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Erläuterungen
zu Artikel 72 der Verfassung

Bearbeitungsstand: Juli 2022

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Artikel 72
Aufgabengemeinschaften und Aufgabendelegation

Für die gemeinschaftliche Wahrnehmung von Aufgaben und für die Übernahme von Aufgaben durch Kirchenkreise gelten die Artikel 36 Satz 1 und 2 sowie 37 Satz 1 und 2 entsprechend.
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Grundinformationen

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I. Textgeschichte

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1. Veränderungen

Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
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2. Textentwicklung

Artikel 70: Aufgabengemeinschaften und Aufgabendelegation
Für die gemeinschaftliche Wahrnehmung von Aufgaben und für die Übernahme von Aufgaben durch Kirchenkreise gelten die Artikel 35 und 36 entsprechend.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 37)
Zur 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde in Artikel 73 der Verweis angepasst (Drucksache 3/II, Seite 40).
Zur 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde in Artikel 72 der Verweis präzisiert (Drucksache 4/III).
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3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung

Die Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung enthalten keine Regelungen zum damaligen Artikel 70.
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4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)

Wegen der in dem damaligen Artikel 35 vorgeschriebenen Zustimmung des Kirchenkreisrates wurde für den damaligen Artikel 70 in der Sitzung des Rechtsausschusses vom 24. bis 26. Juni 2011 empfohlen, den Verweis auf Artikel 35 Satz 1 und 2 (neben Artikel 36) zu beschränken.
Trotz der Nachfrage des Rechtsdezernates, ob die öffentlich-rechtlichen Verträge auch der Zustimmung der beteiligten Kirchenkreise bedürfen, wenn die Artikel 35 und 36 entsprechend gelten würden, wurde keine Änderung mehr vorgenommen.
Aus dem Rechtsausschuss kam im November 2011 noch der Hinweis, dass es heißen müsse: „…gelten die Artikel 36 Satz 1 und 2 sowie 37 entsprechend“.
Auf Hinweis des Rechtsdezernats wurde hinter Artikel 37 noch eingefügt „Satz 1 und 2“.
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II. Vorgängervorschriften

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1. Verfassung der NEK

Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung NEK regelte:
„Zur Erfüllung von Aufgaben, die über ihre Grenzen hinauswirken, ihre Kräfte übersteigen oder die gemeinsam mit größerer Effektivität wahrgenommen werden können, soll sie mit benachbarten Kirchengemeinden oder anderen beteiligten kirchlichen Körperschaften nach Maßgabe der Artikel 51 bis 59 zusammenarbeiten.“
In Artikel 56 wurde dann die Aufgabengemeinschaft beschrieben:
1Kirchengemeinden und Kirchenkreise können durch Vertrag vereinbaren, ihnen obliegende Aufgaben gemeinschaftlich wahrzunehmen. 2Werden gemeinsame Einrichtungen geschaffen, so muss der Vertrag Regelungen enthalten über eine zweckmäßige Mitwirkung der Beteiligten und über die Aufsicht. 3Im Vertrag sind Regelungen über die Vertragsaufhebung vorzusehen.“
In Artikel 57 der Verfassung NEK wurde die Aufgabendelegation beschrieben:
1Kirchengemeinden und Kirchenkreise können durch Vertrag vereinbaren, dass eine der beteiligten Körperschaften Aufgaben der übrigen Beteiligten übernimmt. 2Das Recht und die Pflicht zur Erfüllung dieser Aufgaben gehen auf die übernehmende Körperschaft über. 3Im Vertrag sind Regelungen über die Vertragsaufhebung vorzusehen.
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2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK

Weder das Verfassungsrecht der ELLM noch die Kirchenordnung der PEK sahen Regelungen über die Zusammenarbeit von Kirchenkreisen vor.
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3. Grundsätze zum Fusionsvertrag

Die Grundsätze zum Fusionsvertrag enthalten keine Ausführungen zur Zusammenarbeit von Kirchenkreisen.
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III. Ergänzende Vorschriften

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Einfache Kirchengesetze

In jedem Kirchenkreis nimmt die Kirchenkreisverwaltung die ihr durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes zugewiesenen Aufgaben für den Kirchenkreis und für die Kirchengemeinden wahr. § 2 Absatz 4 Kirchenkreisverwaltungsgesetz stellt klar, dass die Kirchenkreise über Artikel 72 bis 74 der Verfassung hinaus Dritte nicht mit der Erledigung der Pflichtleistungen beauftragen dürfen, die nach dem Gesetz für die Kirchengemeinden zu erbringen sind.
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IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich

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1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen

Die Vorschrift verweist auf die entsprechenden Regelungen über die kirchengemeindliche Zusammenarbeit: Artikel 36 Aufgabengemeinschaft und Artikel 37 Aufgabendelegation.
Weitere Formen der Zusammenarbeit von Kirchenkreisen sind in den Artikel 73 (Kirchenkreisverband) und Artikel 74 (Auftragsverwaltung) geregelt.
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2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)

Die Grundordnung der EKBO sowie die Kirchenverfassungen EKM und Hannover enthalten keine allgemeinen Regelungen über die Zusammenarbeit der Kirchenkreise.

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