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Erläuterungen
zu Artikel 42 der Verfassung

Bearbeitungsstand: Juli 2022

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Artikel 42
Selbstbestimmungsrecht

Der Kirchenkreis ordnet und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechtes in eigener Verantwortung.
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Grundinformationen

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I. Textgeschichte

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1. Veränderungen

Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
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2. Textentwicklung

Die Vorschrift ist seit dem ersten Verfassungsentwurf (1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Beschluss Drucksache 5, Seite 24: Artikel 41; 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 3/II, Seite 43: Artikel 43) unverändert geblieben.
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3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

Die Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung enthalten keine Ausführungen zu Artikel 42 (damals Artikel 41).
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4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

Der Kirchenkreis Eutin schlug die Aufnahme einer Beschreibung der inhaltlichen Aufgaben vor. Aus Niendorf, Altona, Pinneberg und Blankenese kam der Hinweis, dass die Verantwortung für die Finanzen und Pfarrstellenplanung weiterhin bei den Kirchenkreisen bleiben sollte. Die Beschlüsse der Kirchenleitung der NEK erläuterten zur Antwort, dass sich die Formulierung mit Artikel 25 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung der NEK deckte. Finanzplanung und Pfarrstellenplanung seien bereits enthalten.
Der Rechtsausschuss empfahl in seiner Sitzung vom 6. Mai 2011 die Streichung des damaligen Artikels 41, da er eine Wiederholung von Artikel 6 darstelle.
Die Steuerungsgruppe bat die Redaktionsgruppe im Juli 2011, die Überschrift der Vorschrift zu überprüfen. Mit dieser Frage beschäftigte sich auch der Rechtsausschuss in seiner Sitzung vom 4. bis 6. November 2011 und schlug als Ersatz für „Selbstverwaltungsrecht“ statt „Selbstbestimmungsrecht“ vor. Da aber die Steuerungsgruppe mit Blick auf andere Kirchenverfassungen, staatskirchliche Literatur und die Weimarer Reichsverfassung den Begriff „Selbstbestimmungsrecht“ gewählt hatte und darüber hinaus der Meinung war, dass die beiden Formulierungen ohnehin identisch seien, wurden keine Anträge gestellt.
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II. Vorgängervorschriften

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1. Verfassung der NEK

Die Verfassung der NEK enthielt in Artikel 25 Absatz 1 Satz 3 eine wortgleiche Vorschrift.
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2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

In der ELLM regelte die Kirchenkreisordnung in Artikel 3:
„Der Kirchenkreis ist kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts und nimmt seine Rechten und Pflichten in eigener Verantwortung nach den kirchlichen Ordnungen wahr.“
Die Kirchenordnung der PEK sah in Artikel 79 Absatz 3 folgende Regelung vor:
„Die Kirchenkreise erfüllen ihre Aufgaben in den Grenzen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.“
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3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

III.1.1 Die Kirchenkreise ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechts in eigener Verantwortung.
III.1.2 Die Kirchenkreise können Dienste, Werke und Einrichtungen errichten.
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III. Ergänzende Vorschriften

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1. Normen mit Verfassungsrang

Artikel 5 Absatz 1 normiert allgemein das Selbstbestimmungsrecht der kirchlichen Körperschaften.
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2. Einfache Kirchengesetze

Einzelheiten sind im Kirchengesetz über die Organisation der Verwaltung in den Kirchenkreisen (Kirchenkreisverwaltungsgesetz – KKVwG) vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) normiert.
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3. Untergesetzliche Normen

Gemäß § 11 Absatz 2 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes hat sich die Arbeitsgemeinschaft der Verwaltungsleiterinnen und Verwaltungsleiter in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland eine Geschäftsordnung gegeben (vom 2. Dezember 2016).
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4. Satzungen (der Kirchenkreise etc.)

Jeder Kirchenkreis gibt sich eigene Kirchenkreissatzungen, die gemäß Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung von der Kirchenkreissynode beschlossen werden. Neben der Kirchenkreissatzung ist insbesondere die Finanzsatzung nach § 9 Finanzgesetz von Bedeutung.
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IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

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1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

Artikel 19 Absatz 1 regelt das Selbstbestimmungsrecht der Kirchengemeinde.
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2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

Zahlreiche Kirchenverfassungen enthalten vergleichbare Regelungen, nach denen die Kirchenkreise als kirchliche Körperschaften ihre Angelegenheiten selbstständig im Rahmen des geltenden Rechts erfüllen, so beispielsweise Artikel 39 Absatz 2 Satz 3 der Grundordnung EKBO und Artikel 7 Kirchenverfassung der EKM.
Nach Artikel 5 Absatz 1 Satz der Kirchenverfassung Hannover verantwortet die Landeskirche ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen der allgemeinen Gesetze. Artikel 16 enthält eine Regelung zur Beteiligung der anderen Körperschaften:
Die Landeskirche beteiligt die Kirchenkreise in allen wichtigen Fragen, die ihre Angelegenheiten oder die Angelegenheiten der zu ihrem Bereich gehörenden kirchlichen Körperschaften in besonderer Weise betreffen. Dies gilt im Verhältnis zwischen den Kirchenkreisen und den zu ihrem Bereich gehörenden kirchlichen Körperschaften entsprechend.
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3. Verweise auf staatliches Recht

Vergleichbar mit der Kirchenkreisebene in der Nordkirche sind im staatlichen Recht die (Land-)Kreise, die Gemeindeverband und Gebietskörperschaft sind. Auch sie regeln ihre Angelegenheiten eigenständig im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung, basierend auf Artikel 28 Absatz 2 GG (vgl. § 1 Absatz 2 Satz 1 Kreisordnung Schleswig-Holstein).