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Kirchengesetz
über die Pröpstinnen und Pröpste
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Pröpstegesetz – PröpsteG)1#

Vom 28. Oktober 2022

(KABl. S. 474)

Vollzitat:
Pröpstegesetz vom 28. Oktober 2022 (KABl. S. 474), das durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 25. März 2026 (KABl. 2026 A Nr. 33 S. 60, 62) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Artikel 3 des Vierten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
25. März 2026
§ 5 Abs. 1 Satz 1
Angabe ersetzt
§ 6 Abs. 1 Satz 1
Angabe gestrichen
Satz 2
gestrichen
Abs. 2
eingefügt
bish. Abs. 2
wird Abs. 3 und Angabe ersetzt
bish. Abs. 3
wird Abs. 4
§ 18 Abs. 2
gestrichen
bish. Abs. 3
wird Abs. 2
Abs. 3
eingefügt
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Teil 1
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Allgemeine Vorschriften

(1) Dieses Kirchengesetz regelt die Wahl sowie den Dienst der Pröpstinnen und Pröpste in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
(2) Die Pröpstinnen und Pröpste werden von der Kirchenkreissynode auf Vorschlag des Wahlvorbereitungsausschusses, im Fall der Wiederwahl auf Vorschlag des Kirchenkreisrats gewählt.
(3) Die Besetzung von Pfarrstellen der Pröpstinnen und Pröpste richtet sich abweichend von den Vorschriften des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes vom 10. Januar 2014 (KABl. S. 109), das zuletzt durch Artikel 2 der Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung vom 6. Mai 2022 (KABl. S. 233) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nach diesem Kirchengesetz, soweit in diesem Kirchengesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
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§ 2
Pfarrstellen der Pröpstinnen und Pröpste

(1) 1Für jede Pröpstin bzw. jeden Propst ist eine Pfarrstelle im Stellenplan des Kirchenkreises vorzusehen. 2Sofern nach dem Orientierungsrahmen nach Absatz 2 der Auftrag nicht in einem vollen Dienstumfang wahrgenommen werden kann, kann die Kirchenkreissynode mit Zustimmung der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel und des Landeskirchenamts den Pröpstinnen und Pröpsten im Rahmen ihres Auftrags anteilig einen weiteren Auftrag bis zu einem halben Dienstumfang erteilen. 3Im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Hamburg-Ost kann die Kirchenkreissynode ferner entscheiden, dass die für eine Pröpstin bzw. einen Propst vorgesehene Pfarrstelle des Kirchenkreises darüber hinaus mit dem Amt einer Hauptpastorin bzw. eines Hauptpastors verbunden wird.
(2) 1Das Pfarrstellen- und Vertretungsgesetz vom 1. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 58), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 24. Mai 2021 (KABl. S. 254, 256) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Genehmigung einer Errichtung, Änderung und Aufhebung von Pfarrstellen, die für die Pröpstinnen und Pröpste vorgesehen sind, und die damit verbundene Anzahl der Pröpstinnen und Pröpste nach einem Orientierungsrahmen erfolgt, der insbesondere die Anzahl der Gemeindeglieder, der Kirchengemeinden, der Dienste und Werke, des Umfangs der Personalverantwortung sowie weitere aufsichtliche Aufgaben im Kirchenkreis berücksichtigt. 2Die Genehmigung erfolgt durch die Bischöfin bzw. den Bischofs im Sprengel und das Landeskirchenamt. 3Die Kirchenleitung regelt durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung des Orientierungsrahmens nach Satz 1.
(3) 1Vor jedem Wahlverfahren ist anhand von Absatz 2 durch den Kirchenkreisrat zu prüfen, ob die vorgesehene Pfarrstelle unverändert wiederbesetzt werden kann. 2Die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel sowie das Landeskirchenamt sind über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.
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§ 3
Amtszeit

1Die Amtszeit beträgt zehn Jahre. 2Wiederwahl ist zulässig.
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Teil 2
Wahlverfahren

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§ 4
Einleitung und Beendigung des Wahlverfahrens

(1) 1Ist die Pfarrstelle einer Pröpstin bzw. eines Propstes vakant oder ist zu erwarten, dass sie demnächst vakant wird, so ist ein Wahlverfahren einzuleiten. 2§ 2a Absatz 1 Satz 1 bis 3 und 5, Absatz 4 und 5 Pfarrstellenbesetzungsgesetz in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2 und 3 Personalplanungsförderungsgesetz vom 3. April 2019 (KABl. S. 230), das zuletzt durch Artikel 1 der Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung vom 6. Mai 2022 (KABl. S. 233) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
(2) Das Wahlverfahren wird durch den Beschluss des Kirchenkreisrats über die Ausschreibung eingeleitet.
(3) 1Das Wahlverfahren endet mit der Einführung der gewählten Pröpstin bzw. des gewählten Propstes. 2Das Wahlverfahren endet ferner in den in diesem Kirchengesetz genannten Fällen.
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§ 5
Ausschreibung

(1) 1Die Ausschreibung erfolgt durch den Kirchenkreisrat auf der für die Veröffentlichung von Pfarrstellen vorgesehenen Internetseite der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, soweit nach diesem Kirchengesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. 2Die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel und das Landeskirchenamt haben dem Ausschreibungstext vor der Veröffentlichung zuzustimmen.
(2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 3 ist durch den Kirchenkreisrat über den Ausschreibungstext zusätzlich das Einvernehmen mit dem Kirchengemeinderat der Hauptkirchengemeinde herzustellen.
(3) 1In der Ausschreibung ist insbesondere auf die wahrzunehmenden Aufgaben, das Erfordernis ausreichender pfarramtlicher Erfahrung sowie die für eine Pröpstin bzw. einen Propst notwendigen Fähigkeiten einzugehen. 2Die Anforderungen an die Pröpstin bzw. den Propst sind vor dem Hintergrund der besonderen Situation des Kirchenkreises zu beschreiben. 3Zudem hat die Ausschreibung Angaben zu enthalten über
  1. die von der Pröpstin bzw. dem Propst zu beziehende Dienstwohnung;
  2. die Person, an die die Bewerbung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 zu adressieren ist;
  3. die Bewerbungsfrist nach Absatz 4 einschließlich der Folgen einer verspätet eingehenden Bewerbung nach § 6 Absatz 2.
(4) Für die Abgabe von Bewerbungen ist eine angemessene Bewerbungsfrist zu setzen, die mindestens einen Monat zu betragen hat.
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§ 6
Bewerbungen

(1) Bewerbungen sind an die Bischöfin bzw. den Bischof im Sprengel zu richten.
(2) 1Sich bewerbende Personen sollen sich über das Bewerbungsportal der Evangelisch-Lutherischen in Norddeutschland bewerben. 2Das Landeskirchenamt kann gleichwertige Bewerbungsportale anderer kirchlicher Körperschaften für Ausschreibungen aus deren örtlichen Bereich zulassen. 3Der Bischöfin bzw. dem Bischof im Sprengel, dem Landeskirchenamt sowie den Mitgliedern des Wahlvorbereitungsausschusses ist jeweils ein Zugang zum Bewerbungsportal einzurichten. 4Erfolglose Bewerbungen sind nach Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Wahlverfahrens zu löschen.
(3) 1Bewerbungen müssen im Bewerbungsportal nach Absatz 2 Satz 1 und 2 vor Ablauf der Bewerbungsfrist nach § 5 Absatz 4 eingegangen sein. 2Bewerbungen, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist nach § 5 Absatz 4 eingehen, dürfen im weiteren Wahlverfahren nicht berücksichtigt werden (Ausschlussfrist).
(4) § 5 Pfarrstellenbesetzungsgesetz findet entsprechend Anwendung.
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§ 7
Wahlvorbereitungsausschuss

(1) 1Der Wahlvorbereitungsausschuss wird jeweils für ein Wahlverfahren durch die Kirchenkreissynode gebildet. 2Abweichend von Satz 1 kann die Kirchenkreissynode beschließen, einen Wahlvorbereitungsausschuss für mehrere Wahlverfahren zu bilden, sofern während der Amtszeit der Kirchenkreissynode mehrere Wahlverfahren voraussichtlich anstehen werden.
(2) Der Wahlvorbereitungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. er wirkt an der Suche nach Pastorinnen und Pastoren mit, die für eine Bewerbung geeignet sind;
  2. er führt die Bewerbungsgespräche;
  3. er erstellt den Wahlvorschlag für die Wahl durch die Kirchenkreissynode.
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§ 8
Zusammensetzung und Vorsitz
des Wahlvorbereitungsausschusses

(1) Dem Wahlvorbereitungsausschuss gehören an
  1. sieben aus der Mitte der Kirchenkreissynode gewählte Mitglieder, davon zwei Pastorinnen und Pastoren sowie eine mitarbeitende Person;
  2. die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel;
  3. ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied der Kirchenleitung, das der Gruppe der Ehrenamtlichen angehört.
(2) Bei der Wahl der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 durch die Kirchenkreissynode sollen sich ebenso viele Frauen wie Männer zur Wahl zu stellen.
(3) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 3 bestimmt der Kirchengemeinderat der Hauptkirchengemeinde für das Wahlverfahren aus seiner Mitte ein weiteres ehrenamtliches Mitglied des Wahlvorbereitungsausschusses.
(4) Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 wählt die Kirchenkreissynode aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren sowie aus der Gruppe der Mitarbeitenden in einer gemeinsamen Liste drei und für die weiteren Mitglieder vier Ersatzmitglieder.
(5) Konstituiert sich die Kirchenkreissynode während eines eingeleiteten Wahlverfahrens neu, bleiben die Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder bis zur Beendigung des Wahlverfahrens im Amt.
(6) 1Ersatzmitglied der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel ist die Pröpstin bzw. der Propst, die bzw. der zur ständigen bischöflichen Stellvertretung bestellt worden ist. 2Unterliegt diese bzw. dieser einem Mitwirkungsverbot nach § 9 Absatz 5 oder gehört sie bzw. er dem Kirchenkreis an, in dem das Wahlverfahren durchgeführt wird, bestimmt der Bischofsrat aus seiner Mitte ein Ersatzmitglied. 3Scheidet die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel aus und ist eine Bischöfin bzw. ein Bischof im Sprengel neu gewählt, tritt sie bzw. er in den Wahlvorbereitungsausschuss ein.
(7) 1Für das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 3 bestimmt die Kirchenleitung und für das Mitglied nach Absatz 3 bestimmt der Kirchengemeinderat der Hauptkirchengemeinde ein ehrenamtliches Ersatzmitglied. 2Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.
(8) 1Ersatzmitglieder rücken nach, wenn ein Mitglied ausscheidet oder einem Mitwirkungsverbot nach § 9 Absatz 5 unterliegt. 2Ersatzmitglieder für Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 rücken im Fall des Satzes 1 jeweils in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen nach. 3Für nachgerückte Ersatzmitglieder ist unverzüglich eine Nachwahl oder eine Nachbestimmung durchzuführen.
(9) Den Vorsitz im Wahlvorbereitungsausschuss führt die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel, bei deren bzw. dessen Verhinderung die dienstälteste Pastorin bzw. der dienstälteste Pastor.
(10) Eine Vertretung des Landeskirchenamts nimmt an den Sitzungen des Wahlvorbereitungsausschusses mit beratender Stimme teil.
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§ 9
Sitzungen des Wahlvorbereitungsausschusses

(1) 1Die Sitzungen des Wahlvorbereitungsausschusses sind nicht öffentlich. 2Seine Mitglieder unterliegen bezüglich des Inhalts der Beratungen und der Abstimmungsverhältnisse der Verschwiegenheitspflicht. 3Die Pröpstinnen und Pröpste des Kirchenkreises sind nicht berechtigt, an Sitzungen des Wahlvorbereitungsausschusses teilzunehmen und gehört zu werden. 4§ 10 Absatz 4 bleibt unberührt.
(2) Der Wahlvorbereitungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
(3) Soweit dieses Kirchengesetz keine abweichende Regelung trifft, ist für Abstimmungen die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4) Die Mitglieder sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(5) Mitglieder, die sich selbst oder deren Angehörige im Sinne von § 9 Absatz 4 Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland sich bewerben, sind ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Bewerbung bei der Bischöfin bzw. dem Bischof im Sprengel bis zum Ende des Wahlverfahrens von der Mitwirkung im Wahlvorbereitungsausschuss ausgeschlossen.
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§ 10
Auswahlverfahren;
Wahlvorschlag

(1) Im Laufe der Bewerbungsfrist tritt der Wahlvorbereitungsausschuss zu einer ersten Sitzung zusammen und spricht das weitere Vorgehen ab.
(2) 1Unverzüglich nach Ablauf der Bewerbungsfrist tritt der Wahlvorbereitungsausschuss zusammen und entscheidet, welche sich bewerbende Personen sich im Wahlvorbereitungsausschuss vorstellen sollen. 2Diese haben schriftlich zu erklären, die für sie vom Kirchenkreis bestimmte Dienstwohnung im Fall einer Wahl zu beziehen.
(3) 1Ist innerhalb der Bewerbungsfrist nur eine Bewerbung eingegangen, kann der Wahlvorbereitungsausschuss in geheimer Abstimmung beschließen, das Wahlverfahren abzubrechen. 2Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Wahlvorbereitungsausschusses. 3Die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel unterrichtet den Kirchenkreisrat und das Landeskirchenamt hierüber. 4In diesem Fall ist ein neues Wahlverfahren einzuleiten.
(4) Die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel hört die Pröpstinnen und Pröpste im Kirchenkreis, deren Pfarrstelle nicht zur Neubesetzung ansteht, zu den sich bewerbenden Personen nach Absatz 2 Satz 1 an.
(5) 1Sich bewerbende Personen nach Absatz 2 Satz 1 stellen sich einzeln dem Wahlvorbereitungsausschuss vor. 2Die Vorstellung besteht aus einer Kurzvorstellung der Bewerbung sowie aus einem sich anschließenden Gespräch mit den Ausschussmitgliedern.
(6) Nach Beendigung aller Vorstellungen gibt die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel ein Votum zu jeder sich bewerbenden Person ab und teilt dem Wahlvorbereitungsausschuss das Votum der Pröpstinnen und Pröpste nach Absatz 4 mit.
(7) 1Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 3 erstellt der Wahlvorbereitungsausschuss in geheimer Abstimmung einen vorläufigen Wahlvorschlag und teilt diesen vor der Beschlussfassung nach Absatz 8 Satz 1 bis 3 dem Kirchengemeinderat der Hauptkirchengemeinde mit und hört diesen dazu an. 2Auf Wunsch des Kirchengemeinderats der Hauptkirchengemeinde haben sich die sich bewerbenden Personen, die in den vorläufigen Wahlvorschlag aufgenommen worden sind, diesem vorzustellen. 3Eine sich bewerbende Person darf nicht in den Wahlvorschlag aufgenommen werden, wenn der Kirchengemeinderat der Hauptkirchengemeinde mit der Mehrheit seiner Mitglieder der Aufnahme widerspricht. 4Der Kirchengemeinderat der Hauptkirchengemeinde hat in der Regel innerhalb eines Monats nach Mitteilung des vorläufigen Wahlvorschlags eine Entscheidung zu treffen.
(8) 1Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Vorstellungen und der Anhörungen nach den Absätzen 4 und 7 stellt der Wahlvorbereitungsausschuss einen Wahlvorschlag auf, der mindestens zwei sich bewerbende Personen enthalten soll. 2Für jede sich bewerbende Person müssen zwei Drittel der Mitglieder des Wahlvorbereitungsausschusses in geheimer Abstimmung gestimmt haben. 3Absatz 7 Satz 3 bleibt unberührt. 4Kommt kein Wahlvorschlag zustande, ist das Wahlverfahren beendet und erneut einzuleiten.
(9) 1Der Wahlvorschlag ist durch die Bischöfin bzw. den Bischof im Sprengel an die bzw. den Präses der Kirchenkreissynode zu übermitteln. 2Sie bzw. er gibt den Mitgliedern der Kirchenkreissynode spätestens fünf Wochen vor der Wahl den Wahlvorschlag bekannt.
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§ 11
Vorstellung

Auf Einladung der bzw. des Präses der Kirchenkreissynode stellen sich die sich bewerbenden Personen den Mitgliedern der Kirchenkreissynode in geeigneter Weise vor.
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§ 12
Wahl durch die Kirchenkreissynode

(1) Die Kirchenkreissynode ist für die Wahlsitzung und jeden Wahlgang beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind.
(2) 1Zu Beginn der Wahlsitzung begründet die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel den Wahlvorschlag des Wahlvorbereitungsausschusses. 2Enthält der Wahlvorschlag nur eine sich bewerbende Person, ist in der Begründung gesondert darauf einzugehen. 3Die Begründung des Wahlvorschlags erfolgt in Abwesenheit der sich bewerbenden Personen. 4Danach stellen sich die sich bewerbenden Personen in Abwesenheit der anderen sich bewerbenden Personen der Kirchenkreissynode in alphabetischer Reihenfolge vor. 5Eine Aussprache findet nicht statt.
(3) 1Die Wahl erfolgt mit Stimmzetteln, die in alphabetischer Reihenfolge die Namen der im Wahlvorschlag aufgeführten sich bewerbenden Personen enthalten. 2Jedes Mitglied der Kirchenkreissynode erhält für jeden Wahlgang einen Stimmzettel und eine Stimme.
(4) 1Die bzw. der Präses der Kirchenkreissynode bestimmt für die Durchführung der Wahlhandlung sowie die Auszählung der Stimmen eine beauftragte sowie eine schriftführende Person. 2Für die Auszählung der Stimmen ist zusätzlich ein Mitglied des Präsidiums der Kirchenkreissynode zu bestimmen.
(5) 1Jedes wahlberechtigte Mitglied der Kirchenkreissynode legt einzeln bei Namensaufruf seinen Stimmzettel unter Aufsicht der beauftragten Person in die Wahlurne ein. 2Die schriftführende Person vermerkt die Stimmabgabe in der Anwesenheitsliste.
(6) 1Nach Abschluss der Stimmabgabe erklärt die bzw. der Präses der Kirchenkreissynode den Wahlgang für beendet. 2Die Zahl der Stimmzettel wird von der beauftragten und der schriftführenden Person gemeinsam mit der Zahl der Abstimmungsvermerke auf der Anwesenheitsliste verglichen. 3Bei einer Abweichung ist der Wahlgang zu wiederholen.
(7) Nach der Auszählung der Stimmen wird das Wahlergebnis durch das Präsidium der Kirchenkreissynode festgestellt und von der bzw. dem Präses der Kirchenkreissynode unverzüglich bekannt gegeben.
(8) 1Die Wahl durch die Kirchenkreissynode kann auch nach dem Videokonferenzengesetz vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 429) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden.
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§ 13
Wahlergebnis und Wahlgänge

(1) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Kirchenkreissynode auf sich vereinigt.
(2) Wird bei einem Wahlvorschlag mit einer sich bewerbenden Person die erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist ein zweiter Wahlgang unter Beachtung des § 12 mit Ausnahme der Absätze 2 und 4 durchzuführen.
(3) 1Wird bei einem Wahlvorschlag mit mehreren sich bewerbenden Personen die erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so sind weitere Wahlgänge unter Beachtung des § 12 mit Ausnahme der Absätze 2 und 4 durchzuführen. 2Hierbei scheidet nach dem zweiten und bei jedem folgenden Wahlgang die sich bewerbende Person mit der jeweils geringsten Stimmenzahl aus. 3Verbleibt nur eine sich bewerbende Person, ist diese nur gewählt, wenn sie die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Kirchenkreissynode auf sich vereinigt.
(4) 1Wird die gemäß den Absätzen 1 bis 3 erforderliche Mehrheit nicht erreicht oder erreichen zwei verbleibende sich bewerbende Personen in aufeinander folgenden Wahlgängen die gleiche Stimmenzahl, so erklärt die bzw. der Präses der Kirchenkreissynode die Wahlhandlung für beendet und stellt fest, dass die Wahl einer Pröpstin bzw. eines Propstes nicht zustande gekommen ist. 2Der Kirchenkreisrat hat ein neues Wahlverfahren einzuleiten.
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§ 14
Einführung der Pröpstin bzw. des Propstes

(1) Die sich bewerbende Person, die gewählt worden ist und die Wahl angenommen hat, wird durch die Bischöfin bzw. den Bischof im Sprengel in einem Gottesdienst als Pröpstin bzw. Propst eingeführt.
(2) 1In dem Gottesdienst wird zugleich die Berufungsurkunde überreicht. 2Diese wird von der Bischöfin bzw. dem Bischof im Sprengel sowie von einer Vertretung des Landeskirchenamts ausgefertigt.
(3) 1Die Besetzung einer für die Pröpstin bzw. den Propst vorgesehenen Pfarrstelle gilt mit der Wahl der Pröpstin bzw. des Propstes als vollzogen. 2Satz 1 findet im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 3 entsprechend Anwendung.
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§ 15
Wiederwahl

(1) Ist eine Pröpstin bzw. ein Propst bei Ablauf der Amtszeit zur Wiederwahl bereit, so kann der Kirchenkreisrat mit Zustimmung der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel und des Landeskirchenamts auf die Ausschreibung verzichten und der Kirchenkreissynode die Pröpstin bzw. den Propst zur Wiederwahl vorschlagen.
(2) An der Sitzung des Kirchenkreisrats nimmt die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel sowie eine Vertretung des Landeskirchenamts unter Abwesenheit der Pröpstin bzw. des Propstes nach Absatz 1 teil.
(3) § 10 Absatz 9 findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass der Wahlvorschlag durch den Kirchenkreisrat an die bzw. den Präses der Kirchenkreissynode zu übermitteln ist.
(4) Die Wahl durch die Kirchenkreissynode soll mindestens ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit der Pröpstin bzw. des Propstes nach Absatz 1 durchgeführt werden.
(5) Im Übrigen finden § 2 Absatz 2 und 3, §§ 12, 13 Absatz 1, 2 und 4, § 14 Absatz 2 Satz 2 entsprechend Anwendung.
(6) Sofern die Amtszeit der Pröpstin bzw. des Propstes in weniger als 36 Monaten vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem jeweils geltenden Pfarrdienstrecht endet, finden die Absätze 1 bis 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Vorstellung der Pröpstin bzw. des Propstes nach § 12 Absatz 2 Satz 4 nicht erfolgt.
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Teil 3
Stellvertretung der Pröpstinnen und Pröpste

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§ 16
Stellvertretung der Pröpstinnen und Pröpste

(1) 1In einem Kirchenkreis mit mehreren Pröpstinnen und Pröpsten vertreten sich diese nach Maßgabe der Kirchenkreissatzung gegenseitig. 2Für den Fall der Verhinderung der Stellvertretung kann die Kirchenkreissynode auf Vorschlag der zu vertretenden Pröpstin bzw. des zu vertretenden Propstes eine Pastorin bzw. einen Pastor aus der jeweiligen Propstei zur Stellvertretung berufen.
(2) 1In einem Kirchenkreis mit nur einer Pröpstin bzw. einem Propst wählt die Kirchenkreissynode auf Vorschlag der Pröpstin bzw. des Propstes eine Pastorin bzw. einen Pastor zur ständigen pröpstlichen Stellvertretung. 2Die bzw. der zur ständigen pröpstlichen Stellvertretung gewählte Pastorin bzw. Pastor vertritt die Pröpstin bzw. den Propst im Fall der Abwesenheit oder der Vakanz. 3Die Pröpstin bzw. der Propst kann die Wahrnehmung von Aufgaben, die nicht nach Artikel 65 Absatz 4 Verfassung wahrzunehmen sind, an die ständige pröpstliche Stellvertretung dauerhaft übertragen. 4Die Aufgabenübertragung ist schriftlich festzulegen. 5Sie bedarf der Zustimmung der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel und der Genehmigung des Landeskirchenamts. 6Die bzw. der zur ständigen pröpstlichen Stellvertretung gewählte Pastorin bzw. gewählter Pastor kann von anderen pastoralen Aufgaben teilweise befreit werden. 7Pfarrdienstrechtliche Vorschriften dürfen nicht entgegenstehen.
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Teil 4
Ausscheiden einer Pröpstin bzw. eines Propstes

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§ 17
Ausscheiden einer Pröpstin bzw. eines Propstes

Eine Pröpstin bzw. ein Propst scheidet als Pröpstin bzw. Propst und der dafür vorgesehenen Pfarrstelle sowie im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 3 zusätzlich aus dem Amt einer Hauptpastorin bzw. eines Hauptpastors und der dafür vorgesehenen Pfarrstelle aus
  1. mit Ablauf der Amtszeit;
  2. vor Ablauf der Amtszeit durch Verzicht;
  3. nach den Vorschriften des jeweils geltenden Pfarrdienstrechts, insbesondere mit Erreichen der Regelaltersgrenze.
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Teil 5
Übergangsvorschriften

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§ 18
Übergangsvorschriften

(1) 1Ein Kirchenkreis kann vorsehen, dass Pröpstinnen und Pröpste im Rahmen ihres Auftrags anteilig Dienst in einer Kirchengemeinde zu versehen haben, sofern bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes ein entsprechender Dienst wahrgenommen wurde. 2In diesem Fall bestimmt der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde, in der anteilig Dienst zu leisten ist, für das Wahlverfahren aus seiner Mitte ein weiteres ehrenamtliches Mitglied sowie ein ehrenamtliches Ersatzmitglied des Wahlvorbereitungsausschusses.
(2) Die RVO-Orientierungsrahmen vom 1. Mai 2009 (GVOBl. S. 189) in der jeweils geltenden Fassung findet bis zu ihrem ausdrücklichen Außerkraftsetzen für sämtliche Kirchenkreise der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland Anwendung.
(3) 1Auf Wahlverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Vierten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (KABl. 2026 A Nr. 33 S. 60) eingeleitet worden sind, findet das Pröpstegesetz in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung. 2Die Bewerbungsportale nach § 6 Absatz 2 sind bis spätestens 31. Oktober 2026 zu verwenden.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde als Artikel 3 des Kirchengesetzes über die Pröpstinnen und Pröpste in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 28. Oktober 2022 (KABl. S. 474) bekannt gemacht und trat gemäß dessen Artikel 6 Absatz 1 am 1. Dezember 2022 in Kraft.
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