.Organisationssatzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Organisationssatzung
für das Ev.-Luth. Liegenschaftswerk
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland
Vom 7. März 2026
Vollzitat: Organisationssatzung für das Ev.-Luth. Liegenschaftswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland vom 7. März 2026 (KABl. 2026 A Nr. 31 S. 53) |
Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland hat am 7. März 2026 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 und 6 und Artikel 41 Absatz 2 der Verfassung die nachfolgende Satzung beschlossen:
####§ 1
Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz
(
1
)
Die Kirchenkreissynode errichtet ein Liegenschaftswerk als unselbstständiges Werk des Kirchenkreises nach Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 115 der Verfassung.
(
2
)
Das Liegenschaftswerk führt den Namen „Evangelisch-Lutherisches Nordfriesisches Liegenschaftswerk“ (im Folgenden: LW).
(
3
)
Der Sitz des LW ist der Sitz des Kirchenkreises.
#§ 2
Zweck, Aufgaben
(
1
)
1 Zweck des LW ist die wirtschaftliche Verwaltung, Verwertung (u. a. Sanierung, Vermietung, Veräußerung) und soweit erforderlich der Neubau von Immobilien im Eigentum des Kirchenkreises.
2 Daneben erbringt das LW entgeltpflichtige Leistungen in den Bereichen
- Beratung zur Verwertung, Wirtschaftlichkeit, Nutzungskonzepten etc.
- Projektentwicklung und Bauprojektierung
- Architektenleistungen
- Sachverständigentätigkeit
- Liegenschaftsverwaltung
- Restaurierung
von Immobilien und Liegenschaften mit kirchlichem Bezug für die Kirchengemeinden im Ev- Luth. Kirchenkreis Nordfriesland oder andere Einrichtungen. 3 Die Wahrnehmung von Pflichtaufgaben auf Grundlage des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes durch die Kirchenkreisverwaltung bleibt hiervon unberührt.
(
2
)
1 Die Kirchengemeinden können ihr Grundeigentum durch Veräußerung oder Vergabe von Erbbaurechten an das LW übergeben. 2 Ein Anspruch auf Übernahme besteht nicht.
(
3
)
Das LW kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen.
(
4
)
1 Die Arbeit des LW geschieht im Bewusstsein der Verantwortung für einen wirtschaftlichen, nachhaltigen und sozial verträglichen Umgang mit kirchlichen Liegenschaften. 2 Ziel ist es, den gemeinsamen kirchlichen Auftrag unter Beachtung der kirchlichen Selbstverwaltung und des Gemeinwohls durch eine professionelle, integrierte Verwaltung und Entwicklung der Liegenschaften zu erfüllen.
#§ 3
Kirchenkreisrat
1 Der Kirchenkreisrat führt nach Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung die Aufsicht über das LW. 2 Er beschließt über die Angelegenheiten des LW, soweit nicht die Kirchenkreissynode zuständig ist. 3 Er kann Aufgaben, Befugnisse und Entscheidungen nach Maßgabe der Verfassung übertragen, soweit seine Gesamtverantwortung bzw. Leitungsfunktion gemäß §§ 6 Absatz 3 und 13 Absatz 3 der Kirchenkreissatzung in der jeweils geltenden Fassung nicht beeinträchtigt ist. 4 Der Kirchenkreisrat führt die Dienstaufsicht, die er gemäß Satz 3 auf die Leitung des LW übertragen kann.
#§ 4
Beirat
1 Der Kirchenkreisrat kann zu seiner Beratung einen Ausschuss nach Artikel 64 Absatz 2 der Verfassung bilden. 2 Er kann den Ausschuss Beirat nennen. 3 Die Aufgaben, Größe und Zusammensetzung seines Ausschusses regelt der Kirchenkreisrat. 4 Mitglied kann insbesondere die bzw. der für die Verwaltung zuständige Pröpstin bzw. Propst sein.
#§ 5
Leitung des LW
1 Das Werk wird von einer Leitung nach Maßgabe der Beschlüsse des Kirchenkreisrats geleitet. 2 Das Nähere, insbesondere die Aufgaben, ist in deren Stellenbeschreibung und einer Dienstanweisung geregelt. 3 Der Kirchenkreisrat sorgt für die Vertretung der Leitung. 4 Die Leitung berichtet regelmäßig im Kirchenkreisrat über die Arbeit und Entwicklung des Werks.
#§ 6
Finanzierung, Haushalt
(
1
)
1 Der Kirchenkreis führt für das Werk einen Teilhaushaltsplan. 2 Die kirchlichen Bestimmungen zur Haushaltsführung sind anzuwenden.
(
2
)
1 Die Finanzierung erfolgt durch Veräußerungsgewinne von Grundeigentum, Fördermittel und Miet- bzw. Pachteinnahmen sowie Entgelten aus der Erbringung von Dienstleistungen. 2 Ziel ist der (weitgehend) kostendeckende Betrieb des LW. 3 Der durch Einnahmen nach Satz 1 nicht gedeckte notwendige laufende Finanzbedarf des LW wird nach den Bestimmungen der jeweiligen Finanzsatzung durch den Kirchenkreisanteil gedeckt. 4 Die Kirchenkreissynode entscheidet mit dem Haushaltsplan über die Höhe der im Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel sowie erforderliche Kreditaufnahmen. 5 Sofern die im Rahmen des Haushaltsplans zur Verfügung gestellten Mittel nicht ausreichen, entscheidet der Kirchenkreisrat mit Beteiligung des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode über die Deckung eines Haushaltsdefizits.
#§ 7
Änderung dieser Satzung
Änderungen dieser Satzung werden durch die Kirchenkreissynode mit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlossen.
#§ 8
Bekanntmachung
Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekanntzumachen.
#§ 9
Schlussbestimmung
Das Liegenschaftswerk nimmt zum 1. April 2026 seine Arbeit auf.
#§ 10
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1#