.Erläuterungen
Artikel 43
Erläuterungen
zu Artikel 43 der Verfassung
Bearbeitungsstand: Juli 2022
####Artikel 43
Gründung, Veränderung, Teilung und Zusammenschluss
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Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages können Kirchenkreise gegründet, in ihren Grenzen verändert, geteilt oder zusammengeschlossen werden.
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1 Die Gründung, Teilung oder der Zusammenschluss von Kirchenkreisen erfolgt durch Kirchengesetz. 2 Die betroffenen Kirchenkreise sind vorher zu hören.
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1 Über die Veränderung der Grenzen von Kirchenkreisen entscheiden die Kirchenkreissynoden der betroffenen Kirchenkreise im Einvernehmen. 2 Die betroffenen Kirchengemeinden sind vorher zu hören. 3 Das Landeskirchenamt trifft die erforderlichen Anordnungen.
#Grundinformationen
##I. Textgeschichte
#1. Veränderungen
Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
#2. Textentwicklung
Artikel 42: Gründung, Veränderung, Zusammenschluss und Aufhebung
- (1) Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages können Kirchenkreise gegründet, in ihren Grenzen verändert, zusammengeschlossen und aufgehoben werden.
- (2) Die Gründung, der Zusammenschluss und die Aufhebung von Kirchenkreisen erfolgen durch Kirchengesetz. Die betroffenen Kirchenkreise sind vorher zu hören.
- (3) Über die Veränderung der Grenzen von Kirchenkreisen entscheiden die Kirchenkreissynoden der betroffenen Kirchenkreise im Einvernehmen. Die betroffenen Kirchengemeinden sind vorher zu hören. Das Landeskirchenamt trifft die erforderlichen Anordnungen.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 25)
Für die 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode erhielt die Vorschrift – im Rahmen der damaligen Nummerierung als Artikel 44 – ihre aktuelle Fassung (Drucksache 3/II, Seite 27).
#3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung
„Artikel 42 ermächtigt die Landeskirche zum Erlass von Kirchengesetzen zur Gründung, zum Zusammenschluss und zur Aufhebung von Kirchenkreisen. Dabei wurde bewusst auf die für den Zusammenschluss von Kirchengemeinden normierte Voraussetzung, die Erfüllung des kirchlichen Auftrages zu sichern, verzichtet. Es ist ausreichend, wenn der Zusammenschluss der Erfüllung des kirchlichen Auftrages dient. Über Grenzveränderungen entscheiden die Kirchenkreise im Einvernehmen.“
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 79)
#4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)
In der Sitzung der AG Verfassung gemeinsam mit der AG Theologie am 8. und 9. Januar 2010 wurde darüber diskutiert, ob es eine Bestandsgarantie für die Kirchenkreise gebe.
Der Entwurf von Prof. Dr. Unruh vom 7. Mai 2010 hatte für den damaligen Artikel 41 folgende Fassung:
- (1) Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrags können Kirchenkreise gegründet, in ihren Grenzen verändert, zusammengeschlossen und aufgehoben werden.
- (2) Die Gründung, der Zusammenschluss und die Aufhebung von Kirchenkreisen erfolgen durch Kirchengesetz. Die betroffenen Kirchenkreise sind vorher zu hören.
- (3) Über die Veränderung der Grenzen von Kirchenkreisen entscheiden die Kirchenkreissynoden der betroffenen Kirchenkreise. Die betroffenen Kirchengemeinden sind vorher zu hören. Bei Einvernehmen trifft das Landeskirchenamt die erforderlichen Anordnungen; im Übrigen entscheidet die Kirchenleitung.
Stand 2. Juni 2010 hatte Absatz 3 folgende Fassung:
- (3) Über die Veränderung der Grenzen von Kirchenkreisen entscheiden die Kirchenkreissynoden der betroffenen Kirchenkreise im Einvernehmen. Die betroffenen Kirchengemeinden sind vorher zu hören. Das Landeskirchenamt trifft die erforderlichen Anordnungen.
In der Sitzung der AG Verfassung vom 4. und 5. Juni 2010 wurde festgelegt, dass die Kirchenkreise bei der Gründung, dem Zusammenschluss und bei der Aufhebung mehr als nur ein Anhörungsrecht haben müssten. Es wurde vorgeschlagen, die Entscheidung im Benehmen mit den betroffenen Kirchenkreisen zu treffen; es wurde aber darauf hingewiesen, dass dies unüblich sei – üblich sei bei Erlass eines Kirchengesetzes die Anhörung. Es wurde beantragt, in Absatz 2 folgenden Satz einzufügen: „Das Benehmen mit den Kirchenkreisen ist herzustellen.“, was jedoch abgelehnt wurde. Es wurde außerdem diskutiert, ob in Absatz 1 analog zu Artikel 21 Absatz 2 die Sicherstellung des kirchlichen Auftrages als Voraussetzung für die Veränderung von Kirchenkreisen geregelt werden sollte. Es wurde jedoch davor gewarnt, weil der Begründungsaufwand auf der Ebene des Kirchenkreises zu hoch und zu schwierig sei. Anders sei es bei den Kirchengemeinden, die ein kirchliches Leben führen müssten.
In der Sitzung der Gemeinsamen Kirchenleitung vom 17. und 18. September 2010 wurde kritisiert, dass die Kirchenkreise kein Vetorecht hätten – dieses sei unbedingt einzufügen. Es wurde entgegengehalten, dass im Einführungsgesetz ein auf 15 Monate befristetes Vetorecht für die Kirchenkreise Mecklenburg und Pommern vorgesehen sei. Es wurde außerdem argumentiert, dass ein Vetorecht für die einzelnen Kirchenkreise nicht sinnvoll sei, weil dies als Teil eines Ganzen agieren sollte und sich für sachliche Argumente Verbündete suchen müssten. Die Befürchtung, dass die Kirchenkreise übermäßig in ihren Rechten eingeschränkt würden, sei nicht begründet; bei der entscheidenden Frage der Finanzen hätten die Kirchenkreise beispielsweise durch den Finanzbeirat eine sehr starke Position.
Auf der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde zum damaligen Artikel 42 beantragt, dass Absatz 1 ergänzt werden möge um die Formulierung: „[…], die gilt nicht für Kirchenkreise, die bei der Bildung der Ev. Kirche im Norden selbstständige Landeskirche waren.“ (Antrag 125)
Ein weiterer Antrag zielte auf die Änderung des Absatzes 2: „Mit den betroffenen Kirchenkreisen ist hierüber Einvernehmen herzustellen.“ (Antrag 16/2). Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchenkreise sollte oberstes Prinzip der neuen Verfassung sein. Ein Anhörungsrecht sei daher in diesem Zusammenhang nicht ausreichend.
Antrag 47 forderte ebenfalls – wie Antrag 16/2 – dass Absatz 2 um einen Satz ergänzt werde: „Es ist Einvernehmen mit den betroffenen Kirchenkreisen herzustellen.“
Antrag 26, der ein absolutes Vetorecht für Kirchengemeinden und Kirchenkreise bei Gesetzen oder Beschlüssen der Landessynode, in denen deren existentielle Fragen angesprochen würden, wurde zugunsten der Behandlung des Antrags 47 zurückgezogen.
Daneben wurde mit Antrag 29 beantragt, ein Einspruchsrecht für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise zu regeln: „Die Kirchengemeinden und Kirchenkreise haben das Recht, gegen Entscheidungen des Landeskirchenamtes, die ihre Arbeit in ihrem Bereich unmittelbar betreffen, Einspruch zu erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Kirchenleitung setzt dafür eine Spruchstelle ein, die vorinstanzlich einen Vermittlungsspruch verfasst.“ Dieses Einspruchsrecht sei aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes erforderlich.
Auf der Sondertagung der Verfassunggebenden Synode wurden diese Anträge erneut behandelt. In der Bearbeitung durch die Arbeitsgruppen wurde noch einmal deutlich gemacht, dass die Kirchenkreise gegenüber der Landeskirche stark sein sollten. Durch die Regelung des Absatzes 2 wurde diese Selbstständigkeit gefährdet gesehen, so dass eine Zwei-Drittel-Mehrheit angeregt wurde. Starke Kirchenkreise seien gut in der Lage, auf regionale Besonderheiten zu reagieren.
Der Rechtsausschuss befasste sich in seiner Sitzung vom 6. Mai 2011 mit den Anträgen 125 und 16/2. Zu Absatz 3 wurde gefragt, ob die Entscheidung nur durch Kirchenkreissynoden getroffen werden sollten. Der Ausschuss empfahl, Artikel 42 neu zu formulieren:
- (1) Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages können Kirchenkreise nur durch Kirchengesetz gegründet, in ihren Grenzen verändert, zusammengeschlossen und aufgehoben werden. Die betroffenen Kirchenkreise sind vorher zu hören.
- (2) Über die Veränderung der Grenzen von Kirchenkreisen können auch die Kirchenkreissynoden der betroffenen Kirchenkreise im Einvernehmen entscheiden. Die betroffenen Kirchengemeinden sind vorher zu hören. Das Landeskirchenamt trifft die erforderlichen Anordnungen.
Das Nordelbische Kirchenamt übernahm Antrag 16/2 nicht, dieser sei dem Inhalt nach von der Synode bereits abgelehnt worden.
In der Sitzung der Steuerungsgruppe wurde für die Kirchenleitung der PEK die Aufnahme folgender Ergänzung in Absatz 1 beantragt: „Dies gilt nicht für die Kirchenkreise, die bei Gründung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland selbstständige Landeskirchen waren.“, was jedoch abgelehnt wurde. Ebenfalls abgelehnt wurde der Antrag für die Kirchenleitung der PEK, Absatz 2 Satz 2 wie folgt zu formulieren: „Mit den betroffenen Kirchenkreisen ist hierüber Einvernehmen herzustellen.“ Es wurde darauf hingewiesen, dass das Anliegen dieser Anträge gegebenenfalls im Zusammenhang mit § 13 Einführungsgesetz zu erörtern wäre. Einstimmig beschlossen wurde hingegen der Antrag, die Worte „und die Aufhebung“ in Absatz 2 zu streichen.
Nach Bearbeitung durch die Redaktionsgruppe wurde die Worte „Teilung oder“ in Absatz 2 Satz 1 eingefügt (Stand 10. August 2011).
#II. Vorgängervorschriften
#1. Verfassung der NEK
Artikel 27 der Verfassung NEK lautete:
#- (1) Der Kirchenkreis soll eine raum- und situationsgerechte Einheit bilden, in der seine Aufgaben sachgemäß wahrgenommen werden können.
- (2) 1 Die Neubildung, Aufhebung und Zusammenlegung von Kirchenkreisen erfordert ein Kirchengesetz. 2 Die betroffenen Kirchenkreise sind vorher zu hören.
- (3) 1 Sollen die Grenzen von Kirchenkreisen geändert werden, so beschließen darüber die Kirchenkreissynoden nach Anhörung der von der Änderung betroffenen Kirchenvorstände. 2 Besteht Einverständnis zwischen ihnen, so trifft das Nordelbische Kirchenamt die erforderlichen Anordnungen. 3 Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Kirchenleitung.
2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK
Artikel 1 Absatz 3 der Kirchenkreisordnung der ELLM lautete:
- (3) 1 Kirchenkreise werden durch Kirchengesetz errichtet und aufgehoben. 2 Über die Veränderung der Grenzen der Kirchenkreise beschließt die Kirchenleitung auf Vorschlag des Oberkirchenrats. 3 Die beteiligten Kirchenkreisräte sind vorher zu hören.
Die Regelung in der Kirchenordnung der PEK fand sich in Artikel 80:
#- (1) Über eine Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchenkreisen beschließt nach Anhörung der Beteiligten die Kirchenleitung.
- (2) Änderungen von Kirchengemeindegrenzen, die zugleich Grenzen eines Kirchenkreises sind, ziehen die Veränderungen der Kirchenkreisgrenzen ohne weiteres nach sich.
- (3) Wird eine Vermögensauseinandersetzung erforderlich, über die die Beteiligten sich nicht einigen, so entscheidet das Konsistorium der Pommerschen Evangelischen Kirche.
III. Ergänzende Vorschriften
##1. Normen mit Verfassungsrang
In den §§ 14 ff. EinfG (Teil 1) werden Regelungen zu den Kirchenkreisen, insbesondere zu den Kirchenkreisen Mecklenburg und Pommern und den diesbezüglichen Neuerungen, getroffen. § 14 Absatz 4 bestimmt:
#- (4) Kirchengesetze nach Artikel 43 Absatz 2 der Verfassung dürfen, wenn sie den Kirchenkreis Pommern betreffen, nur erlassen werden, wenn die Kirchenkreissynode des Kirchenkreises Pommern zugestimmt hat.
2. Einfache Kirchengesetze
Durch das Kirchengesetz über die Neugliederung des Kirchengebietes (Zweites Strukturreformgesetz – 2. StrRefG) vom 10. Oktober 2006 (GVOBl. S. 170) wurden die Kirchenkreise der damaligen NEK zu elf neuen Kirchenkreisen zusammengelegt.
Die Kirchenkreisverwaltungen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wurden gemäß Kirchengesetz über die Umstrukturierung der Verwaltung der Kirchenkreise der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Kirchenkreisverwaltungsüberleitungsgesetz) vom 20. März 2010 (KABl. S. 15) übergeleitet.
#IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich
#1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen
In Artikel 21 werden die Gründung, Veränderung, der Zusammenschluss und die Aufhebung von Kirchengemeinden geregelt.
#2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)
Die Grundordnung der EKBO regelt in Artikel 40 die „Veränderungen von Kirchenkreisen“:
- (1) 1 Über die Neubildung, Veränderung, Vereinigung oder Aufhebung von Kirchenkreisen beschließt die Kirchenleitung. 2 Zuvor hat sie die beteiligten Kreissynoden, die Gemeindekirchenräte aller betroffenen Kirchengemeinden und die Generalsuperintendentin oder den Generalsuperintendenten anzuhören. 3 Widerspricht im Anhörungsverfahren eine Kreissynode dem Vorschlag der Kirchenleitung, beschließt die Landessynode.
- (2) Im Fall der Vereinigung oder der Neubildung regelt die Kirchenleitung die Zusammensetzung, erstmalige Einberufung und Amtszeit der Kreissynode und des Kreiskirchenrats sowie die Wahrnehmung der Aufgaben der Superintendentin oder des Superintendenten auf Vorschlag der beteiligten Kirchenkreise oder, sofern dies kirchengesetzlich vorgesehen ist, durch Verordnung.
- (3) Änderungen von Kirchengemeindegrenzen, die zugleich Grenzen eines Kirchenkreises sind, ziehen die Veränderung der Kirchenkreisgrenzen ohne Weiteres nach sich.
Die Kirchenverfassung der EKM enthält in Artikel 34, dessen Überschrift „Rechtsstellung des Kirchenkreises“ lautet, in Absatz 3 folgende Regelung:
- (3) 1 Kirchenkreise können auf Antrag der Kreissynoden oder auf Vorschlag des Landeskirchenamtes neu gebildet, verändert, vereinigt oder aufgehoben werden. 2 Bei Einvernehmen beschließt der Landeskirchenrat. 3 Die zuständigen Regionalbischöfe sind zuvor zu hören. 4 Wird kein Einvernehmen erzielt, beschließt die Landessynode.
Artikel 32 der Kirchenverfassung Hannover regelt die „Errichtung und Aufhebung“:
#- (1) 1 Kirchenkreise werden auf Antrag oder nach Beteiligung der betroffenen Kirchengemeinden und Kirchenkreise durch das Landeskirchenamt errichtet, aufgehoben, zusammengelegt oder verändert. 2 Die Beteiligten können gegen die Entscheidung des Landeskirchenamtes Widerspruch einlegen. 3 Eine Ablehnung des Widerspruchs bedarf der Zustimmung des Landessynodalausschusses.
- (2) Im Rahmen des geltenden Rechts können in einem Kirchenkreis mehrere Bereiche gebildet werden, für die jeweils eine Superintendentin oder ein Superintendent zuständig ist.
3. Verweise auf staatliches Recht
Im Dritten Teil der Kreisordnung Schleswig-Holstein finden sich folgende Regelungen bezüglich der Veränderung von Kreisgrenzen:
§ 14 Gebietsänderung
- Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Kreisgrenzen geändert und Kreise aufgelöst oder neu gebildet werden.
§ 15 Verfahren
- (1) Gebietsänderungen können nach Anhörung der betroffenen Kreise durch Gesetz oder Entscheidung des Innenministeriums ausgesprochen werden. Gebietsänderungen durch Entscheidung des Innenministeriums sind nur zulässig, wenn die betroffenen Kreise einverstanden sind.
- (2) Will ein Kreis Verhandlungen über eine Änderung von Kreisgrenzen aufnehmen, so hat er das Innenministerium unverzüglich zu unterrichten.
- (3) Das Innenministerium gibt die Änderung von Kreisgrenzen im Amtsblatt für Schleswig-Holstein öffentlich bekannt.
§ 16 Durchführung
- (1) Die Kreise regeln die näheren Bedingungen der Gebietsänderung durch Gebietsänderungsvertrag. Dieser muss insbesondere die Geltung von Kreissatzungen nach § 70 des Landesverwaltungsgesetzes und die Auseinandersetzung festlegen.
- (2) Der Gebietsänderungsvertrag nach Absatz 1 begründet unmittelbar Rechte und Pflichten der Kreise und bewirkt den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, das Grundbuch, das Wasserbuch und andere öffentliche Bücher zu berichtigen.
- (3) Die durch die Gebietsänderung erforderlichen Rechtshandlungen sind frei von öffentlichen Abgaben und Verwaltungskosten.