.Erläuterungen
Artikel 71
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Erläuterungen
zu Artikel 71 der Verfassung
Bearbeitungsstand: Juli 2022
####Artikel 71
Konvente
(1) Die Pastorinnen und Pastoren sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis versammeln sich regelmäßig in Konventen.
(2) 1Die Konvente dienen der theologischen Arbeit und beraten über gemeinsame Angelegenheiten. 2Sie können in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Anträge an die Kirchenkreissynode richten.
(3) 1Das Nähere wird durch Kirchenkreissatzung oder aufgrund einer Kirchenkreissatzung geregelt. 2Die Regelung bedarf der Zustimmung der Bischöfin bzw. des Bischofes im Sprengel.
(4) Die Konvente geben sich eine Ordnung.
#Grundinformationen
##I. Textgeschichte
#1. Veränderungen
Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
#2. Textentwicklung
Artikel 69: Konvente
- (1) Die Pastorinnen und Pastoren sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis versammeln sich regelmäßig in Konventen.(2) Die Konvente dienen der theologischen Arbeit und beraten über gemeinsame Angelegenheiten.(3) Das Nähere wird durch Kirchenkreissatzung oder aufgrund einer Kirchenkreissatzung geregelt, die der Zustimmung der Bischöfin bzw. des Bischofes im Sprengel bedarf.(4) Die Konvente geben sich eine Konventsordnung.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 37)
Zur 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde Artikel 72 Absatz 2 um einen Satz ergänzt und lautet (Drucksache 5, Seite 40):
- (2) Die Konvente dienen der theologischen Arbeit und beraten über gemeinsame Angelegenheiten. Sie können in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Anträge an die Kirchenkreissynode richten.
Zur 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurden Absatz 3 in zwei Sätze gegliedert und in Absatz 4 der Begriff „Konventsordnung“ ersetzt (Drucksache 4/III).
#3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung
Die Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung enthalten keine Ausführungen zu den Pastoren- und Mitarbeiterkonventen.
#4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)
In der Sitzung der AG Verfassung vom 29. und 30. April 2010 wurde versucht, die Regelungen zu den Pastoren- und Mitarbeiterkonventen der vertragschließenden Kirchen möglichst gut zu kombinieren. So seien die mecklenburgischen Kirchenkreiskonvente erweiterte Pastorenkonvente mit Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst inklusive Küstern eine Alternative zu getrennten Konventen. Die Pommersche Konventsordnung solle möglichst beibehalten werden. Es wurde dafür gestimmt, dass sich Pastorinnen und Pastoren sowie Mitarbeitende regelmäßig in Konventen versammeln, die Regelungen sollten in der Kirchenkreissatzung erfolgen. Es wurde außerdem dafür gestimmt, dass die Kirchenkreissatzung der Genehmigung der Bischöfin bzw. des Bischofs bedürfe. Die Konventsordnung solle Konvent selbst erstellt werden und die Details enthalten. In weiteren Abstimmungen fand sich jeweils eine Mehrheit für den Antrag, dass eine Aufgabenbeschreibung in der Verfassung vorgenommen werde, wobei die Beratung gemeinsamer Angelegenheiten und die theologische Arbeit genannt werden sollten. Die Kirchenkreissatzungen seien rechtsaufsichtlich vom Landeskirchenamt zu genehmigen. Knapp abgelehnt wurde hingegen der Antrag, dass die Konvente das Recht haben sollten, Anträge an die Kirchenkreissynode zu stellen. Hier wurde allerdings darauf hingewiesen, dass dafür ohnehin eine Regelung in der Verfassung erforderlich sei. Das Ergebnis änderte sich in einer zweiten Abstimmung aber nicht.
Der Entwurf Stand 31. Mai 2010 lautete:
- (1) Die Pastorinnen und Pastoren sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis versammeln sich regelmäßig in Konventen.(2) Die Konvente dienen der theologischen Arbeit und beraten über gemeinsame Angelegenheiten.(3) Das Nähere wird durch Kirchenkreissatzung oder auf Grund einer Kirchenkreissatzung geregelt, die der Zustimmung der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel bedarf.(4) Die Konvente geben sich eine Konventsordnung.
Im Rahmen der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde beantragt (Antrag 31), in Artikel 69 Absatz 1 solle es heißen: „versammeln sich regelmäßig in Kirchenkreisen oder Propsteikonventen.“
Ein weiterer Antrag (66/2) lautete, dass Absatz 1 wie folgt gefasst werde: „Die Pastorinnen und Pastoren, die Vertreter der Dienste und Werke sowie die Ehrenamtlichen versammeln sich regelmäßig in Konventen.“ Es sollten an dieser Stelle alle Konvente, d. h. auch die der Dienste und Werke sowie der Ehrenamtlichen und Freiwilligen, genannt werden, wenn die Konvente denn überhaupt erwähnt werden sollen.
Die NEK schlug folgenden zusätzlichen Satz 2 für Absatz 2 vor: „Sie können in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Anträge an die Kirchenkreissynode richten.“
Der Dienstrechtsausschuss schloss sich dem Votum der Nordelbischen Mitarbeiterschaft an, dass die Konvente in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Anträge an die Kirchenkreissynode stellen können sollten.
In der Rechtsausschusssitzung vom 13. und 14. Mai 2011 wurde angesichts der Größe der Konvente deren Arbeitsfähigkeit thematisiert. Diskutiert wurde außerdem, ob eine einheitliche Konventsordnung sinnvoll sei. Es zeichnete sich die Auffassung ab, dass jeder Kirchenkreis seine Konvente selbst ordnen können solle, ein Zwang zu einem Gesamtkonvent dürfe auf keiner Ebene ausgeübt werden. Der Ausschuss empfahl schließlich, in Artikel 69 Absatz 3 neu zu formulieren: „Das Nähere, insbesondere Art und Zusammensetzung der Konvente, wird durch Kirchenkreissatzung oder aufgrund einer Kirchenkreissatzung geregelt, die insoweit der Zustimmung der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel bedarf.“ Darüber hinaus wurde die Streichung des Absatzes 4 empfohlen.
Das Nordelbische Kirchenamt unterstützte Antrag 31 nicht, da Absatz 1 diese Möglichkeit bereits einschlösse, Absätze 3 und 4 ermöglichten detaillierte Regelungen. Auch Antrag 66/2 wurde nicht unterstützt, da angestellte Vertreter der Dienste und Werke unter den Begriff der Mitarbeitenden fielen.
Der Kirchenkreis Dithmarschen sprach sich dafür aus, das Antragsrecht wieder einzuführen und Absatz 3 zu streichen, ebenso wie die GA der MAV. Die Kirchenkreise Hamburg-Ost und Hamburg-West/Südholstein unterstützten die Forderung nach einem Antragsrecht. Gleiches forderte auch der Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg, andernfalls käme es einer Abwertung der Arbeit der Konvente gleich, was nicht dem synodalen Prinzip entspräche. Auch die Kirchenkreise Rantzau-Münsterdorf und Schleswig-Flensburg unterstützte diesen Vorschlag, ebenso wie die Gemeindepädagogen.
Der Kirchenkreis Nordfriesland schlug für Absatz 1 folgende Fassung vor: „Die Pastorinnen und Pastoren und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Dienste und Werke im Kirchenkreis versammeln sich regelmäßig in Konventen. Es soll Sorge getragen werden, dass auch Ehrenamtliche die Möglichkeit haben, sich in einem Konvent zu versammeln. Die Konvente dienen der theologischen und diakonischen Arbeit und beraten und beschließen über gemeinsame Angelegenheiten.“ Alternativ könne auch der Text des Artikels 45 Absatz 4 der Verfassung NEK als Absatz 5 eingefügt werden. Das Antragsrecht stelle eine notwendige Stärkung der Rechte der Pastorinnen und Pastoren und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dar.
Die Steuerungsgruppe nahm die Anregung auf, den Konvent der Dienste und Werke an dieser Stelle zumindest durch einen Verweis auf Artikel 114 zu übernehmen, und beauftragte die AG Recht, die Rechte und Aufgaben der Konvente dergestalt zu beschreiben, dass eine gleichberechtigte Stellung der Konvente der Pastorinnen und Pastoren und der Konvente der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet sei. Das Antragsrecht wurde in Absatz 2 Satz 2 aufgenommen.
In der Sitzung der AG Recht vom 5. August 2011 wurde folgender Textvorschlag für Absatz 2 diskutiert:
- „(2) Die Konvente dienen der theologischen Arbeit und beraten über gemeinsame Angelegenheiten. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:1. sie entwickeln, fördern und koordinieren im Zusammenwirken mit dem Kirchenkreisrat die gemeinsame Arbeit;2. sie können in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches Anträge an die Kirchenkreissynode richten.“
Es wurde angefragt, in wie weit der Kirchenkreisrat mit dem Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusammenarbeiten soll. Eine zusätzliche Einflussmöglichkeit auf den Kirchenkreisrat solle es nicht geben. Die Anregung der Steuerungsgruppe, Artikel 69 an den Artikel 114 (Konvent der Dienste und Werke) anzugleichen, wurde nicht unterstützt, weil materielle Unterschiede zwischen den beiden Bestimmungen zu beachten seien. Das Antragsrecht fand hingegen Unterstützung. Die AG beschloss einstimmig die Beibehaltung der bisherigen Fassung.
Der Rechtsausschuss befasste sich am 6. bis 8. Oktober 2011 mit der Dominanz und dem Vorrang der Pröpste. Einzelheiten hierzu blieben der Konventsordnung vorbehalten.
Da der Begriff „Konvent(s)ordnung in der Sitzung des Rechtsausschusses vom 4. bis 6. November 2011 kritisch hinterfragte wurde, entschloss sich der Ausschuss für Absatz 4 für die Formulierung: „Die Konvente geben sich eine Ordnung.“
Auf Nachfrage des Rechtsdezernats des Nordelbischen Kirchenamts wurde in der Sitzung des Rechtsausschusses vom 23. bis 26. November 2011 bestätigt, dass zu den Pastorinnen und Pastoren auch die nach den Artikeln 97 Absatz 2 Nummer 5 und 98 Absatz 2 Nummer 5 Zugeordneten gehörten, die lediglich nicht extra genannt wurden. Hinsichtlich der Genehmigung des Landeskirchenamts für Konventssatzungen der Kirchenkreise gelte die generelle Regelung, ein Antrag, bei der bischöflichen Zustimmung das Wort „insoweit“ einzufügen, wurde zurückgenommen. Die Mitglieder entschlossen sich letztlich für die Fassung:
- „Das Nähere wird durch Kirchenkreissatzung oder aufgrund einer Kirchenkreissatzung geregelt. Die Regelung bedarf der Zustimmung der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel.“
II. Vorgängervorschriften
#1. Verfassung der NEK
Artikel 45 der Verfassung NEK
- (1) 1Die Pastorenschaft des Kirchenkreises sowie die nach Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe e oder nach Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe d einer Kirchengemeinde zugeordneten Pastorinnen und Pastoren treten unter dem Vorsitz einer Pröpstin bzw. eines Propstes regelmäßig zum Konvent der Pastorinnen und Pastoren zusammen. 2Ebenso werden Konvente der Pastorinnen und Pastoren für jeden Kirchenkreisbezirk gebildet. 3Das Nähere regelt eine Kirchenkreissatzung, die insoweit der Zustimmung der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel und der Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes bedarf.(2) 1Die Mitarbeiterschaft des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände tritt unter dem Vorsitz eines ihrer Mitglieder regelmäßig zum Konvent der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusammen. 2Ebenso sollen Konvente der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für jeden Kirchenkreisbezirk gebildet werden. 3Das Nähere regelt eine Kirchenkreissatzung, die insoweit der Zustimmung der Bischöfin bzw. des Bischofs im Sprengel und der Genehmigung des Nordelbischen Kirchenamtes bedarf.(3) Die Konvente der Pastorinnen und Pastoren sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen vor allem der theologischen Arbeit, der Aussprache über Fragen der Arbeitsgebiete und der gegenseitigen Information.(4) In Angelegenheiten ihrer Arbeitsbereiche können die Konvente an die Kirchenkreissynode und an den Kirchenkreisvorstand Anträge richten.(5) Die Konvente geben sich eine Konventsordnung.
2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK
Artikel 13 Kirchenkreisordung ELLM regelt die Kirchenkreiskonvente:
- (1) Die Konvente dienen dem gemeinschaftlichen geistlichen Leben, der theologischen Arbeit und Zurüstung und dem gemeinsamen Handeln im Dienst.(2) Die Pastoren und die anderen kirchlichen Mitarbeiter arbeiten im Kirchenkreis in den jeweils für sie bestimmten Kirchenkreiskonventen mit.(3) 1 Der Landessuperintendent kann die Kirchenkreiskonvente zu gemeinsamen Sitzungen einberufen. 2 Dazu können auch Mitarbeiter im Kirchenkreis, die keinem Konvent angehören, eingeladen werden.
Nach Artikel 81 Absatz 3 Nr. 1 Kirchenordnung PEK war es Aufgabe der Superintendentin bzw. des der Superintendenten „die Pfarrerinnen und Pfarrer des Kirchenkreises regelmäßig im Pfarrkonvent zusammenzurufen, sofern dies nicht durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Pfarrkonventes geschieht.“ Das Nähere regelte die Konventsordnung. Die Teilnahme am Konvent gehörte zu den Amtspflichten von Pfarrerinnen und Pfarrern (Artikel 20 Absatz 1).
#3. Grundsätze zum Fusionsvertrag
Nach III.5.1 ist Aufgabe der Pröpstinnen und Propste u. a. das Versammeln der Pastorinnen und Pastoren und Mitarbeitenden zu Konventen.
#III. Ergänzende Vorschriften
#1. Normen mit Verfassungsrang
Für den Bereich der Dienste und Werke werden in den Kirchenkreisen eigene Konvente gebildet (Artikel 117).
#2. Einfache Kirchengesetze
Das Wahlrecht bestimmt, dass die in Artikel 71 Absatz 1 genannten Konvente Wahlvorschläge für Pastoren-Synodale bzw. Wahlvorschläge für Mitarbeiter-Synodale einreichen können (jeweils in § 8 Kirchenkreis- und Landessynodenbildungsgesetz).
Spezialgesetze sehen besondere Konvente für einzelne Gruppen von Mitarbeitenden (namentlich im Verkündigungsdienst) vor:
Nach § 9 Absatz 3 Prädikantengesetz trägt die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst Sorge für die Einrichtung eines Konventes der Prädikantinnen und Prädikanten.
§ 11 Diakonen- und Gemeindepädagogendienstgesetz benennt als „Orte der geistlichen Verwurzelung und der Vergewisserung des kirchlichen Auftrags“ die Diakoninnen- und Diakonengemeinschaften und Arbeitsgemeinschaften der Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen.
Nach § 18 Absatz 3 Kirchenmusikgesetz berufen die Kreiskantorinnen und Kreiskantoren regelmäßig den Konvent der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Kirchenkreis ein. Nach § 21 Kirchenmusikgesetz versammeln sich die Kreiskantorinnen und Kreiskantoren unter dem Vorsitz des Landeskirchenmusikdirektors regelmäßig in einem Konvent.
Nach § 16 Kinder- und Jugendgesetz besteht in jedem Kirchenkreis ein Konvent der Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
Nach § 12 Absatz 2 Geschlechtergerechtigkeitsgesetz lädt die beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche die Beauftragten für Geschlechtergerechtigkeit in den Kirchenkreisen zweimal im Jahr zu einem Konvent ein.
#3. Untergesetzliche Normen
Nach Ziffer 9 der Küsterdienstverwaltungsvorschrift besteht auf Kirchenkreisebene ein Konvent der Küsterinnen und Küster.
#4. Satzungen (der Kirchenkreise etc.)
In den Satzungen der Kirchenkreise finden sich Regelungen über die zu bildenden Konvente. Die Konvente werden oft sowohl für den Kirchenkreis als auch für die Propstei gebildet (Propsteikonvent). Nach § 8 der Kirchenregionensatzung Mecklenburg (vom 8. Oktober 2012; KABl. S. 279) gehören die beruflich Mitarbeitenden im Verkündigungsdienst innerhalb einer Kirchenregion dem Regionalkonvent an.
Nach § 40 der Satzung Nordschleswig bilden die Pastorinnen und Pastoren der Nordschleswigschen Gemeinde bilden einen Konvent. Der Konvent wählt unter dem Vorsitz der Bischöfin bzw. des Bischofs für Schleswig und Holstein aus seiner Mitte auf sechs Jahre die Seniorin oder den Senior.
#IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich
#1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen
Nach Artikel 102 bilden die Pröpstinnen und Pröpste eines Sprengels einen Konvent (Absatz 1), zusammen bilden sie den Gesamtkonvent (Absatz 2). Die Konvente dienen der theologischen Arbeit und der Beratung gemeinsamer Angelegenheiten (Absatz 3).
#2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)
Artikel 50 Absatz 2 Grundordnung EKBO bestimmt:
- Er [Der Kirchenkreisrat] sorgt gemeinsam mit den Kirchengemeinden dafür, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für ihren Dienst fachlich gefördert und geistlich gestärkt werden und dass sie zu Konventen zusammenkommen.
Aufgaben der Superintendentin oder des Superintendenten ist es nach Artikel 54 Nr. 7:
- dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst im Kirchenkreis sich regelmäßig zu Konventen versammeln,
Artikel 89 Absatz 4 bestimmt:
- 1Die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten besuchen die Konvente der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2Sie sorgen für gegenseitige Beratung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Verkündigungsaufgaben und halten Konvente für ihren Dienstbereich ab.
Artikel 16 Absatz 3 Kirchenverfassung EKM bestimmt:
- 1Die mit Verkündigungsdienst Beauftragten kommen regelmäßig zu Beratungen, Konventen oder Rüstzeiten zusammen. 2 Sie haben die Pflicht zur Fort- und Weiterbildung und sollen für ihren Dienst Begleitung und Seelsorge in Anspruch nehmen.
Nach Artikel 48 Absatz 1 Nr. 2 achtet der Superintendent darauf, dass Seelsorge an den Mitarbeitern im Kirchenkreis geschieht und die Mitarbeiter der einzelnen Dienstbereiche in Konventen zusammenkommen.
In der Landeskirche Hannovers besteht auf Kirchenkreisebene der Pfarrkonvent als Gemeinschaft der Ordinierten (vgl. Artikel 35 Absatz 1 Nummer 4 Kirchenverfassung Hannover); der Superintendent oder die Superintendentin führt den Vorsitz (vgl. Artikel 38 Absatz 3 Kirchenverfassung Hannover). In jedem Sprengel besteht ein Generalkonvent zu dem die Regionalbischöfinnen und -bischöfe einladen (Artikel 55 Absatz 4 Nummer 4 Kirchenverfassung Hannover). Das Nähere ist in einer Konventsordnung geregelt.
#3. Weitere rechtsvergleichende Hinweise
Unter dem Begriff „Konvent“ ist in Klöstern die Gemeinschaft der stimmberechtigten Mitglieder eines Klosters zu verstehen (vgl. Artikel 65 und 66 Kirchenverfassung Hannover).
In der Kirchenkonferenz der EKD bilden die Vertreter und Vertreterinnen, die einer Gliedkirche der VELKD angehören, einen Konvent (Artikel 28a Absatz 2 Grundordnung EKD; Artikel 7 Absatz 3 Verfassung VELKD).
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