.Erläuterungen
Artikel 41
Erläuterungen
zu Artikel 41 der Verfassung
Bearbeitungsstand: Juli 2022
####Artikel 41
Kirchliche Einheit und Aufgaben
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1 Der Kirchenkreis ist eine eigenständige Einheit kirchlichen Lebens. 2 In ihm sind die Kirchengemeinden sowie die Dienste und Werke seines Bereiches zu einer kirchlichen Einheit zusammengeschlossen. 3 Der Kirchenkreis dient der Förderung des geistlichen Wachstums der Kirchengemeinden und der Erfüllung gemeinsamer Aufgaben. 4 Er unterstützt und ergänzt die Erfüllung des kirchlichen Auftrages durch die Kirchengemeinden seines Bereiches und sorgt zwischen ihnen für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten.
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1 Der Kirchenkreis nimmt Aufgaben wahr, die den Bereich der Kirchengemeinden überschreiten. 2 Er errichtet und unterhält Dienste und Werke für Aufgaben, die über Kirchengemeindegrenzen hinweg wahrzunehmen sind. 3 Die Kirchengemeinden und die Dienste und Werke wissen sich aufeinander bezogen. 4 Sie nehmen in enger Zusammenarbeit ihren Dienst wahr und unterstützen sich gegenseitig.
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Der Kirchenkreis sorgt für die ökumenische Zusammenarbeit in seinem Gebiet und die Gestaltung der Kirchenpartnerschaften.
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1 Der Kirchenkreis ist ein Bereich gemeinsamen geistlichen Dienstes und zugleich Verwaltungs- und Aufsichtsbezirk der Landeskirche. 2 Artikel 106 gilt entsprechend.
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Zwischen der Landeskirche und den Kirchenkreisen können zur Erledigung von Aufgaben, die sich regional ergeben, von kirchenkreisübergreifender oder gesamtkirchlicher Bedeutung sind, besondere Formen der Zusammenarbeit vereinbart werden.
#Grundinformationen
##I. Textgeschichte
#1. Veränderungen
Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
#2. Textentwicklung
Artikel 40: Kirchliche Einheit und Aufgaben
- (1) Im Kirchenkreis sind die Kirchengemeinden sowie die Dienste und Werke seines Bereiches zu einer kirchlichen Einheit zusammengeschlossen. Der Kirchenkreis dient der Förderung des geistlichen Wachstums der Kirchengemeinden und der Erfüllung gemeinsamer Aufgaben. Er unterstützt und ergänzt die Erfüllung des kirchlichen Auftrages durch die Kirchengemeinden seines Bereiches und sorgt zwischen ihnen für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten.
- (2) Der Kirchenkreis nimmt Aufgaben wahr, die den Bereich der Kirchengemeinden seines Bereiches überschreiten. Er errichtet und unterhält Dienste und Werke für Aufgaben, die über Kirchengemeindegrenzen hinweg wahrzunehmen sind, und sorgt für eine angemessene finanzielle Ausstattung. Die Kirchengemeinden und die Dienste und Werke wissen sich aufeinander bezogen. Sie nehmen in enger Zusammenarbeit ihren Dienst wahr, unterstützen sich gegenseitig und lernen voneinander.
- (3) Der Kirchenkreis sorgt für die ökumenische Zusammenarbeit in seinem Gebiet und die Gestaltung der Kirchenpartnerschaften.
- (4) Die Kirchenkreise sind Bereiche gemeinsamen geistlichen Dienstes und zugleich Verwaltungs- und Aufsichtsbezirke der Landeskirche.
- (5) Der Kirchenkreis achtet darauf, dass das geltende Recht in seinem Bereich eingehalten wird.
- (6) Der Kirchenkreis führt die Vermögensaufsicht über die Kirchengemeinden. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 24)
Artikel 42: Kirchliche Einheit und Aufgaben
- (1) Der Kirchenkreis ist eine eigenständige Einheit kirchlichen Lebens. In ihm sind die Kirchengemeinden sowie die Dienste und Werke seines Bereiches zu einer kirchlichen Einheit zusammengeschlossen. Der Kirchenkreis dient der Förderung des geistlichen Wachstums und der Erfüllung gemeinsamer Aufgaben. Er unterstützt und ergänzt die Erfüllung des kirchlichen Auftrages durch die Kirchengemeinden seines Bereiches und sorgt zwischen ihnen für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten.
- (2) Der Kirchenkreis nimmt Aufgaben wahr, die den Bereich der Kirchengemeinden seines Bereiches überschreiten. Er errichtet und unterhält Dienste und Werke für Aufgaben, die über Kirchengemeindegrenzen hinweg wahrzunehmen sind. Die Kirchengemeinden und die Dienste und Werke wissen sich aufeinander bezogen. Sie nehmen in enger Zusammenarbeit ihren Dienst wahr und unterstützen sich gegenseitig.
- (3) Der Kirchenkreis sorgt für die ökumenische Zusammenarbeit in seinem Gebiet und die Gestaltung der Kirchenpartnerschaften.
- (4) Der Kirchenkreis ist ein Bereich gemeinsamen geistlichen Dienstes und zugleich Verwaltungs- und Aufsichtsbezirk der Landeskirche. Artikel 107 gilt entsprechend.
- (5) Zwischen der Landeskirche und den Kirchenkreisen können zur Erledigung von Aufgaben, die sich regional ergeben, von kirchenkreisübergreifender oder gesamtkirchlicher Bedeutung sind, besondere Formen der Zusammenarbeit vereinbart werden.
(2. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 3/II, Seite 31)
Der Regelungsgehalt des bisherigen Absatz 2 Satz 2, Halbsatz 2 findet sich nun in Artikel 119 Absatz 1.
Zur 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurden in Absatz 2 die Wörter „seines Bereiches“ gestrichen (Drucksache 4/III).
#3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung
„Artikel 40 nimmt eine geistliche Bestimmung des Kirchenkreises vor, um deutlich werden zu lassen, dass die Kirchenkreise dem kirchlichen Auftrag mit den und für die Kirchengemeinden dienen. Der in Absatz 1 Satz 3 enthaltene solidarische Finanzausgleich und die in Absatz 2 geregelte finanzielle Ausstattung der Dienste und Werke wird im Finanzgesetz konkret ausgestaltet.“ (1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 79)
#4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)
Die Vorlage Rausch für die organisatorische Gliederung der Nordkirche lautete mit Stand vom 28. September 2009:
- „Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland gliedert sich in Kirchenkreise. Die Kirchenkreise vereinigen Kirchengemeinden eines Gebietes zur gegenseitigen Unterstützung in ihrem Dienst und zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben.“
Die AG Dienste und Werke hatte mit Stand vom 4. Dezember 2009 folgenden Textentwurf für den Bereich der Dienste und Werke auf der Ebene der Kirchenkreise verfasst:
- „Die Dienste und Werke nehmen im Kirchenkreis Aufgaben wahr, die der Gemeinsamen Kirche als ganzer gestellt sind, insbesondere im Bereich der Bildung, besonderer Seelsorgefelder, im gottesdienstlichen Bereich, in diakonischer und ökumenischer Arbeit. Dabei wirken sie mit Kirchengemeinden zusammen und berücksichtigten deren Möglichkeiten. Sie übernehmen Aufgaben, die einzelne Gemeinden nicht aus eigener Kraft leisten können. Die Kirchenkreissynode kann Ämter und Einrichtungen für den Kirchenkreis einrichten und Grundsätze für deren Arbeit aufstellen. Andere Dienste und Werke bedürfen der Anerkennung durch den Kirchenkreisvorstand, soweit sie nicht durch kirchliche Ordnung entstanden sind.Die Dienste und Werke im Kirchenkreis bilden den Konvent der Dienste und Werke. Der Kirchenkreisvorstand entsendet eines seiner Mitglieder zu seiner Vertretung mit Stimmrecht in den Konvent. Der Konvent entwickelt, fördert und koordiniert in Zusammenarbeit mit dem Kirchenkreisvorstand die Arbeit der ihm angehörenden Mitgliedseinrichtungen. Die Eigenständigkeit und Entscheidungsbefugnis der Mitgliedseinrichtungen bleibt unberührt. In Angelegenheiten seines Arbeitsbereiches kann der Konvent an die Kirchenkreissynode und den Kirchenkreisvorstand Anträge richten.Im Konvent hat jede dort vertretene Mitgliedseinrichtung eine Stimme.“
Die AG Verfassung befasste sich am 18. Januar 2010 mit dem Abschnitt Kirchenkreis und erarbeitete anhand von Vorlagen u. a. aus der Kirchenverfassung der EKM Formulierungen für die zu regelnden Themen.
Zu den Aufgaben des Kirchenkreises wurde in der Steuerungsgruppe am 23. Februar 2010 festgehalten:
- „Der Kirchenkreis unterstützt und ergänzt die Arbeit der Kirchengemeinden. Er fördert das Zusammenwirken in den Arbeitsbereichen. Er sorgt gemeinsam mit der Landeskirche dafür, dass die ökumenische Zusammenarbeit in seinem Umfeld und die Kirchenpartnerschaften mit Leben gefüllt werden.“
Am 15. März 2010 wurde in der AG Verfassung das Papier von Herrn Rausch „Zur Kompetenz der Kirchenkreise“ kontrovers diskutiert. Darin ging es u. a. um die Ausgestaltung des Subsidiaritätsprinzips, es solle Denkanstöße liefern.
Am 13. April 2010 wurde in der Sitzung der AG Verfassung eine detaillierte Gliederung für den gesamten Abschnitt Kirchenkreis mit Inhalten erarbeitet.
Der Textentwurf von Prof. Dr. Unruh für den damaligen Artikel 39 lautete am 7. Mai 2010:
- (1) Im Kirchenkreis sind die Kirchengemeinden sowie die Dienste, Werke und Einrichtungen seines Bereichs zusammengeschlossen. Der Kirchenkreis unterstützt und ergänzt die Erfüllung des kirchlichen Auftrags durch die Kirchengemeinden seines Bereichs und sorgt zwischen ihnen für einen Ausgleich der Kräfte und der Lasten. Er nimmt Aufgaben wahr, die den Bereich der Kirchengemeinden seines Bereichs überschreiten.
- (2) Der Kirchenkreis ist zugleich Verwaltungs- und Aufsichtsbezirk der Landeskirche. Er achtet darauf, dass das geltende Recht in seinem Bereich eingehalten wird.
- (3) Zwischen der Landeskirche und den Kirchenkreisen können zur Erledigung von Aufgaben, die sich regional ergeben und von kirchenkreisübergreifender oder gesamtkirchlicher Bedeutung sind, besondere Formen der Zusammenarbeit vereinbart werden.
Bereits am 2. Juni 2010 hatte die Vorschrift folgende Fassung:
- (1) Im Kirchenkreis und die Kirchengemeinden sowie die Dienste und Werke seines Bereichs zu einer kirchlichen Einheit zusammengeschlossen. Der Kirchenkreis unterstützt und ergänzt die Erfüllung des kirchlichen Auftrages durch die Kirchengemeinden seines Bereichs und sorgt zwischen ihnen für einen Ausgleich der Lasten.
- (2) Er nimmt Aufgaben wahr, die den Bereich der Kirchengemeinden seines Bereichs überschreiten. Der Kirchenkreis errichtet und unterhält Dienste und Werke für Aufgaben, die über Kirchengemeindegrenzen hinweg wahrzunehmen sind, und sorgt für eine angemessene finanzielle Ausgestaltung. Die Dienste und Werke des Kirchenkreises wirken mit den Kirchengemeinden zusammen und berücksichtigen deren Möglichkeiten.
- (3) Die Kirchenkreise führen die Vermögensaufsicht über die Kirchengemeinden. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
- (4) Er achtet darauf, dass das geltende Recht in seinem Bereich eingehalten wird.
- (5) Der Kirchenkreis ist zugleich Verwaltungs- und Aufsichtsbezirk der Landeskirche.
- (6) Zwischen der Landeskirche und en Kirchenkreisen können zur Erledigung von Aufgaben, die sich regional ergeben und von kirchenkreisübergreifender oder gesamtkirchlicher Bedeutung sind, besondere Formen der Zusammenarbeit vereinbart werden.
Zu Absatz 2 Satz 2 gab es eine Mindermeinung der AG Text, nach der die Trägerschaft der Dienste und Werke alternativ aus systematischen Gründen auch in dem separaten Kapitel über die Dienste und Werke verortet werden.
In der Sitzung der AG Verfassung vom 4. und 5. Juni 2010 wurden die Worte „berücksichtigen deren Möglichkeiten“ in Absatz 2 gestrichen. Die Mindermeinung der AG Text wurde nicht berücksichtigt, die Dienste und Werke sollen an dieser Stelle und nicht erst im späteren Abschnitt benannt werden. Ein Antrag, Absatz 3 zur Vermögensaufsicht zu streichen, wurde mehrheitlich abgelehnt. Zustimmung fand hingegen der Antrag, die Absätze 3 und 4 in der Reihenfolge zu tauschen, sowie der Antrag, in Absatz 6 das Wort „und“ nach „regional ergeben“ durch ein Komma zu ersetzen.
Der AG Theologie fehlte eine inhaltliche oder geistliche Beschreibung der Ebene des Kirchenkreises, eine solche sollte in die Verfassung aufgenommen werden. Hier böte sich beispielsweise die Formulierung des Artikels 79 Absatz 1 der pommerschen Kirchenordnung an. Absatz 5 wiederum könnte durch Artikel 1 der mecklenburgischen Kirchenkreisordnung ersetzt werden.
Die AG Dienste und Werke schlug für Absatz 2 Satz 3 folgende Neufassung vor, um den Kooperationsgedanken zum Ausdruck zu bringen: „Die örtliche Kirchengemeinde und die Dienste und Werke wissen sich aufeinander bezogen. Sie nehmen in enger Zusammenarbeit ihren Dienst wahr, unterstützen sich gegenseitig und lernen voneinander.“
Die AG Ökumene regte an, einen neuen Absatz 3 einzufügen: „Der Kirchenkreis sorgt für die ökumenische Zusammenarbeit in seinem Gebiet und die Gestaltung der Kirchenpartnerschaften.“ Die folgenden Artikel sollten sich entsprechend verschieben.
Die von der Steuerungsgruppe am 3. September 2010 beschlossene Fassung lautete:
- (1) Im Kirchenkreis die Kirchengemeinden sowie die Dienste und Werke seines Bereiches zu einer kirchlichen Einheit zusammengeschlossen. Der Kirchenkreis dient der Förderung des geistlichen Wachstums der Kirchengemeinden und der Erfüllung gemeinsamer Aufgaben. Er unterstützt und ergänzt die Erfüllung des kirchlichen Auftrages durch die Kirchengemeinden seines Bereiches und sorgt zwischen ihnen für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten.
- (2) Der Kirchenkreis nimmt Aufgaben wahr, die den Bereich der Kirchengemeinden seines Bereiches überschreiten. Er errichtet und unterhält Dienste und Werke für Aufgaben, die über Kirchengemeindegrenzen hinweg wahrzunehmen sind, und sorgt für eine angemessene finanzielle Ausstattung. Die Kirchengemeinde und die Dienste und Werke wissen sich aufeinander bezogen. Sie nehmen in enger Zusammenarbeit ihren Dienst wahr, unterstützen sich gegenseitig und lernen voneinander.
- (3) Der Kirchenkreis sorgt für ökumenische Zusammenarbeit in seinem Gebiet und die Gestaltung der Kirchenpartnerschaften.
- (4) Die Kirchenkreise sind Bereiche gemeinsamen geistlichen Dienstes und zugleich Verwaltungs- und Aufsichtsbezirke der Landeskirche.
- (5) Der Kirchenkreis achtet darauf, dass das geltende Recht in seinem Bereich eingehalten wird.
- (6) Der Kirchenkreis führt die Vermögensaufsicht über die Kirchengemeinden. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
- (7) Zwischen der Landeskirche und den Kirchenkreisen können zur Erledigung von Aufgaben, die sich regional ergeben, von kirchenkreisübergreifender oder gesamtkirchlicher Bedeutung sind, besondere Formen der Zusammenarbeit vereinbart werden.
Auf der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde beantragt, einen neuen Artikel bezüglich des Kirchenkreises mit folgendem Wortlaut einzufügen:
- (1) Bei Gesetzen oder Beschlüssen der Landessynode, in denen existentielle Fragen eines Kirchenkreises oder einer Kirchengemeinde angesprochen werden, haben diese ein absolutes Vetorecht.
- (2) Dieses Vetorecht ist nur mit einer Stimmenmehrheit aller Synodalen bei künftigen Verfassungsänderungen zu verändern.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die drei Landeskirchen von sehr unterschiedlicher Größe seien. Ohne Vetorecht, welches helfe Vertrauen aufzubauen, könnten beispielsweise die pommerschen Synodalen nicht einmal die Auflösung ihres Kirchenkreises verhindern (Antrag 26).
Mit Antrag 32 wurde gefordert, in Absatz 1 als Satz 1 einzufügen: „Der Kirchenkreis ist eine selbstständige Einheit kirchlichen Lebens.“
Mit Antrag 66/16 wurde vorgeschlagen, Absatz 1 wie folgt zu fassen: „Der Kirchenkreis ist eine eigenständige Einheit kirchlichen Lebens. In ihm sind die Kirchengemeinden seines Bereichs sowie die Dienste und Werke verbunden. Der Kirchenkreis dient der Förderung des geistlichen Wachstums in seinem Bereich. Er unterstützt und ergänzt die Kirchengemeinden in ihren Aufgaben und nimmt Aufgaben wahr, die den örtlichen Bereich der Kirchengemeinden überschreiten. Er sorgt für den Ausgleich der Kräfte und Lasten in seinem Bereich.“ In Absatz 2 sollte Satz 1 ersatzlos gestrichen werden, Satz 2 dann mit den Worten „Der Kirchenkreis errichtet und unterhält…“ beginnen. Mit diesen Formulierungen werde die Funktion und Würde des Kirchenkreises klarer benannt.
Für Absatz 6 wurde mit Antrag 126 folgende Formulierung vorgeschlagen: „Der Kirchenkreis unterstützt die Kirchengemeinden bei der Mehrung und Verwaltung ihres Vermögens. Das Nähere kann durch Kirchengesetz geregelt werden.“
Darüber hinaus wurde beantragt, in Absatz 1 anzufügen „ohne Eingriff in ihr Vermögen“ (Antrag 127) und in Absatz 1 die Formulierung „des geistlichen Wachstums“ zu streichen (Antrag 128). (Anm.: Diese Anträge werden unter Artikel 41 (damals) geführt, beziehen sich aber inhaltlich auf den damaligen Artikel 40).
Die NEK regte in ihrer Stellungnahme an, folgenden Satz 1 in Absatz 1 voranzustellen: „Der Kirchenkreis ist eine eigenständige Einheit kirchlichen Lebens.“ Im neuen Satz 2 werden die Worte „Im Kirchenkreis“ ersetzt durch die Worte „In ihm“. In Absatz 2 Satz 2 sollten die Worte „und sorgt für eine angemessene finanzielle Ausstattung“ gestrichen werden. In Absatz 2 Satz 4 sollten vor dem Wort „unterstützen“ das Wort „und“ eingefügt werden, die Worte „und lernen voneinander“ seien zu streichen. In Absatz 5 sollte folgender Satz 2 angefügt werden: „Für die Aufsicht des Kirchenkreises gilt Artikel 103 entsprechend“. Absatz 6 sollte ersatzlos gestrichen werden, Absatz 7 dementsprechend zu Absatz 6 werden.
Der Theologische Ausschuss wies im März 2011 darauf hin, dass die Regelungen zur finanziellen Ausstattung in Absatz 2 in einem deutlichen Spannungsverhältnis zu dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchengemeinden stünden.
Auf der Sondertagung der Verfassunggebenden Synode wurde von den Arbeitsgruppen herausgestellt, dass die Selbst- und Eigenständigkeit der Kirchenkreise sowie ihre grundsätzliche Stärke zentral sein und bleiben müssten. Die Kultur des Miteinanders im Kirchenkreis sei zu stärken.
Der Rechtsausschuss stellte in seiner Sitzung vom 6. Mai 2011 fest, dass mit der Aufsicht in Absatz 5 nur die Rechtsaufsicht gemeint sein könne. Es gab mehrere Vorschläge, die Absätze 5 und 6 zusammenzufassen, für Absatz 5 wurden verschiedene Formulierungsvorschläge diskutiert, bevor der Ausschuss sich für die Formulierung „Der Kirchenkreis führt die Rechtsaufsicht in seinem Bereich.“ entschied.
Zu Antrag 26 wurde darauf hingewiesen, dass das Vetorecht bereits bei den Grundartikeln abgelehnt worden sei. Die Anträge 66/16 und 32 wurden diskutiert. Es wurde kritisiert, dass das „Selbstbewusstsein der Kirchenkreise“ in der aktuellen Formulierung nicht deutlich genug herausgestellt werde. Dagegen wurde argumentiert, dass man es besser in den Grundartikeln regeln sollte, wenn es denn überhaupt nötig sei. Andere äußerten die Auffassung, dass die Anträge nicht nachvollziehbar seien, weil in Absatz 1 der „Zusammenschluss zur kirchlichen Einheit“ deutlich sei. In der anschließenden Abstimmung wurde der Antrag, in Absatz 1 zu formulieren „eigenständige Einheit des kirchlichen Lebens“, abgelehnt, auch der Antrag, in Absatz 1 zu formulieren „Einheit kirchlichen Lebens“ fand keine Mehrheit. Die Anträge 126, 127 und 128 wurden nicht übernommen.
Das Nordelbische Kirchenamt schlug in seiner Stellungnahme für Absatz 1 die folgende Formulierung vor: „Im Kirchenkreis sind die Kirchengemeinden sowie die Dienste und Werke seines Bereiches zu einer eigenständigen Einheit des kirchlichen Lebens zusammengeschlossen.“ Absatz 6 sollte gestrichen werden, Absatz 7 dementsprechend zu Absatz 6 werden. Antrag 32 werde in veränderter Form aufgenommen, durch Antrag 66/16 gebe es keine weiteren Änderungen, die sonstigen Anträge wurden nicht übernommen.
Der Kirchenkreis Altholstein schlug einen neuen Absatz 1 vor, der bisherige sollte zu Absatz 2 werden: „Der Kirchenkreis ist eine eigene Einheit kirchlichen Lebens. Er ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechts in eigener Verantwortung.“ Es sei an dieser Stelle eine Definition des Kirchenkreises erforderlich. In Absatz 3 sollten die Worte „und lernen voneinander“ gestrichen werden.
Der Kirchenkreis Dithmarschen hinterfragte den Begriff „angemessen“ in Absatz 2 Satz 2 und dessen Verhältnis zu dem Begriff „erforderlich“ im Sinne der damaligen Artikel 19 Absatz 2 und 119 Absatz 2. Außerdem wurde die Frage aufgeworfen, ob es sich bei der Aufsicht in Absatz 6 um Fach- oder Rechtsaufsicht handele und was mit dem Inhalt des Absatzes 7 gemeint sei bzw. an welche Formen der Zusammenarbeit gedacht werden könne.
Die Kirchenkreise Hamburg-Ost und Hamburg-West/Südholstein schlugen für Absatz 1 folgende Fassung vor: „Der Kirchenkreis ist eine eigenständige Einheit kirchlichen Lebens. In ihm sind die Kirchengemeinden seines Bereiches sowie die Dienste und Werke verbunden. Der Kirchenkreis dient der Förderung des geistlichen Wachstums und der diakonischen Verantwortung in seinem Bereich. Er unterstützt und ergänzt die Kirchengemeinden in ihren Aufgaben und nimmt selbst Aufgaben wahr, die den örtlichen Bereich der Kirchengemeinden überschreiten. Er sorgt für den Ausgleich der Kräfte und Lasten in seinem Bereich.“
Der Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg hatte für den Absatz 3 folgenden Formulierungsvorschlag: „Der Kirchenkreis sorgt mit für die ökumenische Zusammenarbeit auf seinem Gebiet und hilft auch bei der Gestaltung von Kirchenpartnerschaften.“ Außerdem sollte das sog. „Zwei-Säulen-Modell“ auch in der Kirchengemeindeordnung festgeschrieben werden.
Der Kirchenkreis Nordfriesland sprach sich dafür aus, an zwei Stellen die Formulierung „Dienste und Werke“ einzufügen: „Der Kirchenkreis dient der Förderung des geistlichen Wachstums der Kirchengemeinden und Dienste und Werke und der Erfüllung gemeinsamer Aufgaben. Er unterstützt und ergänzt die Erfüllung des kirchlichen Auftrages durch die Kirchengemeinden und Dienste und Werke seines Bereiches und sorgt zwischen ihnen für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten.“
Dem Kirchenkreis Ostholstein war es ebenfalls wichtig, dass der Satz „Der Kirchenkreis ist eine eigenständige Einheit kirchlichen Lebens.“ vorangestellt werde. In Absatz 2 sollte es in Anlehnung an Artikel 47 der Verfassung NEK heißen: „Der Kirchenkreis nimmt Aufgaben wahr, die den Bereich der Kirchengemeinden überschreiten. Er errichtet und unterhält Dienste und Werke für solche Aufgaben, bei denen der Auftrag der Kirche aus fachlichen, personellen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen eine eigenständige Arbeitsweise über Kirchengemeindegrenzen hinweg erforderlich macht. Die Dienste und Werke unterstützen, fördern und ergänzen die kirchliche Arbeit in den Kirchengemeinden. Die Kirchengemeinden und die Dienste und Werke wissen sich […] Lernen voneinander.“
Der Kirchenkreis Plön-Segeberg unterstützte Antrag 32 und schlug vor, in Absatz 1 den Absatz 1 des Artikels 25 der Verfassung NEK voranzustellen. Gleiches galt für die Kirchenkreise Rendsburg-Eckernförde und Schleswig-Flensburg.
Die Steuerungsgruppe übernahm diese Fassung für Absatz 1 Satz 1 in ihrer Sitzung vom 21. Juli 2011. Außerdem stimmte sie dem Vorschlag der NEK zu, die Formulierung „und sorgt für eine angemessene finanzielle Ausstattung“ in Artikel 120 zu verlagern. In Absatz 2 Satz 4 wurde vor dem Wort „unterstützen“ das Wort „und“ eingefügt und die Worte „und lernen voneinander“ gestrichen. In Absatz 5 wurde der Satz angefügt: „Für die Rechtsaufsicht gilt Artikel 103 entsprechend.“ Die Redaktionsgruppe wurde diesbezüglich um Überprüfung der Formulierung gebeten. Absatz 6 wurde ersatzlos gestrichen, Absatz 7 rückte zu Absatz 6 auf.
Die Redaktionsgruppe formulierte „Artikel 103 Absatz 3 gilt entsprechend.“ Absatz 5 sollte ihrer Meinung nach gestrichen werden, weil sich die Aufsichtsfunktion der Kirchenkreise aus Artikel 102 Absatz 4 Satz 1 ergebe und die inhaltliche Beschränkung der Aufsicht der Kirchenkreise auf die Rechtsaufsicht sachlich unzutreffend sei. Die Kirchenkreise führen die „unmittelbare“ Aufsicht über die Kirchengemeinden und das Landeskirchenamt die „Rechtsaufsicht“, so dass die unmittelbare Aufsicht der Kirchenkreise nicht ihrerseits auf die Rechtsaufsicht beschränkt sein könne.
Der Verweis in dem neuen Absatz 4 wurde jeweils angepasst und noch kleinere redaktionelle Änderungen vorgenommen.
#II. Vorgängervorschriften
#1. Verfassung der NEK
Artikel 25 der Verfassung NEK lautete:
- (1) 1 Der Kirchenkreis ist eine eigenständige Einheit kirchlichen Lebens. 2 In ihm sind die Kirchengemeinden seines Bereiches zusammengeschlossen. 3 Er ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechts in eigener Verantwortung.
- (2) Der Kirchenkreis nimmt die Aufgaben wahr, die den örtlichen Bereich der Kirchengemeinden überschreiten.
- (3) 1 Der Kirchenkreis unterstützt und ergänzt die kirchliche Arbeit in den Kirchengemeinden. 2 Er fördert das Zusammenwirken in den Arbeitsbereichen und sorgt für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten.
In Artikel 26 der Verfassung der NEK finden sich die Absätze 4 und 5 des jetzigen Artikels 41:
#- (1) 1 Der Kirchenkreis ist Aufsichts- und Verwaltungsbezirk der Nordelbischen Kirche. 2 Besondere Verwaltungsaufgaben können einzelnen Kirchenkreisen durch Kirchengesetz zugewiesen werden.
- (2) Zwischen der Nordelbischen Kirche und ihren Kirchenkreisen können zur Erledigung von Aufgaben, die sich regional ergeben und von kirchenkreisübergreifender oder gesamtkirchlicher Bedeutung sind, besondere Formen der Zusammenarbeit vereinbart werden.
2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK
Artikel 1 und 2 der Kirchenkreisordnung der ELLM lauteten:
Artikel 1 Der Kirchenkreis
- (1) 1 Die Landeskirche gliedert sich in Kirchenkreise. 2 Die Kirchenkreise sind Bereiche gemeinsamen geistlichen Dienstes und zugleich kirchliche Verwaltungsbezirke.
- (2) Der Kirchenkreis umfasst die ihm zugehörigen Kirchgemeinden, die in Propsteien zusammengeschlossen sind.
- (3) 1 Kirchenkreise werden durch Kirchengesetz errichtet und aufgehoben. 2 Über die Veränderung der Grenzen der Kirchenkreise beschließt die Kirchenleitung auf Vorschlag des Oberkirchenrats. 3 Die beteiligten Kirchenkreisräte sind vorher zu hören.
Artikel 2 Aufgaben des Kirchenkreises
- (1) 1 Der Kirchenkreis dient dem Leben und Auftrag der Kirchgemeinden. 2 Er übernimmt gemeinsame Aufgaben des Zeugnisses und Dienstes und fasst dazu die vorhandenen Kräfte zusammen.
- (2) Im Kirchenkreis werden die Verwaltungsaufgaben wahrgenommen, die für die Kirchgemeinden gemeinsam gelöst werden müssen oder die von der Landeskirche auf den Kirchenkreis übertragen werden.
Die Kirchenordnung PEK regelte in Artikel 79:
#- (1) 1 Die Kirchenkreise dienen der Förderung des geistlichen Wachstums der Gemeinden und der Erfüllung gemeinsamer Aufgaben. 2 Sie setzen sich aus Kirchengemeinden zusammen.
- (2) Die Kirchenkreise unterstützen und ergänzen die Arbeit in den Kirchengemeinden und sorgen für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten.
- (3) Die Kirchenkreise erfüllen ihre Aufgaben in den Grenzen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
3. Grundsätze zum Fusionsvertrag
I.2.1 Die gemeinsame Kirche ist organisatorisch in drei Ebenen gegliedert: Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die Landeskirche (dreistufiger Verfassungsaufbau). Sie haben jeweils den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht zur Selbstverwaltung, dem Haushaltsrecht und dem Recht zur Normsetzung im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung.
III.1.1 Die Kirchenkreise ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechts in eigener Verantwortung.
III.1.2 Die Kirchenkreise können Dienste, Werke und Einrichtungen errichten.
#III. Ergänzende Vorschriften
##1. Normen mit Verfassungsrang
Artikel 3 regelt die Gliederung in drei Ebenen; Absatz 2 bestimmt, dass die Ebenen sowie ihre Dienste und Werke „als Zeugnis- und Dienstgemeinschaft eine innere und äußere Einheit“ bilden. Die Kirchenkreise sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (Artikel 4). Gemeindeglieder sind zugleich Mitglied im jeweiligen Kirchenkreis (Artikel 9 Absatz 3).
Nach Artikel 5 Absatz 2 gelten für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages die Grundsätze der Subsidiarität und Solidarität. Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages bestehen Dienste und Werke wo dies erforderlich ist (Artikel 115 Absatz 1 – näheres regelt Teil 5). Die Solidarität findet ihren Ausdruck in einem Ausgleich der Mittel und Lasten (Artikel 122 Absatz 4 – näheres regelt Teil 6: Finanzverfassung).
Artikel 106, auf den verwiesen wird, trifft Regelungen hinsichtlich der Aufsicht.
#2. Einfache Kirchengesetze
In der Nordkirche gilt das Kirchengesetz über die Organisation der Verwaltung in den Kirchenkreisen (Kirchenkreisverwaltungsgesetz – KKVwG) vom 15. November 2016 (ABl. S. 399).
#3. Untergesetzliche Normen
Im Sinne des Absatzes 5 wurde zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und den Kirchenkreisen Hamburg-Ost und Hamburg-West/Südholstein eine Vereinbarung über die Einsetzung und Arbeit der Koordinierungskommission Hamburg getroffen (Vereinbarung vom 1. August 2014). Mit den Kirchenkreisen Altholstein, Dithmarschen, Lübeck-Lauenburg, Nordfriesland, Ostholstein, Plön-Segeberg, Rantzau-Münsterdorf, Rendsburg-Eckernförde und Schleswig-Flensburg wurde eine Vereinbarung über die Einsetzung und die Aufgaben der Koordinierungskommission Schleswig-Holstein getroffen (Vereinbarung vom 8. Juni 2020, diese ersetzt die Vereinbarung vom 13. Juni 2015). Außerdem wurde eine solche Vereinbarung mit dem Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg und dem Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis geschlossen. (Vereinbarung vom 4. September 2020, diese ersetzt die Vereinbarung vom 13. Juni 2015).
#4. Satzungen (der Kirchenkreise etc.)
Gemäß Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 gibt sich jeder Kirchenkreis eine Kirchenkreissatzung.
#IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich
#1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen
In Teil 3 Abschnitt 1 (Artikel 41-44) der Verfassung finden sich die allgemeinen Bestimmungen über den Kirchenkreis. Artikel 75 regelt die Landeskirche als eigenständige kirchliche Einheit und ihre Aufgaben. Artikel 19 regelt die Aufgaben der Kirchengemeinde. Artikel 1 Absatz 5 benennt allgemein die Aufgaben der Kirche.
#2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)
Artikel 39 Grundordnung EKBO enthält die Regelungen zu „Auftrag und Aufgaben“ des Kirchenkreises:
- (1) Der Kirchenkreis nimmt den Auftrag der Kirche, das Evangelium auszurichten, in seinem Bereich wahr.
- (2) 1 Der Kirchenkreis ist die Gemeinschaft der zu ihm gehörenden Kirchengemeinden, kirchlichen Werke und Einrichtungen. 2 Auch in ihm gewinnen Zeugnis und Dienst der Gemeinde Jesu Christi Gestalt. 3 Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
- (3) 1 Der Kirchenkreis ermutigt und stärkt die Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2 Er kann einzelne dieser Aufgaben selbst wahrnehmen, soweit die Kirchengemeinden zur ordnungsgemäßen Erfüllung nicht in der Lage sind oder die Aufgabe aus anderen Gründen auf den Kirchenkreis übertragen.
- (4) 1 Als Bindeglied zwischen Landeskirche und Kirchengemeinden fördert er den Erfahrungs- und Informationsaustausch und vermittelt Impulse und Anregungen sowie die Erfahrung größerer Gemeinschaft und der Vielfalt christlicher Lebensäußerung. 2 Er vertritt die Anliegen der Kirchengemeinden seines Bereichs in der Landeskirche. 3 Er nimmt Aufgaben der Landeskirche in deren Auftrag wahr und achtet darauf, dass in seinem Bereich die kirchliche Ordnung eingehalten wird.
- (5) 1 Der Kirchenkreis fördert die Zusammenarbeit der Kirchengemeinden seines Bereichs untereinander und mit den kirchlichen Einrichtungen und Werken. 2 Er sorgt für eine gerechte Verteilung der Mittel und führt einen Ausgleich der Kräfte und Lasten zwischen den Kirchengemeinden seines Bereichs herbei.
- (6) Der Kirchenkreis erfüllt in eigener Verantwortung gemeinsame Aufgaben seines Bereiches, er sorgt für die Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
- (7) Er fördert die Arbeit der missionarisch-diakonischen Einrichtungen und Werke und wirkt an der Festigung der ökumenischen Gemeinschaft mit.
- (8) Er arbeitet mit benachbarten Kirchenkreisen zusammen.
- (9) Er nimmt in seinem Bereich öffentliche Verantwortung wahr und sucht in der Verantwortung für das Zusammenleben der Menschen Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen sowie mit kommunalen und staatlichen Stellen.
Die Kirchenverfassung der EKM regelt in Artikel 34 die Rechtsstellung des Kirchenkreises:
- (1) 1 Der Kirchenkreis ist die Gemeinschaft der zu ihm gehörenden Kirchengemeinden. 2 Zur Zeugnis- und Dienstgemeinschaft des Kirchenkreises gehören auch die kirchlichen Dienste, Einrichtungen und Werke in seinem Bereich.
- (2) 1 Der Kirchenkreis nimmt als selbstständige kirchliche Körperschaft den Auftrag der Kirche gemäß Artikel 2 in seinem Bereich im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung wahr. 2 Er ist zugleich Verwaltungs- und Aufsichtsbezirk der Landeskirche.
- (3) 1 Kirchenkreise können auf Antrag der Kreissynoden oder auf Vorschlag des Landeskirchenamtes neu gebildet, verändert, vereinigt oder aufgehoben werden. 2 Bei Einvernehmen beschließt der Landeskirchenrat. 3 Die zuständigen Regionalbischöfe sind zuvor zu hören. 4 Wird kein Einvernehmen erzielt, beschließt die Landessynode.
Artikel 35 und Artikel 36 der Kirchenverfassung EKM unterscheidet dann die Aufgaben des Kirchenkreises als selbstständige kirchliche Körperschaft und als Aufsichts- und Verwaltungsbezirk der Landeskirche:
Artikel 35
- (1) Der Kirchenkreis unterstützt und fördert die Arbeit der Kirchengemeinden.
- (2) Der Kirchenkreis nimmt Aufgaben wahr, die von den einzelnen Kirchengemeinden nicht ausreichend erfüllt werden können und daher besser in der Gemeinschaft des Kirchenkreises wahrzunehmen sind.
- (3) Der Kirchenkreis fördert den Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Kirchengemeinden und der Landeskirche, das Zusammenwirken der Kirchengemeinden in Regionen sowie die Zusammenarbeit der Mitarbeiter.
- (4) Der Kirchenkreis sorgt zwischen den Kirchengemeinden seines Bereichs für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten.
Artikel 36
- (1) Als Aufsichts- und Verwaltungsbezirk der Landeskirche achtet der Kirchenkreis darauf, dass die kirchliche Ordnung in seinem Bereich eingehalten wird.
- (2) Dem Kirchenkreis können durch Kirchengesetz weitere Aufgaben übertragen werden.
Der „Auftrag des Kirchenkreises“ ist in der Kirchenverfassung Hannover in Artikel 31 geregelt:
#- (1) 1 Der Kirchenkreis ist die Gemeinschaft der Kirchengemeinden und der anderen Formen kirchlichen Lebens in seinem Bereich. 2 Er nimmt den Auftrag der Kirche in seinem Bereich in eigener Verantwortung wahr. 3 Er ermöglicht Erfahrungen von größerer Gemeinschaft und Vielfalt kirchlichen Lebens.
- (2) 1 Der Kirchenkreis fördert und unterstützt die Arbeit der Kirchengemeinden und der anderen Formen kirchlichen Lebens und ihre Zusammenarbeit. 2 Er nimmt selbst Aufgaben wahr, die wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkung von den einzelnen Kirchengemeinden oder im Rahmen ihrer regionalen Zusammenarbeit nicht hinreichend erfüllt und daher besser in der Gemeinschaft des Kirchenkreises wahrgenommen werden können.
- (3) 1 Der Kirchenkreis sorgt für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten zwischen den Kirchengemeinden. 2 Er gibt mit seiner Finanzplanung den Rahmen für ihre Haushaltsführung und Vermögensverwaltung vor. 3 Er entscheidet im Rahmen seiner Stellenplanung und der landeskirchlichen Planungsvorgaben über die Errichtung, Aufhebung, Ausweitung oder Reduzierung von Pfarrstellen sowie von Stellen für beruflich Mitarbeitende.
- (4) Der Kirchenkreis nimmt gemäß Artikel 15 Leitungsaufgaben gegenüber den Kirchengemeinden und ihren Verbänden wahr.
- (5) Der Kirchenkreis vermittelt Anliegen und Informationen zwischen der Landeskirche und den Kirchengemeinden.
3. Verweise auf staatliches Recht
Die Kreisordnung Schleswig-Holstein regelt in § 1 Absatz 1, dass die Kreise Gemeindeverbände und dem Land eingegliederte Gebietskörperschaften sind. Gemäß §§ 2 und 3 haben sie Selbstverwaltungsaufgaben und Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung zu erledigen.
#4. Weitere rechtsvergleichende Hinweise
Nach dem Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche sind Dekanate als pastoralen Einheiten der mittleren Ebene eine mögliche Untergliederung eines Bistums. Zu einem Dekanat werden Pfarreien eines Gebiets zusammengefasst, das von einem Dechant bzw. Dekan geleitet wird. Die Hauptaufgabe eines Dekanats ist die Förderung und Koordinierung der gemeinsamen pastoralen Tätigkeit im Dekanat.
Auch manche evangelische Landeskirchen kennen die regionale Einteilung in Dekanate (z. B. Ev.-Luth Kirche in Bayern; dort sind die Dekanatsbezirke wiederum in Kirchenkreisen zusammengefasst, an deren Spitze eine Regionalbischöfin bzw. ein Regionalbischof steht). In der Evangelischen Landeskirche in Baden und der Evangelischen Kirche der Pfalz hingegen sind Kirchengemeinden zu einem Kirchenbezirk zusammengeschlossen, an dessen Spitze ein Dekan steht.