.Erläuterungen
Artikel 48
Erläuterungen
zu Artikel 48 der Verfassung
Bearbeitungsstand: Juli 2023
####Artikel 48
Zusammensetzung
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1
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1 Die Kirchenkreissynode besteht aus mindestens vierundvierzig und höchstens einhundertvierundfünfzig Mitgliedern. 2 Die Kirchenkreissynode setzt vor jeder Wahl die Anzahl ihrer Mitglieder fest, die ein ganzzahliges Vielfaches von elf betragen muss. 3 Wird die Anzahl der Mitglieder auf mehr als vierundvierzig festgelegt, gilt Absatz 2 und 3 entsprechend.
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2
)
Besteht die Kirchenkreissynode aus vierundvierzig Mitgliedern, so werden
- vierundzwanzig ehrenamtliche Mitglieder, davon mindestens vier Mitglieder, die frühestens im Jahr der Wahl ihr 27. Lebensjahr vollenden;
- acht Mitglieder aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren, die im Kirchenkreis eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten;
- vier Mitglieder aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
- vier Mitglieder aus dem Bereich der Dienste und Werke, davon insgesamt höchstens die Hälfte aus den Gruppen der Pastorinnen und Pastoren und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
von den Mitgliedern der Kirchengemeinderäte nach einem Stimmwertverfahren gewählt.
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3
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1 Besteht die Kirchenkreissynode aus vierundvierzig Mitgliedern, so werden vier Mitglieder vom Kirchenkreisrat berufen, davon insgesamt höchstens die Hälfte aus den Gruppen der Pastorinnen und Pastoren und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2 Besteht die Kirchenkreissynode aus bis zu einhundertzehn Mitgliedern, so muss von den zu berufenden ehrenamtlichen Mitgliedern mindestens ein Mitglied die Voraussetzung nach Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 2 erfüllen, im Übrigen muss diese Voraussetzung von mindestens zwei zu berufenden ehrenamtlichen Mitgliedern erfüllt sein.
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4
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1 Diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zu Mitgliedern der Kirchenkreissynode gewählt worden sind, sind stellvertretende Mitglieder der Kirchenkreissynode in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen. 2 Für die nach Absatz 3 berufenen Mitglieder sind persönliche stellvertretende Mitglieder der Kirchenkreissynode zu berufen. 3 Die stellvertretenden Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder.
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5
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Die Kinder- und Jugendvertretung des Kirchenkreises entsendet bis zu vier Jugenddelegierte mit Rede- und Antragsrecht.
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6
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Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
#Grundinformationen
##I. Textgeschichte
#1. Veränderungen
Durch das Kirchengesetz zur Regelung der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 415) wurde in Abs. 5 das Wort „Jugendvertretung“ durch die Wörter „Kinder- und Jugendvertretung“ ersetzt. Durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenkreissynodenbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2021 (KABl. 2022 S. 2) wurde die Jugendquote eingeführt (Mitglieder die frühestens im Jahr der Wahl ihr 27. Lebensjahr vollenden); dazu wurden Abs. 2 Nr. 1 erweitert und in Abs. 3 ein Satz angefügt.
#2. Textentwicklung
Artikel 47: Zusammensetzung
- (1) Die Kirchenkreissynode besteht aus mindestens vierundvierzig und höchstens einhundertvierundfünfzig Mitgliedern. Die Kirchenkreissynode setzt vor jeder Wahl die Anzahl ihrer Mitglieder fest, die ein Mehrfaches von elf betragen muss. Wird die Anzahl der Mitglieder auf mehr als vierundvierzig festgelegt, gilt Absatz 2 und 3 entsprechend.
- (2) Besteht die Kirchenkreissynode aus vierundvierzig Mitgliedern, so werden
- vierundzwanzig Mitglieder, die nicht in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen dürfen,
- acht Mitglieder aus der Gruppe der Pastorinnen bzw. Pastoren, die im Kirchenkreis eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten,
- vier Mitglieder aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter,
- vier Mitglieder aus dem Bereich der Dienste und Werke, davon höchstens die Hälfte aus den Gruppen der Pastorinnen bzw. Pastoren oder der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter
von den Mitgliedern der Kirchengemeinderäte nach einem Stimmwertverfahren gewählt. - (3) Besteht die Kirchenkreissynode aus vierundvierzig Mitgliedern, so werden vier Mitglieder vom Kirchenkreisrat berufen, davon höchstens die Hälfte aus den Gruppen der Pastorinnen und Pastoren und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
- (4) Diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zu Mitgliedern der Kirchenkreissynode gewählt worden sind, sind stellvertretende Mitglieder der Kirchenkreissynode in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen. Für die nach Absatz 3 berufenen Mitglieder sind persönliche stellvertretende Mitglieder der Kirchenkreissynode zu berufen. Die stellvertretenden Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder.
- (5) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 28)
Zur 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode erhielt die Vorschrift über die Zusammensetzung als Artikel 49 weitgehend ihre spätere Fassung (Drucksache 3/II, Seite 29). Neu eingefügt wurde Absatz 5:
- (5) Der Jugendausschuss des Kirchenkreises entsendet zwei Jugenddelegierte mit Rede- und Antragsrecht.
Zur 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode, wurde der Begriff „Jugendausschuss“ durch „Jugendvertretung“ ersetzt (Drucksache 4/III).
#3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung
„In den Artikeln 47 bis 49 sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Zusammensetzung, die Teilnahmerechte und die Wahl des Präsidiums geregelt.“ (1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 79)
#4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)
Der Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen in der Pommerschen Evangelischen Kirche äußerte zum Entwurf des Fusionsvertrags am 25. November 2008, dass in den Punkten III.3.2 und III.3.3 geregelt werden sollte, dass in einer Kirchenkreissatzung eine Berufung von Mitarbeitervertretern mit beratender Stimme vorzusehen sei.
Die AG Verfassung beriet in ihrer Sitzung vom 17. März 2010, dass die Kirchenkreissynode repräsentativ zusammengesetzt sein sollte. Die Kriterien dafür sollten die Anzahl der Kirchenmitglieder und die regionale Vertretung sein. Die Größe der Kirchenkreissynode sollte durch Satzung festgelegt werden; alle Berufsgruppen sollten darin vertreten sein, wobei die Ehrenamtlichen die Mehrheit haben sollten. Das nordelbische „Elfersystem“ mit regionalem Prinzip solle beibehalten und die Regelungen der Kirchenkreissynode weitgehend denen der Landessynode nachempfunden werden. Die Mindestgröße solle 44 Synodale betragen. Erforderlich seien außerdem eine Stellvertreterregelung und die Regelungen der Kriterien für den Verlust der Mitgliedschaft.
In der folgenden Sitzung am 13. April 2010 wurde beschlossen, dass das passive Wahlrecht für Mitarbeitende der Kirchenkreisverwaltung ausgeschlossen werde. Diese Regelung wurde von der Textgruppe zum 12. Mai 2010 an den Absatz 2 angefügt, so dass die vollständige Fassung – basierend auf dem Entwurf von Prof. Dr. Unruh – zu diesem Zeitpunkt lautete:
- (1) Die Kirchenkreissynode besteht aus mindestens vierundvierzig, höchstens einhundertvierundfünfzig Mitgliedern. Die Kirchenkreissynode setzt vor jeder Wahl die Anzahl ihrer Mitglieder fest, die ein Mehrfaches von elf betragen muss. Wird die Anzahl der Mitglieder auf mehr als vierundvierzig festgelegt, gilt Absatz 2 und 3 entsprechend.
- (2) Besteht die Kirchenkreissynode aus vierundvierzig Mitgliedern, so werden
- vierundzwanzig Mitglieder, die nicht in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen dürfen,
- acht Mitglieder aus Gruppe der Pastorinnen bzw. Pastoren, die im Kirchenkreis eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten,
- vier Mitglieder aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter,
- vier Mitglieder aus dem Bereich der Dienste und Werke, davon höchstens ein Drittel aus den Gruppen der Pastorinnen bzw. Pastoren oder der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter; von den Mitgliedern der Kirchenvorstände gewählt. Überschreitet in einer Kirchengemeinde die Zahl der Mitglieder des Kirchenvorstandes eine durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes festzulegende Obergrenze, so ist nur die der Obergrenze entsprechende Anzahl von Mitgliedern wahlberechtigt. (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchenkreisverwaltung sind nicht wählbar.)
- (3) Besteht die Kirchenkreissynode aus vierundvierzig Mitgliedern, so werden vier Mitglieder vom Kirchenkreisvorstand berufen, davon höchstens ein Drittel aus den Gruppen der Pastorinnen bzw. Pastoren und der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter.
- (4) Diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zu Mitgliedern der Kirchenkreissynode gewählt worden sind, sind persönliche stellvertretende Mitglieder der Kirchenkreissynode in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen. Für die nach Absatz 3 berufenen Mitglieder sind persönliche stellvertretende Mitglieder der Kirchenkreissynode zu berufen. Die stellvertretenden Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder.
- (5) Die Pröpstinnen und Pröpste sind nicht Mitglieder der Kirchenkreissynode. Sie nehmen an den Sitzungen der Synode ihres Kirchenkreises mit beratender Stimme teil. Dasselbe gilt für die im Kirchenkreis wohnenden Mitglieder der Synode, sofern sie nicht Mitglieder der Kirchenkreissynode sind.
- (6) Das Nähere wird durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt.
Die Regelungen das passive Wahlrecht betreffend waren jedoch nicht im Verfassungsentwurf vom 2. Juni 2010 vorgesehen.
In der Sitzung der AG Verfassung vom 4. und 5. Juni 2010 wurde angeregt, in Absatz 2 Ziffer 1 „ehrenamtliche“ Mitglieder zu formulieren, da die Legaldefinition bereits in Artikel 7 enthalten sei. Das Gegenargument war, dass man die Zusammensetzung aus diesem Artikel erfahren und nicht in Artikel 7 nachschauen möchte. Hierzu wurde im Verlauf der Verhandlungen eine sprachliche Anpassung vorgenommen. Es wurde außerdem angedacht, in Absatz 2 das mecklenburgische „Stimmwertverfahren“ zu ergänzen und den letzten Satz zu streichen, was einvernehmlich angenommen wurde.
Mit Stand vom 8. Juli 2010 hatte die Regelung in dem damaligen Artikel 47 damit folgende Fassung:
- (1) Die Kirchenkreissynode besteht aus mindestens vierundvierzig und höchstens einhundertvierundfünfzig Mitgliedern. Die Kirchenkreissynode setzt vor jeder Wahl die Anzahl ihrer Mitglieder fest, die ein Mehrfaches von elf betragen muss. Wird die Anzahl der Mitglieder auf mehr als vierundvierzig festgelegt, so gilt Absatz 2 und 3 entsprechend.
- (2) Besteht die Kirchenkreissynode aus vierundvierzig Mitgliedern, so werden
- vierundzwanzig Mitglieder, die nicht in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen dürfen,
- acht Mitglieder aus der Gruppe der Pastorinnen bzw. Pastoren, die im Kirchenkreis eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten,
- vier Mitglieder aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter,
- vier Mitglieder aus dem Bereich der Dienste und Werke, davon höchstens die Hälfte aus den Gruppen der Pastorinnen bzw. Pastoren oder der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter von den Mitgliedern der Kirchengemeinderäte nach einem Stimmwertverfahren gewählt.
- (3) Besteht die Kirchenkreissynode aus vierundvierzig Mitgliedern, so werden vier Mitglieder vom Kirchenkreisrat berufen, davon höchstens die Hälfte aus den Gruppen der Pastorinnen bzw. Pastoren und der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter.
- (4) Diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zu Mitgliedern der Kirchenkreissynode gewählt worden sind, sind persönliche stellvertretende Mitglieder Kirchenkreissynode in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen. Für die nach Absatz 3 berufenen Mitglieder sind persönliche stellvertretende Mitglieder der Kirchenkreissynode zu berufen. Die stellvertretenden Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder.
- (5) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
Die Kirchenleitung der ELLM plädierte dafür, in Absatz 4 Satz 1 das Wort „persönliche“ zu streichen, was von der Steuerungsgruppe am 3. September 2010 umgesetzt und von der Gemeinsamen Kirchenleitung bestätigt wurde.
Im Rahmen der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde zu dem damaligen Artikel 47 beantragt, Absatz 2 Nummer 2 und 3 wie folgt anzupassen: „2. sechs Mitglieder aus der Gruppe der Pastorinnen[…] 3. sechs Mitglieder aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen[…]“ (Antrag 66/17). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nicht einzusehen sei, warum die Pastorinnen und Pastoren zahlenmäßig doppelt so stark vertreten sein sollten wie die Mitarbeitenden.
Die NEK regte in ihrer Stellungnahme an, dass ein neuer Absatz 5 eingefügt werde:
„(5) Der Jugendausschuss des Kirchenkreises entsendet zwei Jugenddelegierte mit Rede- und Antragsrecht“. Dementsprechend würde der aktuelle Absatz 5 zu Absatz 6.
Jürgen Schulz, Kirchenältester in Mecklenburg-Vorpommern, wies in seiner Stellungnahme an den Oberkirchenrat in Schwerin vom 27. April 2011 auf die Schwierigkeiten bei der Wahl der Synodalen für die Kirchenältesten hin: Angesichts der großen Fläche des Kirchenkreises Mecklenburg sei es unmöglich, eine verantwortungsvolle Wahl zu treffen, ohne die entsprechenden Personen überhaupt zu kennen. Es sei besser, die Synodalen in der Pastorenschaft nur von den Pastoren wählen zu lassen, wie es bisher in Mecklenburg der Fall gewesen sei. Gleiches gelte für die Mitarbeitenden. Bei den Diensten und Werken hingegen sei es besser, die Synodalen in die Synode zu berufen. Die Gemeinsame Kirchenleitung entschloss sich am 2. Juli 2011, diese Anregungen nicht aufzunehmen.
Das Kirchenmusikerwerk der ELLM und der PEK regte in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2011 diverse Änderungen für Absatz 2 an: Nummer 2 sollte lauten: „sechs Mitglieder aus der Gruppe der Pastorinnen bzw. Pastoren, die im Kirchenkreis eine Pfarrstelle innehaben bzw. verwalten oder in einer Gemeinde des Kirchenkreises oder im Kirchenkreis angestellt sind“. Auch für Nummer 3 wurde die Zahl „sechs“ vorgeschlagen. Angefügt werden sollte der Satz „Dabei soll angestrebt werden, dass die verschiedenen Dienstbereiche vertreten sind.“. Auch diese Änderungsvorschläge lehnte die Gemeinsame Kirchenleitung am 2. Juli 2011 ab.
Der Rechtsausschuss beschäftigte sich in seiner Sitzung vom 13. und 14. Mai 2011 mit Antrag 66/17. Außerdem wird Absatz 4 angesprochen, es folgt eine längere Aussprache zu verschiedenen Varianten der Listenstellvertretung. Für berufene Synodale sei nur eine persönliche Stellvertretung sinnvoll. Es herrschte Einigkeit darüber, dass die Verfassung schlank gehalten werden solle, die Einzelheiten seien im Wahlrecht zu regeln. Im Zusammenhang mit der Frage nach der Formulierung für die ehrenamtlichen Mitglieder empfiehlt der Ausschuss: „1. vierundzwanzig ehrenamtliche Mitglieder“.
Das Nordelbische Kirchenamt äußerte zum Antrag 66/17, dass es sich um eine politische Grundsatzentscheidung handele. Ein Abweichen von der gängigen Praxis wurde nicht empfohlen.
Der Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg empfahl, Absatz 5 wie folgt zu ergänzen: „Der Konvent der Dienste und Werke mach Wahlvorschläge.“
Der Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde befürwortete die sinngemäße Übernahme des damaligen Artikels 78 Absatz 8 für die Ebene der Kirchenkreissynode, damit junge Menschen schrittweise an die Verantwortung und die Mitgestaltung ihrer Kirche herangeführt werden können – dementsprechend unterstützte der Kirchenkreis einen neuen Absatz 5: „Der Jugendausschuss des Kirchenkreises entsendet zwei Jugenddelegierte mit Rede- und Antragsrecht.“
Der Hauptbereich 5 sprach sich hingegen für einen neuen Absatz 1 Satz 3 aus: „Männer und Frauen sind in gleicher Zahl zu berücksichtigen.“ Satz 3 würde dann zu Satz 4.
Der Landeskirchenmusikdirektor regte an, in Absatz 2 Nummer 2 die Zahl „acht“ durch „sechs“ und in Nummer 3 die Zahl „vier“ durch „sechs“ zu ersetzen. Dem Absatz 2 Satz 1 sollte ein Satz 2 mit folgendem Wortlaut angefügt werden: „Dabei soll angestrebt werden, dass die verschiedenen Dienstbereiche vertreten sind.“
Die Steuerungsgruppe entschied sich am 21. Juli 2011 für die Ergänzung des Wortes „ehrenamtliche“ vor „Mitglieder“ und die Streichung des folgenden Relativsatzes. Darüber hinaus wurde auf Vorschlag der NEK ein neuer Absatz 5 („Der Jugendausschuss des Kirchenkreises entsendet zwei Jugenddelegierte mit Rede- und Antragsrecht.“) eingefügt, der bisherige Absatz 5 wurde zu Absatz 6.
In der Fassung der Steuerungsgruppe vom 16. und 17. September 2011 wurden neben den genannten Änderungen noch in sämtlichen Fällen die Abkürzung „bzw.“ durch „und“ ersetzt sowie in Absatz 2 Nummer 4 und in Absatz 3 vor dem Wort „höchstens“ das Wort „insgesamt“ eingefügt.
Auf der 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde der Antrag gestellt, den damaligen Artikel 49 Absatz 2 wie folgt zu ändern: In Nummer 2 wird die Angabe „acht“ durch die Angabe „sechs“ ersetzt, in Nummer 3 die Angabe „vier“ durch „sechs“. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Ein weiterer gleichlautender Antrag wurde zurückgezogen.
Die Jugenddelegierten der ELLM schlugen als Änderung von Absatz 5 folgende Formulierung vor: „Die Jugendvertretung des Kirchenkreises entsendet 3 Jugenddelegierte mit Rede- und Antragsrecht.“ Die Jugendvertretung mit Selbstvertretung und -bestimmung sei das richtige Gremium für die Entsendung der Jugenddelegierten. Drei Jugenddelegierte gewährleisteten die sichere Möglichkeit, im Team zu arbeiten, wobei bei nur zwei Delegierten die Ausfälle an Tagungen der Synode, die immer möglich seien, nicht aufgefangen werden könnten.
In der Sitzung des Rechtsausschusses wurde am 4. bis 6. November 2011 geklärt, dass das Wort „höchstens“ in Absatz 3 bedeute, dass auf die Berufung von Pfarrpersonen auch ganz verzichtet werden dürfe. Es wird außerdem die Frage aufgeworfen, ob Absatz 3 zulasse, durch Kirchenkreissatzung verbindlich „Wahlverhalten“ bestimmt werden könne, was wohl nicht ganz ausgeschlossen werden könne. Es wurde diskutiert, ob es eine „Rahmensetzung“ geben solle, die Beschränkungen ermögliche, oder nur eine „Auszählungsrichtlinie“, die dem Kirchenkreis keine eingrenzende Normierungskompetenz gebe. Absatz 6 sei ein Gesetzesvorbehalt, die Mehrheit betonte, dass mit dieser Formulierung jede zusätzliche Regelung durch Kirchenkreissatzung ausgeschlossen sei.
Der Rechtsausschuss stellte in seiner letzten Sitzung am 5. Januar 2012 fest, dass an dem Umfang der Jugendvertretung – auch mangels eines Auftrags der Verfassunggebenden Synode – keine Änderungen mehr vorgenommen werden. Es gebe ohnehin juristische Bedenken, da diese Regelung insgesamt zu ungenau sei.
#II. Vorgängervorschriften
#1. Verfassung der NEK
Artikel 31
#- (1) 1 Die Kirchenkreissynode besteht aus mindestens vierundvierzig, höchstens einhundertvierundfünfzig Mitgliedern. 2 Innerhalb dieses Rahmens setzt die Kirchenkreissynode vor jeder Wahl die Zahl ihrer Mitglieder fest; diese muss ein Mehrfaches von elf betragen. 3 Wird die Zahl der Mitglieder auf mehr als vierundvierzig festgelegt, gilt das in Absatz 2 und 3 festgelegte Zahlenverhältnis entsprechend.
- (2) 1 Besteht die Kirchenkreissynode aus vierundvierzig Mitgliedern, so werden
- vierundzwanzig Mitglieder, die nicht in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen dürfen,
- acht Mitglieder aus der Gruppe der Pastorinnen bzw. Pastoren, die im Kirchenkreis eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten,
- vier Mitglieder aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter,
- vier Mitglieder aus dem Bereich der Dienste und Werke, davon höchstens ein Drittel aus den Gruppen der Pastorinnen bzw. Pastoren oder der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter
von den Mitgliedern der Kirchenvorstände gewählt. 2 Überschreitet in einer Kirchengemeinde die Zahl der Mitglieder des Kirchenvorstandes eine kirchengesetzlich festzulegende Obergrenze, so ist nur die der Obergrenze entsprechende Zahl von Mitgliedern wahlberechtigt. - (3) Der Kirchenkreisvorstand beruft vier Mitglieder, davon höchstens ein Drittel aus den Gruppen der Pastorinnen bzw. Pastoren und der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern.
- (4) 1 Diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die nicht zu Mitgliedern der Kirchenkreissynode gewählt worden sind, sind persönliche stellvertretende Mitglieder der Kirchenkreissynode in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen. 2 Für die nach Absatz 3 berufenen Mitglieder sind persönliche stellvertretende Mitglieder der Kirchenkreissynode zu berufen. 3 Die stellvertretenden Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder.
- (5) […]
2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK
Artikel 91 der Kirchenordnung PEK lautete:
#- (1) Die Kreissynode wird von sechs zu sechs Jahren neu gebildet.
- (2) Ihr gehören an:
- Mitglieder aus den Kirchengemeinden, die von den Gemeindekirchenräten gewählt werden. Für diese werden Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt, die zugleich Ersatzmitglieder sind.
- die Superintendentin oder der Superintendent,
- Gemeindeglieder, die als Vertreterinnen oder Vertreter der kirchlichen Werke, Einrichtungen, Ämter und Dienste im Kirchenkreis entsandt werden und
- bis zu fünf weitere Mitglieder, die der Kreiskirchenrat berufen kann.
- (3) 1 Die Anzahl der gemäß Absatz 2 Ziffer 1 zu wählenden Mitglieder und ihre Verteilung auf die Kirchengemeinden bestimmt die Kreissynode auf Vorschlag des Kreiskirchenrates vor jeder Neuwahl. 2 Dabei sind Anzahl der Kirchengemeinden, Pfarrstellen, Gemeindegliederzahl und geographische Ausdehnung der Kirchengemeinden angemessen zu berücksichtigen. 3 Der Kreiskirchenrat legt die Anzahl und Verteilung der Mitglieder gemäß Absatz 2 Ziffer 3 fest.
- (4) Die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Mitglieder der Kreissynode soll zusammen geringer sein als die Zahl der Ältesten; mindestens ein Drittel sollen Frauen sein.
- (5) Jedes Mitglied der Kreissynode muss ein zum Ältestenamt befähigtes Gemeindeglied sein.
3. Grundsätze zum Fusionsvertrag
III.3.2 Zusammensetzung der Kirchenkreissynode
Die Mitglieder der Kirchenkreissynode werden von Mitgliedern der Kirchenvorstände gewählt.
III.3.3 Größe der Kirchenkreissynode
In der Kirchenkreissatzung werden die Größe und die Zusammensetzung der Kirchenkreissynode nach Maßgabe verfassungsrechtlicher Grundsätze festgelegt.
#III. Ergänzende Vorschriften
##1. Normen mit Verfassungsrang
Artikel 6 trifft allgemeine Regelungen zu kirchlichen Gremien. Nach Absatz 1 können Kirchenmitglieder die Mitgliedschaft in kirchliche Gremien durch Wahl oder Berufung erhalten. Ehrenamtliche Mitglieder, die in keinem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen, müssen die Mehrheit stellen (Absatz 2). Voraussetzung für die Wählbarkeit ist die Vollendung des 18. Lebensjahres (Absatz 3). Die Amtszeit beträgt sechs Jahre (Absatz 4). Es ist anzustreben, dass sie in gleicher Anzahl mit Frauen und Männern besetzt werden (Absatz 6).
#2. Einfache Kirchengesetze
In der Nordkirche gilt das Kirchengesetz über die Bildung der Kirchenkreissynoden der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kirchenkreissynodenbildungsgesetz – KKSynBG) vom 10. März 2016 (KABl. S. 137, 318, 2017 S. 88).
##IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich
#1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen
Die Bestimmungen zur Kirchenkreissynode finden sich in Teil 3 Abschnitt 2 in den Artikeln 45 – 52.
Die Zusammensetzung der Landessynode ist in Artikel 80 geregelt.
#2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)
Artikel 43 der Grundordnung der EKBO regelt bezüglich der „Zusammensetzung“ der Kreissynode:
- (1) Die Kreissynode wird alle sechs Jahre neu gebildet.
- (2) Ihr gehören an:
- gewählte Mitglieder aus den Kirchengemeinden, die zum Zeitpunkt der Wahl nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätig sind,
- kirchengemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 Nr. 3,
- andere im Kirchenkreis beruflich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, einschließlich der kreiskirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst sowie der in solche Stellen Entsandten oder mit ihrer Verwaltung Beauftragten,
- berufene Kreissynodale nach Maßgabe des Abs. 5,
- die Superintendentin oder der Superintendent.
- (3) Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Mitgliedern der Kreissynode muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl.
- (4) 1 Anzahl und Wahl der Mitglieder der Kreissynode gemäß Abs. 2 Nr. 1 bis 3 regelt eine Satzung des Kirchenkreises, die von der Kreissynode mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden, jedoch mindestens der Hälfte der Zahl der Mitglieder beschlossen werden muss. 2 Sie kann bestimmen, dass sich die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Kreissynode nach Abs. 2 Nr. 1 nach der Zahl der Mitglieder der Kirchengemeinde richtet. 3 Die Anzahl der Kreissynodalen darf die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Landessynode nicht überschreiten. 4 Die Satzung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
- (5) 1 Der Kreiskirchenrat kann Kreissynodale bis zu einem Fünftel der Zahl der Kreissynodalen nach Abs. 2 Nr. 1 bis 3 berufen. 2 Bei der Entscheidung über die Berufungen hat der Kreiskirchenrat den Grundsatz des Abs. 3 zu beachten. 3 Unter ihnen sollen zwei vom Kreisjugendkonvent Vorgeschlagene sein, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung mindestens 16 Jahre alt sein müssen. 4 In Ämter nach Artikel 46 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 kann nur gewählt werden, wer die Befähigung zum Ältestenamt hat.
- (6) 1 Für jedes ordentliche Mitglied nach Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sind bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu benennen, die gleichzeitig Ersatzmitglieder sind. 2 Rückt das Ersatzmitglied nach oder scheidet es während der Amtszeit der Kreissynode aus, benennt das entsendende Gremium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 3 Das Nähere ist in der Satzung zu regeln.
Artikel 39 der Kirchenverfassung der EKM enthält Regelungen zur „Zusammensetzung der Kreissynode“
- (1) Der Kreissynode gehören an:
- der Superintendent,
- von den Gemeindekirchenräten gewählte zum Kirchen – ältesten wählbare Gemeindeglieder, die nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen,
- Synodale, die hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen und nach Maßgabe des Absatzes 4 von den einzelnen Dienstbereichen im Kirchenkreis entsandt werden,
- berufene Synodale nach Maßgabe des Absatzes 5,
- bis zu zwei Jugendvertreter nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelung.
- (2) 1 Die Gesamtzahl der Mitglieder der Kreissynode soll unter Beachtung der Größe des Kirchenkreises zwischen 30 und 60 Mitgliedern liegen. 2 Die Zahl der hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehenden Synodalen darf die Hälfte aller Mitglieder der Kreissynode nicht erreichen.
- (3) 1 Der Kreiskirchenrat fasst die Kirchengemeinden des Kirchenkreises zu Wahlbezirken zusammen. 2 Er legt die Zahl der von den Gemeindekirchenräten zu wählenden Synodalen fest und teilt sie auf die Wahlbezirke auf. 3 Dabei soll der Gemeindegliederzahl und der Vertretung der Regionen angemessen Rechnung getragen werden.
- (4) 1 Der Kreiskirchenrat bestimmt die Zahl der von den einzelnen Dienstbereichen zu entsendenden Synodalen unter Beachtung der Absätze 1 und 2 und legt das Verfahren für ihre Entsendung fest. 2 Dabei soll sichergestellt sein, dass die verschiedenen Dienstbereiche, insbesondere der Pfarrdienst, die weiteren Verkündigungsdienste und die Diakonie angemessen vertreten sind.
- (5) Der Kreiskirchenrat kann Synodale im Umfang von bis zu einem Zehntel der Gesamtzahl der Synodalen hinzuberufen.
- 6) 1 Für die Synodalen gemäß Absatz 1 Nr. 2 werden jeweils bis zu zwei persönliche Stellvertreter gewählt. 2 Für die Synodalen gemäß Absatz 1 Nr. 3 werden Stellvertreter entsandt, die in der dabei festgelegten Reihenfolge in die Kreissynode eintreten; Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend. 3 Ist kein Stellvertreter nach Satz 1 oder Satz 2 mehr vorhanden, werden auf dieselbe Weise neue Stellvertreter bestimmt.
- (7) Ein Synodaler verliert seine Mitgliedschaft in der Kreissynode
- durch Rücktritt,
- bei Verlust der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft,
- wenn die Kreissynode feststellt, dass er seine Verpflichtung gemäß Artikel 40 Abs. 3 offenkundig missachtet.
Artikel 35 der Kirchenverfassung Hannover regelt die „Mitglieder der Kirchenkreissynode“:
#- (1) Der Kirchenkreissynode gehören an:
- Mitglieder, die von den Kirchengemeinden gewählt werden,
- Mitglieder, die vom Kirchenkreisvorstand berufen werden, darunter mindestens zwei Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Berufung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und durch das zuständige Gremium der Evangelischen Jugend vorgeschlagen werden sollen,
- die Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes,
- Mitglieder der Landessynode, die einer Kirchengemeinde im Kirchenkreis angehören, die dem Pfarrkonvent des Kirchenkreises zugewiesen sind oder die im Dienst einer kirchlichen Körperschaft innerhalb des Kirchenkreises stehen.
- (2) Der Kirchenkreissynode dürfen nicht mehrheitlich Ordinierte und beruflich Mitarbeitende angehören.
3. Verweise auf staatliches Recht
Die Kreisordnung des Landes Schleswig-Holstein regelt in § 26 zur „Zusammensetzung und Wahl des Kreistags“ lediglich:
- (1) Der Kreistag besteht aus gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Kreistagsabgeordnete).
- (2) Die Zahl der Kreistagsabgeordneten, die Wahlzeit und das Wahlverfahren werden durch Gesetz geregelt.