.

Erläuterungen
zu Artikel 44 der Verfassung

Bearbeitungsstand: Juli 2022

####

Artikel 44
Leitung

Der Kirchenkreis wird durch die Kirchenkreissynode, den Kirchenkreisrat und die Pröpstinnen und Pröpste in gemeinsamer Verantwortung geleitet.
#

Grundinformationen

##

I. Textgeschichte

#

1. Veränderungen

Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
#

2. Textentwicklung

Artikel 43: Leitung
(1) Die Leitung des Kirchenkreises geschieht geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit.
(2) Der Kirchenkreis wird durch die Kirchenkreissynode, den Kirchenkreisrat und die Pröpstinnen und Pröpste in gemeinsamer Verantwortung geleitet.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 25)
Die heutige Fassung findet sich als Artikel 45 in dem Verfassungsentwurf für die 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode (Drucksache 3/II, Seite 27). Der bisherige Absatz 1 wurde in Artikel 1 Absatz 3 aufgenommen.
#

3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

„Artikel 43 beschreibt das Leitungsgeschehen im Kirchenkreis entsprechend dem maßgeblichen Verhältnis vom Amt und Gemeinde.“ (1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 79)
#

4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

Die Unterteilung in Propsteien und nicht in „Bezirke“ wurde vom Kirchenkreis Eutin sehr begrüßt.
Diskutiert wurde in den Arbeitsgruppen Text und Theologie ebenso wie im Rechtsausschuss, ob die Regelung über die „geistliche und rechtliche Leitung in unaufgebbarer Einheit“ allgemeingültig für alle Ebenen in den damaligen Artikel 2 aufgenommen und dafür bei den Regelungen bezüglich der Kirchengemeinde, bei dem Kirchenkreis und bei der Landeskirche gestrichen werden sollte. Die NEK gab eine entsprechende Stellungnahme ab; auch die Kirchengemeinden der Christusgemeinde Husum und der Friedenskirche Husum aus dem Kirchenkreis Nordfriesland unterstützten diesen Vorschlag. Die Verankerung der Leitung in unaufgebbarer geistlicher und rechtlicher Einheit wurde in der Sitzung der Steuerungsgruppe vom 21. Juli 2011 schließlich umgesetzt, so dass der damalige Artikel 43 nur noch aus dem vorherigen Absatz 2 bestand. Der Kirchenkreis Dithmarschen hingegen fand die Formulierung bezüglich der Leitung missverständlich und theologisch fragwürdig.
Der Kirchenkreis Ostholstein regte an, dass man auf die Formulierung des Artikels 28 Satz 2 der Verfassung NEK zurückgreifen sollte: „Der Kirchenkreis wird [...] in gemeinsamer Verantwortung geleitet. Hierbei wirken der Konvent der Pastorinnen und Pastoren, der Konvent (Referatsvorstand) der Dienste und Werke und der Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit.“
Im Rahmen der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde zu dem damaligen Antrag 43 folgender Antrag für einen neuen Absatz 1 gestellt: „Die Leitung des Kirchenkreises geschieht aus dem Wort Gottes in gegliederter Verantwortung.“, welcher jedoch abgelehnt wurde.
Die VELKD regte in ihrer Stellungnahme an, die Stellung der Pröpste in Bezug auf deren geistliche Leitung im Wortlaut des Artikels 43 zu präzisieren und mit der Bestimmung in Artikel 63 Absatz 1 Satz 1, in dem klargestellt wird, dass Pröpstinnen und Pröpste Pastorinnen und Pastoren sind, denen der leitende geistliche Dienst in ihrem Kirchenkreis übertragen ist, zu harmonisieren.
[In dem Entwurf des Rechtsausschusses der Vorlage für die 3. Lesung war das Wort „gemeinsamer“ in „eigener“ geändert. Der Ursprung dieser Änderung konnte nicht geklärt werden; die Änderung wurde auch nicht umgesetzt.]
#

II. Vorgängervorschriften

#

1. Verfassung der NEK

Artikel 28 Verfassung NEK lautete:
Das Leben des Kirchenkreises wird durch die Kirchenkreissynode, den Kirchenkreisvorstand und die Pröpstinnen und Pröpste in gemeinsamer Verantwortung gefördert und geordnet. Hierbei wirken der Konvent der Pastorinnen und Pastoren, der Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Konvent der Dienste und Werke mit.
#

2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

Artikel 5 Kirchenkreisordnung der ELLM bestimmte „Die Leitung des Kirchenkreises“:
Die Leitung des Kirchenkreises ist eine gemeinsame Aufgabe des Landessuperintendenten und des Kirchenkreisrates. Der Landessuperintendent ist der Vorsitzende des Kirchenkreisrates. Beide stehen in gemeinsamer Verantwortung und sind sich darin gegenseitig Hilfe schuldig. Deshalb soll der Landessuperintendent auch die Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches nach Artikel 7 im Kirchenkreisrat behandeln, soweit dies mit den Pflichten des Amtes vereinbar ist.
Artikel 81 der Kirchenordnung der PEK regelte den Bereich der geistlichen Leitung im Kirchenkreis:
(1) Die Superintendentin und der Superintendent üben den Dienst geistlicher Leitung im Kirchenkreis aus. Sie achten auf die rechte Verkündigung des Evangeliums und sind Berater und Seelsorger der Pfarrerinnen und Pfarrer und anderen kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis. Sie fördern das kirchliche Leben in den Kirchengemeinden und in der Gemeinschaft des Kirchenkreises.
(2) Sie leiten den Kirchenkreis unter Beachtung der Verantwortung anderer, insbesondere der oder des Vorsitzenden der Kreissynode und des Konsistoriums.
(3) Sie haben insbesondere
  1. regelmäßige Visitationen in den Kirchengemeinden durchzuführen,
  2. die Pfarrerinnen und Pfarrer des Kirchenkreises regelmäßig im Pfarrkonvent zusammenzurufen, sofern dies nicht durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Pfarrkonventes geschieht. Das Nähere regelt die Konventsordnung.
  3. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises zu gemeinsamer Arbeit zusammenzuführen,
  4. für die Zurüstung der Ältesten zu sorgen,
  5. die Dienstaufsicht zu führen,
  6. bei der Pfarrstellenbesetzung mitzuwirken,
  7. an den von der Bischöfin oder dem Bischof oder der Pröpstin oder dem Propst einberufenen Superintendentenkonventen teilzunehmen,
  8. für die Einhaltung der kirchlichen Ordnung im Kirchenkreis zu sorgen.
(4) Sie sorgen für die Ausführung von Beschlüssen und Anordnungen der Organe der Landeskirche unbeschadet der Verantwortung anderer Pfarrerinnen oder Pfarrer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis.
(5) Die Superintendentin oder der Superintendent vertritt den Kirchenkreis gegenüber den Organen der Landeskirche, den anderen christlichen Konfessionen im Kirchenkreis sowie gegenüber der Öffentlichkeit, sofern nicht eine besondere Zuständigkeit anderer Pfarrerinnen oder Pfarrer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hierfür vorliegt.
Gemäß Artikel 100 Absatz 1 trug der Kirchenkreisrat Verantwortung für alle Angelegenheiten, die nicht der Synode oder der Superintendentin oder dem Superintendenten vorbehalten waren.
Artikel 101 regelte in Absatz 1 Satz 1 zusätzlich: „Der Kirchenkreisrat unterstützt die Superintendentin oder den Superintendenten im Dienst der Leitung.“
#

3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

III. 2. Leitung und Struktur
III.2.1 Der Kirchenkreis wird von der Kirchenkreissynode, dem Kirchenkreisvorstand und den Pröpstinnen und Pröpsten in gemeinsamer Verantwortung.
III.2.2 Die Kirchenkreise können in Propsteien unterteilt werden, in denen geistliche Leitungsaufgaben, einschließlich der Visitation, wahrgenommen werden.
#

III. Ergänzende Vorschriften

##

1. Normen mit Verfassungsrang

Das Einführungsgesetz definiert in Abschnitt 3 die bestehenden Kirchenkreise und trifft Übergangsbestimmungen für Kirchenkreissynoden, Kirchenkreisräte und Pröpstinnen und Pröpste.
Die Aufgaben der Kirchenkreissynode sind im Einzelnen in Artikel 45 geregelt, die des Kirchenkreisrates in Artikel 53 und die der Pröpstinnen und Pröpste schließlich in Artikel 65. Die Kirchenkreisverwaltung ist gesondert in Artikel 69 geregelt.
#

2. Einfache Kirchengesetze

Das Kirchengesetz über die Organisation der Verwaltung in den Kirchenkreisen (Kirchenkreisverwaltungsgesetz – KKVwG) vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) regelt die Einzelheiten über die Verwaltung auf Kirchenkreisebene.
#

3. Satzungen (der Kirchenkreise etc.)

Gemäß Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 gibt sich jeder Kirchenkreis eine Satzung.
#

IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

#

1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

Der ursprünglich als Absatz 1 vorgesehene Inhalt findet sich in Artikel 1 Absatz 3 Satz 2 für alle Ebenen wieder: „Sie [die Leitung] erfolgt in allen Ebenen geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit.“ Gemäß Artikel 10 Absatz 3 Satz 3 sind alle Kirchenmitglieder aufgerufen, nach Maßgabe des Kirchenrechtes an der Leitung in der Kirche teilzunehmen. Ordinierte sind verpflichtet, an der Leitung der Kirche mitzuwirken (Artikel 16 Absatz 5).
Die Leitung einer Kirchengemeinde erfolgt durch den Kirchengemeinderat (Artikel 24 Absatz 1 Satz 1). In Artikel 77 findet sich eine dem Artikel 44 entsprechende Regelung für die Landeskirche: „Die Landeskirche wird durch die Landessynode, die Kirchenleitung und die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof in gemeinsamer Verantwortung geleitet.“
#

2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

Artikel 41 Absatz 1 der Grundordnung der EKBO lautet: „Die Kreissynode ist die Versammlung der Kirchengemeinden und der gemeinsamen Dienste eines Kirchenkreises. Durch ihre Vertretung in der Kreissynode haben sie teil an der Leitung des Kirchenkreises.“ Artikel 49 Absatz 1 Satz 1 der Grundordnung der EKBO lautet: „Der Kirchenkreisrat leitet den Kirchenkreis.“ Dem Kreiskirchenrat gehört die Superintendentin oder der Superintendent als Vorsitzende oder Vorsitzender an (Artikel 52 Absatz 1 Nr. 1).
Artikel 58 Grundordnung EKBO sieht die Möglichkeit einer kollegialen Leitungsform vor:
(1) Die Leitung eines Kirchenkreises kann abweichend von den Bestimmungen über Kreiskirchenrat und Superintendentin oder Superintendent durch ein Kollegium wahrgenommen werden, wenn die Kreissynode dies beschließt und die Kirchenleitung zustimmt. Das Nähere wird kirchengesetzlich geregelt.
(2) Ein Wechsel der Leitungsform soll in der Regel erst nach Ablauf der Amtszeit der Betroffenen vorgenommen werden. Ein Wechsel der Leitungsform innerhalb der laufenden Amtszeit ist nur mit Zustimmung der Betroffenen zulässig.
In der Kirchenverfassung der EKM ist die Regelung – wie in der Nordkirche – in einem gesonderten Artikel zusammengefasst: „Leitungsorgane des Kirchenkreises sind die Kreissynode, der Kreiskirchenrat und der Superintendent.“ (Artikel 37: Die Leitung des Kirchenkreises).
In der neuen Kirchenverfassung Hannover regelt Artikel 38 Absatz 1 die Aufgaben der Superintendentin bzw. des Superintendenten bezüglich der Leitungsfunktion im Kirchenkreis:
Die Superintendentin oder der Superintendent nimmt eigenständige Leitungsaufgaben im Kirchenkreis wahr und sorgt für eine theologisch verantwortete Leitung des Kirchenkreises. Als vorsitzendes Mitglied des Kirchenkreisvorstandes trägt sie oder er gleichzeitig Verantwortung dafür, dass der Kirchenkreisvorstand seine Leitungsaufgaben wahrnimmt. Sie oder er sorgt für das sachgerechte Zusammenwirken aller an der Leitung des Kirchenkreises Beteiligten.
#

3. Verweise auf staatliches Recht

Gemäß § 7 Kreisordnung Schleswig-Holstein sind die Organe des Kreises der Kreistag und die Landrätin oder der Landrat.