.Kirchengesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Kirchengesetz
zur Erprobung einer fakultativen Vergrößerung der Anzahl der wählbaren Mitglieder im Kirchengemeinderat
während der laufenden Amtszeit
(Berufungserprobungsgesetz – BErpG)
Vom 20. März 2026
Vollzitat: Berufungserprobungsgesetz vom 20. März 2026 (KABl. 2026 A Nr. 25 S. 46) |
Die Landessynode hat aufgrund des Artikels 112a der Verfassung das folgende Kirchengesetz beschlossen; Artikel 110 Absatz 3 der Verfassung ist eingehalten:
####§ 1
Grundlegende Bestimmung
1 Dieses Kirchengesetz regelt die Erprobung eines Verfahrens zur Vergrößerung der Anzahl der wählbaren Mitglieder im Kirchengemeinderat während der laufenden Amtszeit. 2 Abweichend von Artikel 30 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 bis Absatz 6 der Verfassung sowie Teil 4 § 17 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 und 5, § 17b Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 sowie Satz 5 und Satz 6 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. März 2025 (KABl. 2025 A Nr. 25 S. 55) geändert worden ist, und § 2 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengemeinderatswahlgesetzes vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 31. März 2023 (KABl. 2023 A Nr. 28 S. 71, 73) geändert worden ist, können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zusätzliche Mitglieder in den Kirchengemeinderat berufen werden.
#§ 2
Weitere Berufungen in den Kirchengemeinderat
(
1
)
Der Kirchengemeinderat kann im Benehmen mit dem Kirchenkreisrat für die Dauer der verbleibenden Amtszeit bis zu zwei weitere Gemeindeglieder in den Kirchengemeinderat berufen.
(
2
)
Gemeindeglieder müssen am Tag des Berufungsbeschlusses die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 5 des Kirchengemeinderatswahlgesetzes erfüllen.
#§ 3
Anzuwendendes Recht
Für die Berufung gelten die allgemeinen Vorschriften über die Berufung in den Kirchengemeinderat unter Ausschluss der in § 1 genannten Vorschriften.
#§ 4
Evaluation
Die Kirchengemeinden, die von diesem Recht Gebrauch gemacht haben, sollen den Kirchenkreisen über die Erfahrungen mit der Ausführung dieses Kirchengesetzes in der Regel spätestens bis zum 31. Juli 2028 berichten.
#§ 5
Geltungsdauer, Außerkrafttreten
(
1
)
Dieses Kirchengesetz gilt für die Dauer der Amtszeit der Kirchengemeinderäte, die durch Kirchenwahl am 1. Advent 2022 begonnen hat.
(
2
)
1 Dieses Kirchengesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 mit Ausnahme von § 4 außer Kraft. 2 § 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2029 außer Kraft. 3 Die Kirchengemeinderäte bleiben bis zur Einführung eines neuen Kirchengemeinderats im Amt.
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