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Erläuterungen
zu Artikel 53 der Verfassung

Bearbeitungsstand: Juli 2022

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Artikel 53
Aufgaben

( 1 ) Der Kirchenkreisrat vertritt den Kirchenkreis in allen Angelegenheiten und verwaltet sie in eigener Verantwortung. Er führt im Rahmen des Kirchenrechtes die Aufsicht über die Kirchengemeinden und ihre Verbände sowie über die Dienste und Werke des Kirchenkreises und erteilt die erforderlichen Genehmigungen nach Artikel 26 Absatz 1. Er sorgt für die Ausführung von Verwaltungsmaßnahmen des Landeskirchenamtes. Das Nähere zur Verwaltung im Kirchenkreis wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er bereitet die Entscheidungen der Kirchenkreissynode vor, bringt Vorlagen ein und führt die Beschlüsse aus;
  2. er bringt den Haushalt ein und ist für die Durchführung verantwortlich;
  3. er berät die Pröpstinnen und Pröpste;
  4. er beruft die Pastorinnen und Pastoren in die Pfarrstellen des Kirchenkreises;
  5. er erstattet der Kirchenkreissynode regelmäßig Bericht;
  6. er wirkt an Visitationen mit;
  7. er stellt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises an und führt die Dienstaufsicht;
  8. er beschließt über die Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden des Kirchenkreises;
  9. er sorgt für die Wahrnehmung der diakonischen Aufgaben und der ökumenischen Verpflichtungen;
  10. er führt die Aufsicht über die Kirchenkreisverwaltung.
( 3 ) Genehmigungen bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
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Grundinformationen

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I. Textgeschichte

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1. Veränderungen

Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
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2. Textentwicklung

Artikel 52: Aufgaben
(1) Der Kirchenkreisrat verwaltet die Angelegenheiten des Kirchenkreises in eigener Verantwortung. Er führt im Rahmen des Kirchenrechtes die Aufsicht über die Kirchengemeinden und ihre Verbände sowie über die Dienste und Werke des Kirchenkreises und erteilt die erforderlichen Genehmigungen. Er sorgt für die Ausführung von Verwaltungsmaßnahmen des Landeskirchenamtes. Das Nähere zur Verwaltung im Kirchenkreis wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
(2) Der Kirchenkreisrat hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er bereitet die Entscheidungen der Kirchenkreissynode vor, bringt Vorlagen ein und führt die Beschlüsse aus;
  2. er bringt den Haushalt ein und ist für die Durchführung verantwortlich;
  3. er beruft die Pastorinnen und Pastoren in die Pfarrstellen des Kirchenkreises;
  4. er erstattet der Kirchenkreissynode regelmäßig Bericht;
  5. er wirkt an Visitationen mit;
  6. er stellt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises an und führt die Dienstaufsicht;
  7. er beschließt über Widmung und Entwidmung von Kirchen des Kirchenkreises;
  8. er sorgt für die Wahrnehmung der diakonischen und ökumenischen Verpflichtungen.
(3) Genehmigungen bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 30)
Zur 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode fand die Vorschrift als Artikel 54 weitgehend ihre endgültige Fassung (Drucksache 3/II, Seite 32).
Zur 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde in Absatz 2 Nr. 9 der Begriff „Verpflichtungen“ durch „Aufgaben“ ersetzt (Drucksache 4/III).
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3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

„Der Kirchenkreisrat führt gemäß Artikel 52 die unmittelbare Aufsicht als Dienst- und Fachaufsicht über die Kirchengemeinden, ihre Verbände und die Dienste und Werke.“ (1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 80)
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4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

Der damalige Artikel 49 lautete in der Fassung des Entwurfs von Prof. Dr. Unruh nach Bearbeitung durch die Textgruppe:
Artikel 49: Aufgaben
(1) Der Kirchenkreisvorstand verwaltet die Angelegenheiten des Kirchenkreises in eigener Verantwortung. Er führt im Rahmen des Kirchenrechtes die Aufsicht über die Kirchengemeinden und ihre Verbände sowie über die Dienste und Werke des Kirchenkreises. (Er sorgt für die Ausführung von Verwaltungsmaßnahmen des Landeskirchenamtes.) Das Nähere zur Verwaltung im Kirchenkreis wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
(2) Der Kirchenkreisvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. er bereitet die Entscheidungen der Kirchenkreissynode vor, bringt Vorlagen ein und führt die Beschlüsse aus;
  2. er bringt den Haushalts- und Wirtschaftsplan sowie den Stellenplan ein und ist für die Durchführung verantwortlich;
  3. er erstattet der Kirchenkreissynode regelmäßig Bericht;
  4. (er berät die Pröpstinnen und Pröpste;)
  5. er wirkt an Visitationen mit;
  6. er führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises;
  7. (er widmet und entwidmet Kirchen des Kirchenkreises.)
Mit Stand 2. Juni 2010 hatte die Vorschrift — nun in Artikel 52 — folgende Fassung:
Artikel 52: Aufgaben
(1) Der Kirchenkreisrat verwaltet die Angelegenheiten des Kirchenkreises in eigener Verantwortung. Er führt im Rahmen des Kirchenrechts die Aufsicht über die Kirchengemeinden und ihre Verbände sowie über die Dienste und Werke des Kirchenkreises und erteilt die erforderlichen Genehmigungen. Er sorgt für die Ausführung von Verwaltungsmaßnahmen des Landeskirchenamtes. Das Nähere zur Verwaltung im Kirchenkreis wird durch Kirchengesetz oder auf Grund eines Kirchengesetzes geregelt.
(2) Der Kirchenkreisrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. er bereitet die Entscheidungen der Kirchenkreissynode vor, bringt Vorlagen ein und führt die Beschlüsse aus;
  2. er bringt den Haushaltsplan sowie den Stellenplan ein und ist für die Durchführung verantwortlich;
  3. er erstattet der Kirchenkreissynode regelmäßig Bericht;
  4. er wirkt an Visitationen mit;
  5. er führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises;
  6. er widmet und entwidmet Kirchen des Kirchenkreises.
(3) Genehmigungen bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
Zu Absatz 2 Nummer 6 bezog sich die AG Theologie auf das zum damaligen Artikel 24 Gesagte.
Die leicht veränderte Fassung, die von der Steuerungsgruppe am 3. September 2010 beschlossen wurde, lautete:
Artikel 52: Aufgaben
(1) Der Kirchenkreisrat verwaltet die Angelegenheiten des Kirchenkreises in eigener Verantwortung. Er führt im Rahmen des Kirchenrechtes die Aufsicht über die Kirchengemeinden und ihre Verbände sowie über die Dienste und Werke des Kirchenkreises und erteilt die erforderlichen Genehmigungen. Er sorgt für die Ausführung von Verwaltungsmaßnahmen des Landeskirchenamtes. Das Nähere zur Verwaltung im Kirchenkreis wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
(2) Der Kirchenkreisrat hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er bereitet die Entscheidungen der Kirchenkreissynode vor, bringt Vorlagen ein und führt die Beschlüsse aus;
  2. er bringt den Haushalt ein und ist für die Durchführung verantwortlich;
  3. er erstattet der Kirchenkreissynode regelmäßig Bericht;
  4. er wirkt an Visitationen mit;
  5. er führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises;
  6. er beschließt über Widmung und Entwidmung von Kirchen des Kirchenkreises.
(3) Genehmigungen bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
In der Sitzung der Gemeinsamen Kirchenleitung vom 17. und 18. September 2010 wurde von der Mecklenburgischen Kirchenleitung beantragt, Absatz 2 wie folgt zu ergänzen:
„3. er wählt die Pastorinnen und Pastoren in die Pfarrstellen des Kirchenkreises;
5. er stellt die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kirchenkreises an und führt die Dienstaufsicht“.
Mit der als Verbesserung vorgeschlagenen Änderung, dass der Begriff „beruft“ statt „wählt“ in Nummer 3 verwendet werden sollte, wurde dieser Vorschlag angenommen. Die Zählung der folgenden Nummern verschob sich entsprechend. Von der Nordelbischen Kirchenleitung wurde eine Ergänzung unter Nummer 8 beantragt: „er sorgt für die Wahrnehmung der diakonischen und ökumenischen Verpflichtungen.“ Auch dieser Antrag fand eine Mehrheit.
Die neue Fassung des Absatzes 2 lautete dementsprechend:
(2) Der Kirchenkreisrat hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er bereitet die Entscheidungen der Kirchenkreissynode vor, bringt Vorlagen ein und führt die Beschlüsse aus;
  2. er bringt den Haushalt ein und ist für die Durchführung verantwortlich;
  3. er beruft die Pastorinnen und in die Pfarrstellen des Kirchenkreises;
  4. er erstattet der Kirchenkreissynode regelmäßig Bericht;
  5. er wirkt an Visitationen mit;
  6. er stellt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises an und führt die Dienstaufsicht;
  7. er beschließt über Widmung und Entwidmung von Kirchen des Kirchenkreises;
  8. er sorgt für die Wahrnehmung der diakonischen und ökumenischen Verpflichtungen.
Auf der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde beantragt, einen neuen Punkt 9 in Absatz 2 anzufügen: „er fördert die Bemühungen der Kirchengemeinden zur Mehrung ihrer Einnahmen.“ (Antrag 134).
Die NEK schlug in ihrer Stellungnahme für Absatz 1 Satz 1 folgende Formulierung vor: „Der Kirchenkreisrat vertritt den Kirchenkreis in allen Angelegenheiten und verwaltet sie in eigener Verantwortung.“ In Absatz 2 solle eine neue Nummer 3 eingefügt werden: „er berät die Pröpstinnen und Pröpste.“ Die folgenden Nummern verschoben sich entsprechend. Als Nummer 10 solle angefügt werden: „er führt die Aufsicht über die Kirchenkreisverwaltung“.
In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 13. und 14. Mai 2011 wurde Antrag 134 von niemandem übernommen.
Die Aufgabenbeschreibung in Absatz 2 wurde heftig diskutiert, insbesondere die Entscheidungsvorbereitung gemäß Nummer 1 und die Mitwirkung an der Visitation gemäß Nummer 5. Der Stellenplan fehle in Nummer 2, er sei Bestandteil des Haushalts. Auch das Fehlen der „Beratung des pröpstlichen Amtes“ wurde kritisiert, der Propsteirat sei nicht adäquat berücksichtigt. Es wurde gefordert, dass unter Nummer 1 die Hauptaufgabe des Kirchenkreisrates stehen müsse, nämlich die Vertretung des Kirchenkreises in allen Angelegenheiten. Dabei wurden die Begriffe der „Außenvertretung“ und der „Repräsentanz im öffentlichen Leben“ ausführlich diskutiert, ebenso wie die Frage, ob diese Außenvertretung und Repräsentanz im öffentlichen Leben bereits in Absatz 1 ausreichend sichergestellt seien. Die Regelung solle im Gleichklang mit den Regelungen zu den übrigen kirchlichen Ebenen formuliert sein, soweit dies möglich sei. Es folgte eine lebhafte Debatte. Der Kirchenkreisrat sei kein reines Verwaltungsgremium, sondern trage auch theologisch-seelsorgerliche Verantwortung. Es wurde schließlich beschlossen, folgende neue Nummer 1 einzufügen: „1. er wirkt bei der Vertretung des Kirchenkreises im kirchlichen und öffentlichen Leben mit;“.
Im weiteren Verlauf wurde die Beratungspflicht des Kirchenkreisrates gegenüber dem pröpstlichen Amt diskutiert. Diesbezüglich wurde nach ausführlicher Debatte folgender Beschluss gefasst: „Der Ausschuss empfiehlt, in Artikel 52 Absatz 2 zwischen den Nummern 4 und 5 einzufügen: „er berät die Pröpstinnen und Pröpste;“.
Die Debatte zu Absatz 1 wurde erneut aufgenommen. Dabei wurde die Aufsicht über die Dienste und Werke nach Satz 2 als sehr problematisch angesehen, insbesondere die direkte Aufsicht des Kirchenkreises über die Dienste und Werke der Kirchengemeinden oder der Kirchengemeindeverbände. Es herrschte jedoch Einigkeit, dass jedenfalls die unselbstständigen Dienste und Werke uneingeschränkt der kirchlichen Aufsicht unterlägen, wobei diesbezüglich eingewandt wurde, dass eine solche selbstverständliche Aufsicht nicht in der Verfassung geregelt werden müsse. Auf der anderen Seite wurde argumentiert, dass jeder Irrtum in dieser Hinsicht zu vermeiden und eine Regelung daher dringend erforderlich sei. Die Aufsicht über die selbstständigen Dienste und Werke ist ebenso umstritten, einerseits wurde argumentiert, sie könnten formal-juristisch nicht der kirchlichen Aufsicht unterliegen, andererseits müssten sie unbedingt der kirchlichen Aufsicht unterliegen, wenn sie als „kirchliche Werke“ in der Öffentlichkeit aufträten. Im Rahmen dieser Diskussionen wurden die unterschiedlichen Traditionen der vertragschließenden Kirchen sichtbar: Während in der ELLM und der PEK die Dienste und Werke wie in allen EKD-Kirchen weitgehend in die Landeskirche eingeordnet seien, seien die freien Dienste und Werke in der NEK in keiner Weises unter eine rechtlich durchsetzbare Aufsicht der verfassten Kirche gestellt. Der Antrag, in Art. 52 Absatz 1 ausdrücklich die Aufsichtsführung über die selbständigen Dienste und Werke zu formulieren, wurde abgelehnt. Der Antrag, in Absatz 1 die Aufsichtsregelung über die Dienste und Werke ganz aus der Verfassung herauszunehmen, wurde allerdings ebenfalls abgelehnt, ebenso der Antrag auf Streichung des Absatzes 1 Satz 1.
Es wurde schließlich darüber beraten, ob der Kirchenkreisrat nur die Entscheidungen oder auch die Vorlagen der Kirchenkreissynode vorbereite. Es wurde beschlossen, in Absatz 2 Nummer 1 das Wort „die“ vor dem Wort „Entscheidungen“ zu streichen. Um Absatz 2 Nummer 7 an den damaligen Artikel 24 Absatz 3 Nummer 7 anzugleichen, wurde folgende Formulierung empfohlen: „er beschließt über Widmung und Entwidmung von Kirchen, sonstigen gottesdienstlich genutzten Gebäuden, Friedhöfen und Friedhofsflächen des Kirchenkreises;“.
Am Folgetag wurde die Diskussion zur „Vertretung“, zu „verwaltet“, „regelt“ oder „ordnet“ wieder aufgenommen. Die streitige Debatte wurde allerdings abgebrochen, es wurde folgende Formulierung für die Nummer 1 empfohlen: „sie vertreten den Kirchenkreis im kirchlichen und öffentlichen Leben;“.
Das Nordelbische Kirchenamt war der Auffassung, dass in Absatz 1 Satz 2 zur Präzisierung hinter dem Wort „Genehmigungen“ die Wörter „nach Artikel 25 Absatz 1“ eingefügt werden sollten. Antrag 134 wurde nicht befürwortet.
Der Rechtsausschuss empfahl der Synode darauf hinzuwirken, dass in Absatz 2 als neue Nummer 4 oder 5 eingefügt werde: „er berät die Pröpstinnen und Pröpste“. Als Nummer 1 sollte vorangestellt werden: „er vertritt den Kirchenkreis in allen Angelegenheiten“.
Der Kirchenkreis Dithmarschen war der Auffassung, dass Absatz 3 zu Artikel 53 gehöre.
Die Kirchenkreise Hamburg-Ost und Hamburg-West/Südholstein schlugen für Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung vor: „Der Kirchenkreisrat vertritt den Kirchenkreis in allen Angelegenheiten und verwaltet diese in eigener Verantwortung.“ In Absatz 2 solle zusätzlich aufgenommen werden: „er berät die Pröpstinnen und Pröpste“. Die Verschiebung von Aufgaben des Kirchenkreisrates zum pröpstlichen Amt im Vergleich zur nordelbischen Verfassung wurde als problematisch angesehen.
Der Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg wollte eine Nummer 9 analog zum damaligen Artikel 84 Absatz 2 Nummer 8: „er führt die Aufsicht über das kirchliche Verwaltungszentrum“.
In der Sitzung der Steuerungsgruppe vom 21. Juli 2011 wurde der Antrag des Dienstrechtsausschusses vorgetragen, er wurde jedoch von niemandem unterstützt. Satz 1 wurde folgendermaßen formuliert: „Der Kirchenkreisrat vertritt den Kirchenkreis in allen Angelegenheiten und verwaltet sie in eigener Verantwortung. Die Formulierung „Angelegenheiten verwalten“ sollte jedoch noch einmal von der Redaktionsgruppe auf sprachliche Stimmigkeit überprüft werden. In Absatz 2 wurde folgende Nummer 3 neu eingefügt: „er berät die Pröpstinnen und Pröpste“, die folgenden Nummern verschoben sich entsprechend. Als neue Nummer 10 wurde angefügt: „er führt die Aufsicht über die Kirchenkreisverwaltung“.
Die Redaktionsgruppe sah im Ergebnis keinen Änderungsbedarf für die Formulierung in Absatz 1 Satz 1.
Auch in dieser Regelung wurde relevant, dass der Begriff „Kirchen“ in § 1 Absatz 1 des nordelbischen Widmungsgesetzes auch sämtliche bestimmungsgemäß gottesdienstlich genutzten Räume umfasst sind, so dass die Hinzufügung überflüssig war.
In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 4. bis 6. November 2011 wurde kritisch der Verbleib der Vorschläge zu Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 4a hinterfragt, insbesondere die „Aufgaben im öffentlichen Leben“. Absatz 4 a sei jetzt in Nummer 3 aufgenommen, Nummer 1a sei von Absatz 1 umfasst. Dagegen regte sich zwar Widerspruch, die Aufgabe des Kirchenkreisrats im öffentlichen Leben müsse entsprechend Nummer 1a gesichert werden. Da die Formulierung in diesem Sinne verstanden werden müsse, wurden keine Anträge gestellt.
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II. Vorgängervorschriften

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1. Verfassung der NEK

Artikel 33
(1) Der Kirchenkreisvorstand verwaltet in eigener Zuständigkeit die Angelegenheiten des Kirchenkreises. Er führt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Aufsicht über die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände. Er sorgt für die Ausführung von Verwaltungsmaßnahmen des Nordelbischen Kirchenamtes.
(2) Der Kirchenkreisvorstand vertritt den Kirchenkreis in allen Angelegenheiten. Im Rechtsverkehr handelt er durch das vorsitzende und ein weiteres Mitglied als gesetzlicher Vertreter des Kirchenkreises. Ist die bzw. der Vorsitzende verhindert, handeln die bzw. der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied. Erklärungen, durch die der Kirchenkreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen.
(3) Außerhalb der Tagungen der Kirchenkreissynode nimmt der Kirchenkreisvorstand in dringenden Fällen die Aufgaben der Kirchenkreissynode wahr. Über seine Maßnahmen hat er der Kirchenkreissynode auf ihrer nächsten Tagung zu berichten. Die Kirchenkreissynode entscheidet, ob die Maßnahmen bestätigt oder geändert werden.
(4) Der Kirchenkreisvorstand hat einen Beschluss eines Kirchenvorstandes zu beanstanden, wenn er ihn für rechtswidrig hält. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(5) Der Kirchenkreisvorstand kann bei Gefahr im Verzuge auch anstelle eines Kirchenvorstandes die dringend erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anordnen oder durchführen.
Artikel 34
(1) Der Kirchenkreisvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. er bereitet die Verhandlungen der Kirchenkreissynode vor und führt ihre Beschlüsse aus;
  2. er bringt den Haushalts- oder den Wirtschaftsplan sowie den Stellenplan ein und ist für die Durchführung verantwortlich;
  3. er berichtet der Kirchenkreissynode regelmäßig über seine Tätigkeit und über wichtige Ereignisse des kirchlichen Lebens;
  4. er berät die Pröpstinnen und Pröpste;
  5. er führt die Aufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises;
  6. er widmet und entwidmet Kirchen des Kirchenkreises;
  7. er beruft zu Beginn seiner Amtszeit ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Finanzbeirates der Kirchenkreise und kann diese jederzeit abberufen.
(2) Der Kirchenkreisvorstand kann Pastorinnen und Pastoren des Kirchenkreises mit allgemeinkirchlichen Aufgaben einer Kirchengemeinde zur Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament zuordnen. Die Zuordnung ist nur mit Zustimmung der Pastorin bzw. des Pastors und des Kirchenvorstandes zulässig.
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2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

Artikel 9 der Kirchenkreisordnung ELLM regelte die Aufgaben des Kirchenkreisrates:
(1) Der Kirchenkreisrat ist mitverantwortlich für Leben und Dienst der Kirchgemeinden und für die gemeinsamen Aufgaben im Kirchenkreis. Er bemüht sich, Leben und Dienst in den Kirchgemeinden zu fördern; regt an, wie die im Kirchenkreis wirkenden Kräfte zu gemeinsamem Handeln zusammengefasst werden können und beschließt über gemeinsame Vorhaben im Kirchenkreis. Dabei hat er insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er wirkt mit bei den Visitationen durch den Landessuperintendenten nach Art. 7 Nr. 2.
  2. Er nimmt Berichte des Landessuperintendenten über wesentliche Vorgänge des kirchlichen Lebens – insbesondere im Kirchenkreis – sowie Berichte der Mitarbeiter des Kirchenkreises entgegen. Er berät darüber und entscheidet über Aufgaben im Kirchenkreis und deren Planung.
  3. Er beschließt nach Anhörung der beteiligten Kirchgemeinden über Veränderungen der Propsteigrenzen und ist bei Veränderungen von Kirchgemeinden in ihren Grenzen sowie bei deren Neubildung zu hören. Er ist ferner zu hören vor der Einrichtung und Aufhebung von Pfarrstellen.
  4. Er sorgt für die gegenseitige Information zwischen den Kirchgemeinden, Propsteien und dem Kirchenkreis sowie den Organen der Landeskirche.
  5. Er kann Anträge an die Landessynode beschließen.
(2) Der Kirchenkreisrat hat außerdem folgende Aufgaben:
  1. Er führt nach den kirchlichen Ordnungen die Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens der Kirchgemeinden, der Kirchen, der kirchlichen Stiftungen und anderer kirchlicher Einrichtungen im Kirchenkreis und nimmt sich ihrer Angelegenheiten an. Er kann dazu Aufträge erteilen.
  2. Er beschließt über die Bereitstellung der für den Kirchenkreis erforderlichen Mittel, die in der Kirchenkreiskasse verwaltet werden. Er stellt dazu einen Haushaltsplan auf. Er kann Kirchenkreiskollekten für bestimmte Zwecke im Kirchenkreis beschließen.
  3. Er sorgt für eine ordnungsgemäße Verwaltung und Prüfung der Kirchenkreiskasse und beschließt über die Entlastung.
  4. Er beschließt über die Anstellung und Entlassung von Mitarbeitern des Kirchenkreises, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er wirkt mit bei der Besetzung von Pfarrstellen für übergemeindliche Aufgaben im Kirchenkreis.
(3) Der Kirchenkreisrat nimmt die ihm in kirchlichen Ordnungen übertragenen weiteren Aufgaben wahr.
Die Kirchenordnung der PEK regelte zum Kreiskirchenrat u. a. Folgendes
Artikel 100
(1) Der Kreiskirchenrat trägt die Verantwortung für alle Angelegenheiten des Kirchenkreises, die nicht der Synode oder der Superintendentin oder dem Superintendenten vorbehalten sind.
(2) Wenn die Synode nicht versammelt, ihre Einberufung nicht möglich ist oder der Bedeutung des Gegenstandes nicht entspricht und die Erledigung der Angelegenheiten keinen Aufschub duldet, dann kann der Kreiskirchenrat auch die in den Artikeln 88 bis 90 der Synode vorbehaltenen Aufgaben einstweilen wahrnehmen.
Artikel 101
(1) Der Kreiskirchenrat unterstützt die Superintendentin oder den Superintendenten im Dienst der Leitung. Er soll von der Superintendentin oder dem Superintendenten an Visitationen in den Kirchengemeinden und an der Einführung von Pfarrerinnen und Pfarrern beteiligt werden.
(2) Der Kreiskirchenrat führt die Beschlüsse der Kreissynode aus.
Artikel 102
(1) Der Kreiskirchenrat ist auf lebendige Teilhabe des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden am Leben der Landeskirche bedacht.
(2) Der Kreiskirchenrat vertritt den Kirchenkreis in Rechtsangelegenheiten, insbesondere auch vor Gericht.
(3) Der Kreiskirchenrat besetzt die kreiskirchlichen Stellen.
(4) Er verwaltet das Vermögen des Kirchenkreises und führt dessen Wirtschaft nach den Bestimmungen der kirchlichen Verwaltungsordnung. Er leitet der Kreissynode die Haushaltspläne zu und berichtet ihr über die Rechnungen.
(5) Er schreibt im Rahmen eines von der Kirchenleitung aufgestellten Planes die kreiskirchlichen Kollekten aus und bestimmt über ihre Verwendung.
(6) Er beaufsichtigt die Vermögensverwaltung und die Wirtschaftsführung der Kirchengemeinden und der durch besondere Vorstände vertretenen kirchlichen Kassen, Stiftungen und Anstalten unbeschadet der Verantwortung des Konsistoriums.
(7) Er achtet auf die Wahrnehmung der Verantwortung für das kirchliche Kunst- und Kulturgut.
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3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

III.4 Kirchenkreisvorstand
Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes sind
  1. die Pröpstinnen und Pröpste und
  2. eine näher zu bestimmende Anzahl von Mitgliedern, die aus der Mitte der Kirchenkreissynode gewählt werden.
Vorsitzende oder Vorsitzender des Kirchenkreisvorstandes ist eine Pröpstin bzw. ein Propst, die bzw. der vom Kirchenkreisvorstand gewählt wird.
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III. Ergänzende Vorschriften

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1. Einfache Kirchengesetze

Weitere Regelungen zu Aufgaben und Befugnissen des Kirchenkreisrats finden sich im Kirchengesetz über die Organisation der Verwaltung in den Kirchenkreisen (Kirchenkreisverwaltungsgesetz – KKVwG) vom 15. November 2016 (KABl. S. 399).
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2. Satzungen (der Kirchenkreise etc.)

In den Satzungen der Kirchenkreise finden sich jeweils Regelungen zum Kirchenkreisrat, so beispielsweise zur Zusammensetzung sowie zur Übertragung von einzelnen Aufgaben und Entscheidungen auf den Verwaltungsausschuss bzw. Geschäftsführenden Ausschuss.
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IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

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1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

Gemäß Artikel 44 wird der Kirchenkreis durch die Kirchenkreissynode, den Kirchenkreisrat und die Pröpstinnen und Pröpste in gemeinsamer Verantwortung geleitet. Die Aufgaben der Kirchenkreissynode sind in Artikel 45 geregelt. Weitere den Kirchenkreisrat betreffende Einzelheiten werden in den Artikeln 54 bis 64 geregelt.
Die Aufgaben der Kirchenleitung finden sich in Artikel 86, die des Kirchengemeinderates in Artikel 25.
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2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

Artikel 50 der Grundordnung der EKBO lautet „Aufgaben“
(1) Der Kreiskirchenrat wirkt bei den Visitationen im Kirchenkreis mit. Näheres regelt die Visitationsordnung.
(2) Er sorgt gemeinsam mit den Kirchengemeinden dafür, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für ihren Dienst fachlich gefördert und geistlich gestärkt werden und dass sie zu Konventen zusammenkommen.
(3) Im Rahmen der kirchlichen Ordnung wirkt er an der Stellenplanung und -besetzung im Kirchenkreis mit. Er regelt die Dienstaufsicht für die beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises, sofern durch diese Grundordnung oder das Dienstrecht nicht andere Zuständigkeiten bestehen.
(4) Er prüft die Jahresrechnung für die Kreissynode vor, berichtet ihr jährlich über seine Tätigkeit und alle wichtigen Ereignisse im Kirchenkreis und führt die Beschlüsse der Kreissynode aus.
(5) Er verwaltet das Vermögen des Kirchenkreises, führt dessen Haushalt und beaufsichtigt die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung.
(6) Er nimmt die Aufgaben nach Artikel 26 Abs. 2 wahr. Wenn andere dringende als die dort genannten Gründe vorliegen, kann er mit Zustimmung des Konsistoriums längstens für ein Jahr Rechtsgeschäfte für eine einzelne Kirchengemeinde vornehmen und ihr Vermögen oder Teile desselben verwalten. Eine erneute Übernahme ist zulässig.
Die Kirchenverfassung der EKM regelt in Artikel 44 die Aufgaben des Kreiskirchenrates:
(1) Der Kreiskirchenrat trägt die Verantwortung dafür, dass der Dienst im Kirchenkreis auftrags- und ordnungsgemäß wahrgenommen wird. Er ist für alle Angelegenheiten des Kirchenkreises zuständig, die nicht der Kreissynode oder dem Superintendenten zugewiesen sind. Er führt die Beschlüsse der Kreissynode aus und ist der Kreissynode berichtspflichtig.
(2) Der Kreiskirchenrat kann im Ausnahmefall die der Kreissynode gemäß Artikel 38 Abs. 2 zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen, wenn die Kreissynode nicht rechtzeitig einberufen werden kann und die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. Solche Beschlüsse bedürfen der Bestätigung durch die Kreissynode. Versagt die Kreissynode die Bestätigung, so ist der Beschluss aufgehoben. Maßnahmen, die aufgrund des Beschlusses vollzogen sind, bleiben gültig.
(3) Der Kreiskirchenrat vertritt den Kirchenkreis im Rechtsverkehr. Willenserklärungen, die den Kirchenkreis gegenüber Dritten verpflichten, und Vollmachten bedürfen der Unterschrift des Superintendenten oder seines Stellvertreters und sind mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen.
(4) Der Kreiskirchenrat hat im Rahmen der kirchlichen Ordnung insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er besetzt die Stellen des Kirchenkreises.
  2. Er spricht Beauftragungen für bestimmte Aufgabenbereiche aus.
  3. Er spricht ehren- und nebenamtliche Beauftragungen für den Verkündigungsdienst aus.
  4. Er verwaltet das Vermögen des Kirchenkreises und führt dessen Wirtschaft im Rahmen des Haushaltsplanes.
  5. Er entscheidet über die Vergabe von Mitteln zum Ausgleich der Kräfte und Lasten zwischen den Kirchengemeinden.
  6. Er wirkt an Visitationen mit.
  7. Er nimmt die weiteren ihm durch die Verfassung oder durch Kirchengesetz zugewiesenen Aufgaben wahr.
Artikel 36 der Kirchenverfassung der Landeskirche Hannovers enthält folgende Regelung zu den Aufgaben des Kirchenkreisvorstandes:
(1) Der Kirchenkreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kirchenkreises und vertritt ihn im Rechtsverkehr. Er führt die Beschlüsse der Kirchenkreissynode aus und ist ihr gegenüber berichtspflichtig.
(2) Aufgrund eines Kirchengesetzes kann die Kirchenkreissynode beschließen, dass der Kirchenkreisvorstand einzelne ihrer Aufgaben wahrnimmt, wenn sie nicht versammelt ist.
(3) Der Kirchenkreisvorstand hat im Rahmen des geltenden Rechts insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er setzt die Konzepte und Pläne zur Stellenplanung, zum Gebäudemanagement und zur allgemeinen Finanzplanung im Kirchenkreis um.
  2. Er entscheidet über Zuweisungen an die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis.
  3. Er führt die Aufsicht über die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis.
  4. Er stellt beruflich Mitarbeitende des Kirchenkreises an und führt die Dienstaufsicht über sie.
  5. Er beauftragt ehrenamtlich Mitarbeitende.
  6. Er unterstützt beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitende bei der Ausübung ihres Dienstes und sorgt für ihre persönliche Begleitung und fachliche Qualifizierung.
  7. Er verwaltet das Vermögen des Kirchenkreises und entscheidet über die Nutzung seiner Gebäude.
  8. Er berät und unterstützt die Superintendentin oder den Superintendenten und wirkt an Visitationen im Kirchenkreis mit.
  9. Er wirkt an der Bildung der Kirchenvorstände, der Kirchenkreissynode und der Landessynode mit.