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Erläuterungen
zu Artikel 45 der Verfassung

Bearbeitungsstand: Juli 2022

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Artikel 45
Aufgaben

( 1 ) Die Kirchenkreissynode ist die Vertretung der Gesamtheit der Kirchengemeinden sowie der Dienste und Werke innerhalb des Kirchenkreises. Sie ist berufen, diese zu gemeinsamer Verantwortung für das kirchliche und das öffentliche Leben zusammenzufassen und Anregungen für die kirchliche Arbeit zu geben.
( 2 ) Die Kirchenkreissynode berät und beschließt im Rahmen des Kirchenrechtes über die Angelegenheiten des Kirchenkreises. Sie kann sich über alle Angelegenheiten des Kirchenkreises unterrichten lassen und sich an die Öffentlichkeit wenden.
( 3 ) Die Kirchenkreissynode hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie beschließt die Kirchenkreissatzungen;
  2. sie wählt die Pröpstinnen und Pröpste sowie in einem Kirchenkreis mit einer Pröpstin bzw. einem Propst auf Vorschlag der Pröpstin bzw. des Propstes eine Pastorin oder einen Pastor zur ständigen pröpstlichen Stellvertretung;
  3. sie wählt aus ihrer Mitte die weiteren Mitglieder des Kirchenkreisrates;
  4. sie wählt Mitglieder der Landessynode;
  5. sie kann Anträge an die Landessynode richten;
  6. sie beschließt über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Diensten und Werken des Kirchenkreises;
  7. sie beschließt über die Errichtung von Stiftungen des Kirchenkreises;
  8. sie beschließt über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Pfarrstellen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises, bei Pfarrstellen der Kirchengemeinden nach Anhörung der betroffenen Kirchengemeinderäte;
  9. sie beschließt die Richtlinien für die Genehmigung von Stellenplänen der Kirchengemeinden;
  10. sie beschließt den Haushalt des Kirchenkreises und nimmt die Jahresrechnung ab;
  11. sie beschließt über die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften;
  12. sie beschließt nach Maßgabe des Kirchenrechtes über die Verteilung der Mittel an die Kirchengemeinden.
( 4 ) Der Kirchenkreissynode können durch Kirchengesetz weitere Aufgaben zugewiesen werden.
( 5 ) Kirchenkreissatzungen sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
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Grundinformationen

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I. Textgeschichte

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1. Veränderungen

Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
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2. Textentwicklung

Artikel 44: Aufgaben
(1) Die Kirchenkreissynode ist die Vertretung der Gesamtheit der Kirchengemeinden sowie der Dienste und Werke innerhalb des Kirchenkreises. Sie ist berufen, diese zu gemeinsamer Verantwortung für das kirchliche Leben zusammenzufassen und Anregungen für die kirchliche Arbeit zu geben. Sie kann zu allgemeinen und grundsätzlichen Fragen des kirchlichen Lebens und zu besonders bedeutsamen Vorkommnissen im Kirchenkreis Stellung nehmen.
(2) Die Kirchenkreissynode berät und beschließt im Rahmen des Kirchenrechtes über die Angelegenheiten des Kirchenkreises. Sie ist nicht Beschwerdeinstanz.
(3) Die Kirchenkreissynode hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie beschließt über die Satzungen des Kirchenkreises;
  2. sie wählt die Pröpstinnen und Pröpste sowie in einem Kirchenkreis mit einer Pröpstin bzw. einem Propst eine Pastorin oder einen Pastor zur ständigen pröpstlichen Stellvertretung;
  3. sie wählt aus ihrer Mitte die weiteren Mitglieder des Kirchenkreisrates;
  4. sie wählt Mitglieder der Landessynode;
  5. sie kann Anträge an die Landessynode richten;
  6. sie beschließt die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Diensten und Werken des Kirchenkreises;
  7. sie beschließt über die Errichtung von Stiftungen des Kirchenkreises;
  8. sie beschließt über Errichtung, Änderung und Aufhebung von Pfarrstellen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises, bei Pfarrstellen der Kirchengemeinden nach Anhörung der betroffenen Kirchengemeinderäte;
  9. sie beschließt über Richtlinien für die Genehmigung von Stellenplänen der Kirchengemeinden;
  10. sie beschließt über den Haushalt des Kirchenkreises und nimmt die Jahresrechnung ab;
  11. sie beschließt über die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften;
  12. sie beschließt nach Maßgabe des Kirchenrechtes über die Verteilung der Mittel an die Kirchengemeinden.
(4) Der Kirchenkreissynode können durch Kirchengesetz weitere Aufgaben zugewiesen werden.
(5) Satzungen sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 25)
Zur 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode fand die Vorschrift als Artikel 46 ihre endgültige Fassung (Drucksache 3/II)
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3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

„So [Anm.: Leitungsgeschehen im Kirchenkreis entsprechend dem maßgeblichen Verhältnis von Amt und Gemeinde] ist es konsequent, wenn in Artikel 44 auch geistliche Leitungsaufgaben neben den rechtlichen und organisatorischen Aufgaben der Kirchenkreissynode aufgeführt werden. Es ist noch zu entscheiden, ob die Kirchenkreissynode neben den Pfarrstellen für Kirchengemeinden und für den Kirchenkreis auch Pfarrstellen für die Kirchengemeinde- und Regionalverbände sowie für einen Kirchenkreisverband errichten darf.“ (1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 79)
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4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

Hinsichtlich der Regelungen der Kirchenkreissynode in den Grundsätzen zum Fusionsvertrag äußerte der Kirchenkreis Eutin den Wunsch, dass die Beschreibung auch der inhaltlichen Aufgaben einer Kirchenkreissynode dargelegt würde, wie in Artikel 29 der Verfassung NEK.
In der Sitzung der AG Verfassung am 18. Januar 2010 wurden einige Grundsätze für die Kirchenkreissynode festgelegt, ausgehend von den Regelungen in den Grundsätzen zum Fusionsvertrag. So sollte die Kirchenkreissatzung auch die Gliederung in Teilbereiche („Propsteien“) regeln, außerdem Art und Aufgaben der Dienste und Werke, das Zusammenwirken der Pröpstinnen und Pröpste sowie ihre besonderen Aufgaben im Kirchenkreis. Darüber hinaus sollten geregelt werden die Anzahl und Standorte der Verwaltungsstellen und die Grundsätze der Finanzverteilung. Als zusätzliche Aufgaben der Kirchenkreissynode wurden genannt: die Entgegennahme des Berichts des Kirchenkreisvorstands und die Möglichkeit, diesem Aufträge zu erteilen und Anträge an die Landessynode zu beschließen. Die Kirchenkreissynode sollte keine Beschwerdeinstanz sein. Ob die Kirchenkreissynode ausdrücklich das Recht haben sollte, zu kirchlichen und gesellschaftlichen Vorgängen im Kirchenkreis öffentlich Stellung zu nehmen, wurde noch nicht entschieden.
An dieser Frage wurde in der Sitzung der AG Verfassung vom 17. März 2010 weitergearbeitet. Ein Recht zur öffentlichen Stellungnahme – eventuell auf Angelegenheiten des Kirchenkreises beschränkt – wurde teilweise befürwortet, in der Abstimmung ergab sich jedoch eine Mehrheit dafür, dass keine ausdrückliche Regelung in die Verfassung aufgenommen werden solle. Die weiteren Aufgaben der Kirchenkreissynode wurden diskutiert. Nach Abstimmung sollte es Aufgabe sein, über Richtlinien für die Genehmigung von Stellenplänen der Kirchengemeinden (z. B. regionale Ausgewogenheit) zu beschließen, wobei im Abschnitt der Kirchengemeinde geregelt werden sollte, dass die Stellenpläne der Genehmigung bedürften und der Haushaltsplan vorgelegt werden müsse. Ebenfalls einstimmig angenommen wurde der Antrag, dass der Aufgabenkatalog ergänzt werde um die Formulierung: „Der Kirchenkreissynode können durch Kirchengesetz weitere Aufgaben und Befugnisse zugewiesen werden.“; auch das Prinzip der Öffentlichkeit sei aufzunehmen. Außerdem solle sich die Kirchenkreissynode eine Geschäftsordnung geben können.
Der Textentwurf für den damaligen Artikel 43 von Prof. Dr. Unruh lautete im Mai 2010:
(1) Die Kirchenkreissynode berät und beschließt im Rahmen des Kirchenrechts über die Angelegenheiten des Kirchenkreises.
(2) Die Kirchenkreissynode hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. sie beschließt über die Satzungen des Kirchenkreises;
  2. sie wählt die Pröpstinnen und Pröpste sowie in einem Kirchenkreis mit einer Pröpstin bzw. einem Propst eine Pastorin oder einen Pastor zur ständigen pröpstlichen Stellvertretung;
  3. sie wählt aus ihrer Mitte die weiteren Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes;
  4. sie wählt Mitglieder der Synode;
  5. sie kann Anträge an die Synode richten;
  6. sie beschließt über Einrichtungen, Dienste und Werke des Kirchenkreises und deren Ordnung;
  7. sie beschließt über Errichtung, Aufhebung und Änderung von Pfarrstellen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises, bei Pfarrstellen der Kirchengemeinden nach Anhörung des zuständigen Kirchenvorstandes;
  8. sie beschließt über Richtlinien für die Genehmigung von Stellenplänen der Kirchengemeinden;
  9. sie beschließt über die Art des Rechnungswesens, den Haushalts- oder den Wirtschaftsplan sowie den Stellenplan des Kirchenkreises und nimmt die Jahresrechnung oder den Jahresabschluss ab;
  10. sie beschließt über die Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften;
  11. sie beschließt nach Maßgabe des Kirchenrechts über die Verteilung der Mittel an die Kirchengemeinden.
(3) Der Kirchenkreissynode können durch Kirchengesetz weitere Aufgaben zugewiesen werden.
Bereits am 2. Juni 2010 hatte die Vorschrift folgende Fassung:
(1) Die Kirchenkreissynode berät und beschließt im Rahmen des Kirchenrechts über die Angelegenheiten des Kirchenkreises. Sie ist nicht Beschwerdeinstanz.
(2) Die Kirchenkreissynode hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. sie beschließt über die Satzungen des Kirchenkreises;
  2. sie wählt die Pröpstinnen und Pröpste sowie in einem Kirchenkreis mit einer Pröpstin bzw. einem Propst eine Pastorin oder einen Pastor zur ständigen pröpstlichen Stellvertretung;
  3. sie wählt aus ihrer Mitte die weiteren Mitglieder des Kirchenkreisrats;
  4. sie wählt Mitglieder der Synode;
  5. sie kann Anträge an die Synode richten;
  6. sie beschließt die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Diensten und Werken des Kirchenkreises;
  7. sie beschließt über die Errichtung selbstständiger Stiftungen des Kirchenkreises;
  8. sie beschließt über Errichtung, Aufhebung und Änderung von Pfarrstellen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises, bei Pfarrstellen der Kirchengemeinden nach Anhörung der betroffenen Kirchenvorstände;
  9. sie beschließt über Richtlinien für die Genehmigung von Stellenplänen der Kirchengemeinden;
  10. sie beschließt über den Haushalt sowie den Stellenplan des Kirchenkreises und nimmt die Jahresrechnung ab;
  11. sie beschließt über die Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften;
  12. sie beschließt nach Maßgabe des Kirchenrechts über die Verteilung der Mittel an die Kirchengemeinden.
(3) Der Kirchenkreissynode können durch Kirchengesetz weitere Aufgaben zugewiesen werden.
(4) Satzungen und näher zu bestimmende weitere Beschlüsse sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
In der Sitzung der AG Verfassung vom 4. und 5. Juni 2010 wurde die Veröffentlichung im Amtsblatt besprochen. Auf entsprechenden Antrag wurde entschieden, dass in Absatz 4 aber die Worte „und näher zu bestimmende weitere Beschlüsse“ gestrichen werden, da diese zum damaligen Zeitpunkt noch nicht konkret benannt werden konnten.
Die Kirchenleitung und der Oberkirchenrat der ELLM regten für Absatz 2 Nummer 7 folgende neue Fassung an: „sie beschließt über die Errichtung von Stiftungen des Kirchenkreises“.
Die Pommersche Kirchenleitung erwartete, dass theologische und geistliche Leitungsaufgaben analog der Regelung von Artikel 88 Kirchenordnung PEK in die Verfassung aufgenommen werden.
Die AG Finanzen sprach sich dafür aus, dass in Absatz 2 Nummer 10 die Wörter „sowie den Stellenplan“ gestrichen werden (Juli 2010).
Die Gemeinsame Kirchenleitung beschloss am 17. und 18. September 2010, dass geklärt werden solle, ob durch Verbände wie den Kirchengemeindeverband, den Regionalverband oder den Kirchenkreisverband Pfarrstellen errichtet werden dürfen. Die Mecklenburgische Kirchenleitung hatte nämlich darum gebeten, folgenden Satz 8 in Absatz 3 zu ergänzen: „Sie beschließt über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Pfarrstellen der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, Regionalverbände und des Kirchenkreises und Kirchenkreisverbandes, bei Pfarrstellen der Kirchengemeinden nach Anhörung der betroffenen Kirchengemeinderäte.“ Als Nummer 13 solle ergänzt werden: „sie beschließt den Stellenplan der Mitarbeiter des Kirchenkreises“. Nach nordelbischem Recht sei eine Errichtung von Pfarrstellen auf Verbandsebene jedoch nicht vorgesehen, so dass dieses Thema verschoben wurde. Es wurde außerdem beschlossen, dass in Absatz 1 Satz 1 die Worte „sowie der Dienste und Werke“ eingefügt werden.
Auf der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde beantragt, dass in Absatz 2 Nummer 8 die Wörter „nach Anhörung“ ersetzt werden durch „in Einverständnis“ (Antrag 135).
Die NEK schlug in ihrer Stellungnahme diverse Änderungen vor: So sollten in Absatz 1 Satz 2 die Wörter „und das öffentliche“ vor dem Wort „Leben“ eingefügt werden. In Absatz 2 Satz 2 sollte formuliert werden: „Sie kann sich über alle Angelegenheiten des Kirchenkreises unterrichten lassen und sich an die Öffentlichkeit wenden.“ In Absatz 3 Nummer 1 werden die Worte „Satzungen des Kirchenkreises“ durch das Wort „Kirchenkreissatzungen“ ersetzt, welches auch statt des Wortes „Satzungen“ in Absatz 5 verwendet werden sollte.
Nachdem der Theologische Ausschuss sich auf seiner Tagung am 30. April 2010 für eine Änderung in dem damaligen Artikel 14 entschieden hatte, sollte als Folgeänderung in Artikel 44 Absatz 3 ergänzt werden: „Wo eine Gemeinschaft der Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst nach Artikel 14 Absatz 3 gebildet wurde, können für sie Regelungen zur Stellenplanung getroffen werden.“
Der Rechtsausschuss beschloss in seiner Sitzung vom 6. Mai 2011 die Streichung von Artikel 44 Absatz 2 Satz 2.
Dem schloss sich das Nordelbische Kirchenamt an, es gebe keinen Grund zur Regelung an diesem Ort. In Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 solle das Wort Satzungen jeweils durch „Kirchenkreissatzungen“ ersetzt werden. Der Antrag 135 wurde nicht unterstützt.
Die Kirchenkreise Hamburg-Ost und Hamburg-West/Südholstein plädierten in Absatz 3 Nummer 2 dafür, die Wörter „einer Pröpstin bzw. einem Propst“ durch die Wörter „nur einer Person im pröpstlichen Amt“ zu ersetzen.
Der Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg sprach sich für die Ergänzung eines Berichtsrechts analog Artikel 76 Absatz 2 Satz 2 aus.
Der Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde schlug für Absatz 1 Satz 3 folgende Formulierung vor: „Die Kirchenkreissynode kann zu Fragen des kirchlichen und des öffentlichen Lebens Stellung nehmen.“
Der Kirchenkreis Schleswig-Flensburg bevorzugte für Absatz 1 Satz 2 folgende Formulierung: „Sie (die Kirchenkreissynode) ist berufen, diese zu gemeinsamer Verantwortung für das kirchliche und das öffentliche Leben zusammenzufassen und Anregungen für die kirchliche Arbeit zu geben.“
Die Steuerungsgruppe entschied sich in ihrer Sitzung vom 21. Juli 2011 für den Vorschlag der NEK für Absatz 1 Satz 2 und fügte die Wörter „und das öffentliche“ vor „Leben“ ein. Satz 2 wurde – ebenfalls auf Vorschlag der NEK – neu gefasst: „Sie kann sich über alle Angelegenheiten des Kirchenkreises unterrichten lassen und sich an die Öffentlichkeit wenden.“ In den Absätzen 3 und 5 sollte schließlich das Wort „Satzungen“ jeweils durch das Wort „Kirchenkreissatzungen“ ersetzt werden.
In der Sitzung der Steuerungsgruppe vom 25. und 26. August 2011 wurde von Herrn Dr. Maltzahn ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass Absatz 3 Nummer 9 so zu verstehen sei, dass auch die mecklenburgische Praxis, Stellenpläne für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst der Kirchengemeinden und Kirchenkreise vorzugeben, im zukünftigen Kirchenkreis Mecklenburg fortgeführt werden könne.
Zu Artikel 45 gab es in der Sitzung des Rechtsausschusses vom 4. bis 6. November 2011 noch einmal eine Formulierungsanfrage, ob es „Kirchenkreissatzungen“ oder „Satzungen des Kirchenkreises“ heißen solle. Zu Nummer 2 wurde hinterfragt, warum die Gemeinsame Kirchenleitung dem pröpstlichen Vorschlagsrecht nicht gefolgt sei. Tatsächlich ist dieser Vorschlag untergegangen und nicht beraten worden. Daher beschloss der Rechtsausschuss für Absatz 2 Nummer 2 wie folgt zu formulieren: „sie wählt die Pröpstinnen und Pröpste sowie in einem Kirchenkreis mit einer Pröpstin bzw. einem Propst auf Vorschlag der Pröpstin bzw. des Propstes eine Pastorin oder einen Pastor zur ständigen pröpstlichen Stellvertretung.“
Aus dem Rechtsdezernat des Nordelbischen Kirchenamts kamen noch Vorschläge zu redaktionellen Änderungen, wie etwa die Streichung des Wortes „über“ in Absatz 3 Nummer 1, Nummer 9 und Nummer 10.
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II. Vorgängervorschriften

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1. Verfassung der NEK

Artikel 29 der Verfassung NEK:
(1) Die Kirchenkreissynode berät und beschließt im Rahmen der kirchlichen Ordnung über die Angelegenheiten des Kirchenkreises.
(2) Die Kirchenkreissynode ist dazu berufen, die Kirchengemeinden des Kirchenkreises zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben anzuregen, das kirchliche Leben im Kirchenkreis zu fördern und die einzelnen Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(3) Die Kirchenkreissynode kann zu Fragen des kirchlichen und öffentlichen Lebens Stellung nehmen.
Artikel 30 Verfassung NEK:
(1) Die Kirchenkreissynode hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. sie beschließt über die Satzungen des Kirchenkreises;
  2. sie wählt die Pröpstinnen und Pröpste sowie in einem Kirchenkreis mit einer Pröpstin bzw. einem Propst eine Pastorin oder einen Pastor zur ständigen pröpstlichen Stellvertretung;
  3. sie wählt die weiteren Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes aus ihrer Mitte und Mitglieder der Synode;
  4. sie kann Anträge an die Synode richten;
  5. sie beschließt über Einrichtungen des Kirchenkreises und deren Ordnung;
  6. sie beschließt über Errichtung, Aufhebung und Änderung von Pfarrstellen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises, bei Pfarrstellen der Kirchengemeinden nach Anhörung des zuständigen Kirchenvorstandes;
  7. sie beschließt über die Art des Rechnungswesens, den Haushalts- oder den Wirtschaftsplan sowie den Stellenplan des Kirchenkreises und nimmt die Jahresrechnung oder den Jahresabschluss ab;
  8. sie beschließt über die Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften;
  9. sie beschließt nach Maßgabe des kirchlichen Rechts über die Verteilung der Mittel an die Kirchengemeinden.
(2) Die Kirchenkreissynode bildet aus ihrer Mitte einen Finanzausschuss, der den Kirchenkreisvorstand in finanziellen Angelegenheiten berät und im Rahmen der Beschlüsse der Kirchenkreissynode auf Antrag des Kirchenkreisvorstandes über- und außerplanmäßigen Ausgaben zustimmt sowie den vom Kirchenkreisvorstand vorzulegenden Haushaltsplan und die Jahresrechnung des Kirchenkreises prüft und der Kirchenkreissynode darüber berichtet.
(3) Die Kirchenkreissynode kann Arbeitsausschüsse für die Arbeitsbereiche innerhalb des Kirchenkreises bilden. Sie kann einen Kirchensteuerausschuss bilden, dessen Zusammensetzung und Aufgabenbereich durch Kirchengesetz geregelt werden.
(4) Der Haushalt des Kirchenkreises ist dem Nordelbischen Kirchenamt vorzulegen.
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2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

Nach dem Recht der ELLM waren Organe des Kirchenkreises der Landessuperintendent und der Kirchenkreisrat (Artikel 4 Kirchenkreisordnung). Ein synodales Gremium war nicht vorgesehen. Die Einrichtung einer Kirchenkreissynode war allerdings auch nicht ausgeschlossen. So bestimmte Artikel 16 Leitungsgesetz:
Zur Erprobung anderer Leitungsformen kann auf Vorschlag eines Kirchenkreisrates für den Kirchenkreis unter Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 4, 5, 8, 9, 10 und 11 sowie der entsprechenden Ausführungsbestimmungen eine andere Leitungsform, insbesondere die Einrichtung einer Kirchenkreissynode oder eine andere Regelung des Vorsitzes im Kirchenkreisrat vorgesehen werden. Das Nähere dazu, wie Art, Zusammensetzung und Aufgaben der Organe des Kirchenkreises wird in der Kirchenkreissatzung geregelt, die in diesem Fall der Genehmigung durch die Landessynode bedarf. Die Landessynode kann die Genehmigung für eine bestimmte Zeit erteilen oder wieder aufheben.“
Anders dagegen das Recht der PEK, welches die Aufgaben der Kirchenkreissynode in den Artikel 88-90 der Kirchenordnung PEK regelte.
Artikel 88 der Kirchenordnung PEK lautete:
(1) Die Kreissynode ist die Vertretung der Gesamtheit der Kirchengemeinden innerhalb des Kirchenkreises. Sie ist berufen, die Kirchengemeinden zu gemeinsamer Verantwortung für das kirchliche Leben zusammenzufassen und Anregungen für die kirchliche Arbeit zu geben. Sie kann zu allgemeinen und grundsätzlichen Fragen des kirchlichen Lebens und zu besonders bedeutsamen Vorkommnissen im Kirchenkreis Stellung nehmen. Sie ist durch den Kreiskirchenrat auf jeder Tagung über alle wichtigen Ereignisse im Kirchenkreis und über die Tätigkeit des Kreiskirchenrates zu unterrichten. Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, ihr auf Verlangen Auskünfte zu geben und Rat und Mahnung von ihr entgegenzunehmen.
(2) Die Kreissynode hat insbesondere
  1. gemeinsame Arbeitsvorhaben von Kirchengemeinden anzuregen und zu fördern,
  2. für die Förderung des kirchlichen Lebens und die Aufrechterhaltung der kirchlichen Ordnung Sorge zu tragen,
  3. die kirchliche Kinder- und Jugendarbeit zu fördern,
  4. die diakonische Arbeit in ihren verschiedenen Formen zu fördern und zu vertreten,
  5. auf die Beseitigung von Missständen hinzuwirken,
  6. die Beschlüsse und Anregungen der Landessynode für die Arbeit im Kirchenkreis aufzunehmen.
Artikel 89 der Kirchenordnung PEK lautete:
(1) Der Kreissynode ist vorbehalten:
  1. die Vorlagen des Kreiskirchenrates oder übergeordneter kirchlicher Organe zu erledigen und über Anträge der Kirchengemeinden zu beschließen,
  2. die ihr von der Kirche aufgetragenen Wahlen zu vollziehen,
  3. kreiskirchliche Ämter einzurichten,
  4. besondere Einrichtungen für den Kirchenkreis zu schaffen und Grundsätze für ihre Verwaltung aufzustellen,
  5. über die Zustimmung zu Maßnahmen der kreiskirchlichen Vermögensverwaltung nach näherer Vorschrift der kirchlichen Verwaltungsordnung zu befinden sowie die Haushaltspläne zu beschließen und die Rechnungen zu entlasten,
  6. über Bürgschaften des Kirchenkreises und über die Aufnahme von Anleihen, durch die der Schuldenbestand des Kirchenkreises vermehrt wird und nicht aus laufenden Einkünften derselben Voranschlagsperiode zurückerstattet werden können, nach näheren Bestimmungen der kirchlichen Verwaltungsordnung zu beschließen.
(2) Die laufende Verwaltung bleibt dem Konsistorium vorbehalten.
Artikel 90 der Kirchenordnung PEK lautete:
Zur Regelung besonderer Einrichtungen kann die Kreissynode kreiskirchliche Ordnungen oder Satzungen beschließen, die die kirchliche Ordnung ergänzen können, ihr aber nicht widersprechen dürfen. Sie unterliegen der Genehmigung der Kirchenleitung.
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3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

Abschnitt III.3 des Fusionsvertrages befasst sich mit der Kirchenkreissynode.
Nach III.3.1 hat die Kirchenkreissynode insbesondere folgende Aufgaben:
  1. sie wählt die Pröpstinnen und Pröpste,
  2. sie beschließt über Dienste, Werke und Einrichtungen des Kirchenkreises,
  3. sie beschließt über Satzungen des Kirchenkreises und
  4. sie beschließt über den Haushalt.
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III. Ergänzende Vorschriften

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1. Normen mit Verfassungsrang

Gemäß Artikel 22 Absatz 2 entscheidet die Kirchenkreissynode über die Gründung von Ortskirchengemeinden, ebenso über die Gründung und Aufhebung von anderen Kirchengemeinden (§§ 7, 8 und 10 Kirchengemeindeordnung). Gemäß Artikel 43 Absatz 3 Satz 1 gilt dies außerdem für die Veränderung der Grenzen von Kirchenkreisen.
Nach Artikel 46 bedürfen die dort benannten Beschlüsse der Kirchenkreissynode der Genehmigung des Landeskirchenamtes, dies gilt insbesondere für Kirchenkreissatzungen.
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2. Einfache Kirchengesetze

Nach § 13 Absatz 1 Kinder- und Jugendgesetz gibt sich jeder Kirchenkreis durch Beschluss der Kirchenkreissynode eine Konzeption für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, in der auch die Formen und die Art und Weise der Beteiligung geregelt werden.
§ 2 Pfarrstellen- und Vertretungsgesetz regelt das Verfahren der Errichtung, Änderung und Aufhebung von Pfarrstellen.
§ 16 Haushaltsführungsgesetz trifft ergänzende Regelungen zur Feststellung des Haushalts durch die Kirchenkreissynoden.
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3. Untergesetzliche Normen

Die Kirchenkreissynoden geben sich nach Artikel 6 Absatz 11 eine Geschäftsordnung.
Nach § 8 Reisekostenverordnung können die Kirchenkreissynoden für Kirchenkreissynodale eigenen Regelungen über die Vergütung von Reisekosten treffen.
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4. Satzungen (der Kirchenkreise etc.)

Alle Kirchenkreise haben sich neben der Kirchenkreissatzung auch eine Finanzsatzung nach § 9 Finanzgesetz gegeben.
Die Satzungsbekanntmachungs-Verwaltungsvorschrift (SatzBekVwV) vom 11. Juli 2019 (KABl. S. 355) regelt näheres zu Verfahren und Form der Satzungen und zur Amtlichen Bekanntmachung.
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IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

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1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

Weitere Regelungen hinsichtlich der Kirchenkreissynode, so bezüglich der Zusammensetzung und der Teilnahmerechte, finden sich in den Artikeln 47-52.
Das Verhältnis zum Kirchenkreisrat ist im Abschnitt 3 geregelt, insbesondere in Artikel 53 Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 5, Artikel 58 Absatz 1 und 2, Artikel 62 Absatz 1 und 2.
Gewähltes Leitungsorgan der Kirchengemeinde ist der Kirchengemeinderat. Seine Aufgaben sind in Artikel 25 beschrieben. Die Landessynode verkörpert die Einheit und Vielfalt der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Dienste und Werke. Ihre Aufgaben sind in Artikel 78 beschrieben.
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2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

Die Grundordnung der EKBO trifft in Artikel 41 und 42 allgemeine Regelungen zur Kreissynode und ihren Aufgaben:
Artikel 41 Grundsätze und Ziele der Arbeit
(1) Die Kreissynode ist die Versammlung der Kirchengemeinden und der gemeinsamen Dienste eines Kirchenkreises. Durch ihre Vertretung in der Kreissynode haben sie teil an der Leitung des Kirchenkreises.
(2) Die Kreissynode kann zur Durchführung gemeinsamer Aufgaben des Kirchenkreises besondere Einrichtungen schaffen und Beauftragte berufen.
(3) Sie gibt den Kirchengemeinden des Kirchenkreises Anregungen für ihre Arbeit. Unbeschadet der Selbstständigkeit der Kirchengemeinden ist die Kreissynode berechtigt, sich von den Kirchengemeinden Auskünfte geben zu lassen sowie Rat und Mahnung an die Kirchengemeinden zu richten.
(4) Die Kreissynode hat auf die Wahrnehmung des Auftrags der Kirche im Kirchenkreis zu achten und Gefahren entgegenzuwirken, die dem kirchlichen Leben drohen. Sie hat die Aufgabe, gesellschaftliche Entwicklungen im Bereich des Kirchenkreises zu beobachten und von ihrem kirchlichen Auftrag her zu ihnen Stellung zu nehmen.
(5) Die Kreissynode nimmt den Rechenschaftsbericht des Kreiskirchenrates und weitere Berichte der kreiskirchlichen Dienste und Beauftragten sowie der Kirchengemeinden entgegen, wertet sie aus, gibt dem Kreiskirchenrat, den kreiskirchlichen Diensten und Beauftragten Richtlinien für ihre Arbeit und bestimmt so die Planung und Weiterarbeit im Kirchenkreis. Sie beschließt über die Leitungsform im Kirchenkreis gemäß Artikel 58.
Artikel 42 Aufgaben
(1) Die Kreissynode hat ferner
1.
über Vorlagen des Kreiskirchenrates oder landeskirchlicher Organe zu beraten und zu beschließen,
2.
über die Haushaltspläne der kreiskirchlichen Kassen zu beschließen, ihre Jahresrechnungen abzunehmen und Entlastung zu erteilen, Umlagen zu beschließen und über die kreiskirchliche Vermögensverwaltung gemäß der kirchlichen Verwaltungsordnung zu wachen,
2a.
über die Übernahme einzelner Aufgaben der Kirchengemeinden gemäß Artikel 39 Abs. 3 Satz 2 zu entscheiden,
2b.
über die Aufgliederung des Pfarrdienstes in aufgabenorientierten und ortsbezogenen Pfarrdienst zu beschließen soweit ein kreiskirchlicher Stellenplan nach Abs. 2 besteht,
3.
die Zweckbestimmung kreiskirchlicher Kollekten im Rahmen des von der Landessynode aufgestellten Planes festzulegen,
4.
den von ihr eingesetzten Ausschüssen und Arbeitsgruppen Aufträge zu erteilen,
5.
über Anträge der Kirchengemeinden zu beschließen,
6.
im Rahmen der kirchlichen Ordnung kreiskirchliche Satzungen zu beschließen.
(2) Die Kreissynode kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass an die Stelle kirchengemeindlicher Stellenpläne ein kreiskirchlicher Stellenplan tritt; dabei ist sicherzustellen, dass die Aufgabenerfüllung in den Kirchengemeinden gewährleistet ist. Stellen für kirchengemeindliche Aufgaben können beim Kirchenkreis errichtet werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt, insbesondere wenn die Stellen für mehrere Kirchengemeinden gleichzeitig errichtet werden. Näheres wird kirchengesetzlich geregelt.
(3) Die Kreissynode kann die Veränderung von Kirchengemeindegrenzen und die Neubildung von Kirchengemeinden innerhalb des Kirchenkreises bei der Kirchenleitung beantragen.
Artikel 38 der Kirchenverfassung EKM regelt die Aufgaben der Kreissynode:
(1) In der Kreissynode haben die Kirchengemeinden und Dienstbereiche teil an der Leitung des Kirchenkreises. Die Kreissynode hat die Aufgabe, die Zeugnis- und Dienstgemeinschaft im Kirchenkreis zu fördern. Sie beschließt über Leitlinien für die Arbeit des Kirchenkreises. Sie gibt den Kirchengemeinden Anregungen für die Wahrnehmung ihrer missionarischen, ökumenischen, seelsorgerlichen, diakonischen und bildungsbezogenen Aufgaben. Sie nimmt den Bericht des Kreiskirchenrates entgegen und kann ihm Aufträge erteilen. Die Kreissynode hat das Recht, an die Landessynode Anträge zu richten. Sie kann zu Fragen des öffentlichen Lebens Stellung nehmen.
(2) Die Kreissynode hat im Rahmen der kirchlichen Ordnung insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie beschließt den Haushaltsplan des Kirchenkreises und nimmt die Jahresrechnung ab.
  2. Sie beschließt im Rahmen der landeskirchlichen Festlegungen den Stellenplan.
  3. Sie beschließt über eine Gebäudekonzeption.
  4. Sie legt die Zweckbestimmung der Kirchenkreiskollekten im Rahmen des von der Landeskirche aufgestellten Planes fest.
  5. Sie beschließt über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Stellen für Pfarrer und ordinierte Gemeindepädagogen im Rahmen der landeskirchlichen Festlegungen.
  6. Sie beschließt nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelung über die Bildung von Regionen.
  7. Sie wählt den Superintendenten.
  8. Sie nimmt die weiteren ihr aufgetragenen Wahlen vor.
  9. Sie bestellt nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelung die Visitationskommission.
  10. Sie nimmt die weiteren ihr durch die Verfassung oder durch Kirchengesetz zugewiesenen Aufgaben wahr.
Artikel 34 der Kirchenverfassung der Landeskirche Hannover regelt die Aufgaben der Kirchenkreissynode:
(1) Die Kirchenkreissynode verkörpert Einheit und Vielfalt des kirchlichen und gemeindlichen Lebens im Kirchenkreis. Sie ist zur gemeinsamen Willensbildung im Kirchenkreis berufen.
(2) Die Kirchenkreissynode berät über Angelegenheiten des kirchlichen und öffentlichen Lebens und nimmt Berichte ihrer Ausschüsse, des Kirchenkreisvorstandes und der Superintendentin oder des Superintendenten entgegen. Sie wählt die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes und die Superintendentin oder den Superintendenten und wirkt an der Bildung der Landessynode mit.
(3) Die Kirchenkreissynode entscheidet über die Grundsätze der Arbeit des Kirchenkreises. Sie beschließt im Rahmen des geltenden Rechts insbesondere über
  1. Satzungen des Kirchenkreises,
  2. Konzepte und Pläne zur Gestaltung der kirchlichen Arbeit sowie der Stellenplanung, des Gebäudemanagements und der allgemeinen Finanzplanung im Kirchenkreis,
  3. Abgaben und Umlagen der kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis,
  4. die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Einrichtungen des Kirchenkreises,
  5. den Haushaltsplan und den Jahresabschluss des Kirchenkreises sowie die Entlastung des Kirchenkreisvorstandes,
  6. die Besetzung der Organe eines Kirchenkreisverbandes, an dem der Kirchenkreis beteiligt ist,
  7. die Errichtung eines Kirchenamtes.
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3. Verweise auf staatliches Recht

Der Kreistag legt die Ziele und Grundsätze für die Verwaltung des Kreises fest. Er trifft alle für den Kreis wichtigen Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten und überwacht ihre Durchführung (§ 22 Absatz 1 Kreisordnung Schleswig-Holstein).