmen in enger Zusammenarbeit ihren Dienst wahr und unterstützen sich gegenseitig.
( 3 ) Der Kirchenkreis sorgt für die ökumenische Zusammenarbeit in seinem Gebiet und die Gestaltung der Kirchenpartnerschaften.
( 4 ) Der Kirchenkreis ist ein Bereich gemeinsamen geistlichen Dienstes und zugleich Verwaltungs- und Aufsichtsbezirk der Landeskirche. Artikel 106 gilt entsprechend.
( 5 ) Zwischen der Landeskirche und den Kirchenkreisen können zur Erledigung von Aufgaben, die sich regional ergeben, von kirchenkreisübergreifender oder gesamtkirchlicher Bedeutung sind, besondere Formen der Zusammenarbeit vereinbart werden.
#

Artikel 42
Selbstbestimmungsrecht

Der Kirchenkreis ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechtes in eigener Verantwortung.
#

Artikel 43
Gründung, Veränderung, Teilung und Zusammenschluss

( 1 ) Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages können Kirchenkreise gegründet, in ihren Grenzen verändert, geteilt oder zusammengeschlossen werden.
( 2 ) Die Gründung, Teilung oder der Zusammenschluss von Kirchenkreisen erfolgt durch Kirchengesetz. Die betroffenen Kirchenkreise sind vorher zu hören.
( 3 ) Über die Veränderung der Grenzen von Kirchenkreisen entscheiden die Kirchenkreissynoden der betroffenen Kirchenkreise im Einvernehmen. Die betroffenen Kirchengemeinden sind vorher zu hören. Das Landeskirchenamt trifft die erforderlichen Anordnungen.
#

Artikel 44
Leitung

Der Kirchenkreis wird durch die Kirchenkreissynode, den Kirchenkreisrat und die Pröpstinnen und Pröpste in gemeinsamer Verantwortung geleitet.
#

Abschnitt 2
Kirchenkreissynode

##

Artikel 45
Aufgaben

( 1 ) Die Kirchenkreissynode ist die Vertretung der Gesamtheit der Kirchengemeinden sowie der Dienste und Werke innerhalb des Kirchenkreises. Sie ist berufen, diese zu gemeinsamer Verantwortung für das kirchliche und das öffentliche Leben zusammenzufassen und Anregungen für die kirchliche Arbeit zu geben.
( 2 ) Die Kirchenkreissynode berät und beschließt im Rahmen des Kirchenrechtes über die Angelegenheiten des Kirchenkreises. Sie kann sich über alle Angelegenheiten des Kirchenkreises unterrichten lassen und sich an die Öffentlichkeit wenden.
( 3 ) Die Kirchenkreissynode hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
1.
sie beschließt die Kirchenkreissatzungen;
2.
sie wählt die Pröpstinnen und Pröpste sowie in einem Kirchenkreis mit einer Pröpstin bzw. einem Propst auf Vorschlag der Pröpstin bzw. des Propstes eine Pastorin oder einen Pastor zur ständigen pröpstlichen Stellvertretung;
3.
sie wählt aus ihrer Mitte die weiteren Mitglieder des Kirchenkreisrates;
4.
sie wählt Mitglieder der Landessynode;
5.
sie kann Anträge an die Landessynode richten;
6.
sie beschließt über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Diensten und Werken des Kirchenkreises;
7.
sie beschließt über die Errichtung von Stiftungen des Kirchenkreises;
8.
sie beschließt über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Pfarrstellen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises, bei Pfarrstellen der Kirchengemeinden nach Anhörung der betroffenen Kirchengemeinderäte;
9.
sie beschließt die Richtlinien für die Genehmigung von Stellenplänen der Kirchengemeinden;
10.
sie beschließt den Haushalt des Kirchenkreises und nimmt die Jahresrechnung ab;
11.
sie beschließt über die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften;
12.
sie beschließt nach Maßgabe des Kirchenrechtes über die Verteilung der Mittel an die Kirchengemeinden.
( 4 ) Der Kirchenkreissynode können durch Kirchengesetz weitere Aufgaben zugewiesen werden.
( 5 ) Kirchenkreissatzungen sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
#

Artikel 46
Genehmigungs- und Vorlagepflicht

( 1 ) Beschlüsse der Kirchenkreissynode bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes in folgenden Angelegenheiten:
  1. Kirchenkreissatzungen im Hinblick auf ihre Rechtmäßigkeit;
  2. Errichtung rechtlich selbstständiger Stiftungen des Kirchenkreises;
  3. Errichtung, Änderung und Aufhebung von Pfarrstellen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises.
[ab 1. Juli 2024:
( 1 ) Beschlüsse der Kirchenkreissynode bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes in folgenden Angelegenheiten:
  1. Errichtung rechtlich selbstständiger Stiftungen des Kirchenkreises;
  2. Errichtung, Änderung und Aufhebung von Pfarrstellen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises.]
( 2 ) Durch Kirchengesetz kann bestimmt werden, dass weitere Beschlüsse der Kirchenkreissynode der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedürfen.
( 3 ) Der Haushalt des Kirchenkreises ist dem Landeskirchenamt vorzulegen.
#

Artikel 47
Beanstandung

Der Kirchenkreisrat hat einen Beschluss der Kirchenkreissynode innerhalb von zwei Wochen zu beanstanden, wenn er ihn für bekenntnis- oder rechtswidrig hält. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wenn und soweit die Kirchenkreissynode den beanstandeten Beschluss bestätigt, entscheidet die Kirchenleitung, in Bekenntnisfragen im Einvernehmen mit dem Bischofsrat.
#

Artikel 48
Zusammensetzung

( 1 ) Die Kirchenkreissynode besteht aus mindestens vierundvierzig und höchstens einhundertvierundfünfzig Mitgliedern. Die Kirchenkreissynode setzt vor jeder Wahl die Anzahl ihrer Mitglieder fest, die ein ganzzahliges Vielfaches von elf betragen muss. Wird die Anzahl der Mitglieder auf mehr als vierundvierzig festgelegt, gilt Absatz 2 und 3 entsprechend.
( 2 ) Besteht die Kirchenkreissynode aus vierundvierzig Mitgliedern, so werden
  1. vierundzwanzig ehrenamtliche Mitglieder, davon mindestens vier Mitglieder, die frühestens im Jahr der Wahl ihr 27. Lebensjahr vollenden;
  2. acht Mitglieder aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren, die im Kirchenkreis eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten;
  3. vier Mitglieder aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  4. vier Mitglieder aus dem Bereich der Dienste und Werke, davon insgesamt höchstens die Hälfte aus den Gruppen der Pastorinnen und Pastoren und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
von den Mitgliedern der Kirchengemeinderäte nach einem Stimmwertverfahren gewählt.
( 3 ) Besteht die Kirchenkreissynode aus vierundvierzig Mitgliedern, so werden vier Mitglieder vom Kirchenkreisrat berufen, davon insgesamt höchstens die Hälfte aus den Gruppen der Pastorinnen und Pastoren und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Besteht die Kirchenkreissynode aus bis zu einhundertzehn Mitgliedern, so muss von den zu berufenden ehrenamtlichen Mitgliedern mindestens ein Mitglied die Voraussetzung nach Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 2 erfüllen, im Übrigen muss diese Voraussetzung von mindestens zwei zu berufenden ehrenamtlichen Mitgliedern erfüllt sein.
( 4 ) Diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zu Mitgliedern der Kirchenkreissynode gewählt worden sind, sind stellvertretende Mitglieder der Kirchenkreissynode in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen. Für die nach Absatz 3 berufenen Mitglieder sind persönliche stellvertretende Mitglieder der Kirchenkreissynode zu berufen. Die stellvertretenden Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder.
( 5 ) Die Kinder- und Jugendvertretung des Kirchenkreises entsendet bis zu vier Jugenddelegierte mit Rede- und Antragsrecht.
( 6 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
#

Artikel 49
Inkompatibilität und Teilnahmerechte

( 1 ) Die Pröpstinnen und Pröpste sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchenkreisverwaltung sind nicht wählbar.
( 2 ) Die Pröpstinnen und Pröpste nehmen an den Tagungen der Kirchenkreissynode mit beratender Stimme teil. Sie haben jederzeit das Rederecht.
( 3 ) Die Leiterin bzw. der Leiter der Kirchenkreisverwaltung nimmt an den Tagungen der Kirchenkreissynode mit beratender Stimme teil.
( 4 ) Für die im Kirchenkreis wohnenden Mitglieder der Landessynode, die nicht Mitglieder der Kirchenkreissynode sind, gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
#

Artikel 50
Präsidium

( 1 ) Das Präsidium der Kirchenkreissynode besteht aus der bzw. dem Präses und zwei Vizepräsides.
( 2 ) Das Präsidium wird auf der konstituierenden Tagung der Kirchenkreissynode aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen und in geheimer Wahl gewählt. Die bzw. der Präses wird aus der Gruppe der ehrenamtlichen Mitglieder der Kirchenkreissynode gewählt. Eine bzw. ein Vizepräses wird aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren gewählt.
( 3 ) Das Präsidium bereitet die Tagungen der Kirchenkreissynode im Benehmen mit dem Kirchenkreisrat vor, leitet die Tagungen und führt die Geschäfte der Kirchenkreissynode. Es vertritt die Kirchenkreissynode im kirchlichen und öffentlichen Leben.
#

Artikel 51
Einberufung

( 1 ) Die Kirchenkreissynode soll jährlich mindestens zweimal zusammentreten. Sie ist auf Antrag eines Viertels ihrer Mitglieder sowie auf Antrag der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofes oder der Bischöfin bzw. des Bischofes im Sprengel einzuberufen.
( 2 ) Die Kirchenkreissynode wird zu ihrer konstituierenden Tagung einberufen durch die an Lebensjahren älteste Pröpstin bzw. den an Lebensjahren ältesten Propst. Sie bzw. er leitet die konstituierende Tagung bis zu der Wahl der bzw. des Präses.
#

Artikel 52
Ausschüsse

( 1 ) Die Kirchenkreissynode bildet aus ihrer Mitte einen Finanzausschuss.
( 2 ) Der Finanzausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er bereitet die Entscheidung der Kirchenkreissynode über den Haushalt des Kirchenkreises vor;
  2. er gibt die Einwilligung zur Freigabe über- und außerplanmäßiger Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr durch den Kirchenkreisrat;
  3. er gibt eine Stellungnahme zur erfolgten Rechnungsprüfung ab;
  4. er nimmt weitere von der Kirchenkreissynode übertragene Aufgaben wahr.
( 3 ) Mitglieder des Kirchenkreisrates können nicht Mitglieder des Finanzausschusses sein.
( 4 ) Die Kirchenkreissynode kann weitere, beratende Ausschüsse bilden.
#

Abschnitt 3
Kirchenkreisrat

##

Artikel 53
Aufgaben

( 1 ) Der Kirchenkreisrat vertritt den Kirchenkreis in allen Angelegenheiten und verwaltet sie in eigener Verantwortung. Er führt im Rahmen des Kirchenrechtes die Aufsicht über die Kirchengemeinden und ihre Verbände sowie über die Dienste und Werke des Kirchenkreises und erteilt die erforderlichen Genehmigungen nach Artikel 26 Absatz 1. Er sorgt für die Ausführung von Verwaltungsmaßnahmen des Landeskirchenamtes. Das Nähere zur Verwaltung im Kirchenkreis wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
1.
er bereitet die Entscheidungen der Kirchenkreissynode vor, bringt Vorlagen ein und führt die Beschlüsse aus;
2.
er bringt den Haushalt ein und ist für die Durchführung verantwortlich;
3.
er berät die Pröpstinnen und Pröpste;
4.
er beruft die Pastorinnen und Pastoren in die Pfarrstellen des Kirchenkreises;
5.
er erstattet der Kirchenkreissynode regelmäßig Bericht;
6.
er wirkt an Visitationen mit;
7.
er stellt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises an und führt die Dienstaufsicht;
8.
er beschließt über die Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden des Kirchenkreises;
9.
er sorgt für die Wahrnehmung der diakonischen Aufgaben und der ökumenischen Verpflichtungen;
10.
er führt die Aufsicht über die Kirchenkreisverwaltung.
( 3 ) Genehmigungen bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
#

Artikel 54
Genehmigungspflicht

( 1 ) Beschlüsse des Kirchenkreisrates bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes in folgenden Angelegenheiten:
  1. Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden des Kirchenkreises;
  2. Bau- und Gestaltungsmaßnahmen an und in Kirchen und den weiteren zum Zwecke des Gottesdienstes gewidmeten und zu widmenden Gebäuden des Kirchenkreises;
  3. Glocken- und Orgelbaumaßnahmen an und in Kirchen und den weiteren zum Zwecke des Gottesdienstes gewidmeten und zu widmenden Gebäuden des Kirchenkreises;
  4. Erwerb, Veräußerung, Ausleihe und Veränderung von Kunst- und Ausstattungsgegenständen des Kirchenkreises von besonderem Wert.
Ein Verzicht auf das Erfordernis der kirchenaufsichtlichen Genehmigung kann durch Kirchengesetz geregelt werden, wenn die Gesamtverantwortung des Landeskirchenamtes nicht beeinträchtigt wird.
( 2 ) Bau- und Gestaltungsmaßnahmen an Denkmalen des Kirchenkreises bedürfen der denkmalrechtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt oder der zuständigen Stellen der staatlichen Denkmalpflege nach Maßgabe der Bestimmungen der Staatskirchenverträge und der Denkmalschutzgesetze der jeweiligen Bundesländer.
#

Artikel 55
Beanstandung

Sowohl das vorsitzende als auch das stellvertretende vorsitzende Mitglied hat einen Beschluss des Kirchenkreisrates innerhalb von zwei Wochen zu beanstanden, wenn es ihn für bekenntnis- oder rechtswidrig hält. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wenn und soweit der Kirchenkreisrat den beanstandeten Beschluss bestätigt, entscheidet die Kirchenleitung, in Bekenntnisfragen im Einvernehmen mit dem Bischofsrat.
#

Artikel 56
Aufgabenübertragung

Der Kirchenkreisrat kann Aufgaben und Befugnisse nach Maßgabe eines Kirchengesetzes oder einer Kirchenkreissatzung auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen, wenn seine eigenständige Leitungsfunktion nicht beeinträchtigt wird.
#

Artikel 57
Vertretung im Rechtsverkehr

Der Kirchenkreisrat vertritt den Kirchenkreis im Rechtsverkehr. Er wird durch zwei Mitglieder vertreten, von denen eines das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied sein muss. Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
#

Artikel 58
Eilkompetenz

( 1 ) In dringenden Fällen nimmt der Kirchenkreisrat die Aufgaben der Kirchenkreissynode wahr, wenn die Kirchenkreissynode nicht rechtzeitig einberufen werden kann. Der Beschluss des Kirchenkreisrates bedarf der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder und ist der bzw. dem Präses der Kirchenkreissynode unverzüglich mitzuteilen. Wenn der Beschluss finanzielle Auswirkungen hat, die durch den Haushaltsplan nicht gedeckt sind, ist das vorsitzende Mitglied des Finanzausschusses zu beteiligen.
( 2 ) Beschlüsse nach Absatz 1 sind der Kirchenkreissynode unverzüglich zur Bestätigung vorzulegen. Die Kirchenkreissynode kann sie bestätigen, ändern oder aufheben. Die Gültigkeit von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Beschlüssen nach Absatz 1 vollzogen wurden, bleibt unberührt.
( 3 ) Zur Abwehr konkreter und unmittelbar bevorstehender Gefahren für eine Kirchengemeinde, die sie nicht selbst abwehren kann, kann der Kirchenkreisrat die erforderlichen Maßnahmen treffen.
#

Artikel 59
Auflösung kirchengemeindlicher Gremien

( 1 ) Der Kirchenkreisrat kann Kirchengemeinderäte, Verbandsversammlungen und Verbandsvorstände, die beharrlich ihre Pflichten verletzen, auflösen und zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben ein Beauftragtengremium bestellen. Die Betroffenen sind vorher zu hören. Die Maßnahmen bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung.
( 2 ) Bei Auflösung einer Verbandsversammlung endet zugleich die Amtszeit des jeweiligen Verbandsvorstandes. Mitglieder des Verbandsvorstandes können zu Beauftragten im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden.
( 3 ) Sinkt die Zahl der Mitglieder von Kirchengemeinderäten, Verbandsversammlungen oder Verbandsvorständen auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der nach Maßgabe des Kirchenrechtes festgesetzten Anzahl, so bestellt der Kirchenkreisrat unverzüglich zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben Beauftragte. Mit der Beauftragung endet die Amtszeit der verbliebenen Mitglieder. Mitglieder der Gremien im Sinne des Satzes 1 können zu Beauftragten bestellt werden. Der Kirchenkreisrat setzt den Zeitpunkt der Neubildung des jeweiligen Gremiums fest. Liegen zwischen dem Zeitpunkt der Beauftragung und dem Ablauf der Amtsperiode des jeweiligen Gremiums weniger als achtzehn Monate, so ist eine Neubildung ausgeschlossen.
( 4 ) Gelingt es nicht, nach Maßgabe des Kirchenrechtes einen Kirchengemeinderat, eine Verbandsversammlung oder einen Verbandsvorstand zu bilden, so bestellt der Kirchenkreisrat zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben Beauftragte. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
( 5 ) Für die Gremien der nach Maßgabe des Kirchenrechtes errichteten Dienste und Werke der Kirchengemeinden und Kirchenkreise gelten die Absätze 1, 3 und 4 entsprechend.
#

Artikel 60
Zusammensetzung

( 1 ) Dem Kirchenkreisrat gehören an:
  1. die Pröpstinnen und Pröpste sowie die bzw. der nach Artikel 45 Absatz 3 Nummer 2 zur ständigen pröpstlichen Stellvertretung gewählte Pastorin bzw. Pastor;
  2. weitere aus der Mitte der Kirchenkreissynode gewählte Mitglieder, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, und ein Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 2 ) Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 werden aus der Mitte der Kirchenkreissynode stellvertretende Mitglieder gewählt, die zugleich Ersatzmitglieder sind. Die Wahrnehmung der Stellvertretung und das Nachrücken erfolgen in der Reihenfolge der auf die stellvertretenden Mitglieder entfallenen Stimmenzahl.
( 3 ) Im Übrigen werden die Anzahl der Mitglieder und die Zusammensetzung des Kirchenkreisrates durch Kirchenkreissatzung bestimmt.
#

Artikel 61
Vorsitz

( 1 ) Der Kirchenkreisrat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Wird eine Pröpstin bzw. ein Propst zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist ein ehrenamtliches Mitglied zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen. Wird ein ehrenamtliches Mitglied zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist eine Pröpstin bzw. ein Propst zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen.
( 2 ) Das vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Kirchenkreisrates können in dringenden Fällen für den Kirchenkreisrat die erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Kirchenkreisverwaltung ist zu beteiligen. Die Mitglieder des Kirchenkreisrates sind unverzüglich zu unterrichten.
#

Artikel 62
Inkompatibilität und Teilnahmerechte

( 1 ) Mitglieder des Präsidiums der Kirchenkreissynode sind nicht in den Kirchenkreisrat wählbar.
( 2 ) Die bzw. der Präses ist berechtigt, an den Sitzungen des Kirchenkreisrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie bzw. er kann sich durch eine bzw. einen Vizepräses vertreten lassen.
( 3 ) Die Leiterin bzw. der Leiter der Kirchenkreisverwaltung oder ihre bzw. seine Stellvertretung nimmt an den Sitzungen des Kirchenkreisrates mit beratender Stimme teil.
#

Artikel 63
Einberufung

( 1 ) Der Kirchenkreisrat wird vom vorsitzenden Mitglied einberufen. Er ist auf Antrag von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder oder auf Antrag der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofes oder der Bischöfin bzw. des Bischofes im Sprengel einzuberufen.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat wird zu seiner konstituierenden Sitzung einberufen durch die Pröpstin bzw. den Propst oder die an Lebensjahren älteste Pröpstin bzw. den an Lebensjahren ältesten Propst. Sie bzw. er leitet die konstituierende Sitzung bis zu der Wahl des vorsitzenden Mitgliedes.
#

Artikel 64
Ausschüsse

( 1 ) Der Kirchenkreisrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen nach Maßgabe einer Kirchenkreissatzung die Entscheidung übertragen, wenn seine Gesamtverantwortung nicht beeinträchtigt wird. Der Kirchenkreisrat ist in seiner nächsten Sitzung über Entscheidungen zu unterrichten.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat kann zu seiner Beratung Beauftragte bestellen oder weitere Ausschüsse bilden, denen mindestens ein Mitglied des Kirchenkreisrates angehört.
#

Abschnitt 4
Pröpstinnen und Pröpste

##

Artikel 65
Aufgaben; Propsteien

( 1 ) Pröpstinnen und Pröpste sind Pastorinnen und Pastoren, die den leitenden geistlichen Dienst in ihrem Kirchenkreis ausüben. Ihr Dienst ist mit einer pfarramtlichen Tätigkeit verbunden und ihnen wird eine Predigtstätte zugewiesen.
( 2 ) In einem Kirchenkreis mit mehreren Pröpstinnen und Pröpsten wird jeder Pröpstin bzw. jedem Propst ein geistlicher Aufsichtsbezirk (Propstei) zugeordnet. Zusätzlich können den Pröpstinnen und Pröpsten Aufgabenbereiche im gesamten Kirchenkreis übertragen werden.
( 3 ) Die Anzahl der Pröpstinnen und Pröpste im Kirchenkreis und die Zuordnung von Propsteien nach Absatz 2 Satz 1 werden durch Kirchenkreissatzung geregelt. Die Übertragung von Aufgabenbereichen nach Absatz 2 Satz 2 wird durch Kirchenkreissatzung oder aufgrund einer Kirchenkreissatzung geregelt. Regelungen nach Satz 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der Bischöfin bzw. des Bischofes im Sprengel und des Landeskirchenamtes; erfolgt eine Regelung aufgrund einer Kirchenkreissatzung, ist zumindest das Benehmen mit dem Kirchenkreisrat herzustellen und die Kirchenkreissynode zu unterrichten.
( 4 ) Die Pröpstinnen und Pröpste haben insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
1.
sie sorgen für die schrift- und bekenntnisgemäße Lehre und Verkündigung;
2.
sie vertreten den Kirchenkreis im kirchlichen und öffentlichen Leben;
3.
sie erstatten mindestens einmal jährlich gegenüber der Kirchenkreissynode Bericht;
4.
sie visitieren die Kirchengemeinden im Kirchenkreis und die Dienste und Werke des Kirchenkreises;
5.
sie fördern das kirchliche Leben in den Kirchengemeinden, den Diensten und Werken, den diakonischen Einrichtungen und in der Gemeinschaft des Kirchenkreises;
6.
sie wirken mit bei der Wahl und bei der bischöflichen Ernennung der Pastorinnen und Pastoren;
7.
sie führen die Pastorinnen und Pastoren in ihr Amt ein;
8.
sie führen die Dienstaufsicht über die Pastorinnen und Pastoren;
9.
sie begleiten die Pastorinnen und Pastoren sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seelsorgerlich und tragen Sorge für die Personalentwicklung;
10.
sie versammeln die Pastorinnen und Pastoren sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Konventen;
11.
sie entscheiden im Einvernehmen mit den Kirchengemeinderäten der im Pfarrsprengel verbundenen Kirchengemeinden und den betreffenden Pastorinnen bzw. Pastoren, die im Pfarrsprengel eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, welche Pastorin bzw. welcher Pastor welchem Kirchengemeinderat angehört; im Übrigen gilt Artikel 30 Absatz 2 Satz 3 und 4.
( 5 ) Den Pröpstinnen und Pröpsten können durch Kirchengesetz weitere Aufgaben zugewiesen werden.
#

Artikel 66
Einberufungs- und Kanzelrecht

( 1 ) Die Pröpstinnen und Pröpste sind berechtigt, an allen Sitzungen kirchlicher Gremien in ihrem Kirchenkreis teilzunehmen und gehört zu werden, wenn durch Kirchengesetz keine abweichende Regelung getroffen wird. Sie sind berechtigt, die Sitzungen kirchengemeindlicher Gremien einzuberufen und den Vorsitz zu führen.
( 2 ) Die Pröpstinnen und Pröpste sind in allen Kirchengemeinden des Kirchenkreises zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung berechtigt.
#

Artikel 67
Wahl

( 1 ) Die Pröpstinnen und Pröpste werden von der Kirchenkreissynode zumindest mit der Mehrheit ihrer Mitglieder auf zehn Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Dauer der Amtszeit kann nach Maßgabe eines Kirchengesetzes unterschritten werden.
( 2 ) Die Wahl erfolgt auf Vorschlag eines Wahlvorbereitungsausschusses, im Fall der Wiederwahl auf Vorschlag des Kirchenkreisrates.
( 3 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
#

Artikel 68
Stellvertretung der Pröpstinnen und Pröpste

( 1 ) In einem Kirchenkreis mit mehreren Pröpstinnen und Pröpsten vertreten sich diese gegenseitig. Für den Fall der Verhinderung der Stellvertretung kann die Kirchenkreissynode eine Pastorin bzw. einen Pastor aus der jeweiligen Propstei zur Stellvertretung in der jeweiligen Propstei berufen.
( 2 ) In einem Kirchenkreis mit einer Pröpstin bzw. einem Propst vertritt diese bzw. diesen die bzw. der zur ständigen pröpstlichen Stellvertretung gewählte Pastorin bzw. Pastor.
#

Abschnitt 5
Kirchenkreisverwaltung

##

Artikel 69
Kirchenkreisverwaltungen

( 1 ) Die Kirchenkreisverwaltungen nehmen die ihnen durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes zugewiesenen Aufgaben für den Kirchenkreis und für die Kirchengemeinden wahr. Durch Vertrag können den Kirchenkreisverwaltungen weitere Aufgaben übertragen werden. Durch Kirchengesetz oder durch Verwaltungsvorschrift des Landeskirchenamtes kann ihnen für einzelne Aufgabenbereiche die Aufsicht über die Kirchengemeinden des Kirchenkreises übertragen werden.
( 2 ) Die Wahrnehmung der Aufsicht ist organisatorisch von der Erfüllung der weiteren Aufgaben zu trennen.
( 3 ) Es können Außenstellen der Kirchenkreisverwaltungen gebildet werden.
#

Abschnitt 6
Propsteivertretung und Konvente

##

Artikel 70
Propsteivertretung

( 1 ) In jeder Propstei kann durch Kirchenkreissatzung eine Propsteivertretung gebildet werden.
( 2 ) Die Propsteivertretung behandelt Angelegenheiten, die die Propstei betreffen, berät die Pröpstin bzw. den Propst in Angelegenheiten der Propstei und kann Anträge an die Kirchenkreissynode richten.
( 3 ) Die Propsteivertretung besteht aus den Mitgliedern der Kirchenkreissynode, die Gemeindeglieder in der Propstei sind. In der Kirchenkreissatzung nach Absatz 1 kann geregelt werden, dass Kirchengemeinden, die nicht nach Maßgabe des Satzes 1 vertreten sind, ein Mitglied ihres Kirchengemeinderates in die Propsteivertretung entsenden. Die Pröpstin bzw. der Propst nimmt an den Sitzungen der Propsteivertretung mit beratender Stimme teil.
( 4 ) Für die Wahl zum vorsitzenden und zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied gilt Artikel 31 entsprechend.
#

Artikel 71
Konvente

( 1 ) Die Pastorinnen und Pastoren sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis versammeln sich regelmäßig in Konventen.
( 2 ) Die Konvente dienen der theologischen Arbeit und beraten über gemeinsame Angelegenheiten. Sie können in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Anträge an die Kirchenkreissynode richten.
( 3 ) Das Nähere wird durch Kirchenkreissatzung oder aufgrund einer Kirchenkreissatzung geregelt. Die Regelung bedarf der Zustimmung der Bischöfin bzw. des Bischofes im Sprengel.
( 4 ) Die Konvente geben sich eine Ordnung.
#

Abschnitt 7
Formen der Zusammenarbeit von Kirchenkreisen

##

Artikel 72
Aufgabengemeinschaften und Aufgabendelegation

Für die gemeinschaftliche Wahrnehmung von Aufgaben und für die Übernahme von Aufgaben durch Kirchenkreise gelten die Artikel 36 Satz 1 und 2 sowie 37 Satz 1 und 2 entsprechend.
#

Artikel 73
Kirchenkreisverbände

( 1 ) Kirchenkreise können sich durch Vertrag zu Kirchenkreisverbänden zusammenschließen und ihnen Aufgaben zur gemeinschaftlichen Erfüllung des kirchlichen Auftrages übertragen. Die rechtliche Eigenständigkeit der verbandsangehörigen Kirchenkreise bleibt bestehen. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Kirchenkreissynoden der beteiligten Kirchenkreise. Im Übrigen gilt Artikel 38 Absatz 2 bis 6 entsprechend.
( 2 ) In Kirchenkreisverbänden, die ausschließlich zur Erledigung von Verwaltungsgeschäften errichtet werden, kann der Verbandsvorstand als einziges Organ vorgesehen werden. Er besteht aus mindestens zwei Vertreterinnen und Vertretern der verbandsangehörigen Kirchenkreise, die nach Maßgabe der Verbandssatzung von den Kirchenkreissynoden gewählt werden.
( 3 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
#

Artikel 74
Auftragsverwaltung

Kirchenkreise und Kirchenkreisverbände können durch Vertrag die Kirchenkreisverwaltung eines anderen Kirchenkreises oder die Verwaltung eines Kirchenkreisverbandes beauftragen, Verwaltungsgeschäfte zu erledigen. Die Auftrag gebende Körperschaft bleibt Trägerin der Verwaltungsaufgaben und kann fachliche Weisungen erteilen. Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
#

Teil 4
Landeskirche

#

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

##

Artikel 75
Kirchliche Einheit und Aufgaben

( 1 ) In der Landeskirche sind die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die Dienste und Werke zu gemeinsamem kirchlichen Leben und Handeln zusammengeschlossen. Sie sollen das Bewusstsein kirchlicher Einheit wach halten und das gesamtkirchliche Leben gestalten.
( 2 ) Die Landeskirche unterstützt und ergänzt die Erfüllung des kirchlichen Auftrages durch die Kirchengemeinden und Kirchenkreise und sorgt zwischen ihnen für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten.
( 3 ) Die Landeskirche nimmt Aufgaben wahr, die den Bereich der Kirchenkreise überschreiten.
( 4 ) Die Landeskirche errichtet und unterhält Dienste und Werke.
#

Artikel 76
Angeschlossene Kirchengemeinden

Der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist die Nordschleswigsche Gemeinde angeschlossen. Weitere evangelische Kirchengemeinden können an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland angeschlossen werden. Das Nähere wird durch Vertrag geregelt, der der Zustimmung durch Kirchengesetz bedarf.
#

Artikel 77
Leitung

Die Landeskirche wird durch die Landessynode, die Kirchenleitung und die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof in gemeinsamer Verantwortung geleitet.
#

Abschnitt 2
Landessynode

##

Artikel 78
Aufgaben

( 1 ) Die Landessynode verkörpert die Einheit und Vielfalt der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Dienste und Werke. Sie ist zur gemeinsamen Willensbildung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland berufen.
( 2 ) Die Landessynode berät und beschließt im Rahmen des geltenden Rechtes über Angelegenheiten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Sie kann sich über alle Angelegenheiten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland unterrichten lassen und sich an die Öffentlichkeit wenden.
( 3 ) Die Landessynode hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie beschließt die Ordnung des Gottesdienstes und der kirchlichen Amtshandlungen, das Gesangbuch und die Ordnung des kirchlichen Lebens;
  2. sie beschließt die Kirchengesetze;
  3. sie wählt die Bischöfinnen und Bischöfe;
  4. sie wählt aus ihrer Mitte die weiteren Mitglieder der Kirchenleitung;
  5. sie beschließt den Haushalt der Landeskirche und nimmt die Jahresrechnung ab;
  6. sie beschließt über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Diensten und Werken und Hauptbereichen der Landeskirche;
  7. sie beschließt über vertragliche Vereinbarungen nach Artikel 8;
  8. sie beschließt über die Errichtung, Aufhebung und Veränderung von landeskirchlichen Pfarrstellen.
#

Artikel 79
Beanstandung

( 1 ) Die Kirchenleitung hat einen Beschluss der Landessynode innerhalb eines Monates zu beanstanden, wenn sie ihn für bekenntnis- oder rechtswidrig hält.
( 2 ) Der Bischofsrat hat einen Beschluss der Landessynode innerhalb eines Monates zu beanstanden, wenn er ihn für bekenntniswidrig hält.
( 3 ) Beanstandungen nach Absatz 1 und 2 haben aufschiebende Wirkung. Die erneute Entscheidung der Landessynode erfolgt frühestens auf ihrer nächsten Tagung. Die Zurückweisung von Beanstandungen bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Landessynode.
( 4 ) Die Zurückweisung einer Beanstandung, die sich auf die Bekenntniswidrigkeit eines Beschlusses der Landessynode bezieht, wird nur wirksam, wenn der Bischofsrat diesen nicht innerhalb eines Monates erneut beanstandet.
#

Artikel 80
Zusammensetzung

( 1 ) Der Landessynode gehören einhundertsechsundfünfzig Mitglieder an.
( 2 ) Die Kirchenkreissynoden wählen
  1. sechsundsiebzig ehrenamtliche Mitglieder, davon mindestens vierzehn Mitglieder, die frühestens im Jahr der Wahl ihr 27. Lebensjahr vollenden;
  2. zweiunddreißig Mitglieder aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren;
  3. vierzehn Mitglieder aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 3 ) Jede Kirchenkreissynode wählt mindestens
  1. zwei ehrenamtliche Mitglieder;
  2. eine Pastorin bzw. einen Pastor; wenn mehrere Pastorinnen und Pastoren gewählt werden, so ist mindestens eine Pastorin bzw. ein Pastor, die bzw. der in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises eine Pfarrstelle innehat oder verwaltet, und nicht mehr als eine Pröpstin bzw. ein Propst zu wählen;
  3. eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter.
( 4 ) Eine Wahlversammlung, die die Vielfalt der Dienste und Werke in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland repräsentiert, wählt zehn ehrenamtliche Mitglieder aus dem Bereich der landeskirchlichen Dienste und Werke, darunter mindestens zwei Mitglieder, die frühestens im Jahr der Wahl ihr 27. Lebensjahr vollenden, und acht Mitglieder aus den Gruppen der Pastorinnen und Pastoren und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dort in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen, davon mindestens eine Pastorin bzw. einen Pastor sowie eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter.
( 5 ) Die Kirchenleitung beruft zwölf Mitglieder, davon insgesamt höchstens fünf aus den Gruppen der Pastorinnen und Pastoren und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 6 ) Die Theologischen Fakultäten der Universitäten in Greifswald, Kiel und Rostock sowie der Fachbereich Evangelische Theologie der Universität Hamburg entsenden je ein Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren der Theologie.
( 7 ) Die Nordschleswigsche Gemeinde entsendet zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter mit Rede- und Antragsrecht. Entsprechendes gilt für weitere angeschlossene Kirchengemeinden.
( 8 ) Die Kinder- und Jugendvertretung der Landeskirche entsendet aus jedem Sprengel zwei Jugenddelegierte mit Rede- und Antragsrecht.
( 9 ) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zu Mitgliedern der Landessynode gewählt worden sind, sind stellvertretende Mitglieder der Landessynode in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen. Für die nach Absatz 5 berufenen und die nach Absatz 6 entsandten Mitglieder sind jeweils persönliche stellvertretende Mitglieder der Landessynode zu berufen bzw. zu entsenden. Die stellvertretenden Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder.
( 10 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
#

Artikel 81
Inkompatibilität und Teilnahmerechte

( 1 ) Die Bischöfinnen und Bischöfe sowie die Mitglieder des Kollegiums und die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landeskirchenamtes sind nicht wählbar.
( 2 ) Die Bischöfinnen und Bischöfe und die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskirchenamtes oder die jeweiligen Stellvertretungen nehmen an den Tagungen der Landessynode mit beratender Stimme teil. Sie haben jederzeit das Rederecht.
( 3 ) Die Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes nehmen an den Tagungen der Landessynode mit beratender Stimme teil.
( 4 ) Das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied der Theologischen Kammer können an den Tagungen der Landessynode mit beratender Stimme teilnehmen.
#

Artikel 82
Präsidium

( 1 ) Das Präsidium der Landessynode besteht aus der bzw. dem Präses und zwei Vizepräsides.
( 2 ) Das Präsidium wird auf der konstituierenden Tagung der Landessynode aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen und in geheimer Wahl gewählt. Die bzw. der Präses wird aus der Gruppe der ehrenamtlichen Mitglieder der Landessynode gewählt. Eine bzw. ein Vizepräses wird aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren gewählt.
( 3 ) Das Präsidium bereitet die Tagungen der Landessynode im Benehmen mit der Kirchenleitung vor, leitet die Tagungen und führt die Geschäfte der Landessynode. Es vertritt die Landessynode im kirchlichen und öffentlichen Leben.
#

Artikel 83
Einberufung

( 1 ) Die Landessynode soll jährlich mindestens zweimal zusammentreten. Sie ist auf Antrag eines Viertels ihrer Mitglieder sowie auf Antrag der Kirchenleitung oder der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofes einzuberufen.
( 2 ) Die Landessynode wird zu ihrer konstituierenden Tagung von der Kirchenleitung einberufen. Die konstituierende Tagung wird bis zu der Wahl einer bzw. eines Präses der Landessynode vom vorsitzenden Mitglied der Kirchenleitung geleitet.
#

Artikel 84
Ausschüsse

( 1 ) Die Landessynode bildet zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen aus ihrer Mitte als ständige Ausschüsse
  1. einen Finanzausschuss,
  2. einen Rechtsausschuss,
  3. einen Rechnungsprüfungsausschuss,
  4. einen Geschäftsordnungsausschuss,
  5. einen Nominierungsausschuss.
( 2 ) Die Landessynode kann weitere beratende Ausschüsse bilden.
( 3 ) Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung der Landessynode geregelt.
#

Artikel 85
Finanzausschuss

( 1 ) Der Finanzausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er bereitet die Entscheidung der Landessynode über den Haushalt der Landeskirche vor;
  2. er gibt die Einwilligung zur Freigabe über- und außerplanmäßiger Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr durch die Kirchenleitung;
  3. er wirkt durch sein vorsitzendes Mitglied an Entscheidungen der Kirchenleitung nach Artikel 89 mit;
  4. er nimmt weitere von der Landessynode übertragene Aufgaben wahr.
( 2 ) Dem Finanzausschuss gehören an:
  1. ein Mitglied des Präsidiums der Landessynode;
  2. vierzehn aus der Mitte der Landessynode gewählte Mitglieder, davon mindestens jeweils eine Pastorin bzw. ein Pastor und eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter und höchstens fünf aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und mindestens eines aus jedem Sprengel.
( 3 ) Mitglieder der Kirchenleitung können nicht Mitglieder des Finanzausschusses sein.
( 4 ) Die Landessynode wählt aus ihrer Mitte und in einer gemeinsamen Liste für die Mitglieder des Finanzausschusses, die der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehören, zwei und für die weiteren gewählten Mitglieder vier stellvertretende Mitglieder. Die Wahrnehmung der Stellvertretung und das Nachrücken erfolgen in der Reihenfolge der auf die stellvertretenden Mitglieder entfallenen Stimmenzahlen.
( 5 ) Für die Wahl zum vorsitzenden und zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied gilt Artikel 31 entsprechend.
#

Abschnitt 3
Kirchenleitung

##

Artikel 86
Aufgaben

( 1 ) Die Kirchenleitung leitet die Landeskirche im Rahmen des geltenden Rechtes.
( 2 ) Die Kirchenleitung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
1.
sie bereitet die Entscheidungen der Landessynode vor, bringt Vorlagen ein und führt die Beschlüsse aus;
2.
sie entwickelt Grundsätze kirchlicher Planung und koordiniert die regionale Planung;
3.
sie bringt den Haushalt ein und ist für seine Durchführung verantwortlich;
4.
sie erstattet der Landessynode regelmäßig Bericht;
5.
sie unterstützt die Bischöfinnen und Bischöfe bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach Artikel 96 Absatz 5;
6.
sie wirkt mit bei der Wahl der Bischöfinnen und Bischöfe sowie der Pröpstinnen und Pröpste;
7.
sie beruft Pastorinnen und Pastoren für gesamtkirchliche Aufgaben der Landeskirche, wenn nicht andere Zuständigkeiten bestehen3#;
8.
sie beruft die Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes;
9.
sie führt die Aufsicht über das Landeskirchenamt;
10.
sie stellt den Kollektenplan auf und schreibt gesamtkirchliche Sammlungen aus.
#

Artikel 87
Beanstandung

( 1 ) Das vorsitzende Mitglied der Kirchenleitung hat einen Beschluss der Kirchenleitung innerhalb von zwei Wochen zu beanstanden, wenn es ihn für bekenntnis- oder rechtswidrig hält. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
( 2 ) Wenn und soweit die Kirchenleitung den beanstandeten Beschluss bestätigt, wird er wirksam. In Bekenntnisfragen ist das Einvernehmen mit dem Bischofsrat herzustellen.
#

Artikel 88
Sitz; Vertretung im Rechtsverkehr

Die Kirchenleitung hat ihren Sitz in Schwerin und vertritt die Landeskirche im Rechtsverkehr. Sie wird durch zwei Mitglieder, von denen eines das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied sein muss, vertreten. Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
#

Artikel 89
Eilkompetenz

( 1 ) In dringenden Fällen nimmt die Kirchenleitung die Aufgaben der Landessynode wahr, wenn die Landessynode nicht rechtzeitig einberufen werden kann. Der Beschluss der Kirchenleitung bedarf der Zustimmung der Mehrheit ihrer Mitglieder und ist dem Präsidium der Landessynode unverzüglich mitzuteilen. Wenn der Beschluss finanzielle Auswirkungen hat, die durch den Haushaltsplan nicht gedeckt sind, ist das vorsitzende Mitglied des Finanzausschusses zu beteiligen.
( 2 ) Beschlüsse nach Absatz 1 sind der Landessynode durch das Präsidium unverzüglich zur Entscheidung vorzulegen. Die Landessynode kann sie bestätigen, ändern oder aufheben. Die Entscheidung der Landessynode ist im Kirchlichen Amtsblatt zu verkünden. Die Gültigkeit von Maßnahmen, die auf der Grundlage von Beschlüssen nach Absatz 1 vollzogen wurden, bleibt unberührt.
( 3 ) Artikel 112 bleibt unberührt.
#

Artikel 90
Auflösung von Gremien

( 1 ) Die Kirchenleitung kann Kirchenkreisräte, Verbandsversammlungen und Verbandsvorstände von Kirchenkreisverbänden sowie die entsprechenden Gremien der Dienste und Werke der Landeskirche, die beharrlich ihre Pflichten verletzen, auflösen und zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben Beauftragte bestellen. Die Betroffenen sind vorher zu hören.
( 2 ) Artikel 59 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
#

Artikel 91
Zusammensetzung

( 1 ) Der Kirchenleitung gehören an:
  1. die Bischöfinnen und Bischöfe;
  2. dreizehn aus der Mitte der Landessynode gewählte Mitglieder, davon mindestens neun ehrenamtliche Mitglieder, eine Pröpstin bzw. ein Propst, eine Pastorin bzw. ein Pastor, die bzw. der in einer Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehat oder verwaltet, und eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter.
( 2 ) Mindestens zwei der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 sind aus dem Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg und mindestens ein Mitglied ist aus dem Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis zu wählen.
( 3 ) Ist eine Bischöfin bzw. ein Bischof im Sprengel verhindert, an einer Sitzung der Kirchenleitung teilzunehmen, nimmt das zu ihrer bzw. seiner ständigen Stellvertretung im Sprengel bestellte Mitglied des Konventes der Pröpstinnen und Pröpste mit Stimmrecht an der Sitzung teil.
( 4 ) Für die Mitglieder der Kirchenleitung, die der Gruppe der Pröpstinnen und Pröpste angehören, wählt die Landessynode ein stellvertretendes Mitglied. Für die Mitglieder der Kirchenleitung aus der Gruppe der weiteren Pastorinnen und Pastoren sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wählt die Landessynode in einer gemeinsamen Liste zwei und für die weiteren gewählten Mitglieder in einer weiteren Liste fünf stellvertretende Mitglieder. Die Wahrnehmung der Stellvertretung und das Nachrücken erfolgen in der Reihenfolge der auf die stellvertretenden Mitglieder entfallenen Stimmenzahlen.
( 5 ) Die Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder erfolgt während der dritten Tagung der Landessynode.
#

Artikel 92
Inkompatibilität und Teilnahmerechte

( 1 ) Mitglieder des Präsidiums der Landessynode sind nicht in die Kirchenleitung wählbar.
( 2 ) Die bzw. der Präses ist berechtigt, an den Sitzungen der Kirchenleitung mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie bzw. er kann sich durch eine bzw. einen Vizepräses vertreten lassen.
( 3 ) Die Präsidentin bzw. der Präsident und im Verhinderungsfall eine Vizepräsidentin bzw. ein Vizepräsident des Landeskirchenamtes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kirchenleitung teil. Weitere Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes können hinzugezogen werden.
( 4 ) Eine Landespastorin bzw. ein Landespastor der Diakonischen Werke nimmt an den Sitzungen der Kirchenleitung mit beratender Stimme teil. Sie bzw. er kann sich im Verhinderungsfall durch eine andere Landespastorin bzw. einen anderen Landespastor der Diakonischen Werke vertreten lassen. Beide werden von der Kirchenleitung auf ihrer konstituierenden Sitzung berufen.
#

Artikel 93
Vorsitz

Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof ist das vorsitzende Mitglied der Kirchenleitung. Das erste und zweite stellvertretende vorsitzende Mitglied wird durch die Kirchenleitung gewählt.
#

Artikel 94
Einberufung

Die Kirchenleitung wird von ihrem vorsitzenden Mitglied einberufen. Sie ist auf Antrag von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder sowie auf Antrag der bzw. des Präses der Landessynode einzuberufen.
#

Artikel 95
Ausschüsse

( 1 ) Die Kirchenleitung kann nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden und ihnen die Entscheidung übertragen, wenn ihre Gesamtverantwortung nicht beeinträchtigt wird. Die Kirchenleitung ist in ihrer nächsten Sitzung über Entscheidungen zu unterrichten.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann zu ihrer Beratung Beauftragte bestellen oder weitere Ausschüsse bilden, denen mindestens ein Mitglied der Kirchenleitung angehört.
#

Abschnitt 4
Bischöfinnen und Bischöfe

##

Artikel 96
Allgemeines

( 1 ) Bischöfinnen und Bischöfe der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sind die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof sowie die Bischöfinnen und Bischöfe im Sprengel.
( 2 ) Die Bischöfinnen und Bischöfe sind Pastorinnen und Pastoren, denen der leitende geistliche Dienst in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland übertragen ist. Dieser Dienst wird in der gesamten Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland von der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof und in den Sprengeln von den Bischöfinnen und Bischöfen im Sprengel wahrgenommen.
( 3 ) Zum Dienst der Bischöfinnen und Bischöfe gehört insbesondere, Pastorinnen und Pastoren zu ordinieren, Prädikantinnen und Prädikanten, Diakoninnen und Diakone sowie Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen mit der öffentlichen Verkündigung zu beauftragen und Kirchengemeinden, Kirchenkreise sowie kirchliche Einrichtungen zu visitieren. Die Bischöfinnen und Bischöfe tragen in besonderer Weise Sorge für die Einheit und für das Wachstum der Kirche im Glauben und in der Liebe, für die ökumenische Gemeinschaft sowie für die Lehre und das Bekenntnis der Kirche.
( 4 ) Die Bischöfinnen und Bischöfe tragen Verantwortung für die Seelsorge. Sie stärken die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise, die Dienste und Werke, die Pastorinnen und Pastoren sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Verkündigen und Hören, durch geschwisterliches Beraten und Ermahnen.
( 5 ) Eine besondere Aufgabe der Bischöfinnen und Bischöfe ist es, die Stimme des Evangeliums in den gesellschaftlichen Diskurs einzubringen, zu geistlichen wie ethischen Fragen öffentlich Stellung zu nehmen, wie es auch sonst dem Auftrag der Verkündigung entspricht, und darüber den Dialog mit anderen zu suchen.
#

Artikel 97
Landesbischöfin bzw. Landesbischof

( 1 ) Der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof sind der leitende geistliche Dienst sowie die gesamtkirchliche Integration in der gesamten Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland übertragen. Sie bzw. er vertritt die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland insbesondere gegenüber den Ländern, ihren Parlamenten und Regierungen sowie im gesamten kirchlichen und öffentlichen Leben.
( 2 ) Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof hat das Recht zur öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament in der gesamten Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Sie bzw. er hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
1.
die Ordination und Beauftragung;
2.
die Seelsorge an Pastorinnen und Pastoren;
3.
die Visitation in der gesamten Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland;
4.
die Mitwirkung bei der Errichtung, Veränderung und Aufhebung sowie bei der Besetzung von Pfarrstellen der Landeskirche;
5.
die Zuordnung von Pastorinnen und Pastoren mit überregionalen oder gesamtkirchlichen Aufgaben zu einer Kirchengemeinde nach Anhörung des Kirchenkreisrates und mit Zustimmung der Pastorin bzw. des Pastors und des Kirchengemeinderates;
6.
den Vorsitz des Gesamtkonventes der Pröpstinnen und Pröpste;
7.
die Führung des Vorsitzes im Theologischen Prüfungsamt;
8.
die Förderung des theologischen Nachwuchses;
9.
die Förderung und Begleitung der Kirchengemeinden, der Pastorinnen und Pastoren, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Ehrenamtlichen in ihrem jeweiligen Dienst;
10.
den Gottesdienst aus Anlass der Widmung oder Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden zu leiten;
11.
die Förderung und Unterstützung der Dienste und Werke;
12.
das Recht zur Einberufung aller in der Verfassung vorgesehenen Gremien sowie das Anwesenheits- und Rederecht, wenn durch Kirchengesetz keine abweichende Regelung getroffen wird;
13.
die mindestens jährliche Berichterstattung gegenüber der Landessynode;
14.
das Recht, Anträge an die Landessynode zu richten;
15.
die Mitwirkung in Gremien der Dienste und Werke, wenn die Wahrnehmung des leitenden geistlichen Dienstes für die Landeskirche und die landeskirchliche Verantwortung für die Aus- und Fortbildung sowie für die Wahrnehmung missionarischer, ökumenischer und diakonischer Aufgaben dies erfordert;
16.
das Recht, Gnadenentscheidungen zu treffen.
( 3 ) Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof kann die Wahrnehmung einzelner gesamtkirchlicher Aufgaben auf die Bischöfinnen und Bischöfe im Sprengel dauerhaft übertragen. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
( 4 ) Die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof wird durch die Bischöfinnen und Bischöfe im Sprengel vertreten. Die Reihenfolge der Vertretung wird durch die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof nach Beratung im Bischofsrat festgelegt.
( 5 ) Sitz der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofes ist Schwerin. Predigtstätten sind der Dom zu Lübeck und der Dom zu Schwerin.
#

Artikel 98
Bischöfinnen und Bischöfe im Sprengel

( 1 ) Den Bischöfinnen und Bischöfen im Sprengel sind in ihrem Sprengel unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofes der leitende geistliche Dienst sowie die gesamtkirchliche Integration in ihrem Sprengel übertragen. Sie vertreten die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland in ihrem Sprengel sowie im kirchlichen und öffentlichen Leben in Abstimmung mit der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof.
( 2 ) Die Bischöfinnen und Bischöfe im Sprengel haben das Recht zur öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament in allen Kirchengemeinden ihres Sprengels. Sie haben in ihrem Sprengel unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofes insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
1.
die Ordination und Beauftragung;
2.
die Seelsorge an Pastorinnen und Pastoren;
3.
die Visitation im Sprengel;
4.
die Mitwirkung bei der Errichtung, Veränderung und Aufhebung sowie der Besetzung von Pfarrstellen in den Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden, Kirchenkreisen und Kirchenkreisverbänden;
5.
die Zuordnung von Pastorinnen und Pastoren eines Kirchenkreisverbandes zu einer Kirchengemeinde nach Anhörung des Kirchenkreisrates und mit Zustimmung der Pastorin bzw. des Pastors und des Kirchengemeinderates;
6.
den Vorsitz im Wahlvorbereitungsausschuss für die Wahl der Pröpstinnen und Pröpste und deren Amtseinführung;
7.
den Vorsitz des Sprengelkonventes der Pröpstinnen und Pröpste;
8.
die Dienstaufsicht über die Pröpstinnen und Pröpste;
9.
die Förderung des theologischen Nachwuchses;
10.
die Förderung und Begleitung der Kirchengemeinden, der Pastorinnen und Pastoren, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Ehrenamtlichen in ihrem jeweiligen Dienst;
11.
den Gottesdienst aus Anlass der Widmung oder Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden zu leiten;
12.
die Förderung und Unterstützung der Dienste und Werke der Kirchenkreise;
13.
das Recht zur Einberufung aller in der Verfassung vorgesehenen Gremien in ihrem Sprengel sowie das Anwesenheits- und Rederecht, wenn durch Kirchengesetz keine abweichende Regelung getroffen wird;
14.
das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Kollegiums des Landeskirchenamtes mit beratender Stimme;
15.
die mindestens jährliche Berichterstattung gegenüber der Landessynode über das kirchliche Leben in ihrem Sprengel.
( 3 ) Auf Vorschlag der Bischöfin bzw. des Bischofes im Sprengel bestellt die Kirchenleitung ein Mitglied des Konventes der Pröpstinnen und Pröpste des jeweiligen Sprengels auf Zeit zur ständigen bischöflichen Stellvertretung.
( 4 ) Eine Bischöfin bzw. ein Bischof im Sprengel hat ihren bzw. seinen Sitz in Hamburg; die Predigtstätte ist die Hauptkirche St. Michaelis in Hamburg. Eine Bischöfin bzw. ein Bischof im Sprengel hat ihren bzw. seinen Sitz in Greifswald; die Predigtstätte ist der Dom zu Greifswald. Eine Bischöfin bzw. ein Bischof im Sprengel hat ihren bzw. seinen Sitz in Schleswig; die Predigtstätte ist der Dom zu Schleswig.
#

Artikel 99
Wahl

( 1 ) Die Bischöfinnen und Bischöfe werden von der Landessynode zumindest mit der Mehrheit ihrer Mitglieder auf zehn Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit kann nach Maßgabe des Kirchenrechtes unterschritten werden.
( 2 ) Die Wahl erfolgt auf Vorschlag eines Wahlvorbereitungsausschusses.
( 3 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
#

Artikel 100
Bischofsrat

( 1 ) Die Bischöfinnen und Bischöfe bilden den Bischofsrat. Er wird von der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof einberufen und geleitet.
( 2 ) Der Bischofsrat dient insbesondere dem Austausch sowie der Absprache und Koordinierung der bischöflichen Aufgaben im Interesse einer einheitlichen Wahrnehmung. Kommt eine Verständigung nicht zustande, ist die Entscheidung der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofes maßgeblich.
( 3 ) Der Bischofsrat entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder über eine Beanstandung nach Artikel 47 Satz 3, eine Beanstandung nach Artikel 79 Absatz 2 und über die Erneuerung der Beanstandung nach Artikel 79 Absatz 4.
#

Abschnitt 5
Sprengel

##

Artikel 101
Allgemeines

( 1 ) Die Landeskirche gliedert sich in den Sprengel Hamburg und Lübeck, den Sprengel Mecklenburg und Pommern und den Sprengel Schleswig und Holstein.
( 2 ) Die Sprengel sind geistliche Aufsichtsbezirke.
( 3 ) Die Sprengel müssen aus mehreren Kirchenkreisen bestehen. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
#

Artikel 102
Konvente der Pröpstinnen und Pröpste

( 1 ) In den Sprengeln steht der Bischöfin bzw. dem Bischof im Sprengel der Konvent der Pröpstinnen und Pröpste zur Seite.
( 2 ) Die Konvente der Pröpstinnen und Pröpste in den Sprengeln treten zum Gesamtkonvent der Pröpstinnen und Pröpste zusammen. Er wird von der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof mindestens einmal im Jahr einberufen.
( 3 ) Die Konvente dienen der theologischen Arbeit. In ihnen wird über gemeinsame Angelegenheiten beraten.
#

Abschnitt 6
Theologische Kammer

##

Artikel 103
Aufgaben

( 1 ) Die Theologische Kammer unterstützt die Landessynode, die Kirchenleitung und die Bischöfinnen und Bischöfe durch theologische Stellungnahmen zur Vorbereitung wesentlicher Entscheidungen und durch theologische Gutachten zu Fragen des kirchlichen Lebens. Die Landessynode, der Bischofsrat und die Kirchenleitung können ihr Aufträge erteilen.
( 2 ) Die Theologische Kammer hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie kann zu allen Synodalvorlagen theologisch Stellung nehmen;
  2. sie kann Gutachten zu Fragen des kirchlichen Lebens erarbeiten.
( 3 ) Zu Vorlagen an die Landessynode, die das Bekenntnis, das gottesdienstliche Leben und die kirchliche Lebensordnung betreffen, muss eine Stellungnahme der Theologischen Kammer eingeholt werden.
( 4 ) Eine Vorlage nach Absatz 3, die die Theologische Kammer in ihrer Stellungnahme ganz oder teilweise ablehnt, kann, wenn sie nicht entsprechend geändert wird, nicht am Tage der ersten Beratung von der Landessynode beschlossen werden.
#

Artikel 104
Zusammensetzung

( 1 ) Die Theologische Kammer besteht aus neunzehn Mitgliedern:
  1. sieben von der Landessynode aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder, darunter mindestens ein ehrenamtliches Mitglied, drei Mitglieder aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren und mindestens ein der Kammer für Dienste und Werke angehörendes Mitglied;
  2. drei von der Landessynode gewählte Mitglieder, die nicht der Landessynode angehören, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren;
  3. je eine Pröpstin bzw. ein Propst aus jedem Sprengel, die bzw. der vom Gesamtkonvent der Pröpstinnen und Pröpste aus seiner Mitte gewählt wird;
  4. je ein von den Theologischen Fakultäten der Universitäten in Greifswald, Kiel und Rostock sowie dem Fachbereich Evangelische Theologie der Universität Hamburg entsandtes Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren;
  5. zwei von der Landesbischöfin bzw. dem Landesbischof nach Beratung im Bischofsrat berufene Mitglieder.
( 2 ) Mitglieder der Kirchenleitung, Mitglieder des Kollegiums sowie weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landeskirchenamtes sind nicht wählbar und können nicht berufen werden.
( 3 ) Die Theologische Kammer wählt je eines ihrer Mitglieder zum vorsitzenden und zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied.
( 4 ) Die Theologische Kammer kann Ausschüsse bilden.
#

Abschnitt 7
Landeskirchenamt

##

Artikel 105
Aufgaben

( 1 ) Das Landeskirchenamt ist die oberste Verwaltungsbehörde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit Sitz in Kiel und einer Außenstelle in Schwerin. Es führt im Rahmen des geltenden Rechtes und der von der Kirchenleitung aufgestellten Grundsätze in eigener Verantwortung die Verwaltung aller Angelegenheiten der Landeskirche, wenn die Verwaltung nicht anderen kirchlichen Stellen übertragen ist.
( 2 ) Das Landeskirchenamt hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. es regt Beschlüsse der Kirchenleitung an, bereitet sie vor und führt sie aus;
  2. es berät und unterstützt die kirchlichen Körperschaften bei der Erfüllung ihrer Aufgaben;
  3. es kann Verwaltungsvorschriften mit Wirkung für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland beschließen;
  4. es vertritt die Landeskirche nach Maßgabe des Kirchenrechtes;
  5. es führt die Aufsicht über die Kirchengemeinden und deren Verbände, die Kirchenkreise und deren Verbände, über die Dienste und Werke der Landeskirche und sonstige kirchliche Einrichtungen sowie über kirchliche Stiftungen;
  6. es besetzt die Stellen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeskirche, wenn nicht andere Zuständigkeiten bestehen;
  7. es führt die Dienstaufsicht über die Pastorinnen und Pastoren sowie über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeskirche, wenn nicht andere Zuständigkeiten bestehen.
( 3 ) Das Landeskirchenamt ist berechtigt, sich über alle Verwaltungsangelegenheiten in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland unterrichten zu lassen, hierzu im Rahmen seiner Zuständigkeit Berichte und Unterlagen anzufordern und durch Vertreterinnen und Vertreter an den Beratungen aller Gremien teilzunehmen.
( 4 ) Genehmigungen bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
#

Artikel 106
Aufsicht

( 1 ) Die Aufsicht des Landeskirchenamtes umfasst die Rechts- und die Fachaufsicht, wenn keine abweichende Regelung getroffen wird.
( 2 ) Die Aufsicht des Landeskirchenamtes über die Kirchengemeinden und deren Verbände ist auf die Rechtsaufsicht und die Wahrung des gesamtkirchlichen Interesses beschränkt. Die unmittelbare Aufsicht führen die Kirchenkreise.
( 3 ) Für die Aufsicht des Landeskirchenamtes in den Selbstverwaltungsangelegenheiten der Kirchenkreise gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
( 4 ) Als Maßnahmen der Aufsicht sind insbesondere zulässig:
  1. die Beanstandung und die Aufhebung rechtswidriger Beschlüsse;
  2. die Anordnung der Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche;
  3. die Zwangsetatisierung zur Sicherung von Ausgaben, zu deren Leistung eine rechtliche Verpflichtung besteht;
  4. die Ersatzvornahme.
#

Artikel 107
Organisationsstruktur

( 1 ) Das Landeskirchenamt ist kollegial verfasst. Es wird von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten geleitet. Sie bzw. er führt den Vorsitz im Kollegium und sorgt dafür, dass das Landeskirchenamt seine Aufgaben erfüllt.
( 2 ) Das Landeskirchenamt entscheidet als Kollegium über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über:
  1. die Vorlagen an die Kirchenleitung;
  2. den Erlass von Verwaltungsvorschriften;
  3. Maßnahmen der Aufsicht nach Artikel 106;
  4. Rechtsbehelfe;
  5. Angelegenheiten, bei denen die Präsidentin bzw. der Präsident eine Entscheidung durch das Kollegium für erforderlich hält.
( 3 ) Im Übrigen führen die hauptamtlichen Mitglieder des Kollegiums ihren Aufgabenbereich in eigener Verantwortung.
#

Artikel 108
Zusammensetzung des Kollegiums

( 1 ) Dem Kollegium gehören an:
  1. die Präsidentin bzw. der Präsident;
  2. die theologische Vizepräsidentin bzw. der theologische Vizepräsident und die juristische Vizepräsidentin bzw. der juristische Vizepräsident;
  3. die weiteren von der Kirchenleitung berufenen hauptamtlichen Mitglieder.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann bis zu zwei nebenamtliche Mitglieder bestellen.
( 3 ) Die Präsidentin bzw. der Präsident und die juristische Vizepräsidentin bzw. der juristische Vizepräsident müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die theologische Vizepräsidentin bzw. der theologische Vizepräsident muss ordiniert sein.
( 4 ) Das Nähere kann durch Kirchengesetz geregelt werden.
#

Artikel 109
Beanstandung

( 1 ) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann einen Beschluss des Kollegiums oder eines hauptamtlichen Mitgliedes des Kollegiums innerhalb von zwei Wochen und vor seiner Ausführung beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Der Beschluss wird wirksam, wenn und soweit er von der Mehrheit der Mitglieder des Kollegiums in erneuter Sitzung bestätigt wird.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann Beschlüsse des Landeskirchenamtes beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wenn und soweit das Kollegium beanstandete Beschlüsse in erneuter Sitzung bestätigt, entscheidet die Kirchenleitung.
#

Abschnitt 8
Rechtsetzung

##

Artikel 110
Verfahren der Kirchengesetzgebung

( 1 ) Vorlagen von Kirchengesetzen werden von der Kirchenleitung oder aus der Mitte der Landessynode eingebracht. Vorlagen aus der Mitte der Landessynode bedürfen der Unterstützung von mindestens zehn Mitgliedern.
( 2 ) Die Landessynode beschließt über ein Kirchengesetz in zwei Lesungen, die an verschiedenen Tagen stattfinden.
( 3 ) Kirchengesetze zur Änderung der Verfassung bedürfen in der zweiten Lesung der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Landessynode.
( 4 ) Kirchengesetze werden von dem vorsitzenden Mitglied der Kirchenleitung ausgefertigt und im Kirchlichen Amtsblatt verkündet.
( 5 ) Kirchengesetze sollen den Tag ihres Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Kirchliche Amtsblatt ausgegeben worden ist.
#

Artikel 111
Rechtsverordnungen

( 1 ) Durch Kirchengesetz kann die Kirchenleitung ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung sind im Kirchengesetz zu bestimmen. Die Rechtsgrundlage ist in der Rechtsverordnung anzugeben. Ist in dem Kirchengesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
( 2 ) Artikel 110 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
#

Artikel 112
Gesetzesvertretende Rechtsverordnungen

( 1 ) In dringenden Fällen kann die Kirchenleitung Angelegenheiten, die ein Kirchengesetz erfordern, durch Gesetzesvertretende Rechtsverordnung regeln, wenn die Landessynode nicht rechtzeitig einberufen werden kann. Der Beschluss der Kirchenleitung bedarf der Zustimmung der Mehrheit ihrer Mitglieder und ist dem Präsidium der Landessynode unverzüglich mitzuteilen. Wenn der Beschluss finanzielle Auswirkungen hat, ist das vorsitzende Mitglied des Finanzausschusses zu beteiligen. Die Rechtsverordnung ist im Kirchlichen Amtsblatt zu verkünden.
( 2 ) Eine Änderung der Verfassung durch Gesetzesvertretende Rechtsverordnung ist unzulässig.
( 3 ) Gesetzesvertretende Rechtsverordnungen sind der Landessynode durch das Präsidium unverzüglich zur Entscheidung vorzulegen. Die Landessynode kann sie bestätigen, ändern oder aufheben. Die Entscheidung der Landessynode ist im Kirchlichen Amtsblatt zu verkünden. Die Gültigkeit von Maßnahmen, die auf der Grundlage Gesetzesvertretender Rechtsverordnungen vollzogen wurden, bleibt unberührt.
#

Abschnitt 9
Theologisches Prüfungsamt und Theologische Fakultäten

##

Artikel 113
Theologisches Prüfungsamt

( 1 ) Das Theologische Prüfungsamt ist im Rahmen des Kirchenrechtes für das theologische Prüfungswesen verantwortlich. Es beruft die Prüfungskommissionen.
( 2 ) Dem Theologischen Prüfungsamt gehören an:
  1. die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof;
  2. eine weitere ordinierte Theologin bzw. ein weiterer ordinierter Theologe;
  3. eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter des Landeskirchenamtes, die bzw. der die Befähigung zum Richteramt hat;
  4. eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter des Landeskirchenamtes, die bzw. der für die theologische Ausbildung zuständig ist.
Die Mitglieder des Theologischen Prüfungsamtes nach Nummer 2, 3 und 4 werden von der Kirchenleitung berufen.
( 3 ) Für jedes Mitglied ist ein persönlich stellvertretendes Mitglied zu berufen. Das für die theologische Ausbildung zuständige Mitglied des Landeskirchenamtes wird nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landeskirchenamtes vertreten.
( 4 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
#

Artikel 114
Theologische Fakultäten

( 1 ) Die Landeskirche pflegt enge Kooperation mit den Theologischen Fakultäten der Universitäten in Greifswald, Kiel und Rostock und mit dem Fachbereich Evangelische Theologie der Universität Hamburg als Stätten theologischer Forschung, Lehre und Ausbildung, insbesondere von zukünftigen Pastorinnen und Pastoren sowie Religionslehrerinnen und Religionslehrern.
( 2 ) Regelmäßige Begegnungen der Kirchenleitung, des Landeskirchenamtes und der Theologischen Fakultäten und des Fachbereiches nach Absatz 1 unterstreichen die Bedeutung der theologischen Wissenschaft für die Leitung der Kirche sowie für das kirchliche Leben und die kirchliche Verantwortung der theologischen Wissenschaft.
#

Teil 5
Dienste und Werke

###

Artikel 115
Allgemeines

( 1 ) Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages bestehen Dienste und Werke für Arbeitsgebiete, in denen eine eigenständige Arbeitsweise erforderlich ist.
( 2 ) Dienste und Werke sind in rechtlich unselbstständiger oder selbstständiger Form geordnet.
( 3 ) Dienste und Werke werden von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gefördert und unterstützt. Sie haben im Rahmen der kirchlichen Ordnung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Freiheit.
( 4 ) Kirchengemeinden und Dienste und Werke sind in ihrer Verantwortung und ihrem Wirken aufeinander bezogen.
#

Artikel 116
Zuordnung

( 1 ) Die Zuordnung der Dienste und Werke zu einer kirchlichen Körperschaft erfolgt durch Errichtungsentscheidung der kirchlichen Körperschaft oder durch Vereinbarung oder nach Maßgabe eines Kirchengesetzes.
( 2 ) Das Nähere, insbesondere das Verfahren, die Kriterien für die Zuordnung und deren Folgen, wird durch Kirchengesetz geregelt.
#

Artikel 117
Konvent der Dienste und Werke

( 1 ) In den Kirchenkreisen werden Konvente der Dienste und Werke gebildet.
( 2 ) Der Konvent dient der Förderung der Arbeit der Dienste und Werke des Kirchenkreises. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. er entwickelt, fördert und koordiniert im Zusammenwirken mit dem Kirchenkreisrat die Arbeit der Dienste und Werke;
  2. er kann in Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches Anträge an die Kirchenkreissynode richten;
  3. er schlägt Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl in die Kirchenkreissynode vor.
( 3 ) Der Konvent besteht aus jeweils einer Vertreterin bzw. einem Vertreter aus den Diensten und Werken des Kirchenkreises und einer Pröpstin bzw. einem Propst oder einem von ihr bzw. ihm benannten Mitglied des Kirchenkreisrates.
#

Artikel 118
Hauptbereiche

Die Landeskirche sorgt für die Ordnung von Diensten und Werken in Hauptbereichen. Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
#

Artikel 119
Finanzierung

( 1 ) Die Kirchenkreise und die Landeskirche sorgen für eine angemessene finanzielle Ausstattung der von ihnen errichteten Dienste und Werke.
( 2 ) Durch Kirchengesetz können die Kirchenkreise und die Landeskirche verpflichtet werden, zur Erfüllung der Aufgaben der Dienste und Werke und für besondere Formen der Zusammenarbeit bestimmte Anteile ihrer Einnahmen vorzuhalten.
#

Artikel 120
Kammer für Dienste und Werke

( 1 ) Die Kammer für Dienste und Werke dient der Förderung der Arbeit der Dienste und Werke der Landeskirche. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. sie berät die Grundsätze der Arbeit der Dienste und Werke und stellt das Einvernehmen mit der Kirchenleitung her;
  2. sie fördert die Kommunikation zwischen den unselbstständigen und den selbstständigen Diensten und Werken;
  3. sie berät gesamtkirchliche Fragestellungen im Blick auf die Arbeit der Dienste und Werke;
  4. sie kann in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Anträge an die Kirchenleitung und die Landessynode richten;
  5. sie nimmt zu Vorlagen für Kirchengesetze Stellung, die die Arbeit der Dienste und Werke betreffen;
  6. sie schlägt der Wahlversammlung nach Artikel 80 Absatz 4 Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl in die Landessynode vor.
( 2 ) Der Kammer für Dienste und Werke gehören an:
  1. die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof;
  2. siebzehn Vertreterinnen und Vertreter aus den zu Hauptbereichen der kirchlichen Arbeit zusammengefassten Diensten und Werken der Landeskirche, die von den Hauptbereichskuratorien und den Steuerungsgremien der Hauptbereiche berufen werden;
  3. die als Leiterin bzw. Leiter oder als Sprecherin bzw. Sprecher eines Hauptbereiches bestellten Personen;
  4. je ein Mitglied aus den beiden Gruppen der Pröpstinnen und Pröpste sowie der Gemeindepastorinnen und -pastoren;
  5. sechs Vertreterinnen und Vertreter von Diensten und Werken, davon mindestens drei Vertreterinnen und Vertreter von Diensten und Werken der Kirchenkreise.
( 3 ) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 4 und 5 werden von der Kirchenleitung auf Vorschlag der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 berufen. Die Vorschlagsliste muss mehr Namen enthalten als Mitglieder zu berufen sind.
( 4 ) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 können sich in der Kammer durch ihre Vertretung im Amt vertreten lassen.
( 5 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
#

Artikel 121
Diakonie

( 1 ) Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. Diakonisches Handeln hat Teil an dem Auftrag der Kirche, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Diakonische Aufgaben werden von jeder Christin und jedem Christen sowie von der Kirche in allen ihren Gliederungen und Lebensbereichen wahrgenommen.
( 2 ) Soweit diakonisches Handeln in besonderen Einrichtungen geschieht, können diese in rechtlich selbstständiger und unselbstständiger Form geordnet sein.
( 3 ) Die Diakonischen Werke – Landesverbände – sind rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Werke der Landeskirche und zugleich Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege. In ihnen schließen sich die Träger diakonischer Einrichtungen zusammen.
( 4 ) Die Landeskirche unterstützt und fördert ihre Diakonischen Werke und die Wahrnehmung des diakonischen Auftrages durch deren Mitglieder. Den Diakonischen Werken kann die Aufgabe übertragen werden, mit der Aufnahme von Mitgliedern zugleich über deren Zuordnung zur Landeskirche zu entscheiden.
( 5 ) Die Landeskirche und die Diakonischen Werke vereinbaren besondere Formen der Zusammenarbeit zur Koordinierung derjenigen Aufgaben, die der gemeinsamen Wahrnehmung und Vertretung bedürfen.
( 6 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
#

Teil 6
Finanzverfassung

###

Artikel 122
Grundsätze der Vermögens- und Finanzwirtschaft

( 1 ) Das Vermögen und die Einnahmen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland dienen der Erfüllung des kirchlichen Auftrages.
( 2 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erhebt von den Kirchenmitgliedern Steuern und sonstige Abgaben. Dieses Recht steht den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden zu.
( 3 ) Die Kirchenkreise erheben die Kirchensteuern vom Einkommen, deren Höhe durch Kirchengesetz einheitlich festgesetzt wird. Das Aufkommen dient insgesamt der Erfüllung der kirchlichen Aufgaben auf allen Ebenen.
( 4 ) Die Solidarität innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland findet ihren Ausdruck auch in einem Ausgleich der Mittel und Lasten, damit die selbstständige und eigenverantwortliche Erfüllung der Aufgaben auf allen Ebenen gewährleistet ist.
#

Artikel 123
Finanzverteilung

( 1 ) Die Verteilung der Kirchensteuern und weiteren Einnahmen zwischen den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und der Landeskirche erfolgt nach Maßgabe eines Kirchengesetzes, das die Verteilung des Anteils an die Kirchenkreise durch Schlüsselzuweisungen vorsieht.
( 2 ) Die Kirchenkreise sorgen für eine angemessene finanzielle Ausstattung der Kirchengemeinden. Dabei können sonstige Einnahmen der Kirchengemeinden berücksichtigt werden.
( 3 ) Die Landeskirche erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben für jeden Haushaltszeitraum einen Anteil an den Kirchensteuern und weiteren Einnahmen. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
#

Artikel 124
Finanzbeirat der Kirchenkreise

( 1 ) Die Kirchenkreise bilden einen Finanzbeirat, in den jeder Kirchenkreis ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied entsendet.
( 2 ) Gegen Veränderungen des Anteils der Kirchenkreise an den Kirchensteuern und weiteren Einnahmen zu deren Lasten kann der Finanzbeirat der Kirchenkreise mit der Mehrheit seiner Mitglieder Einspruch erheben. Dies gilt auch, wenn Ausgaben oder neue Aufgaben beschlossen werden sollen, deren Leistung durch den für die Landeskirche an den Kirchensteuern und sonstigen Einnahmen festgelegten Anteil nicht gedeckt ist. Der Einspruch kann von der Landessynode mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder zurückgewiesen werden.
( 3 ) Der Finanzbeirat der Kirchenkreise wählt ein Mitglied zum vorsitzenden Mitglied und zwei Mitglieder zu stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern.
#

Artikel 125
Haushaltsführung

( 1 ) Wesentliche Grundlage für die Haushaltsführung sind die aufzustellenden Haushalte.
( 2 ) Die Haushaltspläne der kirchlichen Körperschaften sind offen zu legen.
( 3 ) Im Sinne einer verantwortlichen Haushalterschaft ist auf ein Ausschöpfen der Einnahmemöglichkeiten sowie auf einen sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz der Mittel zu achten.
( 4 ) Das kirchliche Vermögen ist grundsätzlich für die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren.
( 5 ) Bei Vermögens- und Finanzentscheidungen ist auch die zukünftige finanzielle Handlungsfähigkeit der Kirche durch eine angemessene Vorsorge abzusichern. Der laufenden Haushaltswirtschaft soll eine mehrjährige Finanzplanung zugrunde liegen.
( 6 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
#

Artikel 126
Rechnungsprüfung

( 1 ) Die Haushaltsführung sowie die Vermögensverwaltung der kirchlichen Körperschaften und ihrer Dienste und Werke unterliegen einer Rechnungsprüfung. Rechtlich selbstständige Dienste und Werke unterliegen der Rechnungsprüfung nur hinsichtlich der Verwendung kirchlicher Zuwendungen oder auf der Grundlage besonderer Vereinbarung.
( 2 ) Verantwortlich für die Rechnungsprüfung ist der Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode. Er hat insbesondere die Aufgabe, der Landessynode über die Ergebnisse der Rechnungsprüfung zu berichten und Beschlüsse anzuregen. Er beschließt die Richtlinien und einheitliche Standards für die Rechnungsprüfung in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
( 3 ) Die Rechnungsprüfung wird durch ein in seinem Prüfungshandeln unabhängiges, nur dem Gesetz unterworfenes Rechnungsprüfungsamt im Auftrag des Rechnungsprüfungsausschusses durchgeführt. Das Rechnungsprüfungsamt ist berechtigt, alle kirchlichen Körperschaften der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und ihre Dienste und Werke zu prüfen. Es hat seinen Sitz am Sitz des Landeskirchenamtes.
( 4 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
#

Teil 7
Rechtsschutz

###

Artikel 127
Rechtsweg und rechtliches Gehör

( 1 ) Jeder bzw. jedem steht nach Maßgabe des Kirchenrechtes der Widerspruch und der Rechtsweg offen, wenn und soweit sie bzw. er in ihren bzw. seinen Rechten verletzt wird.
( 2 ) In Verwaltungsverfahren und vor den Kirchengerichten haben die Beteiligten Anspruch auf rechtliches Gehör.
#

Artikel 128
Kirchliche Gerichtsbarkeit

( 1 ) Die kirchliche Gerichtsbarkeit dient der Rechtsprechung im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
( 2 ) Kirchliche Gerichtsbarkeit wird ausgeübt
  1. bei Verfassungsstreitigkeiten;
  2. bei Verwaltungsstreitigkeiten;
  3. bei Amtspflichtverletzungen;
  4. bei mitarbeitervertretungsrechtlichen Streitigkeiten;
  5. bei sonstigen durch Kirchengesetz zugewiesenen Angelegenheiten.
( 3 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland unterhält ein kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht. Als Revisionsgericht dient das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands.
( 4 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland unterhält ein Kirchengericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten, ein kirchliches Disziplinargericht sowie Spruchstellen und ähnliche Einrichtungen mit richterlicher Unabhängigkeit, wenn nicht durch Kirchengesetz bestimmte kirchliche Gerichte der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands oder der Evangelischen Kirche in Deutschland in Anspruch zu nehmen sind.4#
( 5 ) Die Richterinnen und Richter an den Kirchengerichten sind unabhängig und nur an Schrift und Bekenntnis sowie an das geltende Recht gebunden. Sie werden durch einen Ausschuss zur Wahl von Richterinnen und Richtern gewählt.
( 6 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz5# geregelt.
#

Artikel 129
Lehrverfahren

( 1 ) Ein Lehrverfahren ist durchzuführen, wenn begründete Zweifel bestehen, dass die öffentliche Verkündigung oder Lehre einer Pastorin bzw. eines Pastors oder einer anderen ordinierten oder beauftragten Person mit dem in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geltenden Bekenntnis vereinbar ist.
( 2 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
#

Teil 8
Schlussbestimmung

###

Artikel 130
Inkrafttreten

Diese Verfassung tritt am Pfingstsonntag, dem 27. Mai 2012, in Kraft.

#
1 ↑ Red. Anm.: Gemäß Bekanntmachung des Landeskirchenamtes über die Zitierweise der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (KABl. 2012 S. 127) ist diese Verfassung unter der Kurzbezeichnung „Verfassung“ bzw. unter der Abkürzung „Verf“ zu zitieren.
#
2 ↑ Red. Anm.: Vgl. das Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399), das in seiner jeweils geltenden Fassung als Ordnungsnummer 1.117 Bestandteil dieser Rechtssammlung ist.
#
3 ↑ Red. Anm.: Zur Zuständigkeit des Landeskirchenamts vgl. KABl. 2013 S. 160.
#
4 ↑ Red. Anm.: Vgl. § 5 Disziplinargesetzergänzungsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 393), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 24. November 2021 (KABl. S. 523) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
#
5 ↑ Red. Anm.: Vgl. das Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 390), das in seiner jeweils geltenden Fassung als Ordnungsnummer 8.107 Bestandteil dieser Rechtssammlung ist, das Kirchengerichtsgesetz MAV vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 392), das in seiner jeweils geltenden Fassung als Ordnungsnummer 8.108 Bestandteil dieser Rechtssammlung ist, das Richterwahlausschussgesetz vom 20. Juni 2014 (KABl. S. 354), das in seiner jeweils geltenden Fassung als Ordnungsnummer 8.115 Bestandteil dieser Rechtssammlung ist und das Disziplinargesetzergänzungsgesetz vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 393), das in seiner jeweils geltenden Fassung als Ordnungsnummer 8.124 Bestandteil dieser Rechtssammlung ist.