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Erläuterungen
zu Artikel 1 der Verfassung

Bearbeitungsstand: Juli 2024

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Artikel 1
Wesen und Auftrag der Kirche

( 1 ) Wo sich Menschen um Gottes Wort und Sakrament versammeln, ist Kirche Jesu Christi. Dies geschieht in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen, der Landeskirche sowie in den Diensten und Werken einschließlich der diakonischen Einrichtungen.
( 2 ) Im Hören auf Gottes Wort, in der Feier der Sakramente und im Dienst an den Menschen lebt die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland als Gemeinschaft von Schwestern und Brüdern in der Gegenwart Jesu Christi und hofft auf die Vollendung seines Reiches. Sie folgt dem Ruf Jesu Christi zur Einheit der Kirche. Sie weiß sich mit den Gemeinden in der Diaspora verbunden.
( 3 ) In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geschieht Leitung im Hören auf Gottes Wort und durch seine Auslegung. Sie erfolgt in allen Ebenen geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit.
( 4 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ist eine Kirche lutherischen Bekenntnisses. In ihr gelten die lutherischen Bekenntnisschriften. Dies sind das Augsburger Bekenntnis von 1530, die Apologie des Augsburger Bekenntnisses, die Schmalkaldischen Artikel, der Große und der Kleine Katechismus Martin Luthers sowie, wo es Tradition ist, Philipp Melanchthons Traktat und die Konkordienformel.
( 5 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erfüllt ihre Aufgaben in der Bindung an den Auftrag ihres Herrn Jesus Christus und in der darin begründeten Freiheit als Dienst an allen Menschen. Sie verkündigt und bezeugt das Evangelium in Wort und Tat vor allem durch Gottesdienst, Gebet, Kirchenmusik, Kunst, Bildung und Unterricht, Erziehung, Seelsorge, Diakonie, Mission sowie durch Wahrnehmen ihrer Mitverantwortung für Gesellschaft und öffentliches Leben.
( 6 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland lädt zur Taufe ein.
( 7 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland tritt ein für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung sowie für die Wahrung der in der Gottesebenbildlichkeit gründenden Menschenwürde und der Menschenrechte in der Welt.
( 8 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland wendet sich gegen alle Formen der Diskriminierung und fördert ein von Gleichberechtigung bestimmtes Zusammenleben der Menschen.
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Grundinformationen

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I. Textgeschichte

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1. Veränderungen

Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
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2. Textentwicklung

Im Verfassungsentwurf zur 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode umfassten die Allgemeinen Bestimmungen die folgenden drei Artikel.
Artikel 1 Kirchengebiet und Rechtsnachfolge
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland umfasst das Gebiet der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche sowie der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche. Sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin dieser Kirchen.
Artikel 2: Wesen und Auftrag der Kirche
(1) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland gründet in dem Wort des dreieinigen Gottes. Sie erfüllt ihre Aufgaben in der Bindung an den Auftrag ihres Herrn Jesus Christus und in der darin begründeten Freiheit. Sie lebt als Gemeinschaft von Schwestern und Brüdern im Hören auf Gottes Wort, in der Feier der Sakramente und im Dienst an den Menschen.
(2) Leitung in allen Ebenen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geschieht im Hören auf Gottes Wort und durch seine Auslegung.
(3) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ist eine Kirche lutherischen Bekenntnisses. Zu den lutherischen Bekenntnissen gehören das Augsburger Bekenntnis von 1530, die Apologie des Augsburger Bekenntnis, die Schmalkaldischen Artikel, der Große und der Kleine Katechismus Martin Luthers sowie, wo sie in Geltung stehen, Melanchthons Abhandlung „Über die Amtsgewalt und den Vorrang des Papstes“ und die Konkordienformel.
(4) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland verkündigt und bezeugt das Evangelium in Wort und Tat durch Gottesdienst, Kirchenmusik, Mission, Seelsorge, Diakonie, Bildung und Unterricht sowie in der Übernahme von Mitverantwortung für das öffentliche Leben. Sie folgt dem Auftrag Jesu Christi zur Einheit der Kirche.
(5) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland tritt ein für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung sowie für die Wahrung der in der Gottesebenbildlichkeit gründenden Menschenwürde und die Achtung der Menschenrechte in der Welt.
Artikel 3: Gemeinde Jesu Christi
Wo sich Menschen im Glauben um Gottes Wort und Sakrament versammeln, ist Gemeinde Jesu Christi. Dies geschieht in den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen, der Landeskirche sowie in den jeweiligen Diensten und Werken einschließlich der diakonischen Einrichtungen. Sie alle leben von der einen Gabe und stehen in dem einen Dienst der Gemeinde Jesu Christi.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 6)
Der Verfassungsentwurf zur 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode führt die bisherigen Artikel 2 und 3 in einem Artikel zusammen. Der bisherige Artikel 1 wird Teil der Präambel. Absatz 3 Satz 2 nimmt die wortgleiche Regelung aus den Vorschriften über die Leitung auf (Artikel 23, 43 und 75 a.F.).
Artikel 1: Wesen und Auftrag der Kirche
(1) Wo sich Menschen um Gottes Wort und Sakrament versammeln, ist Kirche Jesu Christi. Dies geschieht in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen, der Landeskirche sowie in ihren Diensten und Werken einschließlich der diakonischen Einrichtungen. In ihnen lebt nach seiner Verheißung Gemeinde Jesu Christi.
(2) Im Hören auf Gottes Wort, in der Feier der Sakramente und im Dienst an den Menschen lebt die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland als Gemeinschaft von Schwestern und Brüdern in der Gegenwart Jesu Christi und hoffend auf die Vollendung seines Reiches. Sie folgt dem Ruf Jesu Christi zur Einheit der Kirche. Sie weiß sich mit den Gemeinden in der Diaspora verbunden.
(3) In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geschieht Leitung im Hören auf Gottes Wort und durch seine Auslegung. Sie erfolgt in allen Ebenen geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit.
(4) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ist eine Kirche lutherischen Bekenntnisses. Zu den lutherischen Bekenntnisschriften gehören das Augsburger Bekenntnis von 1530, die Apologie des Augsburger Bekenntnisses, die Schmalkaldischen Artikel, der Große und der Kleine Katechismus Martin Luthers sowie, wo sie in Geltung stehen, Philipp Melanchthons Traktat „Über die Amtsgewalt und den Vorrang des Papstes“ und die Konkordienformel.
(5) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erfüllt ihre Aufgaben in der Bindung an den Auftrag ihres Herrn Jesus Christus und in der darin begründeten Freiheit als Dienst an allen Menschen. Sie verkündigt und bezeugt das Evangelium in Wort und Tat vor allem durch Gottesdienst, Gebet, Kirchenmusik, Bildung und Unterricht, Erziehung, Seelsorge, Diakonie, Mission sowie durch Wahrnehmen ihrer Mitverantwortung für Gesellschaft und öffentliches Leben.
(6) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland tritt ein für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung sowie für die Wahrung der in der Gottesebenbildlichkeit gründenden Menschenwürde und Menschenrechte in der Welt.
(7) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland wendet sich gegen alle Formen der Diskriminierung und fördert ein von Gleichberechtigung bestimmtes Zusammenleben der Menschen.
(2. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 3/II, Seite 8)
Im Verfassungsentwurf zur 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode (Drucksache 4/III) wurde Absatz 1 Satz 3 gestrichen. Absatz 4 wurde sprachlich überarbeitet und Absatz 5 um einen Satz ergänzt (bislang Artikel 13 Satz 2):
(4) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ist eine Kirche lutherischen Bekenntnisses. Zu den In ihr gelten die lutherischen Bekenntnisschriften. gehören Dies sind das Augsburger Bekenntnis von 1530, die Apologie des Augsburger Bekenntnisses, die Schmalkaldischen Artikel, der Große und der Kleine Katechismus Martin Luthers sowie, wo sie in Geltung stehen es Tradition ist, Philipp Melanchthons Traktat und die Konkordienformel.
(5) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erfüllt ihre Aufgaben in der Bindung an den Auftrag ihres Herrn Jesus Christus und in der darin begründeten Freiheit als Dienst an allen Menschen. Sie verkündigt und bezeugt das Evangelium in Wort und Tat vor allem durch Gottesdienst, Gebet, Kirchenmusik, Kunst, Bildung und Unterricht, Erziehung, Seelsorge, Diakonie, Mission sowie durch Wahrnehmen ihrer Mitverantwortung für Gesellschaft und öffentliches Leben. Sie lädt zur Taufe ein.
Die Einladung zur Taufe in einem eigenen Absatz 6 ergab sich erst aus der dritten Lesung.
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3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

„Teil 1: Grundartikel
Die Grundartikel bringen wesentliche geistliche Bestimmungen und die rechtlichen Grundlagen der Kirche zum Ausdruck, die für alle ihre Ebenen verbindlich und bei der Rechtsanwendung der speziellen Bestimmungen in den weiteren Teilen der Verfassung zu beachten sind.
Artikel 1 beschreibt die Herkunft der Evangelischen Kirche im Norden. Die drei fusionierenden Landeskirchen werden namentlich benannt und damit auch das geographische Gebiet und die jeweiligen Traditionen dieser lutherischen Kirchen erfasst. Mit der Feststellung der Gesamtrechtsnachfolge der Evangelischen Kirche im Norden werden alle gegenüber den genannten Kirchen bestehenden Rechte und Pflichten auf die Evangelische Kirche im Norden übergeleitet.
Artikel 2 charakterisiert das Wesen und den Auftrag der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie das Bekennen, Verkündigen und Bezeugen in ihr. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland setzt ihre Grundlage nicht selbst, sondern gründet in dem Wort des dreieinigen Gottes. Dieser erste Satz der Präambel wird im Absatz 1 wiederholt, weil sich daraus auch der Auftrag der Kirche ableitet, der anschließend beschrieben wird. Zum Wesen der Kirche gehört es, dass sie von ihrem Herrn Jesus Christus geleitet wird. Die davon abgeleitete menschliche Vollmacht, Kirche zu leiten, ist allen übertragen, die in ihren verschiedenen Diensten an dem einen Auftrag der Kirche teilhaben. Daneben wird Leitung als Aufgabe der Verfassungsorgane in den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und in der Landeskirche beschrieben.
Artikel 3 bietet eine Definition der Gemeinde, die überall dort ist, wo sich Menschen um Gottes Wort und Sakrament versammeln – unabhängig von irgendeiner organisatorischen oder strukturellen Zuordnung innerhalb der Evangelischen Kirche im Norden. Bei der Zuordnung zu den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und zur Landeskirche und „ihren“ bzw. „den“ Diensten und Werken werden diese in eine Beziehung gebracht, die das Kirchenbild prägen. Mit der Bezeichnung „ihre“ Dienste und Werke wird die Verbindung zwischen den kirchlichen Körperschaften und „ihren“ Diensten und Werken betont, wogegen die Bezeichnung „die“ Dienste und Werke, wie sie in der vorgelegten Fassung verwendet wird, die Gleichrangigkeit besonders deutlich macht.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 71f)
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4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

Ausgehend von der Formulierung in den Grundsätzen des Fusionsvertrags – hier insbesondere I.1.5 – und Artikel 2 der Kirchenordnung der PEK wurde der Verfassungstext formuliert:
Wo sich Menschen im Glauben um Gottes Wort und Sakrament sammeln, ist die Gemeinde Jesu Christi: In der örtlichen Kirchengemeinde ebenso wie in den übergreifenden Bereichen des Kirchenkreises, der Gemeinsamen Kirche, der Gesamtkirche und in den Werken der Diakonie und Mission sowie in den übrigen Werken der kirchlichen Arbeit. Sie alle leben von der einen Gabe, stehen in dem einen Dienst und bilden so die Einheit der Gemeinsamen Kirche.
Die Gemeinsame Kirche trägt dafür Sorge, dass der ihr vom Herrn der Kirche gegebene Auftrag im Gottesdienst, in Mission, Unterricht, Seelsorge, Diakonie und in der Mitverantwortung für das öffentliche Leben wahrgenommen wird.
Die AG Dienste und Werke legte Wert darauf, dass das Thema Dienste und Werke bereits in den Grundartikeln der Verfassung mit dem theologischen Grundgedanken, dass sich die Dienste und Werke vom Gemeindebegriff her konstituieren, in der Verfassung verankert werde (Sitzung vom 17. September 2009).
In der Sitzung der AG Verfassung vom 28. September 2009 wurde angeregt, die Artikel zur Verfassung inhaltlich in das Bekennen und das Bezeugen des Evangeliums aufzuteilen und danach einen Abschnitt zu den Folgerungen der Kirche daraus anzufügen. Dieser Abschnitt solle gegliedert werden in Achtung des Menschen als Ebenbild Gottes, Gerechtigkeit, Bewahrung der Schöpfung und Verbundenheit mit dem Volk Israel. In der Regelung zur Achtung des Menschen als Ebenbild Gottes sollte auch die Gleichberechtigung von Frauen und Männern formuliert werden. Es wurden die Begriffe „Freiheit“ und „Demokratie“ diskutiert — mit der AG Theologie sollte beraten werden, ob diese sich als Zielbestimmung für die Kirche eigneten. Es wurde die Auffassung vertreten, dass die Barmer Theologische Erklärung dagegen spräche, dass gesellschaftliche Verhältnisse Einfluss auf die Verkündigung haben könnten. Die Verbundenheit mit dem Volk Israel sei bereits in der Präambel verankert, dieser Punkt solle ebenfalls mit der AG Theologie beraten werden. Es bestand Einigkeit darüber, dass die Grundartikel das kirchliche Leben eher ausführlicher beschreiben sollten als zu knapp.
In der Sitzung der AG Verfassung vom 10. November 2009 wurde darauf hingewiesen, dass im Ergebnispapier neben dem Gottesdienst, der Mission, der Seelsorge etc. auch noch die Kirchenmusik aufgezählt wurde.
Die AG Dienste und Werke ergänzte am 16. November 2009 ihren Textvorschlag vom 17. September 2009 um den Satz „Sie alle leben von der einen Gabe, stehen in dem einen Dienst und bilden so die Einheit der Gemeinsamen Kirche.“ Die Begründung des Selbstverständnisses und die Entfaltung des Auftrags wurde weiterhin wie folgt formuliert: „Die Gemeinsame Kirche trägt dafür Sorge, dass der ihr vom Herrn der Kirche gegebene Auftrag in Gottesdienst, Mission, Unterricht, Seelsorge, Diakonie und Mitverantwortung für das öffentliche Leben wahrgenommen wird.“
Propst Dr. Gorski hatte für die Verfassung mit Stand 1. Dezember 2009 folgende Textfassung entworfen, die in der AG Theologie diskutiert werden sollte:
Artikel xx: Das Wesen der Kirche
(1) Jesus Christus schafft seine Kirche durch sein lebendiges Wort als Gemeinschaft von Schwestern und Brüdern. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland steht in der Einheit der einen Kirche Jesu Christi. Sie ist entstanden durch die Vereinigung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche.
(2) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland lebt im Hören auf Gottes Werk, in der Feier der Sakramente und im Dienst an den Menschen.
(3) Sie bezeugt das Evangelium in Verkündigung, Mission, Seelsorge, Diakonie, Bildung und in der Mitverantwortung für das öffentliche Leben.
(4) Die Kirche wird durch die Auslegung des Wortes Gottes geleitet.
Der zweite Entwurf (Stand 8. Dezember 2009) berücksichtigte bereits neue Formulierungsvorschläge für die Absätze 1 bis 3:
(1) Die Kirche gründet im Evangelium von Jesus Christus. Sie lebt als Gemeinschaft von Schwestern und Brüdern im Hören auf Gottes Wort, in der Feier der Sakramente und im Dienst an den Menschen.
(2) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland steht in der Einheit der einen Kirche Jesu Christi. Sie ist entstanden durch die Vereinigung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche.
(3) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland bezeugt das Evangelium in Verkündigung, Mission, Seelsorge, Diakonie, Bildung und in der Mitverantwortung für das öffentliche Leben.
(4) Die Kirche wird durch die Auslegung und öffentliche Darstellung des Wortes Gottes geleitet.
In diesem Zusammenhang wurde auch die Regelung für den „Auftrag der Kirche“ formuliert, der später in Artikel 14 aufging.
In der Sitzung der UG Dienste und Werke, Diakonie (AG Verfassung) vom 9. Dezember 2009 wurde die Frage aufgeworfen, ob die Regelungen zu Zuordnung und Organisation von Diakonie und Diensten und Werken in den allgemeinen Verfassungsregelungen getroffen werden sollten oder ob dies erst jeweils auf den drei Ebenen geschehen sollte.
Die AG Theologie beschloss den zweiten Entwurf vom 8. Dezember 2009 am 14. Dezember 2009, in der Sitzung vom 8. und 9. Januar 2010 wurde der Textgruppe als Protokollnotiz der Hinweis gegeben, diesen Artikel in zwei Artikel mit der entsprechenden Zuordnung der Absätze 1 und 4 sowie 2 und 3 zu gliedern, so dass sich Absatz 4 auch auf die gemeinsame Kirche beziehe. Die AG Theologie und die AG Verfassung stimmten jeweils einstimmig zu.
Die AG Dienste und Werke schlug für die Grundartikel folgende Regelung vor:
Wo sich Menschen im Glauben um Gottes Wort und Sakrament sammeln, ist die Gemeinde Jesu Christi: In den örtlichen Kirchengemeinden, den Diensten und Werken ebenso wie in den übergreifenden Bereichen des Kirchenkreises und der Gemeinsamen Kirche. Sie alle leben von der einen Gabe, stehen in dem einen Dienst und bilden so die Einheit der Gemeinsamen Kirche.
Die Gemeinsame Kirche trägt Sorge dafür, dass der ihr vom Herrn der Kirche gegebene Auftrag im Gottesdienst, in Mission, Unterricht, Seelsorge, Diakonie und in der Mitverantwortung für das öffentliche Leben wahrgenommen wird. Die Aufgaben der Dienste und Werke in der Gemeinsamen Kirche werden im Rahmen der Grundartikel wahrgenommen durch
  1. Dienste und Werke, die von der Gemeinsamen Kirche und ihren Körperschaften in rechtlich selbstständiger und unselbstständiger Form geordnet sind.
  2. Dienste und Werke in Gestalt von Vereinen, Stiftungen, Anstalten, Gesellschaften und Genossenschaften des staatlichen Rechts sowie freien Arbeitsgruppen, soweit die Zusammenarbeit mit den kirchlichen Körperschaften durch Vereinbarungen geregelt ist.
Zur Erfüllung der Aufgaben ihrer Dienste und Werke arbeiten die Gemeinsame Kirche und ihre Körperschaften zusammen. Besondere Formen dieser Zusammenarbeit können durch Kirchengesetz geregelt werden.
Die Steuerungsgruppe beschloss in ihrer Sitzung vom 14. Januar 2010 die Fassung der AG Theologie.
Von der AG Ökumene wurde am 19. Januar 2010 folgende Fassung vorgeschlagen:
Die gemeinsame Kirche trägt dafür Sorge, dass der ihr von Jesus Christus gegebene Auftrag in Gottesdienst, Mission, Diakonie und Bildung wahrgenommen wird. Sie übernimmt Mitverantwortung für das öffentliche Leben, Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung. Sie folgt seinem Auftrag zur Einheit der Kirche.
Die gemeinsame Kirche nimmt an der weltweiten Zusammenarbeit der christlichen Kirchen in geschwisterlicher Verbundenheit teil. Sie ist Gliedkirche der EKD und der VELKD [und der UEK]. Sie gehört dem Ökumenischen Rat der Kirchen (ÖRK), dem Lutherischen Weltbund (LWB), der Konferenz Europäischer Kirchen (KEK) und der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) an. Sie arbeitet in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen mit.
Diese übernahm am 23. Februar 2010 die Formulierung „Sie übernimmt Mitverantwortung für das öffentliche Leben, Friede, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung. Sie folgt seinem Auftrag zur Einheit der Kirche.“ zur Weitergabe an die AG Verfassung. Auch der Beschluss der von der AG Theologie und AG Verfassung abgestimmten Fassung wurde wiederholt, die Protokollnotiz an die Textgruppe wurde übernommen. Gleiches galt für die Sitzung der Steuerungsgruppe vom 25. März 2010.
Die Bearbeitung der Textgruppe am Entwurf von Prof. Dr. Unruh sah die Regelung in den Artikeln 2 und 3 vor (Stand 12. Mai 2010):
Artikel 2: Wesen und Auftrag der Kirche
(1) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland gründet im Evangelium von Jesus Christus. Sie erfüllt ihre Aufgaben in der Bindung an den Auftrag ihres Herrn Jesus Christus und in der darin begründeten Freiheit. Sie lebt als Gemeinschaft von Schwestern und Brüdern im Hören auf Gottes Wort, in Feier der Sakramente und im Dienst an den Menschen.
(2) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland verkündigt und bezeugt das Evangelium im Gottesdienst, Mission, Seelsorge, Diakonie, Kirchenmusik, Bildung und Unterricht sowie in der Übernahme von Mitverantwortung für das öffentliche Leben.
(3) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland tritt für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung sowie die Wahrung der in der Gottesebenbildlichkeit gründenden Menschenwürde und die Achtung der Menschenrechte in der Welt ein.
(4) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland wird durch die Auslegung des Wortes Gottes geleitet.
Artikel 3: Gemeinde Jesu Christi
Wo sich Menschen im Glauben um Gottes Wort und Sakrament versammeln, ist die Gemeinde Jesu Christi. Dies geschieht in den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen, auf der landeskirchlichen Ebene (alt. der Landeskirche) und in den Diensten und Werken. Sie alle leben von der einen Gabe und stehen in dem einen Dienst der Gemeinde Jesu Christi.
Die AG Text sprach sich mehrheitlich dafür aus, in Artikel 2 Absatz 4 einen neuen Satz 2 zu ergänzen, der wie folgt lauten könnte: „Die Leitung geschieht geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit.“ Artikel 23 Absatz 1 könnte und müsste dann entfallen. Die Anregung basierte auf systematischen Erwägungen zur verfassungsrechtlichen Verankerung des Leitungsthemas in den Grundartikeln („vor die Klammer“) und auf Grundsatz II.2 Satz 4 aus dem Anhang zum Fusionsvertrag.
Propst Dr. Gorski äußerte seine Zustimmung zu dieser Formulierung, die ja weitgehend bereits zwischen der AG Verfassung und der AG Theologie abgestimmt war, insbesondere zu Absatz 4. Er warf die Frage nach der Genderthematik auf, die nach dem aktuellen Entwurf erst in Artikel 12 folgte, an dieser Stelle aber schlüssiger wäre. Zur Anregung der AG Text, die die Formulierung, dass die Leitung in geistlich und rechtlich unaufgebbarer Weise geschehe, in den Grundartikeln regeln wollte, war er der Auffassung, dass noch zu klären sei, an welcher Stelle die Bedeutung deutlicher zum Ausdruck komme: in den Grundartikeln oder bei jeder einzelnen Ebene, denkbar seien beide Varianten.
In der Sitzung der AG Verfassung vom 4. und 5. Juni 2010 wurde zu Artikel 2 beantragt, die Ergänzung zu Absatz 4 (Anregung der AG Text: „Leitung erfolgt auf allen Ebenen geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit.“) nicht zu übernehmen. Die derzeitige Fassung stelle den ausbalancierten Kompromiss für die Zuordnung des Pastors bzw. der Pastorin zum Kirchengemeinderat dar und müsse deshalb auch bei der Leitung der Kirchengemeinde erscheinen. Der erreichte Kompromiss sollte nicht wieder riskiert werden, deshalb werden verfassungssystematische Bedenken zurückgestellt.
Der Antrag, in Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 zu streichen und Satz 2 mit „Die Kirche“ statt „Sie“ beginnen zu lassen, wurde knapp abgelehnt. Satz 1 solle deshalb erhalten bleiben, weil es zum Wesen der Kirche gehöre, dass sie ihre Grundlagen nicht selbst setze. Der Antrag, dass Absatz 1 Satz 1 die Fassung des ersten Satzes der Präambel erhalte, wurde angenommen, es gab jedoch auch mehrere Enthaltungen. In Absatz 2 sei das Wort „Kirchenmusik“ zu streichen. In Absatz 3 wurde nach dem Wort „sowie“ das Wort „für“ eingesetzt, der Inhalt des Absatzes 3 wurde diskutiert. Der Antrag, die Worte „und die Achtung der Menschenrechte in der Welt“ zu streichen, wurde abgelehnt, ebenso der Antrag zu formulieren: „und deshalb für die Achtung der Menschenrechte in der Welt“. Der Antrag, nach dem Wort „tritt“ das Wort „ein“ einzufügen, wurde hingegen angenommen.
In Artikel 3 wurde in Satz 1 der bestimmte Artikel „die“ vor „Gemeinde“ gestrichen.
Es wurde beantragt, den Artikel 2 „Wesen und Auftrag der Kirche“ und den Artikel 3 „Gemeinde Jesu Christi“ in der Reihenfolge zu tauschen, was jedoch abgelehnt wurde. Auch keine Mehrheit fand der Antrag, Artikel 3 in Artikel 2 zu integrieren, so dass in Artikel 3 Satz 1 „Wo sich Menschen im Glauben um Gottes Wort und Sakrament versammeln, ist Gemeinde Jesu Christi.“ gestrichen und Satz 2 an Artikel 2 Absatz 1 angefügt werde. „(2) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland verkündigt und bezeugt das Evangelium in Wort und Tat durch Gottesdienst, Mission, Seelsorge, Diakonie, Kirchenmusik, Bildung und Unterricht sowie in der Übernahme von Mitverantwortung für das öffentliche Leben. Dies geschieht in den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen der Landeskirche sowie in ihren jeweiligen Diensten und Werken einschließlich der diakonischen Einrichtungen. Sie alle leben von der einen Gabe und stehen in dem einen Dienst der Gemeinde Jesu Christi.“ Auch dieser Antrag wurde abgelehnt.
Die Steuerungsgruppe fügte in ihrer Sitzung vom 10. Juni 2010 in Artikel 2 hinter Absatz 1 ein:
Die Nordkirche ist eine Kirche lutherischen Bekenntnisses. Zu den lutherischen Bekenntnissen gehören das Augsburger Bekenntnis von 1530, die Apologie des Augsburger Bekenntnis, die Schmalkaldischen Artikel, der Große und der Kleine Katechismus Martin Luthers sowie – wo sie in Geltung stehen – die Konkordienformel und Melanchthons Abhandlung über die Amtsgewalt und Vorrang des Papstes.
Die AG Theologie hatte sich zuvor in deren Sitzung vom 4. Juni 2010 dafür entschieden, die lutherischen Bekenntnisse nicht in der Präambel, sondern in den Grundartikeln zu nennen. Die Präambel solle demnach eine Absichtserklärung des Verfassungsgebers sein. Durch die genauere Nennung der Bekenntnisse in den Grundartikeln sei die Präambel besser lesbar. Die Nennung der Leuenberger Konkordie in der Klammer erscheine an dieser Stelle überflüssig, weil es sich hier nur um den Eigennamen der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa handele.
Es ergab sich demnach folgender Stand am 5. Juni 2010:
Artikel 2: Wesen und Auftrag der Kirche
(1) Die Nordkirche gründet in dem Wort des dreieinigen Gottes. Sie erfüllt ihre Aufgaben in der Bindung an den Auftrag ihres Herrn Jesus Christus und in der darin begründeten Freiheit. Sie lebt als Gemeinschaft von Schwestern und Brüdern im Hören auf Gottes Wort, in der Feier der Sakramente und im Dienst an den Menschen.
(2) Die Nordkirche ist eine Kirche lutherischen Bekenntnisses. Zu den lutherischen Bekenntnissen gehören das Augsburger Bekenntnis von 1530, die Apologie des Augsburger Bekenntnis, die Schmalkaldischen Artikel, der Große und der Kleine Katechismus Martin Luthers sowie, wo sie in Geltung stehen, die Konkordienformel und Melanchthons Abhandlung über die Amtsgewalt und den Vorrang des Papstes.
(3) Die Nordkirche verkündigt und bezeigt das Evangelium in Wort und Tat durch Gottesdienst, Mission, Seelsorge, Diakonie, Bildung und Unterricht sowie in der Übernahme von Mitverantwortung für das öffentliche Leben.
(4) Die Nordkirche tritt ein für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung sowie für die Wahrung der in der Gottesebenbildlichkeit gründenden Menschenwürde und die Achtung der Menschenrechte in der Welt.
(5) Die Nordkirche wird durch die Auslegung des Wortes Gottes geleitet.
Artikel 3: Gemeinde Jesu Christi
Wo sich Menschen im Glauben um Gottes Wort und Sakrament versammeln, ist Gemeinde Jesu Christi. Dies geschieht in den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen, der Landeskirche sowie in ihren jeweiligen Diensten und Werken einschließlich der diakonischen Einrichtungen. Sie alle leben von der einen Gabe und stehen in dem einen Dienst der Gemeinde Jesu Christi.
Die AG Theologie schlug für Artikel 2 Absatz 2 folgende Formulierung vor: „Die Nordkirche ist eine Landeskirche lutherischen Bekenntnisses…“, weil der Begriff „Landeskirche“ ohne Einführung zum ersten Mal in Artikel 3 verwendet werde, was nicht schlüssig sei. Allerdings sei die Bedeutung dieses Begriffs zu klären: Es sei nach Auskunft der Arbeitsstelle der Textgruppe damit die landeskirchliche Ebene gemeint, was jedoch nicht konsequent durchgehalten werde, weil mit diesem Begriff teilweise eindeutig die Gesamtkirche mit allen ihren Ebenen bezeichnet werde.
Die Schreibweise sollte der offiziellen Ausgabe der lutherischen Bekenntnisschriften angepasst werden: „Apologie der Konfession“. Der Schluss dieses Absatzes wurde als unglücklich bezeichnet, es wurde stattdessen folgende Formulierung vorgeschlagen: „...sowie, wo sie in Geltung stehen, Melanchthons Abhandlung „Über die Amtsgewalt und den Vorrang des Papstes“ und die Konkordienformel.“ Absatz 5 sollte besser als Absatz 2 vorgezogen werden, so dass sich die folgenden Absätze entsprechend verschieben würden.
Die PEK schlug vor, Absatz 3 Satz 1 nach dem Wort „Unterricht“ zu beenden. Es sollte folgender Satz 2 angefügt werden: „Als Kirche für andere nimmt sie den ihr aufgegebenen Dienst im öffentlichen Leben wahr.“
Die AG Ökumene wollte in Absatz 3 folgenden neuen Satz 2 anfügen: „Sie folgt dem Auftrag Jesu Christi zur Einheit der Kirche.“
Die Kirchenleitung und der Oberkirchenrat der ELLM schlugen für Absatz 5 folgende neue Fassung vor:
Leitung in allen Ebenen der Nordkirche geschieht im Hören auf Gottes Wort und seine Auslegung.
Zu Artikel 3 schlug die AG Dienste und Werke vor, die Wörter „sowie in ihren jeweiligen Diensten“ durch die Wörter „und in den Diensten“ zu ersetzen, um im Duktus der Aufzählung zu bleiben und damit den Diensten und Werken einen eigenständigen Gemeindecharakter und einen gleichwertigen Status einzuräumen.
In der Sitzung der AG Theologie vom 9. Juli 2010 wurde u. a. beschlossen, dass zu den Titeln der Bekenntnisschriften pragmatisch verfahren werden solle. Die Reihenfolge von Konkordienformel und Melanchthons Schrift solle umgestellt werden und diese zitiert werden mit: „Über die Amtsgewalt und den Vorrang des Papstes“. Die Anführungszeichen sollten wegen möglicher Missverständnisse im Text aufgenommen werden.
Die Steuerungsgruppe beschloss am 3. September 2010 folgende Fassungen für die Artikel 2 und 3:
Artikel 2: Wesen und Auftrag der Kirche
(1) Die Nordkirche gründet in dem Wort des dreieinigen Gottes. Sie erfüllt ihre Aufgaben in der Bindung an den Auftrag ihres Herrn Jesus Christus und in der darin begründeten Freiheit. Sie lebt als Gemeinschaft von Schwestern und Brüdern im Hören auf Gottes Wort, in der Feier der Sakramente und im Dienst an den Menschen.
(2) Leitung in allen Ebenen der Nordkirche geschieht im Hören auf Gottes Wort und durch seine Auslegung.
(3) Die Nordkirche ist eine Kirche lutherischen Bekenntnisses. Zu den lutherischen Bekenntnissen gehören das Augsburger Bekenntnis von 1530, die Apologie des Augsburger Bekenntnis, die Schmalkaldischen Artikel, der Große und der Kleine Katechismus Martin Luthers sowie, wo sie in Geltung stehen, Melanchthons Abhandlung „Über die Amtsgewalt und den Vorrang des Papstes“ und die Konkordienformel.
(4) Die Nordkirche verkündigt und bezeugt das Evangelium in Wort und Tat durch Gottesdienst, Mission, Seelsorge, Diakonie, Bildung und Unterricht sowie in der Übernahme von Mitverantwortung für das öffentliche Leben. Sie folgt dem Auftrag Jesu Christi zur Einheit der Kirche.
(5) Die Nordkirche tritt ein für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung sowie für die Wahrung der in der Gottesebenbildlichkeit gründenden Menschenwürde und die Achtung der Menschenrechte in der Welt.
Artikel 3: Gemeinde Jesu Christi
Wo sich Menschen im Glauben um Gottes Wort und Sakrament versammeln, ist Gemeinde Jesu Christi. Dies geschieht in den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen, der Landeskirche sowie in ihren jeweiligen Diensten und Werken einschließlich der diakonischen Einrichtungen. Sie alle leben von der einen Gabe und stehen in dem einen Dienst der Gemeinde Jesu Christi.
In der Sitzung der Gemeinsamen Kirchenleitung vom 17. und 18. September 2010 wurde über die Anträge der NEK abgestimmt. Diese hatte beantragt, dass in Artikel der Titel von Melanchthons Schrift „Über die Amtsgewalt und den Vorrang des Papstes“ in eine „verbraucherfreundliche“ Übersetzung zu ändern. Dieser Vorschlag wurde jedoch abgelehnt. Des Weiteren hatte die NEK beantragt, in Absatz 4 die Kirchenmusik aufzunehmen. Obwohl dagegen argumentiert wurde, dass dann auch viele andere Zweite kirchlicher Arbeit aufgenommen werden müssten, wurde der Antrag angenommen.
Zu Artikel 3 wurde beantragt, in Satz 2 „ihre jeweiligen Dienste und Werke...“ wie folgt umzuformulieren: „Die Gemeinde Jesu Christi sammelt sich als Gemeinschaft von Schwestern und Brüdern im Hören auf Gottes Wort in der Feier von Taufe und Abendmahl und lebt aus der Gnade und Liebe in der Nachfolge Christi. Sie verwirklicht sich in den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und der Landeskirche ebenso wie in den Diensten und Werken.“ In Artikel 4 Absatz 2 müsste die Formulierung entsprechend angepasst werden. In der Regelung solle Grundsätzliches darüber ausgesagt werden, wo sich Menschen um Gottes Wort versammeln. Auch gehe es nicht um eine Hierarchie zwischen Gemeinden, Kirchenkreisen … und den Diensten und Werken, es handele sich lediglich um verschiedene Funktionsbereiche. Die bisherige Formulierung widerspreche dem Zwei-Säulen-Modell. Dagegen wurde gefragt, ob Dienste und Werke ohne eine Zuordnung, die sich in dem Wort „ihre“ ausdrückt, denkbar seien. Erläuternd wurde geantwortet, dass durch die Umformulierung klarer werden solle, es gehe nicht um die Frage, ob Diakonie auch Kirche sei, sondern darum, wo sich Gemeinde verwirkliche. In Bezug auf die ursprüngliche Formulierung wurde ergänzt, dass diese stärker an CA VII anknüpfe, die nordelbische Weiterentwicklung dagegen nicht so präzise sei.
In der anschließenden Abstimmung fand die nordelbische Formulierung keine Mehrheit, ebenso wenig der Antrag, die Formulierung zu ändern in „…sowie in den jeweiligen Diensten und Werken…“ und von „einschließlich der diakonischen Einrichtungen“ zu streichen. Angenommen wurde der Antrag, bei der ursprünglichen Formulierung zu bleiben und das Wort „ihre“ durch das Wort „die“ zu ersetzen.
Die Fassungen der Artikel 2 und 3 lauteten nach Beschluss der Gemeinsamen Kirchenleitung demnach am 18. September 2010:
Artikel 2: Wesen und Auftrag der Kirche
(1) Die Evangelische Kirche im Norden gründet in dem Wort des dreieinigen Gottes. Sie erfüllt ihre Aufgaben in der Bindung an den Auftrag ihres Herrn Jesus Christus und in der darin begründeten Freiheit. Sie lebt als Gemeinschaft von Schwestern und Brüdern im Hören auf Gottes Wort, in der Feier der Sakramente und im Dienst an den Menschen.
(2) Leitung in allen Ebenen der Evangelischen Kirche im Norden geschieht im Hören auf Gottes Wort und durch seine Auslegung.
(3) Die Evangelische Kirche im Norden ist eine Kirche lutherischen Bekenntnisses. Zu den lutherischen Bekenntnissen gehören das Augsburger Bekenntnis von 1530, die Apologie des Augsburger Bekenntnis, die Schmalkaldischen Artikel, der Große und der Kleine Katechismus Martin Luthers sowie, wo sie in Geltung stehen, Melanchthons Abhandlung „Über die Amtsgewalt und den Vorrang des Papstes“ und die Konkordienformel.
(4) Die Evangelische Kirche im Norden verkündigt und bezeugt das Evangelium in Wort und Tat durch Gottesdienst, Kirchenmusik, Mission, Seelsorge, Diakonie, Bildung und Unterricht sowie in der Übernahme von Mitverantwortung für das öffentliche Leben. Sie folgt dem Auftrag Jesu Christi zur Einheit der Kirche.
(5) Die Evangelische Kirche im Norden tritt ein für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung sowie für die Wahrung der in der Gottesebenbildlichkeit gründenden Menschenwürde und die Achtung der Menschenrechte in der Welt.
Artikel 3: Gemeinde Jesu Christi
Wo sich Menschen im Glauben um Gottes Wort und Sakrament versammeln, ist Gemeinde Jesu Christi. Dies geschieht in den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen, der Landeskirche sowie in den jeweiligen Diensten und Werken einschließlich der diakonischen Einrichtungen. Sie alle leben von der einen Gabe und stehen in dem einen Dienst der Gemeinde Jesu Christi.
Auf der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurden die folgenden Anträge gestellt.
Zu Artikel 1 wurden die folgenden Anträge gestellt:
Mit Antrag 37 wird eine des Satz 2 vorgeschlagen: „und weiß sich der Geschichte der Kirchen und ihren Traditionen verpflichtet“. Die Pommersche Ev. Kirche sei in ihrer Geschichte besonders betroffen vom 2. Weltkrieg – dies sollte hier erinnert werden.
Mit Antrag 40 und Artikel 106 wurde eine Neufassung vorgeschlagen, wobei der erste Antrag den Namen „Evangelisch-Lutherische Kirche im Norden“ und der zweite Antrag „Evangelisch- Lutherische Kirche in Norddeutschland“ vorschlägt:
„Artikel 1 Name, Kirchengebiet und Rechtsfolge
(1) Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs, die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Landeskirche und die Pommersche Evangelische Kirche schließen sich zu einer gemeinsamen Kirche zusammen. Die gemeinsame Kirche gibt sich den Namen „Evangelisch-Lutherische Kirche im Norden“ [Antrag 40] „Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland“ [Antrag 60] (Nordkirche).
(2) Die Nordkirche umfasst das Gebiet der bisherigen drei selbstständigen Kirchen im Norden und ist deren Gesamtrechtsnachfolgerin.“
Zum Namen der Kirche gab es eine Vielzahl weiterer Anträge.
Zu Artikel 2 wurden die folgenden Anträge gestellt:
Es wurde beantragt, Artikel 2 Absatz 3 zu kürzen in „In der Ev. Kirche im Norden gelten die lutherischen Bekenntnisse.“ (Antrag 38).
Ein weiterer Antrag (Antrag 150) lautete, in Artikel 3 Absatz 3 nach „Über … Vorrang des Papstes“ einzufügen: „in der jeweils geltenden lateinischen oder deutschen Fassung“. Nach „Konkordienformel“ sollte eingefügt werden: „in der jeweils geltenden lateinischen oder deutschen Fassung von epitome oder solida declaratio oder beiden“. Die Präzisierung sei angesichts der uneinheitlichen Geltungslage der lutherischen Bekenntnisschriften erforderlich.
Mit Antrag 101 wurde vorgeschlagen, in Absatz 3 den Teilsatz zu beschließen: „Melanchthons Abhandlung“ über die Amtsgewalt und des Vorranges des Papstes.
Antrag 66/2 forderte die Streichung von Absatz 3, da die Bindung an die Bekenntnisschriften bereits ausreichend in der Präambel ausgedrückt werde.
Es wurde weiterhin beantragt, in Absatz 4 die Worte „in der Übernahme von Mitverantwortung für das öffentliche Leben“ zu streichen und dafür zu ergänzen: „durch Übernahme von Verantwortung im öffentlichen Leben“ (Antrag 39).
Schließlich wurde beantragt, Artikel 2 um einen weiteren Absatz zu ergänzen, der die jeweilige Bedeutung der Metropole Hamburg sowie der anderen städtischen Bereiche und der ländlichen Regionen für die Ev. Kirche im Norden, ihr inneres Leben und ihre äußere Wahrnehmung, beschreibt (Antrag 87).
Zu Artikel 3 wurden folgende Anträge gestellt:
Satz 2 sollte wie folgt formuliert werden: „Dies geschieht zuerst in den Kirchengemeinden, sodann in Kirchenkreisen und der Landeskirche sowie in den jeweiligen Diensten und Werken einschließlich der diakonischen Einrichtungen. Sie alle leben von den Gaben Gottes und stehen in der Nachfolge Jesu Christi“. (Antrag 34).
Mit Antrag 60 wurde vorgeschlagen, das Wort „jeweilige“ zu streichen, da es sich um eine allgemeine Bestimmung und keine Strukturbeschreibung handele.
Die PEK schlug im Rahmen ihrer Stellungnahme für Artikel 2 Absatz 3 Satz 2 folgende Fassung vor: „Zu den lutherischen „Bekenntnisschriften“ gehören…“, so dass der Satz an die Präambel angepasst werde. In Absatz 4 sollten die Begriffe mit denen in den damaligen Artikel 18 und 112 abgeglichen werden. Es sollte außerdem folgender neuer Satz 3 angefügt werden: „Sie weiß sich mit den Gemeinden in der Diaspora verbunden.“. Artikel 3 Satz 2 sollte wie folgt neu gefasst werden: „Dies geschieht in den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen, der Landeskirche sowie in ihren jeweiligen Diensten und Werken einschließlich der diakonischen Einrichtungen.“
Die NEK regte an, in Artikel 2 Absatz 2 folgenden Satz 2 anzufügen: „Leitung erfolgt auf allen Ebenen geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit.“ Absatz 4 Satz 1 sollte wie folgt formuliert werden: „... Bildung, Unterricht und Kunst sowie in der Übernahme von Verantwortung im öffentlichen Leben.“ In Artikel 3 Satz 1 sollten die Worte „im Glauben“ gestrichen werden, da die Dienste und Werke die Gemeinde ergänzten und nicht losgelöst von der Kirche existierten.
Helmut Wolf, ehemaliger Vizepräsident des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, schien die Reihenfolge in der Aufzählung in Artikel 2 Absatz 4 Satz 1 nicht geglückt.
Auf der Sondertagung der Verfassunggebenden Synode wurde beantragt, dass in Artikel 2 Absatz 3 Satz 2 nach dem Wort „Kirche“ die Wörter „durch ihren Einsatz für Diaspora und der Pflege der Ökumenischen Gemeinschaft“ angefügt (Antrag S 7).
Die Arbeitsgruppen waren uneinig darüber, ob die Lutherischen Bekenntnisse benannt werden sollten oder ob die Aufzählung zu umfangreich sei. Der Verfassungstext brauche Erklärungen, so dass ein Vermittlungshandbuch vorgeschlagen wurde. Es solle zudem deutlicher werden, dass die gemeinsame Kirche aus drei Kirchen entstanden sei.
Zu Artikel 3 gab es in den Arbeitsgruppen das deutliche Votum, dass das Primat der Ortsgemeinde als Gemeinde Christi deutlicher in den Vordergrund gestellt werden soll. In der Arbeitsgruppe zu den Diensten und Werken herrschte Einigkeit über den Wunsch, die Dienste und Werke als starke zweite Säule in der Kirche zu erhalten. Die Gleichstellung der Bereiche in Artikel 3 wurde begrüßt, die Kirche solle in der gesamten Verfassung möglichst offen und vielfältig dargestellt werden. Die Dienste und Werke sollten auch in den weiteren Artikeln der Verfassung gleichrangig und gleichwertig zur Ortsgemeinde dargestellt werden. Antrag 60 wurde unterstützt.
Die Synode bat auf Vorschlag des Präsidiums den Theologischen Ausschuss, sich bis zur zweiten Lesung damit zu befassen, ob die Bezeichnung „Verfassung“ oder „Kirchenordnung“ verwendet werden solle, wie die Bedeutung der Lutherischen Bekenntnisse für die neue Kirche sei und in welcher Form die Beschreibung der Kirche in Artikel 3 konsequent in den weiteren Verfassungsartikeln fortgeführt werden könne.
In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 11. und 12. März 2011 wurde vorgeschlagen, in Artikel 2 die Sätze 2 und 3 in der Reihenfolge zu tauschen, die Gemeinschaft habe herausragende Bedeutung (CA VII). Es wurde vielfach Absatz 1 Satz 1 kritisiert, der wegen der Präambel redundant sei, gegen die Streichung sprachen sich nur zwei Mitglieder aus. Es wurde folgende neue Formulierung für Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 beschlossen:
(1) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland lebt vom Zuspruch und der Treue Gottes.
Zu Absatz 2 wurde die Leitungsfunktion der Verkündigung als lebende Stimme des Evangeliums (viva vox evangelii) betont. Das Verhältnis von Amt und Gemeinde werde hier für die ELKN grundlegend geklärt. Das Amt der öffentlichen Wortverkündigung mit seiner besonderen Bedeutung müsse im Zusammenhang mit den Artikeln 15, 23, 43 und 75 gesehen werden. Es wurde darüber diskutiert, ob die Leitungsfrage nur an dieser Stelle oder später bei den jeweiligen Ebenen geregelt werden solle. Der Vorschlag für den neuen Satz 2 „Leitung geschieht geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit“. wurde ausführlich besprochen. Schließlich empfahl der Ausschuss für Artikel 2 Satz 2 folgende Formulierung:
(2) In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geschieht Leitung im Hören auf Gottes Wort und durch seine Auslegung. Leitung erfolgt auf allen Ebenen geistlich und rechtlich in aufgebbarer Einheit.
In Absatz 3 werde die Präambel weiter konkretisiert. Die Bekenntnisschriften gehörten eigentlich in die Präambel, diese werde aber dadurch unlesbar. Teilweise wurde die Einzelnennung der lutherischen Bekenntnisschriften kritisiert, dagegen würden die altkirchlichen Bekenntnisschriften nicht konkret benannt. Die „Verschlankung“ von Absatz 3 wurde thematisiert. Es müsse zwischen „Bekenntnis“ und „Bekenntnisschrift“ differenziert werden, hier gehe es nur um die Bekenntnisschriften. Es wurde auf das formale Problem einer „Ordination auf konkrete Bekenntnisschriften“ hingewiesen. Satz 2 sei auch deshalb falsch, weil die Verfassung nicht zu bestimmen habe, was zu den lutherischen Bekenntnisschriften „gehöre“. Von den Anträgen, Satz 2 ersatzlos zu streichen, in Satz 2 hinter „gehören“ ein „insbesondere“ einzufügen und das Wort „gehören“ einzufügen sowie den letzten Halbsatz ab „sowie“ zu streichen, fand der Antrag auf komplette Streichung des Absatzes 3 Satz 2 die Mehrheit. Dieser Beschluss wurde jedoch sofort heftig kritisiert, weil eine Kirche sich nicht so unbestimmt zum lutherischen Bekenntnis verhalten dürfe. Die Alleinstellung in Satz 1 sei so abstrakt, dass keine ordnungsgemäße Ordination in der ELKN erfolgen könne. Die Aufzählung müsse deswegen bleiben, eine erneute Abstimmung erfolgte jedoch nicht.
Antrag S 7 wurde widersprochen, da es an dieser Stelle um die Einheit der neuen Kirche gehe, die ökumenische Kirchengemeinschaft werde an anderer Stelle geregelt. Antrag 39 wurde streitig diskutiert: Solle es „Mitverantwortung“ oder „Verantwortung“ und „für“ oder „in der Gesellschaft“ heißen? Mitverantwortung für das öffentliche Leben würde dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die genuin christlichen Werte von den Christen in die Gesellschaft einzubringen seien. Der Aufruf zur allgemeinen Verantwortung für die Gesellschaft und das öffentliche Leben könne zur Fremdbestimmung durch den Staat oder Dritte führen, wenn säkulare Ämter, die die Gesellschaft und das öffentliche Leben in bestimmten Formen strukturieren, undifferenziert übernommen würden und dann die christlichen Amtsträger und die Kirche in Zugzwang gerieten. Fremdbestimmung durch die Definitionshoheit der säkularen Welt müsse ausgeschlossen werden. Kirche müsse Institutionen ablehnen können, sie dürfe sich die Freiheit zur Ablehnung nicht vorschreiben oder nehmen lassen. Es müsse sich um eine Verantwortung für das öffentliche Leben handeln, die unabhängig von den Vorgaben Dritter und des Staates bleibe. Das Wort „für“ wurde als paternalistisch kritisiert, ein solcher Anspruch stehe der Kirche nicht zu, die Verantwortung sei „in“ der Gesellschaft und „im“ öffentlichen Leben zu tragen. In einer ausführlichen Diskussion wurde geäußert, dass Kirche sich selbst nie genug sein dürfe, sondern sich einmischen müsse. Sie müsse sich in die Gesellschaft hinein äußern, um ihren Auftrag zu erfüllen, auch wenn die Gefahr der Vereinnahmung und der Instrumentalisierung gesehen werde. Kirchliche Verantwortung müsse unmissverständlich in der Öffentlichkeit wahrgenommen werden. Für den streitigen Halbsatz wurde folgende Formulierung vorgeschlagen: „... sowie wahrnehmen von Mitverantwortung für Gesellschaft und das öffentliche Leben“. Es wurde mehrfach angeregt, im Sinne von „res publica“ vor „das öffentliche Leben“ die Wörter „Gesellschaft und“ einzufügen. Ein weiterer Vorschlag war der Abgleich der Aufzählung mit der in dem damaligen Artikel 18, die vollständiger sei. Die Textgruppe wies darauf hin, dass in der Aufzählung keine Hierarchie zu sehen sei. Nach mehreren Änderungsanträgen, beispielsweise nur noch „Bildung“ und „Erziehung“ zu erwähnen und „religiös“ und „der Jugend“ zu streichen, wurde schließlich beschlossen, folgende Fassung zu empfehlen:
(4) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland verkündigt und bevorzugt das Evangelium in Wort und Tat vor alle durch Gottesdienst, öffentliche Wortverkündigung, Feier der Sakramente, Gebet, Kirchenmusik, Bildung, Erziehung, Seelsorge, Diakonie, Mission sowie durch Ausüben christlicher Liebe an allen Menschen und Wahrnehmen in ihrer Mitverantwortung für Gesellschaft und öffentliches Leben.
Es wurde kurz angedacht, den jetzt gestrichenen alten Satz 2 als eigenen Absatz 5 einzuordnen, die Entscheidung fiel jedoch darauf, ihm dem damaligen Artikel 8 als Eingangssatz voranzustellen.
Antrag 87 wurde diskutiert, die Spannung zwischen den Metropolen und den ländlichen Räumen wurde auch wahrgenommen. Konkrete Namen sollten jedoch nicht genannt werden. Vielfach wurde die Verfassungsrelevanz abgelehnt.
Auch in Artikel 3 Satz 2 solle keine Hierarchie in der Aufzählung gesehen werden. Zu Antrag 34 wurde keine Empfehlung abgegeben werden. Satz 3 wurde wiederholt kritisiert; es wurde mehrfach betont, dass der Ausschuss gerade in Artikel 2 bzw. aus Artikel 18 heraus beschrieben habe, was Kirche im Einzelnen ausmache, weswegen Artikel 3 nicht verständlich sei. Es wurde hinterfragt, ob die Einbindung der Diakonie in den Gemeindebegriff sinnvoll sei, obwohl dort kaum Sammlung um Wort und Sakrament stattfände. Die Wiederholung von CA VII wurde kritisiert, die Streichung von Satz 1 gefordert. Was Gemeinde sei, sei klar. Es gäbe keinen Zweifel daran, dass die Dienste und Werke wie Landeskirche, Kirchenkreise und Kirchengemeinden „Gemeinde“ seien. In einer Probeabstimmung wurde es deutlich abgelehnt, den Artikel 3 mit den Worten „Gemeinde Jesu Christi geschieht in …“ beginnen zu lassen. Die Streichung der Formulierung „im Glauben um Gottes Wort und Sakrament“ und die Streichung der Sätze 1 und/oder 3 wurden abgelehnt bzw. als Anträge zurückgezogen. Als fünfter Antrag wurde gefordert, das Wort „jeweiligen“ zu streichen und auf die Artikel im Wortlaut zu verzichten. Auf Abstimmung über den zweiten Antrag wurde bestanden, er wurde abgelehnt. Der Ausschuss empfahl stattdessen, in Artikel 3 Satz 2 die Wörter „in“ und „jeweiligen“ zu streichen. Die Überschrift zu Abschnitt 1 „Allgemeine Bestimmungen“ wurde kritisiert, als Alternative „Grundbestimmungen“ vorgeschlagen, was wiederum auf Kritik wegen der Überschrift zu Teil 1 „Grundartikel“ stieß. Die Diskussion hierüber wurde vertagt.
Um den Widerspruch von Artikel 3 zu § 5 Kirchengemeindeordnung zu lösen, schlug Propst Dr. Gorski am 27. März 2011 vor, in Artikel 3 den Satz vor dem Semikolon ersatzlos zu streichen. Der faktische Vorrang der Ortskirchengemeinde bliebe durch diese Formulierung erhalten.
In der Sitzung des Theologischen Ausschusses vom 1. April 2011 wurden die Überlegungen von Propst Dr. Gorski zur Definition von Gemeinde und Kirche gemäß CA VII, dass nämlich Wort und Sakrament Gemeinde bzw. Kirche konstituieren und zum Artikel 3 ausführlich diskutiert. Es wurde festgestellt, dass im Zusammenhang der Grundartikel die Kirche doppelt definiert werde: in Artikel 2 unter der Überschrift „Wesen und Auftrag der Kirche“ und in Artikel 3 unter dem Stichwort“ Gemeinde, so dass eine Zusammenlegung angedacht in Artikel 2 wurde. Andererseits habe Artikel 3 eine Brückenfunktion zu Artikel 4, der erhalten bleiben müsse. Weil der Begriff „Landeskirche“ erst in Artikel 4 eingeführt werde, könne Artikel 3 aber auch zu Absatz 3 in Artikel 4 werden. Der Ausschuss einigte sich darauf, dass ein Textentwurf erarbeitet werden sollte, der Artikel 3 in andere Artikel integriere. Darüber hinaus sei auch noch das Verhältnis zwischen Kirchengemeinde und Ortskirchengemeinde zu klären.
Am 5. April 2011 hatten Herr Havemann und Propst Dr. Gorski entsprechend dem Auftrag, den Artikel 3 in andere Artikel zu integrieren, folgenden Textvorschlag erarbeitet (Artikel 3 wäre demnach zu streichen):
Artikel 2: Wesen und Auftrag der Kirche
(1) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland gründet im Wort des dreieinigen Gottes.
(2) Wo in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland Gottes Wort gehört und verkündigt wird, die Sakramente gefeiert werden und in der Nachfolge Jesu Christi seine Liebe im Dienst an den Menschen gelegt wird, ist Kirche Jesu Christi.
(3) In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geschieht Leitung im Hören auf Gottes Wort und durch seine Auslegung.
(4) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ist eine Kirche lutherischen Bekenntnisses. Zu den lutherischen Bekenntnissen gehören das Augsburger Bekenntnis von 1530, die Apologie des Augsburger Bekenntnis, die Schmalkaldischen Artikel, der Größe und der Kleine Katechismus Martin Luthers sowie, wo sie in Geltung stehen, Melanchthons Abhandlung „Über die Amtsgewalt und den Vorrang des Papstes“ und die Konkordienformel.
(5) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland verkündigt und bezeugt das Evangelium in Wort und Tat durch Gottesdienst, Kirchenmusik, Mission, Seelsorge, Diakonie, Bildung und Unterricht sowie in der Übernahme von Mitverantwortung für das öffentliche Leben. Wartend auf die Wiederkunft ihres Herrn Jesus Christus erfüllt sie diese Aufgaben in der Bindung an seinen Auftrag und in der darin begründeten Freiheit.
(6) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland tritt ein für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung sowie für die Wahrung der in der Gottesebenbildlichkeit gründenden Menschenwürde und die Achtung der Menschenrechte in der Welt.
Am 14. April 2011 stellte Evelore Harloff einen Antrag zu Artikel 3 an die Verfassunggebende Synode: „2. Satz ist komplett zu streichen. Eine Aufzählung ist nicht nötig, da die Einrichtungen alle zur Landeskirche gehören, auch die Diakonie. Der 3. Satz wird dann Nr. 2. Die beiden Sätze drücken alles aus, was zur „Gemeinde Jesu Christi“ zu sagen ist in einem Grundartikel.“
Der Konvent der Krankenhausseelsorgerinnen und -seelsorger begrüßte in seinem Votum vom 26. April 2011 ausdrücklich die Gleichrangigkeit von Kirchengemeinden und Diensten und Werken. Die besondere Bedeutung der Seelsorge solle aber noch in Aufzählung kirchlicher Aufgaben zum Ausdruck kommen. Daher wurde für Artikel 2 Absatz 4 folgende Änderung vorgeschlagen: „Die ELKiN verkündet und bevorzugt das Evangelium in Wort und Tat durch Gottesdienst, Seelsorge, Kirchenmusik, Mission, Diakonie, Bildung und Unterricht…“ Auch in Artikel 18 müssten dementsprechende Änderungen vorgenommen werden. Die Kirchenleitung entschied sich am 2. Juli 2011 gegen diesen Vorschlag, die Reihenfolge bedeute keine Wertung.
Der Theologischen Ausschuss entschied sich seiner Sitzung vom 30. April 2011 für die Formulierung „im“ statt „in dem“ in Absatz 1, weil der Satz flüssiger so lesbar sei und das Spezifikum des Satzes im Begriff des dreieinigen Gottes bestehe und der Artikel darum entfallen könne. Dagegen sprächen der Wunsch, gleichlaufende Formulierungen in der Präambel und an dieser Stelle zu verwenden und die Einschätzung das Wort Gottes würde durch die Verwendung des Artikels in wünschenswerter Weise betont. Der zweite Satz aus Absatz 1 (alt) finde sich in Absatz 4, da erst dort von „Aufgaben“ die Rede sei. Der Ausschuss halte diese Zuordnung zu Absatz 4 für sinnvoll, allerdings in anderer Reihenfolge. Die Bindung an den Auftrag bilde die Voraussetzung der Aufzählung der Aufgaben.
Artikel 2 Absatz 1a solle in der vorliegenden Form deutlich machen, dass „Kirche Jesu Christi“ mehr sei als die verfasste Kirche. Der Begriff „Kirche Jesu Christi“ ersetze den Begriff „Gemeinde Jesu Christi“. Einzelne Formulierungen, beispielsweise der Beginn mit „wo“ oder die vorgeschlagene Alternative „indem“ wurden diskutiert. Der Wegfall der Formulierung „geschieht“ wurde bedauert. Es wurde angedacht, den 3. Satz aus dem alten Absatz 1 („Sie lebt…“) als dritten Satz von Absatz 1a anzufügen.
Für eine Überarbeitung des Artikels 3 wurde festgehalten, dass die Liebe als Wesensmerkmal aufgenommen und der Gemeinschaftsaspekt hinzugefügt werden solle und dass der Beginn mit dem Wort „wo“ problematisch sei.
Hinsichtlich des Artikels 2 Absatz 4 wurde die Streichung der Nennung konkreter Aufgabengebiete vorgeschlagen, weil trotz der Tatsache, dass es sich nur um eine exemplarische Nennung handele, die Spannbreite der tatsächlichen Arbeit der Kirche eingeengt werde. Dies könne verhindert werden, indem man Satz 2 („Wartend...“) vor Satz 1 zöge. Absatz 1 und 1a sollten unverändert bleiben. Absatz 1b sollte formuliert werden: „Wartend auf die Wiederkunft Jesu Christi lebt sie als Gemeinschaft von Schwestern und Brüdern in seiner Gegenwart.“, Absatz 4 beginnen mit „Sie erfüllt ihre Aufgaben…“. Es wurde außerdem angeregt, die ökumenische Perspektive aus Art. 8 nach vorne zu holen, sie gehöre zum Wesen der Kirche. Für Absatz 1c wurde vorgeschlagen: „Sie folgt dem Auftrag Jesu Christi zur Einheit der Kirche“. Nachdem weitere Änderungen diskutiert worden waren, wurde für die Überarbeitung festgehalten, dass die ökumenische Perspektive als Absatz 1c eingefügt werde, die Formulierung solle von Dr. Havemann und Dr. Gorski erarbeitet werden. Für Absatz 8 solle eine Formulierung gefunden werden, die auf diesen Auftrag Bezug nehme. Nach einer ausführlichen Formulierung über die Vor- und Nachteile der Begriffe „Mitverantwortung“ und „Verantwortung“ wurde entschieden, dass der Begriff „Verantwortung“ vermieden werden solle. Es wurde vorgeschlagen, dass von „Bekenntnisschriften“, statt von „Bekenntnissen“ zu sprechen.
Der Änderungsvorschlag von Dr. Havemann und Dr. Gorski lautete (Artikel 3 wäre demnach zu streichen):
Artikel 2: Wesen und Auftrag der Kirche
(1) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland gründet im Wort des dreieinigen Gottes. Wo in ihr Gottes Wort gehört und verkündigt wird, die Sakramente gefeiert werden und in der Nachfolge Jesu Christi seine Liebe im Dienst an den Menschen gelebt wird, ist Kirche Jesu Christi. Wartend auf seine Wiederkunft lebt sie als Gemeinschaft von Schwestern und Brüdern in seiner Gegenwart. Sie folgt seinem Ruf [oder: seinem Auftrag; seiner Weisung] zur Einheit der Kirche.
(2) In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geschieht Leitung im Hören auf Gottes Wort und durch seine Auslegung.
(3) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ist eine Kirche lutherischen Bekenntnisses. Zu den lutherischen Bekenntnisschriften gehören das Augsburger Bekenntnis von 1530, die Apologie des Augsburger Bekenntnisses, die Schmalkaldischen Artikel, der Große und der Kleine Katechismus Martin Luthers sowie, wo sie in Geltung stehen, Melanchthons Abhandlung „Über die Amtsgewalt und den Vorrang des Papstes“ und die Konkordienformel.
(4) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erfüllt ihre Aufgaben in der Bindung an den Auftrag ihres Herrn Jesus Christus und in der darin begründeten Freiheit als Dienst an allen Menschen. Sie verkündigt und bezeugt das Evangelium in Wort und Tat insbesondere durch Gottesdienst, Kirchenmusik, Mission, Seelsorge, Diakonie, Bildung und Unterricht und beteiligt sich am öffentlichen Leben.
(5) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland tritt ein für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung sowie für die Wahrung der in der Gottesebenbildlichkeit gründenden Menschenwürde und die Achtung der Menschenrechte in der Welt.
In der folgenden Sitzung des Theologischen Ausschusses am 13. Mai 2011 wurde die Vorlage von Frau Surau-Ott und Frau Wellmann-Hofmeier zum Thema „Gleichberechtigtes Zusammenleben aller Menschen“ diskutiert. Darin hatten die Verfasserinnen, um die die Gleichbehandlung, die Geschlechtergerechtigkeit und die Akzeptanz unterschiedlicher Lebensformen schon in den Grundartikeln zu verankern, folgende Formulierung für Artikel 2 Absatz 5 vorgeschlagen: „Die evangelisch-lutherische Kirche in Norddeutschland tritt ein für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung sowie die Wahrung der in der Gottesebenbildlichkeit gründenden Menschenwürde. Sie tritt ein für ein von Gleichberechtigung bestimmtes Zusammenleben der Menschen und wendet sich gegen alle Formen der Diskriminierung und Menschenfeindlichkeit.“ Ihnen kam es auf die theologische Begründung des juristischen Begriffs „Gleichstellung“ an. Von den Mitgliedern des Ausschusses werden konkrete Verbesserungsvorschläge gemacht.
Zu Artikel 2 Absatz 1 wurde die überarbeitete Vorlage diskutiert: In Absatz 1 solle eingefügt werden: „Wo in ihr Gottes Wort gehört und verkündigt wird, die Sakramente gefeiert werden und in der Nachfolge Jesu Christi seine Liebe im Dienst an den Menschen gelebt wird, ist nach Gottes Verheißung Kirche Jesu Christi.“ Auch hier werden einzelne Verbesserungsvorschläge gemacht; die weiteren Absätze werden diskutiert.
Das Nordelbische Kirchenamt war der Auffassung, dass die Überschrift für Artikel 2 mehr verspreche als der Artikel halte, weil der Auftrag nicht im Text auftauche. Es fehle die Legaldefinition. Die Begriffe „Auftrag“ und „Aufgabe“ müssten in der Verfassung konsistent verwendet werde. Zu Absatz 4 sollte die Einheitlichkeit mit Artikel 18 beachtet werden. Zu Absatz 5 stelle sich die Frage, ob die aktuelle Diskussion zu den Menschenrechten angemessen berücksichtigt sei, eine Bearbeitung im Zusammenhang mit Artikel 12 sei erforderlich, eventuell könne ein Absatz 6 zu diesem Thema angefügt werden.
Der Rechtsausschuss empfahl erneut Absatz 2 um einen zweiten Satz zu ergänzen, der wie folgt lauten sollte: „Leitung erfolgt auf allen Ebenen geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit.“, um dann Artikel 23 Absatz 21, Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 75 Absatz 1 jeweils zu streichen. Die Aufgabenaufzählung in Absatz 4 sei überflüssig, da sie in Artikel 18 noch einmal vorkomme, wenigstens sollte sie aber identisch dazu sein. Die Formulierung „Mitverantwortung“ in Absatz 4 werde kritisch hinterfragt, „Verantwortung im öffentlichen Leben“ sei die bessere Formulierung. Die unklare Bekenntnislage der zukünftigen Kirche wurde vom Rechtsausschuss heftig kritisiert, dies sei ein nicht hinnehmbares Verfassungsproblem, das unbedingt auf synodaler Ebene zu klären sei.
Die Kammer für Dienste und Werke sprach sich für einen neuen Absatz 2 aus, der den Inhalt des Artikels 3, der dann gestrichen werden solle, übernehme. Das Wort „jeweiligen“ werde gestrichen, die Formulierung „Gemeinde Jesu Christi“ durch „Kirche Jesu Christi“ ersetzt: „(2) Wo sich Menschen im Glauben um Gottes Wort und Sakrament versammeln, ist Kirche Jesu Christi. Dies geschieht in den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen, der Landeskirche sowie in den Diensten und Werken einschließlich der diakonischen Einrichtungen. Sie alle leben von der einen Gabe und stehen in dem einen Dienst der Kirche Jesu Christi.“ Das Wort „jeweiligen“ sei zu streichen, da sonst ein Zu- oder Unterordnungsverhältnis der Dienste und Werke suggeriert werde, die Formulierung „Kirche Jesu Christi“ sei vorzugswürdig, weil ansonsten der Gemeindebegriff eher die strukturellen Formen der Gemeindebildung meine und „Kirche Jesu Christi“ eher CA VII entspreche.
Der Hauptbereich 1 schlug eine Überarbeitung der Grundartikel der Verfassung vor, weil die bisherigen Formulierungen das Selbstverständnis vieler Christinnen und Christen in der NEK nicht aufnähmen. Es wurde folgende Formulierung vorgeschlagen [Anm. Nummerierung so übernommen]:
„(1) Die ELKiN lebt aus der Gegenwart des dreieinigen Gottes. Sie erfährt diese Gegenwart auf eine für sie unüberbietbare Weise in der Begegnung mit Texten der ganzen Bibel. Diese Texte bezeugen ihr Gottes Gegenwart als Grund für Glaube, Liebe und Hoffnung. An dieses Zeugnis bindet sich die ELKiN, um selbst eine Zeugin für Glaube, Liebe und Hoffnung in dieser Welt zu sein. So lebt die ELKiN in der Nachfolge Jesu Christi. Sie gestaltet diese Nachfolge in einer Gemeinschaft von Männern und Frauen, die gemeinsam Gottes Gegenwart in den biblischen Texten suchen, Sakramente feiern und sich für Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung einsetzen.
(2) Aufgabe von Leitung der ELKiN ist, das Zeugnis der Kirche von Glaube, Liebe und Hoffnung zu fördern und fordern. Die Gestaltung dieser Aufgabe vollzieht sie in der Auslegung biblischer Texte.
(4) Die ELKiN kommuniziert das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat durch Bindung und Unterricht, Seelsorge und Mitverantwortung im öffentlichen Leben, durch Gottesdienst und Förderung der Gemeindeentwicklung sowie Kirchenmusik und Kunst, durch die Bearbeitung missionarischer und ökumenischer Aufgaben, durch altersgerechte Lebensbegleitung, Öffentlichkeitsarbeit und Publizistik sowie Diakonie.Die ELKiN sieht in der Vielfalt christlicher Konfessionen einen Reichtum. Sie sucht in der Begegnung mit ihnen das Verbindende.“.
Der Hauptbereich 2 schlug für Artikel 2 folgende Neuformulierung vor:
„Artikel 2: Wesen und Auftrag der Kirche
(1) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland gründet in dem Wort des dreieinigen Gottes Sie erfüllt ihre Aufgabe in der Bindung an den Auftrag ihres Herrn Jesus Christus und in der darin begründeten Freiheit.
(2) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland verkündigt und bezeugt das Evangelium in Wort und Tat durch Gottesdienst und Kirchenmusik, Seelsorge und Bildung, Mission und ökumenische Zusammenarbeit, Diakonie und in der Mitverantwortung für das öffentliche Leben.
(3) Zur Erfüllung des Auftrags der Kirche sind alle Glieder und Gliederungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland berufen. Auch die Leitung in allen ihren Ebenen geschieht im Hören auf Gottes Wort und durch seine Auslegung.“
Der bisherige Artikel 2 Absatz 3 sollte zu Artikel 10 Absatz 1 werden, dem Satz 7 der Präambel als Absatz 2 angefügt werde.
Der Hauptbereich 4 schloss sich dem Formulierungsvorschlag der Kammer für Dienste und Werke an. Der Inhalt des Artikels 3, der gestrichen werden sollte, sollte in Absatz 2 unter der Überschrift vom „Wesen und Auftrag der Kirche“ integriert werden, wobei jedoch von der „Kirche Jesu Christi“ statt von der „Gemeinde Jesu Christi“ gesprochen und das Wort „jeweiligen“ gestrichen werden sollte. Der Begriff „Gemeinde“ könne in diesem Zusammenhang gleich im Sinne von „Kirchengemeinde“ (Parochie) verstanden werden. Die Formulierung „Kirche Jesu Christi“ folge dem Sprachgebrauch von CA VII. Das Wort „jeweilige“ suggeriere eine Subordination der Dienste und Werke.
Der Hauptbereich 5 schlug für Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 folgende neue Formulierung vor: „Sie erfüllt ihre Aufgaben in der Bindung an Jesus Christus und in der darin begründeten Freiheit.“ Die Rede vom „Auftrag des Herrn“ sei missverständlich. Im Übrigen wurde der Vorschlag der Kammer der Dienste und Werke für einen neuen Absatz 2 und die Streichung von Artikel 3 übernommen.
Der Hauptbereich 7 schlug vor, in Absatz 5 vor dem Wort „Menschenrecht“ das Wort „unteilbaren“ einzufügen. Folgender Satz 2 sollte angefügt werden. „Sie tritt ein für ein gleichberechtigtes Zusammenleben von Menschen und wendet sich gegen alle Formen von Menschenfeindlichkeit, Diskriminierung und Teilhabeeinschränkung.“ Alternativ könne Artikel 12 geändert werden.
Der Kirchenkreis Altholstein schlug vor, Artikel 2 Absatz 2 sollte als dritter Absatz in die Präambel verschoben werden.
Der Kirchenkreis Dithmarschen (Blaschke) war der Auffassung, dass Leitung nicht wie in Absatz 2 beschrieben geschehe. Das sei die theologische Dimension, in der sichtbaren und verfassten Kirche geschehe Leitung auf allen Ebenen auch durch Mehrheitsentscheidungen, durch Anwendung und Umsetzung von Gremienentscheidungen etc. Die Absätze 1, 2, 3 und 5 sollten entfallen, da durch diese nur Auslegungsprobleme hinsichtlich der Präambel entstünden. Absatz 2 sei zudem theologisch bedenklich, es könne höchstens auf das Konkordienbuch von 1580 verwiesen werden, sollte dieser Absatz erhalten bleiben. Sonst müssten in Absatz 3 noch die drei altkirchlichen Symbole, das Apostolische, das Nizänische und das Athanasianische Glaubensbekenntnis erwähnt werden. Sinnvoller sei es jedoch, Artikel 1 der Verfassung NEK anstelle von Absatz 4 zu wiederholen. Der Appell in Absatz 5 gehöre nicht in eine Verfassung.
Der Kirchenkreis Hamburg-Ost schlug für Absatz 5 folgende Formulierung vor: „Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland tritt ein für Gerechtigkeit, Frieden, Freiheit und Bewahrung der Schöpfung, für die Wahrung der in der Gottesebenbildlichkeit gründenden Menschenwürde, für die Menschenrechte, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen erklärt worden sind. Sie tritt ein für ein von Gleichberechtigung bestimmtes Zusammenleben der Menschen und wendet sich gegen alle Formen der Diskriminierung“.
Der Kirchenkreis Nordfriesland (Pastorenkonvent, Kirchengemeinden Christuskirche Husum, Friedenskirche Husum, St. Marien Husum) wollte die Absätze 1, 2, 3 und 5 streichen und verwies zur Begründung auf die Ausführungen von Herrn Blaschke.
Das Frauenwerk wollte in Absatz 1 die Wörter „den Auftrag ihres Herrn“ streichen. Hinzugefügt werden sollte: „Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.“
Der Kirchenkreis Ostholstein sprach sich nach Römer 8, 21 für folgende Formulierung in Artikel 2 Absatz 1 aus: „in der in ihm begründeten Freiheit der Kinder Gottes“, um den Freiheitsbegriff zu präzisieren. In Absatz 2 sollte es heißen: „Leitung in allen Ebenen der Evangelischen Kirche im Norden geschieht im Hören auf Gottes Wort.“, in Absatz 4: „Die Evangelische Kirche im Norden verkündigt das Evangelium in Wort und Tat in ihren Gottesdiensten und bezeugt es in der Kirchenmusik, Mission, ... sowie in der Unterstützung der Mitverantwortung aller Christen für das öffentliche Leben...“ Für Absatz 5 wurde die Formulierung „... sowie für die Wahrung der in der Gottesebenbildlichkeit begründeten Menschenwürde und die Unverletzlichkeit allen menschlichen Lebens.“ empfohlen.
Der Kirchenkreis Schleswig-Flensburg schlug für Absatz 4 folgende Fassung vor: „(4) Die Evangelisch- Lutherische Kirche in Norddeutschland verkündigt und bezeugt das Evangelium in Wort und Tat in der ganzen Vielfalt kirchlichen Lebens und Handelns sowie in der Übernahme von Mitverantwortung für das öffentliche Leben. Sie folgt dem Auftrag Jesu Christi zur Einheit der Kirche.“
Der Fachbereich Hamburg hatte für Absatz 4 folgenden Formulierungsvorschlag: „Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland verkündigt und bezeugt das Evangelium von Jesus Christus in all ihren Lebensvollzügen in Wort und Tat: in Gottesdienst und Förderung der Gemeindeentwicklung, Bildung und Unterricht, Seelsorge und Mitverantwortung im öffentlichen Leben, in missionarischen und diakonischen Arbeitsfeldern, sowie durch Kirchenmusik und Kunst, in altersgerechter Lebensbegleitung, Öffentlichkeitsarbeit und Publizistik. Die ELKiN sieht in der Vielfalt christlicher Konfessionen einen Reichtum, sieht in der Begegnung mit ihnen das Verbindende und folgt so dem Auftrag Jesu Christi zur Einheit der Kirche.“
Der Fachbereich Kiel wollte Artikel 2 Absatz 1 streichen und in Absatz 2 „auf“ statt „in“ formulieren. Die Aufzählung der Bekenntnisschriften in Absatz 3 wurde als unnötig angesehen, weil diese schon in der Präambel genannt würden, die Streichung wurde empfohlen. Falls diese Aufzählung bestehen bleiben sollte, wurde darauf hingewiesen, dass der Hinweis auf Melanchthons Schriften mit der Einschränkung „wo sie in Geltung stehen“ befremdlich wirke, weil in der Verfassung der Nordkirche stehen sollte, was für alle in deren Bereich gilt.
Für Artikel 3 regte das Nordelbische Kirchenamt folgende Fassung an (Absatz 2 übernimmt den alten Artikel 10 Absatz 1):
„(1) Die Gemeinde Jesu Christi sammelt sich als Gemeinschaft von Schwestern und Brüdern im Hören auf Gottes Wort in der Feier von Taufe und Abendmahl und lebt aus der Gnade und Liebe in der Nachfolge Christi. Sie verwirklicht sich in der örtlichen Kirchengemeinde, den Kirchenkreisen und der Landeskirche ebenso wie in den Diensten und Werken.
(2) Die Zugehörigkeit zu der einen Kirche Jesu Christi gründet in der Taufe.“
Diese Formulierung gehe von dem theologischen Grundsatz aus und benenne den Übergang in die funktionale Sichtweise, sie nehme außerdem Rücksicht auf die beiden Säulen Parochie und Werke. Mit Artikel 13 bestehe ein deutlicher Zusammenhang. Sollte diesem Vorschlag nicht gefolgt werden, sei wenigstens das Wort „jeweiligen“ in Satz 2 zu streichen.
Der Theologische Beirat würdigte die Intention, zu einer angemessenen differenzierten Aufgabenbeschreibung der Dienste und Werke zu gelangen und ihre eigenständige Bedeutung auf den Ebenen der Kirchengemeinde, der Kirchenkreise und der Landeskirche anzuzeigen. Nach intensiver Diskussion sprach sich der Theologische Beirat für den Begriff „Kirche“ statt „Gemeinde“ aus, weil damit ein stärkerer Bezug auf CA VII deutlich werde. Darüber hinaus wurde diskutiert, ob eine Verhältnisbestimmung von Glauben und Liebe in den Artikel 3 aufgenommen werden solle. Für Satz 1 wurde folgende Formulierung empfohlen: „Wo sich Menschen im Glauben um Gottes Wort und Sakrament versammeln, ist Kirche Jesu Christi, die in der Nachfolge Jesu Christi seine Liebe im Dienst an den Menschen leben will.“ Satz 2 könne gestrichen werden, da er keinen neuen Inhalt bringe. Falls „Gemeinde“ durch „Kirche“ ersetzt werde, müsse diese in der Kirchengemeindeordnung ebenfalls umgesetzt werden. Es sollte außerdem eine inhaltliche Definition der Dienste und Werke in den Grundartikeln aufgenommen werden, wofür sich die Formulierung aus dem damaligen Artikel 112 Absatz 1 mit einer inhaltlichen Präzisierung anböte, die die in Nordelbien gewachsene Tradition der Dienste und Werke zum Ausdruck bringe. Vorgeschlagen wurde folgende Formulierung: „Die Dienste und Werke nehmen Aufgaben wahr, deren Erfüllung aus fachlichen, personellen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen eine eigenständige Arbeitsweise über die Grenzen von Kirchengemeinden oder Kirchenkreisen hinweg erforderlich macht. Sie haben im Rahmen der kirchlichen Ordnung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Freiheit.“ Insgesamt sei zu prüfen, ob sich nicht eine Anbindung von Artikel 3 zusammen mit der vorgeschlagenen Begriffsbestimmung der Dienste und Werke an Artikel 2 Absatz 2 anböte.
Der Rechtsausschuss kritisierte das Wort „jeweiligen“ in Satz 2, es sollte gestrichen werden. Es ginge hier um den Streit der Einbindung der Diakonie in die verfasste Kirche, wobei die hier gewählte Formulierung zur Lösung nicht hilfreich sei. Anträge wurden nicht gestellt.
Die Kammer für Dienste und Werke sprach sich für die Aufnahme von Artikel 3 in Absatz 2 Satz 2 aus, so dass Artikel 3 entfallen könne. Gleiches galt für die Hauptbereiche 4 und 5.
Der Hauptbereich 2 regte als Formulierung an:
Artikel 3: Gemeinde Jesu Christi
Wo sich Menschen im Glauben um Gottes Wort und Sakrament versammeln, ist Kirche Jesu Christi. Dies geschieht in den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen, der Landeskirche sowie in den Diensten und Werken einschließlich der diakonischen Einrichtungen. Sie alle leben von der einen Gabe und stehen in dem einen Dienst der Kirche Jesu Christi.
Darüber hinaus wurden auch Vorschläge für neue Artikel 4, 5 und 6 gemacht.
Der Hauptbereich 7 unterstützte Antrag 60, ebenso der Kirchenkreis Nordfriesland.
Der Kirchenkreis Hamburg-Ost schlug folgende Formulierung für einen Artikel 3a vor:
Artikel 3a: Rechtsbindung, Gleichheit und Schutz
Alle Glieder sind vor dem kirchlichen Recht gleich. Niemand darf wegen seiner Abstimmung, seiner Herkunft, seiner Sprache, seines Geschlechts, seiner sexuellen Identität, seiner Behinderung, seines Alters oder seines sozialen Status‘ diskriminiert werden.
Der Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg sprach sich für die Streichung des Worts „jeweiligen“ aus. Um die Ortsgemeinde als grundlegende Form von Gemeinde stärker zu betonen, sollte in Artikel 3 folgender Satz 2 angefügt werden: „Die Kirchengemeinde ist in der Regel Ortsgemeinde.“
Der Fachbereich Hamburg regte an, der in Artikel 3 formulierten Gleichrangigkeit von Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Landeskirche und Diensten und Werken einschließlich diakonischer Einrichtungen noch mehr Gewicht zu geben.
Die Gleichstellungsbeauftragte (GB KI) kritisierte ebenfalls das Wort „jeweilige“: Die sachliche Aussage, die unterschiedlichen organisatorischen Formen einem theologischen Gemeindebegriff zuzuordnen, sei zu begrüßen. Das Wort „jeweilige“ vor den Diensten und Werken wirke jedoch irritierend, weil es entweder überflüssig ist und dann sprachlich aufstößt oder aber eine Zuordnung der Dienste und Werke zu den anderen genannten Größen suggeriert, die kirchentheoretisch problematisch ist.
In der gemeinsamen Sitzung des Theologischen Ausschusses und des Rechtsausschusses am 24. Juni 2011 wurden die jeweiligen Änderungsvorschläge miteinander abgeglichen.
Aus dem Theologischen Ausschuss wurde die Streichung des Artikels 3 vorgeschlagen, die Beschreibung der Gemeinde solle in Artikel 2 aufgenommen werden. Der Rechtsausschuss sprach sich dagegen aus. Es folgte eine längere Aussprache zu den Begriffen „Gemeinde“ und „Kirche“ und zu der besonderen Berücksichtigung des Augsburger Bekenntnisses (CA VII). Auch die Begriffe „ecclesia“, „Ruf und Auftrag“ sowie „Einheit und Wesen der Kirche“ wurden ausführlich diskutiert. Der Rechtsausschuss sah sich jedoch auch nach längerer Aussprache nicht in der Lage, der Formulierung des Theologischen Ausschusses zu Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 zu folgen.
Kein Dissens bestand zur Leitungsaussage von Artikel 2 Absatz 2 im Verhältnis zur vom Theologischen Ausschuss als Artikel 4 Absatz 3 vorgeschlagenen Formulierung. Der Umgang mit den einzelnen Bekenntnisschriften wurde von einigen als „offenes Problem“ empfunden. Die Frage, ob und wie in welchem Umfang hier die Aufgaben der Kirche zu beschreiben seien, blieb offen. Die weitere Beratung von Artikel 2 Absatz 1 in der Fassung des Theologischen Ausschusses wurde vorerst zurückgestellt. Der Vorschlag des Rechtsausschusses zu Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 wurde diskutiert; es herrschte Einigkeit, dass dieser Satz 2 entfallen könne, weil die „Ebenen“ hier noch nicht definiert seien. Der Rechtsausschuss befürwortete diesen Satz in den Grundartikeln, weil er für alle Ebenen gelte und so bei den Regelungen der einzelnen Ebenen gestrichen werden könne. Zur Verwendung des Begriffs „Ebenen“ bildeten sich drei Meinungen heraus: Artikel 2 Absatz 2 ohne den Begriff „Ebenen“, Artikel 2 Absatz 2 mit dem Begriff „Ebenen“ und die erstmalige Nennung der „Ebenen“ in Artikel 4 mit der Legaldefinition in Absatz 1. Es wurde schließlich nach längerer Diskussion empfohlen, in Artikel 2 folgende Formulierung aufzunehmen: „In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geschieht Leitung im Hören auf Gottes Wort und durch seine Auslegung. Sie geschieht geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit.“ Auf den Begriff der Ebenen sollte nach der Abstimmung in Artikel 2 verzichtet werden, dort solle dir kirchliche Leitung grundsätzlich geregelt werden.
Es folgte eine lange Aussprache zu den Wesensbestimmungen und Bekenntnissen in dem neuen Artikel 2 mit anschließender Abstimmung. Beide Ausschüsse sind mit der vom Theologischen Ausschuss erarbeiteten Fassung einverstanden, die grundsätzlichen den bisherigen Artikel 3 übernehme, in Absatz 2 mit Wesensbestimmungen, die an CA VII anknüpfen. Der Begriff „Dreieiniger Gott“ entfalle, die Anknüpfung an die Barmer Theologische Erklärung werde sichergestellt. Absatz 3 entspreche der Erarbeitung zu Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 sei noch auszudiskutieren. Absatz 5 sei der alte Absatz 4 des Entwurfs des Theologischen Ausschusses, angereichert mit Vorschlägen des Rechtsausschusses. In der anschließenden Diskussion zu Absatz 4 wurde deutlich, wie unterschiedlich die Ausgangssituation in den vertragschließenden Kirchen war, so dass die Formulierung „wo sie in Geltung stehen“ für die Bekenntnisse als entscheidend angesehen wurde. Trennendes sollte allerdings nach Ansicht des Rechtsausschusses gerade nicht betont werden, die Bekenntnisse seien in der Präambel ausreichend entfaltet worden. Die Abstimmung ergab dann auch, dass der Synode empfohlen wurde, eine einzelne Benennung der Bekenntnisschriften zu unterlassen.
Für Artikel 2 wurde somit nach Votum des Theologischen Ausschusses und des Rechtsausschusses folgende Fassung beschlossen (Artikel 3 sollte demnach gestrichen werden):
(1) Wo sich Menschen im Glauben um Gottes Wort und Sakrament versammeln, ist Kirche Jesu Christi. Dies geschieht in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen, der Landeskirche sowie in den Diensten und Werken einschließlich der Diakonischen Einrichtungen. Sie alle leben von der einen Gabe und stehen in dem einen Dienst der Kirche Jesu Christi.
(2) Wartend auf die Wiederkunft Christi lebt die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland in seiner Gegenwart als Gemeinschaft von Schwestern und Brüdern im Hören auf Gottes Wort, in der Feier der Sakramente und im Dienst an den Menschen. Sie folgt dem Ruf (der Weisung) Jesu Christi zur Einheit der Kirche.
(3) In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geschieht Leitung im Hören auf Gottes Wort und durch seine Auslegung. Sie geschieht geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit.
(4) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ist eine Kirche lutherischen Bekenntnisses.
(5) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erfüllt ihre Aufgaben in der Bindung an den Auftrag ihres Herrn Jesus Christus und in der darin begründeten Freiheit als Dienst an allen Menschen. Sie verkündigt und bezeugt das Evangelium in Wort und Tat vor allem durch Gottesdienst, Gebet, Kirchenmusik, Bildung und Unterricht, Erziehung, Seelsorge, Diakonie, Mission sowie durch Wahrnehmen ihrer Mitverantwortung für Gesellschaft und öffentliches Leben.
(6) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland tritt ein für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung sowie für die Wahrung der in der Gottesebenbildlichkeit gründenden Menschenwürde und in der Achtung der Menschenrechte in der Welt. Sie wendet sich gegen alle Formen der Diskriminierung und fördert ein von Gleichberechtigung bestimmtes Zusammenleben der Menschen.
In einer ausführlichen Begründung erläuterte Propst Dr. Gorski die theologischen Hintergründe für diesen Entwurf. Es sollte damit zunächst das „Was“ der Kirche, anschließend das „Wo“ beschrieben werden. Diese beiden Dinge gehörten jedoch nach CA VII untrennbar zusammen: Kirche sei die Versammlung der Gläubigen an einem bestimmten Ort. Aus diesem Grund wurden auch die Artikel 2 und 3 zusammengeführt.
In der Sitzung der Steuerungsgruppe vom 27. Juni 2011 wurde diese gemeinsame Fassung von Theologischem und Rechtsausschuss des Artikels 2 beraten. Die Redaktionsgruppe wurde gebeten zu prüfen, ob der Gemeindebegriff an einem anderen Ort in der Verfassung beschrieben werden könne, in Artikel 3 wurde er schnell mit der Ortsgemeinde in Verbindung gebracht. In der eschatologischen Aussage in Absatz 2 schlössen sich die Begriffe „Wiederkunft“ und „Gegenwart“ aus, so dass die Redaktionsgruppe auch diesbezüglich um eine angemessene sprachliche Beschreibung gebeten wurde.
Es wurde beantragt, in Absatz 3 Satz 2 die Worte „in allen Ebenen“ einzufügen, was bei einer Enthaltung angenommen wurde. Ebenfalls angenommen wurde der Antrag, die Bekenntnisschriften zur Rechtsklarheit an einem geeigneten Ort, einem eigenen Artikel, in die Verfassung aufzunehmen. Es wurde außerdem beantragt, in Absatz 6 die Worte „die Achtung“ vor den Worten „die Menschenrechte“ zu streichen, was auch beschlossen wurde. Die Regelung des Diskriminierungsverbots wurde in Artikel 3a Absatz 3 Satz 1 in die Verfassung aufgenommen. In Absatz 2 wurde das Wort „Menschen“ durch das Wort „Gemeindeglieder“ ersetzt. Es wurde dagegen gestimmt, den Begriff „Kunst“ in Absatz 5 aufzunehmen, Zustimmung fand hingegen der folgende Satz für Absatz 2: „Sie weiß sich mit den Gemeinden in der Diaspora verbunden.“
In Artikel 2 Absatz 1, dem ehemaligen Artikel 3, wurde in Satz 2 das Wort „ihre“ vor die Worte „jeweiligen Dienste und Werke“ eingefügt. In Satz 1 wurden die Worte „im Glauben“ gestrichen.
In der Sitzung des Theologischen Ausschusses vom 2. Juli 2011 wurde u. a. die Vorlage von Frau Surau-Ott zur Schöpfungsverantwortung besprochen, die vorgeschlagene Formulierung jedoch nicht übernommen, da sie als zu unverständlich erachtet wurde.
Die Kirchenleitung der ELLM schlug für Artikel 2 Absatz 5 folgende Formulierung vor: „Leitung in allen Ebenen der Nordkirche geschieht im Höre auf Gottes Wort und seine Auslegung.“
Die Fassung der Steuerungsgruppe für Artikel 2 „Wesen und Auftrag der Kirche“ mit Stand vom 7. Juli 2011 lautete:
(1) Wo sich Menschen um Gottes Wort und Sakrament versammeln, ist Kirche Jesu Christi. Dies geschieht in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen, der Landeskirche sowie in ihren Diensten und Werken einschließlich der diakonischen Einrichtungen. Sie alle leben von der einen Gabe und stehen in dem einen Dienst der Kirche Jesu Christi.
(2) Wartend auf die Wiederkunft Christi lebt die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland in seiner Gegenwart als Gemeinschaft von Schwestern und Brüdern im Hören auf Gottes Wort, in der Feier der Sakramente und im Dienst an den Menschen. Sie folgt dem Ruf (der Weisung) Jesu Christi zur Einheit der Kirche. Sie weiß sich mit den Gemeinden in der Diaspora verbunden.
(3) In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland erfolgt Leitung in allen Ebenen im Hören auf Gottes Wort und durch seine Auslegung. Sie geschieht geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit.
(4) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ist eine Kirche lutherischen Bekenntnisses.
(5) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erfüllt ihre Aufgaben in der Bindung an den Auftrag ihres Herrn Jesus Christus und in der darin begründeten Freiheit als Dienst an allen Menschen. Sie verkündigt und bezeugt das Evangelium in Wort und Tat vor allem durch Gottesdienst, Gebet, Kirchenmusik, Bildung und Unterricht, Erziehung, Seelsorge, Diakonie, Mission sowie durch Wahrnehmen Ihrer Mitverantwortung für Gesellschaft und öffentliches Leben.
(6) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland tritt ein für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung sowie für die Wahrung der in der Gottesebenbildlichkeit gründenden Menschenwürde und der Menschenrechte in der Welt.
Die Redaktionsgruppe formulierte in Erfüllung ihrer Aufträge der Steuerungsgruppe vom 27. Juni 2011 Folgendes:
Artikel 2: Wesen und Auftrag der Kirche
(1) Wo sich Menschen um Gottes Wort und Sakrament versammeln, ist Kirche Jesu Christi. Dies geschieht in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen, der Landeskirche sowie in ihren Diensten und Werken einschließlich der diakonischen Einrichtungen. In ihnen lebt nach seiner Verheißung Gemeinde Jesu Christi.
(2) Im Hören auf Gottes Wort, in der Feier der Sakramente und im Dienst an den Menschen lebt die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland als Gemeinschaft von Schwestern und Brüdern in der Gegenwart Jesu Christi und hoffend auf die Vollendung seines Reiches. Sie folgt dem Ruf Jesu Christi zur Einheit der Kirche. Sie weiß sich mit den Gemeinden in der Diaspora verbunden.
(3) In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geschieht Leitung im Hören auf Gottes Wort und durch seine Auslegung. Sie erfolgt in allen Ebenen geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit.
(4) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ist eine Kirche lutherischen Bekenntnisses. Zu den lutherischen Bekenntnisschriften gehören das Augsburger Bekenntnis von 1530, die Apologie des Augsburger Bekenntnisses, die Schmalkaldischen Artikel, der Große und der Kleine Katechismus Martin Luthers sowie, wo sie in Geltung stehen, Philipp Melanchthons Traktat und die Konkordienformel.
(5) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erfüllt ihre Aufgaben in der Bindung an den Auftrag ihres Herrn Jesus Christus und in der darin begründeten Freiheit als Dienst an allen Menschen. Sie verkündigt und bezeugt das Evangelium in Wort und Tat vor allem durch Gottesdienst, Gebet, Kirchenmusik, Bildung und Unterricht, Erziehung, Seelsorge, Diakonie, Mission sowie durch Wahrnehmen ihrer Mitverantwortung für Gesellschaft und öffentliches Leben.
Artikel 2a: Kirche in der Welt
(1) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland tritt ein für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung sowie für die Wahrung der in der Gottesebenbildlichkeit gründenden Menschenwürde und der Menschenrechte in der Welt.
(2) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland wendet sich gegen alle Formen der Diskriminierung und fördert ein von Gleichberechtigung bestimmtes Zusammenleben der Menschen.
Die VELKD äußerte in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2011, dass Artikel 2 Absatz 1 entbehrlich erscheine angesichts der zuvor vorgeschlagenen Änderung der Präambel. „Die Bestimmung in Absatz 2 sollte in Aufnahme der 3. These der Barmer Theologischen Erklärung dahingehend ergänzt werden, dass die Kirche nicht nur in allen Ebenen, sondern insbesondere in ihrer Verkündigung und Sakramentsverwaltung wie auch in ihrer Ordnung, Leitung und Verwaltung sowie in ihrem gesamten Handeln an das Bekenntnis gebunden“ sei. Absatz 3 Satz 2 sei auf seine Erforderlichkeit zu prüfen, problematisch sei insbesondere die Formulierung „dazu gehören“. Daher sollte Satz 2 entweder gestrichen oder so umformuliert werden, dass er sich auf die ungeänderte Augsburgische Konfession von 1530 und den Kleinen Katechismus Martin Luthers beschränke.
Die AG Recht lehnte die Streichung des Absatzes 1 ab, nachdem dieser durch die Steuerungsgruppe geändert worden war, allenfalls könne sich die AG Theologie noch einmal mit dieser Frage befassen. Die AG Recht war außerdem der Auffassung, dass durch die Erklärung, dass die Nordkirche eine Kirche lutherischen Bekenntnisses sei, und durch die konkretisierende Auflistung der einschlägigen Bekenntnisschriften der selbstverständliche rechtsverbindliche Status des Bekenntnisses bereits hinreichend zum Ausdruck komme. Allerdings war bereits zuvor eine sog. „Ewigkeitsklausel“ als inhaltliche Schranke für die Rechtsetzung bzw. Kirchengesetzgebung angedacht worden, die AG sprach sich jedoch dagegen aus. Die Aufzählung der Bekenntnisvorschriften war Gegenstand intensiver Beratungen, insbesondere der AG Theologie, zwingende Gründe für eine Änderung ergäben sich aus der Stellungnahme der VELKD nicht, so dass keine Änderung vorgesehen werde.
In der Sitzung der Steuerungsgruppe vom 25. und 26. August 2011 wurde die unterminierte Bezeichnung des Traktats von Melanchthon als unglücklich empfunden, so dass sich die Mitglieder für folgende Formulierung entschieden: „... Philipp Melanchthons Traktat „Über die Amtsgewalt und den Vorrang des Papstes“ und die Konkordienformel.“
Die Gemeinsame Kirchenleitung nahm mit Beschluss vom 16./17. September 2011 weitreichende Veränderungen vor, im Rahmen derer auch der damalige Artikel 1 gestrichen und durch die neue Fassung der vormals folgenden Artikel ersetzt wurde:
Artikel 1: Wesen und Auftrag der Kirche
(1) Wo sich Menschen um Gottes Wort und Sakrament versammeln, ist Kirche Jesu Christi. Dies geschieht in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen sowie in ihren Diensten und Werken einschließlich der diakonischen Einrichtungen. In ihnen lebt nach seiner Verheißung Gemeinde Jesu Christi.
(2) Im Hören auf Gottes Wort, in der Feier der Sakramente und im Dienst an den Menschen lebt die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland als Gemeinschaft von Schwestern und Brüdern in der Gegenwart Jesu Christi und hoffend auf die Vollendung seines Reiches. Sie folgt dem Ruf Jesu Christi zur Einheit der Kirche. Sie weiß sich mit den Gemeinden in der Diaspora verbunden.
(3) In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland geschieht Leitung im Hören auf Gottes Wort und durch seine Auslegung. Sie erfolgt in allen Ebenen geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit.
(4) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ist eine Kirche lutherischen Bekenntnisses. Zu den lutherischen Bekenntnisschriften gehören das Augsburger Bekenntnis von 1530, die Apologie des Augsburger Bekenntnisses, die Schmalkaldischen Artikel, der Große und der Kleine Katechismus Martin Luthers sowie, wo sie in Geltung stehen, Philipp Melanchthons Traktat „Über die Amtsgewalt und den Vorrang des Papstes“ und die Konkordienformel.
(5) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erfüllt ihre Aufgaben in der Bindung an den Auftrag ihres Herrn Jesus Christus und in der darin begründeten Freiheit als Dienst an allen Menschen. Sie verkündigt und bezeugt das Evangelium in Wort und Tat vor allem durch Gottesdienst, Gebet, Kirchenmusik, Bildung und Unterricht, Erziehung, Seelsorge, Diakonie, Mission sowie durch Wahrnehmen ihrer Mitverantwortung für Gesellschaft und öffentliches Leben.
(6) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland tritt ein für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung sowie für die Wahrung der in der Gottesverbindlichkeit gründenden Menschenwürde und Menschenrechte in der Welt.
(7) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland wendet sich gegen alle Formen der Diskriminierung und fördert ein von Gleichberechtigung bestimmtes Zusammenleben der Menschen.
Der Rechtsausschuss sah in seiner Sitzung vom 6. bis 8. Oktober 2011 das Possessivpronomen „ihren“ bei den Diensten und Werken in Artikel 1 Absatz 1 als problematisch an, weil nicht klar sei, worauf es sich beziehe. Es solle entweder gestrichen werden oder durch die Formulierung „Dienste und Werke in der ELKN“ ersetzt werden. Es wurde beschlossen zu empfehlen, dass Artikel 1 Absatz 1 so zu formulieren sei, dass bei den Diensten und Werken eindeutig sei, ob alle kirchlichen Dienste und Werke im Bereich der ELKN gemeint seien oder nur die von der Verfassten Kirche geordneten Dienste und Werke.
Absatz 2 Satz 2 wurde als unnötige Dopplung zur Präambel empfunden; zu Absatz 4 wurde massiv kritisiert, dass die mit dem Theologischen Ausschuss gefundene Formulierung kommentarlos gestrichen und durch die Formulierung des ersten Entwurfs, die zu erheblichen Streitigkeiten geführt habe, ersetzt worden sei. Es wurde beschlossen, die Streichung zu empfehlen. Absatz 6 müsse redaktionell überarbeitet werden, was an dieser Stelle jedoch nicht vertieft wurde. Auch der für Absatz 7 gefundene Konsens wurde nicht berücksichtigt, was wiederum Unverständnis hervorrief. Artikel 11 sei bei dieser Frage mit zu berücksichtigen, die Ausschussmitglieder befürworteten eine erneute Überarbeitung gemeinsam mit dem Theologischen Ausschuss.
Dieser ging in seiner Stellungnahme zum Verfassungsentwurf der 2. Lesung auf die vorgenommenen Änderungen ein und regte an, den letzten Satz von Absatz 1 zu streichen, weil dieser unschlüssig erscheine, wenn die Präambel wie vorgeschlagen geändert würde. Die Aufzählung in Absatz 4 sei zwar nicht unbedingt notwendig, aber doch der bessere Weg; es sollte jedoch nur von Melanchthons Traktat gesprochen werden. Durch den Wegfall des Artikels vor dem Wort „Menschenrechte“ klinge es nun so, als würden sich die Menschenrechte direkt von der Gottesebenbildlichkeit ableiten, was zumindest diskutabel sei. Der Artikel solle wieder eingefügt werden, da sich trotz christlicher Wurzeln eben nicht alle Menschenrechte theologisch ableiten lassen. Absatz 7 werde ausdrücklich begrüßt.
Auf der 2. Tagung der Verfassunggebenden Synoden wurden noch zahlreiche Änderungsanträge gestellt.
So wurde beantragt, dass in Artikel 1 Absatz 4 Satz 1 die Worte „Über die Amtsgewalt des Papstes“ gestrichen werden sollten, da diese missverständlich und erklärungsbedürftig seien. Es solle stattdessen lediglich „Melanchthons Traktat“ heißen (Antrag II-18). Dieser Antrag des Theologischen Ausschusses wurde angenommen.
Der Theologische Ausschuss beantragte darüber hinaus in Absatz 6 das Wort „der“ wieder vor dem Wort „Menschenrechte“ einzufügen, wie in seiner Stellungnahme begründet (Antrag II-19).
Des Weiteren wurde beantragt, in Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 zu formulieren: „in den Diensten und Werken“ statt „in ihren Diensten und Werken“, weil das Wort „ihren“ der Selbstständigkeit der Dienste und Werke, die auch gegenüber Partnern und Trägern außerhalb der Nordkirche nicht gerecht werde. Darüber hinaus stimme die Formulierung auch mit der in Artikel 76 Absatz 1 überein (Antrag II-39).
Antrag II-49 schlug vor, Absatz 2 Satz 3 zu streichen, weil der Inhalt bereits Teil der Präambel sei, der Satz nicht in die Systematik passe und überdies unklar und vage sei.
Mit Antrag II-56 wurde ein Prüfauftrag an den Rechtsausschuss gefordert, ob durch präzisere oder veränderte Formulierungen in Absatz 7 erreicht werden könne, dass sich nicht einzelne Personen in bestimmte Arbeitsplätze in der Nordkirche einklagen könnten. Dieser Prüfauftrag wurde beschlossen.
Der Rechtsausschuss beantragte, in Absatz 1 das Wort „ihre“ durch das Wort „die“ zu ersetzen (Antrag II-60).
Mit Antrag II-74 wurde gefordert, dass in Absatz 3 Satz 2 die Wörter „Zu den lutherischen Bekenntnisschriften gehören“ durch die Wörter „Die lutherischen Bekenntnisschriften sind: das apostolische, das nicaenoconstantinopolitanische, das athanasianische Glaubensbekenntnis“ ersetzt werden.
Der Theologische Ausschuss befasste sich in seiner Sitzung vom 2. November 2011 mit der Stellungnahme der VELKD. Er bat den Rechtsausschuss um Prüfung, ob die Überschrift der Verfassung und damit auch der Klammerzusatz „Nordkirche“ Teil des Gesetzes und die Nutzung dieses Namens damit legitimiert sei (vgl. Antrag II-37=56). Für Absatz 4 wurde folgende Formulierung vorgeschlagen: „Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ist eine Kirche lutherischen Bekenntnisses. In ihr gelten die lutherischen Bekenntnisschriften. Dies sind das Augsburger Bekenntnis von 1530, die Apologie des Augsburger Bekenntnisses, die Schmalkaldischen Artikel, der Große und der Kleine Katechismus Martin Luthers sowie, wo es Tradition ist, Philipp Melanchthons Traktat und die Konkordienformel.“ Hier wurde der Vorschlag der VELKD aufgenommen und weitergedacht, so dass nicht der Eindruck entstehe, es würden nur einige wenige Bekenntnisschriften aufgezählt. Die Formulierung „wo es Tradition ist“ vermeidet die Schwierigkeiten, die es mit sich bringen könnte, wenn der Ursprung der Geltung einzelner Bekenntnisschriften in bestimmten Regionen historisch nachvollzogen werden solle.
Für Absatz 5 schlug der Theologische Ausschuss vor, als letzten Satz anzufügen: „Sie lädt zur Taufe ein.“, wobei in Artikel 13 der Satz „Nicht Getaufte werden zur Taufe eingeladen.“ gestrichen werden solle.
Laut Auftrag aus der Steuerungsgruppe vom 28. November 2011 sollte sich der Rechtsausschuss noch einmal mit Absatz 7 befassen, weil insoweit noch Klärungsbedarf gesehen wurde.
Die Steuerungsgruppe sprach sich in ihrer Sitzung vom 7. Dezember 2011 dafür aus, die Aussage über die Einladung zur Taufe gesondert in Absatz 6 zu fassen. Die Worte „alle Formen“ in Absatz 7 sollten nach Beschluss der Steuerungsgruppe bestehen bleiben.
Der Rechtsausschuss äußerte in seiner letzten Sitzung am 5. Januar 2012 keine juristischen Bedenken gegen die Regelung. Die rein theologischen Bedenken des Theologischen Ausschusses, weil die „Leuenberger Konkordie“ kein Bekenntnis sei, müssten in der Plenumsdiskussion der Verfassunggebenden Synode geklärt werden.
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II. Vorgängervorschriften

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1. Verfassung der NEK

Artikel 1 der Verfassung NEK lautete:
Die Nordelbische Kirche trägt dafür Sorge, dass der ihr vom Herrn der Kirche gegebene Auftrag im Gottesdienst, in Mission, Unterricht, Seelsorge, Diakonie und in der Mitverantwortung für das öffentliche Leben wahrgenommen wird.
Artikel 64 Absatz 1 der Verfassung NEK ergänzte:
In der Nordelbischen Kirche sind die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise und die Dienste und Werke zu einer kirchlichen Einheit zusammengefasst.
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2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

Im Verfassungsrecht der ELLM fand sich in der Kirchgemeindeordnung in den §§ 1 und 2 Grundlegendes, heruntergebrochen auf die Ebene der Kirchgemeinde:
§ 1 Kirchgemeinde
(1) In der Kirchgemeinde verwirklicht sich Gemeinde Jesu Christi im örtlichen Bereich. In ihr sind die durch Wort und Sakrament aufgebaute Gemeinde und das Amt mit dem Auftrag zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung unter ihrem Haupt Jesus Christus als dem Herrn der Kirche einander zugeordnet.
(2) Die Kirchgemeinde im Sinne dieses Kirchengesetzes ist die örtlich begrenzte Gemeinschaft der Angehörigen des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses.
(3) Die Kirchgemeinde ist Glied der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
§ 2 Auftrag und Wirkungskreis der Kirchgemeinde
(1) Der Wirkungskreis der Kirchgemeinde ist bestimmt durch den Auftrag, den die Gemeinde Jesu Christi von ihrem Herrn erhalten hat.
(2) In Erfüllung dieses Auftrages hat die Kirchgemeinde die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass missionarischer Dienst in der Welt getan wird. Sie hat für den Aufbau und die Gestaltung des Gemeindelebens zu sorgen. Sie hat besonders auf die rechte Ordnung in der Verkündigung des Wortes und in der Verwaltung der Sakramente zu achten, die kirchliche Unterweisung zu fördern, die brüderliche Gemeinschaft zu pflegen und den Dienst der christlichen Liebe zu üben und zu unterstützen. Die Kirchgemeinde erfüllt ihre Aufgabe im Zusammenwirken aller ihrer Glieder unter der Leitung des Kirchgemeinderats mit den Pastoren.
(3) Die Kirchgemeinde beteiligt sich in der Gemeinschaft aller Kirchgemeinden an den Aufgaben und Lasten der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs. Darüber hinaus tritt sie für die kirchlichen Zusammenschlüsse und für die weltweiten Aufgaben der Kirche Jesu Christi ein. Sie fördert den Austausch der Gaben und Dienste über die Grenzen der Kirchgemeinde hinaus. Kirchgemeinden können einzelne Aufgaben übergemeindlich wahrnehmen oder wahrnehmen lassen.
In der Kirchenordnung der PEK fanden sich vergleichbare Grundsätze in den „Einleitenden Bestimmungen“ der Artikel 1 bis 4:
Artikel 1
Das Evangelium von Jesus Christus ist die Gabe Gottes an die Welt. Die Kirche hat den Auftrag, das Evangelium zu verkündigen und auszubreiten. Aufgrund des evangelischen Verständnisses vom allgemeinen Priestertum sind alle Gläubigen berechtigt und verpflichtet, diesen Dienst zu tun.
Artikel 2
Wo sich Menschen im Glauben um Gottes Wort und Sakrament sammeln, ist die Gemeinde Jesu Christi: In der örtlichen Kirchengemeinde ebenso wie in den übergreifenden Bereichen des Kirchenkreises, der Pommerschen Evangelischen Kirche, der Gesamtkirche und in den Werken der Diakonie und Mission sowie in den übrigen Werken der kirchlichen Arbeit. Sie alle leben von der einen Gabe und stehen in dem einen Dienst, den sie mit den Mitteln erfüllen, die ihrer besonderen Aufgabe entsprechen.
Artikel 3
(1) Die Erfüllung des Auftrages Jesu Christi erfordert mancherlei Ämter und Dienste in der Kirche.
(2) Alle Gemeindeglieder sind gerufen, ihre Gaben in den Dienst Jesu Christi zu stellen, indem sie bestimmte Aufgaben der Gemeinde übernehmen.
(3) Pfarrerinnen und Pfarrer sind zum Dienst der öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes und der Verwaltung der Sakramente berufen. Ihnen sind in der örtlichen Kirchengemeinde das Pfarramt, in den übergreifenden Bereichen der Kirche entsprechende Ämter anvertraut.
(4) Außerdem gibt es in der Gemeinde weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ämtern und Diensten, die der Verkündigung und Unterweisung, der Kirchenmusik und Diakonie, der Verwaltung sowie der Pflege kirchlicher Grundstücke und Gebäude dienen.
(5) Zusammen mit allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern tragen die Ältesten Verantwortung für die Gemeinde.
Artikel 4
(1) Die Kirche nimmt bei der Durchführung ihrer Aufgaben auch am allgemeinen Rechtsleben teil. Die Kirchengemeinden und Gemeindeverbände, die Kirchenkreise und die Pommersche Evangelische Kirche sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Über ihre Lehre und über die Ordnung urteilt und entscheidet die Kirche selbstständig. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der politischen Gemeinde.
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3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

I.1 Grundartikel
I.1.1 Das Allgemeine Priestertum aller getauften Glaubenden bildet die Grundlage für den Aufbau und für die Struktur der Verfassung.
I.1.2 Aus dem Allgemeinen Priestertum aller getauften Glaubenden folgt die Teilhabe an dem einen Amt der Kirche. Dieses Amt gliedert sich in verschiedene gleichwertige Dienste.
I.1.3 Die Gleichstellung von Frauen und Männern wird verfassungsrechtlich gewährleistet.
I.1.4 Die Ehrenamtlichen bilden grundsätzlich die Mehrheit der Mitglieder in gewählten kirchlichen Gremien.
I.1.5 Wo sich Menschen im Glauben um Gottes Wort und Sakrament sammeln, ist Gemeinde Jesu Christi: in der örtlichen Kirchengemeinde ebenso wie in den übergreifenden Bereichen des Kirchenkreises, in der Landeskirche, in den Diensten und Werken der Diakonie und Mission sowie in den übergreifenden Diensten und Werken der kirchlichen Arbeit und in der gesamten Kirche Jesu Christi.
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III. Ergänzende Vorschriften

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1. Normen mit Verfassungsrang

Der Verfassung ist eine Präambel vorangestellt. Diese führt die Bekenntnisgrundlagen auf (Absatz 1), beschreibt das Wesen der Kirche (Absatz 2) und ihren Auftrag (Absatz 3). Sie benennt das Verhältnis zum Judentum (Absatz 4) und zur Einheit der Kirche (Absatz 5). Sie verpflichtet sich zum Dialog (Absatz 6) und zur Erneuerung (Absatz 7).
Den in Absatz 4 genannten lutherischen Bekenntnisschriften sind in der Präambel (Absatz 1) die altkirchlichen Bekenntnisse und die Barmer Theologische Erklärung voran- bzw. nachgestellt. Der Ruf zur Einheit der Kirche (Absatz 2) findet sich auch in der Präambel (Absatz 5). Die Einladung zur Taufe (Absatz 6) folgt aus der Aussage der Präambel in Absatz 3: „Das Evangelium von Jesus Christus gilt allen Menschen.“
§ 1 KGO nimmt den Gedanken aus Absatz 1 und 5 auf und beschreibt die Rolle und Aufgabe der Kirchengemeinde im Leben der Kirche.
Eine Missachtung des Auftrages der Kirche, wie er in Artikel 1 Absatz 7 der Verfassung zum Ausdruck kommt, kann eine Abberufung von Mitgliedern des Kirchengemeinderates rechtfertigen (§ 93 KGO).
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2. Einfache Kirchengesetze

Die Zusammenarbeit mit selbstständigen Jugendgruppen und Jugendverbänden ist an die Anerkennung der in Artikel 1 Absatz 7 und 8 der Verfassung niedergelegten Grundsätze gebunden (§ 9 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 Kinder- und Jugendgesetz vom 2. Oktober 2021, KABl. S. 415).
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3. Untergesetzliche Normen

Die Kollektenzwecke sollen die Vielfalt kirchlicher Verkündigungsformen, die insbesondere nach Artikel 1 Absatz 5 Satz 2 der Verfassung zum Ausdruck kommen, beachten (§ 2 Absatz 1, § 5 Absatz 3 Kollektenverordnung vom 19. Dezember 2016, KABl. 2017 S. 70).
Das Mandat des Kirchlichen Entwicklungsdienstes wird unter Verweis auf Artikel 1 Absatz 7 beschrieben (Rechtsverordnung vom 25. November 2023; KABl. A Nr. 109 S. 279).
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IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

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1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

Da Artikel 1 grundsätzlich den Auftrag und das Wesen der Kirche beschreibt, ist dieser leitend für die gesamte Verfassung.
In Artikel 7 (Gemeinschaft der Kirche) wird der „Ruf zur Einheit der Kirche“ (Absatz 2) wieder aufgegriffen.
In Artikel 11 wird der Gedanke der „Gemeinschaft von Schwestern und Brüdern“ (Absatz 2) wieder aufgegriffen, indem die Gleichstellung von Männern und Frauen geregelt wird.
Artikel 13 bezieht sich auf die Einladung zur Taufe in Absatz 6 und spricht eine allgemeine Einladung zur Teilnahme am kirchlichen Leben aus.
Die Artikel 14 bis 18 beinhalten besondere Bestimmungen für die zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags maßgeblichen Personen.
Artikel 19 Satz 1 beschreibt die Rolle der Kirchengemeinde im Leben der Kirche. Für den Kirchenkreis findet sich dies in Artikel 41 Absatz 1 Sätze 3 und 4 sowie für die Landeskirche in Artikel 75 Absatz 1.
Artikel 19 Satz 2 knüpft an die Aufzählung in Absatz 5 Satz 2 an und beschriebt die Aufgaben der Kirchengemeinde.
Die Bindung der Richterpersonen auch an Schrift und Bekenntnis (Artikel 128 Absatz 5) beruht auf Absatz 3.
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2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

Die Grundordnung der EKBO enthält statt einer Präambel zwei ausführliche „Grundartikel“ „Von Schrift und Bekenntnis“ (Artikel I.6 benennt die Bekenntnisschriften) und „Von Gottes Auftrag und der Verantwortung der Gemeinde“. Dem schließt sich ein kurzer Artikel mit „Grundbestimmungen“ an.
I. Von Schrift und Bekenntnis
1.
Die Kirche gründet in dem Wort des dreieinigen Gottes. Dank Gottes gnädiger Erwählung ist sie Geschöpf des zum Glauben rufenden Wortes. Gott versöhnt den Menschen, der sich von ihm entfremdet hat und ihm widerspricht, mit sich. In Christus rechtfertigt und heiligt er den Menschen, erneuert ihn im Heiligen Geist und beruft ihn in die Gemeinschaft der Heiligen.
2.
Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz steht in der Einheit der einen, heiligen, allgemeinen und apostolischen Kirche, die überall da ist, wo das Wort Gottes unverfälscht verkündigt wird und die Sakramente gemäß dem Auftrag Jesu Christi recht verwaltet und gefeiert werden.
3.
Sie ist gegründet auf das prophetische und apostolische Zeugnis der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments, die allein Richtschnur für Lehre und Leben ist.
4.
Sie bezeugt als Kirche der Reformation ihren Glauben gemeinsam mit der alten Kirche durch die altkirchlichen Bekenntnisse: das Apostolische, das Nicaenische und das Athanasianische Glaubensbekenntnis.
5.
Sie bekennt mit den Reformatoren, dass allein Gott in Jesus Christus unser Heil ist, geschenkt allein aus Gnade, empfangen allein im Glauben, wie es grundlegend bezeugt ist allein in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments. Im Verständnis des von den Reformatoren gemeinsam bezeugten Evangeliums weiß sich die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz verpflichtet, das Bekenntnis ihrer Gemeinden zu schützen und zugleich dahin zu wirken, dass ihre Gemeinden in der Einheit des Bekennens bleiben und wachsen und ihre Glieder auf das Glaubenszeugnis der Schwestern und Brüder hören.
6.
Sie ist eine evangelische Kirche der lutherischen Reformation. Sie umfasst überwiegend Gemeinden mit lutherischem Bekenntnis; ihr besonderer Charakter besteht in der Gemeinschaft kirchlichen Lebens mit den zu ihr gehörenden reformierten und unierten Gemeinden. In den lutherischen Gemeinden stehen als Bekenntnisschriften in Geltung: die Augsburgische Konfession, die Apologie der Augsburgischen Konfession, die Schmalkaldischen Artikel, der Kleine und der Große Katechismus Luthers. In den reformierten Gemeinden stehen als Bekenntnisschriften in Geltung: der Heidelberger Katechismus und in den französisch-reformierten Gemeinden darüber hinaus die Confession de foi und die Discipline ecclésiastique des églises reformées de France. In den unierten Gemeinden gelten die lutherischen und die reformierten Bekenntnisschriften.
7.
Sie bejaht die Theologische Erklärung von Barmen als ein schriftgemäßes, für den Dienst der Kirche verbindliches Bekenntnis.
8.
Sie steht durch die Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa (Leuenberger Konkordie) in Kirchengemeinschaft mit allen Kirchen, die dieser Konkordie zugestimmt haben.
9.
Sie wird durch ihre Bekenntnisse an die Heilige Schrift gewiesen und weiß sich verpflichtet, die Bekenntnisse immer wieder an der Schrift zu prüfen. Sie hält ihre Bekenntnisse in Lehre und Ordnung gegenwärtig und lebendig und lässt sich stets zu neuem Bekennen herausfordern.
10.
Sie fördert die Zeugnis- und Dienstgemeinschaft in der Evangelischen Kirche in Deutschland und nimmt durch ihre Zusammenarbeit mit den Kirchen der Ökumene teil an der Verwirklichung der Gemeinschaft Christi auf Erden und an der Ausbreitung des Evangeliums im eigenen Land und in aller Welt.
11.
Sie tritt für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung ein. Sie achtet auf Geschlechtergerechtigkeit. Sie weiß sich zu ökumenischem Lernen und Teilen verpflichtet. Sie sucht das Gespräch und die Verständigung auch mit Menschen anderer Religionen und Weltanschauungen.
12.
Sie erkennt und erinnert daran, dass Gottes Verheißung für sein Volk Israel gültig bleibt: Gottes Gaben und Berufung können ihn nicht gereuen. Sie weiß sich zur Anteilnahme am Weg des jüdischen Volkes verpflichtet. Deshalb misst sie in Leben und Lehre dem Verhältnis zum jüdischen Volk besondere Bedeutung zu und erinnert an die Mitschuld der Kirche an der Ausgrenzung und Vernichtung jüdischen Lebens. Sie bleibt im Hören auf Gottes Weisung und in der Hoffnung auf die Vollendung der Gottesherrschaft mit dem jüdischen Volk verbunden.
II. Von Gottes Auftrag und der Verantwortung der Gemeinde
1.
Gott selbst bereitet sich aus denen, die auf sein Wort hören und die Sakramente empfangen, seine Gemeinde, die Kirche Jesu Christi, indem er in ihnen durch den Heiligen Geist den Glauben weckt und sie zum Zeugnis für ihren Herrn und zum Dienst an ihren Nächsten beruft.
2.
Der Heilige Geist erbaut und leitet die Gemeinde durch vielfältige Gaben und Dienste. Sie dienen alle dem einen Amt, dem sich die Kirche verdankt und das ihr aufgetragen ist: die in Christus geschehene Versöhnung Gottes mit der Welt zu bezeugen und zur Versöhnung mit Gott zu rufen. Alle Dienste, ob in Verkündigung oder Lehre, in Diakonie oder Kirchenmusik, in der Leitung oder der Verwaltung, sind Entfaltungen des einen Amtes.
3.
Kraft des Priestertums aller Gläubigen ist jedes Gemeindeglied verpflichtet und berechtigt, nach dem Maß seiner Gaben, Kräfte und Möglichkeiten kirchliche Dienste wahrzunehmen. Grundsätzlich bedarf die Ausübung bestimmter ehrenamtlicher und beruflicher Dienste eines Auftrags der Gemeinde. In Notlagen können alle Dienste, auch der der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung, ohne besonderen Auftrag wahrgenommen werden.
4.
Alle Leitung in der Kirche ist demütiger, geschwisterlicher Dienst im Gehorsam gegenüber dem guten Hirten. Sie wird von Ältesten und anderen dazu Berufenen gemeinsam mit den Pfarrerinnen und Pfarrern ausgeübt. In gewählten Leitungsgremien sollen ehrenamtlich Tätige die Mehrheit haben. Die Ausstattung von Leitungsämtern mit Herrschaftsbefugnissen verstößt gegen die Heilige Schrift.
5.
In der Kirche Jesu Christi werden alle, die ein Amt wahrnehmen, nach geistlichen Gesichtspunkten ausgewählt, geprüft und berufen. Dies geschieht in der Zuversicht, dass auch in rechtlich geordneten Verfahren Gott selber Menschen in seinen Dienst beruft. Allein die an Schrift und Bekenntnis gebundene Kirche hat das Recht, kirchliche Ämter zu- und abzuerkennen.
6.
Alle, die ein Amt wahrnehmen, sind an die Gemeinde gewiesen und ihr für eine ihrem Auftrag entsprechende Amtsführung verantwortlich. In der Erfüllung ihres Auftrages sind sie frei gegenüber Willkür der Gemeinde. Die Gemeinde ist an das Amt gewiesen, doch ist sie frei gegenüber einer willkürlichen, den Auftrag Gottes überschreitenden oder verlassenden Amtsführung. Die Weigerung, mit anderen Personen und Gremien in Gemeinde und Kirche zusammenzuarbeiten, widerspricht dem Zeugnis der Schrift ebenso wie Verhaltensweisen, mit denen Herrschaft über die Gemeinde ausgeübt wird.
Artikel 1 Grundbestimmungen
(1) Die Kirche lebt von der Zusage ihres Herrn Jesus Christus: „Siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende“ (Matt 28,20). Bestimmt von seinem Auftrag, das Evangelium in der Welt zu bezeugen, gestaltet sie ihr Leben in der Nachfolge Jesu Christi.
(2) Allein an diesen Auftrag gebunden, urteilt die Kirche frei über ihre Lehre und bestimmt selbstständig ihre Ordnung. In dieser Bindung und Freiheit erfüllt sie ihre Aufgaben, überträgt sie ihre Dienste und gestaltet sie ihre Einrichtungen.
(3) Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ist die Gesamtheit der zu ihr gehörenden Kirchengemeinden und Kirchenkreise. Sie leitet sich selbst im Rahmen gesamtkirchlicher Ordnung. Ihre Ordnungen müssen mit den Grundartikeln im Einklang stehen.
In der Kirchenverfassung der EKM sind „Auftrag und Aufgaben der Kirche“ in Artikel 2 zusammengefasst. Dem vorangestellt ist eine umfassende Präambel, welche auch die Bekenntnisschriften benennt (in Absatz 4).
Präambel
1.
Jesus Christus schafft seine Kirche durch sein lebendiges Wort als Gemeinschaft von Schwestern und Brüdern. Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland steht in der Einheit der einen Kirche Jesu Christi. Sie ist entstanden durch die Vereinigung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen.
2.
Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland hat ihren Grund im Evangelium von Jesus Christus, wie es uns in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments gegeben ist. Sie bekennt sich zu Jesus Christus, dem gekreuzigten und auferstandenen Herrn der Welt und Haupt der einen heiligen allgemeinen und apostolischen Kirche. Durch Jesus Christus steht die Kirche in der Verheißungsgeschichte Gottes mit seinem Volk Israel – bleibend gültig zum Heil für alle Menschen.
3.
Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland bezeugt mit den altkirchlichen Bekenntnissen – dem Apostolischen, dem Nizänischen und dem Athanasianischen Glaubensbekenntnis – den Glauben an den dreieinigen Gott. Sie bekennt mit den Reformatoren, dass Jesus Christus allein unser Heil ist, geschenkt allein aus Gnade, empfangen allein im Glauben, maßgebend bezeugt allein in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments.
4.
Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland ist eine Kirche der lutherischen Reformation und hat ihren besonderen Charakter in der kirchlichen Gemeinschaft mit den reformierten Gemeinden in ihrem Bereich. Im Verständnis des von den Reformatoren gemeinsam bezeugten Evangeliums bleibt sie den in ihren Gemeinden geltenden Bekenntnissen verpflichtet. Dies sind in lutherischen Kirchengemeinden die lutherischen Bekenntnisschriften: die Augsburgische Konfession, die Apologie, die Schmalkaldischen Artikel, der Kleine und der Große Katechismus Martin Luthers, die Konkordienformel, wo sie anerkannt ist, und der Traktat über Gewalt und Oberhoheit des Papstes. In den reformierten Kirchengemeinden gilt der Heidelberger Katechismus; Herkommen und Geschichte der reformierten Gemeinden sind bestimmt von der Geltung der Confessio Sigismundi, der Confession de Foi und der Discipline Ecclésiastique. Diese Verpflichtung schließt ein, die Bekenntnisse immer wieder an der Heiligen Schrift zu prüfen und sie in Leben, Lehre und Ordnung der Kirche wirksam werden zu lassen.
5.
Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland bejaht die Theologische Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen 1934. Sie weiß sich verpflichtet, als bekennende Kirche die Erkenntnisse des Kirchenkampfes über Wesen, Auftrag und Ordnung der Kirche zur Wirkung zu bringen. Sie ruft die Gemeinden und ihre Mitglieder zum Hören auf das Zeugnis der Schwestern und Brüder. Sie hilft zur gemeinsamen Abwehr kirchenzerstörender Irrlehre.
6.
Zwischen den lutherischen und reformierten Gemeinden besteht Kirchengemeinschaft im Sinne der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa (Leuenberger Konkordie). Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland bekräftigt die „Gemeinsame Erklärung zu den theologischen Grundlagen der Kirche und ihrem Auftrag in Zeugnis und Dienst“ vom 23. Mai 1985. Sie fördert die Gemeinsamkeit des christlichen Zeugnisses und Dienstes gemäß dem Auftrag des Herrn Jesus Christus.
7.
Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland steht mit der ganzen Christenheit unter dem Auftrag, das Evangelium von Jesus Christus in der Welt zu bezeugen und die Einheit der Kirche zu suchen. Diesem Auftrag hat auch ihre Ordnung zu dienen.
Artikel 2 Auftrag und Aufgaben der Kirche
(1) Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland erfüllt ihre Aufgaben in der Bindung an den Auftrag ihres Herrn Jesus Christus und in der darin begründeten Freiheit.
(2) Sie lebt im Hören auf Gottes Wort, in der Feier der Sakramente und im Dienst an den Menschen. Der Gottesdienst der Gemeinde ist Mitte allen Handelns der Kirche.
(3) Sie bezeugt das Evangelium in Verkündigung, Mission, Seelsorge, Diakonie und Bildung. Als Kirche für andere nimmt sie den ihr aufgegebenen Dienst im öffentlichen Leben wahr.
(4) Sie trägt die Verantwortung für die reine Verkündigung des Wortes und die einsetzungsgemäße Feier der Sakramente. Sie achtet darauf, dass das Evangelium gemäß dem in den Gemeinden jeweils geltenden Bekenntnis in Lehre, Leben und Dienst bezeugt wird.
(5) Sie nimmt sich besonders der Menschen in Not- und Konfliktsituationen an. Sie begegnet ihnen in tätiger Nächstenliebe und bemüht sich, die Ursachen von Not aufzudecken und zu beheben.
(6) Sie setzt sich im Vertrauen auf Gottes Verheißung ein für die Bewahrung der Schöpfung und die Gestaltung des Lebens in der einen Welt in Gerechtigkeit und Frieden.
(7) Sie fördert und gestaltet die ökumenische Gemeinschaft der Kirchen vor Ort und im weltweiten Horizont.
(8) Sie fördert das christlich-jüdische Gespräch. Sie erinnert an die Mitschuld der Kirche an der Ausgrenzung und Vernichtung jüdischen Lebens, setzt sich für die Versöhnung mit dem jüdischen Volk ein und tritt jeder Form von Antisemitismus und Antijudaismus entgegen.
(9) Sie sucht den Dialog mit anderen Religionen.
(10) Sie tritt für die Wahrung der Menschenwürde, die Achtung der Menschenrechte und für ein von Gleichberechtigung bestimmtes Zusammenleben der Menschen ein. Sie wendet sich gegen alle Formen von Diskriminierung und Menschenfeindlichkeit.
(11) Sie lebt in vielfältigen Formen von Gemeinden und Diensten. Die Gemeinden und Dienste werden in der Gemeinschaft der gesamten Landeskirche gestärkt und gefördert.
(12) Sie stärkt ihre Glieder für ein christliches Leben und ermutigt sie, ihre Möglichkeiten und Begabungen im Leben der Gemeinde und als Christen in der Gesellschaft einzubringen. Sie fördert die Gemeinschaft und das Zusammenwirken ihrer Glieder und sorgt für den Zusammenhalt der Gemeinden.
Die Kirchenverfassung Hannover enthält nach einer kurzen Präambel in den grundlegenden Artikeln 1 bis 3 entsprechende Grundsätze; eine Aufzählung der lutherischen Bekenntnisschriften erfolgt nicht:
Präambel
Die Kirche lebt aus dem Wort des dreieinigen Gottes und seiner Verheißung. Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers hat Teil an der einen, heiligen, all-gemeinen und apostolischen Kirche Jesu Christi. Sie erfüllt ihre Aufgaben in der Bindung an den Auftrag Jesu Christi zur Verkündigung des Evangeliums und in der darin begründeten Freiheit.
Grundlage der Verkündigung in der Landeskirche ist das in Jesus Christus offenbar gewordene Wort Gottes, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments gegeben, wie es in den Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche maßgebend bekannt und wie es aufs Neue in der Theologischen Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen bezeugt worden ist.
Auf dieser Grundlage gibt sich die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers die folgende Verfassung.
Artikel 1 – Auftrag der Kirche
(1) Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers mit allen ihren Mitgliedern und Mitarbeitenden in den Kirchengemeinden und weiteren Körperschaften, Einrichtungen und anderen Formen kirchlichen Lebens trägt Verantwortung für die Erhaltung und Förderung der Verkündigung des Wortes Gottes und der Feier der Sakramente gemäß dem Evangelium. Durch das Evangelium ist sie berufen zum öffentlichen Zeugnis, zum Dienst der Nächstenliebe und zur Gemeinschaft der Kirche.
(2) Das Evangelium wird verkündigt und bezeugt vor allem durch Gottesdienst, Gebet, Kirchenmusik, Mission, Seelsorge, Diakonie, Bildung und Kunst sowie durch die Wahrnehmung der kirchlichen Mitverantwortung für Gesellschaft und öffentliches Leben.
(3) Verkündigung, Zeugnis und Dienst erfolgen in Gemeinschaft mit anderen christlichen Kirchen und im Zeichen der Treue Gottes zum jüdischen Volk.
Artikel 2 – Gleichberechtigte Teilhabe
(1) Wie alle Menschen sind die Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers als Ebenbilder Gottes geschaffen und von gleicher Würde. Als Glaubende durch Gottes Gnade gerechtfertigt, bilden sie eine Gemeinschaft in Christus.
(2) Die Mitglieder der Landeskirche wirken gleichberechtigt am Auftrag der Kirche mit.
(3) Die Landeskirche fördert ein Zusammenleben in Vielfalt und die Gleichstellung von Menschen jeden Geschlechts. Sie wendet sich gegen jede Form von Diskriminierung und setzt sich für gleichberechtigte Teilhabe am kirchlichen und gesellschaftlichen Leben ein.
Artikel 3 – Formen kirchlichen Lebens
(1) Kirche Jesu Christi geschieht in vielfältigen Formen kirchlichen Lebens. Sie eröffnen unterschiedliche Zugänge zum Glauben. Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers unterstützt und fördert diese Formen und ihre Zusammenarbeit.
(2) Rechtliche Gestalt gewinnt kirchliches Leben insbesondere in den Kirchengemeinden und ihren Verbänden, in den Kirchenkreisen und ihren Verbänden, in der Landeskirche, in ihren jeweiligen Einrichtungen und in den diakonischen und anderen Einrichtungen, die der Landeskirche nach kirchlichem Recht zugeordnet sind.
(3) Kirchliches Leben geschieht auch in nicht rechtlich verfassten Formen. Dazu gehören Formen gemeindlichen Lebens in besonderen Lebenssituationen, an besonderen Orten, in Gemeinschaften mit besonderem geistlichen Profil sowie in Gemeinden auf Zeit.
(4) Die verschiedenen Formen kirchlichen Lebens bilden als Zeugnis- und Dienstgemeinschaft eine innere und äußere Einheit.
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3. Verweise auf staatliches Recht

Das Grundgesetz enthält sowohl in der Präambel wie auch in seinem Artikel 1 grundsätzliche Ausführungen zu den Wertvorstellungen und Zielsetzungen. Der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, des Landes Mecklenburg-Vorpommern und des Landes Schleswig-Holstein ist jeweils eine Präambel vorangestellt, welche die zugrundeliegende Werte und die angestrebten Ziele beschreibt.