.

Erläuterungen
zu Artikel 52 der Verfassung

Bearbeitungsstand: Juli 2022

####

Artikel 52
Ausschüsse

( 1 ) Die Kirchenkreissynode bildet aus ihrer Mitte einen Finanzausschuss.
( 2 ) Der Finanzausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er bereitet die Entscheidung der Kirchenkreissynode über den Haushalt des Kirchenkreises vor;
  2. er gibt die Einwilligung zur Freigabe über- und außerplanmäßiger Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr durch den Kirchenkreisrat;
  3. er gibt eine Stellungnahme zur erfolgten Rechnungsprüfung ab;
  4. er nimmt weitere von der Kirchenkreissynode übertragene Aufgaben wahr.
( 3 ) Mitglieder des Kirchenkreisrates können nicht Mitglieder des Finanzausschusses sein.
( 4 ) Die Kirchenkreissynode kann weitere, beratende Ausschüsse bilden.
#

Grundinformationen

##

I. Textgeschichte

#

1. Veränderungen

Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
#

2. Textentwicklung

Artikel 51: Ausschüsse
(1) Die Kirchenkreissynode bildet aus ihrer Mitte einen Finanzausschuss und einen Rechnungsprüfungsausschuss.
(2) Der Finanzausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er bereitet die Entscheidung der Kirchenkreissynode über den Haushalt des Kirchenkreises vor;
  2. er gibt die Einwilligung zur Freigabe über- und außerplanmäßiger Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr durch den Kirchenkreisrat;
  3. er gibt eine Stellungnahme zur erfolgten Rechnungsprüfung ab;
  4. er nimmt weitere von der Kirchenkreissynode übertragene Aufgaben wahr.
(3) Die Kirchenkreissynode kann weitere, beratende Ausschüsse bilden.
(4) Mitglieder des Kirchenkreisrates können nicht Mitglieder von Ausschüssen nach Absatz 1 sein.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 29)
Als Artikel 53 war die endgültige Fassung bereits Bestandteil des Verfassungsentwurfs zur 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode (Drucksache 3/II, Seite 31).
#

3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

„Die Kirchenkreissynode ist verpflichtet, einen Finanz- und einen Rechnungsprüfungsausschuss gemäß Artikel 51 zu bilden. Weil der Finanzausschuss die Aufgabe eines Verfassungsorganes wahrnimmt, nämlich das Haushaltsrecht der Kirchenkreissynode für über- und außerplanmäßige Ausgaben, und die Legislative gegenüber dem Kirchenkreisrat vertritt, ist die Ermächtigung auch in der Verfassung zu regeln. Die herausgehobene Bedeutung, die dem Finanzausschuss im Vergleich zu den nicht genannten Ausschüssen der Kirchenkreissynode (z. B. Gemeindeausschuss) zukommt, wurde kritisch angefragt.“ (1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 80)
#

4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

In der Sitzung der AG Verfassung vom 17. März 2010 wurde angeregt, dass die Bildung eines Finanzausschusses für die Kirchenkreissynode verpflichtend sei, während weitere Ausschüsse möglich sein sollten und auch an einen Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung gedacht werden müsse. Dementsprechend wurde zunächst beschlossen, dass aus der Mitte der Kirchenkreissynode ein Finanzausschuss gebildet werden müsse, der zuständig ist für die Vorberatung des Haushalts und die Mehr- und Minderausgaben im Haushaltsjahr; ebenso wurde beschlossen, dass die Kirchenkreissynode weitere beratende Ausschüsse bilden kann. Der Antrag, die Kompetenz des Finanzausschusses um die Prüfung der Jahresrechnung ungeachtet einer weiteren externen Prüfung zu erweitern, wurde hingegen abgelehnt. Es wurde darüber hinaus angeregt, die Bildung eines Gemeindeausschusses verpflichtend zu regeln, der nötig sei, um die Kriterien für die Stellenplanung zu entwickeln; auch ein Rechnungsprüfungsausschuss, der die Möglichkeit haben sollte, das Rechnungsprüfungsamt in Anspruch zu nehmen, wurde vorgeschlagen.
Die AG Verfassung stimmte in ihrer Sitzung vom 20. April 2010 darüber ab, ob die Ausschüsse der Kirchenkreissynode analog zu den Ausschüssen des Kirchenvorstands gebildet werden sollten, eine Mehrheit fand sich für diesen Antrag nicht. Ebenso wurde gegen Ausschüsse ohne Entscheidungsbefugnis gestimmt. Positiv wurde über den Antrag entschieden, dass die Ausschüsse aus der Mitte der Kirchenkreissynode gebildet werden sollen und ihnen für einzelne Aufgaben Entscheidungskompetenzen übertragen werden können. Diesen Ausschüssen müsse auch jeweils mindestens ein ehrenamtliches Mitglied angehören.
Zu diesen Grundelementen der Regelung, dass ein Finanz- und ein Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden und weitere beratende Ausschüsse möglich seien, kamen mit Stand 2. Juni 2010 bereits die Kompetenzen des Finanzausschusses in Absatz 2 und der Ausschluss der Mitglieder des Kirchenkreisrats für die Ausschüsse in Absatz 4 („Mitglieder des Kirchenkreisrats können nicht Mitglieder von Ausschüssen sein.“).
In der AG Verfassung wurde in der Sitzung vom 4. und 5. Juni 2010 erläutert, dass in Absatz 2 nur der Haushalt genannt wird, weil der Stellenplan zum Haushalt gehöre. Es wurde angemerkt, dass nur der Finanzausschuss mit Entscheidungskompetenz ausgestattet werde, was theologisch bedenklich sei, jedenfalls solle es auch einen Gemeindeausschuss geben. Der Finanzausschuss solle ein Gegenüber zum Kirchenkreisrat sein, damit über die Finanzen auch synodal entschieden werde. In Absatz 4 wurden einvernehmlich die Worte „nach Absatz 1“ nach dem Wort „Ausschüssen“ eingefügt.
Im Rahmen der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde beantragt, den Artikel analog den Regelungen zur Landessynode (damals Artikel 82) zu fassen, da es keinen Grund für eine ungleiche Regelung gebe und die Formulierungen für die Landessynode viel „klarer, einfacher, offener und besser“ seien (Antrag 66/18).
Die NEK äußerte in ihrer Stellungnahme den Gedanken, dass die Erforderlichkeit von Absatz 2 Nummer 2 zu prüfen sei.
Der Rechtsausschuss diskutierte die Ausschussbildung in Kirchenkreisrat und Kirchenkreissynode sowie den Antrag 66/18 auf ihrer Sitzung vom 13. und 14. Mai 2011. Zu Absatz 4 wurde befürwortet, dass kein Mitglied des Kirchenkreisrats Ausschussmitglied sein dürfe, allerdings müssten die Mitglieder des Kirchenkreisrats oder zumindest zuständige Personen der Kirchenkreisverwaltung beratend teilnehmen dürfen. Die Überlegung, ob der Vorsitzende des Finanzausschusses beratend im Kirchenkreisrat tätig sein solle, wurde verworfen, da das synodale Element im Kirchenkreisrat bereits durch die Teilnahme des Synodenpräses sichergestellt sei. Der Rechtsausschuss empfahl für den damaligen Artikel 51 Absatz 1 folgende Fassung: „Die Kirchenkreissynode bildet aus ihrer Mitte einen Finanzausschuss und einen Rechnungsprüfungsausschuss, in denen Mitglieder des Kirchenkreisrates nicht Mitglieder sein können.“
In der Stellungnahme des NKA, die im Juni 2011 mit den übrigen Stellungnahmen zusammengefasst wurde, wird die Streichung des Absatzes 2 Nummer 2 vorgeschlagen, die folgenden Nummern sollten aufrücken. Die Regelung sei für die Verfassung zu kleinteilig, sie könne stattdessen in der Finanzsatzung oder in einem Haushaltsbeschluss geregelt werden. Das NKA sprach sich gegen den Antrag 66/18 aus.
Der Kirchenkreis Dithmarschen hielt den Rechnungsprüfungsausschuss für überflüssig, da auch ein Rechnungsprüfer mit der Vorlagepflicht ausreiche. Der Kirchenkreis HH-West/Südholstein sprach sich für die Regelung aus, dass ein Rechnungsprüfungsausschuss eingesetzt werden kann, da dieser eben nicht in allen Konstellationen erforderlich sei. Als zusätzliche Aufgabe des Finanzausschusses wurde für Absatz 2 vorgeschlagen: „er berät den Kirchenkreisrat in finanziellen Angelegenheiten“, da es sich um ein begleitendes Gremium – wie in der Verfassung der NEK und auch wie im Kirchenkreis HH-West/Südholstein – handeln sollte. Auch die Kirchenkreise Lübeck-Lauenburg und Schleswig-Flensburg hinterfragten die Notwendigkeit eines Rechnungsprüfungsausschusses.
Dementsprechend beschloss die Steuerungsgruppe in ihrer Sitzung vom 21. Juli 2011 einstimmig, die Worte „und einen Rechnungsprüfungsausschuss“ in Absatz 1 zu streichen. Der Rechtsausschuss stimmte der Streichung in seiner Sitzung vom 6. bis 8. Oktober 2011 zu. Die AG Finanzen wurde von der Steuerungsgruppe gebeten, die Erforderlichkeit von Absatz 2 Nummer 2 zu prüfen. Diese – und auch der Finanzausschuss – sprachen sich für die Beibehaltung der Regelung aus. Änderungsbedürfnisse könnten ggf. in Kirchenkreissatzungen einfließen.
Am 26. August 2011 beschloss die Steuerungsgruppe, die Reihenfolge der Absätze 3 und 4 zu tauschen.
#

II. Vorgängervorschriften

#

1. Verfassung der NEK

Artikel 30 Absatz 2 und 3:
(2) Die Kirchenkreissynode bildet aus ihrer Mitte einen Finanzausschuss, der den Kirchenkreisvorstand in finanziellen Angelegenheiten berät und im Rahmen der Beschlüsse der Kirchenkreissynode auf Antrag des Kirchenkreisvorstandes über- und außerplanmäßigen Ausgaben zustimmt sowie den vom Kirchenkreisvorstand vorzulegenden Haushaltsplan und die Jahresrechnung des Kirchenkreises prüft und der Kirchenkreissynode darüber berichtet.
(3) Die Kirchenkreissynode kann Arbeitsausschüsse für die Arbeitsbereiche innerhalb des Kirchenkreises bilden. Sie kann einen Kirchensteuerausschuss bilden, dessen Zusammensetzung und Aufgabenbereich durch Kirchengesetz geregelt werden.
#

2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

Artikel 98 der Kirchenordnung PEK regelte:
(1) Die Kreissynode bildet für bestimmte Sachgebiete oder Angelegenheiten Ausschüsse oder bestellt für einzelne Vorhaben oder Aufgaben Beauftragte. Die Bildung oder Bestellung der Ausschüsse oder Beauftragten erfolgt für einen begrenzten Zeitraum, der in der Regel nicht über den Zeitraum der Amtsdauer der Kreissynode hinausreicht.
(2) Die Ausschüsse (Beauftragten) werden im Rahmen der nach der kirchlichen Ordnung gegebenen Zuständigkeiten und der ihnen von der Kreissynode oder Kreiskirchenrat erteilten Aufträge tätig.
(3) Die Ausschüsse (Beauftragten) sind der Kreissynode für ihre Arbeit verantwortlich.
(4) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(5) Die oder der Vorsitzende der Kreissynode und die Superintendentin oder der Superintendent können an den Sitzungen der Ausschüsse jederzeit beratend teilnehmen, das Wort ergreifen und Anträge stellen.
#

3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

Die Regelungen zur Kirchenkreissynode in den Grundsätzen zum Fusionsvertrag enthalten keine Ausführungen zu deren Ausschüssen.
#

III. Ergänzende Vorschriften

##

Satzungen

Die Satzungen der Kirchenkreise enthalten ergänzende Regelungen insbesondere zur Zusammensetzung des Finanzausschusses.
##

IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

#

1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

Der Kirchengemeinderat kann nach Artikel 33 Orts- und Fachausschüsse bilden, dem auch Personen angehören können, die Mitglied des Kirchengemeinderates sind. Nähere Regelungen trifft die Kirchengemeindeordnung. Nach § 43 KGO soll der Kirchengemeinderat aus seiner Mitte einen Finanzausschuss bilden, der ihn in allen finanziellen Angelegenheiten berät, insbesondere den Haushalt entwirft und seine Durchführung überwacht.
Artikel 84 regelt die Ausschüsse der Landessynode. Der Finanzausschuss ist ein ständiger Ausschuss, dem nach Artikel 85 Absatz 1 besondere Aufgaben und Befugnisse zugewiesen. Seine Zusammensetzung wird in den Absätzen 2 – 5 geregelt.
Die Ausschüsse des Kirchenkreisrates finden sich in Artikel 64, die der Kirchenleitung wiederum in Artikel 95.
#

2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

Artikel 48 Grundordnung EKBO enthält eine ausführliche Regelung zu den Ausschüssen der Kirchenkreissynode:
(1) Die Kreissynode bildet zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen Ausschüsse. Sie wählt die Ausschussmitglieder aus dem Kreis der Synodalen und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und bestimmt eines ihrer ordentlichen Mitglieder für den Vorsitz. Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich; die Mitglieder der Kreissynode haben Zutritt. Die Ausschüsse können sachverständige Personen zu ihren Verhandlungen zuziehen.
(2) Für Arbeitsgebiete, für die kein Ausschuss gemäß Absatz 1 gebildet worden ist, kann die Kreissynode Arbeitsgruppen einsetzen. In die Arbeitsgruppen können auch Personen berufen werden, die nicht der Kreissynode angehören. Die Kreissynode kann dem Kreiskirchenrat überlassen, Aufgaben, Zusammensetzung und Vorsitz zu regeln.
(3) Die Ausschüsse und Arbeitsgruppen sind dem Kreiskirchenrat verantwortlich und berichten ihm. Beschlüsse, die dem Kirchenkreis rechtliche Verpflichtungen auferlegen, können sie nicht fassen. Die Mitglieder des Kreiskirchenrates können an den Beratungen der Ausschüsse und Arbeitsgruppen jederzeit teilnehmen.
Artikel 43 der Kirchenverfassung der EKM („Geschäftsordnung der Kreissynode“) bestimmt:
(1) Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung ist insbesondere die Bildung von Ausschüssen vorzusehen.
(2) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
In der Kirchenverfassung der Landeskirche Hannovers findet sich nur ein indirekter Hinweis in Artikel 34 Absatz 2 Satz 1: „Die Kirchenkreissynode berät über Angelegenheiten des kirchlichen und öffentlichen Lebens und nimmt Berichte ihrer Ausschüsse, des Kirchenkreisvorstands und der Superintendentin oder des Superintendenten entgegen.“
#

3. Verweise auf staatliches Recht

§ 40 der Kreisordnung des Landes Schleswig-Holstein regelt die Aufgaben und die Einrichtung der Ausschüsse des Kreistages
(1) Der Kreistag bildet einen oder mehrere Ausschüsse zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Kontrolle der Kreisverwaltung.
(2) Die Hauptsatzung bestimmt die ständigen Ausschüsse, ihr Aufgabengebiet und die Zahl ihrer regelmäßigen Mitglieder.
Weitere Regelungen, beispielsweise zum Hauptausschuss, finden sich in den §§ 41 ff.