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Rechtsverordnung
über das Frauenwerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Frauenwerkrechtsverordnung – FWVO)

Vom 23. Februar 2021

(KABl. S. 147)

Aufgrund von § 3 Absatz 3 Satz 1 Hauptbereichsgesetz vom 3. November 2017 (KABl. S. 519), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 14. April 2020 (KABl. S. 107) geändert worden ist, verordnet die Kirchenleitung:
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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland unterhält das Frauenwerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Frauenwerk).
( 2 ) Das Frauenwerk ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Landeskirche nach Artikel 115 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 116 Absatz 1 der Verfassung.
( 3 ) Das Frauenwerk ist gemäß § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Nummer 2 des Hauptbereichsgesetzes dem Hauptbereich Generationen und Geschlechter der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zugeordnet.
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§ 2
Aufgaben des Frauenwerks

( 1 ) Die Frauenarbeit auf landeskirchlicher Ebene wird durch das Frauenwerk verantwortet. Es unterstützt die Frauenarbeit in den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen und weiteren kirchlichen Körperschaften.
( 2 ) Die Arbeit mit und für Frauen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist Teil des kirchlichen Auftrags, allen Menschen das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. Sie geschieht im Kontext frauenspezifischer Lebens- und Erfahrungszusammenhänge sowie auf Grundlage feministischer und geschlechterbewusster Theologien.
( 3 ) Das Frauenwerk schafft Angebote der Kommunikation und Reflexion von Welt- und Glaubenswahrnehmungen aus der Perspektive von Frauen. Mit den daraus erwachsenden Impulsen beteiligt es sich an Diskursen in Theologie, Kirche und Gesellschaft. Weiterhin wird es sozialdiakonisch tätig.
( 4 ) Aufgabe des Frauenwerks ist insbesondere
  • Erwachsenenbildung,
  • Engagementförderung,
  • Interessenvertretung,
  • politische Kampagnenarbeit,
  • Förderung der theologischen und spirituellen Kompetenz,
  • transkultureller und interreligiöser Dialog sowie Frauen-Ökumene,
  • sozialdiakonische Arbeit: z. B. Müttergenesung, Beratungsstellenarbeit im Bereich Menschenhandel, Prostitution und Flucht,
  • Vernetzung der Frauenarbeit in Kirche und Gesellschaft.
( 5 ) Die Frauenarbeit fördert die Gleichstellung der Geschlechter gemäß Artikel 11 der Verfassung.
( 6 ) Die Frauenarbeit ist auf die Zusammenarbeit mit kirchlichen und außerkirchlichen Einrichtungen, Verbänden und Interessenvertretungen ausgerichtet.
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§ 3
Beirat des Frauenwerks

( 1 ) Die Arbeit des Frauenwerks wird gemäß § 15 Absatz 5 Hauptbereichsgesetz durch einen Beirat unterstützt.
( 2 ) Der Beirat hat folgende Aufgaben:
  1. er berät die Grundsätze, Konzeption und Durchführung der Arbeit des Frauenwerks,
  2. er beruft Mitglieder in den Stiftungsvorstand der Annemarie-Grosch-Frauenstiftung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 3 der Satzung der Annemarie-Grosch-Frauenstiftung vom 10. April 2014 (KABl. S. 269),
  3. er benennt dem Beirat des Arbeitsbereichs bzw. der Leitung des Hauptbereichs geeignete Personen zur Berufung in das Hauptbereichskuratorium durch die Kirchenleitung und
  4. er gibt eine Stellungnahme zur Besetzung der Leitungsstelle des Frauenwerks ab.
( 3 ) Der Beirat besteht aus bis zu neun Mitgliedern. Er wird von der Leitung des Hauptbereichs im Benehmen mit der Leitung des Frauenwerks berufen. Bei der Zusammensetzung soll unter anderem die kirchenkreisliche Frauenarbeit, die Frauensozialarbeit und die ausreichende Vertretung der Frauendelegiertenkonferenz berücksichtigt werden. Ehrenamtliche stellen die Mehrheit. Mit beratender Stimme nehmen die Leitung des Hauptbereichs gemäß § 15 Absatz 4 Hauptbereichsgesetz und die Leitung des Frauenwerks an den Sitzungen des Beirats teil.
( 4 ) Die Geschäftsführung für den Beirat liegt bei der Leitung des Frauenwerks.
( 5 ) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 4
Gremien der landeskirchlichen Frauenarbeit

( 1 ) Das Frauenwerk unterstützt die Frauenarbeit auf allen Ebenen der Landeskirche durch die Bildung und Organisation von Gremien der Frauenarbeit. Gremien der Frauenarbeit sind die Fachkonferenz der Frauenarbeit und die Frauendelegiertenkonferenz der Nordkirche. Die Geschäftsführung erfolgt durch die Leitung des Frauenwerks. Die Gremien geben sich eine Geschäftsordnung.
( 2 ) Die Fachkonferenz für Frauenarbeit setzt sich zusammen aus den Leitungen und fachbezogen Mitarbeitenden der Frauenwerke, Arbeitsstellen, Referate und Beauftragten der Kirchenkreise sowie der Leitung und den fachbezogen Mitarbeitenden des Frauenwerks der Nordkirche. Sie dient der Vernetzung, dem Fachaustausch und der Fortbildung ihrer Mitglieder.
( 3 ) Die Frauendelegiertenkonferenz spiegelt die Vielfalt der Frauenarbeit in der Nordkirche wieder. In ihr sind Delegierte aus allen Arbeitsbereichen vertreten. In die Frauendelegiertenkonferenz können Mitarbeitende und Ehrenamtliche entsandt werden. Ehrenamtliche bilden die Mehrheit. Die Entsendung kann insbesondere erfolgen durch:
  • die Kirchenkreise,
  • die Nordschleswigsche Gemeinde,
  • die Beratungsstellen der Evangelischen Müttergenesung,
  • die Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Familienbildungsstätten in der Nordkirche,
  • die Beauftragten für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche,
  • den Konvent evangelischer Theologinnen in der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland e. V.,
  • die Ökumenische Arbeitsgemeinschaft Lesben und Kirche (LuK),
  • das Evangelische Kurzentrum und Sanatorium für Frauen und Kinder Gode Tied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und
  • die Schwesternschaft der Evangelischen Frauenhilfe Potsdam-Stralsund in der UEK e. V.
( 4 ) Die Frauendelegiertenkonferenz bildet aus ihrer Mitte einen Vorstand nach Maßgabe einer Geschäftsordnung. Dieser kann Delegierte in die Frauendelegiertenkonferenz berufen, sofern in der Frauendelegiertenkonferenz einzelne Arbeitsbereiche der Frauenarbeit nicht ausreichend vertreten sind. Die Berufenen dürfen höchstens zehn Prozent der Gesamtzahl der Delegierten ausmachen.
( 5 ) Die Leitung und die fachbezogen Mitarbeitenden des Frauenwerks und die Mitglieder des Beirats des Frauenwerks nehmen an den Sitzungen der Frauendelegiertenkonferenz mit beratender Stimme teil, soweit sie nicht entsandt oder durch den Vorstand berufen worden sind.
( 6 ) Das Verfahren zur Zusammensetzung und die Anzahl der Delegierten regelt die jeweils im Amt befindliche Frauendelegiertenkonferenz für die darauf folgende Amtszeit. Das Frauenwerk sorgt rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der Frauendelegiertenkonferenz für die Neubenennung von Delegierten durch die entsendenden Stellen.
( 7 ) Die Frauendelegiertenkonferenz dient der Vernetzung, der Bildung und dem Austausch ihrer Mitglieder. Sie positioniert sich zu theologischen, gesellschafts- und kirchenpolitischen sowie ethischen Fragestellungen aus Frauensicht und bereitet hierfür Stellungnahmen zur weiteren Verwendung auch in den kirchlichen Körperschaften vor. Diese dienen dem Frauenwerk zur fachlichen Reflexion und Schwerpunktsetzung in der landeskirchlichen Frauenarbeit. Das Frauenwerk berücksichtigt die Ergebnisse und bringt sie in die Hauptbereichsarbeit ein.
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§ 5
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft1#.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Satzung des Evangelischen Frauenwerkes in Mecklenburg-Vorpommern vom 1. März 2006 (KABl S. 15; ABl. S. 26), die Ordnung für das Frauenreferat in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 9. Mai 1998 (KABl S. 45), die Ordnung des Frauenwerks der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 10. Februar 1992 (GVOBl. S. 143) und die Ordnung der Evangelischen Frauenhilfe (Frauen- und Familienarbeit) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 1. März 1995 (KABl S. 81) außer Kraft.
( 3 ) Die Fachkonferenz der Frauenarbeit und die Frauendelegiertenkonferenz bleiben bis zu einer Neukonstituierung der Gremien nach dieser Rechtsverordnung im Amt. Die Frauendelegiertenkonferenz regelt das Verfahren zur Zusammensetzung und die Anzahl der Delegierten für die nächste Amtszeit.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 1. April 2021 in Kraft.