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Rechtsverordnung
für die Verwaltung des kirchlichen Grundeigentums der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und örtlichen Kirchen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Grundstücksrechtsverordnung – GrVO)

Vom 23. November 2018

(KABl. 2019 S. 78)

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Aufgrund von Teil 4 § 63 Absatz 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 15. Dezember 2017 (KABl. S. 553) geändert worden ist, verordnet die Erste Kirchenleitung:
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Abschnitt 1
Allgemeines

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Rechtsverordnung gilt für alle Maßnahmen im Bereich der Verwaltung des im Eigentum der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und örtlichen Kirchen stehenden kirchlichen Grundeigentums.
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§ 2
Kirchliches Grundeigentum

( 1 ) Kirchliches Grundeigentum sind Grundstücke und Grundstücksteile sowie grundstücksgleiche Rechte. Zum kirchlichen Grundeigentum gehören insbesondere auch die darauf befindlichen Gebäude und Gebäudeteile.
( 2 ) Das kirchliche Grundeigentum besteht aus Kirchenland, Pfarrland und sonstigem Land (zum Beispiel Friedhöfe). Es dient gemäß Teil 4 § 63 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234)), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 15. Dezember 2017 (KABl. S. 553) geändert worden ist, in seiner jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: Kirchengemeindeordnung) nach seiner Zweckbestimmung der langfristigen Sicherung kirchlicher Arbeit. Die Erträge aus Kirchenland dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und örtlichen Kirchen, die Erträge des Pfarrlands als Teil des Pfarrvermögens gemäß Teil 5 § 14 des Einführungsgesetzes (im Folgenden: Finanzgesetz) zweckgebunden der Mitfinanzierung der Pfarrbesoldung, das sonstige Vermögen den kirchlichen Zwecken, denen es gewidmet ist.
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§ 3
Verwaltung des kirchlichen Grundeigentums,
Beratung durch die Kirchenkreisverwaltung

( 1 ) Die Verwaltung kirchlichen Grundeigentums durch die Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und örtlichen Kirchen umfasst:
  1. Widmung, Entwidmung und Umwidmung,
  2. Erwerb,
  3. Veräußerung und Belastung,
  4. Ersatzlandbeschaffung.
( 2 ) Vor jeder Maßnahme nach Absatz 1 nehmen die Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und örtlichen Kirchen die sach- und fachkundige Erstberatung der Kirchenkreisverwaltung in Anspruch. Gemäß § 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in seiner jeweils geltenden Fassung sind die Kirchenkreisverwaltungen zudem verpflichtet, im Bereich des Liegenschaftswesens nach Maßgabe der Nummer 4 des Pflichtleistungskatalogs (Anlage zu § 2 Absatz 2 Satz 1 Kirchenkreisverwaltungsgesetz) gegenüber den Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden und örtlichen Kirchen Leistungen zu erbringen; diese sind verpflichtet, die Leistungen abzunehmen.
( 3 ) Zur Mitwirkung im Rahmen des kirchenaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens durch den Kirchenkreis gehört insbesondere die fachliche Begleitung und Beratung bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen und Entscheidungen der Kirchengemeinden nach Artikel 26 Absatz 1 Nummer 5 und 7 sowie 10 und 11 der Verfassung sowie der Angelegenheiten, die von der Beratungs- und Genehmigungszuständigkeit des Landeskirchenamts gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verfassung erfasst sind.
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§ 4
Genehmigungspflichtige Beschlüsse, Verträge

( 1 ) Beschlüsse des Kirchengemeinderats bzw. der Verbandsversammlung über Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 bedürfen gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 5 und 7 sowie 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit § 86 Absatz 2 Kirchengemeindeordnung sowie Artikel 26 Absatz 3 der Verfassung und § 86 Absatz 3 Kirchengemeindeordnung in Verbindung mit den Bestimmungen der jeweiligen Kirchenkreissatzungen der Genehmigung des Kirchenkreises, soweit sie nicht nach Artikel 26 Absatz 2 der Verfassung in Verbindung mit § 86 Absatz 1 Kirchengemeindeordnung durch das Landeskirchenamt zu genehmigen sind.
( 2 ) Zu den genehmigungsbedürftigen Beschlüssen nach Artikel 26 Absatz 1 Nummer 5 der Verfassung gehören neben den Beschlüssen über den Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum auch die Beschlüsse über die dingliche Belastung, insbesondere mit Erbbaurechten, Dienstbarkeiten bei Gestattungsverträgen für Mobilfunkanlagen oder Energiegewinnungsanlagen sowie die Einräumung sonstiger Leitungsrechte. Die genehmigungsbedürftigen Beschlüsse nach Artikel 26 Absatz 1 Nummer 7 der Verfassung umfassen auch den Abschluss städtebaulicher Verträge und Eintragungen in das Baulastverzeichnis.
( 3 ) Verträge über den Erwerb, die Veräußerung, dingliche Belastung oder Nutzung kirchlichen Grundeigentums dürfen erst nach vorheriger Beschlussfassung durch den Kirchengemeinderat bzw. die Verbandsversammlung geschlossen werden.
( 4 ) Werden Verträge vor Erteilung einer vorgeschriebenen kirchenaufsichtlichen Genehmigung geschlossen, so ist der Vertrag bis zur Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung schwebend unwirksam.
( 5 ) Sämtliche Verträge sind schriftlich abzuschließen.
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§ 5
Grundbesitznachweisung

( 1 ) Alle Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte, außer Patronatsrechte, sind auf den Namen der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und örtlichen Kirchen unter Angabe der Zweckbestimmung im Grundbuch einzutragen. Gleiches gilt für Miteigentumsanteile sowie für andere dingliche Rechte der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und örtlichen Kirchen an Grundstücken Dritter. Subjektive dingliche Rechte (zum Beispiel Grunddienstbarkeiten) werden auch im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs des Grundstücks der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und örtlichen Kirchen vermerkt.
( 2 ) Die zuständige Kirchenkreisverwaltung ist gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 Kirchenkreisverwaltungsgesetz in Verbindung mit Nummer 4.1 des Pflichtleistungskatalogs zuständig für das Führen der Grundbesitznachweisung. Die Grundbesitznachweisung besteht aus der Landakte und den Landnebenakten. Diese sind dauernd sicher aufzubewahren.
( 3 ) Die in Absatz 1 genannten Grundstücke und Rechte sind in den Landakten der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und örtlichen Kirchen mit ihren wesentlichen Merkmalen – einschließlich ihrer Zweckbestimmung – zu verzeichnen. Die Landakte soll elektronisch geführt werden und ist stets auf dem Laufenden zu halten. Im Einzelfall enthält sie folgende Angaben:
  1. Übersicht über das gesamte Grundeigentum mit allen Flurstücken unter Angabe der Zweckbestimmung (insbesondere Kirchenland, das keiner besonderen Zweckbindung unterliegt; Pfarrland, das mit seinen Erträgen der Besoldung und Versorgung der Pastorinnen und Pastoren dient),
  2. Angabe der Nutzung (zum Beispiel Kirche, Pastorat, Friedhof, Kindergarten, verpachtete landwirtschaftliche Fläche, eigenbewirtschafteter Wald),
  3. Aufstellung der vergebenen Erbbaurechte,
  4. Aufstellung der Pachtverhältnisse mit Angabe der Pächterinnen und Pächter,
  5. Aufstellung der Anpassung von Pacht und Erbbauzins.
Die Landakte soll weiter enthalten:
  1. Topografische Karte (1:25 000) mit Einzeichnung des kirchlichen Grundeigentums,
  2. Katasterplankarte (1:5000) mit Einzeichnung des kirchlichen Grundeigentums,
  3. Flurkarten mit Einzeichnung des kirchlichen Grundeigentums,
  4. Bestandsblätter des Katasters und
  5. Angabe der in das Denkmalbuch bzw. in die Denkmalliste eingetragenen Kulturdenkmale.
( 4 ) Verträge über Erwerb und Veräußerung und dingliche Belastung von Grundeigentum, Nutzungsverträge, Grundbuchauszüge und ähnliche Urkunden oder Nachweise sind in Landnebenakten zusammenzustellen. Diese sind in Papierform zu führen.
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Abschnitt 2
Zweckbestimmung, Widmung, Erwerb,
Veräußerung und Belastung

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§ 6
Zweckbestimmung, Widmung

( 1 ) Die Zweckbestimmung kirchlichen Grundeigentums geschieht durch Widmung als Kirchenland, Pfarrland oder sonstiges Land.
( 2 ) Über die Widmung, Entwidmung oder Umwidmung kirchlichen Grundeigentums beschließt der zuständige Kirchengemeinderat oder die zuständige Verbandsversammlung. In der Begründung des Widmungs-, Entwidmungs- bzw. Umwidmungsbeschlusses ist substantiiert darzulegen, warum die Zweckbestimmung des Grundeigentums geändert werden soll. Die Widmung, Entwidmung oder Umwidmung ist in der Landakte zu dokumentieren und im Grundbuch zu vermerken.
( 3 ) Kirchliches Grundeigentum gilt kraft Herkommens als gewidmet, sofern ein ausdrücklicher Widmungsakt nicht festgestellt werden kann.
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§ 7
Erwerb

( 1 ) Es soll nur Grundeigentum erworben werden, das den Zwecken der Kirche unmittelbar dient oder mittelbar nutzbar gemacht werden kann.
( 2 ) Vor dem Erwerb von Grundeigentum, das bebaut werden soll, hat sich die Kirchengemeinde, der Kirchengemeindeverband oder die örtliche Kirche über das staatliche Bauplanungsrecht zu informieren.
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§ 8
Veräußerung

( 1 ) Kirchliches Grundeigentum ist grundsätzlich unveräußerlich.
( 2 ) In Ausnahmefällen kann vom Grundsatz der Unveräußerlichkeit kirchlichen Grundeigentums abgewichen werden. Ausnahmen liegen in der Regel dann vor, wenn kirchliches Grundeigentum für den Verkehrswegebau, für den Bau von Versorgungseinrichtungen, sonstigen Infrastrukturmaßnahmen oder sozialen Einrichtungen benötigt wird. Auch kann ein geringer Wert oder andauernde Ertragslosigkeit kirchlichen Grundeigentums im Rahmen des wirtschaftlichen Umgangs mit kirchlichem Grundeigentum zur Veräußerung führen. In allen Fällen ist zunächst zu prüfen, ob der Zweck der Veräußerung nicht auch durch eine Belastung des Grundstücks, insbesondere durch eine Erbbaurechtsbestellung, oder die Eintragung von Dienstbarkeiten erreicht werden kann.
( 3 ) Kommt es zu einer Veräußerung, ist kirchliches Grundeigentum durch den Erwerb anderen Anlagevermögens, das dauerhaften Ertrag bringt, zu ersetzen. In der Regel ist Ersatzland zu beschaffen. Kirchliches Grundeigentum darf nicht zur Deckung laufender Ausgaben veräußert werden.
( 4 ) Wird zum Pfarrvermögen gehörendes kirchliches Grundeigentum veräußert oder entwidmet, ist gleichzeitig über die Entschädigung des Pfarrvermögens zu beschließen. Bei der Veräußerung ist der gesamte Erlös einschließlich etwaiger Entschädigungen und Abgeltungen für den Erwerb von Ersatzland bis zum Ausgleich der bisherigen Grundstücksgröße und Ertragsfähigkeit einzusetzen. Neben dem Verkehrswert des kirchlichen Grundeigentums sind die Kosten für die Ersatzlandbeschaffung und der Fortfall der Grundsteuerbefreiung durch Kapitalisierung unter Einbeziehung der Inflationsrate zu berücksichtigen. Auf die Vorschriften des Finanzgesetzes wird hingewiesen.
( 5 ) Bei der Veräußerung von kirchlichem Grundeigentum in unmittelbarer Nachbarschaft kirchlich genutzter Gebäude oder Grundstücke ist vertraglich und gegebenenfalls auch dinglich sicher zu stellen, dass durch die Veräußerung die kirchliche Nutzung des übrigen kirchlichen Grundeigentums nicht erschwert oder unmöglich gemacht wird.
( 6 ) Bei der Veräußerung von kirchlichem Grundeigentum mit eingetragenen Kulturdenkmalen sind über das Landeskirchenamt nach Maßgabe der Staatskirchenverträge in Verbindung mit den Denkmalschutzgesetzen der jeweiligen Bundesländer die zuständigen Denkmalschutzbehörden in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein sowie der Freien und Hansestadt Hamburg zu beteiligen.
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§ 9
Ersatzlandbeschaffung

( 1 ) Zur Wahrung der kirchlichen Interessen soll eine Veräußerung nur im Austausch mit wirtschaftlich gleichwertigem Ersatzland erfolgen oder wenn der Verkaufserlös für den Erwerb geeigneten Ersatzlands Verwendung findet. Dabei ist der Verkehrswert zugrunde zu legen.
( 2 ) Als Ersatzland sollen in gleichem Maße ertragsfähige Grundstücke und sicher verpachtbare landwirtschaftliche Nutzflächen erworben werden. Bei dem Erwerb landwirtschaftlicher Flächen ist darauf zu achten, dass möglichst eine Arrondierung bestehender Flächen erfolgt oder aber eine gewisse Mindestflächengröße erworben wird, um eine gesicherte Verpachtung auch in Zukunft zu gewährleisten. Unter Umständen kommt dabei ein Erwerb durch mehrere Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und örtlichen Kirchen in Betracht, die dann anteilmäßig im Grundbuch geführt werden können.
( 3 ) Auf die Ersatzlandbeschaffung kann in begründeten Ausnahmefällen verzichtet werden, insbesondere, wenn das zu veräußernde Grundeigentum nur einen geringen Umfang oder geringen Wert besitzt, bisher zu keinem oder nur geringem Ertrag geführt hat und auch in Zukunft keine höheren Erträge zu erwarten sind oder die Kirchengemeinde, der Kirchengemeindeverband oder die örtliche Kirche bereits bei früheren Veräußerungen (in den zurückliegenden zehn Jahren) mehr Ersatzland erworben hat als sie ursprünglich besessen hat. Die Gründe für den Verzicht auf die Ersatzlandbeschaffung sind in dem Beschluss darzulegen.
( 4 ) Eine Ersatzlandbeschaffung ist nur bis zum Ausgleich der bisherigen Grundstücksgröße und Ertragsfähigkeit erforderlich. Bei der Veräußerung von Pfarrvermögen ist gemäß § 14 Absatz 2 bis 4 Finanzgesetz aufgrund der Zweckbindung der gesamte Verkaufserlös einschließlich etwaiger Entschädigungen oder Abgeltungen für die Ersatzlandbeschaffung zu verwenden.
( 5 ) Werden geeignete Grundstücke nicht angeboten, sind die Verkaufserlöse bis zur Ersatzlandbeschaffung sicher und Ertrag bringend gemäß § 58 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32), die durch Artikel 1 der Rechtsverordnung vom 8. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 9, 80) geändert worden ist, und § 58 der Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Erweiterten Kameralistik vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 9), die durch Artikel 2 der Rechtsverordnung vom 8. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 9, 80) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen im Rahmen der Vorschriften des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes über die Vermögensverwaltung anzulegen.
( 6 ) Jeder Kirchenkreis kann zur wirtschaftlichen Verwaltung der Verkaufserlöse im Rahmen des § 7 Absatz 2 Kirchenkreisverwaltungsgesetzes einen zentralen Landerwerbfonds bilden, in den die Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und örtlichen Kirchen ihre Verkaufserlöse einbringen.
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§ 10
Belastung

( 1 ) Kirchliches Grundeigentum darf nur belastet werden, wenn und soweit dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich ist oder für die Kirchengemeinde, den Kirchengemeindeverband oder die örtliche Kirche von erheblichem Nutzen ist.
( 2 ) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht).
( 3 ) Erbbaurechte sollen vergeben werden, wenn sich durch die Vereinbarung eines angemessenen Erbbauzinses und seine laufende Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse eine ausreichende Rendite ergibt und eine sachgerechte Verwaltung gesichert ist.
( 4 ) Bei Erbbaurechten für Wohnzwecke soll ein jährlicher Erbbauzins in Höhe von vier Prozent des Grundstückswerts (Verkehrswert) vereinbart werden, mindestens jedoch der marktübliche Erbbauzins. Bei gewerblicher oder industrieller Nutzung soll in der Regel ein Erbbauzins in Höhe von mindestens sechs Prozent vereinbart werden.
( 5 ) Die Höhe des Erbbauzinses ist mindestens alle drei bis fünf Jahre zu überprüfen. Sie soll, wenn es angemessen ist, entsprechend der im Erbbauvertrag vereinbarten Anpassungsklausel in vollem Umfang den geänderten Verhältnissen angepasst werden. Bei alten Erbbauverträgen ohne Erbbauzinsanpassungsklausel sind Erbbauzinserhöhungen bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten seit Abschluss des Vertrages um mindestens 150 Prozent vorzunehmen. Die Anpassung erfolgt nach dem Mittelwert der seit Vertragsabschluss eingetretenen Steigerungen der Lebenshaltungskosten und der Einkommen.
( 6 ) Verträge über Mobilfunkanlagen können durch die Eintragung von Dienstbarkeiten auf kirchlichem Grundeigentum gesichert werden. Neben der Beratungspflicht durch den Kirchenkreis bleibt die Beratungs- und Genehmigungspflicht des Landeskirchenamts nach Artikel 26 Absatz 2 der Verfassung bei Anlagen an oder in denkmalgeschützten kirchlichen Gebäuden unberührt. Das Nähere regelt das kirchliche Baurecht.
( 7 ) Bei der Errichtung von Energiegewinnungsanlagen auf kirchlichem Grundeigentum sollen Nutzungsverträge mit der Betreibergesellschaft abgeschlossen werden, die durch Grunddienstbarkeiten gesichert werden. Eine Beteiligung an einer Betreibergesellschaft oder auch die Errichtung und der Betrieb von Anlagen durch eine Kirchengemeinde, einen Kirchengemeindeverband oder eine örtliche Kirche bedürfen zusätzlich der Genehmigung des Kirchenkreises gemäß § 67 Kirchengemeindeordnung.
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Abschnitt 3
Sachverständige

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§ 11
Sachverständige

( 1 ) Zur Beratung der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und örtlichen Kirchen bei der Verwaltung des land- und forstwirtschaftlich genutzten kirchlichen Grundeigentums wird das Landeskirchenamt ermächtigt, Sachverständige zu bestellen. Ihre Beratung umfasst insbesondere die Erstellung von gutachterlichen Stellungnahmen und die weiteren Sachverständigenleistungen.
( 2 ) Die Bestellung von Sachverständigen erfolgt in der Regel für die Dauer von zehn Jahren. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Sie erfolgt durch die Aushändigung der Berufungsurkunde und endet außer durch Zeitablauf auch mit Ablauf der Bestellung als Sachverständige bzw. Sachverständiger durch die Landwirtschaftskammer, durch Widerruf der Bestellung oder Kirchenaustritt. Bestellung und Widerruf der Bestellung werden im Amtsblatt der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland bekannt gemacht.
( 3 ) Als Sachverständige bestellt werden können nur Personen, die
  1. Glieder einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft sind, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist,
  2. von der Landwirtschaftskammer als Sachverständige bestellt sind und
  3. die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten einer bzw. eines bestellten Sachverständigen bieten.
( 4 ) Sachverständige, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer Kirchengemeinde, einem Kirchengemeindeverband oder einer örtlichen Kirche stehen, können bestellt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt sind und zusätzlich nachgewiesen wird, dass
  1. ihr Anstellungsvertrag den Erfordernissen gemäß Absatz 3 Nummer 3 nicht entgegensteht und
  2. der Arbeitgeber oder Dienstherr im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit Freistellung gewährt.
( 5 ) Sachverständige erhalten von den sie beauftragenden Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden und örtlichen Kirchen für ihre Leistungen Honorare. Unterliegt die Sachverständigenleistung der Umsatzsteuer, ist diese der Kostenschuldnerin bzw. dem Kostenschuldner aufzuerlegen. Die Sachverständigenleistungen, für die Honorare und Auslagen gezahlt werden, und die Honorar- und Auslagensätze sind durch Verwaltungsvorschrift des Landeskirchenamts nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen, regelmäßig anzupassen und jeweils im Kirchlichen Amtsblatt bekanntzumachen.
( 6 ) Werden im Zusammenhang mit den Sachverständigenleistungen Auslagen notwendig, die nicht in das Honorar einbezogen sind, hat die Kostenschuldnerin bzw. der Kostenschuldner sie zu erstatten. Dies sind insbesondere Postgebühren sowie Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge.
( 7 ) Die Sachverständigen erhalten Ersatz ihrer Reisekosten nach Maßgabe der Bestimmungen für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Es werden keine Tagegelder gezahlt; Mehraufwendungen für Verpflegung sind mit dem Honorar nach Absatz 5 abgegolten.
( 8 ) Bei kommunalem Grundeigentum kann ein Gutachten über den Verkehrswert von bebauten oder unbebauten Grundstücken bei dem Gutachterausschuss nach § 192 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298), angefordert werden.
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Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

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§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.1#
( 2 ) Gleichzeitig treten folgende Bestimmungen außer Kraft:
  1. Richtlinien für die Verwaltung kirchlichen Grundeigentums der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 10. September 1996 (GVOBl. S. 198),
  2. § 15, § 16 Absatz 1 und Absatz 3 bis 5, § 19, § 22, §§ 30 bis 34, §§ 36 und 37 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchliche Verwaltungsordnung vom 1. Juli 1998 (ABl. EKD 1999 S. 137)), die durch § 4 der Verordnung vom 6. Juni 2001 (ABl. EKD S. 379) geändert worden ist, im Gebiet des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises, soweit sie für Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände gelten,
  3. Grundsätze zur Landverpachtung der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche vom 19. Januar 2010 (ABl. S. 34).

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 2. Februar 2019 in Kraft.