.Rechtsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
Geltungszeitraum von: 02.12.1998
Geltungszeitraum bis: 28.02.2026
Rechtsverordnung
über das Prediger- und Studienseminar
der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche 1#, 2#
Vom 9. November 1998
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Gliederungs-einheiten | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über das Prediger- und Studienseminar der Nordelbischen Evangelisch- Lutherischen Kirche | 18. April 2006 | § 1 | neu gefasst | |
§ 2 Buchst. a und b | neu gefasst | ||||
bish. Buchst. b bis d | werden Buchst. c bis e | ||||
§ 4 Abs. 3 Satz 2 | Wörter eingefügt | ||||
§ 5 Abs. 3 | Wort ersetzt | ||||
§ 6 Abs. 2 Buchst. b | Wörter ersetzt | ||||
§ 7 | aufgehoben |
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 2 Absatz 1 des Werkegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1991 (GVOBl. S 179) die folgende Rechtsverordnung erlassen:
#####§ 1
Das Prediger- und Studienseminar
1Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche unterhält für die Begleitung der Theologiestudierenden und für die Ausbildung der Vikarinnen und Vikare das Prediger- und Studienseminar. 2Dieses ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Nordelbischen Evangelischen-Lutherischen Kirche nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verfassung.
#§ 2
Aufgaben
Zu den Aufgaben des Prediger- und Studienseminars gehören insbesondere:
#- die Begleitung der Theologiestudierenden,
- die Ausbildung der Vikarinnen und Vikare nach dem geltenden Curriculum,
- die Durchführung von Seminaren und Kursen nach dem jeweils geltenden Ausbildungsplan,
- die Koordination der gesamten Ausbildung in den jeweiligen Ausbildungsphasen des Vorbereitungsdienstes in den Gemeinden, in den Regionen und im Prediger- und Studienseminar sowie
- die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen der Aus- und Fortbildung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche.
§ 3
Leitung
(
1
)
Das Prediger- und Studienseminar wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet, die oder der das Seminar nach außen vertritt.
(
2
)
1Die Direktorin oder der Direktor stellt in Zusammenarbeit mit dem Nordelbischen Kirchenamt den Sonderhaushaltsplan des Seminars auf. 2Das Prediger- und Studienseminar verwaltet die Haushaltsmittel selbstständig.
(
3
)
Die Direktorin oder der Direktor wird von einer Studienleiterin oder einem Studienleiter vertreten.
(
4
)
1Die Direktorin oder der Direktor sowie die Studienleiterinnen und Studienleiter werden auf Vorschlag des Beirats von der Kirchenleitung berufen. 2Die Kirchenleitung ist an den Vorschlag nicht gebunden. 3Der Beirat kann einen Nominierungsausschuss bilden.
#§ 4
Aufsicht
(
1
)
Das Nordelbische Kirchenamt übt die Dienstaufsicht über die Direktorin oder den Direktor aus.
(
2
)
1Die Direktorin oder der Direktor führt die Dienstaufsicht über die Studienleiterinnen und Studienleiter und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2Sie oder er führt auch die Dienstaufsicht über die Vikarinnen und Vikare während ihrer Ausbildung im Prediger- und Studienseminar.
(
3
)
1Die Fachaufsicht liegt bei der für die Ausbildung zuständigen Bischöfin oder dem für die Ausbildung zuständigen Bischof (Ausbildungsbischöfin/Ausbildungsbischof). 2In ihrem oder seinem Auftrag wird sie vom Nordelbischen Kirchenamt ausgeübt. 3Über Maßnahmen der Fachaufsicht ist im Einvernehmen mit der Ausbildungsbischöfin oder dem Ausbildungsbischof zu entscheiden.
#§ 5
Beirat
(
1
)
1Es wird ein Beirat gebildet.
2Dem Beirat gehören an:
- a)
- die Mitglieder des Ausbildungsausschusses der Kirchenleitung,
- b)
- ein Mitglied des Kollegiums der hamburgischen Hauptpastorenschaft,
- c)
- die Leiterin oder der Leiter des Theologischen Prüfungsamtes,
- e)
- der Direktor oder die Direktorin des Pastoralkollegs,
- f)
- die Vertreterin oder der Vertreter der Vikarsschaft, die oder der im Ausbildungsausschuss gastweise mitarbeitet; sie oder er ist allerdings von Personalberatungen auszuschließen,
- g)
- je ein ordentlicher Lehrstuhlinhaber bzw. je eine ordentliche Lehrstuhlinhaberin der Theologischen Fakultät der Universität Kiel und des Fachbereichs Evangelische Theologie der Universität Hamburg,
- h)
- ein von der Kirchenleitung zu berufender Propst bzw. eine zu berufende Pröpstin.
(
2
)
1Der Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. 2Die Einberufung erfolgt durch die Direktorin bzw. den Direktor. 3Diese oder dieser führt den Vorsitz, sofern die Ausbildungsbischöfin oder der Ausbildungsbischof diesen nicht übernimmt.
(
3
)
Die Geschäftsführung liegt bei der Direktorin oder dem Direktor, sofern diese oder dieser nicht das Nordelbische Kirchenamt um die Geschäftsführung bittet.
#§ 6
Aufgaben des Beirats
(
1
)
1Der Beirat berät und entscheidet über alle Fragen des Curriculums und der Durchführung der Ausbildung, wie sie in der Verordnung für die Durchführung des Vorbereitungsdienstes beschrieben sind. 2Bei Änderungen der Durchführungsverordnung oder der Rechtsverordnung über das Predigerseminar ist der Beirat zu beteiligen. 3Der Beirat kann dem Theologischen Prüfungsamt Änderungen der Ordnung für die Zweite Theologische Prüfung vorschlagen.
(
2
)
Darüber hinaus hat er folgende Aufgaben:
#- Beratung und Stellungnahme zum Entwurf des Sonderhaushaltsplanes für das Predigerseminar,
- Entwicklung von Vorschlägen bei der Neubesetzung von Stellen nach § 3 Absatz 4,
- Berichterstattung vor der Kirchenleitung,
- Beobachtung der Personalentwicklungsplanung der NEK,
- Mitwirkung bei der Änderung dieser Rechtsverordnung.
§ 7
(weggefallen)
#§ 8
Inkrafttreten
1Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.3# 2Die unter der KL-Nummer 820/92 undatiert erlassene Rechtsverordnung (GVOBl. 1993 S. 13) tritt gleichzeitig außer Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß Artikel 1 § 8 i. V. m. Artikel 2 der Rechtsverordnung vom 19. Februar 2026 (KABl. 2026 A Nr. 11 S. 18) mit Ablauf des 28. Februar 2026 außer Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß Artikel 1 § 8 i. V. m. Artikel 2 der Rechtsverordnung vom 19. Februar 2026 (KABl. 2026 A Nr. 11 S. 18) mit Ablauf des 28. Februar 2026 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Regelung wurde bereits vor dem Außerkrafttreten inhaltlich durch Abschnitt 1 der Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung über das Prediger- und Studienseminar, das Pastoralkolleg und die Fortbildung der Pastorinnen und Pastoren in den ersten Amtsjahren vom 12. Juni 2012 (KABl. S. 102) der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in der jeweils geltenden Fassung abgelöst, vgl. 7.102.
2 ↑ Red. Anm.: Die Regelung wurde bereits vor dem Außerkrafttreten inhaltlich durch Abschnitt 1 der Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung über das Prediger- und Studienseminar, das Pastoralkolleg und die Fortbildung der Pastorinnen und Pastoren in den ersten Amtsjahren vom 12. Juni 2012 (KABl. S. 102) der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in der jeweils geltenden Fassung abgelöst, vgl. 7.102.