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Erläuterungen
zu Artikel 38 der Verfassung

Bearbeitungsstand: Juli 2023

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Artikel 38
Kirchengemeindeverbände

( 1 ) Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises können sich durch Vertrag zu Kirchengemeindeverbänden zusammenschließen und ihnen Aufgaben zur gemeinschaftlichen Erfüllung des kirchlichen Auftrages übertragen. Die rechtliche Eigenständigkeit der verbandsangehörigen Kirchengemeinden bleibt bestehen. Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Kirchenkreisrates. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kirchenkreisrat nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen und mangelfreien Vertragsunterlagen einen Bescheid erlassen hat. Nach Eintritt der Zustimmungsfiktion ist diese den antragstellenden Kirchengemeinden auf gesonderten Antrag schriftlich zu bescheinigen.
( 2 ) Gleichzeitig mit dem Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 vereinbaren die Verbandsmitglieder eine Verbandssatzung, die der Kirchengemeindeverband beschließt. In der Verbandssatzung sind insbesondere Art und Ausmaß der übertragenen Aufgaben, die Deckung des Finanzbedarfs, das Verfahren bei Ausscheiden einer verbandsangehörigen Kirchengemeinde, die Aufhebung des Kirchengemeindeverbandes sowie Grundsätze der Auseinandersetzung zu regeln. Der Beschluss und die Änderung der Verbandssatzung bedürfen der Genehmigung des Kirchenkreisrates. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Kirchenkreisrat nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen und mangelfreien Satzungsunterlagen einen Bescheid erlassen hat. Nach Eintritt der Genehmigungsfiktion ist diese den antragstellenden Kirchengemeinden auf gesonderten Antrag schriftlich zu bescheinigen.
( 3 ) Der Kirchengemeindeverband wird geleitet durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand.
( 4 ) Die Verbandsversammlung besteht, wenn in der Verbandssatzung nicht anders geregelt, aus jeweils einer Pastorin bzw. einem Pastor und jeweils zwei ehrenamtlichen Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden. Für die Wahl zum vorsitzenden und zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied gilt Artikel 31 entsprechend. Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie beschließt die Verbandssatzung;
  2. sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes;
  3. sie nimmt die dem Verband übertragenen Aufgaben wahr;
  4. sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
  5. sie setzt die Umlagen der Verbandsmitglieder fest;
  6. sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes;
  7. sie überwacht die Auflösung des Verbandes;
  8. sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes richten;
  9. sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr.
( 5 ) Satzungen des Kirchengemeindeverbandes sind zu veröffentlichen.
( 6 ) Der Verbandsvorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Für die Wahl zum vorsitzenden und stellvertretenden vorsitzenden Mitglied gilt Artikel 31 entsprechend. Der Verbandsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbandes, vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr, besetzt die Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes und führt die Aufsicht. Durch Verbandssatzung kann der Verbandsvorstand ermächtigt werden, eines seiner Mitglieder oder eine hauptamtliche Geschäftsführung mit der Führung der laufenden Geschäfte zu beauftragen. Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind von zwei Mitgliedern, von denen eines das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes sein muss, abzugeben und mit dem Kirchensiegel des Kirchengemeindeverbandes zu versehen. Durch Verbandssatzung können Wertgrenzen festgelegt werden.
( 7 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Grundinformationen

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I. Textgeschichte

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1. Veränderungen

Die Vorschrift wurde durch Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung von Genehmigungserfordernissen vom 31. März 2023 (KABl. A Nr. 28 S. 71) geändert. In Absatz 1 wurden die Sätze 4 und 5 angefügt. In Absatz 2 wurde Satz 3 neu gefasst und die Sätze 4 und 5 angefügt.
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2. Textentwicklung

Artikel 37: Kirchengemeindeverbände
(1) Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises können sich durch Vertrag zu Kirchengemeindeverbänden zusammenschließen und ihnen Aufgaben zur gemeinschaftlichen Erfüllung des kirchlichen Auftrages übertragen. Die rechtliche Eigenständigkeit der verbandsangehörigen Kirchengemeinden bleibt bestehen. Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Kirchenkreisrates.
(2) Der Kirchengemeindeverband gibt sich eine Verbandssatzung. In der Verbandssatzung sind insbesondere Art und Ausmaß der übertragenen Aufgaben, die Deckung des Finanzbedarfs, das Verfahren bei Ausscheiden einer verbandsangehörigen Kirchengemeinde, die Aufhebung des Kirchengemeindeverbandes sowie Grundsätze der Auseinandersetzung zu regeln. Erlass und Änderung der Verbandssatzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(3) Der Kirchengemeindeverband wird geleitet durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand.
(4) Die Verbandsversammlung besteht aus jeweils einer Pastorin bzw. einem Pastor und jeweils einem ehrenamtlichen Mitglied der Kirchengemeinderäte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden. Für die Wahl in den Vorsitz und die Stellvertretung gilt Artikel 30 entsprechend. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie erlässt die Verbandssatzung;
  2. sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes;
  3. sie nimmt die dem Verband übertragenen Aufgaben wahr;
  4. sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
  5. sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes;
  6. sie überwacht die Auflösung des Verbandes;
  7. sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes richten;
  8. sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr.
(5) Der Verbandsvorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Für die Wahl in den Vorsitz und die Stellvertretung gilt Artikel 30 entsprechend. Der Verbandsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbandes, vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr, besetzt die Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes und führt die Aufsicht. Durch Verbandssatzung kann ein Mitglied des Verbandsvorstandes mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragt werden. Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind vom vorsitzenden Mitglied des Verbandsvorstandes oder der Stellvertretung und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes abzugeben und mit dem Kirchensiegel des Kirchengemeindeverbandes zu versehen. Durch Satzung können Wertgrenzen festgelegt werden.
(6) Das Nähere wird durch ein Kirchengesetz geregelt.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 21)
Artikel 39: Kirchengemeindeverbände
Absätze 1–3 unverändert
(4) Die Verbandsversammlung besteht, soweit in einer Verbandssatzung nicht anders geregelt, aus jeweils einer Pastorin bzw. einem Pastor und jeweils zwei ehrenamtlichen Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden. Für die Wahl zum vorsitzenden Mitglied und zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied gilt Artikel 32 entsprechend. Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
[Aufzählung unverändert]
(5) Satzungen des Kirchengemeindeverbandes sind zu veröffentlichen.
(6) Der Verbandsvorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Für die Wahl zum vorsitzenden Mitglied und zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied gilt Artikel 32 entsprechend. Der Verbandsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbandes, vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr, besetzt die Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes und führt die Aufsicht. Durch Verbandssatzung kann ein Mitglied des Verbandsvorstandes mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragt werden. Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind von zwei Mitgliedern, von denen eines das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes sein muss, abzugeben und mit dem Kirchensiegel des Kirchengemeindeverbandes zu versehen. Durch Verbandssatzung können Wertgrenzen festgelegt werden.
(7) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
(2. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 3/II, Seite 24)
Zur 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde die endgültige Fassung vorgelegt, redaktionell überarbeitet und ergänzt um eine neue Nummer 5 in Absatz 4 (Drucksache 4/III).
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3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

„Zur Erfüllung ihrer Aufgaben werden den Kirchengemeinden in den Artikeln 35 bis 39 verschiedene Formen der Zusammenarbeit auf der kirchengemeindlichen Ebene verfassungsrechtlich eröffnet, die von einer Vereinbarung der gemeinsamen Erfüllung einzelner Aufgaben bis zum vorgegebenen Zusammenschluss von Kirchengemeinden in Regionalverbänden reichen. Ausführlich beraten wurde die Ausgestaltung eines in der Kirchenkreissatzung geregelten Zusammenschlusses von Kirchengemeinden zur gemeinschaftlichen Erfüllung des kirchlichen Auftrages, der aus den guten Erfahrungen in den mecklenburgischen Propsteien entwickelt wurde. Die Regionalverbände sind, wie in der Gliederung der Verfassung erkennbar, auf der Ebene der Kirchengemeinden angesiedelt. Sie bilden also ausdrücklich keine „vierte Ebene“. Die Regionalversammlung beschließt über die Wahrnehmung kirchengemeindlicher Aufgaben und deren Finanzierung. Die Mindestumlage darf nicht mehr als 10 Prozent der Allgemeinen Gemeindezuweisung gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Finanzgesetzes (Teil 5 des Einführungsgesetzes) betragen. In Fortsetzung der Zusammenarbeitsform in der mecklenburgischen Propstei versammeln sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst im Regionalkonvent, der auch der gemeinsamen theologischen Arbeit dient. Sofern im Kirchenkreis keine Regionalverbände gebildet werden, können die Kirchengemeinden sich zu Kirchengemeindeverbänden zusammenschließen.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 78)
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4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

Am 1. März 2010 wurde in der UG Kirchengemeindeordnung der AG Verfassung besprochen, wie eine kirchengemeindliche Zusammenarbeit geregelt werden könne. Dabei wurde das geplante Modell der Regionalverbände für Mecklenburg vorgestellt: Es solle sich um einen Zwangsverband handeln; die Kirchengemeinden sollen Kompetenzen an den Verband abgeben können, welche dies sein würden, sollten die Kirchengemeinden entscheiden. Die Ordnung der Verbände hinsichtlich der Bildung, der Veränderung und der Gremien solle dem Kirchenkreis obliegen. Die Frage einer Pflichtumlage sei noch nicht geklärt. In Nordelbien sei die Einführung einer vierten Ebene aus historischen Gründen jedoch problematisch, Regionen mit Anstellungsträgerschaft und Körperschaftsstatus daher nicht möglich. Laut Fusionsvertrag sollte es nur Propsteien ohne Körperschaftsstatus geben. Eine Lösung könne daher nur in der Vermeidung des Körperschaftsstatus und der zwangsweisen Aufgabenübertragung gefunden werden, allenfalls könne an Bestandsschutz gedacht werden. Die Entscheidung wurde vertagt.
In der Sitzung am 17. März 2010 ging es in der UG Kirchengemeindeordnung ausschließlich um das Thema des Zusammenschlusses von Kirchengemeinden zu Regionalverbänden. Die AG Verfassung hatte zu diesem Zeitpunkt bereits beschlossen, dass diese eine Option sei, für deren Einrichtung grundsätzlich der Kirchenkreis zuständig sei. Die Regionalverbände sollten keinen synodalen Charakter haben; es fehlten aber noch die Regelungen, mit denen sichergestellt würde, dass es keine vierte Ebene in der Kirche werde. Die Regelungen sollten so ausgestaltet werden, dass in der Verfassung eine Ermächtigungsnorm zur Errichtung von Regionalverbänden vorgesehen werde, diese sich aber nicht über zwei verschiedene Aufsichtsbezirke erstrecken solle. Ein Regionalverband solle nur durch Kirchenkreissatzung entstehen, die betroffenen Kirchengemeinden seien dabei anzuhören. Die Regionalverbände sollen Anstellungsträgerkörperschaft sein. Die Aufgabenübertragung an den Regionalverband erfolge grundsätzlich durch die Kirchengemeinden selbst, die Finanzierung erfolge durch eine Mindestumlage. Dabei sollen durch Kirchenkreissatzung Grenzen festgelegt werden können, bis zu denen die Regionen über die Umlage mehrheitlich beschließen können. Darüber hinausgehende Aufgaben können nur freiwillig mit Zustimmung aller Kirchengemeinden erfolgen. Es herrschte Einigkeit darüber, dass durch Kirchenkreissatzung vorgesehen werden könne, dass Stellenanteile für die Regionen vorgehalten werden. Ob dies in der Verfassung ausdrücklich geregelt werden solle oder ob sich dies nicht bereits indirekt aus der Möglichkeit der Mindestumlage ergebe, blieb offen. Organ des Regionalverbands solle eine Regionalversammlung sein, die sich aus Delegierten, entsandt aus der Mitte der Kirchenvorstände, zusammensetzt. Vorgeschlagen für die AG Verfassung wurden drei Mitglieder aus jeder Kirchengemeinde, darunter eine Pastorin bzw. ein Pastor. Näheres sei in der Kirchenkreissatzung zu regeln. Der Vorsitz solle analog zum Vorsitz im Kirchenvorstand (Kirchengemeinderat) geregelt werden. Der Regionalverband solle Vorrang haben vor anderen Zusammenschlüssen, so dass Aufgaben, die der Regionalverband an sich ziehe, für andere Zusammenschlüsse wie Kirchengemeindeverbände ausgeschlossen sei.
Die Fassung von Prof. Dr. Unruh im März 2010 lautete:
(1) Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises können sich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu Kirchengemeindeverbänden zusammenschließen und ihnen Aufgaben zur gemeinschaftlichen Erfüllung des kirchlichen Auftrages übertragen. Die rechtliche Eigenständigkeit der Verbandsmitglieder bleibt bestehen. Der öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes.
(2) Der Verband gibt sich eine Verbandssatzung. In der Verbandssatzung sind insbesondere Regelungen zur (angepasst) Deckung des Finanzbedarfes, das Verfahren bei Ausscheiden eines Verbandsmitglieds, die Aufhebung des Verbandes sowie Grundsätze der Auseinandersetzung zu regeln. Erlass und Änderung der Verbandssatzung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(3) Der Kirchengemeindeverband wird geleitet durch die Verbandsvertretung und den Verbandsausschuss.
(4) Die Verbandsversammlung besteht aus jeweils einer Pastorin bzw. einem Pastor und einer ehrenamtlichen Kirchenvorsteherin bzw. einem ehrenamtlichen Kirchenvorsteher der verbandsangehörigen Kirchengemeinden. Die Wahl in den Vorsitz und in die Stellvertretung erfolgt in entsprechender Anwendung des Artikels 31. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. sie erlässt die Verbandssatzung;
  2. sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes;
  3. sie beschließt den Haushaltsplan und nimmt die Jahresrechnung ab;
  4. sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes;
  5. sie überwacht die Auflösung des Verbandes;
  6. sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Regionalverbandes richten;
  7. sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr.
(5) Der Verbandsvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbandes, vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr, besetzt die Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes und führt die Aufsicht. Durch Verbandssatzung kann ein Mitglied des Verbandsvorstandes mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragt werden. Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind vom vorsitzenden Mitglied des Verbandsausschusses oder der Stellvertretung und einem weiteren Mitglied des Verbandsausschusses abzugeben und mit dem Kirchensiegel des Verbandes zu versehen. Durch Satzung können Wertgrenzen festgelegt werden.
(6) Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
Mit leichten Änderungen zu dieser Fassung lautete die Vorschrift am 2. Juni 2010:
(1) Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises können sich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu Kirchengemeindeverbänden zusammenschließen und ihnen Aufgaben zur gemeinschaftlichen Erfüllung des kirchlichen Auftrages übertragen. Die rechtliche Eigenständigkeit der verbandsangehörigen Kirchengemeinden bleibt bestehen. Der öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Zustimmung des Kirchenkreisrats.
(2) Der Kirchengemeindeverband gibt sich eine Verbandssatzung. In der Verbandssatzung sind insbesondere Art und Ausmaß der übertragenen Aufgaben, die Deckung des Finanzbedarfes, das Verfahren bei Ausscheiden einer verbandsangehörigen Kirchengemeinde, die Aufhebung des Kirchengemeindeverbandes sowie Grundsätze der Auseinandersetzung zu regeln. Erlass und Änderung der Verbandssatzung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(3) Der Kirchengemeindeverband wird geleitet durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand.
(4) Die Verbandsversammlung besteht aus jeweils einer Pastorin bzw. einem Pastor und einer ehrenamtlichen Kirchenvorsteherin bzw. einem ehrenamtlichen Kirchenvorsteher der verbandsangehörigen Kirchengemeinden. Die Wahl in den Vorsitz und in die Stellvertretung erfolgt in entsprechender Anwendung des Artikel 30. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. sie erlässt die Verbandssatzung;
  2. sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes;
  3. sie nimmt die dem Verband übertragenen Aufgaben wahr;
  4. sie beschließt den Haushaltsplan und nimmt die Jahresrechnung ab;
  5. sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes;
  6. sie überwacht die Auflösung des Verbandes;
  7. sie kann Anträge an Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Regionalverbandes richten;
  8. sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr.
(5) Der Verbandsvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Für die Wahl in den Vorsitz und die Stellvertretung gilt Artikel 30 entsprechend. Der Verbandsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbandes, vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr, besetzt die Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes und führt die Aufsicht. Durch Verbandssatzung kann ein Mitglied des Verbandsvorstandes mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragt werden. Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind vom vorsitzenden Mitglied des Verbandsvorstandes oder der Stellvertretung und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes abzugeben und mit dem Kirchensiegel des Kirchengemeindeverbandes zu versehen. Durch Satzung können Wertgrenzen festgelegt werden.
(6) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
Dabei wurde angeregt, dass benachbarte Kirchengemeinden einen Kirchengemeindeverband bilden können. Angemerkt wurde außerdem, dass der Begriff „Verbandsversammlung“ ein terminus technicus aus dem öffentlichen Körperschaftsrecht sei, der zu einer Verwechslung mit den Befugnissen und dem Status der Gemeindeversammlung führen könne.
Die AG Verfassung einigte sich in ihrer Sitzung am 4. und 5. Juni 2010 darauf, dass der Vorstand aus zwei Mitgliedern bestehen könne, welche auch das vorsitzende Mitglied und die Stellvertretung sein könnten. Absatz 5 Satz 1 wurden entsprechend geändert. Diese Änderung war auch in der Fassung vom 10. Juni 2010 vorhanden: „(5) Der Verbandsvorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.“.
In der UG Kirchengemeindeordnung wurde am 14. Juni 2010 festgestellt, dass aufgrund der komplexen Regelungsmaterie weitere Regelungen noch nicht erarbeitet werden konnten. Es wurde diskutiert, ob die Konkretisierungen zu den Kirchengemeindeverbänden in der Kirchengemeindeordnung oder in einer gesonderten Ordnung erfolgen sollten. Die UG entschied sich schließlich für die Kirchengemeindeordnung.
Die AG Dienste und Werke sah die Befugnis der Regionalverbände, Dienste und Werke zu bilden, kritisch (Sitzung der AG Dienste und Werke vom 29. Juni 2010).
Die AG Theologie fand in Bezug auf Absatz 2, dass es unzureichend sei, dass nur der öffentlich-rechtliche Vertrag zur Verbandsgründung der Genehmigung durch den Kirchenkreis bedürfe. Erlass und Änderung der Satzung aber durch das Landeskirchenamt genehmigt würden. Dies sollte wenigstens hinzugefügt werden, dass Erlass und Änderung der Satzung „im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat“ genehmigt werden. Die Neuregelung in Absatz 5, dass der Verbandsvorstand nur aus mindestens zwei Personen bestehen müsse, wurde positiv gesehen, weil dies die Verbände handlungsfähiger mache.
Die Steuerungsgruppe nahm den Vorschlag der AG Theologie für Absatz 2 in der von ihr beschlossenen Fassung vom 3. September 2010 auf. Die Fassung, so auch beschlossen von der Gemeinsamen Kirchenleitung am 17. September 2010, lautete insgesamt:
(1) Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises können sich durch Vertrag zu Kirchengemeindeverbänden zusammenschließen und ihnen Aufgaben zur gemeinschaftlichen Erfüllung des kirchlichen Auftrages übertragen. Die rechtliche Eigenständigkeit der verbandsangehörigen Kirchengemeinden bleibt bestehen. Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Kirchenkreisrates.
(2) Der Kirchengemeindeverband gibt sich eine Verbandssatzung. In der Verbandssatzung sind insbesondere Art und Ausmaß der übertragenen Aufgaben, die Deckung des Finanzbedarfes, das Verfahren bei Ausscheiden einer verbandsangehörigen Kirchengemeinde, die Aufhebung des Kirchengemeindeverbandes sowie Grundsätze der Auseinandersetzung zu regeln. Erlass und Änderung der Verbandssatzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(3) Der Kirchengemeindeverband wird geleitet durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand.
(4) Die Verbandsversammlung besteht aus jeweils einer Pastorin bzw. einem Pastor und jeweils einem ehrenamtlichen Mitglied der Kirchengemeinderäte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden. Für die Wahl in den Vorsitz und die Stellvertretung gilt Artikel 30 entsprechend. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie erlässt die Verbandssatzung;
  2. sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes;
  3. sie nimmt die dem Verband übertragenen Aufgaben wahr;
  4. sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
  5. sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes;
  6. sie überwacht die Auflösung des Verbandes;
  7. sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Regionalverbandes richten;
  8. sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr.
(5) Der Verbandsvorstand besteht aus mindestens aus zwei Mitgliedern. Für die Wahl in den Vorsitz und die Stellvertretung gilt Artikel 30 entsprechend. Der Verbandsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbandes, vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr, besetzt die Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes und führt die Aufsicht. Durch Verbandssatzung kann ein Mitglied des Verbandsvorstandes mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragt werden. Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind vom vorsitzenden Mitglied des Verbandsvorstandes oder der Stellvertretung und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes abzugeben und mit dem Kirchensiegel des Kirchengemeindeverbandes zu versehen. Durch Satzung können Wertgrenzen festgelegt werden.
(6) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
Im Rahmen der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde beantragt, Absatz 4 Satz 1 wie folgt neu zu fassen:
„Jede beteiligte Gemeinde entsendet in die Verbandsversammlung jeweils zwei Vertreter, von denen höchstens einer hauptamtlich sein darf.“ (Antrag 66/15) Die Gemeinden hätten so mehr Spielraum, die geeignetsten Personen in die Verbandsversammlung zu entsenden.
Die NEK regte für Absatz 4 Satz 1 folgende Formulierung an: „Die Verbandsversammlung besteht, soweit in der Verbandssatzung nicht anders geregelt, aus jeweils einer Pastorin bzw. einem Pastor und zwei ehrenamtlichen Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden. […]“ In Absatz 4 Satz 3 (geändert!) solle das Wort „Sie“ durch die Worte „Die Verbandsversammlung“ ersetzt werden.
Die PEK schlug in ihrer Stellungnahme vor, zwischen Absatz 4 und 5 einen neuen Absatz einzufügen: „Satzungen des Gemeindeverbandes sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.“
Von Dr. Bonde kam am 1. April 2011 folgender Formulierungsvorschlag für Absatz 4: „Die Verbandsversammlung besteht aus jeweils einer Pastorin bzw. einem Pastor und jeweils zwei ehrenamtlichen Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden. Durch die Verbandssatzung kann geregelt werden, dass die Kirchenvorstände weitere Mitglieder in die Verbandsversammlung entsenden können. Für die Wahl in den Vorsitz und die Stellvertretung gilt Artikel 30 entsprechend. Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: […]“
In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 6. Mai 2011 wurde Kritik an Absatz 4 geäußert: Durch die Festschreibung von einer Pfarrperson und einer ehrenamtlichen Person werde gegen das Mehrheitsquorum der Ehrenamtlichkeit verstoßen. Dagegen wurde argumentiert, dass es sich eben nicht um Gewählte, sondern um Endsandte handelt. Es wurde außerdem kritisiert, dass das Pfarramt verpflichtend in der Verbandsversammlung vertreten sein müsse; andererseits solle die Struktur des Kirchengemeinderats mit dem Gegenüber von Pfarramt und Ehrenamt abgebildet werden. Es wurde eine Soll-Regelung vorgeschlagen. Im Zusammenhang mit diesen Themen wurde auch Antrag 66/15 diskutiert. Schließlich beschloss der Ausschuss, Absatz 4 Satz 1 neu zu formulieren: „Die Verbandsversammlung besteht, soweit in der Satzung nicht anders geregelt, aus den vorsitzenden und den stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden.“
Das Kirchenmusikerwerk der ELLM und der PEK schlugen im Mai 2011 für den Absatz 4 folgende Fassung vor: „Die Verbandsversammlung besteht aus jeweils einer Pastorin bzw. einem Pastor oder einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter und jeweils einem ehrenamtlichen Mitglied der Kirchengemeinderäte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden. Für die Wahl in den Vorsitz und die Stellvertretung gilt Artikel 30 (geänderte Fassung!) entsprechend.“ (weiterer Wortlaut unverändert Artikel 37/4/5 des Entwurfs) Die Kirchenleitung entschied sich am 2. Juli 2011 gegen diesen Formulierungsvorschlag.
Das Nordelbische Kirchenamt sprach sich gegen Antrag 66/15 aus, weil die bisherige Regelung eine Vertretung des Kirchenvorstands mit Rechtskraft sichere.
Der Rechtsausschuss empfahl der Synode darauf hinzuwirken, dass der Grundsatz der Mehrheit der Ehrenamtlichen in der Verfassung durchgehalten werde. Für den damaligen Artikel 37 Absatz 4 könne dies durch folgende Formulierung sichergestellt werden: „Die Verbandsversammlung besteht aus jeweils einer Pastorin bzw. einem Pastor und jeweils zwei ehrenamtlichen Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden.“
Ein weiterer Formulierungsvorschlag des Rechtsausschusses für Absatz 4 Satz 1 lautete: „Die Verbandsversammlung besteht, soweit nicht die Verbandssatzung unter Beachtung von Artikel 7 Absatz 2 der Verfassung etwas anderes vorschreibt, aus jeweils einer Pastorin bzw. einem Pastor und jeweils zwei ehrenamtlichen Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden.“
Der Kirchenkreis Altholstein schlug für Absatz 4 folgende Fassung vor: „Die Verbandsversammlung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der verbandsangehörigen Kirchengemeinden; dieses ist jeweils ein Mitglied des Kirchengemeinderates (s. Artikel 54 Absatz 1 Verfassung NEK). Die Zahl dieser Vertreterinnen und Vertreter muss mehrheitlich aus Ehrenamtlichen bestehen.“ Der Kirchenkreis Altholstein stützte diesen Vorschlag auf seine eigenen Erfahrungen mit Kirchengemeindeverbänden, diese sollten nicht zu groß sein. Es solle zwar jede Kirchengemeinde vertreten sein, aber nicht durch jeweils zwei Personen. Die Mehrheit der Ehrenamtlichen sollte unbedingt gewahrt bleiben.
Die Kirchenkreise Hamburg-Ost und Hamburg-West/Südholstein schlugen einen neuen Absatz 3 vor, der eingefügt werden sollte: „Die Kirchengemeindeverbände unterliegen der Aufsicht in gleicher Weise wie die ihnen angehörenden Kirchengemeinden.“ In Absatz 4 Satz 1 sollten die Wörter „einer Pastorin bzw. einem Pastor und jeweils einem ehrenamtlichen Mitglied“ ersetzt werden durch die Wörter „mindestens zwei Mitgliedern“; in Absatz 4 Satz 3 sollte das Wort „Sie“ ersetzt werden durch die Wörter „Die Verbandsversammlung“. Für Absatz 4 Nummer 2 wurde die Formulierung „Sie wählt die Mitglieder des Verbandsvorstandes aus der Mitte der Kirchenräte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden.“ empfohlen.
Die Synode des Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf hielt es angesichts der Größe bestehender Kirchengemeindeverbände für notwendig, weiterhin die Möglichkeit zu erhalten, Hauptamtliche mit der Geschäftsführung in einem Kirchengemeindeverband zu beauftragen. Daher solle Absatz 5 wie folgt gefasst werden: „Der Verbandsvorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Für die Wahl in den Vorsitz und die Stellvertretung gilt Artikel 30 entsprechend. Der Verbandsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbandes, vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr, besetzt die Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes und führt die Aufsicht. Durch Verbandssatzung kann ein Mitglied des Verbandsvorstandes oder eine hauptamtliche Geschäftsführung mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragt werden. Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind vom vorsitzenden Mitglied des Verbandsvorstandes oder der Stellvertretung und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes abzugeben und mit dem Kirchensiegel des Kirchengemeindeverbandes zu versehen. Durch Satzung können Wertgrenzen festgelegt werden.“
Der Landeskirchenmusikdirektor schlug für Absatz 4 vor, dass hinter dem Wort „Pastor“ die Wörter „oder einer Mitarbeiterin bzw. einem Mitarbeiter“ eingefügt werden.
Die Steuerungsgruppe beschloss am 7. Juli 2011, der Stellungnahme der NEK zu folgen und mit den Ergänzungen in Absatz 4 den Erfordernissen von kleinen Gemeinden zu entsprechen. Die Stellungnahme der PEK sollte geprüft werden, womit die Redaktionsgruppe beauftragt wurde. Diese verwies auf ihre Ausführungen zu Artikel 24 und fügte den neuen Absatz 5 ein: „Satzungen des Kirchengemeindeverbandes sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.“
Die Gemeinsame Kirchenleitung beschloss am 17. September 2011 sodann folgende Fassung:
(1) Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises können sich durch Vertrag zu Kirchengemeindeverbänden zusammenschließen und ihnen Aufgaben zur gemeinschaftlichen Erfüllung des kirchlichen Auftrages übertragen. Die rechtliche Eigenständigkeit der verbandsangehörigen Kirchengemeinden bleibt bestehen. Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Kirchenkreisrates.
(2) Der Kirchengemeindeverband gibt sich eine Verbandssatzung. In der Verbandssatzung sind insbesondere Art und Ausmaß der übertragenen Aufgaben, die Deckung des Finanzbedarfes, das Verfahren bei Ausscheiden einer verbandsangehörigen Kirchengemeinde, die Aufhebung des Kirchengemeindeverbandes sowie Grundsätze der Auseinandersetzung zu regeln. Erlass und Änderung der Verbandssatzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
(3) Der Kirchengemeindeverband wird geleitet durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand.
(4) Die Verbandsversammlung besteht, soweit in der Verbandssatzung nicht anders geregelt, aus jeweils einer Pastorin bzw. einem Pastor und jeweils zwei ehrenamtlichen Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden. Für die Wahl in den Vorsitz und die Stellvertretung gilt Artikel 32 entsprechend. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie erlässt die Verbandssatzung;
  2. sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes;
  3. sie nimmt die dem Verband übertragenen Aufgaben wahr;
  4. sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
  5. sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes;
  6. sie überwacht die Auflösung des Verbandes;
  7. sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes richten;
  8. sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr.
(5) Satzungen des Kirchengemeindeverbandes sind zu veröffentlichen.
(6) Der Verbandsvorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Für die Wahl in den Vorsitz und die Stellvertretung gilt Artikel 32 entsprechend. Der Verbandsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbandes, vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr, besetzt die Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes und führt die Aufsicht. Durch Verbandssatzung kann ein Mitglied des Verbandsvorstandes mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragt werden. Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind vom vorsitzenden Mitglied des Verbandsvorstandes oder dem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes abzugeben und mit dem Kirchensiegel des Kirchengemeindeverbandes zu versehen. Durch Satzung können Wertgrenzen festgelegt werden.
Im Rahmen der 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde beantragt:
In Artikel 39 Absatz 6 Satz 3 werden hinter den Wörtern „Durch Verbandssatzung kann ein Mitglied des Verbandsvorstandes“ die Wörter „oder eine hauptamtliche Geschäftsführung“ eingefügt. Zur Begründung wurde auf die zahlreichen Kirchengemeindeverbände in Nordelbien verwiesen, die angesichts ihrer Größe und ihres Haushaltsvolumens von hauptamtlichen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern geleitet werden, was weiterhin möglich sein müsse. Dieser Antrag II-35 wurde angenommen und an den Rechtsausschuss verwiesen.
Antrag II-25b des Theologischen Ausschusses zur Änderung des Artikel 39 wurde hingegen deutlich abgelehnt. Es wurde darin gefordert: Nach Absatz 6 wird ein Absatz 7 mit folgendem Wortlaut angefügt; Absatz 7 wird Absatz 8:
„Zur Sicherstellung der Erfüllung des kirchlichen Auftrages kann durch Kirchenkreissatzung bestimmt werden, dass Kirchengemeinden zu Kirchengemeindeverbänden zusammengeschlossen werden. Für diese Kirchengemeindeverbände erlässt die Kirchenkreissynode eine Verbandssatzung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Kirchenkreissynode.“
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Kirchenkreis Handlungsmöglichkeiten brauche, wenn Kirchengemeinden ihren kirchlichen Auftrag nicht mehr erfüllen könnten, dies sei jedoch das falsche Instrumentarium. Das Medium der Kirchspiele würde diskreditiert. Auch für die Kirchenkreise sei diese Regelung zu unflexibel. Die Einrichtung von Kirchengemeindeverbänden führe quasi zur Bildung einer vierten Ebene. Der zwangsweise Zusammenschluss solle daher nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt werden.
Das Rechtsdezernat stellte im Oktober 2011 die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Kirchenkreis seine Zustimmung verweigern dürfe.
Der Rechtsausschuss befasste sich in seiner Sitzung vom 4. bis 6. November 2011 mit Antrag II-35 zu Absatz 6; die Absätze 1 bis 5 wurden als unproblematisch angesehen. Es wurde das Ziel des Antrags hinterfragt, die Mehrheit verstand es so, dass die Verantwortung für die laufenden Geschäfte stets beim Vorstand bleiben solle. Der Ausschuss fasste folgenden Beschluss für eine neue Formulierung:
„(6) Der Verbandsvorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Für die Wahl zum vorsitzenden und zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied gilt Artikel 31 entsprechend. Der Verbandsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbandes, vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr, besetzt die Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes und führt die Aufsicht. Durch Verbandssatzung kann der Verbandsvorstand ermächtigt werden, eines seiner laufenden Geschäfte zu beauftragen. Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind von zwei Mitgliedern, von denen eines das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes sein muss, abzugeben und mit dem Kirchensiegel des Kirchengemeindeverbandes zu versehen. Durch Verbandssatzung können Wertgrenzen festgelegt werden.“
Es wurde für die 3. Lesung eine neue Nummer 5 in Absatz 4 Satz 3 eingefügt: „sie setzt die Umlagen der Verbandsmitglieder fest“, im Übrigen wurden nur noch redaktionelle Anpassungen vorgenommen, u. a. wurde auf Anregung des Rechtsdezernats des Nordelbischen Kirchenamts das Wort „soweit“ in Absatz 4 Satz 1 durch das Wort „wenn“ ersetzt.
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II. Vorgängervorschriften

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1. Verfassung der NEK

Die Verfassung der NEK enthielt im Abschnitt über die Zusammenarbeit von Kirchenkreisen und Kirchengemeinden umfangreiche Regelungen über Verbände (Artikel 51-55)
Artikel 51 Verfassung NEK bestimmte allgemein:
(1) Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises oder Kirchenkreise können sich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu Verbänden zusammenschließen und ihnen Aufgaben zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages übertragen. Die Verbandsmitglieder vereinbaren eine Verbandssatzung, die der Verband erlässt. Kirchengemeinden können auf ihren Antrag an einen bestehenden Kirchengemeindeverband angeschlossen werden.
(2) Zur Sicherstellung der Erfüllung der kirchengemeindlichen Aufgaben nach Artikel 7 können Kirchengemeinden durch das Nordelbische Kirchenamt auf Antrag des Kirchenkreisvorstandes oder mit Zustimmung der Kirchenleitung von Amts wegen zu Kirchengemeindeverbänden zusammengeschlossen oder bestehenden Kirchengemeindeverbänden angeschlossen werden. Die Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden und der Kirchenkreisvorstand sind vorher anzuhören. Vereinbaren die beteiligten Kirchengemeinden nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Verbandssatzung, erlässt diese das Nordelbische Kirchenamt.
(3) Die Eigenständigkeit der Mitglieder des Verbandes darf in ihrem Wesensgehalt nicht beeinträchtigt werden. Das Recht und die Pflicht zur Wahrnehmung der übertragenen Verbandsaufgaben gehen von den beteiligten Kirchengemeinden und Kirchenkreisen auf den Verband über.
(4) Die Verbände unterliegen der Aufsicht in gleicher Weise wie die ihnen angehörenden Kirchengemeinden oder Kirchenkreise.
Artikel 52 Absatz 1 bestimmte, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag über die Errichtung eines Verbandes der Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes bedurfte. Die vereinbarte Verbandssatzung – die inhaltlichen Anforderungen fanden sich in Absatz 2 – unterlag außerdem der Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes. Die Artikel 53 bis 55 enthielten nähere Regelungen über die Verbandsversammlung und den Verbandsausschuss.
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2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

Das Verfassungsrecht der ELLM enthielt selbst keine Regelungen zu Kirchengemeindeverbänden, diese waren in der Zusammenarbeitsverordnung Verordnung vom 4. Januar 1997 (KABl S. 26) geregelt.
Artikel 78 Kirchenordnung PEK bestimmte:
(1) Kirchengemeinden können zur Verbesserung und Vereinfachung ihrer Wirtschaftsführung oder zum Ausgleich der kirchlichen Lasten insgesamt oder in Teilbereichen in einem Kirchengemeindeverband oder einem kirchlichen Zweckverband zusammengeschlossen werden.
(2) Über die Bildung, Veränderung oder Aufhebung von Kirchengemeindeverbänden und von kirchlichen Zweckverbänden beschließt nach Anhörung der Beteiligten die Kirchenleitung. Sie trifft in einer Verbandsordnung über die Aufgaben des Verbandes, seine Vertretung und seine Geschäftsführung nähere Bestimmungen.
(3) Bis zum Erlass neuer Verbandsordnungen gelten für die bestehenden Kirchengemeindeverbände die bisherigen Vorschriften weiter.
(4) Die Kirchenleitung kann die Rechtsverhältnisse der Kirchengemeindeverbände und der kirchlichen Zweckverbände durch Verordnung regeln.
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3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

Die Grundsätze bestimmen im Abschnitt „II.3 Zuschnitt und Zusammenarbeit“:
II.3.2 Regionale Zusammenschlüsse von Kirchengemeinden bilden Gestaltungsräume für das kirchengemeindliche Leben und stärken die Gemeinschaft der Mitarbeitenden.
II.3.3 Die Kirchenkreise können Regelungen für eine verbindliche Zusammenarbeit von Kirchengemeinden in regionalen Zusammenschlüssen treffen.
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III. Ergänzende Vorschriften

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1. Normen mit Verfassungsrang

Nach Artikel 4 Absatz 1 sind Kirchengemeindeverbände Körperschaften des Kirchenrechts und zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts (gemäß Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 Absatz 5 Satz 3 WRV).
Im Abschnitt 8 der Kirchengemeindeordnung – Zusammenarbeit von Kirchengemeinden – finden sich im Unterabschnitt 3 umfassende Regelungen über die Kirchengemeindeverbände (§§ 71 – 77), die Artikel 38 wiederholen und ergänzen. Im Zuge des Kirchengesetzes zur Änderung von Genehmigungserfordernissen wurde es versäumt, auch das Zitat in § 73 Absatz 4 Kirchengemeindeordnung anzupassen.
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2. Einfache Kirchengesetze

Kirchengemeindeverbände führen in Ausübung der Rechte als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 3 Siegelgesetz sein Kirchensiegel.
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3. Untergesetzliche Normen

Durch Verwaltungsvorschrift wird die Form und die amtliche Bekanntmachung von Satzungen auch der Kirchengemeindeverbände geregelt: Satzungsbekanntmachungsverwaltungsvorschrift (SatzBekVwV) vom 11. Juli 2019 (KABl. S. 355).
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4. Satzungen (der Kirchenkreise etc.)

Die Satzungen der Kirchengemeindeverbände werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht (Nummer 4.2 SatzBekVwV) und sind in der Rechtssammlung abrufbar.
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IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

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1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

Weitere Formen kirchengemeindlicher Zusammenarbeit sind in den Artikeln 36 und 37 (Aufgabengemeinschaft und -delegation) sowie in den Artikeln 39 (Kirchenregion) und 40 (Aufgabenübertragung und Auftragsverwaltung) geregelt.
Artikel 73 verweist für den Kirchenkreisverband auf die entsprechende Geltung des Artikels 38 Absatz 2 bis 6. Unklar ist, wie dieser Verweis im Hinblick auf das durch das Kirchengesetz zur Änderung von Genehmigungserfordernissen neugeregelte Genehmigungsverfahren in Artikel 38 Absatz 2 zu verstehen ist. § 12 Absatz 2 KKVwG verweist auf Artikel 38 Absatz 4 Satz 3. Danach hat der Verbandsvorstand in Kirchenkreisverbänden, die ausschließlich zur Erledigung von Verwaltungsgeschäften errichtet werden, die Aufgaben und Befugnisse der Verbandsversammlung.
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2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

Die Grundordnung der EKBO regelt die „Zusammenarbeit von Kirchengemeinden“ in Artikel 32:
(1) Mehrere Kirchengemeinden können Aufgaben gemeinsam wahrnehmen und Angelegenheiten gemeinsam regeln.
(2) Die erforderlichen Leitungsaufgaben nehmen, sofern nicht nach Abs. 3 besondere Organe gebildet werden, die Gemeindekirchenräte der beteiligten Kirchengemeinden in gemeinsamer Sitzung wahr. Den Vorsitz führt eine oder einer der Vorsitzenden der beteiligten Gemeindekirchenräte.
(3) Für bestimmte Gebiete der Zusammenarbeit können beschließende Organe aus Mitgliedern der beteiligten Gemeindekirchenräte gebildet werden. Dies bedarf der vorherigen Zustimmung des Kreiskirchenrates.
(4) Mehrere Kirchengemeinden können mit Zustimmung des Kreiskirchenrates und des Konsistoriums unbeschadet der rechtlichen Selbstständigkeit jeder Kirchengemeinde einen gemeinsamen Gemeindekirchenrat bilden, in den jede Kirchengemeinde mindestens eine Älteste oder einen Ältesten wählt. Das Nähere wird kirchengesetzlich geregelt.
Die Kirchenverfassung der EKM beschreibt in Artikel 33 den „Kirchengemeindeverband“:
(1) Ein Kirchengemeindeverband ist ein selbstständiger Rechtsträger, der die Rechte und Pflichten der einzelnen ihm angehörenden Kirchengemeinden wahrnimmt. Die Kirchengemeinden bleiben rechtlich weiterhin bestehen.
(2) Der Kirchengemeindeverband wird durch einen gemeinsamen Gemeindekirchenrat geleitet.
(3) Der Gemeindekirchenrat des Kirchengemeindeverbands kann Aufgaben an örtliche Beiräte übertragen.
(4) Wo ein Kirchengemeindeverband bisher Kirchspiel heißt, kann es bei dieser Bezeichnung bleiben.
(5) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
Die Kirchenverfassung Hannover setzt Verbände der Kirchengemeinden voraus (Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1). Nach Artikel 30 der Kirchenverfassung wird die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden durch die Kirchengemeindeordnung und andere Kirchengesetze geregelt. Regelungen zum Kirchengemeindeverband finden sich im Kirchengesetz über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz) vom 15. Dezember 2015 (KABl., S. 108).
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3. Verweise auf staatliches Recht

Nach dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit können sich Gemeinden in Schleswig-Holstein zu Zweckverbänden zusammenschließen und ihnen einzelne oder mehrere zusammenhängende Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ganz oder teilweise übertragen.
Die Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern regelt die Zusammenarbeit in Form von Zweckverbänden in ihrem Teil 4 (§§ 150 ff. KV M-V).