.Kirchengesetz
##Abschnitt 1
##§ 1
##Abschnitt 2
##§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Abschnitt 3
##§ 9
§ 10
§ 11
Abschnitt 4
##§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Abschnitt 5
##§ 16
Abschnitt 6
##§ 17
Kirchengesetz
über kirchliche Stiftungen
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Kirchliches Stiftungsgesetz – KStiftG)1#
Vom 20. März 2026
Vollzitat: Kirchliches Stiftungsgesetz vom 20. März 2026 (KABl. 2026 A Nr. 24 S. 40) |
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Kirchengesetzlicher Geltungsbereich
##§ 1
Geltungsbereich
Dieses Stiftungsgesetz gilt für
- kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz im Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) haben und als kirchliche Stiftungen anerkannt worden sind oder für die eine entsprechende Anerkennung beantragt werden soll;
- nicht rechtsfähige kirchliche Stiftungen, deren Treuhänderin eine Körperschaft der Nordkirche oder eine ihr nach kirchlichem Recht zugeordnete Körperschaft oder Stiftung ist;
- kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Abschnitt 2
Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts
##§ 2
Kirchliche Anerkennung
(
1
)
Als kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts nach § 1 Nummer 1 durch die Nordkirche anerkennungsfähig sind Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend kirchlichen Zwecken gewidmet sind und die:
- organisatorisch mit der Nordkirche verbunden oder
- in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt sind oder
- ihre Zwecke nur sinnvoll in Verbindung mit der Nordkirche erfüllen können.
(
2
)
Mit der Anerkennung sind kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts der Nordkirche zugeordnet und müssen kirchliches Mitarbeitervertretungs- und Datenschutzrecht anwenden.
#§ 3
Entstehung
(
1
)
Für die Entstehung einer kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts gelten die Vorschriften des kirchlichen Rechts, des bürgerlichen Rechts sowie des jeweiligen Landesrechts des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz hat.
(
2
)
Stiftungen können von der Nordkirche als kirchliche Stiftungen bürgerlichen Rechts anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 erfüllt sind.
(
3
)
Stifterinnen und Stifter stellen vor der staatlichen Anerkennung beim Landeskirchenamt den Antrag auf Anerkennung als kirchliche Stiftung.
(
4
)
1 Die Errichtung einer kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts durch eine Kirchengemeinde bedarf neben der Anerkennung im Sinne von Absatz 2 der Genehmigung des Landeskirchenamts (Artikel 26 Absatz 2 Nummer 5 der Verfassung). 2 Die Errichtung einer kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts durch einen Kirchenkreis bedarf neben der Anerkennung im Sinne von Absatz 2 der Genehmigung des Landeskirchenamts (Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung).
(
5
)
Die Anerkennung der Stiftung als kirchliche Stiftung und die Stiftungssatzung sind im Kirchlichen Amtsblatt bekanntzumachen.
#§ 4
Stiftungssatzung
(
1
)
Die Stiftungssatzung muss neben den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen Regelungen enthalten über
- den kirchlichen oder diakonischen Zweck der Stiftung,
- eine Beteiligung kirchlicher Körperschaften an der Besetzung der Organe der Stiftung,
- die kirchliche Aufsicht im Rahmen des staatlichen Rechts und
- die Anfallberechtigung an eine kirchliche oder diakonische Körperschaft.
(
2
)
1 Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Stiftung sollen einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland ist. 2 Die Mehrheit der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs muss einer evangelischen Kirche angehören, die Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist.
#§ 5
Aufsicht über kirchliche Stiftungen bürgerlichen Rechts
mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern
(
1
)
1 Die kirchlichen Stiftungen bürgerlichen Rechts mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern stehen unter der Aufsicht der Nordkirche. 2 Die laufende Aufsicht über die Stiftungen wird vom Landeskirchenamt wahrgenommen.
(
2
)
Das Nähere über Inhalt, Zweck und Ausmaß der Stiftungsaufsicht und den Umfang der genehmigungsbedürftigen Tatbestände ergeben sich abschließend aus den §§ 2, 4 bis 7 und 11 des Stiftungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juni 2006 (GVOBI. M-V S. 366), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2023 (GVOBl. M-V S. 734), in der jeweils geltenden Fassung – im Folgenden: StiftG M-V.
(
3
)
1 Die Aufsicht über Stiftungen, die dem Diakonischen Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V. angeschlossen sind, wird mit dessen Beratung und Unterstützung ausgeübt. 2 Entscheidungen der Stiftungsaufsicht sollen nur nach Einholung einer Stellungnahme des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. ergehen.
(
4
)
Unterlagen zur Ausübung der Stiftungsaufsicht unterliegen nicht einem allgemeinen Informationszugang.
(
5
)
Stiftungssatzungen und ihre Änderungen sind im Kirchlichen Amtsblatt bekanntzumachen.
#§ 6
Aufsicht über kirchliche Stiftungen bürgerlichen Rechts
mit Sitz in Schleswig-Holstein
(
1
)
Die kirchlichen Stiftungen bürgerlichen Rechts mit Sitz in Schleswig-Holstein unterstehen der Aufsicht der zuständigen staatlichen Behörde gemäß § 9 des Gesetzes über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts vom 30. Mai 2023 (GVOBl. S-H S. 279) in der jeweils geltenden Fassung – im Folgenden: StiftG-SH –.
(
2
)
Bei Maßnahmen nach den §§ 9 bis 12 StiftG-SH, die kirchliche Stiftungen betreffen, führt die nach StiftG2# zuständige Behörde gemäß § 16 Absatz 2 StiftG3# das Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt herbei.
(
3
)
Staatskirchenverträge oder andere Vereinbarungen, die die Übertragung von Aufgaben der Rechtsaufsicht über kirchliche Stiftungen auf eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Kirche vorsehen, bleiben hiervon unberührt.
#§ 7
Aufsicht über kirchliche Stiftungen bürgerlichen Rechts
mit Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg
(
1
)
Die kirchlichen Stiftungen bürgerlichen Rechts mit Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegen nach § 5 des Hamburgischen Stiftungsgesetzes vom 13. Juni 2023 (HmbGVBl. Nr. 23 S. 211) in der jeweils geltenden Fassung – im Folgenden: HmbStiftG – der Rechtsaufsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
(
2
)
Bei kirchlichen Stiftungen bedürfen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 HmbStiftG Genehmigungen und Entscheidungen der Zustimmung des Landeskirchenamts, soweit nicht Abweichendes durch Staatskirchenvertrag bestimmt ist.
(
3
)
§ 2 Absatz 3 Satz 14# des Schlussprotokolls zum Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 29. November 2005 (GVOBl. 2006 S. 181, 188), der die Übertragung von Aufgaben der Rechtsaufsicht über kirchliche Stiftungen auf eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Kirche vorsieht, bleibt unberührt.
#§ 8
Aufsicht über kirchliche Stiftungen bürgerlichen Rechts
mit Sitz im Land Brandenburg
(
1
)
1 Die kirchlichen Stiftungen bürgerlichen Rechts mit Sitz im Land Brandenburg stehen unter der Aufsicht der Nordkirche. 2 Die laufende Aufsicht über die Stiftungen wird vom Landeskirchenamt wahrgenommen.
(
2
)
Das Nähere über Inhalt und Ausmaß der Stiftungsaufsicht und den Umfang der genehmigungsbedürftigen Tatbestände ergeben sich abschließend aus den §§ 2 Absatz 3 und 4; 5 bis 8 des Stiftungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung – im Folgenden: StiftGBbg.
(
3
)
Unterlagen zur Ausübung der Stiftungsaufsicht unterliegen nicht einem allgemeinen Informationszugang.
(
4
)
Stiftungssatzungen und ihre Änderungen sind im Kirchlichen Amtsblatt bekanntzumachen.
##Abschnitt 3
Nicht rechtsfähige kirchliche Stiftungen des öffentlichen und des privaten Rechts
##§ 9
Begriffsbestimmung
(
1
)
Eine nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung im Sinne dieses Kirchengesetzes ist ein Sondervermögen, das überwiegend kirchlichen Zwecken dient und das entweder
- von einer Stifterin bzw. einem Stifter einer Rechtsträgerin bzw. einem Rechtsträger in Form einer Schenkung unter Auflagen, testamentarisch oder in sonstiger Weise treuhänderisch übereignet wird oder
- von einer Rechtsträgerin bzw. einem Rechtsträger anteilig aus ihrem bzw. seinem Vermögen gewidmet wird.
(
2
)
Rechtsträgerinnen und Rechtsträger einer nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftung können Körperschaften der Nordkirche oder ihr nach kirchlichem Recht zugeordnete Körperschaften und rechtsfähige Stiftungen sein.
(
3
)
Die nachfolgenden Vorschriften finden keine Anwendung auf nicht rechtsfähige Stiftungen, deren gesamtes Vermögen in einer bestimmten Zeit zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchsstiftung).
#§ 10
Errichtung, Genehmigung
(
1
)
1 Sofern eine Stifterin bzw. ein Stifter ein Sondervermögen treuhänderisch übereignet, schließt sie bzw. er mit der Rechtsträgerin bzw. dem Rechtsträger einen Treuhandvertrag ab, der als Anlage eine Stiftungssatzung für die nicht rechtsfähige Stiftung enthält. 2 § 4 gilt sinngemäß.
(
2
)
1 In dem Treuhandvertrag sind Zweck, Name und Vermögensausstattung der nicht rechtsfähigen Stiftung festgelegt. 2 Einzelheiten zur Errichtung eines Organs zur internen Entscheidungsfindung, insbesondere zur Beschlussfassung über das Sondervermögen und dessen Bewirtschaftung regelt die Stiftungssatzung. 3 Die Stifterin bzw. der Stifter kann eine besondere Regelung über den Vermögensanfall für den Fall des Erlöschens der nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftung treffen. 4 Wird keine Regelung getroffen, verbleibt das Vermögen bei der Rechtsträgerin bzw. dem Rechtsträger, die bzw. der es in einer Weise zu verwenden hat, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahekommt.
(
3
)
Vor Abschluss des Treuhandvertrags bedarf es eines Beschlusses des vertretungsberechtigten Organs der Rechtsträgerin bzw. des Rechtsträgers.
(
4
)
1 Schließt eine Kirchengemeinde oder ein Kirchengemeindeverband einen Treuhandvertrag ab, bedarf dieser der Genehmigung des Kirchenkreises. 2 Schließt ein Kirchenkreis oder ein Kirchenkreisverband einen Treuhandvertrag ab, bedarf dieser der Genehmigung des Landeskirchenamts.
(
5
)
Ist eine Kirchengemeinde oder ein Kirchengemeindeverband Stifterin bzw. Stifter, bedarf es zur Errichtung einer nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftung in Rechtsträgerschaft der Kirchengemeinde oder des Kirchengemeindeverbands nur der Beschlussfassung über eine Stiftungssatzung, die der Genehmigung des Kirchenkreises bedarf.
(
6
)
Ist ein Kirchenkreis oder ein Kirchenkreisverband Stifter, bedarf es zur Errichtung einer nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftung in Rechtsträgerschaft des Kirchenkreises oder des Kirchenkreisverbands der Beschlussfassung über eine Stiftungssatzung, die der Genehmigung des Landeskirchenamts bedarf.
(
7
)
Handelt es sich bei der Rechtsträgerin bzw. dem Rechtsträger einer nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftung um eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts, sind die von ihr bzw. ihm errichteten nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen solche des öffentlichen Rechts.
(
8
)
Die Landeskirche errichtet eine nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts durch Kirchengesetz.
#§ 11
Sondervermögen, Haushaltsführung, Aufsicht
(
1
)
Das Vermögen nicht rechtsfähiger kirchlicher Stiftungen ist Sondervermögen der Rechtsträgerin bzw. des Rechtsträgers.
(
2
)
Die Rechtsträgerin bzw. der Rechtsträger unterliegt bei der Verwaltung der nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen den Regelungen des für sie bzw. ihn geltenden Haushaltsrechts.
(
3
)
Die Aufsicht über die Verwaltung der nicht rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen vollzieht sich im Rahmen der Aufsicht über die Haushaltsführung der betreffenden Rechtsträgerin bzw. des betreffenden Rechtsträgers.
##Abschnitt 4
Rechtsfähige kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts
##§ 12
Errichtung
1 Rechtsfähige kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von einer Körperschaft nach Artikel 4 der Verfassung errichtet. 2 Die Landeskirche errichtet eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts durch Kirchengesetz.
#§ 13
Aufsicht über rechtsfähige kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts
(
1
)
1 Die rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts stehen unter der Rechtsaufsicht des Landeskirchenamts. 2 Die Aufsicht soll sicherstellen, dass die Stiftungsorgane den im Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen sowie die Gesetze beachten.
(
2
)
Der Genehmigung unterliegen Beschlüsse des zuständigen Stiftungsorgans zu
- Satzungsänderungen,
- Zulegung und Zusammenlegung,
- Auflösung oder Aufhebung.
(
3
)
1 Dem Landeskirchenamt sind
- unverzüglich die Anschrift der Stiftung, die Zusammensetzung der Stiftungsorgane und die Vertretungsbefugnis sowie jede Änderung derselben anzuzeigen sowie
- innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zur Prüfung vorzulegen.
2 Das Geschäftsjahr nach Satz 1 Nummer 2 ist das Kalenderjahr, soweit in der Stiftungssatzung nichts anderes bestimmt ist.
(
4
)
Soweit es zur ordnungsgemäßen Aufsicht erforderlich ist, kann das Landeskirchenamt sich über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten lassen.
(
5
)
Stiftungssatzungen und ihre Änderungen sind im Kirchlichen Amtsblatt bekanntzumachen.
(
6
)
Das Landeskirchenamt stellt auf Antrag eine Bescheinigung über die angezeigte Vertretungsbefugnis zur Vorlage gegenüber Dritten aus.
#§ 14
Beanstandung, Anordnung und Ersatzvornahme bei
rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts
(
1
)
1 Das Landeskirchenamt kann Beschlüsse und Maßnahmen der Stiftungsorgane, die dem Stifterwillen oder den Gesetzen widersprechen, beanstanden und anordnen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. 2 Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.
(
2
)
Unterlässt ein Stiftungsorgan eine rechtlich gebotene Maßnahme, kann das Landeskirchenamt anordnen, die Maßnahme innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen.
(
3
)
Kommt die Stiftung einer Anordnung nicht fristgemäß nach, kann das Landeskirchenamt beanstandete Beschlüsse aufheben und angeordnete Maßnahmen im Namen und auf Kosten der Stiftung durchführen oder durchführen lassen.
#§ 15
Abberufung und Bestellung von Mitgliedern der Stiftungsorgane bei
rechtsfähigen kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts
1 Das Landeskirchenamt kann Mitglieder eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund abberufen oder ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit einstweilen untersagen. 2 Ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
##Abschnitt 5
Stiftungsverzeichnis
##§ 16
Stiftungsverzeichnis
(
1
)
Das Landeskirchenamt soll ein allgemein einsehbares Verzeichnis der kirchlichen Stiftungen (Stiftungsverzeichnis) führen, die
(
2
)
In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:
- der Name der Stiftung,
- der Zweck der Stiftung,
- das zur Vertretung berechtigte Organ der Stiftung oder der Rechtsträgerin bzw. des Rechtsträgers,
- das Jahr der Anerkennung,
- der Sitz der Stiftung sowie
- die Anschrift der Stiftung.
(
3
)
Die Stiftung hat die in Absatz 2 genannten Angaben und spätere Änderungen dem Landeskirchenamt unverzüglich mitzuteilen.
(
4
)
Die Eintragungen begründen nicht die Vermutung der Richtigkeit oder der Vollständigkeit.
##Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
##§ 17
Dauerhafte Aufbewahrung
1 Schriftgut über die Errichtung und Verwaltung rechtsfähiger kirchlicher Stiftungen ist für die Dauer ihres Bestands im Landeskirchenamt aufzubewahren. 2 Es dient unbefristet für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Kirchengesetz.
#
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist als Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Neuregelung des kirchlichen Stiftungswesens in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 20. März 2026 (KABl. 2026 A Nr. 24 S. 40) verkündet worden; es trat gemäß Artikel 3 des genannten Gesetzes am 1. April 2026 in Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist als Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Neuregelung des kirchlichen Stiftungswesens in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 20. März 2026 (KABl. 2026 A Nr. 24 S. 40) verkündet worden; es trat gemäß Artikel 3 des genannten Gesetzes am 1. April 2026 in Kraft.
#
4 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist wohl die Erklärung zu Artikel 2 Absatz 3 des Schlussprotokolls zum Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 29. November 2005 (GVOBl. 2006 S. 181, 188).
4 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist wohl die Erklärung zu Artikel 2 Absatz 3 des Schlussprotokolls zum Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 29. November 2005 (GVOBl. 2006 S. 181, 188).