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Erläuterungen
zu Artikel 50 der Verfassung

Bearbeitungsstand: Juli 2022

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Artikel 50
Präsidium

( 1 ) Das Präsidium der Kirchenkreissynode besteht aus der bzw. dem Präses und zwei Vizepräsides.
( 2 ) Das Präsidium wird auf der konstituierenden Tagung der Kirchenkreissynode aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen und in geheimer Wahl gewählt. Die bzw. der Präses wird aus der Gruppe der ehrenamtlichen Mitglieder der Kirchenkreissynode gewählt. Eine bzw. ein Vizepräses wird aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren gewählt.
( 3 ) Das Präsidium bereitet die Tagungen der Kirchenkreissynode im Benehmen mit dem Kirchenkreisrat vor, leitet die Tagungen und führt die Geschäfte der Kirchenkreissynode. Es vertritt die Kirchenkreissynode im kirchlichen und öffentlichen Leben.
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Grundinformationen

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I. Textgeschichte

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1. Veränderungen

Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
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2. Textentwicklung

Artikel 49: Präsidium
(1) Das Präsidium der Kirchenkreissynode besteht aus der oder dem Präses und zwei Vizepräsides.
(2) Das Präsidium wird auf der konstituierenden Tagung der Kirchenkreissynode aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen und in geheimer Wahl gewählt. Die oder der Präses wird aus der Gruppe der ehrenamtlichen Mitglieder der Kirchenkreissynode gewählt. Eine bzw. ein Vizepräses wird aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren gewählt.
(3) Das Präsidium bereitet die Tagungen der Kirchenkreissynode im Benehmen mit dem Kirchenkreisrat vor, leitet die Tagungen und führt die Geschäfte der Kirchenkreissynode. Es vertritt die Kirchenkreissynode im kirchlichen und öffentlichen Leben.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 29)
Im Verfassungsentwurf der 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode war die Regelung in Artikel 51 bereits in ihrer endgültigen Fassung enthalten (Drucksache 3/II, Seite 31).
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3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

„In den Artikeln 47 bis 49 sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Zusammensetzung, die Teilnahmerechte und die Wahl des Präsidiums geregelt.“ (1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 79)
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4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

Die AG Verfassung stimmte in ihrer Sitzung vom 17. März 2010 für den Antrag, dass die bzw. der Präses und zwei Stellvertreter in der ersten Tagung der Kirchenkreissynode aus der Mitte gewählt werden. Die bzw. der Präses soll eine ehrenamtliche Person sein, weil die bzw. der Präses nicht der Dienstaufsicht der pröpstlichen Person unterstehen dürfe. Ebenfalls angenommen wurde der Antrag, dass eine stellvertretende Person ordiniert sein müsse.
Der Entwurf von Prof. Dr. Unruh sah im Anfang/Mitte Mai 2010 folgende Fassung vor:
„Die Kirchenkreissynode wählt aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen eine bzw. einen Präses und zwei Stellvertretungen. Die bzw. der Präses ist aus dem Kreis der Ehrenamtlichen zu wählen. Eine Stellvertretung ist aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren zu wählen.“
Im Rahmen der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde der Antrag (Antrag 72) gestellt, in Absatz 2 den Satz „Eine bzw. ein Vizepräses wird aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren gewählt.“ zu streichen.
Das Kirchenmusikerwerk der ELLM und der PEK regte am 11. Mai 2011 an, in Absatz 2 zu formulieren: „Eine bzw. ein Vizepräses wird aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren oder der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter gewählt.“
In der Sitzung des Rechtsausschusses am 13. und 14. Mai 2011 wurde heftig über die Größe des Präsidiums diskutiert. Ein Antrag auf Einfügung des Wortes „mindestens“, so dass mehr als drei Personen im Präsidium möglich wären, wurde abgelehnt.
Propst Gorski wandte am 30. Mai 2010 hierzu ein, dass – anders als in Nordelbien – die Funktion des Synodenpräsidiums auf Kirchenkreisebene derjenigen auf Landesebene gleichgestellt werde. Ihm scheine die Angleichung nicht ganz schlüssig, da die beiden Synoden tatsächlich auch nicht dieselbe Bedeutung hätten.
Mit Stand 31. Mai 2010 wurde die Regelung bereits deutlich ausführlicher gestaltet:
(1) Das Präsidium der Kirchenkreissynode besteht aus der oder dem Präses und zwei Vizepräses.
(2) Das Präsidium wird auf der konstituierenden Tagung der Kirchenkreissynode aus ihrer Mitte, in getrennten Wahlgängen und in geheimer Wahl gewählt. Die oder der Präses wird aus der Gruppe der ehrenamtlichen Mitglieder der Synode gewählt. Eine bzw. ein Vizepräses wird aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren gewählt.
(3) Das Präsidium bereitet die Tagungen der Kirchenkreissynode im Benehmen mit dem Kirchenkreisrat vor, leitet die Tagungen und führt die Geschäfte der Kirchenkreissynode. Es vertritt die Kirchenkreissynode im kirchlichen und öffentlichen Leben.
Das Nordelbische Kirchenamt sprach sich gegen die Aufnahme des Antrags 72 aus, da es sich nicht um ein besonderes Leitungsrecht, sondern um eine Leitungsverantwortung handelt.
Der Kirchenkreis Dithmarschen wies darauf hin, dass die gleichlautenden Begriffe „Präsidium“ und „Präses“ in der Öffentlichkeit zu unbeabsichtigten Verwechslungen führen könnten.
Der Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde schlug vor, den letzten Satz in Absatz 2 wie folgt zu ändern: „Eine bzw. ein Vizepräses kann aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren gewählt werden.“
Der Landeskirchenmusikdirektor schlug vor, in Absatz 2 Satz 3 hinter dem Wort „Pastoren“ die Wörter „der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter“ einzufügen. Die Kirchenleitung entschied sich am 2. Juli 2011 gegen eine Aufnahme dieses Änderungsvorschlags.
Schließlich wurden nur noch die Worte „oder“ in den Absätzen 1 und 2 jeweils durch die Abkürzung „bzw.“ ersetzt.
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II. Vorgängervorschriften

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1. Verfassung der NEK

Artikel 32 der Verfassung NEK lautete:
(1) Die Kirchenkreissynode überträgt durch Wahl einem ihrer Mitglieder, das nicht in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen darf, den Vorsitz und zwei weiteren Mitgliedern den stellvertretenden Vorsitz.
(2) Die Kirchenkreissynode wird erstmals von dem Kirchenkreisvorstand einberufen und von dessen vorsitzendem Mitglied bis zur Wahl des vorsitzenden Mitgliedes der Kirchenkreissynode geleitet.
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2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

Artikel 96 der Kirchenordnung PEK lautete:
(1) Die oder der Vorsitzende der Kreissynode wird bei jeder ersten Tagung aus den Mitgliedern der Kreissynode gewählt, und zwar in der Regel aus dem Kreis der nicht hauptberuflich beim Kirchenkreis oder einer ihrer oder seiner Kirchengemeinden Tätigen. Die Superintendentin oder der Superintendent stehen nicht zur Wahl. Die oder der Vorsitzende der Kreissynode bleibt bis zur Wahl seiner Nachfolgerin oder seines Nachfolgers im Amt. Die Kreissynode wählt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der oder des Vorsitzenden aus den Mitgliedern der Kreissynode. Sie kann eine weitere Stellvertreterin oder einen weiteren Stellvertreter wählen.
(2) Zu den Aufgaben der oder des Vorsitzenden der Kreissynode gehört die Vorbereitung der Kreissynode und die vorläufige Legitimationsprüfung in Abstimmung mit dem Kreiskirchenrat. Die oder der Vorsitzende koordiniert die Arbeit der Kreissynode und ihrer Ausschüsse mit den Organen und Einrichtungen des Kirchenkreises.
(3) Der Kirchenkreis stellt der oder dem Vorsitzenden der Kreissynode die für ihre oder seine Arbeit erforderlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Hilfsmittel zur Verfügung.
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3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

In den Grundsätzen zum Fusionsvertrag finden sich keine Ausführungen zum Präsidium der Kirchenkreissynode.
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III. Ergänzende Vorschriften

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1. Normen mit Verfassungsrang

Die Mitglieder des Präsidiums der Kirchenkreissynode sind nicht in den Kirchenkreisrat wählbar. Sie sind aber berechtigt, an den Sitzungen des Kirchenkreisrates mit beratender Stimme teilzunehmen (Artikel 62 Absatz 1 und 2).
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2. Untergesetzliche Normen

Die Kirchenkreissynoden geben sich gemäß Artikel 6 Absatz 11 eine Geschäftsordnung.
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IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

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1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

Artikel 82 enthält entsprechende Regelungen zum Präsidium der Landessynode.
Regelungen zum Vorsitz finden sich in Artikel 31 für den Kirchengemeinderat, in Artikel 61 für den Kirchenkreisrat und in Artikel 93 für die Kirchenleitung.
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2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

Artikel 46 der Grundordnung der EKBO regelt den „Vorsitz“ der Kreissynode:
Die Kreissynode wählt zu Beginn der ersten Tagung aus ihren ordentlichen Mitgliedern für die Dauer ihrer Amtszeit die oder den Präses und zwei Vizepräsides. Von diesen soll mindestens ein Mitglied nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätig sein. Sie bilden das Präsidium und bleiben bis zur Neuwahl der oder des Präses im Amt. Die Superintendentin oder der Superintendent steht für die Ämter nach Satz 1 nicht zur Wahl. Artikel 22 Abs. 1a gilt entsprechend.
Artikel 42 der Kirchenverfassung der EKM regelt das Präsidium der Kreissynode:
(1) Die Kreissynode wählt auf ihrer ersten Tagung unter der Leitung des Superintendenten den Präses und bis zu zwei Stellvertreter. Der Präses und ein Stellvertreter dürfen nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen. Wählbar sind die ordentlichen Mitglieder der Kreissynode mit Ausnahme des Superintendenten.
(2) Der Präses beruft die Synode ein, eröffnet und schließt ihre Tagung, leitet die Verhandlungen und nimmt das Hausrecht wahr. Er wird bei seinen Aufgaben von seinen Stellvertretern unterstützt.
(3) Der Präses und seine Stellvertreter bereiten im Zusammenwirken mit dem Kreiskirchenrat die Tagungen der Kreissynode vor. Der Präses wacht über die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode.
Die Kirchenverfassung Hannover enthält auf der Ebene des Kirchenkreises keine Regelung für ein Präsidium.
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3. Verweise auf staatliches Recht

§ 28 der Kreisordnung Schleswig-Holstein (Kreispräsidentin oder Kreispräsident) lautet:
(1) Der Kreistag wählt aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretende. Die Wahl der oder des Vorsitzenden in der ersten Sitzung nach Beginn der Wahlzeit leitet das älteste Mitglied, die Wahl der Stellvertretenden leitet die oder der Vorsitzende. Scheidet die oder der Vorsitzende aus, leitet die oder der Stellvertretende die Wahl der oder des neuen Vorsitzenden. Die Stellvertretenden vertreten die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Fall der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl. Ein Ausscheiden der oder des Vorsitzenden oder einer oder eines Stellvertretenden während der Wahlzeit gilt bis zur Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers, längstens für die Dauer von fünf Monaten, als Verhinderung.
(2) Jede Fraktion kann verlangen, dass die oder der Vorsitzende des Kreistags und deren oder dessen Stellvertretende auf Vorschlag der nach Satz 2 vorschlagsberechtigten Fraktionen gewählt werden. In diesem Fall steht den Fraktionen das Vorschlagsrecht für die Wahl der oder des Vorsitzenden, der oder des ersten, zweiten usw. Stellvertretenden in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich aus der Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. ergeben. Für die Wahl gilt § 34 Abs. 1 entsprechend. Werden während der Wahlzeit eine oder mehrere Wahlstellen frei, gelten für die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers die Sätze 1 bis 3 entsprechend; dabei werden jeder Fraktion so viele Höchstzahlen gestrichen, wie am Tage des Freiwerdens Wahlstellen durch eine Fraktion besetzt sind. Steht das Vorschlagsrecht für eine Wahlstelle fest, wird die vorschlagsberechtigte Fraktion von diesem Zeitpunkt an bei der Feststellung des Vorschlagsrechts für weitere Wahlstellen so behandelt, als ob die Wahlstelle auf ihren Vorschlag besetzt worden sei.
(3) Die oder der Vorsitzende des Kreistags führt die Bezeichnung Kreispräsidentin oder Kreispräsident.
(4) Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident wird von dem ältesten Mitglied, die anderen Kreistagsabgeordneten werden von der Kreispräsidentin oder dem Kreispräsidenten durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt. Scheidet die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident vor Ablauf der Wahlzeit aus, nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter die Verpflichtung und Einführung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers vor.
(5) Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident und deren oder dessen Stellvertretende bleiben bis zum Zusammentritt des neu gewählten Kreistags tätig.
(6) Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident vertritt den Kreistag in gerichtlichen Verfahren