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Erläuterungen
zu Artikel 46 der Verfassung

Bearbeitungsstand: Juli 2023

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Artikel 46
Genehmigungs- und Vorlagepflicht

( 1 ) Beschlüsse der Kirchenkreissynode bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes in folgenden Angelegenheiten:
  1. Kirchenkreissatzungen im Hinblick auf ihre Rechtmäßigkeit;
  2. Errichtung rechtlich selbstständiger Stiftungen des Kirchenkreises;
  3. Errichtung, Änderung und Aufhebung von Pfarrstellen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises.
( 2 ) Durch Kirchengesetz kann bestimmt werden, dass weitere Beschlüsse der Kirchenkreissynode der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedürfen.
( 3 ) Der Haushalt des Kirchenkreises ist dem Landeskirchenamt vorzulegen.
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Grundinformationen

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I. Textgeschichte

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1. Veränderungen

Durch das Kirchengesetz zur Änderung von Genehmigungserfordernissen vom 31. März 2023 (KABl. A Nr. 28 S. 71) werden mit Wirkung zum 1. Juli 2024 Abs. 1 Nr. 1 („Kirchenkreissatzungen im Hinblick auf ihre Rechtmäßigkeit“) aufgehoben; die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2.
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2. Textentwicklung

Die Vorschrift war im Entwurf für die 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode als Artikel 45 beinahe inhaltsgleich vorgesehen; lediglich in Absatz 1 Nummer 2 fehlte das Wort „rechtlich“, so dass die Formulierung lautete: „Errichtung selbstständiger Stiftungen des Kirchenkreises“. (1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 27)
Im Entwurf für die 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode war die Regelung als Artikel 47 in der aktuellen Fassung vorgesehen. (2. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 3/II, Seite 29)
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3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

„Die in Artikel 45 aufgeführten Beschlussangelegenheiten sind genehmigungsbedürftig. Die Kirchenkreissatzung darf nur auf ihre Rechtsmäßigkeit geprüft werden, alle weiteren Beschlüsse werden darüber hinaus auch auf ihre Zweckmäßigkeit geprüft. Die Landessynode ist ermächtigt, weitere Genehmigungserfordernisse in einfachem Kirchengesetz zu erlassen.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 79)
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4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

Ausgangspunkt der Diskussionen in der Sitzung der AG Verfassung vom 13. April 2010 war die Überlegung, den Katalog der zu genehmigenden Beschlüsse aus Artikel 38 der Verfassung der ehemaligen NEK zu übernehmen. In Frage gestellt wurde in diesem Zusammenhang die Genehmigungspflicht für die Aufhebung von Pfarrstellen. Diese solle allerdings die „Abschiebung“ von Pastorinnen und Pastoren auf die landeskirchliche Ebene verhindern. Die Frage der ausreichenden Pfarrstellenversorgung wurde schließlich in Artikel 18 geregelt.
In der Sitzung der AG Verfassung vom 4. und 5. Juni 2010 wurde vorgeschlagen, ein Genehmigungserfordernis für die Aufnahme von Darlehen und Bürgschaften einzufügen. Dies wurde jedoch als nicht erforderlich erachtet, da die Landeskirche im Kirchengesetz auch Wertgrenzen festlegen könne.
Aus der AG Theologie kam mit Datum vom 8. Juli 2010 das Votum, dass die Formulierung „im Hinblick auf ihre Rechtmäßigkeit“ in Absatz 1 Nummer 1 überflüssig sei, da es bei rechtmäßigen Beschlüssen – in finanziellen Belangen müsse diese zusätzlich wirtschaftlich sein – ein „Recht auf Genehmigung“ gebe, welches unklar werden könne, wenn man die Rechtmäßigkeit ausdrücklich erwähne. Tatsächlich soll aber in diesem Fall von der Zweckmäßigkeit abgegrenzt werden.
Zum Entwurf für die 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode erfolgte von der NEK die Stellungnahme, dass vor das Wort „selbstständiger“ das Wort „rechtlich“ eingefügt werden solle.
Im Rechtsausschuss wurde in der Sitzung vom 6. Mai 2011 Kritik daran laut, dass die Beschlüsse durch das Landeskirchenamt, nicht durch die Kirchenleitung zu genehmigen sein sollen. Als Argumente für die Zuständigkeit des Landeskirchenamts wurden angeführt: Bei der Nummer 1 in Absatz 1 gehe es um die Rechtmäßigkeit, nicht um die Zweckmäßigkeit; bei Nummer 2 müsse die oberste Landesbehörde im Stiftungsrecht tätig werden (wie das Ministerium im Land) und bei Nummer 3 handele es sich um Pfarrstellenrecht und damit Statusrecht, wofür die landeskirchliche Ebene zuständig sei und das von der obersten Verwaltungsbehörde umzusetzen sei.
In derselben Sitzung entschieden sich die Mitglieder des Rechtsausschusses per Abstimmung für die Formulierung „Landeskirchenamt“ statt des Gegenvorschlages „Landeskirche“.
Entsprechend zu Artikel 26 (damals Artikel 25) wurde in dem Vorschlag für die Erfüllung der Arbeitsaufträge aus der Steuerungsgruppe von Prof. Dr. Unruh die Beschränkung auf die rechtlich selbstständigen Stiftungen damit begründet, dass nur in diesem Fall kirchengemeindliches Vermögen dem unmittelbaren Zugriff der Kirchengemeinde entzogen und einem eigenständigen Rechtsträger überlassen werde, so dass deswegen eine Prüfung durch das Landeskirchenamt auf Zweckmäßigkeit geboten und erforderlich sei. Dies wurde auch vom Rechtsausschuss in seiner Sitzung vom 4. bis zum 6. November 2011 diskutiert. Eine Umgehung der Genehmigungspflicht durch das Landeskirchenamt durch Zustiftung zu einer bestehenden Stiftung anstelle der Errichtung einer eigenen Stiftung bestehe nicht, da die Zustiftung mit Kirchenvermögen eine zweckentfremdete Verwendung darstelle und daher auf Grundlage der Kirchengemeindeordnung zu genehmigen sei.
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II. Vorgängervorschriften

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1. Verfassung der NEK

Artikel 38 Verfassung NEK regelte die Genehmigungspflicht einheitlich für den Kirchenkreis:
Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes bedürfen der Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes in folgenden Angelegenheiten:
  1. Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Pfarrstellen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises;
  2. Baumaßnahmen an Kirchen und eingetragenen Kulturdenkmalen des Kirchenkreises sowie an Freianlagen und Gebäuden in deren Umgebungsbereich;
  3. Erwerb, Veräußerung, Ausleihe und Veränderung von Ausstattungsstücken des Kirchenkreises mit besonderem Wert;
  4. Glocken- und Orgelbaumaßnahmen des Kirchenkreises;
  5. Errichtung selbstständiger Stiftungen des Kirchenkreises;
  6. Widmung und Entwidmung von Kirchen des Kirchenkreises;
  7. Kirchenkreissatzungen im Hinblick auf ihre Rechtmäßigkeit.
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2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

Da nach dem Verfassungsrecht der ELLM keine Kirchenkreissynode bestand, konnte der Kirchenkreisrat eine Kirchenkreissatzung erlassen. Die Regelungen bedurften der Genehmigung durch den Oberkirchenrat (Artikel 10 Kirchenkreisordnung betreffend den geschäftsführenden Ausschuss) bzw. der Genehmigung durch die Landessynode (Artikel 16 betreffend die Erprobung anderer Leitungsformen).
Artikel 90 der Kirchenordnung der PEK regelte:
Zur Regelung besonderer Einrichtungen kann die Kreissynode kreiskirchliche Ordnungen oder Satzungen beschließen, die die kirchliche Ordnung ergänzen können, ihr aber nicht widersprechen dürfen. Sie unterliegen der Genehmigung der Kirchenleitung.“
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3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

Die Grundsätze zum Fusionsvertrag enthalten keine Ausführungen zum Genehmigungserfordernis der Beschlüsse der Kirchenkreissynode durch das Landeskirchenamt.
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III. Ergänzende Vorschriften

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1. Normen mit Verfassungsrang

Genehmigungen durch das Landeskirchenamt bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen (Artikel 105 Absatz 4).
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2. Einfache Kirchengesetze

§ 2 Pfarrstellen- und Vertretungsgesetz regelt das Verfahren der Errichtung, Änderung und Aufhebung von Pfarrstellen; § 3 wiederholt die Genehmigungspflicht.
§ 16 Haushaltsführungsgesetz trifft ergänzende Regelungen zur Feststellung des Haushalts durch die Kirchenkreissynoden.
§ 20 des fortgeltenden Kirchlichen Stiftungsgesetzes der ELLM vom 18. November 2006 (KABl. S. 83) trifft Regelungen zur Genehmigung und Anzeige der nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftung.
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3. Satzungen (der Kirchenkreise etc.)

Alle Kirchenkreise haben sich neben der Kirchenkreissatzung auch eine Finanzsatzung nach § 9 Finanzgesetz gegeben.
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IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

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1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

Artikel 26 regelt – wenn auch in größerem Umfang – die Genehmigungs- und Vorlagepflicht hinsichtlich der Beschlüsse des Kirchengemeinderates durch den Kirchenkreis (Absatz 1) sowie durch das Landeskirchenamt (Absatz 2). Absatz 4 und 5 entsprechen den Absätzen 2 und 3 des Artikels 46.
Beschlüsse des Kirchenkreisrates bedürfen nach Artikel 54 der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

Im Verfassungsrecht der EKBO, der EKM und der Landeskirche Hannovers existiert keine vergleichbare Regelung, die die Genehmigungspflicht von Kirchenkreissynodenbeschlüssen allgemein zum Inhalt hat; stattdessen ist die Genehmigungspflicht bei dem jeweiligen Beschluss geregelt.
So regelt die Grundordnung der EKBO in Artikel 43 Absatz 4 Satz 4, dass die Satzung des Kirchenkreises der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedarf. Nach Artikel 61 bedarf die Entscheidung der Kreissynode über kreiskirchliche Pfarr- und Kirchenbeamtenstellen der Genehmigung des Konsistoriums. Artikel 62 Absatz 3 Satz 2 bestimmt, dass Beschlüsse der Kreissynoden und der Kirchenkreisräte über die Zusammenarbeit von Kirchenkreisen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen.
Nach Artikel 43 Absatz 2 Kirchenverfassung EKM bedarf die Geschäftsordnung der Kreissynode der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
Die neue Kirchenverfassung Hannover bestimmt in Artikel 74 Satz 2: „Durch Kirchengesetz kann bestimmt werden, dass Satzungen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt oder durch den Kirchenkreisvorstand bedürfen.“ Nach der Kirchenkreisordnung ist dies allgemein nur für Satzungen der Kirchenkreisverbände vorgesehen.
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3. Verweise auf staatliches Recht

Die Kreise haben eine Hauptsatzung zu erlassen, welche vom Kreistag beschlossen wird. Diese bedarf der Genehmigung des Innenministeriums (§ 4 Kreisordnung Schleswig-Holstein).