.Ausgabe 12 Teil AKiel, 31. Dezember 2025
Wir wünschen allen Leserinnen und Lesern
einen guten Übergang ins neue Jahr und ein friedliches Jahr 2026!
Die Redaktion
I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften
Nr. 158Kirchengesetz
zur Änderung des Präventionsgesetzes und der
Präventionsgesetzausführungsverordnung
Vom 5. Dezember 2025
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
##Artikel 1
Änderung des Präventionsgesetzes
Das Präventionsgesetz vom 17. April 2018 (
KABl. S. 238), das durch Artikel 6 des Kirchengesetzes vom 31. Oktober 2022 (
KABl. S. 482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Folgende Sätze werden angefügt:
„Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Geschäftsstelle und die Mitglieder der Anerkennungskommission sind nicht von ihren Pflichten entbunden, die jeweils zuständigen Melde- und Ansprechstellen über mögliche Verdachtsfälle zu informieren. Sie wirken darauf hin, dass die Interessen der betroffenen Personen gewahrt bleiben.“
In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „Betroffenen“ durch die Angabe „betroffenen Personen“ und in § 8 Absatz 2 die Angabe „Betroffener“ durch die Angabe „betroffene Personen“ ersetzt.
§ 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Hilfe für betroffene Personen
(1) Die Richtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Anerkennung sexualisierter Gewalt (Anerkennungsrichtlinie-EKD) vom 21. März 2025 (
ABl. EKD S. 53) findet in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland Anwendung, soweit durch oder aufgrund dieses Kirchengesetzes nichts Abweichendes geregelt wird.
(2) 1Die Landeskirche und die Diakonischen Werke – Landesverbände – bieten betroffenen Personen von sexualisierter Gewalt durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kirchlicher Träger im Sinne von § 1 in Anerkennung des erlittenen Leides und der daraus resultierenden individuellen Folgen Anerkennungsleistungen an. 2Dazu wird eine gemeinsame Anerkennungskommission eingerichtet, die ihre Aufgaben unabhängig wahrnimmt und nur an Recht und Gesetz gebunden ist. 3Die Leistungen, die durch die Anerkennungskommission zugesprochen werden, erfolgen freiwillig, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne, dass durch die Entscheidung der Anerkennungskommission ein Rechtsanspruch begründet wird.
(3) Im Rahmen der Prüfung nach § 7 Absatz 5 und 6 der Anerkennungsrichtlinie-EKD werden als bereits erhaltene Anerkennungsleistungen auch die Leistungen berücksichtigt, die vor Inkrafttreten der Anerkennungsrichtlinie durch die Unterstützungsleistungskommission und der ihr nachfolgenden Anerkennungskommission als Unterstützungsleistungen gewährt worden sind.
§ 11 wird wie folgt gefasst:
In Nummer 5 wird nach der Angabe „8“ das Komma durch einen Punkt ersetzt.
Nummer 6 wird aufgehoben.
§ 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Übergangsregelung
(1) Die bei Inkrafttreten des Kirchengesetzes zur Änderung des Präventionsgesetzes und der Präventionsgesetzausführungsverordnung vom 5. Dezember 2025 (
KABl. A 2025 Nr. 158 S. 369) im Amt befindlichen Mitglieder der Kommission bleiben bis zur Konstituierung der Anerkennungskommission gemäß § 9 Absatz 2 im Amt.
(2) Verfahren, die bis zur Konstituierung der Anerkennungskommission gemäß § 9 Absatz 2 nicht abschließend entschieden wurden, werden von der Anerkennungskommission fortgeführt.“
###Artikel 2
Änderung der Präventionsgesetzausführungsverordnung
Die Präventionsgesetzausführungsverordnung vom 28. November 2019 (
KABl. S. 558), die zuletzt durch Rechtsverordnung vom 1. Juni 2023 (
KABl. A Nr. 51 S. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Regelungsgegenstand
„Diese Rechtsverordnung regelt das Rahmenschutzkonzept nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Präventionsgesetz vom 17. April 2018 (
KABl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung, das Nähere über die Beauftragung, die Sicherung der Unabhängigkeit der Beauftragten, die Meldung und die daraufhin zu ergreifenden Maßnahmen nach § 6 Präventionsgesetz und das Nähere zur Ausgestaltung der Fachstelle nach § 7 Präventionsgesetz.“
Teil 4a wird aufgehoben.
In § 13 Absatz 6, § 16 Satz 1 und § 18 Satz 1 wird das Wort „Kommission“ durch das Wort „Anerkennungskommission“ ersetzt. In § 13 Absatz 6 wird die Angabe „Satz 5“ gestrichen.
#Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
*
Das vorstehende, von der Landessynode am 22. November 2025 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, 5. Dezember 2025 |
| Landeskirchenamt Im Auftrag | |
| Anton | |
Az.: 3605-01 und 3605-02 – DAR An |
|
Nr. 159Zweite Rechtsverordnung
zur Änderung der Festsetzungsverordnung
Vom 14. Dezember 2025
Aufgrund des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Personalplanungsförderungsgesetzes vom 3. April 2019 (
KABl. S. 230) verordnet die Kirchenleitung:
##Artikel 1
Änderung der Festsetzungsverordnung
§ 1 der Festsetzungsverordnung vom 28. November 2019 (
KABl. S. 554), die durch Rechtsverordnung vom 29. November 2022 (
KABl. S. 546) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Zuteilung der Anzahl an Vollbeschäftigungseinheiten
Mit Wirkung vom 1. Januar 2026 wird die Höhe der jeweils zugeteilten Vollbeschäftigungseinheiten gemäß § 3 Absatz 1 Personalplanungsförderungsgesetz vom 3. April 2019 (
KABl. S. 230), das zuletzt durch Artikel 1 der Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung vom 6. Mai 2022 (
KABl. S. 233) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung wie folgt festgesetzt:
Personalplanungseinheiten | | Anzahl der Vollbeschäftigungseinheiten |
| | |
| | |
Altholstein | | 92 |
Dithmarschen | | 41 |
Hamburg-Ost | | 225 |
Hamburg-West/Südholstein | | 118 |
Lübeck-Lauenburg | | 83 |
Mecklenburg | | 160 |
Nordfriesland | | 54 |
Ostholstein | | 62 |
Plön-Segeberg | | 58 |
Pommern | | 92 |
Rantzau-Münsterdorf | | 47 |
Rendsburg-Eckernförde | | 61 |
Schleswig-Flensburg | | 79 |
Hauptbereiche | | 104 |
Landeskirche | | 44“ |
#Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
*
Schwerin, 14. Dezember 2025 |
| Die Vorsitzende der Kirchenleitung | |
| Kristina Kühnbaum-Schmidt Landesbischöfin | |
Az.: 3613-002 – DAR Lu |
|
Nr. 160Verwaltungsvorschrift
zur Bereinigung der Rechtsordnung
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Vom 22. Dezember 2025
Das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen in Norddeutschland hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 Verfassung folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
###1. Aufhebung von Verwaltungsvorschriften
#1.1
Die Richtlinien zur Wertung von Reisen im ökumenischen und internationalen Kontext für kirchliche Mitarbeiter vom 31. Mai 2002 (
KABl S. 54) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (ELLM) werden aufgehoben.
#1.2
Die Richtlinie über freiwillige Beiträge für die Kirchengemeinden vom 20. Februar 1990 (ohne amtliche Bekanntmachung), die zuletzt durch Bekanntmachung der Neufassung vom 22. August 1995 (
GVOBl. S. 198) geändert wurde, aus der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (NEK), wird aufgehoben.
#1.3
Die Richtlinien über die Verleihung des Gerhard-Bohne-Preises der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 6. Februar 2008 (
GVOBl. S. 77) werden aufgehoben.
#1.4
Die Richtlinie zur Regelung der Wohnungsfürsorge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Pommerschen Evangelischen Kirche (Wohnungsfürsorgerichtlinien – WFR) vom 10. Januar 1994 (
ABl. S. 20), der Pommerschen Evangelischen Kirche (PEK) wird aufgehoben.
#1.5
Die Richtlinie über die stufenweise Erhöhung der Mehrbelastung aus dem am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Dienstwohnungsrecht (
GVOBl. S. 98) der NEK wird aufgehoben.
#1.6
Die Bekanntmachung über die Mietpreisbildung bei kircheneigenem Wohnraum und kircheneigenen Garagen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Mietpreisbekanntmachung) vom 29. Juni 1993 (
KABl S. 116), die zuletzt durch Änderung der Bekanntmachung über die Mietpreisbildung vom 5. März 1996
(KABl S. 27) geändert wurde, wird aufgehoben.
#1.7
Die Verordnung zur Verwendung von Erträgnissen aus Pfarrland (
ABl. 2006 Heft 1 S. 19), die zuletzt durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 19. Januar 2010 (
ABl. S. 33) geändert wurde, der PEK tritt außer Kraft.
#2. Inkrafttreten
Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
*
Kiel, 22. Dezember 2025 |
| Landeskirchenamt | |
| Professor Dr. Unruh Präsident | |
Az.: 3020-003 – R Do/R Ro |
|
Nr. 161Bekanntmachung der Beschlüsse der Landessynode
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
über die Einführung der „Grundlinien kirchlichen Handelns bei Taufe und
Abendmahl sowie bei Gottesdiensten anlässlich der Konfirmation,
der Eheschließung (Trauung) und der Bestattung“
Vom 13. Dezember 2025
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat am 21. November 2025 im Rahmen ihrer Befugnis nach Artikel 78 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung folgende Beschlüsse gefasst:
Die „Grundlinien kirchlichen Handelns bei Taufe und Abendmahl sowie bei Gottesdiensten anlässlich der Konfirmation, der Eheschließung (Trauung) und der Bestattung“ gemäß Anlage 1 (Grundlinien 2025) werden nach Artikel 78 Absatz 3 Nummer 1 Verfassung als Ordnung kirchlichen Lebens in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland eingeführt.
Die „Grundlinien kirchlichen Handelns bei Taufe und Abendmahl sowie bei Gottesdiensten anlässlich der Konfirmation, der Eheschließung (Trauung) und der Bestattung“ finden in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland folgendermaßen Anwendung:
Im Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche ersetzen die Grundlinien 2025 in ihren Themenbereichen die Anwendung der als Richtlinie nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 Verfassung der VELKD geltenden Leitlinien kirchlichen Lebens der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 22. Oktober 2002 (ABl. S. 195). Außerdem werden die „Grundlinien für das kirchliche Handeln bei der Taufe, der Trauung und der Beerdigung“ der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 13. Juni 1989 und vom 11. Juli 1989 (GVOBl. 1989 S. 238) aufgehoben.
Im Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburg ersetzen die Grundlinien 2025 in ihren Themenbereichen die Anwendung der Leitlinien kirchlichen Lebens der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 22. Oktober 2002 (ABl. VELKD S. 195).
Im Gebiet der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche ersetzen die Grundlinien 2025 in ihren Themenbereichen die Anwendung der Ordnung des kirchlichen Lebens der Evangelischen Kirche der Union vom 5. Juni 1999 (ABl. EKD S. 403).
Mit dem Beschluss der Landessynode nach Nummer 1 endet der Erprobungszeitraum für die Erprobung der „Grundlinien kirchlichen Handelns bei Taufe und Abendmahl sowie bei Gottesdiensten anlässlich der Konfirmation, der Eheschließung (Trauung) und der Bestattung“ (Grundlinien 2019), der zuletzt durch Beschluss der Landessynode vom 25. bis 28. September 2024 bis zum 31. Dezember 2025 verlängert wurde (KABl. 2025/2 vom 30. Januar 2025).
Die Grundlinien 2025 und die vorstehenden Beschlüsse werden im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.
*
Hamburg, 13. Dezember 2025 |
| Präsidium der Landessynode | |
| Anja Fährmann Präses | |
Az.: 6130-02 – TAn/TSk/TCh |
* |
Anlage 1: Grundlinien kirchlichen Handelns 2025
#Grundlinien kirchlichen Handelns der Evangelisch-Lutherischen Kirche in
Norddeutschland bei Taufe und Abendmahl sowie bei Gottesdiensten anlässlich der Konfirmation, der Eheschließung (Trauung) und der Bestattung
###Inhalt
1. | Grundsätzliches | | 1 |
1.1 | Das geistliche Geschehen bei Taufe, Abendmahl und den Kasualgottesdiensten | | 1 |
1.2 | Grundlagen für Taufe, Abendmahl und Kasualgottesdienste in der Nordkirche | | 2 |
1.3 | Gestaltete Pluralität als Rahmen für die Bestimmungen der Nordkirche zu Taufe, Abendmahl und den Kasualgottesdiensten | | 3 |
1.4 | Ordnungsgemäße Berufung der Verantwortlichen für Taufe, Abendmahl und Kasualgottesdienste | | 4 |
2. | Taufe | | 5 |
3. | Abendmahl | | 7 |
4. | Gottesdienst anlässlich der Konfirmation | | 8 |
5. | Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung (Trauung) | | 9 |
6. | Gottesdienst anlässlich einer Bestattung | | 10 |
7. | Weitere Gottesdienste aus besonderem Anlas | | 12 |
#1. Grundsätzliches
1Diese Grundlinien stellen eine Verständigung über wesentliche Aspekte des kirchlichen Handelns bei Taufe, Abendmahl sowie bei den Kasualgottesdiensten in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) dar. 2Persönliche Schutzbedürfnisse werden bei der Gestaltung von Kasualien gewahrt. 3Damit wird ein Rahmen für Entscheidungen im konkreten Einzelfall gegeben. 4Eine Verständigung über Grundlinien stärkt die Gemeinschaft der zur öffentlichen Verkündigung Berufenen sowie die geistliche Verantwortung der Kirchengemeinden, insbesondere der Kirchengemeinderäte.
###1.1 Das geistliche Geschehen bei Taufe, Abendmahl und den Kasualgottesdiensten
1Taufe und Abendmahl sowie die Kasualgottesdienste sind sichtbare Handlungen, in denen der dreieinige Gott selbst durch die Verkündigung des Evangeliums an Menschen handelt und Menschen darauf mit Glauben antworten.
2Gottes Handeln in der Verkündigung des Evangeliums spricht jede und jeden einzeln an. 3In dieser Weise angesprochen sammeln sich Menschen um Wort und Sakrament in der einen Kirche Jesu Christi und hoffen auf die Vollendung seines Reiches. 4Die Zugehörigkeit zu der einen Kirche Jesu Christi gründet in der Verkündigung des Evangeliums. 5Die konkrete Sozialgestalt dieser Kirche ist auf eine dauerhafte Mitgliedschaft in der Kirche als Institution angewiesen. 6Deshalb besteht die Erwartung, dass Menschen ihrer Taufe unter anderem durch ihre Mitgliedschaft in der Kirche Ausdruck verleihen.
7Sowohl die Sakramente Taufe und Abendmahl als auch die Kasualgottesdienste sind Formen der Verkündigung des Evangeliums, das sich an alle Menschen richtet. 8Allerdings haben die Sakramente Taufe und Abendmahl eine zentrale Bedeutung für die Zugehörigkeit zur einen Kirche Jesu Christi; sie sind als kirchliche Handlungen unverzichtbar und durch keine andere Handlung zu ersetzen. 9Taufe und Abendmahl ist eigen: Das Wort tritt zum Element hinzu und macht es zum Sakrament. 10Kasualgottesdienste sind liturgische Formen, in denen die Kirche Menschen eine geistliche Begleitung und Gestaltung für besondere Ereignisse oder lebensgeschichtliche Wendepunkte als segnende Handlung anbietet. 11Es können neue Formen von Kasualgottesdiensten entwickelt werden.
#1.2 Grundlagen für Taufe, Abendmahl und Kasualgottesdienste in der Nordkirche
1In den unter 1.1 formulierten theologischen Grundsätzen spiegelt sich das Selbstverständnis der Nordkirche wider, das in der Präambel ihrer Verfassung so beschrieben ist: „In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland versammeln sich Menschen um Wort und Sakrament als Gemeinde Jesu Christi. 2Das Evangelium von Jesus Christus gilt allen Menschen“. 3Daraus folgt als Grundhaltung kirchlichen Handelns: „Alle Menschen sind eingeladen, am Leben der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland teilzunehmen, das Evangelium zu hören und christliche Gemeinschaft zu erfahren“ (Artikel 13 Verfassung).
4Die genannten theologischen Einsichten und Verfassungsgrundsätze bedeuten im Blick auf die Taufe: „Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland lädt zur Taufe ein“ (Artikel 1 Absatz 6 Verfassung). 5Taufen, die in einer der Kirchen vollzogen werden, die der Magdeburger Erklärung1 zugestimmt haben, werden gegenseitig anerkannt. 6Die genannten theologischen Einsichten und Verfassungsgrundsätze bedeuten im Blick auf das Abendmahl: Die Gemeinden werden ermutigt, häufig zum Abendmahl einzuladen. 7Die Nordkirche hält daran fest, dass entsprechend der kirchlichen Tradition die Taufe Voraussetzung für die Teilnahme am Abendmahl ist. 8Weil aber auch beim Abendmahl das Handeln des dreieinigen Gottes an erster Stelle steht, wird niemand, die bzw. der den ernsthaften Wunsch nach Teilnahme am Abendmahl äußert, abgewiesen. 9Kinder und Jugendliche, die noch nicht konfirmiert sind, sind beim Abendmahl willkommen. 10Nach dem Verständnis der Nordkirche ist die Teilnahme am Abendmahl für Menschen, die noch nicht getauft sind, ein deutlicher Schritt hin zu dem Entschluss, sich taufen zu lassen. 11Im Sinne einer ökumenischen Abendmahlspraxis ist zu beachten, dass mit den Kirchen, die die Leuenberger Konkordie von 19732 unterzeichnet haben, volle Abendmahlsgemeinschaft besteht. 12Außerdem wurde eine gegenseitige Einladung zum Abendmahl mit den Altkatholiken 1985 und mit der Church of England in der Meißener Erklärung von 19883 verabredet. 13Die genannten theologischen Einsichten und Verfassungsgrundsätze bedeuten im Blick auf die Kasualgottesdienste: Kirchenmitglieder haben ein Recht auf den Zugang zu Kasualgottesdiensten (vergleiche Artikel 10 Absatz 2 Verfassung). 14Ein Kasualgottesdienst kann auch gefeiert werden, wenn Menschen, die nicht Kirchenmitglieder sind, danach fragen; ein Anspruch auf einen Kasualgottesdienst besteht für sie nicht. 15Wenn ein Kasualgottesdienst auf Anfrage eines Menschen, der nicht Kirchenmitglied ist, gefeiert wird, dann dient die Nordkirche nach ihrem Selbstverständnis damit Gott durch die Verkündigung des Evangeliums. 16Sie nimmt sich aber auch der Menschen in ihrer besonderen Situation an. 17Und sie lädt damit diejenigen, die nicht Kirchenmitglieder sind, ein, Mitglieder zu werden.
_______________________________________
1Vergleiche die „Vereinbarung über die wechselseitige Anerkennung der Taufe“ vom 29. April 2007 (
ABl. EKD 2013 S.30).
2Vergleiche „Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa“ vom 16. März 1973 (ohne Bekanntmachung, siehe: www.kirchenrecht-ekd.de
Ordnungsnummer 10.2) _______________________________________
18Bei Taufe und Abendmahl sowie bei Kasualgottesdiensten gehört es zur besonderen pastoralen Verantwortung, dass die Pastorinnen und Pastoren gegenüber Kirchenmitgliedern und auch gegenüber Nichtkirchenmitgliedern das Evangelium von Jesus Christus so zur Sprache bringen, dass darin sowohl Gottes Wort als auch die Lebenssituation von Menschen zur Geltung kommen. 19Die Wahrnehmung dieser besonderen pastoralen Verantwortung setzt voraus, dass Pastorinnen und Pastoren Zeit haben und sich Zeit nehmen, um Menschen im Rahmen der Vorbereitung eines Kasualgottesdienstes zu begleiten und den Kasualgottesdienst selbst sorgfältig zu gestalten.
20Hat eine Pastorin bzw. ein Pastor Bedenken gegen die Durchführung einer Taufe bzw. eines Kasualgottesdienstes, trifft sie bzw. er in seelsorgerlicher Verantwortung eine Entscheidung, ob die Taufe bzw. der Kasualgottesdienst stattfinden soll oder nicht. 21Entscheidet sich die Pastorin bzw. der Pastor gegen die Durchführung, informiert sie bzw. er unverzüglich sowohl diejenigen, die die Taufe bzw. den Kasualgottesdienst wünschen, als auch die zuständige Pröpstin bzw. den zuständigen Propst und den Kirchengemeinderat und berät ihre bzw. seine Entscheidung zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit dem Kirchengemeinderat. 22Gegen die Entscheidung, dem Wunsch nach einer Taufe bzw. nach einem Kasualgottesdienst nicht nachzukommen, kann von denen, die die Taufe bzw. den Kasualgottesdienst wünschen, bei der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst Einspruch eingelegt werden. 23Kommt in diesem Falle die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst zu der Überzeugung, dass die Taufe bzw. der Kasualgottesdienst stattfinden kann, schafft sie bzw. er die Möglichkeit dafür. 24Kommt die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst zu der Entscheidung, dass die Taufe aufgeschoben werden soll bzw. der Kasualgottesdienst nicht stattfinden kann, ist ihre bzw. seine Entscheidung endgültig. 25Nach der Entscheidung der zuständigen Pröpstin bzw. des zuständigen Propstes informiert die Pastorin bzw. der Pastor den Kirchengemeinderat über die Entscheidung.
#1.3 Gestaltete Pluralität als Rahmen für die Bestimmungen der Nordkirche zu Taufe, Abendmahl und den Kasualgottesdiensten
1Für die gegenwärtige Situation der Nordkirche ist es im Blick auf ihre Praxis bei Taufe und Abendmahl sowie bei Kasualgottesdiensten besonders bedeutsam, dass sich Pluralität zum prägenden Merkmal in allen gesellschaftlichen Bereichen entwickelt hat. 2Die Gründe für diese Entwicklung sind vielfältig. 3Historisch wurzelt diese Pluralität unter anderem in der Erkenntnis Luthers, dass jeder Mensch als Einzelner und Einzelne den Glauben verantworten muss und kann. 4Deshalb ist Pluralität unverzichtbarer Bestandteil eines evangelischen Kirchenverständnisses. 5Allerdings orientiert sich kirchliches Handeln am Leitbild einer theologisch verantwortlich gestalteten Pluralität. 6Auf der einen Seite integriert die Nordkirche eine Vielzahl von Glaubensformen und Glaubenserfahrungen. 7Auf der anderen Seite ist sie aber auch in der Lage, kritisch zu urteilen und zur Veränderung aufzurufen, wo Lebensverhältnisse, Einstellungen und Entscheidungen Gottes Anspruch an seine Menschen und Gottes Liebe zu ihnen widersprechen. 8Die Bejahung solcher Pluralität war und ist allerdings verbunden mit der teilweise schmerzhaften Erfahrung, dass immer wieder der Streit der verschiedenen Glaubensvorstellungen ausgetragen werden muss. 9Insgesamt geht es darum, die Vielfalt auf einen gemeinsamen Bezugsrahmen, nämlich das Evangelium von Jesus Christus, und auf ein gutes Miteinander in der Kirche auszurichten. 10Dies entspricht dem Verständnis der Kirche als „Leib Christi“, von dem Paulus schreibt: „Wie wir an einem Leib viele Glieder haben, aber nicht alle Glieder dieselbe Aufgabe haben, so sind wir, die vielen, ein Leib in Christus, aber untereinander ist einer des andern Glied“ (Römer 12,4).
11Die gesellschaftliche Pluralität bildet sich in der Nordkirche bei der Sakraments- und Kasualpraxis in einer Vielzahl von Traditionen und Modellen ab. 12Sie wird für die kirchlich Handelnden in den individuellen Glaubensvorstellungen und Gestaltungswünschen sowie in den unterschiedlichen Lebensbedingungen in städtischen und ländlichen bzw. östlichen und westlichen Bereichen der Landeskirche erlebbar.
13Durch die Orientierung an einer theologisch verantwortlich gestalteten Pluralität in der Kirche kann eine Verständigung über Grundlinien kirchlichen Handelns bei Sakramenten und Kasualgottesdiensten formuliert werden, bei der die Einigkeit über die Grundlagen nicht notwendig zu Uniformität in der Gestaltung führt. 14Eine solche Verständigung ermöglicht es Kirchengemeinden, Pastorinnen und Pastoren oder anderen Beteiligten, Zuständigkeiten zu beachten und konstruktiv zusammenzuwirken, auch wenn es im Einzelnen gegensätzliche Auffassungen gibt.
15Innerhalb der theologisch verantwortlich gestalteten Pluralität ist es wichtig, das Evangelium so zu verkündigen und zu gestalten, dass es in verschiedenen Milieus seine Wirkung entfaltet. 16Deshalb müssen sich Kirchengemeinden, Pastorinnen und Pastoren oder andere Beteiligte auch bei Taufe, Abendmahl und Kasualgottesdiensten fragen, wo die kulturell bedingten Formen der Verkündigung und Gestaltung passend sind bzw. wo sie verändert werden können. 17Das betrifft ganz wesentlich die Musik (sowohl Livemusik als auch Musik von einem Tonträger) bei Taufe und Abendmahl sowie bei den Kasualgottesdiensten, weil Musik in diesem Zusammenhang Verkündigung ist. 18Es gilt aber ebenso für alle anderen Formen der Verkündigung. 19Für den agendarischen Ablauf von Gottesdiensten anlässlich von Taufe, einer Eheschließung (Trauung) und Bestattung stehen Agenden der Vereinigten Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands (VELKD) und der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (UEK) zur Verfügung. 20Auch für andere Kasualgottesdienste und Gottesdienste aus besonderem Anlass haben VELKD und UEK liturgische Handreichungen und Musterordnungen herausgegeben. 21Die liturgische und gottesdienstliche Praxis sollte sich an den agendarischen Vorgaben orientieren.
#1.4 Ordnungsgemäße Berufung der Verantwortlichen für Taufe, Abendmahl und Kasualgottesdienste
1In der Regel sind Pastorinnen und Pastoren für die Durchführung von Taufen, Abendmahl und Kasualgottesdiensten verantwortlich. 2In Ausnahmefällen können auch andere Personen, die dafür ebenso ordnungsgemäß berufen sind, diese Verantwortung übernehmen (vergleiche Artikel 16 Verfassung). 3Ist dies der Fall, dann gelten die in diesen Grundlinien gemachten Aussagen über den Dienst der Pastorinnen und Pastoren ebenso für die Berufenen.
#2. Taufe
1Die Kirche tauft auf Grund des Auftrags Jesu Christi nach dem biblischen Zeugnis: „Gehet hin und lehret alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe“ (Mt 28, 19). 2Die Kirche tauft im Vertrauen auf die Verheißung Jesu: „Wer da glaubt und getauft wird, der wird selig werden“ (Mk 16,16). 3Die Taufe gilt ein für alle Mal; sie wird nicht wiederholt. 4Die Evangelisch-Lutherische Kirche erkennt alle Taufen an, die gemäß dem Auftrag Jesu Christi mit Wasser im Namen Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes vollzogen werden. 5Der Taufspruch ist ein biblischer Text.
#Bestimmungen der Nordkirche zur Taufe
#2.1
1Die Kirche tauft Kinder, deren Sorgeberechtigte die Taufe für sie und gegebenenfalls auf den eigenen Wunsch der Kinder hin begehren4, und Erwachsene, die selber die Taufe wünschen (Religionsmündigkeit mit Vollendung des 14. Lebensjahres). 2Zur Kindertaufe wird eingeladen, weil Gott grundsätzlich Menschen ohne Vorbedingungen annimmt. 3Auf diese bedingungslose Annahme antworten Erwachsene bei ihrer Taufe mit dem christlichen Glaubensbekenntnis.
_____________________________
41Nach § 1 des „Gesetzes über die religiöse Kindererziehung“ in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-nummer 404-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 21 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, entscheidet „die freie Einigung der Eltern“ über die Taufe eines Kindes. 2Wenn über eine Taufe Uneinigkeit zwischen den Sorgeberechtigten herrscht, muss die zuständige Pastorin bzw. der zuständige Pastor auf diese gesetzliche Bestimmung hinweisen.
#2.2
1Jeder Taufe geht das Taufgespräch voraus. 2Der Taufe Erwachsener geht eine Entscheidung voraus. 3Im Taufgespräch bzw. im Gespräch über den Entscheidungsprozess soll unter anderem in angemessener Form der Sinn der Taufe als Geschehen zwischen dem dreieinigen Gott und einem Menschen verdeutlicht werden; ebenso soll auch die Bedeutung dieses Geschehens für das Leben im Glauben zur Sprache kommen.
#2.3
1Mindestens eine oder einer der Sorgeberechtigten soll der evangelischen Kirche angehören. 2Wünschen Sorgeberechtigte, die nicht der Kirche angehören, weil sie nicht getauft sind, die Taufe ihres Kindes, kann die Möglichkeit der eigenen Taufe besprochen werden. 3Wünschen Sorgeberechtige, die nicht der Kirche angehören, weil sie ausgetreten sind, die Taufe ihres Kindes, soll die Möglichkeit des (Wieder-)eintritts besprochen werden. 4Wenn keine oder keiner der Sorgeberechtigten Mitglied der evangelischen Kirche ist, kann in besonderen Fällen, etwa wenn andere für die Erziehung im christlichen Glauben Sorge tragen, das Kind getauft werden.
#2.4
1Die Taufe findet im sonntäglichen Gemeindegottesdienst oder in einem öffentlichen Taufgottesdienst statt. 2Die Taufe kann an einem anderen als an den üblichen gottesdienstlichen Orten stattfinden; in diesem Fall soll bei Gestaltung und Verkündigung darauf geachtet werden, dass der Charakter als öffentlicher Gottesdienst gewahrt wird. 3Tauffeste und andere alternative Formen gottesdienstlicher Feier sind geeignet, den Zugang zur Taufe zu erleichtern. 4Bei drohender Lebensgefahr des Täuflings ist jede Christin bzw. jeder Christ berechtigt zu taufen; über eine so vorgenommene Taufe soll die zuständige Kirchengemeinde informiert werden.
#2.5
1Bei der Taufe eines Kindes versprechen Patinnen und Paten gemeinsam mit den Sorgeberechtigten und im Auftrag der Gemeinde, für eine Erziehung ihres Patenkindes im christlichen Glauben Sorge zu tragen; sie bezeugen den Taufvollzug und können sich an der Gestaltung des Taufgottesdienstes beteiligen. 2Wenn keine Patinnen und. 3Paten gefunden werden, soll die Taufe trotzdem stattfinden können. 4Die Sorgeberechtigten schlagen eine bzw. mehrere religionsmündige Personen, die Mitglied einer christlichen Kirche sind und ihre Bereitschaft erklärt haben, an der Erziehung des Kindes im christlichen Glauben mitzuwirken, für das kirchliche Patenamt vor. 5Mindestens eine Patin bzw. ein Pate soll Mitglied der Nordkirche oder einer anderen Gliedkirche der EKD sein. 6Kirchenmitglieder anderer christlicher Konfessionen können als Patin bzw. Pate zugelassen werden, sofern diese Kirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehören. 7Schlagen die Sorgeberechtigten eine Person für das Patenamt vor, die einer Kirche angehört, die nicht Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland ist, ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit diese Person ein Taufverständnis teilt, wonach die Taufe mit Wasser und der Gebrauch der trinitarischen Taufformel notwendige Bestandteile sind. 8Patinnen und Paten müssen getauft sein. 9Eine Patin bzw. ein Pate kann aus wichtigem Grund vom Patenamt entbunden werden. 10Zur Patin bzw. zum Paten kann eine geeignete Person nachbestellt werden. 11Eine Person, die keiner christlichen Kirche angehört oder das evangelische Verständnis der Taufe nicht teilt, kann das Patenamt nicht übernehmen. 12Wenn die Sorgeberechtigten diese Person als besondere Lebensbegleiterin bzw. Lebensbegleiter für das Kind wünschen, kann sie sich an der Gestaltung des Taufgottesdienstes beteiligen und damit ihre Begleitung für das Kind zum Ausdruck bringen. 13Wo es üblich ist, solche Lebensbegleiterinnen bzw. Lebensbegleiter „Taufzeugen“ zu nennen, kann dies beibehalten werden.
#2.6
Die Taufe soll bei der zuständigen Pastorin bzw. dem zuständigen Pastor so angemeldet werden, dass zwischen Taufanmeldung und der Taufe selbst ein angemessener Zeitraum liegt.
#2.7
Vor dem Taufgottesdienst soll die Geburtsurkunde des Täuflings vorliegen.
#2.8
1Ein Mensch, der getauft wird, wird Mitglied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, sofern sie bzw. er den Wohnsitz im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat. 2Sie bzw. er wird zugleich Mitglied in einer Kirchengemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, in dem jeweiligen Kirchenkreis sowie in der Evangelischen Kirche in Deutschland.
#2.9
1Die Taufe von Kindern ist aufzuschieben, solange diejenigen, die sorgeberechtigt für ein Kind sind, die Taufvorbereitung, insbesondere das Taufgespräch verweigern. 2Die Taufe ist auch aufzuschieben, wenn ein Kind bei der Taufvorbereitung Widerspruch gegen den Vollzug der Taufe erkennen lässt. 3Die Taufe ist aufzuschieben, solange eine Sorgeberechtigte bzw. ein Sorgeberechtigter der Taufe widerspricht oder die evangelische Erziehung des Kindes abgelehnt wird. 4Die Taufe von Erwachsenen ist aufzuschieben, solange sie nicht an einer Taufvorbereitung teilgenommen haben; sie ist aufzuschieben, solange der Eindruck besteht, dass der Taufwunsch nicht ernsthaft ist. 5Das Bemühen der in der Kirche Verantwortlichen muss dahin gehen, die Gründe für einen Taufaufschub zu beheben, sofern sie nicht im Willen der zu Taufenden selbst begründet sind.
#3. Abendmahl
1Die Kirche feiert Abendmahl aufgrund des Auftrages Jesu nach biblischem Zeugnis: „Das tut zu meinem Gedächtnis.“ - „Das tut, sooft ihr daraus trinkt, zu meinem Gedächtnis“ (vergleiche 1. Kor 11,24f; Lk 22,19). Auch hier gilt seine Einladung: „Kommt her zu mir alle, die ihr mühselig und beladen seid; ich will euch erquicken“ (Mt 11,28). 2Menschen, die diese Einladung annehmen, antworten darauf, indem sie der vergebenden Liebe Gottes, die darin zur Sprache kommt, vertrauen und ihr eigenes Leben sowie das Zusammenleben mit anderen danach neu ausrichten.
#Bestimmungen der Nordkirche zum Abendmahl
#3.1
1Nach dem Verständnis der Nordkirche ist die Taufe Voraussetzung für die Teilnahme am Abendmahl. 2Weil aber auch beim Abendmahl das Handeln des dreieinigen Gottes an erster Stelle steht, wird niemand, die bzw. der den ernsthaften Wunsch nach Teilnahme am Abendmahl äußert, abgewiesen. 3In der Nordkirche sind Kinder und Jugendliche, die noch nicht konfirmiert sind, beim Abendmahl willkommen. 4Eine Vorbereitung und Begleitung von Kindern durch deren Familie oder durch die Gemeinde ist wünschenswert.
#3.2
1Nach der Grundform I des Gottesdienstbuches ist das Abendmahl fester Bestandteil des Gottesdienstes. 2Alle Kirchenmitglieder haben das Recht, dass regelmäßig in ihrer Kirchengemeinde oder Einrichtung Abendmahl gefeiert wird.
#3.3
1Es gibt viele Anlässe, bei denen kirchliches Leben in der Feier des Abendmahles seinen Ausdruck findet. 2Wenn das Abendmahl außerhalb des Gottesdienstes gefeiert wird, muss der Grundcharakter des gottesdienstlichen Mahles erkennbar bleiben. 3Um Menschen, die am Besuch eines Abendmahlsgottesdienstes – etwa durch Krankheit – gehindert sind, die Teilnahme am Abendmahl zu ermöglichen, können diese einzeln für eine Abendmahlsfeier aufgesucht werden.
#3.4
1Das Abendmahl wird in beiderlei Gestalt ausgeteilt. 2Im Ausnahmefall ist der Empfang des Abendmahls in nur einer Gestalt (Brot oder Kelch) möglich.
#3.5
1Das Abendmahl wird mit Wein und Traubensaft oder nur mit Traubensaft gefeiert. 2Wein und Traubensaft können in unterschiedlichen Gruppen ausgeteilt werden. 3In der Regel wird das Abendmahl mit dem Gemeinschaftskelch gefeiert. 4Das Abendmahl kann auch mit einem Gießkelch und mit Einzelkelchen oder durch Eintauchen (Intinctio) des Brotes in den gemeinsamen Kelch gefeiert werden; der Gemeinschaftscharakter des Abendmahls soll dabei erkennbar bleiben. 5Dies gilt auch bei der Nutzung mehrerer Gemeinschaftskelche.
#3.6
1Weitere Formen sind möglich, solange sie sich an den hier formulierten Grundlinien orientieren. 2Mit den Elementen ist vor und nach dem Abendmahl würdig und sorgsam umzugehen, ohne diese theologisch zu überhöhen. 3Belange der Hygiene sind bei der Austeilung zu beachten.
#3.7
1Die Verantwortung für die einsetzungsgemäße Feier des Abendmahles liegt bei den für diesen Dienst Berufenen. 2Sie sprechen die Einsetzungsworte und leiten die Austeilung. 3Für den Wortlaut der Einsetzungsworte gilt die agendarische Form. 4Die Spendeworte sollen die Verbindung, die sich im Abendmahl zwischen dem sich selbst hingebenden Christus und den Empfangenden ereignet, zum Ausdruck bringen („für Dich“).
#4. Gottesdienst anlässlich der Konfirmation
1Die Konfirmation ist von der Taufe her zu verstehen. 2In der Konfirmation kommt der Segen zum Ausdruck, mit dem Gott den weiteren Lebensweg der bzw. des Konfirmierten begleiten will. 3Gleichzeitig bringt in der Konfirmation ein Mensch seine eigene Haltung auf dem Weg des Glaubens durch das Bekenntnis zum Ausdruck. 4Der Konfirmationsspruch ist ein biblischer Text.
#Bestimmungen der Nordkirche für einen Gottesdienst anlässlich der Konfirmation
#4.1
1Die Konfi-Zeit wird durch einen Gottesdienst anlässlich der Konfirmation abgeschlossen. 2Er ist ein öffentliches Fest der Gemeinde. 3In diesem Gottesdienst begrüßt die Kirchengemeinde die Konfirmierten als mündige Mitglieder der Gemeinde, die nun selbst verantworten, wie sie als Christinnen und Christen leben. 4Sie lädt zum weiteren Leben in der christlichen Gemeinde ein. 5Jede Konfirmandin bzw. jeder Konfirmand sucht sich ihren bzw. seinen Konfirmationsspruch aus.
#4.2
1Die Konfirmation setzt die Taufe voraus. 2Für ungetaufte Jugendliche führt die Konfi-Zeit zur Taufe, wenn sie sich dazu entscheiden. 3Diese Taufe kann sowohl im Gottesdienst anlässlich der Konfirmation als auch in einem anderen Taufgottesdienst erfolgen.
#4.3
1Zum Zeitpunkt der Konfirmation sollen die Konfirmandinnen und Konfirmanden das 14. Lebensjahr vollendet haben. 2Eine Konfirmandin oder ein Konfirmand kann auch vorher konfirmiert werden, wenn das 14. Lebensjahr kurz nach der Konfirmation vollendet wird. 3Die Entscheidung darüber liegt bei der zuständigen Pastorin bzw. dem zuständigen Pastor in Absprache mit dem Kirchengemeinderat und muss vor Beginn der Konfi-Zeit getroffen werden.
#4.4
Jugendliche nicht-evangelischer Konfessionen, die sich konfirmieren lassen möchten, müssen vorher erklären, dass sie Mitglied der evangelischen Kirche werden möchten.
#4.5
1Möchte eine Jugendliche bzw. ein Jugendlicher neben der Konfirmation an einer Jugendweihe oder einer ähnlichen Feier teilnehmen, so sind sie bzw. er und die Sorgeberechtigten auf mögliche inhaltliche Widersprüche hinzuweisen, wenn der Charakter der gewünschten Jugendweihe dazu Anlass gibt. 2Nimmt eine Konfirmandin bzw. ein Konfirmand an einer Jugendweihe oder einer ähnlichen Feier teil, bestehen Bedenken gegen den Vollzug der Konfirmation nur dann, wenn ein Widerspruch zum christlichen Bekenntnis gegeben ist.
#5. Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung (Trauung)5
1Die Kirche feiert anlässlich einer Eheschließung von Menschen verschiedenen bzw. gleichen Geschlechts (oder einer Verpartnerung) einen Gottesdienst (Trauung). 2In einem solchen Gottesdienst wird Gottes Wort für diese Lebensgemeinschaft ausgelegt und die Gemeinde bittet Gott um Beistand und Segen für das Paar. 3Die zu Trauenden bekräftigen im Gottesdienst den Willen, eine verlässliche und verbindliche Partnerschaft einzugehen, die von Liebe, Treue und der Bereitschaft zur Vergebung geprägt ist, und bringen zum Ausdruck, dass sie sich bei diesem Versprechen auf Gottes Liebe und Vergebung verlassen. 4Der Trauspruch ist ein biblischer Text.
____________________________
51Seit dem 1. Oktober 2017 gibt es nach staatlichem Recht nur noch die Ehe, sowohl für verschieden- als auch für gleichgeschlechtliche Paare. 2Deshalb wird einheitlich vom „Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung (Trauung)“ gesprochen.
#Bestimmungen der Nordkirche für einen Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung (Trauung)
#5.1
1Bei einem Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung (Trauung) soll mindestens eine Partnerin bzw. ein Partner Mitglied der Nordkirche oder einer anderen Gliedkirche der EKD sein. 2Eine Geistliche bzw. ein Geistlicher einer anderen christlichen Konfession kann am Gottesdienst beteiligt werden, wenn eine Partnerin bzw. ein Partner einer christlichen Kirche angehört, die mit der Nordkirche im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder des Ökumenischen Rates der Kirchen zusammenarbeitet. 3Ist eine Partnerin bzw. ein Partner Mitglied einer anderen christlichen Kirche, kann darauf in Absprache mit dem Paar bei der Gestaltung des Gottesdienstes eingegangen werden. 4Ist eine Partnerin bzw. ein Partner nicht Mitglied einer christlichen Kirche, kann darauf in Absprache mit dem Paar bei der Gestaltung des Gottesdienstes (insbesondere bei den Traufragen) eingegangen werden.
#5.2
1Bei Beteiligung einer römisch-katholischen Partnerin bzw. eines römisch-katholischen Partners kann eine evangelische Trauung mit oder ohne Beteiligung eines katholischen Geistlichen angeboten werden. 2Dabei wird auf die Möglichkeit einer auch im Sinne der römisch-katholischen Kirche gültigen Eheschließung durch Einholung einer Dispens6 aufmerksam gemacht. 3Eine katholische Trauung mit Beteiligung einer bzw. eines evangelischen Geistlichen ist ebenso möglich.
___________________________________
61Eine Dispens stellt die Befreiung von der sogenannten „Formpflicht“ dar. 2Sie ist für die römisch-katholische Person beim zuständigen katholischen Pfarramt erhältlich.
#5.3
1Zur Vorbereitung des Gottesdienstes führt die Pastorin bzw. der Pastor ein Gespräch mit dem Paar, in dem neben der konkreten Gestaltung über die Bedeutung des Gottesdienstes im Blick auf das Evangelium und im Blick auf die Lebenssituation des Paares gesprochen wird. 2Das Gespräch ist auch ein seelsorgerliches Angebot im Hinblick auf einen prägenden biografischen Übergang.
#5.4
In der Stillen Woche sowie in der Woche vor dem Ewigkeitssonntag sollen wegen des besonderen Charakters dieser Tage keine Gottesdienste anlässlich einer Eheschließung (Trauung) stattfinden.
#5.5
Vor dem Gottesdienst soll das Paar seine bestehende Ehe bzw. Lebenspartnerschaft7 nachweisen.
______________________________
71Auch wenn seit 2009 das staatliche Verbot, eine kirchliche Trauung ohne standesamtliche Eheschließung bzw. Verpartnerung stattfinden zu lassen, aufgehoben ist, bestehen die Gliedkirchen der EKD auf einer vorhergegangenen standesamtlichen Eheschließung. 2Vergleiche dazu EKD-Texte 101 „Soll es künftig kirchlich geschlossene Ehen geben, die nicht zugleich Ehen im bürgerrechtlichen Sinne sind? 3Zum evangelischen Verständnis von Ehe und Eheschließung – eine gutachterliche Äußerung“ (https://bit.ly/2CvqsOE).
#5.6
1Der Gottesdienst findet in der Regel an einem der üblichen gottesdienstlichen Orte derjenigen Kirchengemeinde statt, in der er angemeldet wird. 2Der Gottesdienst kann an einem anderen Ort stattfinden; in diesem Fall soll bei Gestaltung und Verkündigung darauf geachtet werden, dass der Charakter als Gottesdienst gewahrt wird. 3Gottesdienste anlässlich einer Eheschließung sind öffentlich8.
__________________________________
8Zur Gestaltung vergleiche auch die Handreichung „Dem Segen Raum geben. Die Trauung gleichgeschlechtlicher Paare in der Nordkirche“ siehe www.kirchenrecht-nordkirche.de/list/begruendung/materialien 2021,
S. 24ff.
#6. Gottesdienst anlässlich einer Bestattung
Die Kirche feiert anlässlich der Bestattung eines Menschen einen Gottesdienst. Sie hält bei allen Veränderungen in der Trauerkultur daran fest, dass die Verstorbenen bei Gott aufgehoben und dennoch eine Zeit sowie ein Ort des Trauerns für die Trauernden heilsam sind. An die Taufe als Aufnahme in die Heilsgemeinschaft mit Christus soll erinnert werden. Die Gemeinde bittet für die Verstorbene bzw. den Verstorbenen um Gottes Beistand. Sie gestaltet sowohl ihren eigenen Verlust als auch den Ausdruck des Leids der Trauernden vor Gott und erbittet den Beistand des Heiligen Geistes. Sie vergegenwärtigt sich die Hoffnung auf Auferstehung der Toten, die in der Auferstehung Jesu von den Toten ihren Grund hat. Grundlage für die Verkündigung ist ein biblischer Text.
#Bestimmungen der Nordkirche für einen Gottesdienst anlässlich einer Bestattung
#6.1
1Ein Gottesdienst anlässlich einer Bestattung kann auf Wunsch der Angehörigen als gestaltete Abschiednahme der Gemeinde von einem ihrer Glieder stattfinden – auch dann, wenn die Angehörigen der verstorbenen Person selbst nicht Mitglieder einer Kirche sind. 2Ein Gottesdienst anlässlich einer Bestattung kann auf Wunsch trauernder Gemeindeglieder als Ausdruck der Seelsorge und Anteilnahme stattfinden – auch dann, wenn die verstorbene Person selbst nicht Mitglied einer Kirche war. 3Insbesondere ungetauft verstorbene Kinder werden auf Wunsch der Sorgeberechtigten als Ausdruck des Erbarmens Gottes über alle Menschen ohne Einschränkung kirchlich bestattet. 4Gleiches gilt für totgeborene Kinder und Föten. 5Darüber hinaus kann ein Gottesdienst anlässlich einer Bestattung stattfinden, wenn anderweitig keine würdige Bestattung möglich ist.
#6.2
1Die Entscheidung, ob anlässlich der Bestattung eines Menschen, der nicht Mitglied einer Kirche ist, ein Gottesdienst stattfindet, trifft die Pastorin bzw. der Pastor, die bzw. der diesen Gottesdienst leiten soll. 2Bei der Entscheidung soll das Verhältnis der verstorbenen Person zur Kirche und ihr bzw. sein zum Ausdruck gebrachter Wille berücksichtigt werden.
#6.3
Wird ein Gottesdienst anlässlich einer Bestattung eines keiner christlichen Kirche angehörenden Menschen durchgeführt, so soll diese Tatsache in diesem Gottesdienst in geeigneter Weise angesprochen werden.
#6.4
Ein Gottesdienst anlässlich einer Bestattung kann gehalten werden, wenn bei einem Mitglied einer anderen christlichen Kirche der zuständige Geistliche an der Ausführung gehindert ist.
#6.5
Jedem Kirchenmitglied steht unabhängig von seinen Lebens- oder Todesumständen ein Gottesdienst anlässlich einer Bestattung zu.
#6.6
1Der Gottesdienst anlässlich einer Bestattung hat zwei Teile: die Feier – in der Regel in Kirche, Kapelle oder Trauerhalle – und die Beisetzung; sie stehen in erkennbarem Zusammenhang, müssen jedoch nicht unmittelbar aufeinander folgen. 2Als Zeichen der Achtung vor einem verstorbenen Menschen und zur Begleitung der Angehörigen ist eine Aussegnung wünschenswert. 3Gottesdienste anlässlich einer Bestattung sind öffentlich.
#6.7
1Für die Gestaltung eines Gottesdienstes anlässlich einer Bestattung trägt die Pastorin bzw. der Pastor die Verantwortung im Rahmen der Ordnung der Kirche. 2Bei der Gestaltung ist darauf zu achten, dass die christliche Verkündigung nicht durch Nachrufe oder andere Gestaltungselemente unklar wird; gleiches gilt auch für die Auswahl der Musik. 3Der Gemeindegesang soll als gegenseitige Tröstung und Zeugnis der christlichen Hoffnung nach Möglichkeit beibehalten werden.
#6.8
Vor dem Gottesdienst anlässlich einer Bestattung soll die Sterbeurkunde vorliegen.
#6.9
1Grundsätzlich ist die jeweilige Wohnsitzgemeinde der Verstorbenen bzw. des Verstorbenen bzw. die Kirchengemeinde, in die sie bzw. er umgemeindet war, für den Gottesdienst anlässlich einer Bestattung zuständig. 2Der Gottesdienst findet in der Regel an einem der üblichen gottesdienstlichen Orte der betreffenden Kirchengemeinde statt. 3Der Gottesdienst kann an einem anderen Ort stattfinden; dabei soll bei Gestaltung und Verkündigung darauf geachtet werden, dass der Charakter als Gottesdienst gewahrt wird. 4Wird für den Gottesdienst ein anderer Ort als der übliche gewünscht, so liegt die Entscheidung darüber bei der angefragten Pastorin bzw. dem angefragten Pastor – dies gilt insbesondere dann, wenn die gewünschte Örtlichkeit mit einer längeren Anreise oder sonstigen außergewöhnlichen Belastungen verbunden ist. 5Lehnt die zuständige Pastorin bzw. der zuständige Pastor den Gottesdienst anlässlich der Bestattung einer Person ab, darf eine andere Pastorin bzw. ein anderer Pastor ihn nur übernehmen, wenn die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst zustimmt.
#7. Weitere Gottesdienste aus besonderem Anlass
##7.1
1Neben den klassischen Kasualgottesdiensten Konfirmation, Trauung/Segnung und Bestattung haben sich weitere Formen der gottesdienstlichen Begleitung von besonderen Anlässen entwickelt. 2Beispiele dafür sind: Tauferinnerung, Konfirmationsjubiläen, Traujubiläen, Krankensegnungen (-salbungen), Segnung beim Umzug in eine neue Wohnung, Segnung von „Geburtstagskindern“ in einem Segensgottesdienst, Segnung von Liebespaaren am Valentinstag, Gottesdienste zu Beginn oder am Ende eines Kindergartenjahres, Gottesdienste zu Beginn oder am Ende eines Schuljahres, Gottesdienst anlässlich des Schulabschlusses, Segensandachten bei der Einweihung von öffentlichen Gebäuden (Feuerwehrhäuser und Ähnliches oder die offenen Angebote im Rahmen der Pop-Up-Church.
#7.2
1Die Nordkirche begrüßt es, wenn neue Formen der gottesdienstlichen Begleitung bei besonderen Anlässen entwickelt werden. 2Damit soll deutlich werden, das Gottes Wort in vielen Situationen des Lebens zum gemeinsam gehörten und gefeierten Evangelium werden kann.
#7.3
Eine Eintragung in ein Kirchenbuch erfolgt bei solchen weiteren Gottesdiensten aus besonderem Anlass nicht.
#7.4
Bei der Gestaltung ist darauf zu achten, dass der Charakter als öffentlicher Gottesdienst bzw. als gottesdienstliche Andacht gewahrt wird.
#7.5
Die Wahrnehmung dieser besonderen pastoralen Verantwortung setzt voraus, dass Pastorinnen und Pastoren Zeit haben und sich Zeit nehmen, um Menschen im Rahmen der Vorbereitung dieser Gottesdienste zu begleiten und die Gottesdienste sorgfältig zu gestalten.
#7.6
In strittigen Fällen berät sich die verantwortliche Pastorin bzw. der verantwortliche Pastor mit dem Kirchengemeinderat, mit anderen Pastorinnen oder Pastoren oder der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst.
Nr. 162Beschluss zur sechsten Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Vom 5. Dezember 2025
Die Landessynode hat am 21. November 2025 gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verfassung folgende Änderung ihrer Geschäftsordnung beschlossen:
##Artikel 1
Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode
Die Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 4. Dezember 2013 (
KABl. 2014 S. 63,
127), die zuletzt durch Beschluss vom 3. Dezember 2024 (
KABl. A Nr. 94 S. 273) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt: „1Bei präsentischen Tagungen der Landessynode ist eine Beteiligung an Abstimmungen und Wahlen nur möglich bei persönlicher Anwesenheit im Sitzungssaal. 2Hiervon kann nur in den in § 2a Absatz 1 Satz 2 genannten Fällen abgewichen werden.“
In § 15 Absatz 2 Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt, und folgende Nummer 9 wird angefügt: „9. die Vertagung – auch die teilweise – eines Tagesordnungspunkts oder Debatten hierzu.“
In den §§ 14 Absatz 2 Satz 1, 15 Absatz 2 Nummer 6 und Absatz 4 LSynGeschO wird jeweils das Wort „Rednerliste“ durch das Wort „Redeliste“ ersetzt.
In § 19 Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „ständigen“ gestrichen.
In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „ständigen“ gestrichen.
In § 25 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „ständige“ gestrichen.
In § 27 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Vorschläge“ die Wörter „und Kandidaturen“ eingefügt.
Dem § 30 Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: „Die Genehmigung ist entbehrlich, wenn keine Kosten zulasten der Landessynode anfallen.“
§ 31 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„Die stellvertretenden Mitglieder sind zugleich Ersatzmitglieder mit der Maßgabe, dass sie in einer Weise nachrücken, die die Mehrheit der Ehrenamtlichen weiterhin sicherstellt und möglichst mindestens eine Pastorin bzw. einen Pastor und eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter dem Ausschuss angehören lässt.“
#Artikel 2
Inkrafttreten
Die Änderung der Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Kiel, 5. Dezember 2025 |
| Präsidium der Landessynode | |
| Anja Fährmann Präses | |
Az.: 0013-009 – R We |
|
II. Bekanntmachungen
Nr. 163Aufhebung einer Anordnung
Vom 1. Dezember 2025
Die Anordnung über die Aufhebung der Evangelisch-Lutherischen Slütergemeinde Rostock-Dierkow und der Evangelisch-Lutherischen St. Michaels-Gemeinde Rostock-Gehlsdorf sowie die Neubildung der Evangelisch-Lutherischen Jakobus-Kirchengemeinde Rostock vom 13. November 2025 (
KABl. A Nr. 146 S. 340) war fehlerhaft, da sie fälschlicherweise nicht die Aufhebung der Evangelisch-Lutherischen Innenstadtgemeinde Rostock mit umfasste. Diese Anordnung wird daher aufgehoben und durch die nachstehend abgedruckte korrigierte Anordnung vom 1. Dezember 2025 ersetzt.
Kiel, 1. Dezember 2025 |
| Landeskirchenamt Im Auftrag | |
| Ballhorn | |
Az.: 10 Jakobus Rostock – R Bal |
|
Nr. 164Anordnung
über die Aufhebung der
Evangelisch-Lutherischen Innenstadtgemeinde Rostock,
der Evangelisch-Lutherischen Slütergemeinde Rostock-Dierkow
und der Evangelisch-Lutherischen St. Michaels-Gemeinde Rostock-Gehlsdorf
sowie die Neubildung der
Evangelisch-Lutherischen Jakobus-Kirchengemeinde Rostock
Vom 1. Dezember 2025
Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Innenstadtgemeinde Rostock, der Evangelisch-Lutherischen Slütergemeinde Rostock-Dierkow und der Evangelisch-Lutherischen St. Michaels-Gemeinde Rostock-Gehlsdorf sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (
KABl. S. 30,
127,
234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 12. März 2025 (
KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, angeordnet:
####§ 1
Die Evangelisch-Lutherische Innenstadtgemeinde Rostock, die Evangelisch-Lutherische Slütergemeinde Rostock-Dierkow und die Evangelisch-Lutherische St. Michaels-Gemeinde Rostock-Gehlsdorf werden aufgehoben.
#§ 2
Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Jakobus-Kirchengemeinde Rostock“
neu gebildet.
#§ 3
1Die Evangelisch-Lutherische Jakobus-Kirchengemeinde Rostock ist Gesamtrechtsnachfolgerin der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Innenstadtgemeinde Rostock, der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Slütergemeinde Rostock-Dierkow und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen St. Michaels-Gemeinde Rostock-Gehlsdorf. 2Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. 3Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#§ 4
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Jakobus-Kirchengemeinde Rostock setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Innenstadtgemeinde Rostock, der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Slütergemeinde Rostock-Dierkow und der bisherigen Evangelisch-Lutherischen St. Michaels-Gemeinde Rostock-Gehlsdorf.
#§ 5
Die personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg bleibt unverändert.
#§ 6
Die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Jakobus-Kirchengemeinde Rostock führt ein individuell gestaltetes Kirchensiegel, das gesondert angeordnet und bekanntgegeben wird.
#§ 7
Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 18055 Rostock, Bei der Marienkirche 1.
#§ 8
Diese Anordnung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Kiel, 1. Dezember 2025 |
| Landeskirchenamt Im Auftrag | |
| Ballhorn | |
Az.: 10 Jakobus Rostock – R Bal |
|
Nr. 165Anordnung
über die Aufhebung der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Warnemünde und der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Thomas Rostock-Lichtenhagen
sowie die Neubildung der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Warnemünde-Lichtenhagen
Vom 5. Dezember 2025
Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Warnemünde und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Thomas Rostock-Lichtenhagen sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (
KABl. S. 30,
127,
234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 12. März 2025 (
KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, angeordnet:
####§ 1
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Warnemünde und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Thomas Rostock-Lichtenhagen werden aufgehoben.
#§ 2
Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Warnemünde-Lichtenhagen“
neu gebildet.
#§ 3
1Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Warnemünde-Lichtenhagen ist Gesamtrechtsnachfolgerin der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Warnemünde und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Thomas Rostock-Lichtenhagen. 2Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. 3Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#§ 4
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Warnemünde-Lichtenhagen setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Warnemünde und der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Thomas Rostock-Lichtenhagen.
#§ 5
Die personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg bleibt unverändert.
#§ 6
Die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Warnemünde-Lichtenhagen führt als Kirchensiegel das Einheitssiegel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Siegelgesetz, das gesondert angeordnet und bekanntgegeben wird.
#§ 7
Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 18119 Rostock-Warnemünde, Kirchenstraße 1.
#§ 8
Diese Anordnung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Kiel, 5. Dezember 2025 |
| Landeskirchenamt Im Auftrag | |
| Ballhorn | |
Az.: 10.001 Warnemünde-Lichtenhagen – R Bal |
|
Nr. 166Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Aumühle und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Wohltorf
sowie die Neubildung der Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeinde Wohltorf-Aumühle
Vom 8. Dezember 2025
Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Aumühle und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Wohltorf sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (
KABl. S. 30,
127,
234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (
KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, angeordnet:
####§ 1
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Aumühle und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Wohltorf werden aufgehoben.
#§ 2
Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Wohltorf-Aumühle“
neu gebildet.
#§ 3
1Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Wohltorf-Aumühle ist Gesamtrechtsnachfolgerin der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Aumühle und der bisherigen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Wohltorf. 2Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. 3Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#§ 4
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Wohltorf-Aumühle setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Aumühle und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Wohltorf.
#§ 5
Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg bleibt unverändert.
#§ 6
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Wohltorf-Aumühle führt das Einheitssiegel, das gesondert bekanntgegeben wird.
#§ 7
Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 21521 Aumühle, Börnsener Straße 25.
#§ 8
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Kiel, 8. Dezember 2025 |
| Landeskirchenamt Im Auftrag | |
| Ballhorn | |
Az.: 10.001 Wohltorf-Aumühle – R Bal |
|
Nr. 167Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Ivenack-Stavenhagen,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Kittendorf,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Möllenhagen/Ankershagen und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Penzlin-Mölln
sowie die Neubildung
der Evangelisch-Lutherischen Johannes-Kirchengemeinde Penzlin-Stavenhagen
Vom 10. Dezember 2025
Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Ivenack-Stavenhagen, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Kittendorf, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Möllenhagen/Ankershagen und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Penzlin-Mölln sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (
KABl. S. 30,
127,
234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (
KABl. A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, angeordnet:
####§ 1
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Ivenack-Stavenhagen, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Kittendorf, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Möllenhagen/Ankershagen und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Penzlin-Mölln werden aufgehoben.
#§ 2
Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Johannes-Kirchengemeinde Penzlin-Stavenhagen“
neu gebildet.
#§ 3
1Die Evangelisch-Lutherische Johannes-Kirchengemeinde Penzlin-Stavenhagen ist Gesamtrechtsnachfolgerin der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Ivenack-Stavenhagen, der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Kittendorf, der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Möllenhagen/Ankershagen und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Penzlin-Mölln. 2Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. 3Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
#§ 4
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Johannes-Kirchengemeinde Penzlin-Stavenhagen setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Ivenack-Stavenhagen, der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Kittendorf, der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Möllenhagen/Ankershagen und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Penzlin-Mölln.
#§ 5
Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg bleibt unverändert.
#§ 6
Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Johannes-Kirchengemeinde Penzlin-Stavenhagen das Einheitssiegel, das gesondert bekanntgegeben wird.
#§ 7
Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 17217 Penzlin, Speckstraße 14.
#§ 8
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Kiel, 10. Dezember 2025 |
| Landeskirchenamt Im Auftrag | |
| Ballhorn | |
Az.: 10.001 Johannes Penzlin-Stavenhagen – R Bal |
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Nr. 168Entwidmungen
Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Farmsen-Berne hat am 14. Mai 2024 die Entwidmung der
Friedenskirche Berne, Lienaustr. 6 in 22159 Hamburg
beschlossen.
Der Ev.-Luth. Kirchengemeindeverband Rahlstedt hat diesen Kirchengemeinderatsbeschluss am 18. Juni 2024 befürwortet.
Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost hat diesen Kirchengemeinderatsbeschluss am 19. Juni 2025 befürwortet.
Der Beschluss des Kirchengemeinderates wurde gemäß Artikel 26 Absatz 2 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland i. V. m. § 2 Absatz 2 Widmungsgesetz genehmigt und wird hiermit amtlich bekannt gemacht.
Kiel, 2. Dezember 2025 |
| Landeskirchenamt Im Auftrag | |
| Grantzau | |
Az.: 60 Farmsen-Berne Frieden – B Gr |
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Nr. 169Anordnung der Ingebrauchnahme von Einheitssiegeln
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Warnemünde-Lichtenhagen
ist durch die ist durch die Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. KirchengemeindeWarnemünde-Lichtenhagen.
Kiel, 14. November 2025 |
| Landeskirchenamt Im Auftrag | |
| Thiede | |
Az.: 10.003 KG Warnemünde-Lichtenhagen – R Thi |
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Einheitssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wohltorf-Aumühle
ist durch den Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wohltorf-Aumühle.
Kiel, 2. Dezember 2025 |
| Landeskirchenamt Im Auftrag | |
| Thiede | |
Az.: 10.003 Wohltorf-Aumühle – R Thi |
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Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Penzlin-Stavenhagen
ist durch die Kirchenkreisverwaltung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Penzlin-Stavenhagen.
Kiel, 4. Dezember 2025 |
| Landeskirchenamt Im Auftrag | |
| Thiede | |
Az.: 10.003 Johannes-Kirchengemeinde Penzlin-Stavenhagen – R Thi |
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Nr. 170Einführung von Kirchensiegeln
Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Nikolai-Kirchengemeinde Elmshorn
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf genehmigt worden. Das Kirchensiegel wird ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Nikolai-Kirchengemeinde Elmshorn geführt.
Kiel, 1. Dezember 2025 |
| Landeskirchenamt Im Auftrag | |
| Thiede | |
Az.: 10.003 Nikolai-Kirchengemeinde Elmshorn – R Thi |
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Nr. 171Verwendung von Kirchengemeindesiegeln für örtliche Kirchen
Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 2. Dezember 2025 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Krakow genehmigt:
Für die örtlichen Kirchen
Ev.-Luth. Kirche Alt Sammit
Ev.-Luth. Kirche Dobbin
Ev.-Luth. Kirche Karow
Ev.-Luth. Kirche Krakow
Ev.-Luth. Kirche Linstow
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Krakow
geführt.
Kiel, 8. Dezember 2025 |
| Landeskirchenamt Im Auftrag | |
| Thiede | |
Az.: 10.003 Krakow – R Thi |
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Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 27. November 2025 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kröpelin genehmigt:
Für die örtlichen Kirchen
Ev.-Luth. Kirche Alt Karin
Ev.-Luth. Kirche Kröpelin
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kröpelin
geführt.
Kiel, 8. Dezember 2025 |
| Landeskirchenamt Im Auftrag | |
| Thiede | |
Az.: 10.003 Kröpelin – R Thi |
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Nr. 172Bekanntgabe
der Neufassung der Ordnung für die Arbeitsrechtliche
Kommission des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V.
Vom 11. September 2025
Nachfolgend geben wir die von der Mitgliederversammlung des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. beschlossene Neufassung der Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. (Ordnung ARK DW M-V) bekannt:
Die Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. (Ordnung ARK DW M-V) wird mit der nach § 19 Absatz 1 Ordnung ARK DW M-V zu ihrer Wirksamkeit erforderlichen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung des DW M-V in nachstehender Fassung veröffentlicht.
Sie ist vorab dem Aufsichtsrat des DW M-V und dem GMAV DW M-V vorgelegt worden. Deren zustimmende Voten sind der Mitgliederversammlung rechtzeitig vor deren Beschlussfassung zur Kenntnis gegeben worden.
##Ordnung
für die Arbeitsrechtliche Kommission
des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V.
(Ordnung ARK DW M-V)
##Präambel
Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. Der Dienst in den Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V. (DW M-V) durch Mitgliedschaft angeschlossen sind, wird durch den Auftrag der Kirche, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen, bestimmt. Die Erfüllung dieses Auftrages setzt eine vertrauensvolle, partnerschaftliche Zusammenarbeit von Leitungsgremien und Mitarbeitenden1 voraus, die auch in der Gestaltung des Verfahrens zur Festlegung der Arbeitsbedingungen der Mitarbeitenden ihren Ausdruck findet.
Die Arbeit der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. (ARK DW M-V) dient dem Ziel, ein einheitliches Dienst- und Arbeitsrecht für die Mitarbeitenden in allen diakonischen Einrichtungen des DW M-V zu ermöglichen. Die Annäherung an dieses von beiden Seiten bestätigte Ziel wird durch die Arbeit der ARK DW M-V als kontinuierlicher und konstruktiver Prozess gestaltet.
Beide Seiten der ARK DW M-V fühlen sich dem Leitgedanken der Dienstgemeinschaft und damit einem fairen Interessenausgleich zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern verpflichtet. Sie sind sich einig in dem Bestreben, die bestehenden diakonischen Dienste, Einrichtungen und Arbeitsplätze zu erhalten, gemeinsam alles Notwendige zu unternehmen, um ihre Zukunftsfähigkeit zu gewährleisten und nachhaltig eine angemessene Vergütung aller Mitarbeitenden zu sichern.
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1Die Bezeichnung von Personen und Funktionen gilt für alle Geschlechter.
#§ 1
Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für das DW M-V sowie für die ihm durch Mitgliedschaft angeschlossenen rechtlich selbstständigen Rechtsträger, mit ihren Einrichtungen und Diensten unabhängig von deren Rechtsform, unmittelbar und zwingend, soweit nicht das kirchliche Recht die Geltung weiterer Arbeitsrechtsregelungen oder kirchlicher Tarifverträge im Bereich der Nordkirche vorsieht.
#§ 2
Aufgaben der ARK DW M-V
(1) Aufgabe der ARK DW M-V ist es, Regelungen zu beschließen, die die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen mit Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieser Ordnung betreffen.
(2) Die ARK DW M-V wirkt ferner bei sonstigen Regelungen von arbeitsrechtlicher Bedeutung, insbesondere im Rahmen der Satzung des DW M-V beratend mit.
(3) Darüber hinaus kann die ARK DW M-V Aufgaben zur Vereinheitlichung arbeitsrechtlicher Regelungen im diakonischen Bereich wahrnehmen.
#§ 3
Zusammensetzung der ARK DW M-V
(1) Der ARK DW M-V gehören an:
sechs Vertreter der Mitarbeitenden im Diakonischen Dienst aus dem Bereich des DW M-V (Dienstnehmervertreter)
sechs Vertreter von Trägern diakonischer Einrichtungen aus dem Bereich des DW M-V (Dienstgebervertreter), davon ein Vertreter aus dem Vorstand des DW M-V.
(2) Beide Seiten benennen jeweils sechs Stellvertreter und regeln die Reihenfolge der Stellvertretung ihrer Seite.
(3) Die Vertreter und Stellvertreter sollen einer Kirche angehören, die zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen gehört.
#§ 4
Dienstnehmervertreter
(1) 1Gewerkschaften, die die nach der Rechtsprechung des BAG bestimmten Mindestvoraussetzungen für die Tariffähigkeit erfüllen, und Mitarbeiterverbände entsenden insgesamt bis zu zwei Dienstnehmervertreter in die ARK DW M-V. 2Jede Gewerkschaft oder jeder Mitarbeiterverband kann jeweils einen Vertreter entsenden.
(2) Die Einzelheiten des Verfahrens zur Bestimmung der von Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden zu entsendenden Vertreter und deren Stellvertreter werden von diesen selbstständig unter Berücksichtigung des tatsächlichen Organisationsgrades in der Diakonie M-V geregelt.
(3) 1Der Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen im DW M-V (GMAV DW M-V) entsendet die übrigen Dienstnehmervertreter in die ARK DW M-V. 2Dies gilt gleichermaßen für die Sitze, die von Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden nicht wahrgenommen werden.
(4) Die vom GMAV DW M-V entsandten Vertreter und deren Stellvertreter müssen einer Mitarbeitervertretung angehören.
(5) Die vom GMAV DW M-V entsandten Vertreter und deren Stellvertreter müssen hauptberuflich im diakonischen Dienst im Bereich des DW M-V tätig sein.
(6) 1Das Nähere regelt eine vom GMAV DW M-V zu beschließende Wahlordnung. 2Dabei soll darauf geachtet werden, dass die verschiedenen Bereiche des diakonischen Dienstes Berücksichtigung finden.
#§ 5
Dienstgebervertreter
(1) 1Die Dienstgebervertreter werden vom Aufsichtsrat des DW M-V entsandt und abberufen. 2Die dem DW M-V angeschlossenen Rechtsträger können Vorschläge unterbreiten.
(2) Mindestens zwei Drittel der Dienstgebervertreter müssen hauptberuflich im diakonischen Dienst im Bereich des DW M-V stehen.
#§ 6
Fachausschüsse
(1) Die von den jeweiligen Vertretern gebildete Dienstnehmer- und Dienstgeberseite kann je einen Fachausschuss bilden.
(2) 1Der jeweilige Fachausschuss besteht aus bis zu 25 Mitgliedern. 2Dazu gehören jeweils die Vertreter und ihre Stellvertreter der ARK DW M-V. 3Die weiteren Mitglieder müssen hauptberuflich im diakonischen Dienst im Bereich des DW M-V stehen.
(3) Die Einzelheiten des Verfahrens zur Bestimmung der Fachausschussmitglieder werden von den zuständigen Gremien selbständig geregelt.
(4) Der jeweilige Fachausschuss kann Sachkundige hinzuziehen.
(5) Die Kostentragung erfolgt entsprechend den Regelungen des § 9.
(6) Die Fachausschüsse haben insbesondere folgende Aufgaben:
Anregungen, Beratung sowie Vorbereitung von Anträgen und Beschlussvorlagen an die ARK DW M-V
Aufstellen von Leitlinien für die jeweilige Seite.
#§ 7
Amtszeit
(1) 1Die Amtszeit der ARK DW M-V beträgt vier Jahre. 2Die Mitglieder der ARK DW M-V und ihre Stellvertreter bleiben bis zur Konstituierung der neuen ARK DW M-V im Amt. 3Dies gilt auch für die Mitglieder der Fachausschüsse.
(2) Wiederholte Entsendung der bisherigen Mitglieder, ihrer Stellvertreter und auch der Fachausschussmitglieder ist möglich.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird gemäß § 4 bzw. § 5 oder § 6 für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied entsandt; dasselbe gilt für die Stellvertreter.
(4) Die Mitgliedschaft in der ARK DW M-V sowie in den Fachausschüssen endet, wenn die Voraussetzungen des § 4 Absatz 5, des § 5 Absatz 2 bzw. des § 6 Absatz 2 entfallen sind.
#§ 8
Rechtsstellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder der ARK DW M-V und ihre Stellvertreter sowie die Mitglieder der Fachausschüsse sind in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(2) 1Die Mitglieder der ARK DW M-V und ihre Stellvertreter sowie die Mitglieder der Fachausschüsse haben über die ihnen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur ARK DW M-V bzw. zum Fachausschuss bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, soweit sie von der ARK DW M-V bzw. dem Fachausschuss durch Beschluss mit Zwei-Drittel- Mehrheit für vertraulich erklärt worden sind. 2Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus der ARK DW M-V bzw. dem Fachausschuss.
(3) Eine Freistellung erhalten die in Einrichtungen und Diensten des DW M-V beschäftigten Dienstnehmervertreter im Umfang von bis zu 1,5 VK für die Mitglieder und bis zu 0,75 VK für ihre Stellvertreter der durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters2.
(4) Den Dienstgebervertretern und ihren Stellvertretern ist für ihre Tätigkeit Freistellung im erforderlichen Umfang zu gewähren.
(5) Den Mitgliedern der Fachausschüsse der ARK DW M-V ist für ihre Tätigkeit Freistellung im erforderlichen Umfang zu gewähren.
(6) 1In der Ausübung ihres Amtes dürfen die Mitglieder der ARK DW M-V, deren Stellvertreter sowie die Mitglieder der Fachausschüsse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. 2Sie führen ihr Amt unentgeltlich.
(7) Einem Mitglied oder Stellvertreter der ARK DW M-V sowie einem Mitglied der Fachausschüsse darf nur gekündigt werden, wenn ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt oder wenn die Einrichtung aufgelöst wird.
(8) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung des § 8 entscheidet das zuständige Kirchengericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche).
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2Die Dienstnehmerseite kann einvernehmlich mit der Dienstgeberseite eine andere Verteilung der Arbeitsbefreiung auf die einzelnen Mitglieder vornehmen. Die Verteilung des Freistellungsumfangs kann frühestens nach einem Jahr geändert werden.
#§ 9
Kosten und Finanzierung
(1) Die Kosten für die Arbeit der ARK DW M-V und der Fachausschüsse, die Kosten der Freistellung (Bruttopersonalkosten) und der Reisekosten für die Dienstnehmervertreter und ihre Stellvertreter und für die weiteren Mitglieder des Fachausschusses der Dienstnehmerseite, den pauschalen Kostenersatz für die Tätigkeit der Dienstgebervertreter und ihrer Stellvertreter, die Kosten der Sachverständigen sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäß § 16 tragen die dem DW M-V angeschlossenen Rechtsträger gemeinsam.
(2) Die Reisekostenerstattungen richten sich grundsätzlich nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LRKG M-V).
(3) Das DW M-V führt gesondert Rechnung für die ARK DW M-V und die Fachausschüsse.
(4) Die ARK DW M-V stellt jährlich einen Haushaltsplan auf, der vom Aufsichtsrat des DW M-V als Bestandteil des Wirtschaftsplans des DW M-V beschlossen wird.
#§ 10
Leitung und Arbeitsweise der ARK DW M-V
(1) 1Die ARK DW M-V wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden. 2Der Vorsitzende ist im jährlichen Wechsel aus der Gruppe der Dienstnehmervertreter bzw. aus der Gruppe der Dienstgebervertreter zu wählen. 3Der stellvertretende Vorsitzende ist aus der jeweils anderen Gruppe zu wählen.
(2) 1Die Geschäftsführung der ARK DW M-V liegt bei der Geschäftsstelle des DW M-V. 2Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der ARK DW M-V ohne Stimmrecht teil.
(3) 1Die Sitzungen der ARK DW M-V werden durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 2Die ARK DW M-V ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt wird.
(4) Jedes Mitglied der ARK DW M-V hat das Recht, Punkte für die Tagesordnung zu benennen, die bei der Aufstellung der Tagesordnung zu berücksichtigen sind.
(5) Der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf und leitet die Sitzung.
(6) 1Die Einladung erfolgt spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Bekanntmachung der Tagesordnung und Zusendung aller erforderlichen Sitzungsunterlagen. 2Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Stellvertreter die Frist für die Einladung verkürzen, höchstens jedoch bis auf eine Woche vor dem Sitzungstermin.
(7) 1Die ARK DW M-V kann zu ihren Beratungen Sachverständige hinzuziehen. 2Für diese gilt § 8 Absatz 2 entsprechend, worüber sie durch den Vorsitzenden zu belehren sind.
(8) Die Sitzungen der ARK DW M-V sind nicht öffentlich.
(9) Die ARK DW M-V gibt sich eine Geschäftsordnung.
(10) 1Die ARK DW M-V kann für besondere Fragen Arbeitsgruppen bilden. 2Die Arbeitsgruppen können Beschlüsse der ARK DW M-V vorbereiten.
(11) 1In die Arbeitsgruppen werden jeweils bis zu drei Dienstgebervertreter und Dienstnehmervertreter mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der jeweiligen Seite der ARK DW M-V gewählt. 2Jede Seite wählt einen Stellvertreter mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der jeweiligen Seite. 3Die gewählten Mitglieder und Stellvertreter müssen im diakonischen Dienst tätig sein. 4Mindestens zwei Mitglieder der jeweiligen Seite müssen der ARK DW M-V als Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder angehören.
#§ 11
Beschlussfassung
(1) Die ARK DW M-V ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder jeder Seite anwesend sind.
(2) 1Beschlüsse der ARK DW M-V zu Arbeitsrechtsregelungen werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der jeweiligen Seite der ARK DW M-V gefasst. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) 1Die Seitenabstimmung erfolgt in Abwesenheit der jeweils anderen Seite der ARK DW M-V. 2Nach erfolgter Seitenabstimmung treten die beiden Seiten zur Fortsetzung der Sitzung zusammen und tragen jeweils vor, ob die Seite einstimmig oder mehrheitlich zugestimmt hat.
(4) Beschlüsse zur Geschäftsordnung werden mit Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der ARK DW M-V gefasst.
(5) 1Ein Beschluss der ARK DW M-V zu Arbeitsrechtsregelungen ist auch ohne Sitzung der Mitglieder der ARK DW M-V gültig, wenn alle Mitglieder der ARK DW M-V ihre Zustimmung zur Beschlussfassung in Textform zu dem vom Vorsitzenden der ARK DW M-V gesetzten Termin abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
(6) 1Erhält eine Beschlussvorlage in der ARK DW M-V nicht die erforderliche Mehrheit, so ist über diesen Gegenstand in einer weiteren Sitzung erneut zu beraten. 2Kommt auch in dieser Sitzung ein Beschluss über eine Arbeitsrechtsregelung nicht zustande, so kann jeweils die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder einer Seite der ARK DW M-V den Schlichtungsausschuss anrufen. 3Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Beschlussfassung/Beschlussablehnung einzureichen und zu begründen.
(7) 1Über die Beschlüsse der ARK DW M-V ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Diese ist vom Vorsitzenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern und Stellvertretern zuzusenden.
#§ 12
Einwendungen und Anrufung des Schlichtungsausschusses
(1) 1Jede der beiden in der ARK DW M-V vertretenen Seiten (§ 3 Absatz 1) kann innerhalb eines Monats nach der Fassung des Beschlusses Einwendungen erheben, wenn die Ausfertigung von der Beschlusssituation abweicht oder wenn während der Sitzung der ARK DW M-V erklärt wurde, dass sich der jeweilige Fachausschuss die Zustimmung zum Beschluss vorbehält und dieser dem Beschluss ganz oder teilweise widerspricht. 2Der Schriftsatz, durch den die Einwendungen erhoben werden, muss von der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Seite unterzeichnet sein und dem Vorsitzenden der ARK DW M-V unter gleichzeitiger Unterrichtung der Geschäftsstelle der ARK DW M-V zugeleitet werden. 3Der Vorsitzende beruft unverzüglich eine Sitzung der ARK DW M-V ein, die erneut berät und beschließt.
(2) 1Gegen einen neuerlichen Beschluss kann die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder einer Seite der ARK DW M-V den Schlichtungsausschuss (§ 15) anrufen. 2Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Schriftsatz an den Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses zu richten ist.
#§ 13
Inkrafttreten und Veröffentlichung der Beschlüsse
(1) 1Die Beschlüsse der ARK DW M-V nach § 11 Absatz 2 werden der Geschäftsstelle der ARK DW M-V zugeleitet und durch diese, sofern keine Einwendungen nach § 12 erhoben werden, den dem DW M-V angeschlossenen Rechtsträgern und deren Mitarbeitervertretungen in geeigneter Weise bekannt gegeben. 2Die Beschlüsse werden mit der Bekanntgabe wirksam.
(2) Wenn nicht etwas anderes beschlossen wurde, werden Beschlüsse nach Ablauf der in § 12 genannten Fristen wirksam.
#§ 14
Verbindlichkeit der arbeitsrechtlichen Regelungen
(1) Beschlüsse der ARK DW M-V nach § 11 Absatz 2 und die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nach § 15 sind verbindlich.
(2) Insbesondere dürfen nur Dienstverträge abgeschlossen oder geändert werden, die den auf Beschlüssen der ARK DW M-V und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses beruhenden Regelungen entsprechen.
#§ 15
Schlichtungsausschuss
(1) 1Zur Entscheidung in den Fällen des § 11 Absatz 6 und § 12 Absatz 2 wird ein Schlichtungsausschuss gebildet. 2Er besteht aus einem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie vier beisitzenden Mitgliedern und zwei Stellvertretern, von denen jede in der ARK DW M-V vertretene Seite (§ 3 Absatz 1) jeweils zwei beisitzende Mitglieder und einen Stellvertreter benennt.
(2) 1Die Mitglieder und Stellvertreter müssen einer Kirche angehören, die zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen gehört; sie dürfen nicht der ARK DW M-V oder einem der Fachausschüsse als Mitglied angehören. 2Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen seit mindestens drei Jahren hauptberuflich im diakonischen Dienst im Bereich des DW M-V tätig sein.
(3) 1Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und der stellvertretende Vorsitzende werden von der ARK DW M-V mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder gewählt. 2Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen die Befähigung zum Richteramt haben und dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im diakonischen Dienst stehen. 3Sie dürfen ferner nicht einem Leitungsorgan des DW M-V sowie eines dem DW M-V angeschlossenen Rechtsträgers angehören.
(4) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Schlichtungsausschusses beträgt vier Jahre. 2Sie bleiben bis zur Bildung des neuen Schlichtungsausschusses im Amt. 3Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit in entsprechender Anwendung der Absätze 2 und 3 ein neues Mitglied benannt oder gewählt.
(5) 1Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden durch den Landespastor für Diakonie und den Vorsitzenden des GMAV DW M-V durch Handschlag zur gewissenhaften Amtsausführung verpflichtet. 3§ 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
(6) 1Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Sie erhalten Reisekostenerstattung nach den landeskirchlichen Bestimmungen sowie eine Aufwandsentschädigung, die von der Geschäftsstelle der ARK DW M-V allgemein festgelegt wird.
#§ 16
Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss
(1) 1Der Schlichtungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. 2Er hat die allgemeinen Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens zu beachten. 3Er kann Einzelheiten in einer Geschäftsordnung regeln.
(2) 1Der Schlichtungsausschuss beschließt nach Anhörung der Beteiligten in geheimer Beratung. 2Stimmenthaltung ist unzulässig. 3Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses teilt das Ergebnis der Beratungen dem Vorsitzenden der ARK DW M-V unter gleichzeitiger Unterrichtung der Geschäftsstelle der ARK DW M-V unverzüglich schriftlich mit. 4Der Vorsitzende der ARK DW M-V beruft binnen einer Frist von einem Monat nach der Mitteilung des Ergebnisses des Schlichtungsverfahrens eine Sitzung der ARK DW M-V ein.
(3) 1Ein einstimmiger Schlichtungsspruch wird wirksam, wenn nicht die ARK DW M-V einen diesen Schlichtungsspruch ersetzenden Beschluss fasst oder die Mehrheit der Mitglieder einer Seite der ARK DW M-V dem Schlichtungsspruch widerspricht. 2Der Widerspruch ist in der Sitzung der ARK DW M-V zu erklären.
(4) 1Hat der Schlichtungsausschuss keinen einstimmigen Schlichtungsspruch gefasst oder wurde nach Absatz 3 der Widerspruch erklärt, kann die Mehrheit der Mitglieder einer Seite der ARK DW M-V binnen einer Frist von einem Monat nach der Beratung des Ergebnisses in der ARK DW M-V den Schlichtungsausschuss erneut anrufen. 2In der zweiten Stufe des Verfahrens beschließt der Schlichtungsausschuss in geheimer Beratung mehrheitlich. 3Der Schlichtungsspruch ist verbindlich.
(5) 1Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses ersetzen die Beschlussfassung der ARK DW M-V und werden dem DW M-V angeschlossenen Rechtsträgern und deren Mitarbeitervertretungen in geeigneter Weise bekannt gegeben. 2Sie werden mit der Bekanntgabe wirksam.
#§ 17
Nachprüfung der Mitgliedschaft
(1) Bestehen Bedenken, ob bei einem Mitglied der ARK DW M-V die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft vorliegen, so entscheidet der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses.
(2) Ist der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses noch nicht gewählt, so entscheiden auch für ein Mitglied der ARK DW M-V die Mitglieder der ARK DW M-V selbst in geheimer Abstimmung über die Mitgliedschaft.
#§ 18
Bildung der ARK DW M-V, Beginn der Amtszeit
(1) Die Entsendung der Vertreter der Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände nach § 4 Absatz 1 erfolgt spätestens zwei Monate nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Bildung einer neuen ARK DW M-V und der Aufforderung zur Beteiligung an der Entsendung von Mitgliedern in die ARK DW M-V im Kirchlichen Amtsblatt der Nordkirche.
(2) Die Entsendung der Vertreter des GMAV DW M-V nach § 4 Absatz 3 erfolgt innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Geschäftsstelle der ARK DW M-V.
(3) Die Entsendung der Dienstgebervertreter nach § 5 erfolgt innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Geschäftsstelle der ARK DW M-V.
(4) Die erste Sitzung einer neuen ARK DW M-V ist jeweils durch den bisherigen Vorsitzenden einzuberufen, der die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden leitet.
(5) Die Amtszeit der ARK DW M-V beginnt mit der konstituierenden Sitzung.
#§ 19
Beschlussfassung zur Ordnung
(1) Diese Ordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung des DW M-V.
(2) 1Vorab ist die Ordnung dem Aufsichtsrat des DW M-V und dem GMAV DW M-V vorzulegen. 2Deren Voten sind der Mitgliederversammlung rechtzeitig vor deren Beschlussfassung zur Kenntnis zu geben.
#§ 20
Inkrafttreten
1Diese Ordnung tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Nordkirche in Kraft. 2Die Ordnung der ARK DW M-V vom 9. Mai 2005 in der Fassung vom 1. September 2020/23. September 2020 tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
#§ 21
Streitigkeiten
Über nicht lösbare Auseinandersetzungen aus der Anwendung dieser Ordnung entscheidet das zuständige Kirchengericht der Nordkirche.
Kiel, 25. September 2025 |
| Landeskirchenamt Im Auftrag | |
| Makan | |
Az.: LKA3026-001/004 – DAR Mk |
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Nr. 173Pfarrstellenveränderungen
Pfarrstellenänderungen
Der Stellenumfang der 3. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Auenregion wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 von 100 Prozent auf 50 Prozent Stellenumfang reduziert.
Az.: 20 Pfarrsprengel Auenregion (3) – P Sz/P Sc
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Die 1. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Alsterbund, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 50 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alsterbund Hamburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
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Die 2. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Alsterbund, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alsterbund Hamburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
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Die 3. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Alsterbund, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alsterbund Hamburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
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Die 4. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Alsterbund, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 4. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alsterbund Hamburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
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Die 5. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Alsterbund, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 5. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alsterbund Hamburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
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Die 6. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Alsterbund, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 6. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Alsterbund Hamburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
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Die 1. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Ev.-Luth. Kirchen im Wandsetal, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde im Wandsetal, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
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Die 2. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Ev.-Luth. Kirchen im Wandsetal, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde im Wandsetal, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tonndorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde im Wandsetal, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Stephan in Wandsbek-Gartenstadt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 75 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in die 4. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde im Wandsetal, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, geändert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
Pfarrstellenerrichtungen
Die 4. Pfarrstelle des Kirchenkreises Hamburg-Ost für Organisationsentwicklung, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 50 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
Pfarrstellenaufhebungen
Die 7. Pfarrstelle des Kirchenkreises Hamburg-Ost für Organisationsentwicklung, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Juli 2026 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
*
Die 8. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Pfarrsprengels im Kirchspiel Bergedorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Dezember 2025 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Sto
Nr. 174Berichtigung der Anordnung über die Neubildung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Quickborn
Vom 2. Dezember 2025
Die Anordnung über die Aufhebung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Quickborn-Hasloh und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Quickborn Heide sowie die Neubildung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Quickborn vom 12. September 2025 (
KABl. 2025 A Nr. 114 S. 268) ist insofern fehlerhaft, dass die amtliche Bezeichnung der zweiten der beiden untergehenden Kirchengemeinden nicht korrekt angegeben wurde. In der Überschrift, im Vorspruch sowie in den §§ 1, 3 und 4 der Anordnung ist der Name „Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Quickborn Heide“ in „
Evangelisch-Lutherische Martin-Luther-Kirchengemeinde Quickborn Heide“ in der jeweils passenden grammatikalischen Form zu korrigieren.
Kiel, 2. Dezember 2025 |
| Landeskirchenamt Im Auftrag | |
| Ballhorn | |
Az.: 10.001 Quickborn – R Bal |
|
Aus den Kirchenkreisen
Nr. 175Friedhofssatzung
für die vom Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Dithmarschen
getragenen und durch das Friedhofswerk Dithmarschen (DFW) verwalteten Friedhöfe
Vom 15. November 2025
Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen hat am 15. November 2025 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, § 20 Absatz 3 und § 26 des Bestattungsgesetzes vom 4. Februar 2005 (GVOBl. Sch.-H. S. 70), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Sch.-H. S. 944) geändert worden ist, die folgende Neufassung der Friedhofssatzung für die Friedhöfe des DFW beschlossen:
Inhaltsübersicht |
Präambel |
I. Allgemeine Vorschriften |
§ 1 | Geltungsbereich und Friedhofszweck |
§ 2 | Verwaltung des Friedhofs |
§ 3 | Schließung und Entwidmung |
II. Ordnungsvorschriften |
§ 4 | Öffnungszeiten |
§ 5 | Verhalten auf dem Friedhof |
§ 6 | Gewerbliche Arbeiten |
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften |
§ 7 | Anmeldung der Bestattung |
§ 8 | Särge und Urnen |
§ 9 | Ruhezeit |
§ 10 | Ausheben und Schließen der Gräber |
§ 11 | Umbettungen und Ausgrabungen |
IV. Grabstätten |
§ 12 | Allgemeines |
§ 13 | Reihengrabstätten |
§ 14 | Wahlgrabstätten |
§ 15 | Nutzungszeit von Wahlgrabstätten – Verlängerung des Nutzungsrechtes |
§ 16 | Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten |
§ 17 | Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten |
§ 18 | Rückgabe von Wahlgrabstätten |
§ 19 | Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten |
§ 20 | Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte |
§ 21 | Registerführung |
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale |
§ 22 | Gestaltungsgrundsatz |
§ 23 | Wahlmöglichkeit |
§ 24 | Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten |
§ 25 | Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten |
§ 26 | Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen |
§ 27 | Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen |
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten |
§ 28 | Allgemeines |
§ 29 | Grabpflege, Grabschmuck |
§ 30 | Vernachlässigung, unzulässige Gestaltung |
§ 31 | Umwelt- und Naturschutz |
VII. Grabmale und bauliche Anlagen |
§ 32 | Zustimmungserfordernis |
§ 33 | Prüfung durch die Friedhofsverwaltung |
§ 34 | Fundamentierung und Befestigung |
§ 35 | Mausoleen und gemauerte Grüfte |
§ 36 | Unterhaltung |
§ 37 | Entfernung |
§ 38 | Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale |
VIII. Ruheräume und Trauerfeiern |
§ 39 | Benutzung der Ruheräume |
§ 40 | Trauerfeiern |
IX. Haftung und Gebühren |
§ 41 | Haftung |
§ 42 | Gebühren |
X. Schlussvorschriften |
§ 43 | Übergangsregelung für alte Grabrechte |
§ 44 | Inkrafttreten |
#Präambel
Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
#I. Allgemeine Vorschriften
##§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) 1Diese Friedhofssatzung gilt für die vom Kirchenkreis Dithmarschen getragenen und durch das DFW verwalteten, örtlichen Friedhöfe in ihrer jeweiligen Größe. 2Die dem DFW angeschlossenen Friedhöfe sind in der Anlage 1 zu der Satzung aufgeführt.
(2) Diese Friedhofssatzung gilt nicht für die vom Kirchenkreis Dithmarschen getragenen und durch das DFW verwalteten örtlichen Friedhöfe, die in Anlage 2 aufgeführt sind.
(3) Die vom DFW verwalteten Friedhöfe dienen der Bestattung der Gemeindemitglieder der Kirchengemeinden des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen sowie aller anderen Personen.
#§ 2
Verwaltung des Friedhofs
(1) Die kirchlichen Friedhöfe sind unselbstständige Anstalten des öffentlichen Rechts in der Trägerschaft des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen, vertreten durch das DFW.
(2) Die Verwaltung der Friedhöfe richtet sich nach der Organisationssatzung und dieser Friedhofssatzung für das DFW, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben ist das DFW beauftragt.
(4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
#§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Die Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden.
(2) 1Nach Anordnung der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. 2Bestattungen dürfen nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit auf den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. 3Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.
(3) 1Nach Anordnung der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. 2Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Bestatteten. 3Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(4) Das Gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichem Interesse die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet wird.
(5) 1Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. 2Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
(6) Die Ersatzgrabstätte nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten der Verursacher in angemessener Weise anzulegen.
(7) 1Die Schließung, Entwidmung und Einziehung sind amtlich bekannt zu machen. 2Bei Wahlgrabstätten sind außerdem die Nutzungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, sofern die Anschriften dem Friedhofsträger bekannt sind.
#II. Ordnungsvorschriften
##§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.
#§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben richten, zu unterlassen.
(2) 1Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet,
die Wege mit Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten und genehmigten Fahrzeuge – zu befahren,
Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
Druckschriften zu verteilen,
Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat auf dem Friedhof zu entsorgen,
fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
zu lärmen und zu spielen,
Hunde unangeleint mitzubringen; deren Hinterlassenschaften sind zu entfernen.
2Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und seiner Ordnung vereinbar sind.
(3) Besondere Veranstaltungen auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
(4) Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf den Friedhöfen erlassen.
(5) 1Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. 2Der Friedhofsträger kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten der Friedhöfe untersagen.
#§ 6
Gewerbliche Arbeiten
(1) 1Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Friedhofsträger. 2Die Zulassung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Gewerbetreibenden den Nachweis der fachlichen Qualifikation erbringen und persönlich zuverlässig sind. 3Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben ihre Tätigkeit vor Aufnahme der Leistungserbringung auf dem Friedhof anzuzeigen.
(2) 1Antragstellende des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragstellende des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeich nis nach § 19 der Handwerksordnung und Antragstellende der Gärtnerberufe ihre fachliche Qualifikation durch Vorlage zumindest des vorläufigen Berufsausweises für Friedhofsgärtner und -gärtnerinnen von der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. 2Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem Friedhofsträger den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid.
(4) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Friedhofsträger auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn die antragstellende Person über eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen Friedhof verfügt und diese Zulassung vorlegt.
(5) 1Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. 2Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. 3Dazu haben die Gewerbetreibenden dem Friedhofsträger den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
(6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während der von dem Friedhofsträger festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
(7) 1Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. 2Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen.
(8) Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid des Friedhofsträgers widerrufen werden, wenn die Gewerbetreibenden trotz wiederholter Mahnung gegen die für die Friedhöfe geltenden Bestimmungen verstoßen haben oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.
#III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
##§ 7
Anmeldung der Bestattung
(1) 1Bestattungen sind unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen im Original rechtzeitig anzumelden, dazu gehören u. a. Sterbefallbescheinigung bzw. Sterbeurkunde, Kremationsurkunde bzw. Urnenbegleitschein, Kostenübernahmeerklärung. 2Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen.
(2) Der Friedhofsträger setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.
(3) Die Bestattungen erfolgen montags bis freitags.
#§ 8
Särge und Urnen
(1) 1Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. 2Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. 3Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der in Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. 4Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend. 5Für den Transport des Leichnams zum Grab ist ein verschlossener Sarg zu verwenden.
(2) 1Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. 2Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) 1Särge sollen höchstens 2,05 Meter lang, im Mittelmaß 0,70 Meter hoch und 0,70 Meter breit sein. 2Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Grüften sind nur Steinsärge, Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
#§ 9
Ruhezeit
(1) Die allgemeine Ruhezeit beträgt 25 Jahre,
für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre,
für Urnen 20 Jahre und
für Fehl- und Totgeburten 10 Jahre.
(2) Abweichend von den vorgenannten allgemeinen Ruhezeiten werden die Ruhezeiten für örtliche Friedhöfe in Anlage 1 zur Satzung geregelt.
#§ 10
Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 Meter, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 Meter.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 Meter starke Erdwände getrennt sein.
(4) Vor dem Ausheben von Gräbern sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, alle zur Durchführung der Bestattung notwendigen Maßnahmen zu veranlassen, die über die übliche Vorbereitung der Grabarbeiten hinaus erforderlich sind (z. B. Entfernung von Grabsteinen und Gittern).
(5) 1Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen aus Absatz 4 nicht nach und muss beim Ausheben der Gräber das Grabzubehör oder die Bepflanzung vom Friedhofspersonal entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigten dem Friedhofsträger zu erstatten. 2Ein Anspruch auf Wiederverwendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.
#§ 11
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) 1Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des Friedhofsträgers. 2Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. 3Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig.
(3) 1Die Zustimmung des Friedhofsträgers zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. 2Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat die Antrag stellende Person zu tragen.
(4) 1Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. 2Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden.
(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) 1Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. 2Mit Zustimmung des Friedhofsträgers können sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden.
(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.
(9) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte ist keine Umbettung.
#IV. Grabstätten
##§ 12
Allgemeines
(1) 1Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. 2An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung verliehen.
(2) 1Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. 2Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen (§ 16).
(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift dem Friedhofsträger mitzuteilen.
(5) 1Die Grabstätten werden angelegt als
Reihengrabstätten,
Wahlgrabstätten,
Urnenreihengrabstätten,
Urnenwahlgrabstätten,
Gemeinschaftsgrabstätten
2Im Bedarfsfall können Sondergrabstätten für Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften angelegt werden.
(6) 1Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:
Grabstätten für Erdbestattungen
bei einer Sarglänge bis 120 cm
Länge: 125 cm Breite: 60 cm
bei einer Sarglänge über 120 cm
Länge: 210 cm Breite: 110 cm
Urnengrabstätten nach Absatz 5 Nummer 4 bis 5
Länge: 50 cm Breite: 50 cm
2Im Übrigen ist der Gestaltungsplan für den jeweiligen Friedhof maßgebend.
#§ 13
Reihengrabstätten
(1) 1Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. 2Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) 1In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. 2Der Friedhofsträger kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
#§ 14
Wahlgrabstätten – Nutzungsrecht – Erweiterung des Nutzungsrechtes
(1) Wahlgrabstätten werden als Sondergräber für Erdbestattungen und bzw. oder Urnenbeisetzungen mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben.
(2) 1Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. 2Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. 3Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. 4Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist.
(3) 1In jeder Grabbreite darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Urne bestattet werden. 2Die Friedhofsverwaltung kann gegen Entrichtung einer Gebühr einen Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder bis zu zwei Urnen zusätzlich genehmigen (Erweiterung des Nutzungsrechtes). 3In Ausnahmefällen kann je nach den bestehenden örtlichen Regelungen hiervon abgewichen werden.
(4) 1In einer Wahlgrabstätte dürfen die Nutzungsberechtigten und ihre Angehörigen bestattet werden. 2Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
die Ehegattin oder der Ehegatte,
die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
leibliche und adoptierte Kinder,
die Eltern,
die Geschwister,
Großeltern und
Enkelkinder sowie
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bzw. -partnerinnen der unter 3, 5 und 7 bezeichneten Personen.
(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der oder des Nutzungsberechtigten zusätzlich der Einwilligung des Friedhofsträgers.
#§ 15
Nutzungszeit von Wahlgrabstätten – Verlängerung des Nutzungsrechtes
(1) 1Die Nutzungszeit richtet sich nach der Ruhezeit gemäß § 9 dieser Satzung. 2Im Falle der allgemeinen Ruhezeit beträgt sie 25 Jahre, beginnend mit dem Tag der Zuweisung. 3Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden. 4Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.
(2) 1Die Nutzungsberechtigten haben selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. 2Der Ablauf der Nutzungszeit wird sechs Monate vorher durch einen Hinweis auf der Grabstätte bekannt gemacht.
(3) 1Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte. 2Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung.
#§ 16
Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
(1) 1Sind auf dem jeweiligen Friedhof genügend freie Grabstätten vorhanden und sieht es die örtlich geltende Friedhofsgebührensatzung vor, so kann ohne Vorliegen eines Todesfalles (vgl. § 12 Absatz 2 – Reservierung einer Grabstätte) oder nach Ablauf der Nutzungszeit nach § 15 (Erhaltung einer Grabstätte) ein eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten verliehen werden. 2Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechts besteht nicht.
(2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte unterliegt den Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:
Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Nummer 3 endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.
Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 15 für eine kürzere Nutzungszeit verliehen werden.
Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem in der Wahlgrabstätte eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. In diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten.
Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist die ermäßigte Grabnutzungsgebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Nummer 3, so ist die entrichtete Grabnutzungsgebühr, soweit sie auf den Zeitraum nach der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurechnen, die ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstätte für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten ist.
#§ 17
Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
(1) 1Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der oder des Nutzungsberechtigten auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 übertragen werden. 2Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers.
(2) 1Stirbt die oder der Nutzungsberechtigte, so kann das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 mit deren oder dessen Zustimmung übertragen werden. 2Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 14 Absatz 4 genannten Reihenfolge.
(3) 1Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 14 Absatz 4 oder – mit Zustimmung des Friedhofsträgers – einer anderen Person durch Vertrag übertragen. 2Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem Friedhofsträger unverzüglich einzureichen.
(4) 1Diejenige Person, der das Nutzungsrecht von dem Friedhofsträger nach Absatz 1 oder von dem Nutzungsberechtigten nach Absatz 3 übertragen wird, hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung die Umschreibung auf ihren Namen zu beantragen. 2Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist.
(5) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch den Friedhofsträger.
#§ 18
Rückgabe von Wahlgrabstätten
(1) 1Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. 2Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
(2) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.
#§ 19
Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden.
(2) 1Urnenwahlgrabstätten sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. 2Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt für eine oder mehrere Urnen.
(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten entsprechend.
#§ 20
Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte
1Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte können als Reihengrabstätten oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen eingerichtet werden. 2Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger. 3Der Friedhofsträger kann auf der Gemeinschaftsgrabstätte ein gemeinsames Grabmal errichten oder einheitliche Grabplatten vorsehen.
4Als Inschrift können Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person aufgenommen werden.
#§ 21
Registerführung
1Der Friedhofsträger führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topographisches Grabregister (zweifach) und ein chronologisches Bestattungs-Register der Bestatteten. 2Dies kann elektronisch erfolgen.
#V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
##§ 22
Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen der §§ 25 und 27 für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.
#§ 23
Wahlmöglichkeit
(1) Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 24 und 26) werden auch solche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 25 und 27) angelegt.
(2) 1Der Friedhofsträger weist bei Erwerb des Nutzungsrechts auf die Möglichkeit hin, ein Nutzungsrecht auf einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften erwerben zu können. 2Die antragstellende Person bestätigt durch Unterschrift, auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen worden zu sein, und erkennt die für die gewählte Grabstätte geltenden Gestaltungsvorschriften an.
(3) Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
(4) Mit Übertragung des Nutzungsrechts geht die Verpflichtung zur Einhaltung der Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als Rechtsnachfolgerin über.
#§ 24
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.
(2) 1Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. 2Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist auf den Grabstätten nicht gestattet. 3Bestehende Gehölze dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden.
(3) 1Grundsätzlich nicht zugelassen sind insbesondere Schrittplatten und auch Grabschmuck aus künstlichem Werkstoff. 2Dasselbe gilt für Grababdeckungen mit Folie, Vlies, Beton, Terrazzo, Teerpappe, Kunststoff o. ä.
(4) Grundsätzlich sind für die Grabeinfassungen nur Kanten aus Wesersandstein zulässig, auf Antrag können auch andere Natursteine wie z. B. Granit verwendet werden.
(5) 1Grababdeckungen sind auf Antrag mit Natursteinplatten für maximal 2/3 der Grabfläche möglich. 2Ausnahmen können, wenn es die örtlichen Regelungen zulassen, bei Gräbern mit gemauerten Grüften genehmigt werden.
(6) Weitergehende Regelungen zur Gestaltung werden durch eine vom Träger zu erlassende Gestaltungssatzung und einen Gestaltungsplan geregelt.
#§ 25
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
(1) Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten für folgende Grabfelder: Rasenreihen- und Rasenwahlgrabfelder.
(2) 1Die Grabstätten sollen eine die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung erhalten und so durch die besondere gärtnerische Gestaltung zu einem ausgewogenen Bild des Friedhofes beitragen. 2Nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten können durch eine Gestaltungssatzung und durch Gestaltungspläne getroffen werden (§ 24 Absatz 6 gilt entsprechend).
(3) Grababdeckungen mit Kiesel oder Natursteinplatten u. ä. sind in Grabfeldern ohne Grabeinfassungen nicht zulässig.
#§ 26
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
(1) 1Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. 2Es sollen keine importierten Grabsteine verwendet werden, die nicht unter fairen Arbeitsbedingungen und mit Kinderarbeit produziert worden sind.
(2) 1Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm Höhe 15 cm. 2Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen (z. B. besondere Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist.
(3) Es ist nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte zulässig.
(4) Das Grabmal ist in Form und Größe an die jeweilige Grabstätte anzupassen.
(5) Nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten werden in einer Gestaltungssatzung, einer Grabmal- und Bepflanzungsordnung sowie den Gestaltungsplänen der einzelnen Friedhöfe getroffen (§ 24 Absatz 6 gilt entsprechend).
#§ 27
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
(1) Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten für folgende Grabfelder: Rasenreihen- und Rasenwahlgrabfelder.
(2) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt.
(3) Für das Grabmal dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall in handwerklicher Ausführung verwendet werden.
(4) 1Nach Maßgabe einer Gestaltungssatzung und eines Gestaltungsplans sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. 2Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite zusätzlich ein liegendes gesetzt werden.
(5) In einer Gestaltungssatzung und einem Gestaltungsplan können Höchst- und Mindestabmessungen in Breite und Höhe vorgeschrieben werden.
(6) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung zugelassen werden.
(7) 1Für Grabmale in besonderer Lage kann der Friedhofsträger zusätzliche Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen. 2Daneben können weitere zusätzliche Gestaltungsvorschriften für den jeweiligen Friedhof in einer Gestaltungssatzung und durch einen Gestaltungsplan getroffen werden (§ 24 Absatz 6 gilt entsprechend).
#VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
##§ 28
Allgemeines
(1) 1Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. 2Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. 3Sie können entweder die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder den Friedhofsträger oder eine zugelassene Friedhofsgärtnerin oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. 4Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(2) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
(3) 1Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. 2Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu, soweit sie nicht Nutzungsberechtigte sind.
(4) 1Der Friedhofsträger ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. 2Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(5) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger.
#§ 29
Grabpflege, Grabschmuck
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.
(2) 1Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. 2Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.
(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.
#§ 30
Vernachlässigung, unzulässige Gestaltung
(1) 1Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so sind die Verantwortlichen zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. 2Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. 3Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von dem Friedhofsträger kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. 4Bei Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger stattdessen die Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen.
(2) 1Vor dem Entzug des Nutzungsrechts sind die Nutzungsberechtigten noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; sind sie nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. 2Die Verantwortlichen sind in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen von Absatz 1 und 3 aufmerksam zu machen. 3In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers fallen. 4Eventuell entstehende Kosten für das Abräumen der Grabstätte werden der nutzungsberechtigten Person in Rechnung gestellt.
(3) Bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß Absatz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in Reihengrabstätten oder entsprechende Urnengrabstätten umgebettet werden.
(4) 1Bei unzulässigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. 2Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. 3Der Friedhofsträger ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.
#§ 31
Umwelt- und Naturschutz
Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf den Friedhöfen Rechnung zu tragen.
#VII. Grabmale und bauliche Anlagen
##§ 32
Zustimmungserfordernis
(1) 1Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. 2Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. 3Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person oder eine bevollmächtigte Person zu stellen.
(2) 1Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:
Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung,
Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung.
2In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) 1Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, Einfriedigungen (Steineinfassungen), Grababdeckungen, Bänke und provisorischer Tafeln bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. 2Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
#§ 33
Prüfung durch durch die Friedhofsverwaltung
(1) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass ihm das Grabmal und der genehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorgewiesen werden.
(2) 1Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag oder ist sie nicht genehmigungsfähig, kann der Friedhofsträger die Errichtung des Grabmals verweigern oder der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. 2Bei bereits errichteten Grabmalen kann der Friedhofsträger nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.
(3) Für sonstige bauliche Anlagen gilt Absatz 2 entsprechend.
#§ 34
Fundamentierung und Befestigung
(1) 1Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. 2Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
#§ 35
Mausoleen und gemauerte Grüfte
(1) Soweit auf dem Friedhof Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden.
(2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften sowie die Errichtung neuer Mausoleen und gemauerter Grüfte soll nur ermöglicht werden, wenn durch vertragliche Regelungen sichergestellt wird, dass der Friedhof von entstehenden Kosten freigehalten wird.
#§ 36
Unterhaltung
(1) 1Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. 2Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person.
(2) 1Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch zugelassene Gewerbetreibende beseitigen zu lassen. 2Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instandsetzen oder beseitigen lassen. 3Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen vorher eine Aufforderung. 4Sind sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(3) 1Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. 2Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. 3Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. 4Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.
#§ 37
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(2) 1Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw. Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 38 handelt. 2Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen. 3Den Nutzungsberechtigten steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu.
Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von dem Friedhofsträger oder in seinem Auftrag abgeräumt werden, können die Nutzungsberechtigten zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.
#§ 38
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder Denkmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers.
(2) Für die Erhaltung von Grabmalen nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich die Nutzungsberechtigten verpflichten, das Grabmal gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten.
#VIII. Ruheräume und Trauerfeiern
##§ 39
Benutzung der Ruheräume
(1) 1Die Ruheräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. 2Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
(3) 1Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Ruheraum aufgestellt. 2Der Zutritt Unbefugter zu diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen amtsärztlichen Zustimmung.
(4) Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
#§ 40
Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.
(2) Trauerfeiern können nur mit dem geschlossenen Sarg oder der geschlossenen Urne in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(3) 1Über die Durchführung von Trauerfeiern in Kirchen entscheidet auf Antrag die örtliche Kirchengemeinde in Abstimmung mit dem DFW. 2Auf Friedhöfen mit Friedhofskapelle bzw. Trauerhalle kann diese von Jedermann für die Trauerfeier genutzt werden.
(4) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der verstorbenen Person eine Aufstellung des Sarges nicht zulässt.
#IX. Haftung und Gebühren
##§ 41
Haftung
(1) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen.
(2) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
#§ 42
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
#X. Schlussvorschriften
##§ 43
Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte
1Grabnutzungsrechte, die unbefristet oder auf Friedhofsdauer verliehen worden sind, unterliegen den Bestimmungen dieser Satzung mit der Maßgabe, dass die Nutzungsrechte 25 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Satzung erlöschen, es sei denn, dass ein Wiedererwerb nach § 15 rechtzeitig vorgenommen wird. 2Bei der Übertragung des Friedhofs auf einen anderen Friedhofsträger als Rechtsnachfolger gelten die Laufzeiten und Fristen nach Satz 1 auf der Grundlage der letzten gültigen Friedhofssatzung des vorherigen Trägers.
#§ 44
Inkrafttreten
(1) 1Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofssatzung vom 12. Februar 2020 außer Kraft.
(2) Die amtliche Bekanntmachung erfolgt im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
Meldorf, 15. November 2025 |
Propst Dr. Andreas Crystall | | | | Astrid Buchin |
| | (L. S.) | | |
Vorsitzendes Mitglied des Kirchenkreisrats | | | | Weiteres Mitglied des Kirchenkreisrats |
|
#Anlage 1:
Zur Friedhofssatzung des Ev.-Luth. Friedhofswerkes des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Dithmarschen vom 15. November 2025.
Gemäß § 1 der gültigen Friedhofssatzung des Ev.-Luth. Friedhofswerkes – DFW – des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Dithmarschen werden nachfolgende örtliche Friedhöfe vom DFW getragen und verwaltet:
Friedhof Heide mit:
St. Johannes-Friedhof (Südfriedhof), 25746 Heide, Lobeskampweg 4
Zütphen-Friedhof (Nordfriedhof), 25746 Heide, Weddingstedter Straße 26
Friedhof Neuenkirchen, Karkenweg 7, 25792 Neuenkirchen
Friedhof Hemme, Dorfstraße 7, 25774 Hemme
Friedhof Lohe-Rickelshof, Kirchenallee 12, 25746 Lohe-Rickelshof
Friedhof Wesselburen, Vogelstangenweg, 25764 Wesselburen
Friedhof Helgoland, Kirchstraße/Schulweg 648, 27498 Helgoland
Friedhof Nordhastedt, Kirchhofstraße, 25785 Nordhastedt
Friedhof Burg mit:
Neuer Friedhof Lindenstraße 26, 25712 Burg (Dithm.)
Alter Friedhof Bökelnburg, 25712 Burg (Dithm.)
Gemäß § 9 Absatz 2 der gültigen Friedhofssatzung werden für nachfolgende örtliche Friedhöfe abweichende Ruhezeiten festgesetzt:
Friedhof Heide: keine
Friedhof Neuenkirchen: keine
Friedhof Hemme: die allgemeine Ruhezeit beträgt 30 Jahre
Friedhof Lohe-Rickelshof: die allgemeine Ruhezeit beträgt 30 Jahre
Friedhof Wesselburen: die allgemeine Ruhezeit beträgt 40 Jahre, für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre, für Urnen 25 Jahre
Friedhof Helgoland: keine
Friedhof Nordhastedt: keine
Friedhof Burg: die allgemeine Ruhezeit beträgt 30 Jahre
*
#Anlage 2:
Zur Friedhofssatzung des Ev.-Luth. Friedhofswerkes des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen vom 15. November 2025 gemäß § 1 Absatz 2:
Waldfriedhof Hohenhain, Nordhastedter Feldweg, 25785 Nordhastedt
Friedhofssatzung Waldfriedhof Hohenhain des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen vom 15. November 2025
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Meldorf, 20. November 2025 |
| Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Dithmarschen Kirchenkreisverwaltung Im Auftrag | |
| Jasmin Reusch | |
Az.: 89202F30-01 |
|
Nr. 176Friedhofsgebührensatzung
für die Friedhöfe des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen – verwaltet durch das Evangelisch-Lutherische Friedhofswerk (DFW)
Vom 15. November 2025
Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen hat am 15. November 2025 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, § 20 Absatz 3 und § 26 des Bestattungsgesetzes vom 4. Februar 2005 (GVOBl. Sch.-H. S. 70), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Sch.-H. S. 944) geändert worden ist, die folgende Neufassung der Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des DFW beschlossen:
####§ 1
Allgemeines
(1) 1Das DFW ist eine unselbstständige Anstalt öffentlichen Rechts des Evangelisch- Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen. 2Für die Benutzung der vom DFW verwalteten Friedhöfe sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
(2) Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Dithmarschen hat die Trägerschaft für die von ihm verwalteten Friedhöfe jeweils durch öffentlich-rechtlichen Vertrag als Rechtsnachfolger von den bisherigen Friedhofsträgern übernommen.
#§ 2
Gebührenschuld
1Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. 2Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
#§ 3
Fälligkeit der Gebühren
(1) 1Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. 2Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben.
(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
(3) Der Friedhofsträger kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(5) 1Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. 2Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
# § 4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
(3) 1Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. 2Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
# § 5
Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
# § 6
Gebührentarife
(1) Für die vom DFW verwalteten Friedhöfe werden Gebühren nach den in der Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführten Gebührentarifen erhoben.
(2) Für die vom DFW verwalteten Friedhöfe, die nicht in der Anlage 1 aufgeführt sind, bleiben die Gebührentarife der bei Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden Friedhofsgebührensatzungen der bisherigen Träger in Kraft.
# § 7
Sonstige Bestimmungen
(1) Soweit in dieser Friedhofsgebührensatzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Friedhofsgebühren für die jeweilige Nutzungszeit gemäß Friedhofssatzung.
(2) Maßgebend für die Berechnung der Gebühren anlässlich einer Beisetzung ist das Datum des aktuellen Sterbefalls, in allen anderen Fällen der Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) Leistungen der Friedhofsverwaltung, die nicht in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehen sind, werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet, festgesetzt und erhoben.
(4) 1Unbelegte Gräber können nur auf Antrag an die Friedhofsverwaltung zurückgegeben werden. 2Umtausch ist ausgeschlossen. 3Eine Kostenerstattung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen in den ersten zehn Jahren nach Neuvergabe des Nutzungsrechts möglich. 4Bei positivem Bescheid werden eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15 Prozent des zu erstattenden Betrages und die für das Abräumen der Grabstätte entstehenden Kosten vom Erstattungsbetrag einbehalten. 5Bei Ausbettungen aus einem Reihengrab werden die gezahlten Nutzungsgebühren nicht zurückerstattet.
# § 8
Zusätzliche Leistungen
(1) 1Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, werden die Kosten nach dem tatsächlichen Aufwand festgelegt. 2Zusatzkosten für Grabpflegen, Kosten für Gedenktafeln und Sonderleistungen werden in der jeweils aktuellen Preisliste für Serviceleistungen erfasst.
(2) 1Die Kosten für die Einrichtung von Stiftungen zur Grabpflege unterliegen nicht dieser Gebührensatzung. 2Sie werden vom Rentamt des Kirchenkreises Dithmarschen gesondert festgelegt.
# § 9
Inkrafttreten und Bekanntmachung
1Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Friedhofgebührensatzung vom 12. Februar 2020 außer Kraft.
3Diese Satzung wird dauerhaft zur Einsichtnahme bereitgestellt und auf der Internetseite des Ev.-Luth. Kirchenkreises Dithmarschen unter www.kirche-dithmarschen.de/satzungen veröffentlicht.
Meldorf, 15. November 2025 |
Propst Dr. Andreas Crystall | | | | Astrid Buchin |
| | (L. S.) | | |
Vorsitzendes Mitglied des Kirchenkreisrats | | | | Mitglied des Kirchenkreisrats |
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#Anlage 1 zur Friedhofsgebührensatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen vom 15. November 2025.
Die Gebührentarife gemäß § 6 der Friedhofsgebührensatzung werden für die nachfolgenden Friedhöfe wie folgt festgelegt:
Friedhof Heide, Lobeskampweg 4, 25746 Heide mit den Friedhöfen
St. Johannes-Friedhof (Südfriedhof), Lobeskampweg 4, 25746 Heide
Zütphenfriedhof (Nordfriedhof), Weddingstedter Straße 26, 25746 Heide
(siehe Anlage 1 Nr. 1)
Friedhof Neuenkirchen, mit dem Friedhof Karkenweg 7, 25792 Neuenkirchen
(siehe Anlage 1 Nr. 2)
Friedhof Hemme, mit dem Friedhof Dorfstraße 7, 25774 Hemme
(siehe Anlage 1 Nr. 3)
Friedhof Lohe-Rickelshof, mit dem Friedhof Kirchenallee 12, 25746 Lohe-Rickelshof
(siehe Anlage 1 Nr. 4)
Friedhof Wesselburen, mit dem Friedhof Vogelstangenweg, 25764 Wesselburen
(siehe Anlage 1 Nr. 5)
Friedhof Helgoland, mit dem Friedhof Schulweg 648, 27498 Helgoland
(siehe Anlage 1 Nr. 6)
Friedhof Nordhastedt, mit dem Friedhof Kirchhofstraße, 25785 Nordhastedt
(siehe Anlage 1 Nr. 7)
Friedhof Burg, mit den Friedhöfen
Alter Friedhof, Bökelnburg, Burg (Dithmarschen)
Neuer Friedhof, Lindenstraße, 25712 Burg (Dithmarschen)
(siehe Anlage 1 Nr. 8)
Waldfriedhof Hohenhain, mit dem Friedhof Nordhastedter Feldweg, 25785 Nordhastedt
(siehe Anlage 1 Nr. 9)
Ende Anlage 1
*
#Zu Anlage 1 Nr. 1
zur Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen – verwaltet durch das Evangelisch-Lutherische Friedhofswerk (DFW)
vom 15. November 2025
hier:
Friedhöfe in Heide
(St. Johannes- und Zütphenfriedhof)
Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren)
Reihengrabstätte
a) | für Särge bis 1,20 m für 20 Jahre | 350 Euro |
b) | Rasenreihengrab mit Pflanzbeet für 25 Jahre | 1100 Euro |
c) | Rasenreihengrab (ganz in grün) mit Stauden für 25 Jahre | 1750 Euro |
Wahlgrabstätte für 25 Jahre – je Grabbreite –
a) | Wahlgrabstätte herkömmlich | 750 Euro |
b) | Rasenwahlgrab mit Pflanzbeet | 1200 Euro |
c) | Rasenwahlgrab (ganz in grün) mit Stauden | 2000 Euro |
d) | Urnenwahlgrab im Staudenbeet | 2100 Euro |
e) | im muslimischen Gräberfeld mit Steinkante | 1400 Euro |
f) | im muslimischen Gräberfeld mit Steinkante mit Stauden | 2450 Euro |
Wahlgrabstätte in einem Gemeinschaftsgrabfeld mit Gedenkstein und
Gravur für 25 Jahre
a) | für Särge | 2300 Euro |
b) | für Urnen | 1950 Euro |
Urnengemeinschaftsgrabstätte für 20 Jahre
Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne
oder eines Sarges | 400 Euro |
Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Absatz 2 a bis f und Absatz 3 a bis b berechnet. Dabei bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
Eingeschränktes Nutzungsrecht für herkömmliche Wahlgrabstätten unter Absatz 2a
für jede Grabbreite pro Jahr | 15 Euro |
Verwaltungsgebühren
Für die Ausstellung oder Umschreibung einer Graburkunde und Überlassung
der Friedhofssatzung | 25 Euro |
Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
a) | eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit über 1,20 m | 95 Euro |
b) | eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit bis 1,20 m | 70 Euro |
c) | eines liegenden Grabmals | 40 Euro |
Für die Entscheidung über Anträge auf Zulassung
von Gewerbetreibenden | 50 Euro |
Für die vorzeitige Rückgabe der Grabstätte maximal fünf Jahre
vor Ablauf der Ruhezeit, je Grabbreite und Jahr | 60 Euro |
Verwaltungsgebühren nach Arbeitsaufwand
Gebühren für die Bestattung, Ausgrabung und Wiederbeisetzung
Für eine Bestattung
a) | eines Sarges bis 1,20 m | 190 Euro |
b) | eines Sarges über 1,20 m | 520 Euro |
c) | einer Urne | 210 Euro |
d) | einer Urne im anonymen Gemeinschaftsgrabfeld | 80 Euro |
e) | einer Fehl- oder Totgeburt | 80 Euro |
Für die Ausgrabung
a) | von Särgen gemäß Aufwand pro Arbeitsstunde | 45 Euro |
b) | einer Urne | 250 Euro |
Für die Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Urne wegen
einer Erdbestattung in derselben Grabbreite | 210 Euro |
Sonstige Gebühren
Gebühr für die Benutzung des Ruheraumes,
a) | mit Zugang | 130 Euro |
b) | ohne Zugang | 100 Euro |
Gebühr für die Benutzung des Klimaraumes,
Gebühr für die Benutzung
Gebühr für eine Namenstafel im Garten der
Erinnerung für 25 Jahre | 210 Euro |
Ende Anlage 1 Nr. 1
*
#Zu Anlage 1 Nr. 2
zur Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen – verwaltet durch das Evangelisch-Lutherische Friedhofswerk (DFW)
vom 15. November 2025
hier:
Friedhof in Neuenkirchen
Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren)
1. Wahlgrabstätte für 25 Jahre – je Grabbreite –
a) | Wahlgrabstätte herkömmlich | 850 Euro |
b) | Rasenwahlgrab mit Pflanzbeet | 1550 Euro |
c) | Rasenwahlgrab (ganz in grün) mit Stauden | 2200 Euro |
d) | Urnenwahlgrab im Staudenbeet | 2600 Euro |
2. Für die zusätzliche Beisetzung
einer Urne oder eines Sarges | 455 Euro |
3. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Absatz 1 a bis d berechnet.
Grabstätte in einem Urnengemeinschaftsgrabfeld in Rasenlage
je Jahr und Grabbreite | 70 Euro |
Diese Gebühr gilt nur für bestehende Nutzungsrechte. Ein Neuerwerb von Grabstätten dieser Grabart ist nicht mehr möglich.
Beim Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
4. Eingeschränktes Nutzungsrecht für herkömmliche Wahlgrabstätten unter Absatz 1a
für jede Grabbreite pro Jahr | 25 Euro |
Verwaltungsgebühren
Für die Ausstellung oder Umschreibung einer Graburkunde und Überlassung
der Friedhofssatzung | 30 Euro |
Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
a) | eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit über 1,20 m | 95 Euro |
b) | eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit bis 1,20 m | 80 Euro |
c) | eines liegenden Grabmals | 60 Euro |
Für die Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer oder eines
| Gewerbetreibenden | 60 Euro |
Für die vorzeitige Rückgabe der Grabstätte maximal fünf Jahre vor
Ablauf der Ruhezeit je Grabbreite und Jahr | 60 Euro |
Gebühren für die Bestattung, Ausgrabung und Wiederbeisetzung
Für eine Bestattung
a) | eines Sarges bis 1,20 m | 300 Euro |
b) | eines Sarges über 1,20 m | 550 Euro |
c) | einer Urne | 210 Euro |
Für eine Ausgrabung
a) | eines Sarges bis 1,20 m | 850 Euro |
b) | eines Sarges über 1,20 m | 1700 Euro |
c) | einer Urne | 250 Euro |
Für die Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Urne wegen einer
Erdbestattung in derselben Grabbreite | 290 Euro |
Ende Anlage 1 Nr. 2
*
#Zu Anlage 1 Nr. 3
zur Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen – verwaltet durch das Evangelisch-Lutherische Friedhofswerk (DFW)
vom 15. November 2025
hier:
Friedhof in Hemme
gemäß § 6 Gebührentarif
I. | Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) |
1. | Urnen-Reihengrabstätten für 20 Jahre |
| a) | | Rasenreihengrab mit Pflanzbeet | | 1500 Euro |
| b) | | Rasenreihengrab (ganz in grün) mit Stauden | | 2000 Euro |
2. | Wahlgrabstätte für 30 Jahre je Grabbreite für die Beisetzung eines Sarges und bzw. oder einer Urne: | |
| a) | | Wahlgrabstätte herkömmlich | | 1020 Euro |
| b) | | Rasenwahlgrab mit Pflanzbeet | | 1860 Euro |
| c) | | Rasenwahlgrab (ganz in grün) mit Stauden | | 2640 Euro |
3. | Urnenwahlgrab im Staudenbeet für 20 Jahre für bis zu 2 Urnen | | 2300 Euro |
4. | Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne oder eines Sarges | | 455 Euro |
5. | Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten. | |
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Absatz 2 und 3 berechnet. |
Beim Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. |
6. | Eingeschränktes Nutzungsrecht für herkömmliche Wahlgrabstätten unter Absatz 2a für jede Grabbreite pro Jahr | 25 Euro |
| | | | | | |
| | | | | | |
II. | Verwaltungsgebühren |
1. | Für die Ausstellung oder Umschreibung einer Graburkunde und Überlassung der Friedhofssatzung | | 30 Euro |
2. | Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung | | |
| a) | | eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit über 1,20 m | | 95 Euro |
| b) | | eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit bis 1,20 m | | 80 Euro |
| c) | | eines liegenden Grabmals | | 60 Euro |
3. | Für die Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Gewerbetreibenden | | 60 Euro |
4. | Für die vorzeitige Rückgabe der Grabstätte maximal fünf Jahre vor Ablauf der Ruhezeit, je Grabbreite und Jahr | | 60 Euro |
| | | | | | |
| | | | | | |
III. | Gebühren für die Bestattung, Ausgrabung und Wiederbeisetzung |
1. | Für eine Bestattung | | |
| a) | | eines Sarges bis 1,20 m | | 300 Euro |
| b) | | eines Sarges über 1,20 m | | 550 Euro |
| c) | | einer Urne | | 210 Euro |
2. | Für eine Ausgrabung | | |
| a) | | eines Sarges bis 1,20 m | | 850 Euro |
| b) | | eines Sarges über 1,20 m | | 1700 Euro |
| c) | | einer Urne | | 250 Euro |
3. | Für die Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Urne wegen einer Erdbestattung in derselben Grabbreite | | 290 Euro |
| | | | | | |
| | | | | | |
IV. | Sonstige Gebühren |
1. | Für die Benutzung der Aufbahrungshalle bzw. des Ruheraumes | | |
| a) | | mit Zugang | | 150 Euro |
| b) | | ohne Zugang | | 100 Euro |
Ende Anlage 1 Nr. 3
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#Zu Anlage 1 Nr. 4
zur Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen – verwaltet durch das Evangelisch-Lutherische Friedhofswerk (DFW)
vom 15. November 2025
hier:
Friedhof in Lohe-Rickelshof
gemäß § 6 Gebührentarif
I. | Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) |
| | | | | | |
1. | Reihengrabstätte | |
| | | für Särge bis 1,20 m für 20 Jahre | | 450 Euro |
2. | Wahlgrabstätte für 30 Jahre – je Grabbreite – | |
| a) | | Wahlgrabstätte herkömmlich | | 950 Euro |
| b) | | Rasenwahlgrab mit Pflanzbeet | | 1620 Euro |
| c) | | Rasenwahlgrab (ganz in grün) mit Stauden | | 2600 Euro |
3. | Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre – je Grabbreite – | | |
| a) | | Urnenwahlgrabstätte für bis zu 2 Urnen | | 1500 Euro |
| b) | | Urnenwahlgrabstätte für bis zu 2 Urnen im Staudenbeet | | 2300 Euro |
| c) | | Gemeinschaftsgrabfeld mit Gedenkstein und Gravur für eine Urne | | 1850 Euro |
4. | Urnengemeinschaftsgrabstätte für 20 Jahre – anonym – | | 1500 Euro |
5. | Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne oder eines Sarges | | 320 Euro |
6. | Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Absatz 2 a bis c und Absatz 3 a bis c berechnet. Dabei bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben. |
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. |
7. | Eingeschränktes Nutzungsrecht für herkömmliche Wahlgrabstätten unter Absatz 2a für jede Grabbreite pro Jahr | 25 Euro |
| | | | | | |
| | | | | | |
| | | | | | |
| | | | | | |
|
II. | Verwaltungsgebühren |
1. | Für die Ausstellung oder Umschreibung einer Graburkunde und Überlassung der Friedhofssatzung | | 30 Euro |
2. | Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung | | |
| a) | | eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit bis 1,20 m | | 80 Euro |
| b) | | eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit ab 1,20 m | | 95 Euro |
| c) | | eines liegenden Grabmals | | 50 Euro |
3. | Für die Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Gewerbetreibenden | | 50 Euro |
4. | Für die vorzeitige Rückgabe der Grabstätte maximal fünf Jahre vor Ablauf der Ruhezeit, je Grabbreite und Jahr | | 60 Euro |
| | | | | | |
| | | | | | |
| | | | | | |
| | | | | | |
III. | Gebühren für die Bestattung, Ausgrabung und Wiederbeisetzung |
1. | Für eine Bestattung | | |
| a) | | eines Sarges bis 1,20 m | | 300 Euro |
| b) | | eines Sarges über 1,20 m | | 480 Euro |
| c) | | einer Urne | | 220 Euro |
| d) | | einer Urne im anonymen Gemeinschaftsgrabfeld | | 170 Euro |
2. | Für eine Ausgrabung | | |
| a) | | eines Sarges bis 1,20 m | | 480 Euro |
| b) | | eines Sarges über 1,20 m | | 1800 Euro |
| c) | | einer Urne | | 260 Euro |
3. | Für die Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Urne wegen einer Erdbestattung in derselben Grabbreite | | 200 Euro |
| | | | | | |
| | | | | | |
| | | | | | |
| | | | | | |
IV. | Sonstige Gebühren |
1. | Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle je Sarg, | | |
| a) | | mit Zugang | | | 140 Euro |
| b) | | ohne Zugang | | | 110 Euro |
2. | Gebühr für die Trauerfeierlichkeit von Nichtmitgliedern der Ev.-Luth. Kirche in dem Kirchgebäude, soweit der Friedhofsträger für die Vergabe des Kirchgebäudes zuständig ist. | | 100 Euro |
Ende Anlage 1 Nr. 4
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#Zu Anlage 1 Nr. 5
zur Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen – verwaltet durch das Evangelisch-Lutherische Friedhofswerk (DFW)
vom 15. November 2025
hier:
Friedhof in Wesselburen
gemäß § 6 Gebührentarif
Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren)
Reihengrabstätte
a) | für Särge bis 1,20 m für 25 Jahre | 600 Euro |
b) | für Särge über 1,20 m für 40 Jahre | 1000 Euro |
c) | für Urnen in Rasenlage für 25 Jahre | 1500 Euro |
Wahlgrabstätte – je Grabbreite –
a) | für Särge für 40 Jahre | 1000 Euro |
b) | für zwei Urnen für 25 Jahre | 1600 Euro |
c) | für bis zu zwei Urnen im Staudenbeet | 2200 Euro |
Gemeinschaftsgrabstätte für Urnen in Rasenlage – anonym –
a) | Wahlgrabstätte im Gemeinschaftsfeld für eine Urne je Grabbreite für 25 Jahre | 2200 Euro |
b) | Reservierungsgebühr zu 4. a) je Jahr | 20 Euro |
Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne
oder eines Sarges | 500 Euro |
Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Absatz 2 a)-c) und Absatz 4 berechnet. Dabei bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
Verwaltungsgebühren
Für die Ausstellung oder Umschreibung einer Graburkunde und Überlassung
der Friedhofssatzung | 30 Euro |
Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
a) | eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit | 90 Euro |
c) | eines liegenden Grabmals | 50 Euro |
Für die Entscheidung über Anträge auf Zulassung
von Gewerbetreibenden | 50 Euro |
Gebühren für die Bestattung, Ausgrabung und Wiederbeisetzung
Für eine Bestattung
a) | eines Sarges bis 1,20 m | 310 Euro |
b) | eines Sarges über 1,20 m | 600 Euro |
c) | einer Urne | 220 Euro |
Für eine Ausgrabung
a) | eines Sarges bis 1,20 m | 750 Euro |
b) | eines Sarges über 1,20 m | 1750 Euro |
c) | einer Urne | 280 Euro |
Für eine Umbettung
a) | eines Sarges bis 1,20 m | 1350 Euro |
b) | eines Sarges über 1,20 m | 1900 Euro |
c) | einer Urne | 450 Euro |
Für die Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Urne wegen
einer Erdbestattung in derselben Grabbreite | 270 Euro |
Friedhofsunterhaltungsgebühren
Für neu erworbene Grabnutzungsrechte oder Verlängerungen bestehender Grabnutzungsrechte werden keine Friedhofsunterhaltungsgebühren erhoben. Für Grabnutzungsrechte, die vor dem Inkrafttreten der Friedhofsgebührensatzung vom 27. August 2009 erworben worden sind und für die bis zum Ende der jeweiligen Nutzungsdauer noch Friedhofsunterhaltungsgebühren zu zahlen sind,
für jede Grabbreite je Jahr | 19 Euro |
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird jährlich erhoben.
Sonstige Gebühren
Gebühr für die Benutzung
der Aufbahrungshalle | 130 Euro |
Gebühr für die Benutzung
der Friedhofskapelle je Trauerfeier | 220 Euro |
wird für Mitglieder der Ev.-Luth. Kirche von Kirchengemeinde getragen |
Ende Anlage 1 Nr. 5
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#Zu Anlage 1 Nr. 6
zur Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen – verwaltet durch das Evangelisch-Lutherische Friedhofswerk (DFW)
vom 15. November 2025
hier:
Friedhof auf Helgoland
gemäß § 6 Gebührentarif
Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren)
Reihengrabstätte
a) | für Särge bis 1,20 m für 20 Jahre | 920 Euro |
b) | für Särge über 1,20 m für 25 Jahre | 1396 Euro |
Wahlgrabstätte für Särge für 25 Jahre
| – je Grabbreite – | 1585 Euro |
Urnenwahlgrabstätte für zwei Urnen für 20 Jahre
| – je Grabbreite | 1875 Euro |
Urnengemeinschaftsgrabstätte in Rasenlage
Urnengemeinschaftsgrabstätte in Rasenlage – anonym –
Urnengemeinschaftsgrabstätte auf der Seegrabanlage
| für 20 Jahre (ohne Messingschild) | 2164 Euro |
Für die zusätzliche Beisetzung
| einer Urne oder eines Sarges | 505 Euro |
Sarggemeinschaftsgrabstätte in Rasenlage
Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs, der Verlängerung oder der Reservierung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Absatz 2 und Absatz 3 berechnet. Dabei bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben. Die Reservierung einer Wahlgrabstätte unter Absatz 2 und Absatz 3 ist grundsätzlich nur ohne Beisetzung und erstmalig nur für fünf Jahre und danach mit mindestens jährlicher Verlängerung möglich.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
Verwaltungsgebühren
Für die Ausstellung oder Umschreibung einer Graburkunde und Überlassung
der Friedhofssatzung | 29 Euro |
Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
a) | eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit | 71 Euro |
b) | eines liegenden Grabmals | 43 Euro |
Für die Entscheidung über Anträge auf Zulassung
von Gewerbetreibenden | 29 Euro |
Gebühren für die Bestattung, Ausgrabung und Umbettung
Für eine Bestattung
a) | eines Sarges bis 1,20 m | 353 Euro |
b) | eines Sarges über 1,20 m | 519 Euro |
c) | einer Urne | 186 Euro |
Für eine Ausgrabung
a) | eines Sarges bis 1,20 m | 639 Euro |
b) | eines Sarges über 1,20 m | 972 Euro |
c) | einer Urne | 219 Euro |
Für eine Umbettung
a) | eines Sarges bis 1,20 m | 867 Euro |
b) | eines Sarges über 1,20 m | 1401 Euro |
c) | einer Urne | 281 Euro |
Für die Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Urne wegen
einer Erdbestattung in derselben Grabbreite | 224 Euro |
Friedhofsunterhaltungsgebühren
Für neu erworbene Grabnutzungsrechte oder Verlängerungen bestehender Grabnutzungsrechte werden keine Friedhofsunterhaltungsgebühren erhoben.
Sonstige Gebühren
Gebühr für die Benutzung der Aufbahrungshalle als Aufbahrungsort
a) | je Sarg | 124 Euro |
b) | je Urne | 45 Euro |
Gebühr für die Benutzung der Aufbahrungshalle
Gebühr für ein Messingschild inklusive Gravur auf dem Gedenkstein
des Seegrabfeldes | 499 Euro |
Ende Anlage 1 Nr. 6
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#Zu Anlage 1 Nr. 7
zur Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen – verwaltet durch das Evangelisch-Lutherische Friedhofswerk (DFW)
vom 15. November 2025
hier:
Friedhof Nordhastedt
gemäß § 6 Gebührentarif
Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren)
Wahlgrabstätte – je Grabbreite –
a) | für Särge bis 1,20 m für 20 Jahre | 1135 Euro |
b) | für Särge über 1,20 m für 25 Jahre | 1949 Euro |
c) | für Urnen für 20 Jahre | 1678 Euro |
Urnengemeinschaftsgrabstätte – anonym –
Wahlgrabstätte im Gemeinschaftsgrabfeld mit Gedenkstein
– je Grabbreite –
a) | für Urnen für 20 Jahre | 2073 Euro |
b) | für Särge für 25 Jahre | 2590 Euro |
Für die zusätzliche Beisetzung
| einer Urne oder eines Sarges | 592 Euro |
Reservierung einer Urnengrabstätte je Grabbreite und Jahr
Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs, der Verlängerung oder der Reservierung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Absatz 1 und Absatz 3 berechnet. Dabei bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
Verwaltungsgebühren
Für die Ausstellung oder Umschreibung einer Graburkunde und Überlassung
der Friedhofssatzung | 38 Euro |
Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
a) | eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit | 92 Euro |
b) | eines liegenden Grabmals | 61 Euro |
Für die Entscheidung über Anträge auf Zulassung
von Gewerbetreibenden | 54 Euro |
Gebühren für die Bestattung, Ausgrabung und Umbettung
Für eine Bestattung
a) | eines Sarges bis 1,20 m | 374 Euro |
b) | eines Sarges über 1,20 m | 561 Euro |
c) | einer Urne | 226 Euro |
Für eine Ausgrabung
a) | eines Sarges bis 1,20 m | 786 Euro |
b) | eines Sarges über 1,20 m | 1234 Euro |
c) | einer Urne | 283 Euro |
Für eine Umbettung
a) | eines Sarges bis 1,20 m | 1198 Euro |
b) | eines Sarges über 1,20 m | 1421 Euro |
c) | einer Urne | 340 Euro |
Für die Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Urne wegen
einer Erdbestattung
in derselben Grabbreite | 226 Euro |
Sonstige Gebühren
Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer je angefangene
drei Kalendertage | 179 Euro |
Ende Anlage 1 Nr. 7
*
#Zu Anlage 1 Nr. 8
zur Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen – verwaltet durch das Evangelisch-Lutherische Friedhofswerk (DFW)
vom 15. November 2025
hier:
Friedhof Burg
gemäß § 6 Gebührentarif
Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren)
Reihengrabstätte
a) | für Särge bis 1,20 m für 20 Jahre | 300 Euro |
b) | Rasenreihengrab – ohne Pflanzbeet – für Särge über 1,20 m für 30 Jahre | 1600 Euro |
c) | für Urnen – anonym – für 20 Jahre | 900 Euro |
d) | für Urnen mit Gemeinschaftsgrabstein für 20 Jahre | 1400 Euro |
Wahlgrabstätte – je Grabbreite –
a) | für herkömmliche Särge für 30 Jahre | 950 Euro |
b) | Rasenwahlgrab (ganz in grün) mit Stauden für Särge für 30 Jahre | 2400 Euro |
c) | Rasenwahlgrab - mit Pflanzbeet - für Särge für 30 Jahre | 1600 Euro |
d) | Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen für 20 Jahre | 1400 Euro |
e) | Urnenwahlgrabstätte für 1 Urne im Staudenbeet für 20 Jahre | 1000 Euro |
Wahlgrabstätte mit einem eingeschränkten Nutzungsrecht unter 2a
| je Grabbreite und Jahr | 15 Euro |
Für die zusätzliche Beisetzung
| einer Urne oder eines Sarges | 400 Euro |
Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
a) | Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter 2 a-e berechnet. | |
b) | Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen in Rasenlage je Grabbreite und Jahr | 90 Euro |
Beim Wiedererwerb und Verlängerungen bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
Verwaltungsgebühren
Für die Ausstellung oder Umschreibung einer Graburkunde und Überlassung
der Friedhofssatzung | 25 Euro |
Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
a) | eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit | 70 Euro |
b) | eines liegenden Grabmals | 40 Euro |
Für die Entscheidung über Anträge auf Zulassung
von Gewerbetreibenden | 60 Euro |
Für die vorzeitige Rückgabe der Grabstätte maximal
fünf Jahre vor Ablauf der Ruhezeit je Grabbreite und Jahr | 60 Euro |
Gebühren für die Bestattung, Ausgrabung und Umbettung
Für eine Bestattung
a) | eines Sarges bis 1,20 m | 190 Euro |
b) | eines Sarges über 1,20 m | 520 Euro |
c) | einer Urne | 220 Euro |
Für eine Ausgrabung
a) | eines Sarges bis 1,20 m | 913 Euro |
b) | eines Sarges über 1,20 m | 1897 Euro |
c) | einer Urne | 396 Euro |
Für die Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Urne wegen
einer Erdbestattung in derselben Grabbreite | 284 Euro |
Sonstige Gebühren
Gebühr für die Benutzung des Ruheraumes
inklusive Kühlung | 180 Euro |
a) | Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle | 220 Euro |
b) | Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle – für Mitglieder der Ev.-Luth. Kirchen – | 100 Euro |
Ende Anlage 1 Nr. 8
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#Zu Anlage 1 Nr. 9
zur Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen – verwaltet durch das Evangelisch-Lutherische Friedhofswerk (DFW)
vom 15. November 2025
hier:
Waldfriedhof Hohenhain
gemäß § 6 Gebührentarif
Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren)
Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre
| – je Grabbreite – | 1778 Euro |
Reservierung einer Urnenwahlgrabstätte
| je Grabbreite und Jahr | 10 Euro |
Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Absatz 1 berechnet. Dabei bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
Verwaltungsgebühren
Für die Ausstellung oder Umschreibung einer Graburkunde und Überlassung
der Friedhofssatzung | 25 Euro |
Gebühren für die Bestattung, Ausgrabung und Umbettung
Für die Ausgrabung
Für die Umbettung
Ende Anlage 1 Nr. 9
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Meldorf, 20. November 2025 |
| Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Dithmarschen Kirchenkreisverwaltung Im Auftrag | |
| Jasmin Reusch | |
Az.: 89202F30-03 |
|
Nr. 177Friedhofssatzung
für den „Waldfriedhof Hohenhain"
– Waldfriedhofssatzung –
Vom 15. November 2025
Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Dithmarschen hat am 15. November 2025 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, § 20 Absatz 3 und § 26 des Bestattungsgesetzes vom 4. Februar 2005 (GVOBl. Sch.-H. S. 70), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Sch.-H. S. 944) geändert worden ist, die folgende Neufassung der Friedhofssatzung für den Waldfriedhof Hohenhain des Ev.-Luth. Friedhofswerkes Dithmarschen (DFW) beschlossen:
# Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften |
§ 1 | Geltungsbereich und Friedhofszweck |
§ 2 | Verwaltung des Waldfriedhofs |
§ 3 | Schließung und Entwidmung |
§ 4 | Ordnung |
II. Bestattung |
§ 5 | Zulassung der Beisetzungen |
§ 6 | Trauerfeiern |
§ 7 | Urnen |
§ 8 | Ausheben und Schließen der Gräber |
§ 9 | Ruhezeiten |
§ 10 | Umbettungen, Ausgrabungen, Aschereste bei Wiederbelegungen |
III. Nutzungsrechte an Grabstätten |
§ 11 | Nutzungsrechte |
§ 12 | Übertragung von Nutzungsrechten |
§ 13 | Grabstätten |
§ 14 | Register |
§ 15 | Grabgestaltung und Grabpflege |
IV. Grabmale |
§ 16 | Grabmale |
V. Schlussvorschriften |
§ 17 | Umwelt- und Naturschutz |
§ 18 | Gebühren |
§ 19 | Inkrafttreten |
###Präambel
Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
#I. Allgemeines
##§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Satzung gilt für den vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen als öffentliche Einrichtung getragenen „Waldfriedhof Hohenhain".
(2) Der Waldfriedhof ist kirchliche Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und Ruhestätte der Verstorbenen.
(3) Mit Rücksicht auf die gesetzliche Waldeigenschaft des Geländes erfüllt der Waldfriedhof ausschließlich des Zwecks eines Urnenfriedhofes.
(4) Mit Rücksicht auf die begrenzte Kapazität haben Benutzer Anspruch (Benutzungsrecht) auf Bestattung, wenn die zu bestattende Person im Laufe ihres Lebens ihre Wohnung im Gebiet der Kirchengemeinde Nordhastedt hatte.
(5) Weil der Friedhofsträger die Friedhöfe für das Kirchspiel Heide vorhält, sind Bestattungen von Personen gleichberechtigt, die im Laufe ihres Lebens ihre Wohnung im Gebiet des Kirchspiels Heide hatten.
(6) Soweit es die begrenzte Kapazität zulässt, kann der Friedhofsträger Bestattungen von Personen zulassen, die im Laufe ihres Lebens ihre Wohnung im Gebiet des Kirchenkreises Dithmarschen hatten.
#§ 2
Verwaltung des Waldfriedhofs
(1) Der Waldfriedhof wird als unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts geführt.
(2) Die Verwaltung des Waldfriedhofs richtet sich nach dieser Satzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
(3) Im Zusammenhang mit einer Benutzung sowie der Erhebung von Gebühren dürfen personenbezogene Daten der Benutzer und der Beigesetzten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
#§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Waldfriedhof oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden.
(2) Nach Anordnung der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen.
(3) 1Nach Anordnung der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. 2Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten nach Möglichkeit Anspruch auf Zuweisung einer gleichartigen Ersatzgrabstätte des Friedhofsträgers für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Bestatteten. 3Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden. 4Das Gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichem Interesse die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet wird.
(4) 1Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. 2Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
(5) 1Die Schließung, Entwidmung und Einziehung sind amtlich bekannt zu machen. 2Die Nutzungsberechtigten sind schriftlich zu benachrichtigen, sofern die Anschriften dem Friedhofsträger bekannt sind.
#§ 4
Ordnung
(1) Jede Person hat sich auf dem Waldfriedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und jegliche Art von Äußerungen zu unterlassen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben richten.
(2) 1Der Charakter des Waldfriedhofes als weitestgehend Natur belassener Wald ist zu wahren; das Erscheinungsbild als Wald darf nicht verändert werden. 2Diesem Anspruch und den Bestimmungen des Landeswaldgesetzes hat sich jegliche Nutzung und Benutzung unterzuordnen.
(3) 1Die Bestimmungen des Landeswaldgesetzes gelten uneingeschränkt und ohne weiter gehende Pflichten des Friedhofsträgers in seiner Eigenschaft als Waldeigentümer auch für den Waldfriedhof; insbesondere die Bestimmungen des V. Abschnitts über Betreten des Waldes und Haftung. 2Danach darf jeder Mensch den Wald zum Zwecke der naturverträglichen Erholung auf eigene Gefahr betreten. 3Das Betreten in der Zeit von Sonnenuntergang bis -aufgang (Nachtzeit) ist auf Waldwege beschränkt. 4Auch bei Tage auf Waldwege beschränkt ist das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Skilaufen und das nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkte Schlittenfahren. 5Durch das Betreten und sonstige Benutzungsarten des Waldes werden keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden begründet. 6Der Wald kann ohne pietetische Rücksichtnahme bewirtschaftet werden.
(4) Das Betreten des Waldes und damit der Grabflächen des Waldfriedhofs außerhalb befestigter Wege und unbefestigter Steige erfolgt auf eigene Gefahr.
(5) Auf dem Waldfriedhof ist es insbesondere nicht gestattet, Waren oder gewerbliche Dienstleistungen anzubieten, dafür zu werben, Informationsmaterial (z. B. Druckschriften) auszulegen oder zu verteilen, zu lärmen oder zu spielen.
(6) Besondere Veranstaltungen auf dem Waldfriedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
#II. Bestattung
##§ 5
Zulassung der Beisetzungen
(1) 1Beisetzungen bedürfen der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger. 2Sie sind unter Vorlage der rechtlich erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim Friedhofsträger zu beantragen. 3Die Zulassung wird nur Bestattern erteilt, die ihre fachliche Qualifikation nachweisen und persönlich zuverlässig sind.
(2) Der Friedhofsträger setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Beisetzung fest.
#§ 6
Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.
(2) 1Für Trauerfeiern auf dem Waldfriedhof steht der Andachtsplatz zur Verfügung. 2Dieser ist insbesondere für christliche Bestattungen vorgesehen. 3Trauerfeiern können aber auch am Grab selbst abgehalten werden.
(3) Für kirchliche Trauerfeiern verstorbener Glieder der evangelischen Kirche und verstorbener Glieder einer Religionsgemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein oder Hamburg angehören, steht die Kirche des Friedhofsträgers zur Verfügung.
(4) Für Trauerfeiern auf dem Andachtsplatz abgelegte Gebinde entsorgt der Friedhofträger nach drei Tagen.
#§ 7
Urnen
Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die Kunststoffe oder sonstige nicht oder nur schwer verrottbare Werkstoffe enthalten, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
#§ 8
Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Die Gräber werden nur von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 Meter.
#§ 9
Ruhezeit
1Die Frist, in der Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen (Ruhezeit), beträgt 20 Jahre. 2Die Ruhezeit beginnt mit der Urnenbeisetzung und wird durch eine Umbettung nicht unter brochen.
#§ 10
Umbettungen, Ausgrabungen, Aschenreste bei Wiederbelegungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) 1Umbettungen von Aschen bedürfen unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des Friedhofsträgers. 2Erforderlich ist ein schriftlicher Antrag der nutzungsbe rechtigten Person.
(3) 1Die Zustimmung des Friedhofsträgers zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. 2Die Kosten für die Umbettung hat die antragstellende Person zu tragen.
(4) 1Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. 2Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden.
(5) Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.
(6) 1Bei Wiederbelegung noch vorhandene Aschenreste werden im selben Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. 2Mit Zustimmung des Friedhofsträgers können sie in anderen Grabstätten beigesetzt werden.
#III. Nutzungsrecht an Grabstätten
##§ 11
Nutzungsrechte
(1) 1Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. 2Es werden nur befristet öffentlich-rechtliche Benutzungsrechte aufgrund dieser Satzung verliehen (Nutzungsrechte).
(2) Das Nutzungsrecht umfasst die Beisetzung einer Urne in einem Urnengrab (Grabbreite).
(3) Nutzungsberechtigt ist, wer den Grabbrief erhält.
(4) 1Die Frist, in der Grabstätten genutzt werden dürfen (Nutzungszeit), entspricht mindestens der Ruhezeit. 2Sie kann im Anschluss an die Ruhezeit auf Antrag der oder des Nutzungsberechtigten um jeweils mindestens zwei Jahre verlängert werden, längstens jedoch um 20 Jahre auf insgesamt 40 Jahre. 3Verlängerungsanträgen wird nur entsprochen, soweit es die begrenzte Kapazität des Waldfriedhofs mit Rücksicht auf künftige Beisetzungen zulässt.
(5) 1Die Nutzungszeit wird durch den Grabbrief datiert. 2Das Nutzungsrecht endet ohne weiteres mit Ablauf der durch den Grabbrief festgesetzten Nutzungszeit.
(6) 1Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhezeit jederzeit zurückgegeben werden. 2Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren besteht nicht. 3Der Friedhofsträger ist berechtigt die zugehörigen Namen und Daten auf dem zentralen Grabmal zu entfernen.
(7) 1Anlässlich einer Beisetzung können ausnahmsweise Nutzungsrechte an mehreren benachbarten Urnengräbern (mehrstellige Grabstätten) verliehen werden, wenn zugleich oder später Urnen weiterer Angehöriger oder dergleichen beigesetzt werden sollen. 2Absatz 4 Satz 3 gilt für mehrstellige Grabstätten sinngemäß. 3Für unbelegte Grabbreiten gilt Absatz 6 entsprechend.
(8) Nutzungsrechte ohne zeitlichen Zusammenhang mit einer Beisetzung (vorsorgliche Nutzungsrechte) werden nicht verliehen.
#§ 12
Übertragung von Nutzungsrechten
(1) 1Nutzungsberechtigte können jederzeit das Nutzungsrecht auf eine Angehörige oder einen Angehörigen übertragen, auch mit Wirksamkeit ihres Ablebens. 2Die Übertragung auf eine andere Person bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. 3Eine Ausfertigung des Übertragungsvertrags ist dem Friedhofsträger unverzüglich für die Ausstellung eines neuen Grabbriefes einzureichen.
(2) Das Nutzungsrecht eines verstorbenen Nutzungsberechtigten kann vom Friedhofsträger auf eine Angehörige oder einen Angehörigen mit deren oder dessen Zustimmung übertragen werden, soweit keine erbrechtlichen Hindernisse bestehen.
(3) Der Rechtsübergang wird durch den neuen Grabbrief wirksam.
#§ 13
Grabstätten
(1) Grundsätzlich werden durch den Friedhofsträger jeweils ca. 25 einstellige Urnengräber als Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabanlage (Grabfeld) mit einem zentralen Grabmal angelegt.
(2) 1Der Ort einer Grabstätte kann von der oder dem Nutzungsberechtigten mitbestimmt werden. 2Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine bestimmte Lage oder Unveränderlichkeit der Umgebung, insbesondere des Pflanzen- oder Baumbestandes.
#§ 14
Register
(1) Der Friedhofsträger führt für den Waldfriedhof einen Gesamtplan, einen Lageplan, zweifach ein topografisches Grabregister und ein chronologisches Bestattungsregister.
(2) Im Bestattungsregister werden die Nummer der Grabstätte nach dem Grabregister, die Namen und Adressen der Nutzungsberechtigten sowie die Namen, Geburts-, Sterbe- und Bestattungsdaten der Verstorbenen registriert.
#§ 15
Grabgestaltung und Grabpflege
(1) 1Der Waldfriedhof wird vom Friedhofsträger als Wald erhalten und bewirtschaftet. 2Der Wald, insbesondere der Pflanzen- und Baumbestand darf durch die Grabnutzung nicht verändert werden.
(2) Erlaubt ist, am Tag der Beisetzung einen kleinen vollständig biologisch abbaubaren Blumenstrauß niederzulegen.
(3) 1Im Übrigen ist es unzulässig, die Grabstätte oder den Wald, insbesondere den Waldboden, zu schmücken, zu bearbeiten oder zu verändern. 2Jeglicher Grabschmuck und jegliche Grabpflege sind unzulässig. 3Grabmale, Gedenksteine, baulichen Anlagen, Blumen, Kränze, Kerzen, Lampen, Grabschmuck, Erinnerungsstücke, Grabgaben oder sonstige Gegenstände dürfen nicht errichtet, aufgestellt oder niedergelegt werden. 4Dennoch auf der Grabstätte vorhandene Gegenstände dieser Art werden ohne weiteres entschädigungslos durch Friedhofsträger entfernt und entsorgt. 5Vom Verursacher kann die Erstattung dadurch entstandener Kosten verlangt werden.
#IV. Grabmale
##§ 16
Grabmale
(1) 1Für jedes Grabfeld stellt der Friedhofsträger in der Nähe der Grabstätten dauerhaft einen in Form und Farbe möglichst natürlich belassenen ungeschliffenen höchstens kniehohen Gedenkstein als zentrales Grabmal auf. 2Er lässt die Namen, das Geburts- und das Sterbejahr der Verstorbenen auf einer flachen Seite des Grabmals einschlagen.
(2) 1Diese Daten werden nach Ablauf der Nutzungszeit bei Neubelegung des Grabfeldes wiederholt eingeschlagen. 2Grabmale werden ersetzt, wenn sie nach wiederholtem Namenseinschlag unnatürlich wirken.
(3) Bestattungen ohne eine Namensinschrift können im Einzelfall auf Antrag und unter Würdigung der jeweiligen Umstände zugelassen werden.
#V. Schlussvorschriften
##§ 17
Umwelt- und Naturschutz
Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Waldfriedhof Rechnung zu tragen.
#§ 18
Gebühren
Für die Benutzung des Waldfriedhofes und seiner Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
#§ 19
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 1. Februar 2025 außer Kraft.
(2) Die amtliche Bekanntmachung erfolgt im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
*
Meldorf, 15. November 2025 |
Propst Dr. Andreas Crystall | | | | Astrid Buchin |
| | (L. S.) | | |
Vorsitzendes Mitglied des Kirchenkreisrats | | | | Weiteres Mitglied des Kirchenkreisrats |
* |
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Meldorf, 20. November 2025 |
| Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Dithmarschen Kirchenkreisverwaltung Im Auftrag | |
| Jasmin Reusch | |
Az.: 89202F30-02 |
|
Nr. 178Satzung
über die Bildung von Kirchenregionen
im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein
Vom 17. November 2025
Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein hat am 15. November 2025 aufgrund des Artikels 45 Absatz 3 Nummer 1 auf der Grundlage von Artikel 39 Absatz 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 5 Absatz 1 Satz 3 der Kirchenkreissatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-West/ Südholstein vom 1. Juli 2025 (
KABl. A 9/2025 S.278) die nachfolgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Zusammenschluss in Kirchenregionen und Zweck
(1) 1Die Kirchengemeinden des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein werden zur Förderung der Zusammenarbeit nach Artikel 39 Absatz 2 der Verfassung innerhalb einer Propstei zu Kirchenregionen zusammengeschlossen. 2Die Kirchengemeinden einer Kirchenregion bleiben darüber hinaus aufgefordert, eine weitergehende Zusammenarbeit zu suchen, soweit es für die Kirchengemeinden inhaltlich, wirtschaftlich, personell oder aus sonstigen Gründen sinnvoll ist, um die Aufgaben der Zukunft durch Bündelung der Kräfte zu bewältigen. 3Die Kirchengemeinden können hierzu Vereinbarungen treffen oder zweckmäßige Formen der Zusammenarbeit nach den Artikeln 36 bis 38 der Verfassung suchen.
(2) 1In den Kirchenregionen fördern und unterstützen sich die Kirchengemeinden gegenseitig bei der Erfüllung ihres Auftrags zur Verkündigung des Evangeliums. 2Sie beraten gemeinsame Angelegenheiten und Initiativen, führen gemeinsame Veranstaltungen durch und pflegen die Zusammenarbeit sowie den Gedanken- und Erfahrungsaustausch. 3Eine Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in den Bereichen der pastoralen Versorgung.
(3) In jeder Kirchenregion sind gemäß § 7 Absatz 3 Kinder- und Jugendgesetz Konzepte für die regionale Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter deren angemessener und altersgerechter Beteiligung zu entwickeln.
(4) Die unter § 2 genannten Kirchenregionen entsprechen den im Rahmen des Entwicklungsprozesses gebildeten Kooperationsräumen im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein.
#§ 2
Bildung der Kirchenregionen und Zuordnung der Kirchengemeinden
(1) In der Propstei Altona-Blankenese werden die nachstehenden Kirchenregionen unter Zuordnung der aufgeführten Kirchengemeinden gebildet:
Propstei Altona-Blankenese
Kirchenregion Altona-Blankenese I
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Altona-Ost
Ev.-Luth. Haupt-Kirchengemeinde St. Trinitatis Altona
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ottensen - Christianskirche-Osterkirche
Ev.-Luth. St. Petri-Kirchengemeinde Altona
Kirchenregion Altona-Blankenese II
Ev.-Luth. Luther-Kirchengemeinde Hamburg-Bahrenfeld
Ev.-Luth. Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde Altona
Ev.-Luth. Paulus-Kirchengemeinde Altona
Ev.-Luth. Tabita-Kirchengemeinde Ottensen-Othmarschen
Kirchenregion Altona-Blankenese III
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sülldorf-Iserbrook
Ev.-Luth. Maria-Magdalena-Kirchengemeinde
Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Hamburg-Lurup
Kirchenregion Altona-Blankenese IV
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bugenhagen-Groß Flottbek
Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Hamburg-Othmarschen
Ev.-Luth. Melanchthon-Kirchengemeinde Hamburg-Groß Flottbek
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Simeon Alt Osdorf
Kirchenregion Altona-Blankenese V
Kirchenregion Altona-Blankenese VI
(2) In der Propstei Niendorf-Norderstedt werden die nachstehenden Kirchenregionen unter Zuordnung der aufgeführten Kirchengemeinden gebildet:
Propstei Niendorf-Norderstedt
Kirchenregion Niendorf-Norderstedt I
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eidelstedt
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lokstedt
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Stellingen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Langenfelde
Anstaltskirchengemeinde der Ev.-Luth. Diakonissenanstalt Alten Eichen
Kirchenregion Niendorf-Norderstedt II
Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Norderstedt
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Harksheide
Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Norderstedt-Friedrichsgabe
Ev.-Luth. Thomas-Kirchengemeinde zu Glashütte in Norderstedt
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Vicelin-Schalom Norderstedt
Kirchenregion Niendorf-Norderstedt III
(3) In der Propstei Pinneberg werden die nachstehenden Kirchenregionen unter Zuordnung der aufgeführten Kirchengemeinden gebildet:
Propstei Pinneberg
Kirchenregion Pinneberg I
Ev.-Luth. St. Johannes-Kirchengemeinde Appen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Haselau
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Gabriel Haseldorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Moorrege-Heist
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Seester
Kirchenregion Pinneberg II
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rellingen
Ev.-Luth. Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Ellerbek
Ev.-Luth. Simon-Petrus-Kirchengemeinde Bönningstedt
Ev.-Luth. Martin-Luther-Kirchengemeinde Quickborn-Heide
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Quickborn-Hasloh
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ellerau
Kirchenregion Pinneberg III
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Halstenbek
Ev.-Luth. Paulskirchengemeinde zu Schenefeld
Ev.-Luth. Stephanskirchengemeinde Schenefeld/Hamburg
Kirchenregion Pinneberg IV
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kummerfeld
Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Pinneberg
Ev.-Luth. Heilig-Geist-Kirchengemeinde Pinneberg Kirchengemeinde
Ev.-Luth. Kreuz-Kirchengemeinde Pinneberg
Ev.-Luth. Lutherkirchengemeinde Pinneberg
Kirchenregion Pinneberg V
Kirchenregion Pinneberg VI
Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Schulau
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wedel
Ev.-Luth. Johannes-Kirchengemeinde Hamburg-Rissen
#§ 3
Regionalkonferenz
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben können die Kirchengemeinderäte einer Kirchenregion die Bildung einer Regionalkonferenz beschließen.
(2) Die Regionalkonferenz hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
sie berät über Aufgaben nach § 1 Absatz 2;
sie berät die Konzepte nach § 1 Absatz 3 für die regionale Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen;
sie trägt dafür Sorge, dass mindestens einmal jährlich ein regionales Projekt oder eine Veranstaltung durchgeführt wird;
sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode richten.
(3) Die Zusammensetzung der Regionalkonferenzen wird von den Kirchenregionen in eigener Sache geregelt.
(4) 1Die Kirchengemeinderäte innerhalb einer Kirchenregion treten in allen gemeinsamen Angelegenheiten ihrer Kirchenregion zu gemeinsamer Beratung zusammen. 2Beschlussfassungen in gemeinsamen Angelegenheiten erfolgen durch gleichlautende Kirchengemeinderatsbeschlüsse. 3Die Regionalkonferenz bereitet diese gemeinsamen Entscheidungen vor.
#§ 4
Geschäftsführung der Regionalkonferenz
(1) Die Regionalkonferenz tritt regelmäßig bzw. bei Bedarf zusammen.
(2) 1Die Regionalkonferenz wählt aus ihrer Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. 2Diese bilden die Geschäftsführung. 3Wird eine Pastorin bzw. ein Pastor zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist ein ehrenamtliches Mitglied in die Stellvertretung zu wählen. 4Wird ein ehrenamtliches Mitglied in den Vorsitz gewählt, so ist eine Pastorin bzw. ein Pastor in die Stellvertretung zu wählen.
(3) 1Die Regionalkonferenz bestimmt eine Schriftführung. 2Die Niederschriften sind den Kirchengemeinderäten der jeweiligen Kirchenregion und dem Kirchenkreisrat vorzulegen.
(4) Die Regionalkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) 1Die Kosten, die im Rahmen der Tätigkeit der Regionalkonferenzen entstehen (z. B. Fahrtkosten, Bewirtungskosten, Kosten für die Anmietung von Räumlichkeiten etc.), werden zentral durch eine Kirchengemeinde in der jeweiligen Kirchenregion übernommen. 2Die Verteilung dieser gemeinsamen Geschäftskosten der Regionalkonferenzen erfolgt im Umlageverfahren. 3Hierfür stellen die anderen zur jeweiligen Kirchenregion dazugehörenden Kirchengemeinden eine Umlage zur Verfügung, die jährlich zu beschließen ist. 4Diese Mittel sind zweckgebunden und sparsam zu verwenden. 5Nicht verbrauchte Mittel werden ins Folgejahr übertragen.
#§ 5
Teilnahme und Bezuschussung
gemeinsamer Veranstaltungen und Projekte
(1) Die Teilnahme an gemeinsam durchgeführten Veranstaltungen und Projekten nach § 1 Absatz 2 i. V. m. § 3 Absatz 2 Nummer 3 soll in einem Vertrag zwischen den Kirchengemeinden innerhalb der jeweiligen Kirchenregion geregelt werden.
(2) 1Zur Finanzierung der Veranstaltungen und Projekte nach Absatz 1 sind Zuschüsse zu entrichten. 2Die Höhe der Zuschussbeträge wird von den teilnehmenden Kirchengemeinden jährlich beschlossen. 3Die Mittel sind zweckgebunden einzusetzen. 4Auf eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel ist zu achten.
#§ 6
Änderungen der Kirchenregionensatzung
Änderungen dieser Satzung dürfen nur mit der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Kirchenkreissynode beschlossen werden.
#§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Für den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein
Hamburg, 17. November 2025 |
Frie Bräsen, Propst | | | | Anja Botta, Pröpstin |
| | (L. S.) | | |
Vorsitzendes Mitglied des Kirchenkreisrats | | | | Mitglied des Kirchenkreisrats |
* |
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Hamburg, 17. November 2025 |
| Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein Kirchenkreisverwaltung Im Auftrag | |
| Dagmar Bethmann | |
Az.: 010.0-001 |
|
Nr. 179Dritte Satzung
zur Änderung der Finanzsatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg
Vom 25. November 2025
Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg hat am 18. Oktober 2025 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die nachfolgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Änderung
Die Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg vom 22. März 2013 (
KABl. S. 276), die zuletzt durch Satzung vom 8. November 2019 (
KABl. S. 526) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„120 Prozent der Vermögenserträge der örtlichen Kirchen dienen unter Berücksichtigung der Zweckbindung der Finanzierung aller Ausgaben der jeweiligen örtlichen Kirche und werden darüber hinaus für die örtliche Kirche verwendet, die mit ihren Einrichtungen und ihren Erträgen dem Auftrag und dem Wirken der Kirchengemeinde bedarfsgerecht dient. 2Die Entscheidung darüber trifft der Kirchengemeinderat im Haushaltsbeschluss.“
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
*
Die vorstehende Änderungssatzung wird hiermit ausgefertigt. Die Änderungssatzung ist im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
Schwerin, 25. November 2025 |
Pröpstin Britta Carstensen | | | | Propst Dirk Fey |
| | (L. S.) | | |
Vorsitzendes Mitglied des Kirchenkreisrats | | | | Mitglied des Kirchenkreisrats |
* |
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Schwerin, 27. November 2025 |
| Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Mecklenburg Kirchenkreisverwaltung Im Auftrag | |
| Sabrina Reschke | |
Az.: 001.03/15-3 |
|
Nr. 180Satzung
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
bei der Inanspruchnahme der Kirchenkreisverwaltung und Gebühren
für die Bereitstellung der Mitarbeitervertretung und der Arbeitssicherheit
im Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein
Vom 28. November 2025
Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein hat am 28. November 2025 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung in Verbindung mit § 8 Absatz 1 und Absatz 5 sowie § 2 Absatz 7 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. November 2016
(KABl. S 399), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 29. November 2022 (
KABl. S.522,
543) geändert worden ist, sowie aufgrund von § 30 Absatz 3, § 49 Absatz 7, § 50 Absatz 5 Mitarbeitendenvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2024 (ABl.
EKD S. 1,
39,
44), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 13. November 2024 (
ABl. EKD S. 157;
2025 S. 43) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8 Satz 1 des Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetzes vom 31. März 2017 (
KABl. S. 217), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 23. März 2021 (
KABl. S. 184, 185) geändert worden ist, die nachfolgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Gegenstand der Gebühren
(1) 1Für die in der Anlage „Gebührentabelle“ aufgeführten Verwaltungsgeschäfte und besondere Leistungen (Verwaltungsgeschäfte) des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein nach dem Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016
(KABl. S. 399) in der jeweils geltenden Fassung sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.
2Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
3Für Verwaltungsgeschäfte, die in der Anlage nicht aufgeführt sind, bleibt die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften unberührt.
(2) 1Werden die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Dienste, Werke und Einrichtungen im refinanzierten Bereich tätig, werden sie für diese Bereiche durch eine Gebühr nach der Anlage „Gebührentabelle“ zu den Kosten der gemeinsamen Mitarbeitervertretung sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der gemeinsamen Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden innerhalb des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD vom 12. November 2013 (
ABl. EKD S. 425) und dem Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetz vom 31. März 2017 (
KABl. S. 217) in den jeweils geltenden Fassungen, herangezogen.
2Die Veranschlagung im Kirchenkreishaushalt – Gemeinschaftsanteil nach der Finanzsatzung bleibt unberührt.
#§ 2
Gebührenpflichtige, Gebührengläubiger
(1) 1Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist die Körperschaft verpflichtet, die das Verwaltungsgeschäft beantragt oder veranlasst hat oder die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat oder zur Abnahme der Verwaltungsgeschäfte kirchengesetzlich verpflichtet ist. 2Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch. 3Zur Zahlung der Gebühren nach § 1 Absatz 2 ist die refinanzierte Einrichtung, den refinanzierten Dienst oder das refinanzierte Werk tragende Körperschaft verpflichtet.
(2) Gebührengläubiger ist der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Ostholstein.
#§ 3
Höhe der Gebühr
(1) 1Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage „Gebührentabelle“. 2Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstands richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.
(2) Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum innerhalb eines Gebührenrahmens gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für die bzw. den Gebührenpflichtigen und des Umfanges, der Schwierigkeiten und des Zeitaufwands für das Verwaltungsgeschäft festzusetzen.
(3) Soweit Verwaltungsgeschäfte der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
#§ 4
Auslagen
(1) 1Die im Zusammenhang mit dem Verwaltungsgeschäft entstandenen Auslagen sind grundsätzlich in der Gebühr enthalten. 2Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Verwaltungsgeschäft entstehen und den durch die Verwaltungsgebühr gedeckten Verwaltungsaufwand überschreiten, sind von der bzw. dem Gebührenpflichtigen zu erstatten. 3Als Auslagen, die neben der Gebühr erhoben werden können, gelten insbesondere
im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik und Zustellungskosten,
Sachverständigenkosten,
die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen.
(2) 1Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags. 2Für den Ersatz der Auslagen gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend, soweit nicht im Einzelnen anderes geregelt ist.
#§ 5
Entstehung der Gebühren
(1) 1Die Gebührenpflicht entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung des zurechenbaren gebührenpflichtigen Verwaltungsgeschäfts. 2Werden erbrachte Verwaltungsgeschäfte nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
(2) Bei Zurücknahme eines Antrags nach § 3 Absatz 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme.
#§ 6
Festsetzung der Gebühren
(1) 1Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. 2Dieser wird der bzw. dem Gebührenpflichtigen durch einfachen Brief bekannt gegeben.
(2) Gebühren können nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften über die Haushaltsführung teilweise oder ganz gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
#§ 7
Fälligkeit der Gebühren
(1) 1Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an die bzw. den Gebührenpflichtigen fällig. 2Sie sind binnen eines Monats ab Fälligkeit zu entrichten.
(2) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend in Verbindung mit § 24 Absatz 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (
ABl. EKD S. 334;
2010 S. 296) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) 1Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
2Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes der EKD vom 26. Februar 2014 (
KABl. S. 178) in den jeweils geltenden Fassungen, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
#§ 8
Verjährung der Gebühren
1Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend. 2Die Gebührenfestsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Entstehung der Gebühr vier Jahre vergangen sind. 3Festgesetzte Gebühren verjähren nach fünf Jahren. 4Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Gebühr erstmals fällig geworden ist. 5Die Verjährung kann gehemmt oder unterbrochen werden.
#§ 9
Datenschutz
Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit und solange dies zur Veranlagung der Verwaltungsgebühren im Rahmen dieser Satzung erforderlich ist.
#§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung ist im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
Neustadt, 28. November 2025 |
Dirk Süssenbach Propst | | | | Christine Halisch Pröpstin |
| | (L. S.) | | |
Vorsitzendes Mitglied des Kirchenkreisrats | | | | Mitglied des Kirchenkreisrats |
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#Anlage
(zu § 1 Satz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 1)
Gebührentabelle
I. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte nach § 2 Absatz 2 KKVwG für refinanzierbare Kindertagesstätten der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises
| | Verwaltungsgeschäfte | | Gebühr |
Nr. 1 | | Gemäß Pflichtleistungskatalog (Anlage zum KKVwG) im Bereich Finanzen für Kindertagesstätten | | 1.313,07 Euro/Kita-Gruppe (Stand 1. Juli 2025) |
Nr. 2 | | Gemäß Pflichtleistungskatalog (Anlage zum KKVwG) im Bereich Personal für Kindertagesstätten | | 1.886,93 Euro/Kita-Gruppe (Stand 1. Juli 2025) |
II. Gebühren für Verwaltungsgeschäfte nach § 2 Absatz 7 Satz 1 KKVwG für Kindertagesstätten der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises
| | Verwaltungsgeschäfte | | Gebühr |
Nr. 1 | | Kita- Gebührenbearbeitung, insbesondere Datenverwaltung im Kita-Fachprogramm (Zahldaten) Bearbeitung von Stamm- und Bewegungsdaten, Datenabgleich (Zahldaten) Bearbeitung von Ermäßigungsbescheiden und Anforderungen von Ermäßigungen im Rahmen der Sozialstaffel beim zuständigen Kreis Abrechnung und Anforderung des Einnahmeausfalls beim örtlichen Träger der Jugendhilfe Begleitung und Unterstützung bei der Anwendung und Umsetzung gesetzlicher Vorgaben im Kindertagesstättenbereich, z. B. Satzungen und Formularwesen Bearbeitung und Sicherstellung der Abrechnung von Kosten mit externen Kostenträgern zur Kita-Finanzierung.
| | 800,00 Euro/Kita-Gruppe (Stand 1. Juli 2025) |
III. Gebühren für die Bereitstellung der gemeinsamen Mitarbeitervertretung, der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der gemeinsamen Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden nach § 30 Absatz 3, § 49 Absatz 7, § 50 Absatz 5 Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (MVG-EKD) und § 4, § 8 Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetz (MVGErgG) für refinanzierbare Dienste, Werke, Einrichtungen der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände und der Arbeitssicherheit
| | Tatbestand | | Gebühr |
Nr. 1 | | Bereitstellung der gemeinsamen Mitarbeitervertretung gemäß § 1, § 30 MVG-EKD, § 4 MVGErgG sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der gemeinsamen Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden, §§ 52, 49 MVG-EKD und der Arbeitssicherheit | | 253,30 EUR/Personalfall und Jahr (gegen Entgelt beschäftigte/r Mitarbeiter/in, ohne Aushilfen und Ehrenamtliche) |
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Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Neustadt, 28. November 2025 |
| Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Ostholstein Kirchenkreisverwaltung | |
| Dr. Matthias Hoffmann Verwaltungsleiter | |
Az.: 1.2.2.1 |
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Nr. 181Bekanntgabe der Auslegung des Haushalts 2026
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland
Vom 2. Dezember 2025
Der Haushalt des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland für das Jahr 2026 wurde während der Sitzung der Kirchenkreissynode am 1. November 2025 beschlossen.
Gemäß Artikel 125 Absatz 2 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Haushaltsführungsgesetz vom 28. November 2013 (
KABl. S. 474), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (
KABl. A Nr. 34 S. 120,
138) geändert worden ist, ist der beschlossene Haushalt zu veröffentlichen oder nach ortsüblicher Bekanntmachung mindestens vier Wochen zur Einsicht auszulegen.
Hiermit wird bekanntgegeben, dass der Haushalt 2026 in der Zeit vom 19. November 2025 bis 17. Dezember 2025 im Hause der Kirchenkreisverwaltung Nordfriesland (Abteilung I Finanzen), Kirchenstraße 2, 25821 Breklum, zur öffentlichen Einsichtnahme auslag.
Breklum, 2. Dezember 2025 |
| Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Nordfriesland Kirchenkreisverwaltung Im Auftrag | |
| Anja Elias-Carstensen | |
Az.: 77-742 |
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Nr. 182Bekanntgabe der Auslegung des Haushalts 2026
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf
Vom 2. Dezember 2025
Der Haushalt des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf für das Jahr 2026 wurde in der Sitzung der Kirchenkreissynode am 8. November 2025 beschlossen.
Gemäß Artikel 125 Absatz 2 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Haushaltsführungsgesetz vom 28. November 2013 (
KABl. S. 474), geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (
KABl. A Nr. 34 S. 120,
138), ist der beschlossene Haushalt zu veröffentlichen oder nach ortsüblicher Bekanntgabe mindestens vier Wochen zur Einsicht auszulegen.
Hiermit wird bekanntgegeben, dass der Haushalt 2026 in der Zeit vom 5. Januar bis 2. Februar 2026 im Zimmer 014 des Kirchlichen Verwaltungszentrums, Heinrichstr. 1, 25524 Itzehoe, während der Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme ausliegt. Eine zusätzliche Information hinsichtlich der Möglichkeit zur Einsichtnahme erfolgt auf der Homepage des Kirchenkreises www.kk-rm.de.
Itzehoe, 2. Dezember 2025 |
| Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf Kirchliches Verwaltungszentrum Im Auftrag | |
| Kruse | |
Az.: 730-20 KK 2026 |
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Nr. 183Bekanntgabe der Auslegung des Haushalts 2026
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde
Vom 3. Dezember 2025
Der Haushalt des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde für das Jahr 2026 wurde während der Kirchenkreissynode am 29. November 2025 beschlossen.
Gemäß Artikel 125 Absatz 2 der Verfassung der Evangelischen-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Haushaltsführungsgesetz vom 28. November 2013 (
KABl. S. 474), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (
KABl. A Nr. 34 S. 120,
138) geändert worden ist, ist der beschlossene Haushalt zu veröffentlichen oder nach ortsüblicher Bekanntmachung mindestens vier Wochen zur Einsicht auszulegen.
Hiermit wird bekanntgegeben, dass der Haushalt 2026 in der Zeit vom 5. Januar 2026 bis zum 31. Januar 2026 in den Geschäftsräumen der Kirchenkreisverwaltung, An der Marienkirche 7–8, 24768 Rendsburg während der Öffnungszeiten zur öffentlichen Einsichtnahme ausliegt. Eine zusätzliche Information hinsichtlich der Möglichkeit zur Einsichtnahme erfolgt auf der Homepage des Kirchenkreises www.kkre.de.
Rendsburg, 3. Dezember 2025 |
| Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde Kirchenkreisverwaltung Im Auftrag | |
| Znottka | |
Az.: 710.520 |
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Nr. 184Bekanntgabe der Auslegung des Haushalts 2026
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein
Vom 19. Dezember 2025
Der Haushalt des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein für das Jahr 2026 wurde in der Sitzung der Kirchenkreissynode am 29. November 2025 beschlossen.
Gemäß Artikel 125 Absatz 2 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Verbindung mit § 8 Absatz 4 des Haushaltsführungsgesetzes vom 28. November 2013 (
KABl. S. 474), geändert durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 18. April 2024 (
KABl. A Nr. 34 S. 120), ist der beschlossene Haushalt zu veröffentlichen. Verfügbar ist der kirchenkreisliche Haushaltsplan auf der Homepage des Kirchenkreises Altholstein unter
www.kirchenkreis-altholstein.de.
Kiel, 19. Dezember 2025 |
| Evangelisch-Lutherischer Kirchenkreis Altholsteing Kirchenkreisverwaltung Im Auftrag | |
| Stephan Rohwer | |
Az.: - |
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Impressum
Herausgeberin und Verlag: |
Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, Landeskirchenamt Postfach 3449, 24033 Kiel; Dänische Str. 21–35, 24103 Kiel |
Redaktion: Runa Rosenstiel (verantwortliche Redakteurin), Tel.: 0431 9797 864, Annette Thiede, Tel.: 0431 9797 872, Nicole Aaldering, Tel.: 0431 9797 840. |
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für die 1. Ausgabe 2026: | Do, 15. Januar | 31. Januar 2026, |
für die 2. Ausgabe 2026: | Fr, 13. Februar | 28. Februar 2026, |
für die 3. Ausgabe 2026: | Mo, 16. März | 31. März 2026. |
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