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Kirchengemeindeordnung1#
(Teil 4 des Einführungsgesetzes zur Verfassung
der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland (Einführungsgesetz – EGVerf))2#

Zitierweise:
„Teil 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 26. Mai 2023 (KABl. A Nr. 50 S. 106, 109) geändert worden ist“
Inhaltsverzeichnis (Auszug)
Teil 4: Kirchengemeindeordnung
Abschnitt 1: Grundbestimmungen und Gemeindeformen
Unterabschnitt 1: Grundbestimmungen
Kirchengemeinde
Rechtsform
Selbstbestimmungsrecht
Mitgliedschaft
Unterabschnitt 2: Gemeindeformen
Grundsatz der Ortskirchengemeinde
Personalkirchengemeinden
Errichtung von Personalkirchengemeinden
Aufhebung von Personalkirchengemeinden
Anstaltskirchengemeinden
Errichtung und Aufhebung einer Anstaltskirchengemeinde
Gemeinsame Vorschriften für Personal- und Anstaltskirchengemeinden
Bestandsschutz
Studierendengemeinden
Abschnitt 2: Bereich und Bestand der Kirchengemeinde; Namensgebung
Gründung, Veränderung, Teilung und Zusammenschluss
Namensgebung
Abschnitt 3: Der Kirchengemeinderat
Unterabschnitt 1: Zusammensetzung und Bildung des Kirchengemeinderates
Leitung der Kirchengemeinde
Zusammensetzung und Bildung des Kirchengemeinderates
Wahl in den Kirchengemeinderat
Berufung in den Kirchengemeinderat
Ausscheiden aus dem Kirchengemeinderat
Ruhen der Mitgliedschaft im Kirchengemeinderat
Maßnahmen zur Ergänzung und Vertretung im Kirchengemeinderat
Zusammensetzung und Bildung des Kirchengemeinderates bei Bestandsänderungen
Unterabschnitt 2: Aufgaben des Kirchengemeinderates; Rechte und Pflichten
Mitglieder des Kirchengemeinderates
Aufgaben des Kirchengemeinderates
Aufgaben für den Aufbau und die Gestaltung des Lebens der Kirchengemeinde
Aufgaben für die Ordnung der Kirchengemeinde
Unterabschnitt 3: Geschäftsführung des Kirchengemeinderates
Erste Einberufung; Vorsitz
Vertretung im Rechtsverkehr
Geschäftsführung
Vorbereitung der Sitzungen
Einberufung der Sitzungen
Sitzungsleitung
Teilnahme an Sitzungen
Beschlussfähigkeit
Tagesordnung
Ausschluss von Beratungen und Entscheidungen (Befangenheit)
Beschlussfassung
Beanstandung
Wahlen
Niederschriften
Elektronische Übermittlung von Unterlagen
Unterabschnitt 4: Ausschüsse
Ausschüsse
Berichtspflichten gegenüber dem Kirchengemeinderat
Bestellung und Zusammensetzung der Ausschüsse
Verfahrensvorschriften
Ortsausschüsse
Fachausschüsse
Finanzausschuss
Geschäftsführender Ausschuss
Bauausschuss
Unterabschnitt 4a: Kinder- und Jugendvertretung und Kinder- und Jugendausschuss
Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
Unterabschnitt 5: Geschäftsordnung; Ortssatzung
Geschäftsordnung
Ortssatzung
Abschnitt 4: Die Gemeindeversammlung
Gemeindeversammlung
Verfahren
Abschnitt 5: Gemeinschaft der Dienste
Gemeinschaft der Dienste in der Kirchengemeinde
Ehrenamtliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Pastorinnen und Pastoren
Verantwortung des Kirchengemeinderates
Zusammenarbeit von Pastorinnen und Pastoren und den weiteren Mitgliedern des Kirchengemeinderates
Abschnitt 6: Örtliche Kirchen im Kirchenkreis Mecklenburg
Örtliche Kirchen
Örtliche Kirchen und Kirchengemeinden
Verwaltung durch den Kirchenkreis
Abschnitt 7: Vermögensverwaltung
Rechtsträger des kirchlichen Vermögens
Vermögen und Einnahmen der Kirchengemeinden und örtlichen Kirchen
Zweckbestimmung und Aufgabenerfüllung
Grundsätze der Vermögensverwaltung
Kirchliches Grundeigentum
Bewirtschaftung von Liegenschaften, Gebäuden und Inventar
Haushaltsführung
Rechnungsprüfung
Wirtschaftliches Handeln der Kirchengemeinde
Abschnitt 8: Zusammenarbeit von Kirchengemeinden
Unterabschnitt 1: Grundsätze
Grundsätze
Unterabschnitt 2: Aufgabengemeinschaften und Aufgabendelegation
Aufgabengemeinschaften
Aufgabendelegation
Unterabschnitt 3: Kirchengemeindeverbände
Kirchengemeindeverbände
Errichtung
Satzung des Kirchengemeindeverbandes
Organe
Die Verbandsversammlung
Ausschüsse
Der Verbandsvorstand
Unterabschnitt 4: Kirchenregionen
Kirchenregionen
Unterabschnitt 5: Besondere Formen kirchengemeindlicher Zusammenarbeit
Kapellengemeinden
Hauptkirchengemeinden
Pfarrsprengel
Abschnitt 9: Aufsicht
Grundsätze
Organe
Aufsicht des Landeskirchenamtes
Aufsicht der Kirchenkreise
Kirchenaufsichtliche Genehmigungen
Anzeigepflichten
Beanstandung von Beschlüssen des Kirchengemeinderates
Aufsicht über die Haushaltsführung
Beanstandung und Ersatzvornahme im Rahmen der Aufsicht über die Haushaltsführung
Ersatzvornahme in Eilfällen
Auflösung kirchengemeindlicher Gremien
Abberufung von Mitgliedern des Kirchengemeinderates
Abschnitt 10: Schlussbestimmungen
Evaluierung
Nicht amtlicher Anhang
Auszug aus Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland
Ausgeschlossene Personen
Besorgnis der Befangenheit
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Teil 4
Kirchengemeindeordnung

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Abschnitt 1
Grundbestimmungen und Gemeindeformen

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Unterabschnitt 1
Grundbestimmungen

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§ 1
Kirchengemeinde

( 1 ) In der Kirchengemeinde verwirklicht sich Gemeinde Jesu Christi. In ihr sind die durch Wort und Sakrament aufgebaute Gemeinde und das Amt mit dem Auftrag zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung unter ihrem Haupt Jesus Christus als dem Herrn der Kirche einander zugeordnet.
( 2 ) Die Kirchengemeinde trägt Sorge dafür, dass das Evangelium den Menschen in ihrem Bereich verkündigt wird und sie sich um Wort und Sakrament sammeln. Dies geschieht in vielfältiger Weise, insbesondere durch Gottesdienst, Gebet, Kirchenmusik, Kunst, Bildung und Unterricht, Erziehung, Seelsorge, Mission und Diakonie als Dienst christlicher Liebe an allen Menschen. Über ihre eigenen Grenzen hinaus stärkt sie die Verantwortung für das Zusammenleben der Menschen. Zusammen mit den anderen Kirchengemeinden ist sie berufen zum missionarischen Dienst für die Welt und zur Stärkung der ökumenischen Gemeinschaft der Christenheit (Artikel 19 der Verfassung).
( 3 ) Jede Kirchengemeinde hat einen Kirchengemeinderat.
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§ 2
Rechtsform

Die Kirchengemeinde ist Körperschaft des Kirchenrechtes und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
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§ 3
Selbstbestimmungsrecht

( 1 ) Die Kirchengemeinde ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen des geltenden Rechtes in eigener Verantwortung (Artikel 20 Absatz 1 der Verfassung).
( 2 ) Die Kirchengemeinde wird mit den zur eigenverantwortlichen Erfüllung des kirchlichen Auftrages in ihrem Bereich erforderlichen Mitteln ausgestattet (Artikel 20 Absatz 2 der Verfassung).
( 3 ) Durch Kirchengesetz3# können Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinden und ihrer Verbände dem Kirchenkreis zur Erledigung im Auftrag, auch gegen Entgelt (Gebühren und Auslagenersatz), zugewiesen werden. Die Entscheidung über die Anlage ihres Geldvermögens kann dem Kirchenkreis als zentrale Aufgabe übertragen werden. Das Nähere wird durch Kirchengesetz4# oder aufgrund eines Kirchengesetzes geregelt (Artikel 20 Absatz 3 der Verfassung).
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§ 4
Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sind zugleich Mitglieder in einer ihrer Kirchengemeinden (Gemeindeglieder), in der sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sie können auf ihren Antrag Mitglieder einer anderen Kirchengemeinde werden. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
( 2 ) Mitglieder von Kirchengemeinden anderer Kirchen können aufgrund von zwischenkirchlichen Mitgliedschaftsvereinbarungen Mitglieder von Kirchengemeinden der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland werden.
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Unterabschnitt 2
Gemeindeformen

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§ 5
Grundsatz der Ortskirchengemeinde

Die Kirchengemeinde ist in der Regel Ortskirchengemeinde; die Ortskirchengemeinden decken das gesamte Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ab (Parochialprinzip). Die Grenzen der bisherigen Kirchengemeinden ergeben sich aus dem Herkommen.
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§ 6
Personalkirchengemeinden

( 1 ) Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland können zu Personalkirchengemeinden zusammengeschlossen werden, wenn ein besonderer kirchlicher Auftrag dies rechtfertigt und die Zahl der Gemeindeglieder auf Dauer ein eigenständiges Gemeindeleben erwarten lässt.
( 2 ) Die Personalkirchengemeinde ist Kirchengemeinde im Sinne der Verfassung. Sie wird durch einen Kirchengemeinderat geleitet und hat die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
( 3 ) Die Personalkirchengemeinde untersteht dem Bekenntnis und der Rechtsordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Sie darf die Einheit der Landeskirche, des Kirchenkreises und das Zusammenleben in den Kirchengemeinden nicht gefährden.
( 4 ) Die Personalkirchengemeinde gehört dem Kirchenkreis an, auf dessen Gebiet sie ihren Sitz hat. Sie verfügt über alle Rechte und Pflichten einer Ortskirchengemeinde des Kirchenkreises.
( 5 ) Die Mitgliedschaft in der Personalkirchengemeinde wird durch Umgemeindung erworben. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer weiteren Kirchengemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist ausgeschlossen.
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§ 7
Errichtung von Personalkirchengemeinden

( 1 ) Eine Personalkirchengemeinde kann auf Antrag durch die Kirchenkreissynode im Einvernehmen mit der Kirchenleitung errichtet werden. Zugleich werden Name und Sitz der Personalkirchengemeinde festgelegt.
( 2 ) Zuständig für die Entscheidung über die Errichtung ist die Kirchenkreissynode des Kirchenkreises, auf dessen Gebiet die Personalkirchengemeinde ihren Sitz haben soll. Weitere betroffene Kirchenkreise sind vor der Entscheidung zu hören. Das Landeskirchenamt trifft die erforderlichen Anordnungen durch eine Errichtungsurkunde, die im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen ist.
( 3 ) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, die die Wählbarkeit in den Kirchengemeinderat besitzen. In dem Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen von § 6 Absatz 1 darzulegen.
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§ 8
Aufhebung von Personalkirchengemeinden

( 1 ) Eine Personalkirchengemeinde kann auf Beschluss des Kirchengemeinderates und der Kirchenkreissynode im Einvernehmen mit der Kirchenleitung aufgehoben werden.
( 2 ) Die Aufhebung der Personalkirchengemeinde kann nach Artikel 22 Absatz 4 der Verfassung auf Antrag der Kirchenkreissynode durch die Kirchenleitung erfolgen. Der Kirchengemeinderat ist vor der Entscheidung zu hören.
( 3 ) Eine Personalkirchengemeinde ist nach Artikel 22 Absatz 4 der Verfassung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Errichtung geführt haben, dauerhaft weggefallen sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Zahl der Mitglieder der Personalkirchengemeinde keine Gewähr für die Dauerhaftigkeit der Arbeit bietet oder diese nicht am Bekenntnis oder an der Rechtsordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ausgerichtet ist.
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§ 9
Anstaltskirchengemeinden

( 1 ) Bei einer rechtlich selbstständigen diakonischen Einrichtung kann eine Anstaltskirchengemeinde errichtet werden, wenn die Größe der Einrichtung, ihre räumliche Geschlossenheit sowie die Zahl der Gemeindeglieder die Errichtung einer Kirchengemeinde rechtfertigt und gewährleistet ist, dass die Anstaltskirchengemeinde die Aufgaben einer Kirchengemeinde auf Dauer wahrnehmen kann.
( 2 ) Die Anstaltskirchengemeinde ist Kirchengemeinde im Sinne der Verfassung. Sie wird durch einen Kirchengemeinderat geleitet, wenn dem Träger der Einrichtung vertraglich nicht bestimmte Aufgaben vorbehalten sind. Sie hat die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
( 3 ) Die Anstaltskirchengemeinde untersteht dem Bekenntnis und der Rechtsordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
( 4 ) Die Anstaltskirchengemeinde gehört dem Kirchenkreis an, auf dessen Gebiet sie ihren Sitz hat. Sie verfügt über alle Rechte und Pflichten einer Ortskirchengemeinde des Kirchenkreises.
( 5 ) Zwischen der Anstaltskirchengemeinde und dem Träger der Einrichtung sind die wechselseitigen Rechte und Pflichten vertraglich zu regeln.
( 6 ) Das Gebiet der Anstaltskirchengemeinde wird durch die Errichtungsurkunde festgelegt. Mitglieder sind alle Gemeindeglieder, die im Gebiet der Anstaltskirchengemeinde ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Mitgliedschaft in der Anstaltskirchengemeinde kann auch durch Umgemeindung erworben werden. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer weiteren Kirchengemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist ausgeschlossen. In die Einrichtung aufgenommene Gemeindeglieder, die nicht umgemeindet sind, haben für die Dauer ihres Aufenthaltes das Recht auf Teilhabe am Gemeindeleben, an Seelsorge und Amtshandlungen.
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§ 10
Errichtung und Aufhebung einer Anstaltskirchengemeinde

( 1 ) Eine Anstaltskirchengemeinde kann durch die Kirchenkreissynode im Einvernehmen mit der Kirchenleitung und dem Träger der Einrichtung errichtet werden. Zugleich werden der Name und das Gebiet der Anstaltskirchengemeinde festgelegt. Der Entwurf des Vertrages nach § 9 Absatz 5 ist mit dem Antrag vorzulegen.
( 2 ) Zuständig für die Entscheidung über die Errichtung ist die Kirchenkreissynode des Kirchenkreises, auf dessen Gebiet die Anstaltskirchengemeinde ihren Sitz hat. Das Landeskirchenamt trifft die erforderlichen Anordnungen durch eine Errichtungsurkunde, die im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen ist.
( 3 ) Der Vertrag nach § 9 Absatz 5 ist dem Kirchenkreisrat binnen acht Wochen nach Errichtung der Anstaltskirchengemeinde zur Genehmigung vorzulegen. Genehmigungspflichtig sind auch spätere Vertragsänderungen.
( 4 ) Eine Anstaltskirchengemeinde kann auf Beschluss des Kirchengemeinderates und der Kirchenkreissynode aufgehoben werden. Der Träger der betroffenen Einrichtung ist zu hören. Das Einvernehmen mit der Kirchenleitung ist herzustellen.
( 5 ) Die Aufhebung der Anstaltskirchengemeinde kann nach Artikel 22 Absatz 4 der Verfassung auf Antrag der Kirchenkreissynode durch die Kirchenleitung erfolgen. Der Kirchengemeinderat und der Träger der betroffenen Einrichtung sind vor der Entscheidung zu hören.
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§ 11
Gemeinsame Vorschriften für Personal- und Anstaltskirchengemeinden

( 1 ) Für die Wahl der Kirchengemeinderäte der Personal- und Anstaltskirchengemeinden gelten die allgemeinen Vorschriften über die Wahlen der Kirchengemeinderäte.
( 2 ) Für die Errichtung, Aufhebung und Besetzung von Pfarrstellen in Personal- und Anstaltskirchengemeinden gelten die allgemeinen Vorschriften für Pfarrstellen.
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§ 12
Bestandsschutz

Bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestehende Personal- oder Anstaltskirchengemeinden sind Personal- oder Anstaltskirchengemeinden im Sinne dieses Kirchengesetzes.
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§ 13
Studierendengemeinden

( 1 ) Die Evangelischen Studierendengemeinden sind nach Maßgabe des Kirchenrechtes geordnete Kirchengemeinden eigener Art ohne Rechtspersönlichkeit im Bereich der Hoch- und Fachhochschulen. Sie haben Anteil am Auftrag der einen Kirche Jesu Christi.
( 2 ) Jede Studierendengemeinde gibt sich eine Satzung. Diese bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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Abschnitt 2
Bereich und Bestand der Kirchengemeinde; Namensgebung

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§ 14
Gründung, Veränderung, Teilung und Zusammenschluss

( 1 ) Zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages können Kirchengemeinden gegründet, in ihren Grenzen verändert, geteilt oder zusammengeschlossen werden (Artikel 22 Absatz 1 der Verfassung). Der Zusammenschluss ist nur unter benachbarten Kirchengemeinden zulässig.
( 2 ) Neue Kirchengemeinden können gegründet werden, wenn ein gottesdienstlicher Mittelpunkt vorhanden ist und die Zahl der voraussichtlichen Gemeindeglieder Gewähr dafür bietet, die kirchengemeindlichen Aufgaben zu erfüllen und das geistliche Leben zu entfalten. Über die Gründung von Ortskirchengemeinden entscheidet die Kirchenkreissynode.
( 3 ) Über die Veränderung der Grenzen, die Teilung und den Zusammenschluss von Ortskirchengemeinden entscheiden die Kirchengemeinderäte nach Anhörung der Gemeindeversammlung der beteiligten Kirchengemeinden im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat.
( 4 ) Die beteiligten Kirchengemeinden regeln die Vermögensauseinandersetzung, wenn sie erforderlich ist, durch Vertrag, der der Zustimmung des Kirchenkreisrates bedarf. Kommt eine einvernehmliche Regelung nicht zustande, entscheidet der Kirchenkreisrat.
( 5 ) Zur Sicherstellung der Erfüllung des kirchlichen Auftrages kann die Kirchenleitung auf Antrag des Kirchenkreisrates die Veränderung der Grenzen, die Teilung oder den Zusammenschluss von Kirchengemeinden beschließen. Die Maßnahmen nach Satz 1 können insbesondere erfolgen, wenn eine Kirchengemeinde über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten zehn Prozent der fälligen Verbindlichkeiten aus eigenen Haushalts- oder Rücklagenmitteln nicht begleichen oder wenn ein Kirchengemeinderat über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht neu gebildet werden kann. Die betroffenen Kirchengemeinden sind vorher zu hören.
( 6 ) Das Landeskirchenamt trifft die erforderlichen Anordnungen und veröffentlicht sie im Kirchlichen Amtsblatt.
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§ 15
Namensgebung

( 1 ) Die Kirchengemeinde führt nach Maßgabe der Tradition des jeweiligen Kirchengebietes den Namen „Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde“ oder „Evangelische Kirchengemeinde“ mit dem Namen des Ortes oder Ortsteiles ihres Sitzes. Erstreckt sich das Kirchengemeindegebiet über mehrere Orte oder Ortsteile, kann der Name der geografischen Region Verwendung finden, deren Gebiet im Wesentlichen mit dem Kirchengemeindegebiet übereinstimmt. Weitere Namensbestandteile, wie der Name einer Kirche oder einer biblischen oder kirchengeschichtlichen Person, sind zulässig. Diese Namensbestandteile sollen einen Bezug zur Kirchengemeinde haben. Die Personal- und Anstaltskirchengemeinden führen einen Namensbestandteil, der nach Möglichkeit ihre besondere Eigenart zum Ausdruck bringt.
( 2 ) Kirchengemeinden erhalten ihren Namen durch die Urkunde über die Gründung, Veränderung von Grenzen, Teilung oder den Zusammenschluss von Kirchengemeinden. Die Urkunde wird im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.
( 3 ) Spätere Namensänderungen erfolgen aufgrund eines Antrages des Kirchengemeinderates durch Beschluss des Kirchenkreisrates. Der Kirchengemeinderat hat vor der Beschlussfassung die Gemeindeversammlung zu hören und der zuständigen Bischöfin bzw. dem zuständigen Bischof im Sprengel Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Landeskirchenamt trifft die erforderlichen Anordnungen. Der geänderte Name wird im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht und dem jeweiligen Bundesland mitgeteilt. Vor der Bekanntmachung darf der geänderte Name nicht geführt werden. Ab der Bekanntmachung ist der neue Name zu führen. Das Kirchensiegel ist entsprechend zu ändern.
( 4 ) Kirchen erhalten ihren Namen aufgrund eines Beschlusses des Kirchengemeinderates im Einvernehmen mit der zuständigen Bischöfin bzw. dem zuständigen Bischof im Sprengel, in der Regel anlässlich der Widmung; dies gilt auch bei Namensänderungen.
( 5 ) Bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bestehende Namen von Kirchengemeinden und Kirchen werden unverändert fortgeführt. Bei späteren Namensänderungen sind die Absätze 1, 3 und 4 anzuwenden.
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Abschnitt 3
Der Kirchengemeinderat

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Unterabschnitt 1
Zusammensetzung und Bildung des Kirchengemeinderates

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§ 16
Leitung der Kirchengemeinde

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird im Hören auf Gottes Wort und durch seine Auslegung geleitet. Die Leitung geschieht geistlich und rechtlich in unaufgebbarer Einheit.
( 2 ) Die Kirchengemeinde wird durch den Kirchengemeinderat geleitet. Dies geschieht in gemeinsamer Verantwortung aller Mitglieder, unbeschadet des besonderen Dienstes der Pastorinnen und Pastoren nach Artikel 16 Absatz 2 der Verfassung (Artikel 24 Absatz 1 der Verfassung).
( 3 ) Der Kirchengemeinderat sucht die Einheit mit allen, die an der Erfüllung des einen Auftrages der Kirche teilhaben (Artikel 24 Absatz 2 der Verfassung).
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§ 17
Zusammensetzung und Bildung des Kirchengemeinderates

( 1 ) Der Kirchengemeinderat besteht aus den Pastorinnen und Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten (Mitglieder kraft Amtes) oder diesen gleichgestellt sind, sowie den gewählten und berufenen Mitgliedern. Die gewählten Mitglieder bilden die Mehrheit der Mitglieder des Kirchengemeinderates (Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung). Die gewählten und berufenen Mitglieder des Kirchengemeinderates können als Kirchenälteste oder Kirchenvorsteherinnen bzw. Kirchenvorsteher bezeichnet werden.
( 2 ) In Kirchengemeinden, die zu einem Pfarrsprengel nach Artikel 23 Satz 2 der Verfassung verbunden sind, besteht der jeweilige Kirchengemeinderat aus
  1. mindestens einer Pastorin bzw. einem Pastor, die bzw. der in dem Pfarrsprengel eine Pfarrstelle innehat oder verwaltet,
  2. den Pastorinnen und Pastoren, die diesen gleichgestellt sind und
  3. den gewählten und berufenen Mitgliedern.
Die Entscheidung, welche Pastorin bzw. welcher Pastor nach Satz 1 Nummer 1 welchem Kirchengemeinderat angehört, trifft die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst im Einvernehmen mit den Kirchengemeinderäten der im Pfarrsprengel verbundenen Kirchengemeinden und den Pastorinnen und Pastoren, die im Pfarrsprengel eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten. Kann das Einvernehmen nach Satz 2 nicht hergestellt werden, entscheidet die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst nach Rücksprache mit der Bischöfin bzw. dem Bischof im Sprengel. Soweit Patronatsrechte in einer zu einem Pfarrsprengel gehörenden Kirchengemeinde bestehen, stellt die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst vor der Zuordnung das Einvernehmen mit der Kirchenpatronin bzw. dem Kirchenpatron her. Jede Pastorin bzw. jeder Pastor muss Mitglied in mindestens einem Kirchengemeinderat sein.
( 3 ) Den Mitgliedern kraft Amtes gleichgestellt sind
  1. Pastorinnen und Pastoren, die nach Artikel 97 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 der Verfassung einer Kirchengemeinde zugeordnet sind,
  2. Pastorinnen und Pastoren, die nach Artikel 98 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 der Verfassung einer Kirchengemeinde zugeordnet sind,
  3. Militärgeistliche, die nach §§ 2, 10 Absatz 1 des Kirchengesetzes zur Durchführung der Militärseelsorge im Bereich der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 21. Januar 1979 (GVOBl. S. 21), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 9. Oktober 2007 (GVOBl. S. 266, 269) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einer Kirchengemeinde zugeordnet sind,
  4. Pastorinnen und Pastoren, die für länger als drei Monate ununterbrochen und in vollem Umfang zu Vertretungsdiensten für eine Pfarrstelle in einer Kirchengemeinde schriftlich verpflichtet worden sind,
  5. Pastorinnen und Pastoren, die nach anderen Kirchengesetzen Sitz und Stimme im Kirchengemeinderat erlangen.
( 4 ) Höchstens eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter der Kirchengemeinde kann nach § 17a Absatz 1 gewählt oder nach § 17b Absatz 1 berufen werden.
( 5 ) Die Anzahl der Pastorinnen und Pastoren darf zusammen mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter nach Absatz 4 nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder des Kirchengemeinderates betragen (Artikel 30 Absatz 6 der Verfassung).
( 6 ) Eine Veränderung der Anzahl der Pastorinnen und Pastoren nach Absatz 1 während der Wahlperiode beeinträchtigt die Zusammensetzung des Kirchengemeinderates im Übrigen nicht (Artikel 30 Absatz 8 der Verfassung).
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§ 17a
Wahl in den Kirchengemeinderat

( 1 ) Es werden mindestens fünf Mitglieder des Kirchengemeinderates durch die Gemeindeglieder in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt (Artikel 30 Absatz 3 der Verfassung).
( 2 ) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchengemeinderates wird vor jeder Wahl vom Kirchengemeinderat festgesetzt (Artikel 30 Absatz 7 der Verfassung).
( 3 ) Das Nähere ist durch Kirchengesetz geregelt.
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§ 17b
Berufung in den Kirchengemeinderat

( 1 ) Bis zu zwei Mitglieder des Kirchengemeinderates können durch den neu eingeführten Kirchengemeinderat im Benehmen mit dem Kirchenkreisrat berufen werden (Artikel 30 Absatz 4 der Verfassung).
( 2 ) Berufen werden kann, wer am Tag des Berufungsbeschlusses die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt. Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter der Kirchengemeinde nach den für die Kirchenwahl geltenden Vorschriften kann nur dann berufen werden, wenn nicht bereits eine solche Mitarbeiterin bzw. ein solcher Mitarbeiter der Kirchengemeinde gewählt wurde. Die Proporzbestimmung des Artikels 30 Absatz 6 der Verfassung und die Ehrenamtlichenmehrheit nach Artikel 6 Absatz 2 der Verfassung sind zu beachten. Die Berufung einer Person, die Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Elternteil, Kind, Schwester oder Bruder eines Mitgliedes des Kirchengemeinderates ist, ist nur in begründeten Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat zulässig. Eine Berufung ist nur bis zum Ablauf einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach der Konstituierung des Kirchengemeinderates zulässig. Eine Berufung soll in Ansehung des Wahlergebnisses nur erfolgen, wenn für die Leitung der Kirchengemeinde erforderliche Fähigkeiten oder Kompetenzen in der Zusammensetzung des Kirchengemeinderates fehlen. Bei einer Berufung soll auf den Ausgleich der Geschlechterrepräsentanz und die Berücksichtigung jüngerer Gemeindeglieder geachtet werden. Jede Berufung ist durch Abkündigung und ortsübliche Bekanntmachung bekannt zu geben.
( 3 ) Das zum Mitglied des Kirchengemeinderates berufene Gemeindeglied ist entsprechend den zu Mitgliedern des Kirchengemeinderates gewählten Gemeindegliedern unverzüglich in sein Amt einzuführen.
( 4 ) Für die Anfechtung eines Berufungsbeschlusses durch Berufungsbeschwerde gelten die für die Kirchenwahl geltenden Vorschriften entsprechend. Der Kirchenkreisrat erklärt den Berufungsbeschluss binnen eines Monates nach Zugang für ungültig, wenn und soweit der Berufungsbeschluss mit den Bestimmungen über die Berufung nicht vereinbar ist.
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§ 17c
Ausscheiden aus dem Kirchengemeinderat

( 1 ) Das Amt eines gewählten oder berufenen Mitgliedes des Kirchengemeinderates endet vorzeitig
  1. durch schriftliche Verzichtserklärung gegenüber dem Kirchengemeinderat, es sei denn, der Verzicht wird innerhalb einer Woche nach Zugang der Verzichtserklärung schriftlich widerrufen,
  2. mit Rechtskraft der vom Kirchenkreisrat zu treffenden Feststellung des Fehlens oder des Wegfalles einer Voraussetzung für die Wählbarkeit in den Kirchengemeinderat,
  3. mit Rechtskraft des Beschlusses des Kirchenkreisrates zur Abberufung nach § 93,
  4. durch Begründung eines Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses zur Kirchengemeinde in einem nicht geringfügigen Umfang im Sinne von § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung, wenn dadurch die Zusammensetzung des Kirchengemeinderates nicht mehr den Vorgaben des § 17 Absatz 5 entspricht,
  5. mit der Auflösung des Kirchengemeinderates nach § 92 Absatz 1 oder mit der Bestellung von Beauftragten nach § 92 Absatz 3,
  6. mit Rechtskraft einer Entscheidung über die Ungültigkeit der Kirchenwahl oder eines Berufungsbeschlusses.
( 2 ) Vor der Entscheidung des Kirchenkreisrates nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind das betroffene Mitglied und der Kirchengemeinderat anzuhören. Die Entscheidung ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied und dem Kirchengemeinderat zuzustellen.
( 3 ) Gegen die Entscheidung des Kirchenkreisrates nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 können das betroffene Mitglied und der Kirchengemeinderat innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang Beschwerde beim Landeskirchenamt einlegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Das Landeskirchenamt entscheidet innerhalb eines Monates nach Zugang der Beschwerde.
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§ 17d
Ruhen der Mitgliedschaft im Kirchengemeinderat

( 1 ) Mit dem Zugang der Entscheidung des Kirchenkreisrates nach § 17c Absatz 1 Nummer 2 oder 3 ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitgliedes des Kirchengemeinderates bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
( 2 ) Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes kraft Amtes oder eines diesem gleichgestellten Mitgliedes ruht
  1. mit Erhebung der Disziplinarklage beim Disziplinargericht,
  2. für die Zeit der Untersagung der Dienstausübung oder einer vorläufigen Dienstenthebung,
  3. für die Dauer einer Abordnung, wenn die wahrzunehmende Tätigkeit auf einen anderen Dienstherrn bezogen ist,
  4. für die Dauer der Beurlaubung oder Freistellung aus dienstrechtlichen Gründen,
  5. für die Dauer einer Zuweisung,
  6. für die Dauer des Beschäftigungsverbotes nach dem zweiten Abschnitt des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
  7. für die Dauer der Elternzeit nach § 15 Absatz 1 bis 3 und § 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, falls kein Teildienst wahrgenommen wird.
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§ 17e
Maßnahmen zur Ergänzung und Vertretung im Kirchengemeinderat

(1) Sind gewählte Mitglieder des Kirchengemeinderates ausgeschieden, so wählt der Kirchengemeinderat unverzüglich die Anzahl an Gemeindegliedern nach, die der Festsetzung über die Anzahl der nach den für die Kirchenwahl geltenden Vorschriften zu wählenden Mitglieder entspricht. Der Kirchengemeinderat sorgt für Bekanntgabe des Ausscheidens durch Abkündigung und fordert die Gemeindeglieder zu Ergänzungsvorschlägen auf. Er spricht geeignete Gemeindeglieder aus den verschiedenen Bereichen der Kirchengemeinde an und motiviert sie zur Kandidatur. Die Vorgeschlagenen der Wahlvorschlagsliste der Kirchenwahl müssen dabei mit zur Wahl gestellt werden. Der Kirchengemeinderat strebt durch seine Entscheidung eine Ausgewogenheit in der Repräsentanz der verschiedenen Gemeindebereiche und der Geschlechter sowie eine Beteiligung von jüngeren Gemeindegliedern an. Die Wahl einer Person, die Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Elternteil, Kind, Schwester oder Bruder eines Mitgliedes des Kirchengemeinderates ist, ist nur in begründeten Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat zulässig. Die für die Kirchenwahl geltenden Vorschriften über das Wahlergebnis sind entsprechend anzuwenden.
(2) Bei Ausscheiden eines berufenen Mitgliedes kann der Kirchengemeinderat eine Nachberufung entsprechend § 17b durchführen.
(3) Bei Verhinderung eines gewählten oder berufenen Mitgliedes, die länger als drei Monate andauert, kann der Kirchengemeinderat unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1 eine Vertretung bestellen. Die Vertretung ist entsprechend den zu Mitgliedern des Kirchengemeinderates gewählten Gemeindegliedern für die Dauer der Verhinderung unverzüglich in ihr Amt einzuführen.
(4) Gelingt es nicht, den Kirchengemeinderat nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zu ergänzen, so hat der Kirchengemeinderat unter Beachtung der Vorgaben aus §§ 17 und 17a im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat die Festsetzung über die Anzahl der zu wählenden Mitglieder nach den für die Kirchenwahl geltenden Vorschriften zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
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§ 17f
Zusammensetzung und Bildung des Kirchengemeinderates bei Bestandsänderungen

( 1 ) Werden Kirchengemeinden neu gegründet, in ihren Grenzen verändert oder geteilt, so bestimmt sich die Mitgliedschaft zu einem Kirchengemeinderat
  1. für die Mitglieder kraft Amtes oder die diesen gleichgestellt sind nach Anordnung des Landeskirchenamtes,
  2. für die gewählten und berufenen Mitglieder nach der Gemeindegliedschaft, die sie durch die Gründung, Grenzveränderung bzw. Teilung erlangen, nach Maßgabe der folgenden Absätze.
( 2 ) Ergibt sich nach Absatz 1, dass die Erfordernisse des Artikels 6 Absatz 2 der Verfassung und des § 17 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 sowie des § 17a Absatz 1 in einem Kirchengemeinderat nicht erfüllt sind, wählen die Mitglieder des Kirchengemeinderates nach Absatz 1 die erforderliche Anzahl von Gemeindegliedern hinzu. Die für die Kirchenwahl geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
( 3 ) Ergibt sich nach Absatz 1, dass einem Kirchengemeinderat nicht mindestens drei gewählte und berufene Mitglieder angehören, so ist für diese Kirchengemeinde abweichend von Absatz 2 ein Beauftragtengremium nach § 92 Absatz 4 zu bestellen und unter Beachtung von § 92 Absatz 3 Satz 5 eine Neubildung des Kirchengemeinderates entsprechend den für die Kirchenwahl geltenden Vorschriften und den §§ 17 und 17a durchzuführen.
( 4 ) Werden mehrere Kirchengemeinden zu einer neuen Kirchengemeinde zusammengeschlossen, so wird der Kirchengemeinderat der neuen Kirchengemeinde nach den Vorschriften des Artikels 6 Absatz 2 der Verfassung und der §§ 17 und 17a gebildet aus
  1. den Mitgliedern kraft Amtes oder die diesen gleichgestellt sind,
  2. Mitgliedern, die die Kirchengemeinderäte der beteiligten Kirchengemeinden jeweils aus ihrer Mitte wählen.
Die Anzahl der nach Satz 1 Nummer 2 jeweils zu wählenden Mitglieder ist von den Kirchengemeinderäten der beteiligten Kirchengemeinden zu vereinbaren; kommt die Vereinbarung nicht zustande, entscheidet der Kirchenkreisrat nach Anhörung der beteiligten Kirchengemeinderäte.
( 5 ) Gelingt es nicht, einen Kirchengemeinderat nach den Bestimmungen der Absätze 2 und 4 zu bilden, so gilt für die jeweils betroffene Kirchengemeinde oder für die durch den Zusammenschluss neu entstandene Kirchengemeinde Absatz 3 entsprechend.
( 6 ) Im Fall der Errichtung und Änderung einer Personal- und Anstaltskirchengemeinde nach den §§ 6 bis 12 gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 entsprechend.
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Unterabschnitt 2
Aufgaben des Kirchengemeinderates; Rechte und Pflichten

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§ 18
Mitglieder des Kirchengemeinderates

( 1 ) Die Mitglieder des Kirchengemeinderates sind berufen, die Kirchengemeinde zu leiten. Sie sind Vorbilder in der Kirchengemeinde und prägen das Bild von Kirche in der Öffentlichkeit. Sie sind deshalb verpflichtet, ihr Amt gewissenhaft auszuüben. Sie sollen am gottesdienstlichen Leben teilnehmen und sich nach ihren Kräften und Fähigkeiten in der Kirchengemeinde engagieren.
( 2 ) Die gewählten und berufenen Mitglieder des Kirchengemeinderates werden in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt.
( 3 ) Die Mitglieder des Kirchengemeinderates haben das Recht auf Schutz und Fürsorge sowie Fortbildung und Begleitung.
( 4 ) Die Mitglieder des Kirchengemeinderates haben Anspruch auf umfassende Information und Einsicht in die kirchengemeindlichen Unterlagen.
( 5 ) Über die im Kirchengemeinderat behandelten Angelegenheiten, deren Geheimhaltung der Natur nach erforderlich oder besonders angeordnet ist, haben sie Verschwiegenheit zu bewahren, auch über ihre Amtszeit hinaus. Die Mitglieder des Kirchengemeinderates haben beim Umgang mit personenbezogenen Daten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Sie sind verpflichtet, zu Beginn ihrer Amtszeit entsprechende Verpflichtungserklärungen abzugeben.
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§ 19
Aufgaben des Kirchengemeinderates

Der Kirchengemeinderat trägt Sorge dafür, dass
  1. das Evangelium der Schrift und dem Bekenntnis gemäß verkündigt wird;
  2. diese Botschaft auf vielfältige und einladende Weise erfahrbar werden kann und im Leben der Kirchengemeinde und ihrer Glieder immer wieder neu Gestalt gewinnt;
  3. die Kirchengemeinde ihren öffentlichen Auftrag in der Gesellschaft und ihren Dienst in Diakonie, Mission und Ökumene sowie Bildung wahrnimmt;
  4. der Friede in der Kirchengemeinde gewahrt und die Gemeinschaft der Kirche Jesu Christi gestärkt wird.
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§ 20
Aufgaben für den Aufbau und die Gestaltung des Lebens der Kirchengemeinde

Für den Aufbau und die Gestaltung des Lebens der Kirchengemeinde hat der Kirchengemeinderat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. er ist im Rahmen der kirchlichen Ordnungen verantwortlich für die Gestaltung der Gottesdienste und liturgischen Handlungen, beschließt über die Gestaltung und Nutzung der gottesdienstlichen Räume und legt die Gottesdienstzeiten fest. Er sorgt sich um lebendigen Gottesdienst und nimmt sich der Pflege der Kirchenmusik an;
  2. er sorgt dafür, dass das Evangelium allen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in alters- und situationsgerechten Angeboten zugänglich ist und fördert den Austausch darüber und die Gemeinschaft in Gruppen und Kreisen;
  3. er sucht Gemeindeglieder dafür zu gewinnen, sich in der Kirchengemeinde zu engagieren;
  4. er begleitet, unterstützt und schützt die ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Pastorinnen und Pastoren in ihrem Dienst und fördert deren Zusammenarbeit;
  5. er bemüht sich um finanzielle Mittel für die Arbeit der Kirchengemeinde und stärkt die Bereitschaft ihrer Mitglieder, diesen Dienst durch Spenden mitzutragen;
  6. er wirkt darauf hin, dass die Kirchengemeinde sich denen zuwendet, die in besonderer Weise Nähe und Hilfe brauchen. Er sorgt dafür, dass sie die diakonischen Einrichtungen in ihrem Bereich unterstützt und hilft, weltweit Not zu lindern;
  7. er stärkt die Zusammenarbeit mit anderen Kirchengemeinden und mit Diensten und Werken in einem guten Miteinander;
  8. er fördert die ökumenische Gemeinschaft.
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§ 21
Aufgaben für die Ordnung der Kirchengemeinde

Für die Ordnung der Kirchengemeinde hat der Kirchengemeinderat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
er entscheidet im Rahmen des geltenden Rechtes über die Angelegenheiten der Kirchengemeinde. Er sorgt dafür, dass die Kirchengemeinde ihre Aufgaben erfüllt, ihren Verpflichtungen nachkommt und ihre Rechte wahrt;
2.
er beschließt die Satzungen der Kirchengemeinde;
3.
er beantragt beim Kirchenkreis die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Pfarrstellen und wirkt mit bei der Besetzung von Pfarrstellen durch Wahl oder Beteiligung bei bischöflicher Ernennung;
4.
er errichtet im Rahmen des Stellenplanes die Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, besetzt diese Stellen und führt, wenn keine abweichende Regelung getroffen wird, die Dienstaufsicht;
5.
er sorgt für die Beschaffung und Unterhaltung der Gebäude und Räume und beschließt über deren Verwendung;
6.
er beschließt über die Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden sowie von kirchlichen Friedhöfen und Friedhofsflächen der Kirchengemeinde;
7.
er beschließt über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Diensten und Werken der Kirchengemeinde;
8.
er verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde;
9.
er beschließt den Haushalt und die Jahresrechnung;
10.
er beschließt über die Errichtung von Stiftungen;
11.
er kann Anträge an die Kirchenkreissynode richten;
12.
er kann Vereinbarungen mit kirchlichen und kommunalen Körperschaften treffen.
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Unterabschnitt 3
Geschäftsführung des Kirchengemeinderates

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§ 22
Erste Einberufung; Vorsitz

( 1 ) Die Einberufung zu der konstituierenden Sitzung des Kirchengemeinderates erfolgt durch das bisherige vorsitzende Mitglied.
( 2 ) Der Kirchengemeinderat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte in geheimer Wahl und in getrennten Wahlgängen ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter der Kirchengemeinde ist nicht wählbar.
( 3 ) Wird ein ehrenamtliches Mitglied zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist eine Pastorin bzw. ein Pastor zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen. Wird eine Pastorin bzw. ein Pastor zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist ein ehrenamtliches Mitglied zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied zu wählen (Artikel 31 Absatz 2 der Verfassung).
( 4 ) Die Leitung der Wahl des vorsitzenden Mitgliedes obliegt dem an Jahren ältesten Mitglied.
( 5 ) Die Wahl gilt für die Dauer der Amtszeit des Kirchengemeinderates. Eine Abberufung der Gewählten durch Neuwahl der Ämter ist jederzeit möglich.
( 6 ) In Pfarrsprengeln wird der Vorsitz für gemeinsame Sitzungen der Kirchengemeinderäte auf der ersten gemeinsamen Sitzung festgelegt.
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§ 23
Vertretung im Rechtsverkehr

Der Kirchengemeinderat vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Er wird durch zwei Mitglieder vertreten, von denen eines das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied sein muss. Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen (Artikel 28 der Verfassung).
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§ 24
Geschäftsführung

( 1 ) Die Führung der laufenden Geschäfte der Kirchengemeinde obliegt dem vorsitzenden Mitglied des Kirchengemeinderates. Der Kirchengemeinderat kann im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied die Führung der laufenden Geschäfte ganz oder teilweise einem anderen Mitglied des Kirchengemeinderates oder einem aus seiner Mitte gebildeten Geschäftsführenden Ausschuss übertragen. Durch Satzung können Wertgrenzen festgelegt werden, ab denen Geschäfte der laufenden Verwaltung eines Beschlusses des Kirchengemeinderates bedürfen.
( 2 ) Zwischen den Sitzungen des Kirchengemeinderates entscheidet das vorsitzende Mitglied in dringenden Fällen. Wenn ein Geschäftsführender Ausschuss besteht, entscheidet das vorsitzende Mitglied nur, wenn die Maßnahme unaufschiebbar ist und eine rechtzeitige Einberufung des Geschäftsführenden Ausschusses nicht möglich ist. Das vorsitzende Mitglied ist befugt, das einstweilen Erforderliche zu veranlassen. Der Kirchengemeinderat ist zu unterrichten. Er kann die Maßnahme mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern.
( 3 ) Das vorsitzende Mitglied des Kirchengemeinderates bzw. der Geschäftsführende Ausschuss übernimmt, wenn nicht etwas anderes geregelt ist, die Aufgaben des unmittelbaren Vorgesetzten gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde im Rahmen des laufenden Dienstbetriebes. Abmahnungen und Kündigungen bedürfen eines Beschlusses des Kirchengemeinderates.
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§ 25
Vorbereitung der Sitzungen

( 1 ) Das vorsitzende Mitglied bereitet die Sitzung vor und legt die vorläufige Tagesordnung fest.
( 2 ) Jedes Mitglied des Kirchengemeinderates hat das Recht, die Aufnahme von Tagesordnungspunkten zu verlangen.
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§ 26
Einberufung der Sitzungen

( 1 ) Das vorsitzende Mitglied beruft Sitzungen ein, so oft die Aufgaben es erfordern. Der Kirchengemeinderat soll mindestens alle sechs Wochen zusammentreten.
( 2 ) Eine Sitzung ist innerhalb von vierzehn Tagen einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Kirchengemeinderates dies unter Angabe eines Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt. Eine Sitzung ist ferner einzuberufen, wenn die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof, die Bischöfin bzw. der Bischof im Sprengel, die Pröpstin bzw. der Propst dies verlangen. Diese können die Sitzung auch selbst einberufen und leiten.
( 3 ) Zu Sitzungen des Kirchengemeinderates ist schriftlich unter Übersendung der Tagesordnung sowie der Beratungsunterlagen unter Einhaltung einer Frist von fünf Tagen einzuladen. Ist eine Sitzung unaufschiebbar, so ist die Einladung ohne Einhaltung der Frist wirksam, wenn nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kirchengemeinderates widerspricht.
( 4 ) Der Kirchengemeinderat tagt in der Regel in persönlicher Anwesenheit. Eine Teilnahme aller oder einzelner Mitglieder mittels Bild- und Tonübertragung in Echtzeit (Videokonferenz) kann erfolgen, wenn der Kirchengemeinderat dies in seiner Geschäftsordnung vorsieht oder durch Beschluss bestimmt. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
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§ 27
Sitzungsleitung

( 1 ) Die Sitzung wird mit Gottes Wort und Gebet eröffnet und mit Gebet geschlossen.
( 2 ) Das vorsitzende Mitglied leitet die Sitzung, im Verhinderungsfall das stellvertretende vorsitzende Mitglied. Ist auch dieses verhindert, entscheidet der Kirchengemeinderat im Einzelfall.
( 3 ) Das die Sitzung leitende Mitglied kann die Sitzungsleitung auch einem anderen Mitglied übertragen.
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§ 28
Teilnahme an Sitzungen

( 1 ) Der Kirchengemeinderat tagt in der Regel in nicht öffentlicher Sitzung.
( 2 ) Der Kirchengemeinderat kann beschließen, ganz oder teilweise in öffentlicher Sitzung zu tagen, jedoch nicht zu Tagesordnungspunkten, bei denen überwiegende kirchliche oder persönliche Interessen dies ausschließen. Dies ist insbesondere der Fall bei Personalangelegenheiten, Grundstücksgeschäften, der Vergabe von Aufträgen oder bei Angelegenheiten, die die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse Einzelner berühren. Beratung und Beschlussfassung über die Öffentlichkeit von Sitzungen erfolgen in nicht öffentlicher Sitzung.
( 3 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sollen zu den ihren Aufgabenbereich betreffenden Beratungen des Kirchengemeinderates hinzugezogen werden (Artikel 32 Absatz 1 der Verfassung).
( 4 ) Die der Kirchengemeinde zugeordneten Vikarinnen und Vikare nehmen an den Sitzungen des Kirchengemeinderates mit beratender Stimme teil (Artikel 32 Absatz 2 der Verfassung). In Pfarrsprengeln mit mehreren gemeinsamen Pfarrstellen können die Pastorinnen und Pastoren, die nicht nach Artikel 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Verfassung Mitglied sind und die im Pfarrsprengel eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, an den Sitzungen aller Kirchengemeinderäte der im Pfarrsprengel verbundenen Kirchengemeinden mit beratender Stimme teilnehmen (Artikel 32 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung).
( 5 ) Weitere sachkundige Personen können zu Beratungen des Kirchengemeinderates hinzugezogen werden (Artikel 32 Absatz 3 der Verfassung).
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§ 29
Beschlussfähigkeit

( 1 ) Der Kirchengemeinderat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Die Befangenheit einzelner Mitglieder zu bestimmten Tagesordnungspunkten (§ 31) ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit unbeachtlich.
( 2 ) Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Sitzung festgestellt.
( 3 ) Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, kann zu einer zweiten Sitzung eingeladen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Zwischen den beiden Sitzungen müssen mindestens zwei Tage liegen.
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§ 30
Tagesordnung

( 1 ) Vor Eintritt in die Sachberatungen legt der Kirchengemeinderat durch Beschluss die endgültige Tagesordnung fest.
( 2 ) Die Tagesordnung kann mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder ergänzt werden. Tagesordnungspunkte, die einen Beschluss erfordern, können nur ergänzt werden, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder erschienen sind und die Dringlichkeit von zwei Dritteln der Anwesenden beschlossen wird.
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§ 31
Ausschluss von Beratungen und Entscheidungen (Befangenheit)

Von Beratungen und Entscheidungen mit Ausnahme von Wahlen sind Personen unter den Voraussetzungen der §§ 9 und 10 des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung ausgeschlossen.
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§ 32
Beschlussfassung

( 1 ) Alle Maßnahmen des Kirchengemeinderates, die nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören, bedürfen eines Beschlusses.
( 2 ) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, wenn nicht durch Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
( 3 ) Über Beschlussvorschläge wird offen abgestimmt, wenn nicht geheime Abstimmung von einem Mitglied verlangt wird.
( 4 ) Ist in einer Angelegenheit ein Beschluss des Kirchengemeinderates erforderlich, jedoch wegen Eilbedürftigkeit in einer förmlichen Sitzung nicht herbeiführbar, ist ausnahmsweise eine schriftliche Beschlussfassung zulässig. Hierfür ist die Zustimmung aller Mitglieder zur schriftlichen Beschlussfassung erforderlich und eine einfache Mehrheit in der Sache.
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§ 33
Beanstandung

Sowohl das vorsitzende als auch das stellvertretende vorsitzende Mitglied hat einen Beschluss des Kirchengemeinderates innerhalb von zwei Wochen zu beanstanden, wenn es ihn für bekenntnis- oder rechtswidrig hält. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wenn und soweit der Kirchengemeinderat den beanstandeten Beschluss bestätigt, entscheidet der Kirchenkreisrat (Artikel 27 Absatz 1 der Verfassung).
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§ 34
Wahlen

( 1 ) Wahlen können nur in einer förmlichen Sitzung erfolgen, sie können nicht in der Sitzung als Tagesordnungspunkte ergänzt werden.
( 2 ) Gewählt wird in der Regel in geheimer Wahl. Offene Wahl ist zulässig, wenn dies beantragt wird, keines der anwesenden Mitglieder widerspricht und nur ein Wahlvorschlag vorliegt.
( 3 ) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, wenn nicht durch Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Erreicht in einem ersten Wahlgang keine Kandidatin oder kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, ist in weitere Wahlgänge einzutreten, wobei jeweils die Kandidatin bzw. der Kandidat mit der geringsten Stimmenanzahl am Ende eines jeden Wahlganges ausscheidet.
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§ 35
Niederschriften

( 1 ) Über jede Sitzung des Kirchengemeinderates ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschriften sind in einem Protokollbuch oder einer Niederschriftensammlung zusammenzuführen. Die Seiten der Niederschriftensammlung sind fortlaufend zu nummerieren.
( 2 ) Die Niederschrift muss mindestens folgende Angaben enthalten:
  1. Ort und Datum der Sitzung;
  2. die Namen der Teilnehmenden;
  3. die Tagesordnung;
  4. die Feststellung der Beschlussfähigkeit;
  5. die Genehmigung der Niederschrift der vergangenen Sitzung;
  6. den Wortlaut von Beschlüssen sowie die Ergebnisse von Beschlussfassungen, Wahlen und Absprachen.
( 3 ) Die Niederschrift ist vom vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Kirchengemeinderates zu unterzeichnen.
( 4 ) Die Niederschrift ist mit der Einladung zur nächsten Sitzung an alle Mitglieder des Kirchengemeinderates zu versenden.
( 5 ) Niederschriften sind auf Anforderung an den Kirchenkreisrat zu senden.
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§ 36
Elektronische Übermittelung von Unterlagen

( 1 ) Ist durch dieses Gesetz Schriftform vorgeschrieben, so kann diese innerhalb des Kirchengemeinderates durch die Übermittelung elektronischer Dokumente ersetzt werden, wenn das Kirchenrecht nicht entgegensteht und die Mitglieder des Kirchengemeinderates hierfür einen Zugang eröffnet haben.
( 2 ) Macht ein Mitglied des Kirchengemeinderates geltend, es könne die elektronischen Dokumente nicht empfangen, so ist ihm ein schriftliches Dokument zu übermitteln.
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Unterabschnitt 4
Ausschüsse

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§ 37
Ausschüsse

( 1 ) Der Kirchengemeinderat kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Orts- und Fachausschüsse bilden.
( 2 ) Die Ausschüsse bereiten Entscheidungen des Kirchengemeinderates vor und führen diese aus. Sie planen und gestalten die laufende Arbeit ihres Verantwortungsbereiches im Rahmen der grundsätzlichen Vorgaben des Kirchengemeinderates.
( 3 ) Ausschüssen, die aus der Mitte des Kirchengemeinderates gebildet werden, kann für bestimmte Aufgabenbereiche die Entscheidungskompetenz übertragen werden (Artikel 33 Absatz 2 der Verfassung).
( 4 ) Ausschüssen, die nicht ausschließlich aus der Mitte des Kirchengemeinderates gebildet werden, kann die Entscheidung für einzelne Aufgaben übertragen werden (Artikel 33 Absatz 3 der Verfassung).
( 5 ) Die eigenständige Leitungsfunktion und Gesamtverantwortung des Kirchengemeinderates darf durch die Aufgabenübertragung nicht beeinträchtigt werden. Der Kirchengemeinderat kann Beschlüsse der Ausschüsse jederzeit ändern, aufheben oder die Entscheidung in einzelnen Punkten wieder an sich ziehen.
( 6 ) Soweit der Kirchengemeinderat Geldmittel zur Durchführung der Aufgaben eines Ausschusses verwenden will, bestimmt er, ob und inwieweit diese Geldmittel durch den Ausschuss selbstständig, auch im Rahmen einer Budgetierung, zu verwenden sind. Der Kirchengemeinderat trifft in diesen Fällen Maßnahmen, die eine geordnete Abrechnung sicherstellen.
( 7 ) Aus freier Initiative gebildete Arbeitskreise können vom Kirchengemeinderat als Ausschüsse anerkannt werden. Der Kirchengemeinderat entsendet ein Mitglied (Artikel 33 Absatz 4 der Verfassung).
( 8 ) Für die Arbeit von Ausschüssen gilt § 18 Absatz 3 entsprechend.
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§ 38
Berichtspflichten gegenüber dem Kirchengemeinderat

( 1 ) Die Ausschüsse sind dem Kirchengemeinderat für ihre Arbeit verantwortlich und erstatten diesem regelmäßig Bericht.
( 2 ) Über jede Ausschusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist dem Kirchengemeinderat über dessen vorsitzendes Mitglied zur Kenntnis zu geben.
( 3 ) Sowohl das vorsitzende als auch das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Kirchengemeinderates können an den Sitzungen aller Ausschüsse, auch wenn sie diesen nicht angehören, mit beratender Stimme teilnehmen.
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§ 39
Bestellung und Zusammensetzung der Ausschüsse

( 1 ) Der Kirchengemeinderat setzt Ausschüsse durch Beschluss ein und bestimmt deren Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse.
( 2 ) Der Kirchengemeinderat beruft die Ausschussmitglieder, bei Bedarf deren Stellvertretung und regelt den Ausschussvorsitz sowie die Geschäftsführung. Ausschussmitglieder können die Mitglieder des Kirchengemeinderates sein. Daneben kann jedes Gemeindeglied berufen werden, das in der Kirchengemeinde in den Kirchengemeinderat wählbar ist. Jedem Ausschuss muss mindestens ein Mitglied des Kirchengemeinderates angehören.
( 3 ) Der Kirchengemeinderat kann die Festlegungen jederzeit ändern, Ausschüsse neu besetzen oder auflösen.
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§ 40
Verfahrensvorschriften

( 1 ) Ausschüsse tagen in nicht öffentlicher Sitzung.
( 2 ) Für die Arbeitsweise der Ausschüsse gelten im Übrigen die Verfahrensvorschriften für die Kirchengemeinderäte entsprechend.
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§ 41
Ortsausschüsse

( 1 ) Erstreckt sich eine Kirchengemeinde räumlich über mehrere Kommunalgemeinden oder Ortsteile innerhalb von Kommunalgemeinden, kann der Kirchengemeinderat für jeden Ort oder Ortsteil, in dem sich Gemeindeglieder regelmäßig zu kirchlicher Gemeinschaft sammeln, einen Ortsausschuss bilden.
( 2 ) Die Ortsausschüsse begleiten und gestalten das gottesdienstliche und gemeindliche Leben des Ortes oder Ortsteiles gemeinsam mit dem Kirchengemeinderat. Sie beraten den Kirchengemeinderat und sind vor Entscheidungen, die den Ort oder Ortsteil betreffen, zu hören.
( 3 ) Ihnen können weitere Aufgaben übertragen werden, insbesondere die laufende Verwaltung der in dem Ort oder Ortsteil gelegenen Gebäude der Kirchengemeinde und die Gewährleistung von Präsenz an einzelnen Standorten.
( 4 ) Mitglied im Ortsausschuss können alle Mitglieder des Kirchengemeinderates sowie Gemeindemitglieder sein, die einen besonderen Bezug zum Ort oder Ortsteil haben. Der besondere Bezug kann sich insbesondere aus dem Wohnsitz, aber auch einer besonderen Verbundenheit zu dem Ort oder Ortsteil ergeben.
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§ 42
Fachausschüsse

Der Kirchengemeinderat kann Fachausschüsse zur Wahrnehmung bestimmter Aufgabenbereiche oder einzelner Aufgaben bilden oder für kirchengemeindliche Einrichtungen einsetzen.
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§ 43
Finanzausschuss

Der Kirchengemeinderat soll aus seiner Mitte einen Finanzausschuss bilden, der ihn in allen finanziellen Angelegenheiten berät. Der Finanzausschuss entwirft den Haushalt, überwacht dessen Durchführung und die Haushaltslage.
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§ 44
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Der Kirchengemeinderat kann aus seiner Mitte einen Geschäftsführenden Ausschuss bilden, der im Rahmen der übertragenen Aufgabenbereiche eigenständig handelt. Er soll insbesondere Grundsatz- und Rahmenbeschlüsse des Kirchengemeinderates, die eine weitere Tätigkeit erfordern, durchführen. Ihm können Geschäftsführungsaufgaben der vorsitzenden Mitglieder nach § 24 übertragen werden. Er entscheidet in Eilfällen gemäß § 24 Absatz 2.
( 2 ) Der Geschäftsführende Ausschuss besteht mindestens aus drei Mitgliedern. Das vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Kirchengemeinderates gehören dem Geschäftsführenden Ausschuss von Amts wegen an.
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§ 45
Bauausschuss

( 1 ) Der Kirchengemeinderat kann einen Bauausschuss bilden, der den Kirchengemeinderat in allen baufachlichen Belangen der Kirchengemeinde berät. Dem Bauausschuss können weitere Aufgaben, wie insbesondere die Durchführung der Baubegehungen, übertragen werden.
( 2 ) Dem Bauausschuss können neben Mitgliedern des Kirchengemeinderates weitere sachkundige Gemeindeglieder angehören.
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Unterabschnitt 4a
Kinder- und Jugendvertretung und Kinder- und Jugendausschuss

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§ 45a
Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen

( 1 ) Der Kirchengemeinderat bildet eine Kinder- und Jugendvertretung, sofern eine solche noch nicht besteht. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
( 2 ) Kann eine Kinder- und Jugendvertretung nicht gebildet werden, können andere Formen der Beteiligung gewählt werden. Hierzu gehört die Bildung eines Kinder- und Jugendausschusses. Innerhalb des Ausschusses haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die Stimmenmehrheit.
( 3 ) Dem Kinder- und Jugendausschuss gehören abweichend von § 39 Absatz 2 Satz 3 auch Kinder und Jugendliche vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres an.
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Unterabschnitt 5
Geschäftsordnung; Ortssatzung

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§ 46
Geschäftsordnung

Der Kirchengemeinderat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die allgemeine Festlegungen über Ausschüsse sowie über Ort, Zeit, Ablauf, Verfahrensweisen oder Öffentlichkeit der Sitzungen enthalten kann.
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§ 47
Ortssatzung

( 1 ) Der Kirchengemeinderat kann der Kirchengemeinde für Fragen von allgemeiner Bedeutung eine Ortssatzung geben. In dieser können insbesondere geregelt werden:
  1. Wertgrenzen nach § 24 Absatz 1;
  2. Einrichtung, Unterhaltung und Finanzierung von unselbstständigen Einrichtungen der Kirchengemeinde, wenn hierfür keine gesonderte Satzung erforderlich ist;
  3. Ziele und dauerhafte Arbeitsschwerpunkte der Kirchengemeinde;
  4. Formen der Öffentlichkeitsarbeit.
( 2 ) Die Ortssatzung ist entsprechend den kirchlichen Bestimmungen zu veröffentlichen. Der Kirchenkreisverwaltung ist eine Ablichtung auf dem Dienstweg zu übersenden.
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Abschnitt 4
Die Gemeindeversammlung

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§ 48
Gemeindeversammlung

( 1 ) Gemeindeversammlungen dienen der Beratung von Fragen des kirchlichen Lebens. Sie werden vom Kirchengemeinderat einberufen.
( 2 ) Die Gemeindeversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie berät über Angelegenheiten der Kirchengemeinde;
  2. sie nimmt den Bericht des Kirchengemeinderates entgegen;
  3. sie kann Entscheidungen des Kirchengemeinderates anregen;
  4. sie kann Anfragen und Anträge an den Kirchengemeinderat stellen (Artikel 34 der Verfassung).
( 3 ) Der Kirchengemeinderat hat seine Entscheidung über Anregungen, Anfragen und Anträge nach Absatz 2 Nummer 3 und 4 innerhalb von drei Monaten der Kirchengemeinde bekannt zu geben.
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§ 49
Verfahren

( 1 ) Die Gemeindeversammlung soll mindestens einmal im Jahr durch das vorsitzende Mitglied des Kirchengemeinderates einberufen werden. Sie ist einzuberufen auf Beschluss des Kirchengemeinderates oder auf Antrag einer Anzahl von Gemeindegliedern, die mindestens ein Dreifaches der Anzahl der Mitglieder des Kirchengemeinderates beträgt (Artikel 35 Absatz 1 der Verfassung).
( 2 ) Die Gemeindeversammlung kann auch durch die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof, die Bischöfin bzw. den Bischof im Sprengel oder durch die Pröpstin bzw. den Propst einberufen und geleitet werden.
( 3 ) Zur Gemeindeversammlung ist durch Aushang oder Abdruck der vorläufigen Tagesordnung sowie durch Kanzelabkündigung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
( 4 ) Teilnahmeberechtigt sind alle Gemeindeglieder (Artikel 35 Absatz 2 der Verfassung).
( 5 ) Die Gemeindeversammlung tagt öffentlich (Artikel 35 Absatz 3 der Verfassung).
( 6 ) Die Gemeindeversammlung wählt aus den Mitgliedern des Kirchengemeinderates ein Mitglied in den Vorsitz (Artikel 35 Absatz 4 der Verfassung).
( 7 ) Die Vorschriften der Verfassung zur Beschlussfähigkeit (Artikel 6 Absatz 8) gelten gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verfassung nicht.
( 8 ) Der Kirchengemeinderat sorgt für eine Protokollführung über den Verlauf der Gemeindeversammlung.
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Abschnitt 5
Gemeinschaft der Dienste

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§ 50
Gemeinschaft der Dienste in der Kirchengemeinde

Der eine Auftrag der Kirche wird aufgrund des Allgemeinen Priestertums innerhalb der Kirchengemeinde in verschiedenen Diensten in gemeinsamer Verantwortung wahrgenommen. Alle ehrenamtlich und beruflich wahrgenommenen Dienste sind gleichwertig und aufeinander bezogen. Sie sind sich gegenseitig Hilfe und Zuspruch schuldig.
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§ 51
Ehrenamtliche

( 1 ) Ehrenamtliche Mitarbeit in der Kirchengemeinde dient der Erfüllung des kirchlichen Auftrages. Alle Gemeindeglieder sind berufen, sich nach ihren Gaben und Kräften in das Gemeindeleben einzubringen.
( 2 ) Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen dabei Verantwortung innerhalb eines von ihnen freiwillig für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer gewählten Aufgabenbereiches.
( 3 ) Prädikantinnen und Prädikanten haben im Rahmen der Beauftragung teil am Amt der öffentlichen Verkündigung in der Kirchengemeinde. Sie werden in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt.
( 4 ) Ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewährt die Kirchengemeinde für den übernommenen Aufgabenbereich Begleitung, Schutz und Fürsorge und sorgt für Aus- und Fortbildung.
( 5 ) Aufwendungen sind nach Maßgabe des Kirchenrechtes zu erstatten.
( 6 ) § 52 Absatz 2 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
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§ 52
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

( 1 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Teil an der Erfüllung des kirchlichen Auftrages. Bei der Wahrnehmung der ihnen aufgetragenen und von ihnen übernommenen Pflichten gewährt die Kirchengemeinde ihnen Schutz und Fürsorge und achtet auf ihre Fortbildung.
( 2 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen in geeigneter Weise in einem Gottesdienst vorgestellt oder in ihren Dienst eingeführt werden.
( 3 ) Im Rahmen ihrer Beauftragung haben Diakoninnen und Diakone, Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen sowie Vikarinnen und Vikare teil am Amt der öffentlichen Verkündigung.
( 4 ) Der Kirchengemeinderat führt die Aufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn nicht kirchengesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
( 5 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben über vertrauliche Angelegenheiten und über alles, was ihnen in Ausübung der Seelsorge anvertraut und bekannt gemacht worden ist, Verschwiegenheit zu wahren.
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§ 53
Pastorinnen und Pastoren

( 1 ) Die Pastorinnen und Pastoren, die eine Pfarrstelle der Kirchengemeinde inne haben oder verwalten, nehmen den besonderen Dienst der Sammlung der Gemeinde durch die öffentliche Verkündigung des Evangeliums in Wort und Sakrament im Gottesdienst und in den Amtshandlungen wahr. Sie tragen Verantwortung für die Seelsorge, religiöse Bildung, Erziehung und Begleitung. Sie wirken an der Leitung der Kirchengemeinde mit.
( 2 ) Die Pastorinnen und Pastoren sind in Verkündigung und Seelsorge im Rahmen ihrer Ordinationsverpflichtung frei und an Weisungen nicht gebunden.
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§ 54
Verantwortung des Kirchengemeinderates

( 1 ) Der Kirchengemeinderat ist verantwortlich für die Gestaltung der Gemeinschaft der Dienste.
( 2 ) Wird die Zusammenarbeit der in der Kirchengemeinde Tätigen gestört, soll durch Mitglieder des Kirchengemeinderates hierüber mit den Betroffenen eine persönliche Aussprache geführt werden. Führt diese Aussprache nicht zum Ziel, berät der Kirchengemeinderat zunächst selbst. Erforderlichenfalls wird der Pröpstin bzw. dem Propst berichtet.
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§ 55
Zusammenarbeit von Pastorinnen und Pastoren
und den weiteren Mitgliedern des Kirchengemeinderates

Die Pastorinnen und Pastoren sowie die weiteren Mitglieder des Kirchengemeinderates sind in der Leitung der Kirchengemeinde zur vertrauensvollen Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung verpflichtet.
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Abschnitt 6
Örtliche Kirchen im Kirchenkreis Mecklenburg

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§ 56
Örtliche Kirchen

( 1 ) Die in den Kirchengemeinden im Kirchenkreis Mecklenburg bestehenden örtlichen Kirchen sind juristische Personen mit der Eigenschaft einer kirchlichen Stiftung (pium corpus). Sie nehmen als solche am Rechtsverkehr teil und sind Träger ihres Vermögens.
( 2 ) Die örtlichen Kirchen dienen mit ihren Einrichtungen und ihren Einkünften dem Auftrag und dem Wirken der Kirchengemeinde.
( 3 ) Die seit 1945 gegründeten Kirchengemeinden im Kirchenkreis Mecklenburg sind Eigentümer ihres Vermögens, soweit nicht andere Rechtsträger vorhanden sind. In ihnen besteht keine örtliche Kirche.
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§ 57
Örtliche Kirchen und Kirchengemeinden

( 1 ) Der Kirchengemeinderat vertritt die Kirchengemeinde und die örtliche Kirche.
( 2 ) Der Kirchengemeinderat hat die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben sowohl der Kirchengemeinde als auch der örtlichen Kirchen bereitzustellen, soweit hierzu nicht andere Rechtsträger verpflichtet sind.
( 3 ) Die Kirchengemeinden tragen die Verantwortung für das Vermögen und die Einkünfte der in ihrem Bereich bestehenden örtlichen Kirchen und üben die Verwaltung nach Maßgabe des Kirchenrechtes aus.
( 4 ) Die rechtliche Selbstständigkeit der Kirchengemeinden und der örtlichen Kirchen wird durch die Absätze 1 bis 3 nicht berührt.
( 5 ) Die Vermögensverwaltung und die Haushaltsführung der örtlichen Kirche erfolgt buchhalterisch getrennt von der Vermögensverwaltung und Haushaltsführung der Kirchengemeinde.
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§ 58
Verwaltung durch den Kirchenkreis

Der Kirchenkreis verwaltet das Vermögen der örtlichen Kirche (Kassenführung der Baukasse, Bauverwaltung, Liegenschaftsverwaltung und Mietverwaltung für alle Objekte der örtlichen Kirche).
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Abschnitt 7
Vermögensverwaltung

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§ 59
Rechtsträger des kirchlichen Vermögens

Rechtsträger des kirchlichen Vermögens im Bereich der Kirchengemeinden sind die Kirchengemeinden, die örtlichen Kirchen und die rechtlich selbstständigen kirchengemeindlichen Stiftungen.
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§ 60
Vermögen und Einnahmen der Kirchengemeinden und örtlichen Kirchen

( 1 ) Das Vermögen und die Einnahmen der Kirchengemeinden bestehen aus:
  1. Vermögen:
    1. Gebäude im Eigentum der Kirchengemeinden;
    2. Liegenschaften im Eigentum der Kirchengemeinden;
    3. Inventar im Eigentum der Kirchengemeinden;
    4. Geldvermögen und Forderungen sowie sonstige Ansprüche.
  2. Einnahmen:
    1. Erträgnisse aus den Grundstücken im Eigentum der Kirchengemeinden, soweit diese nicht nach ihrer Zweckbestimmung einer anderen kirchlichen Körperschaft zugewiesen sind;
    2. Zuweisungen nach Maßgabe des Finanzgesetzes;
    3. Kollekten für die Kirchengemeinden;
    4. Gebühren und Beiträge;
    5. Zinsen;
    6. Zuwendungen von Dritten an die Kirchengemeinde;
    7. Kirchengrundsteuern;
    8. Gemeindekirchgeld.
( 2 ) Das Vermögen und die Einnahmen der örtlichen Kirchen im Kirchenkreis Mecklenburg bestehen aus:
  1. Vermögen:
    1. Gebäude im Eigentum der Kirchen;
    2. Liegenschaften im Eigentum der Kirchen;
    3. Inventar im Eigentum der Kirchen;
    4. Geldvermögen und Forderungen sowie sonstige Ansprüche.
  2. Einnahmen:
    1. Erträgnisse aus den Grundstücken im Eigentum der Kirchen;
    2. Gebühren und Beiträge;
    3. Zinsen;
    4. Ausgangskollekten und andere Opfergaben.
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§ 61
Zweckbestimmung und Aufgabenerfüllung

( 1 ) Das Vermögen und die Einnahmen der Kirchengemeinden dürfen nur zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages verwendet werden.
( 2 ) Die Kirchengemeinden können rechtlich unselbstständige Dienste und Werke sowie Einrichtungen, wie insbesondere Kindertagesstätten, Diakoniestationen, Familienbildungsstätten und Friedhöfe, errichten und betreiben. Die Finanzierung und die Erfüllung der kirchengemeindlichen Aufgaben insgesamt müssen sichergestellt sein. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.
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§ 62
Grundsätze der Vermögensverwaltung

( 1 ) Der Kirchengemeinderat ist für die Verwaltung des Vermögens der Kirchengemeinde verantwortlich. Er hat es sorgsam zu bewirtschaften, in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu mehren. Das kirchliche Vermögen darf dem kirchlichen Haushalts- und Kassenrecht nicht entzogen werden. Vermögensteile, die zur Erzielung von Erträgen geeignet sind, sind im Rahmen ihrer Zweckbestimmung so zu verwalten, dass sie angemessene Erträge erbringen. Das kirchliche Vermögen ist sparsam zu verwalten. Das schließt ein, dass die zur Erhaltung einzelner Vermögensteile, insbesondere der kirchlichen Gebäude, erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig und in ausreichendem Umfang getroffen werden.
( 2 ) Geldvermögen ist ethisch nachhaltig, verantwortbar, sicher und Ertrag bringend anzulegen. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.
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§ 63
Kirchliches Grundeigentum

( 1 ) Das kirchliche Grundeigentum dient nach seiner Zweckbestimmung der langfristigen Sicherung der kirchlichen Arbeit. Es ist nach Herkommen und Widmung grundsätzlich unveräußerbar. Es kann unterschiedlichen Zweckbestimmungen unterliegen. Eine Widmung oder Zweckbestimmung nach Herkommen oder landeskirchlichem Recht des kirchlichen Grundeigentums darf in der Regel nicht verändert werden.
( 2 ) Das kirchliche Grundeigentum darf nicht zur Deckung laufender Ausgaben veräußert werden.
( 3 ) Werden kirchliche Grundstücke abweichend von dem Grundsatz in Absatz 1 veräußert, sind sie durch den Erwerb anderen Anlagevermögens, das dauerhaften Ertrag bringt, zu ersetzen. In der Regel ist Ersatzland zu beschaffen. Der Veräußerungserlös kann ganz oder teilweise in anderes Anlagevermögen umgewandelt werden. Die Genehmigung des Kirchenkreises ist erforderlich.
( 4 ) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung5# geregelt.
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§ 64
Bewirtschaftung von Liegenschaften, Gebäuden und Inventar

( 1 ) Der Kirchengemeinderat ist verantwortlich für die Gebäude der Kirchengemeinde und der örtlichen Kirche, für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke und für die Friedhofspflege.
( 2 ) Gebäude sind laufend in ordnungsgemäßem baulichen Zustand zu erhalten. Der Kirchengemeinderat hat für eine regelmäßige Bauunterhaltung Sorge zu tragen. Vor der Aufstellung jedes Haushaltes veranlasst der Kirchengemeinderat eine Besichtigung der Gebäude, um die etwa notwendigen baulichen Maßnahmen zu veranschlagen und in den Haushalt aufnehmen zu können. Über die Begehung ist ein Protokoll zu führen. Veränderungen im Zustand der Gebäude und bauliche Mängel, die den Bestand des Gebäudes gefährden, sind unverzüglich der Kirchenkreisverwaltung zu melden.
( 3 ) Die Erhaltung und die Pflege von Gegenständen mit besonderem geschichtlichen, künstlerischen und wissenschaftlichen Wert sind besonders zu beachten.
( 4 ) Das Inventar ist pfleglich zu behandeln, ein Inventarverzeichnis ist nach Maßgabe einer Verwaltungsvorschrift zu führen.
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§ 65
Haushaltsführung

( 1 ) Der Kirchengemeinderat beschließt den Haushalt. Dieser besteht aus dem Haushaltsbeschluss, dem Haushaltsplan und dem Stellenplan. Als Anlagen sind die Übersichten über das Vermögen, die Schulden, Bürgschaften und Verpflichtungsermächtigungen beizufügen. Der Haushalt ist auszugleichen. Der beschlossene Haushalt ist mindestens vier Wochen zur Einsicht auszulegen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist abzukündigen.
( 2 ) Der Kirchengemeinderat hat für eine ordnungsgemäße Buchführung Sorge zu tragen, wenn dies nicht der Kirchenkreisverwaltung übertragen ist.
( 3 ) Der Kirchengemeinderat hat über das gesamte von ihm verwaltete Vermögen und über die Ergebnisse der Buchführung in einer Jahresrechnung Rechnung zu legen.
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§ 66
Rechnungsprüfung

Die Haushaltsführung sowie die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde unterliegen einer Rechnungsprüfung. Daneben hat der Kirchengemeinderat eine eigenständige Prüfung durch von ihm beauftragte Personen vor Abnahme der Jahresrechnung durchzuführen.
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§ 67
Wirtschaftliches Handeln der Kirchengemeinde

Die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen bedarf der Genehmigung des Kirchenkreisrates. Dies gilt gleichermaßen für die Errichtung, Übernahme oder Erweiterung eines wirtschaftlichen Unternehmens. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.
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Abschnitt 8
Zusammenarbeit von Kirchengemeinden

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Unterabschnitt 1
Grundsätze

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§ 68
Grundsätze

( 1 ) Kirchengemeinden helfen und ergänzen einander bei ihren Aufgaben. Dazu gehören der Austausch über die verschiedenen Arbeitsbereiche, die Zusammenarbeit in gemeinsamen Projekten und Arbeitsfeldern und der kurzfristige Vertretungsdienst. Längerfristige Vertretungsdienste sind verbindlich zu regeln.
( 2 ) Verbindliche Formen der Zusammenarbeit von Kirchengemeinden können gestaltet werden durch Aufgabengemeinschaften, Aufgabendelegation, Kirchengemeindeverbände sowie Aufgabenübertragung und Auftragsverwaltung.
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Unterabschnitt 2
Aufgabengemeinschaften und Aufgabendelegation

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§ 69
Aufgabengemeinschaften

Kirchengemeinden können durch Vertrag vereinbaren, einzelne ihnen obliegende Aufgaben gemeinschaftlich wahrzunehmen. In dem Vertrag sind die Mitwirkung der Beteiligten, die Finanzierung, die Aufsicht und das Verfahren der Vertragsaufhebung zu regeln. Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Kirchenkreisrates (Artikel 36 der Verfassung).
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§ 70
Aufgabendelegation

Kirchengemeinden können durch Vertrag vereinbaren, dass eine der beteiligten Kirchengemeinden einzelne Aufgaben der Übrigen übernimmt. Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen auf die übernehmende Kirchengemeinde über (Artikel 37 Satz 1 und 2 der Verfassung). § 69 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
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Unterabschnitt 3
Kirchengemeindeverbände

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§ 71
Kirchengemeindeverbände

( 1 ) Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises können sich durch Vertrag zu Kirchengemeindeverbänden zusammenschließen und ihnen Aufgaben zur gemeinschaftlichen Erfüllung des kirchlichen Auftrages übertragen (Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung).
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist Körperschaft des Kirchenrechtes, zugleich ist er Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
( 3 ) Die rechtliche Eigenständigkeit der verbandsangehörigen Kirchengemeinden bleibt bestehen, sie darf in ihrem Wesensgehalt nicht beeinträchtigt werden.
( 4 ) Aufgaben, für die die ausschließliche Zuständigkeit eines Kirchenkreises begründet ist, dürfen von dem Kirchengemeindeverband nicht wahrgenommen werden.
( 5 ) Die Kirchengemeindeverbände unterliegen der Aufsicht in gleicher Weise wie die ihnen angehörenden Kirchengemeinden.
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§ 72
Errichtung

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband wird durch gleichlautende Beschlüsse der beteiligten Kirchengemeinden und durch Vertrag errichtet.
( 2 ) Der Vertrag muss Regelungen treffen zu
  1. Name und Sitz des Kirchengemeindeverbandes;
  2. den beteiligten Kirchengemeinden;
  3. dem Zweck des Kirchengemeindeverbandes;
  4. Aufgaben und den Voraussetzungen, unter denen eine Aufgabenerweiterung möglich ist;
  5. Regelungen der Übertragung der Aufgaben von den Kirchengemeinden auf den Kirchengemeindeverband;
  6. dem Zeitpunkt, zu dem spätestens die konstituierende Sitzung der Verbandsversammlung erfolgt sein muss.
( 3 ) Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Kirchenkreisrates. Der Vertrag ist zusammen mit der Verbandssatzung bekannt zu machen.
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§ 73
Satzung des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Gleichzeitig mit dem Vertrag nach § 72 vereinbaren die Verbandsmitglieder eine Verbandssatzung.
( 2 ) In der Verbandssatzung sind insbesondere Regelungen zu treffen zu
1.
Name, Sitz und Kirchensiegel;
2.
Art und Ausmaß der übertragenden Aufgaben;
3.
Aufgabenerweiterungen;
4.
Voraussetzungen, unter denen sich weitere Kirchengemeinden dem Verband anschließen können;
5.
Aufgaben und Befugnissen der Organe;
6.
Größe und Zusammensetzung des Verbandsvorstandes;
7.
dem Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfes beizutragen haben;
8.
Voraussetzungen und Verfahren von Satzungsänderungen;
9.
dem Verfahren bei Ausscheiden einer verbandsangehörigen Kirchengemeinde und der Aufhebung des Kirchengemeindeverbandes sowie Grundsätzen der Auseinandersetzung;
10.
Fristen für die Auflösung und das Ausscheiden.
( 3 ) Die Verbandssatzung ist auf der konstituierenden Sitzung durch die Verbandsversammlung zu beschließen. Erfolgt dies nicht, setzt der Kirchenkreisrat dem Kirchengemeindeverband eine angemessene Frist zur Beschlussfassung. Kommt der Kirchengemeindeverband der Aufforderung innerhalb der Frist nicht nach, stellt der Kirchenkreisrat das Nichtzustandekommen des Kirchengemeindeverbandes durch Beschluss fest.
( 4 ) Der Beschluss und die Änderung der Verbandssatzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes (Artikel 38 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung).
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§ 74
Organe

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband wird geleitet durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand (Artikel 38 Absatz 3 der Verfassung).
( 2 ) Für die Organe des Kirchengemeindeverbandes gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderates entsprechend, wenn nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.
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§ 75
Die Verbandsversammlung

( 1 ) Die Verbandsversammlung besteht, wenn in der Verbandssatzung nicht anders geregelt, aus jeweils einer Pastorin bzw. einem Pastor und jeweils zwei ehrenamtlichen Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden (Artikel 38 Absatz 4 der Verfassung). Für die Mitglieder ist jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen.
( 2 ) Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedes der Verbandsversammlung gilt § 22 entsprechend.
( 3 ) Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie beschließt die Verbandssatzung und weitere Satzungen des Verbandes und ändert diese;
  2. sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes;
  3. sie nimmt die dem Verband übertragenden Aufgaben wahr;
  4. sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
  5. sie setzt die Umlagen der Verbandsmitglieder fest;
  6. sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes;
  7. sie überwacht die Auflösung des Verbandes;
  8. sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes richten;
  9. sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr.
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§ 76
Ausschüsse

Die Verbandsversammlung kann Fachausschüsse bilden. Die Vorschriften über die Ausschüsse des Kirchengemeinderates gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass Ortsausschüsse und ein geschäftsführender Ausschuss nicht gebildet werden können, ein Finanzausschuss muss nicht gebildet werden. Die Ausschüsse sind gegenüber der Verbandsversammlung berichtspflichtig.
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§ 77
Der Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedes gilt § 22 entsprechend.
( 2 ) Der Verbandsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbandes, vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr, besetzt die Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes und führt die Aufsicht (Artikel 38 Absatz 6 Satz 3 der Verfassung).
( 3 ) Durch Verbandssatzung kann der Verbandsvorstand ermächtigt werden, eines seiner Mitglieder oder eine hauptamtliche Geschäftsführung mit der Führung der laufenden Geschäfte zu beauftragen. Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform und sind von zwei Mitgliedern, von denen eines das vorsitzende oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied des Verbandsvorstandes sein muss, abzugeben und mit dem Kirchensiegel des Kirchengemeindeverbandes zu versehen. Durch Verbandssatzung können Wertgrenzen festgelegt werden (Artikel 38 Absatz 6 Satz 4 bis 6 der Verfassung).
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Unterabschnitt 4
Kirchenregionen

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§ 78
Kirchenregionen

( 1 ) Durch Kirchenkreissatzung kann bestimmt werden, dass die Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises zu Kirchenregionen zusammengeschlossen werden. Die in Kirchenregionen zusammengeschlossenen Kirchengemeinden sollen sich innerhalb einer Propstei befinden. Sie sind vorher zu hören (Artikel 39 Absatz 1 der Verfassung).
( 2 ) In den Kirchenregionen fördern und unterstützen sich die Kirchengemeinden gegenseitig bei der Erfüllung ihres Auftrages zur Verkündigung des Evangeliums. Sie beraten gemeinsame Angelegenheiten und Initiativen, führen gemeinsame Veranstaltungen durch und pflegen die Zusammenarbeit sowie den Gedanken- und Erfahrungsaustausch. Die Kirchenregionen können Anträge an die Kirchenkreissynode stellen. Das Nähere wird durch Kirchenkreissatzung geregelt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend (Artikel 39 Ab- satz 2 der Verfassung).
( 3 ) Zur gemeinschaftlichen Erfüllung bestimmter kirchengemeindlicher Aufgaben können die Kirchengemeinden einer Kirchenregion durch Kirchenkreissatzung zu einem Kirchengemeindeverband entsprechend Artikel 38 der Verfassung zusammengeschlossen werden. Die Kirchenkreissatzung, die der Zustimmung der betroffenen Kirchengemeinden bedarf, enthält zugleich die Verbandssatzung (Artikel 39 Absatz 3 der Verfassung) .
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Unterabschnitt 5
Besondere Formen kirchengemeindlicher Zusammenarbeit

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§ 79
Kapellengemeinden

( 1 ) Die bestehenden Kapellengemeinden im Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg sind mit einer Kirchengemeinde verbunden. Die Kapellengemeinden haben keine eigene Rechtspersönlichkeit.
( 2 ) Der Kapellenvorstand übt für die Kapellengemeinde und ihr Vermögen die Rechte und Pflichten eines Kirchengemeinderates aus. Zusammen mit der Pastorin bzw. dem Pastor der Kirchengemeinde bzw. des zuständigen Pfarrbezirks bilden die Kapellenältesten den Kapellenvorstand. Die Pastorin bzw. der Pastor führt den Vorsitz. Die für den Kirchengemeinderat geltenden Bestimmungen finden auf den Kapellenvorstand entsprechende Anwendung.
( 3 ) Der Kapellenvorstand wird aus der Mitte des Kirchengemeinderates nach Artikel 33 Absatz 2 der Verfassung gebildet. Ihm gehören die Pastorin bzw. der Pastor des zuständigen Pfarrbezirkes kraft Amtes und mindestens zwei weitere Mitglieder des Kirchengemeinderates, die dem Pfarrbezirk der Kapellengemeinde angehören sollen, an.
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§ 80
Hauptkirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchen der Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Gemeinde der Hauptkirche St. Petri zu Hamburg, Hauptkirche St. Nikolai, Hauptkirche St. Katharinen, Kirchengemeinde der Hauptkirche St. Jacobi und Hauptkirche St. Michaelis in Hamburg heißen ihrer geschichtlichen und gegenwärtigen Bedeutung wegen Hauptkirchen. An ihnen besteht das Amt einer Hauptpastorin bzw. eines Hauptpastors. Der Dienst der Hauptkirchengemeinden gilt in Gottesdienst und Gemeindearbeit in besonderer Weise der gesamten Stadt.
( 2 ) Das Nähere wird durch Kirchenkreissatzung geregelt.
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§ 81
Pfarrsprengel

( 1 ) Bestehen für mehrere Kirchengemeinden eine oder mehrere gemeinsame Pfarrstellen, so sind diese Kirchengemeinden zu einem Pfarrsprengel verbunden.
( 2 ) Jede dieser Kirchengemeinden bildet einen eigenen Kirchengemeinderat. Die Kirchengemeinderäte treten in allen gemeinsamen Angelegenheiten des Pfarrsprengels zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung zusammen, wenn nicht durch Kirchengesetz etwas anderes bestimmt ist.
( 3 ) Die Kirchengemeinderäte können zur Vorbereitung gemeinsamer Entscheidungen einen Ausschuss im Pfarrsprengel bilden. Der Ausschuss im Pfarrsprengel besteht aus jeweils drei der zum Zeitpunkt der Wahl dem jeweiligen Kirchengemeinderat der beteiligten Kirchengemeinden angehörenden Mitglieder, von denen jeweils zwei ehrenamtliche Mitglieder sein müssen. Für jedes Mitglied wird eine persönliche Stellvertreterin bzw. ein persönlicher Stellvertreter bestimmt. Die stellvertretenden Mitglieder treten im Verhinderungsfall oder bei Ausscheiden eines Mitglieds an dessen Stelle. Die Amtszeit der Mitglieder sowie ihrer persönlichen Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Ausschuss im Pfarrsprengel richtet sich nach der Amtszeit der Kirchengemeinderäte der im Pfarrsprengel verbundenen Kirchengemeinden.
( 4 ) Die Kirchengemeinden in einem Pfarrsprengel können die Haushalte getrennt oder gemeinsam führen.
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Abschnitt 9
Aufsicht

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§ 82
Grundsätze

( 1 ) Alle Aufsicht ist Dienst an der Kirchengemeinde. Sie soll der Kirchengemeinde dazu helfen, ihre Aufgaben in Bindung an das Kirchenrecht zu erfüllen, sie vor Schaden zu bewahren und ihre Verbundenheit mit der ganzen Kirche zu fördern.
( 2 ) Die mit der Aufsicht betrauten Stellen sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit befugt, Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen sowie Berichte und Akten anzufordern. Sie sind auch berechtigt, an Sitzungen des Kirchengemeinderates teilzunehmen oder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zu entsenden.
( 3 ) Beschlüsse, für die eine kirchenaufsichtliche Genehmigung erforderlich ist, werden wirksam, wenn diese erteilt ist. Sie dürfen vorher nicht vollzogen werden.
( 4 ) Gegen Entscheidungen der Aufsicht ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der Ausgangsbehörde einzulegen. Hilft die Ausgangsbehörde dem Widerspruch nicht ab, so entscheidet das Landeskirchenamt. Das Recht, ein Kirchengericht anzurufen, bleibt unberührt.
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§ 83
Organe

( 1 ) Die Aufsicht über die Kirchengemeinden wird vom Landeskirchenamt und vom Kirchenkreis ausgeübt.
( 2 ) Die geistliche Aufsicht über die Kirchengemeinden führen die Bischöfinnen und Bischöfe im Sprengel gemäß Artikel 98 der Verfassung sowie die Pröpstinnen und Pröpste gemäß Artikel 65 der Verfassung. Deren Aufgaben und Befugnisse bleiben von diesem Kirchengesetz unberührt.
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§ 84
Aufsicht des Landeskirchenamtes

( 1 ) Die Aufsicht des Landeskirchenamtes über die Kirchengemeinden und deren Verbände ist gemäß Artikel 106 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung auf die Rechtsaufsicht und die Wahrung des gesamtkirchlichen Interesses beschränkt.
( 2 ) Als Maßnahmen der Aufsicht sind zulässig:
  1. Beratung, Empfehlung, Ermahnung und Auflage;
  2. die Beanstandung und Aufhebung rechtswidriger Beschlüsse;
  3. die Anordnung der Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche;
  4. die Zwangsetatisierung zur Sicherung von Ausgaben, zu deren Leistung eine rechtliche Verpflichtung besteht;
  5. die Ersatzvornahme.
( 3 ) Die Betroffenen sind vorher zu hören.
( 4 ) Das Landeskirchenamt erteilt kirchenaufsichtliche Genehmigungen nach Maßgabe der Verfassung und dieses Kirchengesetzes.
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§ 85
Aufsicht der Kirchenkreise

( 1 ) Die Kirchenkreise führen die unmittelbare Aufsicht über die Kirchengemeinden und deren Verbände. Die Aufsicht umfasst sowohl die Rechts- als auch die Fachaufsicht. In Selbstverwaltungsangelegenheiten der Kirchengemeinden ist die Aufsicht der Kirchenkreise auf die Rechtsaufsicht und die Wahrung des gesamtkirchlichen Interesses beschränkt. Zur Gewährleistung fachlicher Standards kann die Fachaufsicht auf den Kirchenkreis übertragen werden.
( 2 ) Als Maßnahmen der Aufsicht sind zulässig:
  1. Beratung, Empfehlung, Ermahnung und Auflage;
  2. die Beanstandung von Beschlüssen des Kirchengemeinderates (§ 88);
  3. die Beanstandung und Ersatzvornahme im Rahmen der Aufsicht über die Haushaltsführung (§ 90);
  4. die Ersatzvornahme in Eilfällen (§ 91);
  5. die Auflösung kirchengemeindlicher Gremien (§ 92);
  6. die Abberufung von Mitgliedern des Kirchengemeinderates (§ 93).
( 3 ) Die Betroffenen sind vorher zu hören.
( 4 ) Die Aufsicht wird für den Kirchenkreis vom Kirchenkreisrat ausgeübt. Dieser kann seine Befugnisse nach Maßgabe des Artikel 56 der Verfassung auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen.
( 5 ) Der Kirchenkreis erteilt kirchenaufsichtliche Genehmigungen nach Maßgabe der Verfassung, dieses Kirchengesetzes und von Kirchenkreissatzungen.
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§ 86
Kirchenaufsichtliche Genehmigungen

( 1 ) Beschlüsse des Kirchengemeinderates bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes nach Artikel 26 Absatz 2 der Verfassung in folgenden Angelegenheiten:
  1. Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden der Kirchengemeinde;
  2. Bau- und Gestaltungsmaßnahmen an und in Kirchen und den weiteren zum Zwecke des Gottesdienstes gewidmeten und zu widmenden Gebäuden der Kirchengemeinde;
  3. Glocken- und Orgelbaumaßnahmen an und in Kirchen und den weiteren zum Zwecke des Gottesdienstes gewidmeten und zu widmenden Gebäuden der Kirchengemeinde;
  4. Erwerb, Veräußerung, Ausleihe und Veränderung von Kunst- und Ausstattungsgegenständen von besonderem Wert;
  5. Errichtungen von rechtlich selbstständigen Stiftungen.
Die Übertragung von Genehmigungsbefugnissen auf den Kirchenkreis sowie ein Verzicht auf das Erfordernis der kirchenaufsichtlichen Genehmigung können durch Kirchengesetz geregelt werden, wenn die Gesamtverantwortung des Landeskirchenamtes nicht beeinträchtigt wird.
( 2 ) Beschlüsse des Kirchengemeinderates bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Kirchenkreises nach Artikel 26 Absatz 1 der Verfassung in folgenden Angelegenheiten:
  1. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen;
  2. Errichtung und Schließung von Diensten und Werken;
  3. Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten;
  4. Verpachtung von Grundeigentum, mit Ausnahme von Gartenpachtverträgen;
  5. außerordentliche und den Bestand verändernde Nutzung des Vermögens sowie Verwendung kirchlicher Mittel zu anderen als bestimmungsgemäßen Zwecken;
  6. Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen;
  7. Bau- und Gestaltungsmaßnahmen, wenn sie nicht nach Absatz 1 Nummer 2 zu genehmigen sind;
  8. Widmung und Entwidmung von kirchlichen Friedhöfen und Friedhofsflächen;
  9. Aufnahme und Vergabe von Darlehn sowie Übernahme von Bürgschaften;
  10. Annahme und Ablehnung von Erbschaften und sonstigen Zuwendungen von besonderem Wert.
Den Beschluss begründende Unterlagen sind beizufügen. Ein Verzicht auf das Erfordernis der kirchenaufsichtlichen Genehmigung kann durch Kirchengesetz geregelt werden, wenn die Gesamtverantwortung des Kirchenkreises nicht beeinträchtigt wird.
( 3 ) Bau- und Gestaltungsmaßnahmen an Denkmalen der Kirchengemeinde bedürfen der denkmalrechtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt oder der zuständigen Stellen der staatlichen Denkmalpflege nach Maßgabe der Bestimmungen der Staatskirchenverträge und der Denkmalschutzgesetze der jeweiligen Bundesländer.
( 4 ) Durch Kirchenkreissatzung können weitere Beschlüsse des Kirchengemeinderates einer Genehmigungspflicht unterworfen werden. Die rechtliche Eigenständigkeit der Kirchengemeinde bleibt bestehen.
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§ 87
Anzeigepflichten

( 1 ) Dem Kirchenkreisrat sind mitzuteilen:
  1. das Anhängigmachen von gerichtlichen Verfahren von der und gegen die Kirchengemeinde;
  2. die Einleitung von Strafverfahren, der Erlass von Strafbefehlen und strafrechtlichen Urteilen gegen angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sowie Ehrenamtliche, wenn der Anlass Relevanz für den kirchlichen Dienst hat;
  3. Übergriffe gegenüber dem Gotteshaus, anderen kirchlichen Gebäuden und Liegenschaften und erhebliche Störungen des Gottesdienstes, die mit dem Vorsatz begangen werden, den gottesdienstlichen Ablauf zu stören (vgl. § 167 Strafgesetzbuch);
  4. Überlassung von Kirchen zu kirchenfremden Zwecken;
  5. Mitgliedschaft einer Kirchengemeinde in einer nicht kirchlichen juristischen Person;
  6. Aufgabe von Predigtstätten.
( 2 ) Die Anzeige ist mit den erforderlichen Unterlagen so frühzeitig zu erstatten, dass der Kirchenkreisrat Anregungen und Hinweise geben kann.
( 3 ) Durch Kirchenkreissatzung können den Kirchengemeinden weitere Anzeigepflichten auferlegt werden.
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§ 88
Beanstandung von Beschlüssen des Kirchengemeinderates

( 1 ) Der Kirchenkreisrat hat einen Beschluss des Kirchengemeinderates zu beanstanden, wenn er ihn für bekenntnis- oder rechtswidrig hält. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung (Artikel 27 Absatz 2 Satz 1 und 26#). In dringenden Fällen kann der Kirchenkreis einstweilige Anordnungen treffen.
( 2 ) Wenn und soweit der Kirchengemeinderat den beanstandeten Beschluss bestätigt, entscheidet das Landeskirchenamt, in Bekenntnisfragen im Einvernehmen mit dem Bischofsrat (Artikel 27 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung).
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§ 89
Aufsicht über die Haushaltsführung

( 1 ) Die Kirchengemeinden haben dem Kirchenkreis unverzüglich nach Beschlussfassung den Haushalt einschließlich Anlagen nach § 65 Absatz 1 und die Jahresrechnung vorzulegen.
( 2 ) Der Kirchenkreis hat die wirtschaftliche Lage der Kirchengemeinden und ihrer Verbände zu überwachen, die Kirchengemeinden und Verbände zu beraten sowie die Abstellung von Mängeln zu veranlassen.
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§ 90
Beanstandung und Ersatzvornahme
im Rahmen der Aufsicht über die Haushaltsführung

( 1 ) Unterlässt es der Kirchengemeinderat, die ihm auf vermögensrechtlichem Gebiet obliegenden Aufgaben in Übereinstimmung mit dem Kirchenrecht zu erfüllen, der Kirchengemeinde zustehende Einnahmen richtig und vollständig zu erfassen oder die auf gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung beruhenden Ausgaben zu vollziehen, hat der Kirchenkreis dies zu beanstanden.
( 2 ) Kommt der Kirchengemeinderat nicht innerhalb einer angemessenen Frist einer Beanstandung gemäß Absatz 1 nach, einen gebotenen Beschluss zu fassen oder einen beanstandeten Beschluss abzuändern oder aufzuheben oder die ihm aufgegebenen Maßnahmen zu treffen, ist der Kirchenkreis befugt, anstelle und auf Kosten der Kirchengemeinde Maßnahmen zu verfügen und zu vollziehen.
( 3 ) In dringenden Fällen kann der Kirchenkreis einstweilige Anordnungen treffen.
( 4 ) Verweigert ein Kirchengemeinderat die nötigen Mittel zur Erfüllung der Aufgaben der Kirchengemeinde, insbesondere solche zur Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten, hat er auf dahin gehende Anweisung des Kirchenkreises nochmals zu beraten und zu beschließen. Beharrt der Kirchengemeinderat auf seiner Weigerung, hat der Kirchenkreis nötigenfalls die Eintragung der erforderlichen Beträge in den Haushalt zu verfügen und alle zur Durchführung notwendigen Anordnungen zu treffen.
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§ 91
Ersatzvornahme in Eilfällen

Zur Abwehr konkreter und unmittelbar bevorstehender Gefahren für eine Kirchengemeinde, die sie nicht selbst abwehren kann, kann der Kirchenkreisrat die erforderlichen Maßnahmen treffen (Artikel 58 Absatz 3 der Verfassung).
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§ 92
Auflösung kirchengemeindlicher Gremien

( 1 ) Der Kirchenkreisrat kann Kirchengemeinderäte, Verbandsversammlungen und Verbandsvorstände, die beharrlich ihre Pflichten verletzen, auflösen und zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben ein Beauftragtengremium bestellen. Die Betroffenen sind vorher zu hören. Die Maßnahmen bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung (Artikel 59 Absatz 1 der Verfassung).
( 2 ) Bei Auflösung einer Verbandsversammlung endet zugleich die Amtszeit des jeweiligen Verbandsvorstandes. Mitglieder des Verbandsvorstandes können zu Beauftragten im Sinne des Absatzes 1 bestellt werden (Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung).
( 3 ) Sinkt die Zahl der Mitglieder von Kirchengemeinderäten, Verbandsversammlungen oder Verbandsvorständen auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der nach Maßgabe des Kirchenrechtes festgesetzten Anzahl, so bestellt der Kirchenkreisrat unverzüglich zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben Beauftragte. Mit der Beauftragung endet die Amtszeit der verbliebenen Mitglieder. Mitglieder der Gremien im Sinne des Satzes 1 können zu Beauftragten bestellt werden. Der Kirchenkreisrat setzt den Zeitpunkt der Neubildung des jeweiligen Gremiums fest. Liegen zwischen dem Zeitpunkt der Beauftragung und dem Ablauf der Amtsperiode des jeweiligen Gremiums weniger als achtzehn Monate, so ist eine Neubildung ausgeschlossen (Artikel 59 Absatz 3 der Verfassung).
( 4 ) Gelingt es nicht, nach Maßgabe des Kirchenrechtes einen Kirchengemeinderat, eine Verbandsversammlung oder einen Verbandsvorstand zu bilden, so bestellt der Kirchenkreisrat zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben Beauftragte. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend (Artikel 59 Absatz 4 der Verfassung).
( 5 ) Für die Gremien der nach Maßgabe des Kirchenrechtes errichteten Dienste und Werke der Kirchengemeinden und Kirchenkreise gelten Absatz 1, 3 und 4 entsprechend (Artikel 59 Absatz 5 der Verfassung).
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§ 93
Abberufung von Mitgliedern des Kirchengemeinderates

( 1 ) Durch Beschluss des Kirchenkreisrates kann ein Mitglied des Kirchengemeinderates aus diesem abberufen werden, wenn es sich bekenntniswidrig verhält oder beharrlich den Auftrag der Kirche missachtet, wie er auch in Artikel 1 Absatz 67# der Verfassung zum Ausdruck kommt, wenn es in anderer Weise seine Amtspflichten erheblich verletzt oder an der Wahrnehmung des Amtes dauerhaft gehindert ist.
( 2 ) Vor der Entscheidung des Kirchenkreisrates nach Absatz 1 sind das betroffene Mitglied des Kirchengemeinderates und der Kirchengemeinderat anzuhören. Die Entscheidung ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied des Kirchengemeinderates und dem Kirchengemeinderat zuzustellen.
( 3 ) Gegen die Entscheidung des Kirchenkreisrates nach Absatz 1 können das betroffene Mitglied des Kirchengemeinderates und der Kirchengemeinderat innerhalb einer Frist von einem Monat Beschwerde beim Landeskirchenamt einlegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Das Landeskirchenamt entscheidet binnen eines Monates nach Zugang der Beschwerde.
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Abschnitt 10
Schlussbestimmungen

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§ 94
Evaluierung

Die Kirchenleitung berichtet der Landessynode nach Anhörung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten über die Erfahrungen mit diesem Kirchengesetz.
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Nicht amtlicher Anhang

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Auszug aus Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland

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§ 9
Ausgeschlossene Personen

( 1 ) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Kirchenbehörde nicht tätig werden,
  1. wer selbst Beteiligter oder Beteiligte ist,
  2. wer Angehöriger oder Angehörige von Beteiligten ist,
  3. wer einen Beteiligten oder eine Beteiligte kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt,
  4. wer Angehöriger oder Angehörige einer Person ist, die Beteiligte in diesem Verfahren vertritt,
  5. wer bei einem Beteiligten oder einer Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm oder ihr als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für Personen, die in den genannten Organen auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihrer oder ihres Dienstvorgesetzten oder ihrer obersten Dienstbehörde tätig sind,
  6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
Dem oder der Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt sind.
( 2 ) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.
( 3 ) Wird die Kirchenbehörde durch mehrere Personen geleitet und hält sich ein Mitglied des Leitungsorgans für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatz 1 gegeben sind, ist dies dem oder der Vorsitzenden mitzuteilen. Das Leitungsorgan entscheidet über den Ausschluss. Der oder die Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
( 4 ) Angehörige im Sinne des Absatz 1 Nummer 2 und 4 sind:
  1. der oder die Verlobte,
  2. der Ehegatte oder die Ehegattin,
  3. der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin,
  4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
  5. Geschwister,
  6. Kinder der Geschwister,
  7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin,
  8. Geschwister der Eltern,
  9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
  1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
  2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist,
  3. im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
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§ 10
Besorgnis der Befangenheit

Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten oder einer Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Kirchenbehörde tätig werden soll, die Leitung der Kirchenbehörde zu unterrichten und sich auf deren Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter oder die Leiterin der Kirchenbehörde, so trifft diese Anordnung die kirchliche Aufsichtsbehörde, sofern sich der Kirchenbehördenleiter oder die Kirchenbehördenleiterin nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Wird die Kirchenbehörde durch mehrere Personen geleitet, gilt für Mitglieder eines Leitungsorgans § 9 Absatz 3 entsprechend.

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1 ↑ Red. Anm.: Gemäß der Bekanntmachung des Landeskirchenamtes über die Zitierweise der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (KABl. 2012 S. 127) kann der Teil 4 des Einführungsgesetzes unter der Abkürzung „KGO“ zitiert werden.
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2 ↑ Red. Anm.: Die „Kirchengemeindeordnung“ ist kein eigenständiges Kirchengesetz. Die Bestimmungen sind als Teil 4 des Einführungsgesetzes (Kirchengemeindeordnung) in Kraft getreten. Das Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) ist als Ordnungsnummer 1.104 in seiner jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Rechtssammlung. Der hier abgebildete Rechtstext ist ein Textauszug des Einführungsgesetzes mit dem angegebenen Rechtsstand.
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3 ↑ Red. Anm.: Vgl. das Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399), das in seiner jeweils geltenden Fassung als Ordnungsnummer 1.117 Bestandteil dieser Rechtssammlung ist.
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4 ↑ Red. Anm.: Vgl. das Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399), das in seiner jeweils geltenden Fassung als Ordnungsnummer 1.117 Bestandteil dieser Rechtssammlung ist.
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5 ↑ Red. Anm.: Grundstücksrechtsverordnung vom 23. November 2018 (KABl. 2019 S. 78), die in ihrer jeweils geltenden Fassung als Ordnungsnummer 5.401-101 Bestandteil dieser Rechtssammlung ist.
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6 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist Artikel 27 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Verfassung.
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7 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist fehlerhaft. Es muss lauten: „Artikel 1 Absatz 7 der Verfassung“.