.Erläuterungen
Artikel 70
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Erläuterungen
zu Artikel 70 der Verfassung
Bearbeitungsstand: Juli 2022
####Artikel 70
Propsteivertretung
(1) In jeder Propstei kann durch Kirchenkreissatzung eine Propsteivertretung gebildet werden.
(2) Die Propsteivertretung behandelt Angelegenheiten, die die Propstei betreffen, berät die Pröpstin bzw. den Propst in Angelegenheiten der Propstei und kann Anträge an die Kirchenkreissynode richten.
(3) 1Die Propsteivertretung besteht aus den Mitgliedern der Kirchenkreissynode, die Gemeindeglieder in der Propstei sind. 2In der Kirchenkreissatzung nach Absatz 1 kann geregelt werden, dass Kirchengemeinden, die nicht nach Maßgabe des Satzes 1 vertreten sind, ein Mitglied ihres Kirchengemeinderates in die Propsteivertretung entsenden. 3Die Pröpstin bzw. der Propst nimmt an den Sitzungen der Propsteivertretung mit beratender Stimme teil.
(4) Für die Wahl zum vorsitzenden und zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied gilt Artikel 31 entsprechend.
#Grundinformationen
###I. Textgeschichte
#1. Veränderungen
Die Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten unverändert.
#2. Textentwicklung
Artikel 68: Propsteirat
- (1) In jeder Propstei kann durch Kirchenkreissatzung ein Propsteirat gebildet werden.(2) Der Propsteirat berät die Pröpstin bzw. den Propst in Angelegenheiten der Propstei. Er kann Anträge an die Kirchenkreissynode richten.(3) Der Propsteirat besteht aus den Mitgliedern der Kirchenkreissynode, die Mitglieder einer Kirchengemeinde in der Propstei sind. In der Kirchenkreissatzung nach Absatz 1 kann geregelt werden, dass Kirchengemeinden, die nicht nach Maßgabe des Satzes 1 vertreten sind, ein Mitglied ihres Kirchengemeinderates in den Propsteirat entsenden. Die Pröpstin bzw. der Propst nimmt an den Sitzungen des Propsteirates in der ihr bzw. ihm zugeordneten Propstei mit beratender Stimme teil.(4) Für den Vorsitz und die Stellvertretung gilt Artikel 30 entsprechend.
(1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 37)
In der Fassung zur 2. Tagung der Verfassunggebenden Synode wurde u. a. die Bezeichnung geändert:
Artikel 71: Propsteivertretung
- (1) In jeder Propstei kann durch Kirchenkreissatzung eine Propsteivertretung gebildet werden.(2) Die Propsteivertretung behandelt Angelegenheiten, die die Propstei betreffen, berät die Pröpstin bzw. den Propst in Angelegenheiten der Propstei und kann Anträge an die Kirchenkreissynode richten.(3) Die Propsteivertretung besteht aus den Mitgliedern der Kirchenkreissynode, die Kirchenmitglieder in der Propstei sind. In der Kirchenkreissatzung nach Absatz 1 kann geregelt werden, dass Kirchengemeinden, die nicht nach Maßgabe des Satzes 1 vertreten sind, ein Mitglied ihres Kirchengemeinderates in die Propsteivertretung entsenden. Die Pröpstin bzw. der Propst nimmt an den Sitzungen der Propsteivertretung in der ihr bzw. ihm zugeordneten Propstei mit beratender Stimme teil.(4) Für die Wahl zum vorsitzenden Mitglied und zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied gilt Artikel 32 entsprechend.
(2. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 3/II, Seite 39)
Zur 3. Tagung der Verfassunggebenden Synode erfolgten Streichungen in Absatz 3 Satz 3 („in der ihr bzw. ihm zugeordneten Propstei“) und Absatz 4 („Mitglied“). (Drucksache 4/III)
#3. Erläuterungen zum Entwurf der Verfassung
„Der in Artikel 68 vorgesehene Propsteirat kann zur Beratung der Pröpstin bzw. des Propstes gebildet werden.“ (1. Tagung der Verfassunggebenden Synode, Drucksache 5, Seite 81)
#4. Weitere Materialien (insbesondere des Verbandes)
Die AG Verfassung beriet in ihrer Sitzung vom 29. und 30. April 2010 wurde die Auffassung geäußert, dass es ein Bedürfnis für eine Bezirkskonferenz oder eine -vertretung der Pröpste gebe. Hierbei dürfe es sich aber nicht um eine neue Ebene handeln. Es könne eine Möglichkeit sein, dass sich die Regionalverbände zusammenschließen und ihnen ein Antragsrecht im Kirchenkreis gegeben werde. Die Bezirkskonferenz solle ein Beratungsgremium für die Pröpste sein, der Zuständigkeitsbereich könne dementsprechend auch Propstei genannt werden, so dass die traditionelle Struktur der früheren Kirchenkreise aufgenommen werde. Die Abstimmungen ergaben Folgendes: Der Ausschuss sprach sich für eine Propsteivertretung aus, es solle ein obligatorisches Gremium sein. Es herrschte Einigkeit darüber, dass die Bildung durch die Kirchenkreissatzung erfolgen solle; in der Verfassung sollten die Mitglieder geregelt werden, um die Vermischung der Ebenen zu vermeiden. Die Abstimmung ergab, dass die Mitglieder der Kirchenkreissynode, die Gemeindeglieder in der Propstei sind, der Propsteivertretung angehören sollen. Die Vertreter aus Regionalverbänden, die Kirchengemeinden angehören, die mit keinem Synodalen in der Kirchenkreissynode vertreten sind, sind fakultative Mitglieder der Propsteivertretung. Aufgabe der Propsteivertretung soll die Beratung der Pröpste sein. Es wurde ebenfalls dafür gestimmt, dass Vorschläge für Beratungsthemen in der Kirchenkreissynode als Antragsrecht geregelt werden. Dass das Gremium über Baumittel entscheiden können soll, wurde hingegen abgelehnt.
Propst Gorski merkte in seinem Kommentar vom 30. Mai 2010 an, dass die verpflichtende Bildung von Propsteivertretungen nicht dem Zusammenwachsen der Kirchenkreise diene, so dass eine fakultative Regelung zu bevorzugen sei.
Die AG Verfassung entschied dementsprechend in ihrer Sitzung vom 4. und 5. Juni 2010, dass das ursprünglich in Absatz 1 vorgesehene Wort „wird“ durch „kann“ [gebildet werden] ersetzt werde.
Die Kirchenleitung und der Oberkirchenrat regten an, dass Absatz 3 Satz 2 gestrichen werde. Die Kirchenleitung der PEK sprach sich dafür aus, das Wort „Propsteivertretung“ durch das Wort „Propsteibeirat“ zu ersetzen. Die AG Theologie vermisste eine Definition des Begriffs „Propstei“, vermutete aber, dass es die nordelbischen „Bezirke“ seien.
In ihrer Stellungnahme anlässlich der 1. Tagung der Verfassunggebenden Synode regte die NEK an, das Wort „Propsteibeirat“ jeweils durch das Wort „Propsteiversammlung“ zu ersetzen. In Absatz 2 solle das Wort „Er“ folglich durch „Sie“ ersetzt werden. In Absatz 3 sollen die Worte „Mitglieder einer Kirchengemeinde“ durch das Wort „Kirchenmitglieder“ ausgetauscht werden.
In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 13. und 14. Mai 2011 wurde das Wort „Rat“ in der Überschrift kritisiert, weil der Propstei eben keine Körperschaft sei und folglich keine Leitungsinstitution und kein Leitungsgremium habe. Der Ausschuss empfahl, das Beratungsgremium „Propsteibeirat“ zu nennen. Dessen Aufgaben und Rechte waren Gegenstand einer längeren Diskussion im Ausschuss, bei der insbesondere die Erfahrungen aus Mecklenburg zur Sprache kommen. Dort ist für die Propsteisynode ein Antragsrecht an die Landessynode geregelt. Die Bezirksvertretungen der NEK haben ein Antragsrecht an die Kirchenkreissynode und an den Kirchenkreisvorstand. Ein Antrag, Absatz 2 Satz 2 zu streichen, wurde abgelehnt. Es wurde vorläufig beschlossen, in Absatz 2 Satz 2 nur ein Antragsrecht an den Kirchenkreisrat zuzulassen. Des Weiteren wurden Inhalt und Zweck der Propstei besprochen: Sie könne rein visitatorische, geistliche Beratungseinheit sein oder Regionalvertretung. In großen Kirchenkreisen seien die Bezirksvertretungen und Propsteien der einzige Ort, an denen noch alle Kirchengemeinden vertreten wären, und so die einzige Möglichkeit für die Gemeinden, die Kirchenkreissynoden direkt zu beraten und in ihrer Arbeit zu unterstützen. Der Ausschuss empfahl folgende neue Formulierung für Absatz 2: „Der Propsteibeirat berät die Pröpstin bzw. den Propst in Angelegenheiten der Propstei. Der Propsteibeirat behandelt Angelegenheiten, die den Kirchenkreis oder die Propstei betreffen. Er kann Anträge an die Kirchenkreissynode und den Kirchenkreisrat richten.“. Für Absatz 3 Satz 2 wurde folgende Formulierung empfohlen: „Kirchengemeinden, die nicht nach Maßgabe des Satzes 1 vertreten sind, entsenden ein Mitglied ihres Kirchengemeinderates in den Propsteibeirat.“ Vor dem Hintergrund dieser Beschlüsse wurde der Begriff „Beirat“ kritisiert. Weil die Angelegenheiten des Kirchenkreises verhandelt würden, sei „Propsteiversammlung“ die bessere Variante. Ein entsprechender Antrag wurde jedoch nicht gestellt.
Die Kirchenkreise Hamburg-Ost und Hamburg-West/Südholstein befand, dass die Überschrift „Abschnitt 6: Propsteirat und Konvente“ eine problematische Zusammenfassung sei, es seien vielmehr zwei getrennte Abschnitte für Propsteirat und Konvente erforderlich.
Der Rechtsausschuss sprach sich in seiner Stellungnahme für den Begriff „Propsteiversammlung“ oder „Propsteivertretung“ aus statt „Propsteirat“.
Der Kirchenkreis Dithmarschen lehnte die Einrichtung eines Propsteirates grundsätzlich ab, da kein Nutzen erkennbar sei, sondern stattdessen die Gefahr drohe, dass eine neue Ebene in der Kirche gebildet werde.
Der Kirchenkreis Nordfriesland (Kirchengemeinden Christusgemeinde Husum, Friedenskirche Husum, St. Marien Husum) sprach sich für die Streichung des gesamten Artikels aus, ebenfalls mit der Begründung, dass damit nur ein unnötiges zusätzliches Gremium geschaffen würde. Die gleiche Auffassung wurde auch im Kirchenkreis Ostholstein und von Prof. Blaschke vertreten.
Die Steuerungsgruppe entschied sich in ihrer Sitzung vom 21. Juli 2011 für das Wort „Propsteibeirat“, bat allerdings die Redaktionsgruppe um eine Überprüfung. In Absatz 3 wurden die Worte „Mitglieder einer Kirchengemeinde“ durch das Wort „Kirchenmitglieder“ ersetzt.
Die Redaktionsgruppe schloss sich der Textfassung des Rechtsausschusses mit der Veränderung der Bezeichnung „Propsteibeirat“ in „Propsteivertretung“ an.
In der Steuerungsgruppe wurde am 25. und 26. August 2011 erneut die Umbenennung in „Propsteivertretung“ diskutiert und schließlich beschlossen.
Auch der Rechtsausschuss beschäftigte sich am 6. bis 8. Oktober erneut mit den Begrifflichkeiten, auf jeden Fall solle das Wort „Rat“ vermieden werden, weil es sich nicht um ein Leitungsorgan oder gar eine vierte Ebene handele.
Der Vermerk des Rechtsdezernats, dass auf die Worte „mit beratender Stimme“ verzichtet werden könne, wurde nicht aufgenommen. Der Rechtsausschuss beschloss in seiner Sitzung vom 23. bis 26. November 2011 für Absatz 3 Satz 3 folgende Fassung: „Die Pröpstin bzw. der Propst nimmt an den Sitzungen der Propsteivertretung mit beratender Stimme teil.“
#II. Vorgängervorschriften
#1. Verfassung der NEK
Artikel 46
- (1) In jedem Kirchenkreisbezirk kann durch Kirchenkreissatzung eine Bezirksvertretung gebildet werden.(2) 1Die Bezirksvertretung behandelt Angelegenheiten, die den Kirchenkreis oder den Bezirk betreffen, und berät die Pröpstin bzw. den Propst in Angelegenheiten des Bezirks. 2Sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode und an den Kirchenkreisvorstand richten.(3) 1Die Bezirksvertretung besteht aus den Mitgliedern der Kirchenkreissynode, die Glieder einer Kirchengemeinde des Bezirks sind. 2Die Kirchenkreissatzung nach Absatz 1 kann bestimmen, dass Kirchengemeinden, die nicht nach Satz 1 vertreten sind, jeweils ein Mitglied ihres Kirchenvorstandes in die Bezirksvertretung entsenden. 3Die Pröpstin bzw. der Propst nimmt an den Sitzungen der Bezirksvertretung des Bezirks, der ihr oder ihm zugeordnet ist, mit beratender Stimme teil.(4) Die Bezirksvertretung überträgt durch Wahl je einem ihrer Mitglieder den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz.
2. Entsprechende Normen der ELLM/PEK
Das Verfassungsrecht der ELLM und der PEK kannte keine Untergliederung der Kirchenkreise und daher kein vergleichbares Gremium.
#3. Grundsätze zum Fusionsvertrag
I.2.4 (Satz 2 und 3): Die Kirchenkreise können in Propsteien gegliedert werden. Sprengel und Propsteien haben nicht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
#III. Ergänzende Vorschriften
#§ 8 der Kirchenkreissatzung Hamburg-Ost wiederholt im Wesentlichen den Regelungsgehalt des Artikels 71.
#IV. Zusammenhänge und Rechtsvergleich
#1. Verweise auf andere Verfassungsbestimmungen
Nach Artikel 39 Verfassung (wortgleich § 78 Kirchengemeindeordnung) kann durch Kirchenkreissatzung bestimmt werden, dass die Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises zu Kirchenregionen zusammengeschlossen werden. Die Kirchenregionen können Anträge an die Kirchenkreissynode stellen. Nach § 4 der der Kirchenregionensatzung Rantzau-Münsterdorf bildet jede Kirchenregion zur Erfüllung der Aufgaben eine Regionalkonferenz.
Auf Ebene der Sprengel wird zur Beratung der Bischöfinnen und Bischöfe der Konvent der Pröpstinnen und Pröpste gebildet (Artikel 102).
#2. Verweise auf kirchliches Recht (außerhalb der Nordkirche)
Weder die Grundordnung der EKBO noch die Kirchenverfassungen der EKM oder der Landeskirche Hannovers kennen eine Untergliederung der Kirchenkreise und daher auch kein der Propsteivertretung vergleichbares Gremium.
Nach Artikel 39 Absatz 3 Kirchenverfassung EKM fasst der Kreiskirchenrat die Kirchengemeinden des Kirchenkreises für die Wahl der Kirchenkreissynode zu Wahlbezirken zusammen.