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Erläuterungen
zu Artikel 39 der Verfassung

Bearbeitungsstand: Juli 2023

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Artikel 39
Kirchenregionen

( 1 ) Durch Kirchenkreissatzung kann bestimmt werden, dass die Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises zu Kirchenregionen zusammengeschlossen werden. Die in Kirchenregionen zusammengeschlossenen Kirchengemeinden sollen sich innerhalb einer Propstei befinden. Sie sind vorher zu hören.
( 2 ) In den Kirchenregionen fördern und unterstützen sich die Kirchengemeinden gegenseitig bei der Erfüllung ihres Auftrages zur Verkündigung des Evangeliums. Sie beraten gemeinsame Angelegenheiten und Initiativen, führen gemeinsame Veranstaltungen durch und pflegen die Zusammenarbeit sowie den Gedanken- und Erfahrungsaustausch. Das Nähere wird durch Kirchenkreissatzung geregelt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
( 3 ) Zur gemeinschaftlichen Erfüllung bestimmter kirchengemeindlicher Aufgaben können die Kirchengemeinden einer Kirchenregion durch Kirchenkreissatzung zu einem Kirchengemeindeverband entsprechend Artikel 38 zusammengeschlossen werden. Die Kirchenkreissatzung, die der Zustimmung der betroffenen Kirchengemeinden bedarf, enthält zugleich die Verbandssatzung.
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Grundinformationen

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I. Textgeschichte

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1. Veränderungen

Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
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2. Textentwicklung

Artikel 38: Regionalverbände
(1) Kirchengemeinden können durch Kirchenkreissatzung zur gemeinschaftlichen Erfüllung des kirchlichen Auftrages in Regionalverbänden zusammengeschlossen werden. Die betroffenen Kirchengemeinden sollen sich innerhalb einer Propstei befinden. Sie sind vorher zu hören.
(2) Der Regionalverband wird durch die Regionalversammlung und den Regionalverbandsvorstand geleitet. Für die Zusammensetzung der Regionalversammlung und des Regionalverbandsvorstandes gilt Artikel 37 Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 entsprechend.
(3) Die Regionalversammlung beschließt über die gemeinschaftliche Wahrnehmung kirchengemeindlicher Aufgaben und die zu ihrer Finanzierung erforderliche Umlage. Durch Kirchenkreissatzung wird die für die gemeinschaftliche Wahrnehmung kirchengemeindlicher Aufgaben zu erhebende Mindestumlage festgesetzt. Die Mindestumlage darf nicht mehr als 10 Prozent der Allgemeinen Gemeindezuweisung betragen. Soweit die gemeinschaftliche Wahrnehmung kirchengemeindlicher Aufgaben eine Umlage erfordert, die die Mindestumlage übersteigt, bedarf der Beschluss über die gemeinschaftliche Wahrnehmung kirchengemeindlicher Aufgaben der Zustimmung der betroffenen Kirchengemeinden.
(4) Die Regionalversammlung hat außerdem insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Regionalverbandsvorstandes;
  2. sie beschließt über gemeinsame Dienste und Werke und Vorhaben;
  3. sie beschließt im Einvernehmen mit allen verbandsangehörigen Kirchengemeinden eine zur Finanzierung des Regionalverbandes erforderliche weitere Umlage;
  4. sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
  5. sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Regionalverbandes;
  6. sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Regionalverbandes richten.
(5) Durch Kirchenkreissatzung können einzelnen oder allen Regionalverbänden weitere kirchengemeindliche Aufgaben übertragen werden, wenn zugleich die dafür erforderlichen Finanzmittel zugewiesen werden. Die betroffenen Regionalverbände sind vorher zu hören.
(6) Die Pastorinnen und Pastoren sowie die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst versammeln sich im Regionalkonvent. Der Regionalkonvent dient der theologischen Arbeit und berät über die gemeinsamen Angelegenheiten. Das Nähere wird durch Kirchenkreissatzung oder aufgrund einer Kirchenkreissatzung geregelt.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 22)
Artikel 40: Kirchspiele
(1) Durch Kirchenkreissatzung kann bestimmt werden, dass die Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises zu Kirchspielen zusammengeschlossen werden. Die in Kirchspielen zusammengeschlossenen Kirchengemeinden sollen sich innerhalb einer Propstei befinden. Sie sind vorher zu hören.
(2) In den Kirchspielen fördern und unterstützen sich die Kirchengemeinden gegenseitig bei der Erfüllung ihres Auftrages zur Verkündigung des Evangeliums. Sie beraten gemeinsame Angelegenheiten und Initiativen, führen gemeinsame Veranstaltungen durch und pflegen die Zusammenarbeit sowie den Gedanken- und Erfahrungsaustausch.
(3) Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages kann durch Kirchenkreissatzung bestimmt werden, dass die Kirchengemeinden der Kirchspiele zu Kirchengemeindeverbänden gemäß Artikel 39 zur gemeinschaftlichen Wahrnehmung bestimmter kirchengemeindlicher Aufgaben zusammengeschlossen werden. Für diese Kirchspiele erlässt die Kirchenkreissynode die Verbandssatzung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Kirchenkreissynode.
(4) Das Nähere wird durch Kirchenkreissatzung geregelt.
(2. Tagung der Verfassunggebenden Synode , Drucksache 3/II, Seite 25)
Erst zur 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode (Drucksache 4/III) wurde die jetzige Fassung mit der Bezeichnung „Kirchenregionen“ vorgelegt. Schließlich wurde noch Absatz 2 um Satz 4 ergänzt (Drucksache 5/III).
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3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

„Zur Erfüllung ihrer Aufgaben werden den Kirchengemeinden in den Artikeln 35 bis 39 verschiedene Formen der Zusammenarbeit auf der kirchengemeindlichen Ebene verfassungsrechtlich eröffnet, die von einer Vereinbarung der gemeinsamen Erfüllung einzelner Aufgaben bis zum vorgegebenen Zusammenschluss von Kirchengemeinden in Regionalverbänden reichen. Ausführlich beraten wurde die Ausgestaltung eines in der Kirchenkreissatzung geregelten Zusammenschlusses von Kirchengemeinden zur gemeinschaftlichen Erfüllung des kirchlichen Auftrages, der aus den guten Erfahrungen in den mecklenburgischen Propsteien entwickelt wurde. Die Regionalverbände sind, wie in der Gliederung der Verfassung erkennbar, auf der Ebene der Kirchengemeinden angesiedelt. Sie bilden also ausdrücklich keine „vierte Ebene“. Die Regionalversammlung beschließt über die Wahrnehmung kirchengemeindlicher Aufgaben und deren Finanzierung. Die Mindestumlage darf nicht mehr als 10 Prozent der Allgemeinen Gemeindezuweisung gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Finanzgesetzes (Teil 5 des Einführungsgesetzes) betragen. In Fortsetzung der Zusammenarbeitsform in der mecklenburgischen Propstei versammeln sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst im Regionalkonvent, der auch der gemeinsamen theologischen Arbeit dient. Sofern im Kirchenkreis keine Regionalverbände gebildet werden, können die Kirchengemeinden sich zu Kirchengemeindeverbänden zusammenschließen.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 78)
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4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

Der Entwurf von Hünemörder, Rausch und Sieger vom 14. Dezember 2009 hatte folgende Fassung: „Kirchengemeinden können nach Maßgabe eines Kirchengesetzes rechtlich unselbstständige Untergliederungen bilden, denen eigenständig zu verantwortende Aufgaben übertragen werden können. Das Maß ihrer Eigenständigkeit, ihre Vertretung im Kirchengemeinderat, ihre Beteiligung an Aufgaben, Rechten, Zuständigkeiten, Einrichtungen und Lasten wird in einer Ortssatzung der Kirchengemeinde geregelt.“
Prof. Dr. Unruh war in der Sitzung der UG Kirchengemeindeordnung vom selben Tag allerdings der Meinung, dass die Bildung derartiger Untergliederungen vom Selbstverwaltungsrecht der Kirchengemeinden gedeckt sei und daher keiner Regelung bedürfe. Das Thema sollte im Zusammenhang mit den Ausschüssen erneut behandelt werden. Auf keinen Fall sollte der Kirchengemeinderat jedoch die ihm von der Verfassung zugewiesenen Zuständigkeiten über das vorgesehene Maß – nämlich in den Ausschüssen – delegieren können.
In der Sitzung der AG Verfassung vom 8. und 9. Januar 2010 wurde von nordelbischer Seite darauf hingewiesen, dass die Regionalverbände, wie in einem Eckpapier der mecklenburgischen Landessynode dargestellt, dem Fusionsvertrag widersprächen, weil sie eine vierte Ebene mit gewähltem Leistungsorgan darstellten. Es wurde daher besprochen, was dieses Eckpapier bedeute und wie die Vorgaben der mecklenburgischen Synode mit dem Fusionsvertrag vereinbar seien. Aber auch aus pommerscher Sicht waren Zwangsverbände sehr problematisch, die Zusammenarbeit in der PEK funktionierte auf freiwilliger Basis. Es bestand schließlich vorerst Einvernehmen darüber, dass das mecklenburgische Eckpunktepapier als Impulspapier für die Erarbeitung der Verfassung einbezogen werde, die mecklenburgische Synode sich aber auch noch einmal mit den von der AG Verfassung erarbeiteten Grundsätzen befassen solle.
Am 18. Januar 2010 befasste sich die AG Verfassung erneut mit dem Thema. Festgelegt wurde der Grundsatz: „Kirchengemeinden können zur Wahrnehmung gemeinsamer regionaler Aufgaben in einem Regionalverband zusammengeschlossen werden.“ Dabei müsse der Körperschaftsstatus nicht extra geregelt werden, dieser ergebe sich aus Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 Absatz 5 WRV. Die Anzahl und die Grenzen der Regionalverbände sollen durch den Kirchenkreis festgelegt werden, die betroffenen Kirchengemeinden seien anzuhören. Die Verfassung solle die Aufgaben der Regionalverbände allgemein beschreiben.
Des Weiteren wurde der Grundsatz beschrieben: „Innerhalb der Regionalverbände fördern und unterstützen sich die Kirchengemeinden gegenseitig in ihrem Auftrag zur Verkündigung des Evangeliums und den sich hieraus ergebenden pastoralen, missionarischen, gemeindepädagogischen, diakonischen und kirchenmusikalischen Diensten. Der Regionalverband dient der gegenseitigen Verständigung über alle Angelegenheiten des kirchlichen Lebens in seinem Bereich.“
Organ des Verbandes solle die Regionalversammlung sein, die sich aus je zwei entsandten Vertretern der Kirchengemeinden aus der Region zusammensetzen solle. „Die Regionalversammlung beschließt über die gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben, über gemeinsame Einrichtungen und Vorhaben sowie über die zu ihrer Finanzierung erforderliche Umlage.“ Die Regionalversammlung solle außerdem über Anträge an die Kirchenkreissynode beschließen, beschränkt auf die Aufgaben des Verbandes und unbeschadet des Antragsrechts der Kirchengemeinde. Mitarbeitende im Verkündigungsdienst sollen sich in Regionalkonventen versammeln.
In der Sitzung der AG Verfassung vom 17. März 2010 wurde von den Ergebnissen der letzten Sitzung der UG am selben Tag berichtet, in der die Rahmenbedingungen weiter ausgearbeitet wurden. In die Verfassung solle die Ermächtigung zur Bildung von Regionalverbänden aufgenommen werden, wobei die betroffenen Kirchengemeinden angehört werden müssen. Diese bestimmen durch Mehrheitsbeschluss auch die Aufgaben des Regionalverbandes. Die Kompetenzzuweisung an den Regionalverband solle möglichst offen gehalten werden. Außerdem solle eine Mindestumlage vorgesehen werden. Der Regionalverband solle Anstellungsträgerschaft sein können, die Kirchenkreise für die Zuweisung von Stellen an den Regionalverband ermächtigt werden. Die oder der Vorsitzende der Regionalversammlung solle aus der Mitte gewählt werden, im Verhältnis des Regionalverbands als Zwangsverband zu freiwilligen Kirchengemeindeverbänden solle dem Regionalverband der Vorrang für die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung eingeräumt werden. Offen geblieben war die Frage, ob die Mitglieder der Regionalversammlung gewählt oder entsandt werden sollen – auch das Strukturpapier der ELLM enthielt dazu keine Antwort.
Auf dieser Basis wurde in der AG Verfassung weitergearbeitet. Die AG plante, die freiwillige Zusammenarbeit der Kirchengemeinden vorrangig vor dem Zwangsverband zu regeln. Es wurde der Antrag abgelehnt, dass aus der Regelung, dass sich die zusammengeschlossenen Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreisbezirks befinden sollen, eine zwingende Vorschrift werden sollte. Angenommen wurde der Antrag, dass durch die Kirchenkreissatzung den Regionalverbänden die Erledigung bestimmter kirchengemeindlicher Aufgaben zugewiesen werden könne. Wenn Aufgaben im Regionalverband wahrgenommen werden, können sie nicht in freiwilligen Kirchengemeindeverbänden, die dem Regionalverband angehören, wahrgenommen werden.
Der Entwurf von Prof. Dr. Unruh nach Bearbeitung durch die Textgruppe lautete im Mai 2010:
(1) Kirchengemeinden können nach Maßgabe einer Kirchenkreissatzung zur gemeinschaftlichen Erfüllung des kirchlichen Auftrags in Regionalverbänden zusammengeschlossen werden. Die betroffenen Kirchengemeinden sollen sich innerhalb eines Kirchenkreisbezirks befinden. Sie sind vorher zu hören.
(2) Durch Kirchenkreissatzung können den Regionalverbänden kirchengemeindliche Aufgaben zugewiesen werden. Die Verbandsmitglieder können dem Regionalverband durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, der der Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes bedarf, weitere Aufgaben übertragen. Die rechtliche Eigenständigkeit der Verbandsmitglieder bleibt bestehen.
(3) Wenn und soweit den Regionalverbänden kirchengemeindliche Aufgaben zugewiesen werden, kommen die Formen kirchengemeindlicher Zusammenarbeit nach Artikel 35 bis 37 nicht in Betracht (vorher: „ist die Bildung eines Kirchengemeindeverbandes unzulässig“).
(4) Der Regionalverband wird von Regionalversammlung und dem Regionalverbandsvorstand geleitet.
(5) Für die Zusammensetzung der Regionalversammlung gilt Artikel 37 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Regionalversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. sie beschließt die gemeinschaftliche Wahrnehmung kirchengemeindlicher Aufgaben;
  2. sie beschließt über gemeinsame Dienste und Werke (vorher: „Einrichtungen“) und Vorhaben;
  3. sie beschließt die zur Finanzierung des Regionalverbandes erforderliche Umlage;
  4. sie beschließt den Haushaltsplan und nimmt die Jahresrechnung ab;
  5. sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Regionalverbandes;
  6. sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Regionalverbandes richten.
(6) Für den Regionalverbandsvorstand gilt Artikel 37 Absatz 5 entsprechend.
(7) Die Pastorinnen und Pastoren, die in den verbandsangehörigen Kirchengemeinden eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, versammeln sich im Regionalkonvent. Der Regionalkonvent berät die Angelegenheiten des Regionalverbandes und dient der gemeinsamen theologischen Arbeit. Er kann Anträge an die Regionalversammlung richten. Der Regionalkonvent wird von der Pastorin bzw. dem Pastor einberufen, die bzw. der den Vorsitz bzw. den stellvertretenden Vorsitz der Regionalversammlung führt. Er wählt aus seiner Mitte eine Koordinatorin bzw. einen Koordinator.
(8) Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt, in dem auch die Höchstgrenze für die Umlage nach Absatz 5 Ziffer 3 festgesetzt wird.
Propst Dr. Gorski hinterfragte, was die Regionalverbände geistlich und juristisch seien und worin sie sich von den Kirchengemeindeverbänden unterscheiden, außer dass sie durch Kirchenkreissatzung zustande kommen könnten.
In der Sitzung der AG Verfassung vom 4. und 5. Juni 2010 wurde angemerkt, dass es in Absatz 2 Satz 2 nicht eindeutig sei, ob den einzelnen Regionalverbänden unterschiedliche Aufgaben zugewiesen werden könnten oder allen Regionalverbänden die gleichen Aufgaben zugewiesen würden. Der Antrag, das Wort „den“ vor dem Wort „Regionalverbänden“ zu streichen, wurde angenommen. Auch eine Mehrheit fand der Antrag, eine neue Ziffer 2 einzufügen: „sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Regionalverbandsvorstandes“. Auf Nachfrage wurde klargestellt, dass die in Absatz 7 verwendete Formulierung nur die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meint.
Die Kirchenleitung der ELLM schlug für Absatz 5 Nummer 4 vor, die Formulierung „nach Zustimmung aller verbandsangehörigen Kirchengemeinden“ einzufügen.
Die AG Verfassung wies in einem Nachtrag darauf hin, dass Absatz 2 Satz 2 durch § 77 Absatz 3 Satz 1 Kirchengemeindeordnung ersetzt werden solle. Die Kirchenleitung und der Oberkirchenrat der ELLM schlugen für Nummer 4 folgendes Formulierung vor: „sie beschließt nach Zustimmung aller verbandsangehörigen Kirchengemeinden eine zur Finanzierung des Regionalverbandes erforderliche weitere Umlage;“.
Die Kirchenleitung der PEK wies darauf hin, dass die geforderte Erläuterung zu „Mitarbeiter im Verkündigungsdienst“ noch auszuführen sei, am besten in dem damaligen Artikel 16.
Die AG Theologie fand diese optionale Regelung, mit der keine vierte Ebene geschaffen werde, akzeptabel; eine Praxisrelevanz bleibe abzuwarten.
Die Steuerungsgruppe beschloss am 3. September 2010 folgende Fassung:
(1) Kirchengemeinden können nach Maßgabe einer Kirchenkreissatzung zur gemeinschaftlichen Erfüllung des kirchlichen Auftrages in Regionalverbänden zusammengeschlossen werden. In der Kirchenkreissatzung ist die Höhe der Mindestumlage festzusetzen. Die betroffenen Kirchengemeinden sollen sich innerhalb eines Kirchenkreisbezirks befinden. Sie sind vorher zu hören.
(2) Die verbandsangehörigen Kirchengemeinden können dem Regionalverband durch Vertrag, der der Zustimmung des Kirchenkreisrates bedarf, Aufgaben übertragen. Durch Kirchenkreissatzung können einzelnen oder allen Regionalverbänden kirchengemeindliche Aufgaben im Einvernehmen mit den betroffenen Kirchengemeinden zugewiesen werden. Die rechtliche Eigenständigkeit der verbandsangehörigen Kirchengemeinden bleibt bestehen.
(3) Wenn und soweit den Regionalverbänden kirchengemeindliche Aufgaben zugewiesen werden, kommen die Formen kirchengemeindlicher Zusammenarbeit nach Artikel 35 bis 37 nicht in Betracht.
(4) Der Regionalverband wird von der Regionalversammlung und dem Regionalverbandsvorstand geleitet.
(5) Für die Zusammensetzung der Regionalversammlung gilt Artikel 37 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Regionalversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie beschließt die gemeinschaftliche Wahrnehmung kirchengemeindlicher Aufgaben;
  2. sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Regionalverbandsvorstandes;
  3. sie beschließt über gemeinsame Dienste und Werke und Vorhaben;
  4. sie beschließt im Einvernehmen mit allen verbandsangehörigen Kirchengemeinden eine zur Finanzierung des Regionalverbandes erforderliche weitere Umlage;
  5. sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
  6. sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Regionalverbandes;
  7. sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Regionalverbandes richten.
(6) Für den Regionalverbandsvorstand gilt Artikel 37 Absatz 5 entsprechend.
(7) Die Pastorinnen und Pastoren sowie die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst versammeln sich im Regionalkonvent. Der Regionalkonvent berät die Angelegenheiten des Regionalverbandes und dient der gemeinsamen theologischen Arbeit. Er kann Anträge an die Regionalversammlung richten. Der Regionalkonvent wird von der Pastorin bzw. dem Pastor einberufen und geleitet, die bzw. der den Vorsitz bzw. den stellvertretenden Vorsitz der Regionalversammlung führt.
(8) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
Die Gemeinsame Kirchenleitung, die in vielen Fällen dem Beschluss der Steuerungsgruppe folgte, beschäftigte sich am 17. und 18. September 2010 mit einem veränderten Vorschlag der Kirchenleitung der ELLM, der die Regionalverbände ein besonderes Anliegen waren. Mit der Veränderung in Absatz 5, in dem „weitere kirchengemeindliche Aufgaben“ ergänzt werden sollte, wurde der Vorschlag angenommen:
(1) Kirchengemeinden können durch Kirchenkreissatzung zur gemeinschaftlichen Erfüllung des kirchlichen Auftrages in Regionalverbänden zusammengeschlossen werden. Die betroffenen Kirchengemeinden sollen sich innerhalb einer Propstei befinden. Sie sind vorher zu hören.
(2) Der Regionalverband wird durch die Regionalversammlung und den Regionalverbandsvorstand geleitet. Für die Zusammensetzung der Regionalversammlung gilt Artikel 37 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 entsprechend.
(3) Die Regionalversammlung beschließt über die gemeinschaftliche Wahrnehmung kirchengemeindlicher Aufgaben und die zu ihrer Finanzierung erforderliche Umlage. Durch Kirchenkreissatzung wird die für die gemeinschaftliche Wahrnehmung kirchengemeindlicher Aufgaben zu erhebende Mindestumlage festgesetzt. Die Mindestumlage darf nicht mehr als zehn von Hundert der Allgemeinen Gemeindezuweisung betragen. Soweit die gemeinschaftliche Wahrnehmung kirchengemeindlicher Aufgaben eine Umlage erfordert, die die Mindestumlage übersteigt, bedarf der Beschluss über die gemeinschaftliche Wahrnehmung kirchengemeindlicher Aufgaben der Zustimmung der betroffenen Kirchengemeinden.
(4) Die Regionalversammlung hat außerdem insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Regionalvorstandes;
  2. sie beschließt über gemeinsame Dienste und Werke und Vorhaben;
  3. sie beschließt im Einvernehmen mit allen verbandsangehörigen Kirchengemeinden eine zur Finanzierung des Regionalverbandes erforderliche weitere Umlage;
  4. sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
  5. sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Regionalverbandes;
  6. sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Regionalverbandes richten.
(5) Durch Kirchenkreissatzung können einzelnen oder allen Regionalverbänden weitere kirchengemeindliche Aufgaben übertragen werden, wenn zugleich die dafür erforderlichen Finanzmittel zugewiesen werden. Die betroffenen Regionalverbände sind vorher zu hören.
(6) Die Pastorinnen und Pastoren sowie die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst versammeln sich im Regionalkonvent. Der Regionalkonvent dient der theologischen Arbeit und berät über die gemeinsamen Angelegenheiten. Das Nähere wird durch Kirchenkreissatzung oder aufgrund einer Kirchenkreissatzung geregelt.
Auf der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurden zahlreiche Änderungsanträge gestellt.
So wurde mit Antrag 43 erklärt, dass die Regelung dringend eine Überarbeitung bräuchte unter Berücksichtigung der Punkte (neben der Frage der grundsätzlichen Notwendigkeit), dass Dienste und Werke nur auf die Ebene des Kirchenkreises gehörten, ebenso wie die Konvente, da sonst eine vierte Ebene geschaffen würde.
Auch mit Antrag 94 wurde eine dringend erforderliche Überarbeitung angeregt. Dabei wurde die Berücksichtigung der eben benannten Punkte angemahnt und zusätzlich hinterfragt, ob es sinnvoll sei, den Regionalverbänden bis zu zehn Prozent der allgemeinen Gemeindezuwendung zuzuweisen – unabhängig von den tatsächlich wahrgenommen Aufgaben. Es stelle auch einen erheblichen Eingriff in die Selbstverwaltung der Kirchengemeinden dar, wenn diese Zuweisung ohne deren Zustimmung geschehe. Außerdem wäre ein Widerspruchsrecht der Regionalverbände sachgerecht für die Zuweisung der „erforderlichen Finanzmittel“, über die man trefflich streiten könne. Ein Anhörungsrecht sei insoweit nicht ausreichend.
Antrag 48 forderte die Streichung des letzten Satzes von Absatz 1. In Satz 1 sollte nach dem Wort „können“ eingefügt werden: „nach Zustimmung der Kirchengemeinderäte der betroffenen Kirchengemeinden“.
Absatz 56/3 wollte den letzten Satz in Absatz 1 ersetzen durch: „Sie müssen dem Zusammenschluss zustimmen.“
Es wurde außerdem beantragt, Artikel 38 zu streichen oder nur bei Einverständnis aller Beteiligten bestehen zu lassen (Antrag 118).
Die ELLM konnte sich mit der von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Fassung nicht einverstanden erklären, zeigte sich in ihrer Stellungnahme aber offen für die Fassung des Rechtsausschusses.
Auch die PEK wünschte noch Änderungen und zeigte sich ebenfalls offen für die von den Ausschüssen erarbeiteten Fassungen.
Die NEK schlug folgende Fassung für die gesamte Regelung vor:
(1) Durch Kirchenkreissatzung können Kirchengemeinden in einem Kirchenkreis zur Zusammenarbeit und zur Wahrnehmung gemeinschaftlicher Interessen Regionen zugeordnet werden. Die betroffenen Kirchengemeinden sollen sich innerhalb einer Propstei befinden. Sie sind vorher zu hören.
(2) Zur Sicherstellung der Erfüllung des kirchlichen Auftrages können durch Kirchenkreissatzung, die von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenkreissynode zu beschließen ist, aus Regionen Kirchengemeindeverbände entsprechend Artikel 37 gebildet werden. Die Eigenständigkeit der Kirchengemeinde bleibt gewahrt. Die betroffenen Kirchengemeinden sind vorher zu hören. Der finanzielle Umfang der Aufgabenübertragung darf 10 vom Hundert der allgemeinen Gemeindezuweisung an die betroffenen Kirchengemeinden nur mit deren Zustimmung übersteigen.
Der ehemalige Vizepräsident des Landesverfassungsgerichts Helmut Wolf stellte die Notwendigkeit von Regionalverbänden neben den weiteren Formen der Zusammenarbeit nach den Artikeln 35 bis 37 in Frage. Angesichts der Tatsache, dass es sich um einen Zwangsverband handele, fehlten die materiellen Voraussetzungen für einen Zusammenschluss. Darüber hinaus handele es sich faktisch um eine vierte Ebene.
Auf der Sondertagung der Verfassunggebenden Synode, auf der auch die auf der 1. Tagung gestellten Anträge behandelt wurden, wurde beantragt, dass die Synode folgende neue Fassung des damaligen Artikels 38 beschließen möge (Antrag S-6):
(1) Die Kirchengemeinden eines Kirchenkreises schließen sich durch Kirchenkreissatzung zu Regionalverbänden zusammen.
(2) Regionalverbände dienen insbesondere
  1. der Planung und Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen im Sinne der gegenseitigen Unterstützung im Rahmen der Gemeinschaft der Dienste;
  2. dem geschwisterlichen Austausch und der gemeinsamen theologischen Arbeit der Mitarbeitenden eines Regionalverbandes.
(3) Die Kirchengemeinden eines Regionalverbandes können gemeinsame Stellen für Mitarbeitende einrichten.
(4) Das Nähere wird durch Kirchenkreissatzung geregelt.
Ebenfalls auf der Sondertagung regten die Arbeitsgruppen an, dass die Kirchenkreissatzung nur mit qualifizierter Mehrheit (2/3) von der Kirchenkreissynode beschlossen werden können sollte. Es wurde außerdem darum gebeten, dass es unterschiedliche Ausgestaltungen des Regionalverbandes geben solle; der Verfassungstext solle auch nicht wie eine Geschäftsordnung formuliert sein. Die Mindestumlage sollte auf ein Prozent gesenkt werden. Es wurde des Weiteren folgende Änderung vorgeschlagen: „Der Kirchenkreis kann dem Regionalverband (= Kirchenregion) durch Satzung kirchengemeindliche Aufgaben übertragen, wenn und soweit dieses zur dauerhaften Sicherstellung der Erfüllung des kirchlichen Auftrages erforderlich ist. Die betroffenen Kirchengemeinden sind vorher zu hören. Zur Finanzierung ist von den Kirchengemeinden eine Umlage zu erheben. Die Regionalversammlung setzt die Umlagegrundlage im Benehmen mit den Kirchengemeinden fest.“
Die Propsteisynode der Propstei Gadaebusch Rhena regte aus der Praxiserfahrung heraus an, § 20 des Entwurfs der Kirchenkreissatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg zu streichen, ebenso Punkt 1 und 5 in Absatz 4 des damaligen Artikels 38 und § 78 Absatz 4 Punkt 1 und 5 der Kirchengemeindeordnung. Es wurde außerdem darauf hingewiesen, dass Kirchenregionen als Anstellungsträger nicht praktikabel seien, besser geeignet seien die Kirchenkreise. Eine Obergrenze für die Umlage sei dann überflüssig, wenn die Kirchengemeindeverbände Anstellungsträger seien.
Propst Dr. Gorski bereitete für den Theologischen Ausschuss einen Formulierungsbeitrag für den damaligen Artikel 38 vor: „Die Kirchenkreissatzung, die die Regionalverbände begründet, hat Bestimmungen über den kirchlichen Auftrag zu enthalten, zu deren Zweck die Regionalverbände gebildet werden. Die diesbezüglichen Teile der Kirchenverfassung sind mit einer Zweidrittelmehrheit zu beschließen.“
Dr. Bonde machte folgende Vorschläge zur Regelung des Regionalverbandes (Stand 1. April 2011):
Artikel 38
(1) Innerhalb eines Kirchenkreises können die Kirchengemeinden durch die Kirchenkreissynode zu Regionen zusammengeschlossen werden. Die in Regionen zusammengeschlossenen Kirchengemeinden sollen sich innerhalb einer Propstei befinden. Sie sind vorher zu hören.
(2) Die Region wird geleitet durch die Regionalversammlung und den Regionalvorstand. Die Regionalversammlung besteht aus jeweils einer Pastorin bzw. einem Pastor und jeweils zwei ehrenamtlichen Mitgliedern der Kirchengemeinderäte. Der Regionalvorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Für die Wahl in den Vorsitz und die Stellvertretung gilt Artikel 30 entsprechend.
(3) Über die Veränderung von Grenzen der Regionen entscheidet der Kirchenkreisrat nach Anhörung der beteiligten Kirchengemeinderäte und des Regionalvorstandes.
(4) Innerhalb der Region fördern und unterstützen sich die Kirchengemeinden gegenseitig in ihrem Auftrag zur Verkündigung des Evangeliums. Sie beraten gemeinsame Angelegenheiten und Initiativen, führen gemeinsame Veranstaltungen durch und pflegen die Zusammenarbeit sowie den Gedanken- und Erfahrungsaustausch.
(5) Der Kirchenkreis kann durch Kirchenkreissatzung regeln, dass die Pastorinnen und Pastoren sowie die zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der in der Region zusammengeschlossenen Kirchengemeinden sich im Regionalkonvent versammeln. Der Regionalkonvent dient der gemeinsamen theologischen Arbeit und berät über gemeinsame Angelegenheiten. Er wählt aus seiner Mitte eine Pastorin bzw. einen Pastor in den Vorsitz.
(6) Die Regionen finanzieren sich durch einvernehmlich festgelegte Umlagen.
(7) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
Artikel 38 a
(1) Mit Zustimmung der Kirchengemeinden der Region können diese durch Beschluss der Kirchenkreissynode zur gemeinschaftlichen Erfüllung von kirchengemeindlichen Aufgaben zu Regionalverbänden zusammengeschlossen werden.
(2) Der Regionalverband wird durch die Regionalverbandsversammlung und den Regionalverbandsvorstand geleitet. Für die Zusammensetzung der Regionalverbandsversammlung und des Regionalverbandsvorstandes gelten Artikel 37 Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 entsprechend.
(3) Die Regionalverbandsversammlung
  1. beschließt über Änderungen der Verbandssatzung,
  2. wählt aus seiner Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes,
  3. nimmt die Jahresrechnung ab,
  4. kann in Angelegenheiten des Regionalverbandes Anträge an die Kirchenkreissynode stellen,
  5. beschließt über den Haushalt,
  6. beschließt über die zur Finanzierung erforderliche Umlage,
  7. beschließt die gemeinschaftliche Wahrnehmung kirchengemeindlicher Aufgaben,
  8. beschließt die Errichtung gemeinsamer Dienste und Werke,
  9. beschließt die Errichtung und Besetzung von Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(4) Zur Sicherstellung der Erfüllung des kirchlichen Auftrages können die Kirchengemeinden einer Region durch Beschluss der Kirchenkreissynode, der einer Mehrheit von zwei Drittel ihrer gesetzlichen Mitglieder bedarf, zu Regionalverbänden auch dann zusammengeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht vorliegen. Diesen Regionalverbänden können zugleich bestimmte kirchengemeindliche Aufgaben zugewiesen werden. Absätze 2 und 3 Satz 1 gelten entsprechend.
(5) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
Der Pastorentag begrüßte, dass mit der Schaffung der Regionalverbände die mecklenburgische Einrichtung der Propstei in die Verfassung aufgenommen werden solle. Eine Weiterentwicklung mit neuen Gremien, Mindestumlage und der Möglichkeit zur gemeinsamen Anstellung von Mitarbeitern, welche bereits über den damaligen Artikel 37 möglich sei, wurde jedoch abgelehnt.
Die Propsteisynode Ludwiglust-Dömitz fand, dass der Begriff „Regionalverband“ nicht gut gewählt sei, weil er an Vereine erinnere. „Kirchenregion“ oder „Dekanat“ mit kirchlichem Bezug seien besser geeignet.
In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 6. Mai 2011 wurde die Regelung des damaligen Artikels 38 ausführlich besprochen. Die Notwendigkeit, eine vierte Ebene zu vermeiden, wurde erneut betont – die Regionalverbände seien Kirchengemeindeebene. Während Hintergrund der Vorschrift sei, dass Propsteisystem aus der ELLM zu übernehmen und zu sichern, würden Zwangsverbände in Nordelbien grundsätzlich nicht akzeptiert. Nach langer Diskussion wurde zusammengefasst: Die Einrichtung von Regionen solle ermöglicht werden, fraglich sei noch, wie hoch die Hürden sein sollten, um Aufgaben einer Kirchengemeinde einem Zwangsverband zu übertragen. Auch die Konvente seien noch zu regeln. Der Anmerkung der ELLM, dass auch eine Regelung nur für den zukünftigen Kirchenkreis Mecklenburg akzeptiert würde, wurde widersprochen, der Gleichheitsgrundsatz in der Verfassung lasse dies nicht zu. Es wurden unterschiedliche Lösungen vorgeschlagen und ausführlich diskutiert. Die Frage der „Flächendeckung“ wurde ebenfalls diskutiert, man entschied sich für eine nicht zwingende Flächendeckung. Die Regelung solle eine Einladung darstellen, keine Zwangsmaßnahme zur Aufgabenerledigung. Es wurde folgende Fassung beschlossen:
(1) Durch Kirchenkreissatzung können Kirchengemeinden in einem Kirchenkreis zur Zusammenarbeit und zur Wahrnehmung gemeinschaftlicher Interessen Regionen zugeordnet werden. Die betroffenen Kirchengemeinden sollen sich innerhalb einer Propstei befinden. Sie sind vorher zu hören.
(2) Durch Kirchenkreissatzung, die mit Zwei-Drittel-Mehrheit aller Mitglieder der Kirchenkreissynode zu beschließen ist, können zur Erledigung kirchengemeindlicher Aufgaben aus Regionen Kirchengemeindeverbände entsprechend Artikel 37 gebildet werden, wenn die Eigenständigkeit der Kirchengemeinde gewahrt oder dies zur Sicherstellung des kirchlichen Auftrages unumgänglich ist. Die betroffenen Kirchengemeinden sind vorher zu hören. Der finanzielle Umfang der Aufgabenübertragung darf zehn vom Hundert der allgemeinen Gemeindezuweisung an die betroffenen Kirchengemeinden nur mit deren Zustimmung überschreiten.
Aus den zahlreichen und ausführlichen Stellungnahmen zu dieser Regelung ist ebenfalls ersichtlich, welche Bedeutung dieses Thema hatte:
Das Nordelbische Kirchenamt sprach sich gegen Antrag 43 (erster Spiegelstrich) und Antrag 94 Nummer 2 aus, da Kirchengemeinden gemäß Artikel 24 Absatz 3 Nummer 8 durchaus Dienste und Werke begründen könnten. Die Anfragen aus Antrag 94 Nummer 3 bis 6 sollten plausibel beantwortet werden.
Der Rechtsausschuss schlug in Abänderung seines eigenen Entwurfs folgende Fassung für Absatz 1 vor: „Durch Kirchenkreissatzung können Kirchengemeinden in einem Kirchenkreis Regionen zugeordnet werden. Innerhalb der Region fördern und unterstützen sich die Kirchengemeinden gegenseitig bei der Erfüllung ihres Auftrags zur Verkündung des Evangeliums. Sie beraten gemeinsame Angelegenheiten und Initiativen, führen gemeinsame Veranstaltungen durch und pflegen die Zusammenarbeit sowie den Gedanken- und Erfahrungsaustausch. Die betroffenen Kirchengemeinden sollen sich innerhalb einer Propstei befinden. Sie sind vorher zu hören.“ Eine Streichung des letzten Satzes in Absatz 2 war aber abgelehnt worden.
Der Kirchenkreis Altholstein forderte die Streichung des gesamten Artikels, weil damit ein unnötiges Zwangsmittel des Kirchenkreises gegenüber den Kirchengemeinden geschaffen würde; die Möglichkeit eines freiwilligen Zusammenschlusses solle bestehen.
Auch der Kirchenkreis Dithmarschen lehnte diese Regelung ab, einmal wegen des Zwanges, andererseits aber auch, weil damit eine vierte Ebene geschaffen würde. Vorgeschlagen wurde die Änderung des Absatzes 1 in einen freiwilligen Zusammenschluss, die weiteren Absätze sollten gestrichen werden. Die gleiche Auffassung vertraten auch die Kirchenkreise Lübeck-Lauenburg und Nordfriesland. Letzterer hatte alternativ zur Streichung folgende Vorschläge zur Umformulierung von Absatz 1: „Über den Zusammenschluss von Kirchengemeinden zu Regionalverbänden beschließen nach vorheriger Unterrichtung der Gemeindeglieder und Anhörung der Gemeindeversammlung die Kirchengemeinderäte der beteiligten Kirchengemeinden und der Kirchenkreisrat im Einvernehmen. Im Konfliktfall wird eine Entscheidung durch Beschluss der Kirchenkreissynode herbeigeführt.“ oder „Kirchengemeinden können sich zur gemeinschaftlichen Erfüllung des kirchlichen Auftrags in Regionalverbände zusammenschließen. Die Kirchengemeinden sollen sich innerhalb einer Propstei befinden. Die dabei geschlossenen Verträge sind kirchenaufsichtlich zu genehmigen.“
Die Kirchenkreise Hamburg-Ost und Hamburg-West/Südholstein sprachen sich ebenfalls gegen diese Vorschrift aus. Man erkenne das Bedürfnis aus der ELLM für den Regionalverband an, in einer Gesamtwürdigung werde aber das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden zu sehr beschnitten.
Der Kirchenkreis Ostholstein sah insbesondere auch einen Widerspruch zu Artikel 6. Allenfalls sollte formuliert werden: „Kirchengemeinden, die dem zustimmen, können durch Kirchenkreissatzung zur gemeinschaftlichen Erfüllung des kirchlichen Auftrages in Regionalverbänden zusammengeschlossen werden.“ Die Formulierung „Sie sind vorher zu hören.“ sei selbstverständlich und daher überflüssig.
Der Kirchenkreis Plön-Segeberg sprach sich auch für die Streichung des Artikels 38 aus, wenigstens sollte die Zustimmung der Kirchengemeinden oder eine Zwei-Drittel-Mehrheit in der Kirchenkreissynode aufgenommen werden. Es wurde auch hier die Errichtung einer vierten Ebene befürchtet.
Aus dem Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde kam der Vorschlag, die Regelung beizubehalten, aber wie folgt zu formulieren: „(1) Kirchengemeinden können durch Kirchenkreissatzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenkreissynode zur gemeinschaftlichen Erfüllung des kirchlichen Auftrags in Regionalverbänden zusammengeschlossen werden. Die betroffenen Kirchengemeinden sollen sich innerhalb einer Propstei befinden. Sie sind vorher zu hören.“
Der Kirchenkreis Schleswig-Flensburg sprach sich wegen der Gefahr der Bildung einer vierten Ebene und wegen des Widerspruchs zu Artikel 19 wiederum gegen die Regelung des Artikels 38 aus – eine Meinung, die auch Prof. Blaschke vertrat.
Die Kirchenleitung der ELLM schlug mit Datum vom 2. Juli 2011 folgende Fassung vor:
(1) Innerhalb eines Kirchenkreises können die Kirchengemeinden durch Kirchenkreissatzung zu Regionen zusammengeschlossen werden. Die in Regionen zusammengeschlossenen Kirchengemeinden sollen sich innerhalb einer Propstei befinden. Sie sind vorher zu hören.
(2) In der Regel fördern und unterstützen sich die Kirchengemeinden gegenseitig bei der Erfüllung ihres Auftrages zur Verkündigung des Evangeliums. Sie beraten gemeinsame Angelegenheiten und Initiativen, führen gemeinsame Veranstaltungen durch und pflegen die Zusammenarbeit sowie den Gedanken- und Erfahrungsaustausch.
(3) Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages können die Kirchengemeinden einer Region durch Kirchenkreissatzung zu einem Kirchengemeindeverband zusammengeschlossen und diesem zugleich bestimmte kirchengemeindliche Aufgaben zur gemeinschaftlichen Erfüllung zugewiesen werden. Die Selbstverwaltung der Kirchengemeinden muss gewährleistet bleiben. Der Beschluss darf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Kirchenkreissynode. In diesem Fall gelten Artikel 37 Absatz 4 Nummern 1 und 6 nicht.
(4) Das Nähere wird durch Kirchenkreissatzung geregelt.
Die Gemeinsame Kirchenleitung übernahm diesen Vorschlag am selben Tag.
A. von Maltzahn wandte sich auf der Basis dieses Beschlusses mit einem leicht veränderten Formulierungsvorschlag an die Steuerungsgruppe (6. Juli 2011). Dabei legte er die Erfahrungen aus einem Regionalisierungsprozess aus Dithmarschen zugrunde. Das Wort „Regionen“, das eventuell negativ behaftet wahrgenommen werde, sollte durch „Kirchspiel“ ersetzt werden.
(1) Durch Kirchenkreissatzung kann bestimmt werden, dass die Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises zu Kirchspielen zusammengeschlossen werden. Die in Kirchspielen zusammengeschlossenen Kirchengemeinden sollen sich innerhalb einer Propstei befinden. Sie sind vorher zu hören.
(2) In den Kirchspielen fördern und unterstützen sich die Kirchengemeinden gegenseitig bei der Erfüllung ihres Auftrages zur Verkündigung des Evangeliums. Sie beraten gemeinsame Angelegenheiten und Initiativen, führen gemeinsame Veranstaltungen durch und pflegen die Zusammenarbeit sowie den Gedanken- und Erfahrungsaustausch.
(3) Zur gemeinschaftlichen Erfüllung bestimmten kirchengemeindlicher Aufgaben kann in Abweichung von Absatz 2 durch Kirchenkreissatzung bestimmt werden, dass die Kirchengemeinden eines Kirchspiels zu Kirchengemeindeverbänden gemäß Artikel 37 zusammengeschlossen werden. Für diese Kirchspiele erlässt die Kirchenkreissynode eine dem Artikel 37 entsprechende Verbandssatzung. In diesem Fall gelten Artikel 37 Absatz 4 Nummern 1 und 6 nicht. Im Übrigen bleibt die Selbstverwaltung der Kirchengemeinden unberührt. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Kirchenkreissynode.
(4) Das Nähre wird durch Kirchenkreissatzung geregelt.
Absatz 1, 2 und 4 wurden von der Steuerungsgruppe in ihrer Sitzung vom 7. Juli 2011 so übernommen. Für Absatz 3 wurde folgende Fassung beschlossen:
„Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages kann durch Kirchenkreissatzung bestimmt werden, dass die Kirchengemeinden der Kirchspiele zu Kirchengemeindeverbänden gemäß Artikel 37 zur gemeinschaftlichen Wahrnehmung kirchengemeindlicher Aufgaben zusammengeschlossen werden. Für diese Kirchspiele erlässt die Kirchenkreissatzung die Verbandssatzung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Kirchenkreissynode.“
Die VELKD beschrieb in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2011 das Spannungsverhältnis von Artikel 38 zu den Regelungen der Artikel 2 und 19, welches durch Änderungen an Artikel 38 aufgelöst werden sollte. Das kirchliche Selbstverwaltungsrecht könne durch Artikel 38 erheblich eingeschränkt werden, so dass mindestens ein Einvernehmensrecht der Kirchengemeinden statt eines bloßen Anhörungsrechts geregelt werden. Ein Zwang zur Bildung eines Regionalverbands sollte nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig sein.
Zu der Fassung der Steuerungsgruppe gab die Redaktionsgruppe mit Stand 10. August 2011 die Empfehlung, Absatz 3 zu streichen. Ergänzt wird Artikel 37 Absatz 6a mit folgender Fassung: „Zur Sicherstellung bestimmter kirchengemeindlicher Aufgaben können Kirchengemeinden durch die Kirchenleitung auf Antrag des Kirchenkreisrates zu Kirchengemeindeverbänden zusammengeschlossen oder bestehenden Kirchengemeindeverbänden angeschlossen werden. Die Kirchengemeinden sind vorher zu hören. Vereinbaren die beteiligten Kirchengemeinden nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Verbandssatzung, erlässt die Kirchenleitung die Verbandssatzung.“ Darüber hinaus gab die Redaktionsgruppe zu bedenken, dass die flächendeckende Errichtung von Kirchengemeindeverbänden einer vierten Ebene gleichkäme.
Die AG Recht äußerte sich zu den Voten der EKD, UEK und der VELKD: Deren Kritik an dem Modell der Regionalverbänden sei nach den Änderungen durch die Steuerungsgruppe aus dem Juli 2011 nur teilweise obsolet. Das Spannungsverhältnis zwischen dieser Regelung und dem Recht der Kirchengemeinden auf Selbstbestimmung bestehe nach wie vor. Das bisherige Kriterium „zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages“ sei nach Ansicht der VELKD zu unbestimmt und zu offen. Hier sollte nach Meinung der AG Recht auf die Formulierung aus Artikel 21 zurückgegriffen werden, so dass eine Verbandsbildung gegen den Willen der Kirchengemeinden nur dann möglich sei, wenn diese nicht mehr in der Lage seien, ihren kirchlichen Auftrag allein zu erfüllen. Außerdem sei moniert worden, dass eine Aufgabenbeschreibung fehle, ein Einwand, der als sachlich zutreffend angesehen wurde. Die EKD und die VELKD hatte ein Vetorecht statt nur eines Anhörungsrechts gefordert, was nach den Veränderungen an der Vorschrift als nicht mehr zwingend von der AG Recht angesehen wurde. Im Ergebnis sprach sich die AG für den Vorschlag der der Redaktionsgruppe aus, demzufolge die Bildung von Kirchengemeindeverbänden gegen den Willen der Kirchengemeinden unter bestimmten Voraussetzungen in Artikel 37 Absatz 6 geregelt werden solle, wobei die von der Redaktionsgruppe vorgeschlagene Formulierung noch nicht genauer diskutiert werden konnte. Hilfsweise für den Fall, dass die Steuerungsgruppe und die Gemeinsame Kirchenleitung der Anregung der Redaktionsgruppe nicht folgen sollten, wurde vorgeschlagen, Artikel 38 Absatz 3 Satz 1 wie folgt zu formulieren: „Zur Sicherstellung der Erfüllung des kirchlichen Auftrages kann durch Kirchenkreissatzung bestimmt werden, dass die Kirchengemeinden der Kirchspiele zu Kirchengemeindeverbänden gemäß Artikel 37 zusammengeschlossen werden. Die Kirchenkreissatzung enthält die Verbandssatzung und benennt die wahrzunehmenden Aufgaben. Sie bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenkreissynode.“
In der Sitzung der Steuerungsgruppe vom 25. und 26. August 2011 wurde von diesen Beratungen berichtet. Die ELLM bevorzugte nach wie vor die bereits von der Steuerungsgruppe beschlossene Fassung. Ziel der NEK war es immer noch, die Errichtung einer vierten Ebene zu verhindern. Es wurde schließlich folgende Fassung beschlossen:
(1) Durch Kirchenkreissatzung kann bestimmt werden, dass die Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises zu Kirchspielen zusammengeschlossen werden. Die in Kirchspielen zusammengeschlossenen Kirchengemeinden sollen sich innerhalb einer Propstei befinden. Sie sind vorher zu hören.
(2) In den Kirchspielen fördern und unterstützen sich die Kirchengemeinden gegenseitig bei der Erfüllung ihres Auftrages zur Verkündigung des Evangeliums. Sie beraten gemeinsame Angelegenheiten und Initiativen, führen gemeinsame Veranstaltungen durch und pflegen die Zusammenarbeit sowie den Gedanken- und Erfahrungsaustausch.
(3) Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages kann durch Kirchenkreissatzung bestimmt werden, dass die Kirchengemeinden der Kirchspiele zu Kirchengemeindeverbänden gemäß Artikel 39 zur gemeinschaftlichen Wahrnehmung bestimmter kirchengemeindlicher Aufgaben zusammengeschlossen werden. Für diese Kirchspiele erlässt die Kirchenkreissynode die Verbandssatzung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Kirchenkreissynode.
(4) Das Nähere wird durch Kirchenkreissatzung geregelt.
In der Sitzung der Gemeinsamen Kirchenleitung vom 16. und 17. September 2011 kam die NEK noch einmal auf ihr Anliegen, eine vierte Ebene zu verhindern, zurück und beantragte daher für Absatz 3 Satz 1 folgende Fassung: „Zur Sicherstellung der Erfüllung des kirchlichen Auftrages kann durch Kirchenkreissatzung bestimmt werden, dass die Kirchengemeinden der Kirchspiele zu Kirchengemeindeverbänden gemäß Artikel 39 zur gemeinschaftlichen Wahrnehmung bestimmter kirchengemeindlicher Aufgaben zusammengeschlossen werden.“ Erneut wurden das kirchengemeindliche Selbstbestimmungsrecht und die Sorge um die Errichtung einer vierten Ebene diskutiert. Die Fortschreibung der mecklenburgischen Propsteien wurde durch die Absätze 1 und 2 als gewährleistet angesehen. Es wurde aber auch das mecklenburgische Anliegen unterstrichen, ein geeignetes Instrument für zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten zu schaffen, allerdings nicht nur für den Notfall, sondern bereits für den Normalfall, was ja nur mit einer Zustimmung von zwei Dritteln der Kirchenkreissynode möglich sein solle. Die Frage, ob es sich in Absatz 3 um einen flächendeckenden Zusammenschluss handeln solle, blieb nach wie vor offen. Es wurden außerdem die Bedenken der VELKD hinsichtlich des Absatzes 3 angesprochen. In der folgenden Abstimmung wurde der Antrag der NEK abgelehnt. Auch abgelehnt wurde der Antrag, in Absatz 1 Satz 1 zu formulieren: „Durch Kirchenkreissatzung kann bestimmt werden, dass Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises zu Kirchspielen zusammengeschlossen werden.“
Der Rechtsausschuss kritisierte in seiner Sitzung vom 6. bis 8. Oktober 2011, dass nach Absatz 3 Satz 2 die Kirchspielsatzungen durch die Kirchenkreissynoden erlassen werden. Der Verweis in Absatz 3 Satz 1 sei sowohl Problem als auch Widerspruch, weil Artikel 39 nur für freiwillige Zusammenschlüsse gelte. Es gab deutliche Voten, dass das „Kirchspiel“ nicht nur auf das Gebiet der ehemaligen ELLM beschränkt bleiben dürfe, es herrschte jedoch auch Einigkeit darüber, dass entsprechend dem Fusionsvertrag im Bereich der ELLM der Status der bisherigen Propsteien erhalten bleiben solle. Die aktuelle Formulierung gefährde jedoch das Selbstbestimmungsrecht der Kirchengemeinden, dessen Wahrung jedoch neben der Tatsache, dass der Zusammenschluss nur zur unumgänglichen Sicherstellung des kirchlichen Auftrages erfolgen solle, Bedingung war. In der Aussprache konnte nicht nachvollzogen werden, warum der Kompromissvorschlag aus dem Juni 2011 nicht übernommen worden war. Es wurde kritisiert, warum die vorgeschlagene Sicherungsgrenze von zehn Prozent der Gemeindezuweisung nicht übernommen worden sei. Die Zwei-Drittel-Mehrheit wurde ausdrücklich begrüßt, in der weiteren Überarbeitung müsse der Eingriffsgrund für die Regelung deutlich werden und wo die Schrankenbegrenzung in der Höhe des Eingriffs gezogen sei.
Im Rahmen der 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode äußerte der Theologische Ausschuss, dass zwar die Möglichkeit des Zusammenschlusses von Kirchengemeinden zu Kirchspielen begrüßt, aber die Regelung nach Absatz 3 zu den Kirchengemeindeverbänden als problematisch angesehen werde. Dieser mögliche Zwangszusammenschluss sei nicht das richtige Instrument für den Kirchenkreis, wenn Kirchengemeinden ihren kirchlichen Auftrag nicht (mehr) erfüllen könnten. Auch auf die Gefahr der Errichtung einer vierten Ebene wurde hingewiesen. Im Ergebnis solle Absatz 3 gestrichen und in Artikel 39 bei den Kirchengemeindeverbänden folgender Absatz eingefügt werden: „Zur Sicherstellung der Erfüllung des kirchlichen Auftrages kann durch Kirchenkreissatzung bestimmt werden, dass Kirchengemeinden zu Kirchengemeindeverbänden zusammengeschlossen werden. Für diese Kirchengemeindeverbände erlässt die Kirchenkreissynode die Verbandssatzung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Kirchenkreissynode.“ Antrag II-25a des Theologischen Ausschusses forderte dementsprechend die Streichung des Absatzes 3, so dass der bisherige Absatz 4 zu Absatz 3 werde.
Auch Bischof Ulrich begrüßte die Absätze 1 und 2, sah aber im Absatz 3 – wenn auch grundsätzlich die Notwendigkeit eines Zwangszusammenschlusses anerkannt werde – die Gefahr der Errichtung einer vierten Ebene.
Es wurde auf dieser Tagung außerdem beantragt, dass die Synode beschließen möge, dass Artikel 40 wie folgt geändert werde:
1. Absatz 2 wird um einen Satz 3 ergänzt: „Die Kirchspiele können Anträge an die Kirchenkreissynode stellen.“
2. Absatz 3 erhält folgende Fassung:
  1. Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Zur gemeinschaftlichen Erfüllung bestimmter kirchengemeindlicher Aufgaben kann durch Kirchenkreissatzung bestimmt werden, dass sich die Kirchengemeinden eines Kirchspiels zu einem Kirchengemeindeverband gemäß Artikel 39 zusammenschließen.“
  2. Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Der Beschluss bedarf der vorherigen Zustimmung der beteiligten Kirchengemeinden.“
Der vollständige Text in Artikel 40 soll demnach wie folgt lauten (Antrag II-2):
„(1) Durch Kirchenkreissatzung kann bestimmt werden, dass die Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises zu Kirchspielen zusammengeschlossen werden. Die in Kirchspielen zusammengeschlossenen Kirchengemeinden sollen sich innerhalb einer Propstei befinden. Sie sind vorher zu hören.
(2) In den Kirchspielen fördern und unterstützen sich die Kirchengemeinden gegenseitig bei der Erfüllung ihres Auftrages zur Verkündigung des Evangeliums. Sie beraten gemeinsame Angelegenheiten und Initiativen, führen gemeinsame Veranstaltungen durch und pflegen die Zusammenarbeit sowie den Gedanken- und Erfahrungsaustausch. Die Kirchspiele können Anträge an die Kirchenkreissynode stellen.
(3) Zur gemeinschaftlichen Erfüllung bestimmter kirchengemeindlicher Aufgaben kann durch Kirchenkreissatzung bestimmt werden, dass sich die Kirchengemeinden eines Kirchspiels zu einem Kirchengemeindeverband gemäß Artikel 39 zusammenschließen. Der Beschluss bedarf der vorherigen Zustimmung der beteiligten Kirchengemeinden.
(4) Das Nähere wird durch Kirchenkreissatzung geregelt.“
Mit dem Antrag II-9 wurde die Streichung des Absatzes 3 gefordert. Es sei ein Eingriff in die Eigenständigkeit der Kirchengemeinden, für den Zusammenschluss sei in Artikel 39 alles geregelt. Dieser Antrag wurde abgelehnt.
Antrag II-46 wurde an den Rechtsausschuss verwiesen: Es wurde darin gefordert, an allen Stellen des Artikels das Wort „Kirchspiel“ etc. durch das Wort „Kirchenregion“ etc. zu ersetzen. Das Wort „Kirchspiel“ werde unzutreffend verwendet, es sei ein anderes Wort für „Parochie“ und meine den Verkündigungsbereich einer einzelnen Kirche. Auch sei der Begriff oft unbekannt und damit ohne Vorkenntnisse missverständlich.
Antrag II-69 wiederum, der Absatz 1 Satz 3 durch die Formulierung „Sie müssen vorher zustimmen.“ ersetzen wollte, fand keine Mehrheit.
Artikel 39 wurde in der Sitzung des Rechtsausschusses vom 4. bis 6. November 2011 erneut ausführlich diskutiert. Für Absatz 3 wurde schließlich folgende Fassung beschlossen: „Zur gemeinschaftlichen Erfüllung bestimmter kirchengemeindlicher Aufgaben können die Kirchengemeinden einer Kirchenregion durch Kirchenkreissatzung zu einem Kirchengemeindeverband entsprechend Artikel 38 zusammengeschlossen werden. Die Kirchenkreissatzung, die der Zustimmung der betroffenen Kirchengemeinden bedarf, enthält zugleich die Verbandssatzung.“ Absatz 4 wurde gestrichen. Vor dem Hintergrund des Antrages II-46 wurden zahlreiche Begriffe diskutiert, von der ELLM werde „Kirchenregion“ bevorzugt. Da es sich bei der Regelung letztlich um einen Wunsch der ELLM handelte und keiner der anderen vorgeschlagenen Begriffe überzeugen konnte, wurde beschlossen, in Artikel 39 die Überschrift in „Kirchenregionen“ zu ändern.
In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 23. bis 26. November 2011 wurde nachgefragt, warum gemäß Absatz 3 die Verbandssatzung in der Kirchenkreissatzung enthalten sein müsse. Zur Erläuterung wurde angemerkt, dass es nicht nur eine Kirchenkreissatzung als „Hauptsatzung“ gebe. Für alles, was der Kirchenkreis allgemein regeln wolle, erlasse er seine Normen in Form einer Kirchenkreissatzung. In einer Kirchenkreissatzung über die Kirchenregionen nach Artikel 39 müsse dann auch eine Verbandssatzung der Kirchenregion enthalten sein.
In der Sitzung der Steuerungsgruppe vom 28. November 2011 wurde die Formulierung des Rechtsausschusses übernommen. Zuvor wurde noch angemahnt, dass diese Fassung das Spezifische der gegebenen mecklenburgischen Propstei nicht widerspiegele, die Möglichkeit der Bildung eines Gremiums wie der Propsteisynode und die Aufstellung eines gewissen Budgets sei nicht ersichtlich. Daher solle der alte Absatz 4 wiederaufgenommen werden. Dem wurde entgegengehalten, dass über den Artikel 39 Absatz 1, d. h. über die Satzung, derartige Elemente geregelt werden könnten. Ein Lösungsweg, der in der Stellungnahme der Gemeinsamen Kirchenleitung ausformuliert werden müsse, wurde über die Formulierung „Das Nähere wird durch Kirchenkreissatzung geregelt“ in Absatz 2 gesehen.
In der Sitzung der Steuerungsgruppe vom 7. Dezember 2011 wurde wieder für den Begriff „Kirchspiel“ gestimmt. Absatz 2 wurde um den Satz ergänzt: „Das Nähere wird durch Kirchenkreissatzung geregelt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“ Diese Fassung entsprach auch der Stellungnahme der Gemeinsamen Kirchenleitung vom 16. und 17. Dezember 2011.
Der Rechtsausschuss verzichtete in seiner Sitzung vom 5. Januar 2012 wegen des ausdrücklichen Wunsches nach dieser Regelung auf eine Aussprache zu Absatz 2 Satz 4.
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II. Vorgängervorschriften

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1. Verfassung der NEK

Die Verfassung der NEK enthielt in Artikel 59 eine Vorschrift über gesamtstädtische Aufgaben in Großstädten und übergreifende Aufgaben in Großräumen, die allerdings auf die zuvor genannten Formen der Zusammenarbeit verweist:
(1) In Großstädten sind die in ihnen bestehenden Kirchenkreise in ihrer Gesamtheit dafür verantwortlich, dass die gesamtstädtischen Aufgaben, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Nordelbischen Kirche übernommen werden, im Rahmen der Artikel 51 bis 58 wahrgenommen werden.
(2) Dasselbe gilt für übergreifende Aufgaben in Räumen, die über den Bereich einzelner Kirchenkreise hinausgehen.
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2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

§ 20 Absatz 1 der Kirchgemeindeordnung der ELLM enthielt eine Vorschrift über mehrere Kirchgemeinderäte am gleichen Ort:
(1) In Ortschaften mit mehreren Kirchgemeinden haben die einzelnen Kirchgemeinderäte für gemeinsame kirchliche Angelegenheiten der ganzen Ortschaft zu gemeinschaftlicher Verhandlung und verbindlicher Beschlussfassung für alle Kirchgemeinden zusammenzutreten. Die Zahl der hierzu zu entsendenden Vertreter bestimmen die Vorsitzenden der Kirchgemeinderäte gemeinsam.
Im Übrigen war nach der Zusammenarbeitsverordnung vom 4. Januar 1997 (KABl S. 26) als Möglichkeit der Zusammenarbeit zwischen Kirchgemeinden nur der organisatorische Zusammenschluss zu einem Kirchgemeindeverband geregelt.
Die Kirchenordnung der PEK sah neben der Aufgabengemeinschaft (Artikel 77) und dem Kirchengemeindeverband (Artikel 78) keine weitere Form der Zusammenarbeit vor.
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3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

Die Grundsätze bestimmen im Abschnitt „II.3 Zuschnitt und Zusammenarbeit“:
II.3.2 Regionale Zusammenschlüsse von Kirchengemeinden bilden Gestaltungsräume für das kirchengemeindliche Leben und stärken die Gemeinschaft der Mitarbeitenden.
II.3.3 Die Kirchenkreise werden ermächtigt, Regelungen für eine verbindliche Zusammenarbeit von Kirchengemeinden in regionalen Zusammenschlüssen zu treffen.
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III. Ergänzende Vorschriften

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1. Normen mit Verfassungsrang

Die Kirchengemeindeordnung enthält keine eigenständige Regelung der Kirchenregionen. § 78 wiederholt den Wortlaut des Artikels 39.
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2. Satzungen (der Kirchenkreise etc.)

Eigene Satzungen über die Bildung der Kirchenregionen bestehen
  • im Kirchenkreis Mecklenburg (Satzung vom 8. Oktober 2012 , KABl. S. 279),
  • im Kirchenkreis Nordfriesland (Satzung vom 29. September 2020; KABl. S. 329),
  • im Kirchenkreis Schleswig-Flensburg (Satzung vom 16. Oktober 2020; KABl. S. 380, 2021 S. 36),
  • im Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf (Satzung vom 10. November 2020; KABl. S. 411),
  • im Kirchenkreis Ostholstein (Satzung vom 10. Mai 2022; KABl. S. 236).
Satzungsbestimmungen über die Bildung von Kirchenregionen finden sich außerdem
  • im Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg (§ 5 der Kirchenkreissatzung vom 1. März 2021; KABl. S. 151),
  • im Kirchenkreis Hamburg-Ost (§ 8a der Kirchenkreissatzung in der Fassung vom 15. Juni 2021; KABl. S. 298).
Nach § 3 der Kirchenregionensatzung Mecklenburg hat jede Kirchenregion zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Arbeitsgremien: eine Regionalkonferenz, einen Regionalkonvent und eine Regionalpastorin bzw. einen Regionalpastor. Die Regionalkonferenz besteht aus jeweils zwei Mitgliedern des Kirchengemeinderates der zur Kirchenregion gehörenden Kirchengemeinden (§ 5). Dem Regionalkonvent gehören die beruflich Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst innerhalb einer Kirchenregion an (§ 8). Das Amt der Regionalpastorin bzw. des Regionalpastors wird durch eine Pastorin bzw. ein Pastor aus einer Kirchengemeinde in der Kirchenregion ausgeübt (§ 9).
Nach § 4 der der Kirchenregionensatzung Rantzau-Münsterdorf bildet jede Kirchenregion eine Regionalkonferenz; „Die Zusammensetzung der Regionalkonferenzen wird von diesen in eigener Sache geregelt.“ (Absatz 3)
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IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

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1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

Weitere Formen kirchengemeindlicher Zusammenarbeit sind in den Artikeln 36 bis 38 sowie in Artikel 40 geregelt. Ergänzend regelt Artikel 23 die Bildung eines Pfarrsprengels durch Zuweisung gemeinsamer Pfarrstellen; Artikel 30 Absatz 2 regelt die Folgen des Pfarrsprengels für die Zusammensetzung des Kirchengemeinderates.
Artikel 70 regelt die Propsteivertretung als Teilgremium der Kirchenkreissynode. Die Konvente der Pastorinnen und Pastoren sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Artikel 71 können nach Maßgabe der Kirchenkreissatzung auch für jede Propstei gebildet werden.
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2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

Artikel 32 der Grundordnung der EKBO regelt allgemeines zur „Zusammenarbeit von Kirchengemeinden“, Absatz 4 bestimmt:
Mehrere Kirchengemeinden können mit Zustimmung des Kreiskirchenrates und des Konsistoriums unbeschadet der rechtlichen Selbstständigkeit jeder Kirchengemeinde einen gemeinsamen Gemeindekirchenrat bilden, in den jede Kirchengemeinde mindestens eine Älteste oder einen Ältesten wählt. Das Nähere wird kirchengesetzlich geregelt.
Die Kirchenverfassung Hannover enthält keine eigenen Regelungen zur Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Artikel 30). Im Kirchengesetz über die regionale Zusammenarbeit von Kirchengemeinden (Regionalgesetz) vom 15. Dezember 2015 (KABl., S. 108) findet sich neben dem Kirchengemeindeverband die Gesamtkirchengemeinde als mögliche Organisationsform.
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3. Verweise auf staatliches Recht

In Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern können Gemeinden einem Amt angehören. Die Ämter sind Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Ämter haben die Aufgabe Gemeinden bei der praktischen Durchführung von Aufgaben zu entlasten und diese wirtschaftlicher und leistungsfähiger auszugestalten. Ihre Mitglieder sind die amtsangehörigen Gemeinden. Die Amtsangehörigkeit einer Gemeinde wirkt sich nicht auf ihre Eigenständigkeit aus.
Der Aufbau der Ämter ist in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein in der jeweiligen Amtsordnung geregelt.