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Erläuterungen
zu Artikel 51 der Verfassung

Bearbeitungsstand: Juli 2022

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Artikel 51
Einberufung

( 1 ) Die Kirchenkreissynode soll jährlich mindestens zweimal zusammentreten. Sie ist auf Antrag eines Viertels ihrer Mitglieder sowie auf Antrag der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofes oder der Bischöfin bzw. des Bischofes im Sprengel einzuberufen.
( 2 ) Die Kirchenkreissynode wird zu ihrer konstituierenden Tagung einberufen durch die an Lebensjahren älteste Pröpstin bzw. den an Lebensjahren ältesten Propst. Sie bzw. er leitet die konstituierende Tagung bis zu der Wahl der bzw. des Präses.
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Grundinformationen

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I. Textgeschichte

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1. Veränderungen

Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
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2. Textentwicklung

Die Vorschrift war bereits im Entwurf der Verfassung für die 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode als Artikel 50 enthalten (Drucksache 5, Seite 29).
Im Verfassungsentwurf für die 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode verschob sich die Regelung zu Artikel 52, war ansonsten aber wortgleich vorhanden (Drucksache 3/II, Seite 31).
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3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

„Die in Artikel 50 enthaltene Ermächtigung sowohl der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofes als auch der Bischöfin bzw. des Bischofes im Sprengel, die Kirchenkreissynode einzuberufen, kann zu verschiedenen Entscheidungen führen. Die Ermächtigung der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofes ist in ihrer bzw. seiner Sorge für die Einheit der Kirche begründet. Die Ermächtigung der Bischöfin bzw. des Bischofes im Sprengel beruht auf der örtlichen Zuständigkeit.“ (1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 80)
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4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

Auf der Sitzung der AG Verfassung am 17. März 2010 wurde darüber abgestimmt, wer die erste Kirchenkreissynode einberuft: Die Mehrheit entschied sich für die an Lebensjahren älteste pröpstliche Person, die die Kirchenkreissynode auch bis zur Wahl des Präsidiums leiten sollte. Keine Mehrheit dagegen fanden die Alternativen Kirchenkreisverband oder das alte Präsidium. Es wurde außerdem angeregt, dass der Kirchenkreisverband auch eine überlappende Amtszeit bis zur zweiten Tagung haben sollte.
Auf dieser Basis lautete der Textentwurf von Prof. Dr. Unruh im Mai 2010:
„Artikel 48: Einberufung
Die Kirchenkreissynode wird erstmals einberufen durch die an Lebensjahren älteste Pröpstin bzw. den an Lebensjahren ältesten Propst. Sie bzw. er leitet die erste Sitzung bis zu der Wahl der bzw. des Präses.“
Mit Stand Juni 2010 wurde aus der vorgenannten Fassung inhaltlich Absatz 2, die komplette Vorschrift (damals Artikel 50) entsprach bereits ihrer endgültigen Fassung.
Am 4. und 5. Juni 2010 wurde in der AG Verfassung erneut über das Einberufungsrecht für die Kirchenkreissynode diskutiert. Dem Vorschlag, dass die Bischöfinnen bzw. Bischöfe allein dieses Recht haben sollten, wurde entgegengehalten, dass die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof nur dann für die Einheit der Kirche sorgen könne, wenn sie bzw. er auch neben bzw. ohne die Bischöfinnen und Bischöfe im Sprengel tätig werden könne.
Auf Antrag wurde für die Streichung der Worte „der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs“ gestimmt. Der Vorsitzende wies darauf hin, dass die Einberufung der Gemeindeversammlung abweichend geregelt sei.
Gemäß Beschluss der Steuerungsgruppe waren die Worte „der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs“ am 3. September 2010 noch im Entwurf enthalten.
Dass dies zu einer uneinheitlichen Handlungsweise führen könne, wurde bewusst zugunsten der Landesbischöfin bzw. des Landesbischofs, die bzw. der für die Einheit der Kirche zu sorgen habe, in Kauf genommen.
Der Rechtsausschuss befasste sich am 13. und 14. Mai 2011 mit der Festlegung auf das Lebensalter; es wird ausführlich über Dienstzeitlänge und Alternativen – der Vorsitz der Vorgängersynode und der Vorsitz des amtierenden Kirchenkreisrates – diskutiert, jedoch keine Anträge gestellt.
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II. Vorgängervorschriften

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1. Verfassung der NEK

Artikel 32 Absatz 2 der Verfassung NEK lautete:
„Die Kirchenkreissynode wird erstmals von dem Kirchenkreisvorstand einberufen und von dessen vorsitzendem Mitglied bis zur Wahl des vorsitzenden Mitgliedes der Kirchenkreissynode geleitet.“
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2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

In der Kirchenordnung der PEK fanden sich die Regelungen zur Einberufung in Artikel 94 Absatz 1 und 2:
(1) Die Kreissynode tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Kreiskirchenrat, die Kirchenleitung oder das Konsistorium es verlangen.
(2) Ort und Zeit der Tagung bestimmen die oder der Vorsitzende der Kreissynode und ihre oder seine Stellvertreter im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat. Sie bestimmen in Abstimmung mit dem Kreiskirchenrat die Tagesordnung unter Berücksichtigung etwaiger Vorlagen der Kirchenleitung, des Konsistoriums oder der Landessynode. Die oder der Vorsitzende macht von der Einberufung der Bischöfin oder dem Bischof, der Pröpstin oder dem Propst, dem Präsidium der Landessynode und dem Konsistorium Mitteilung.
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3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

Zur Einberufung der Kirchenkreissynoden enthält der Fusionsvertrag keine Grundsätze.
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III. Ergänzende Vorschriften

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1. Normen mit Verfassungsrang

Die §§ 15 und 16 EinfG (Teil 1) regeln die Übergangsbestimmungen für die Kirchenkreissynoden bis zu deren Neubildung; die Amtszeiten wurden vereinheitlicht.
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2. Einfache Kirchengesetze

In der Nordkirche gilt das Kirchengesetz über die Bildung der Kirchenkreissynoden der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kirchenkreissynodenbildungsgesetz – KKSynBG) vom 10. März 2016 (KABl. S. 137, 318, 2017 S. 88).
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3. Untergesetzliche Normen

Die Kirchenkreissynoden geben sich nach Artikel 6 Absatz 11 eine Geschäftsordnung.
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IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

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1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

Artikel 83 enthält die Einberufungsvorschriften zu der Landessynode.
Die Einberufung des Kirchenkreisrates ist in Artikel 63 geregelt. Die Einberufung der Kirchenleitung ist in Artikel 94 geregelt.
Nach Artikel 97 Absatz 2 Satz 2 Nummer 12 hat die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof das Recht zur Einberufung aller in der Verfassung vorgesehenen Gremien.
Die Einberufung des Kirchengemeinderates ist in der Kirchengemeindeordnung geregelt (§ 22 Absatz 1, § 26 Absatz 1 und 2 KGO).
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2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

Gemäß Artikel 45 Absatz 1 Grundordnung EKBO tagt die Kreissynode mindestens einmal im Jahr. Die Einberufung erfolgt durch die oder den Präses im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat. Satz 3 sieht die Pflicht zur Einberufung vor, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Kirchenkreisrat oder die Kirchenleitung es wünscht. Artikel 46 GO EKBO regelt den Vorsitz:
Die Kreissynode wählt zu Beginn der ersten Tagung aus ihren ordentlichen Mitgliedern für die Dauer ihrer Amtszeit die oder den Präses und zwei Vizepräsides. Von diesen soll mindestens ein Mitglied nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätig sein. Sie bilden das Präsidium und bleiben bis zur Neuwahl der oder des Präses im Amt. Die Superintendentin oder der Superintendent steht für die Ämter nach Satz 1 nicht zur Wahl. Artikel 22 Absatz 1a gilt entsprechend.“
In der Kirchenverfassung EKM finden sich die entsprechenden Regelungen in Artikel 41 Absatz 1:
Die Kreissynode tritt in der Regel zweimal jährlich zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie ist einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder, der Kreiskirchenrat oder das Landeskirchenamt es verlangt.“
sowie Artikel 42 Absatz 1
Die Kreissynode wählt auf ihrer ersten Tagung unter der Leitung des Superintendenten den Präses und bis zu zwei Stellvertreter. Der Präses und ein Stellvertreter dürfen nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen. Wählbar sind die ordentlichen Mitglieder der Kreissynode mit Ausnahme des Superintendenten.“
In der Landeskirche Hannovers werden die Einzelheiten zur Tagung und Einberufung der Kirchenkreissynode (vormals: Kirchenkreistag) nicht auf Verfassungsebene, sondern in der Kirchenkreisordnung geregelt.
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3. Verweise auf staatliches Recht

Die Kreisordnung Schleswig-Holstein regelt in § 29:
„Der Kreistag wird spätestens zum 30. Tag nach Beginn der Wahlzeit, in den Fällen des § 1 Abs. 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes zum 30. Tag nach der Wahl von der oder dem bisherigen Vorsitzenden einberufen. Im Übrigen ist er durch die Kreispräsidentin oder den Kreispräsidenten einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr. Der Kreistag muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten oder die Landrätin oder der Landrat unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangt.“