.Verwaltungsvorschrift
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Verwaltungsvorschrift
über die Vergabe der Mittel des
Fonds Kirche und Tourismus
(Tourismusfondsverwaltungsvorschrift – TFondsVwV)
Vom 11. August 2025
Vollzitat: Tourismusfondsverwaltungsvorschrift vom 11. August 2025 (KABl. 2025 A Nr. 109 S. 260) |
Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
####1. Zuwendungszweck
#1.1
1 Die Landeskirche gewährt aufgrund des Haushaltsbeschlusses Nummer 5 der Landessynode vom 22. bis 23. Februar 20241# als Zuwendungen zur Förderung der Arbeit der Kirche im Tourismus in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bis zu insgesamt 4,5 Millionen Euro aus den die Haushaltsplanung 2024 und gegebenenfalls 2025 übersteigenden Kirchensteuereinnahmen. 2 Diese werden nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift vergeben.
#1.2
1 Der Fonds Kirche und Tourismus wird für bis zu zehn Jahre für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis längstens zum 31. Dezember 2034 gebildet. 2 Die Laufzeit steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Mittel.
#2. Gegenstand der Förderung
#2.1
1 Gefördert werden neue oder bestehende Maßnahmen und Projekte zur Verstärkung und Profilierung der Arbeit für Kirche und Tourismus. 2 Schwerpunkte der Förderung sind dabei Vorhaben, die kirchliche Inhalte mit touristischer Relevanz verbinden und
- a.
- das kirchliche Proprium auf eine einladende und profilbildende Weise erkennbar machen oder
- b.
- den direkten Kontakt mit Gästen stärken oder
- c.
- auf nachhaltige Wirksamkeit abzielen.
2.2
Die Maßnahmen und Projekte müssen ein angemessenes Verhältnis von Mitteleinsatz und Zahl der Gäste, mit denen man in Kontakt treten möchte, aufweisen.
#2.3
Die Förderung von kirchengemeinde-, kirchenkreis- oder hauptbereichsübergreifenden Maßnahmen oder Projekten ist zulässig.
#3. Zuwendungsempfänger
1 Zuwendungsempfänger sind die Kirchenkreise und ihre jeweiligen Verbände sowie die Landeskirche. 2 Die Kirchenkreise leiten Zuwendungen, die nach 5.2 für Kirchengemeinden oder ihre Verbände bestimmt sind, an diese weiter.
#4. Umfang der Zuwendung
#4.1
Gefördert werden Projekte und Maßnahmen mit bis zu 50 Prozent des Gesamtaufwands, maximal jedoch mit 50 000 Euro je Antragsberechtigten und Jahr.
#4.2
1 Zuwendungen zur Refinanzierung bereits vorhandener Personalstellen sind grundsätzlich ausgeschlossen. 2 Im Ausnahmefall kann eine Refinanzierung erfolgen, wenn mit der Personalstelle eine umfassende inhaltliche Neuausrichtung verbunden ist. 3 Maßnahmen oder Projekte, die die inhaltliche Neueinrichtung von Personalstellen einschließen, können bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren gefördert werden.
#4.3
1 Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung und Teilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Fehlbedarfsfinanzierung. 2 Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
#5. Verfahren
#5.1
Antragsberechtigt sind die Kirchenkreise und deren jeweiligen Verbände sowie die Landeskirche.
#5.2
1 Kirchengemeinden und ihre Verbände können für Projekte und Maßnahmen beim jeweils zuständigen Kirchenkreis Vorschläge einreichen. 2 Der Kirchenkreis entscheidet über die Aufnahme in einen Antrag des Kirchenkreises an das Landeskirchenamt. 3 Ein Anspruch auf Aufnahme in die Antragsliste besteht nicht.
#5.3
Den Antragsberechtigten und den Kirchengemeinden wird empfohlen, vor Antragstellung bzw. Einreichung eines Vorschlags eine Beratung bei der Fachstelle Kirche und Tourismus im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde einzuholen.
#5.4
In den Fällen von kirchenkreis- oder hauptbereichsübergreifenden Maßnahmen oder Projekten sind gleichlautende Anträge der beteiligten Kirchenkreise und Hauptbereiche erforderlich.
#5.5
1 Für Anträge ist das vorgesehene Antragsformular zu verwenden. 2 Anträge können jederzeit gestellt werden. 3 Sie müssen spätestens vier Wochen vor der Sitzung des Vergabeausschusses beim Landeskirchenamt eingegangen sein. 4 Die Termine der Sitzungen des Vergabeausschusses sowie das Antragsformular werden den Antragsberechtigten rechtzeitig bekannt gegeben.
#5.6
1 Der Antrag ist an das Landeskirchenamt zu richten. 2 Es entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch Zuwendungsbescheid.
#6. Vergabeausschuss
#6.1
1 Zu seiner Beratung richtet das Landeskirchenamt einen Vergabeausschuss ein. 2 Der Vergabeausschuss berät bis zu zweimal jährlich über die Vergabe von Zuwendungen und legt dem Landeskirchenamt einen Vorschlag vor.
#6.2
Der Vergabeausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern:
- a.
- jeweils ein Mitglied aus jedem Sprengel, das durch den Finanzbeirat berufen wird,
- b.
- ein Mitglied aus der Mitte des Finanzausschusses, das von diesem berufen wird,
- c.
- ein Mitglied, das von dem zuständigen Dezernat des Landeskirchenamtes benannt wird und das dem Bereich Wirtschaft oder tourismusbezogenen Forschung zuzuordnen ist und
- d.
- ein Mitglied, das von der Kinder- und Jugendvertretung der Landeskirche aus seiner Mitte berufen wird.
6.3
Die Amtszeit der Mitglieder des Vergabeausschusses beträgt sechs Jahre.
#6.4
Die Leitung des Hauptbereichs Gottesdienst und Gemeinde und ein Mitglied des zuständigen Dezernats des Landeskirchenamts nehmen beratend an den Sitzungen des Vergabeausschusses teil.
#6.5
Die Geschäftsführung für den Vergabeausschuss liegt beim Landeskirchenamt.
#7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
#7.1
1 Die Antragstellenden legen dem Landeskirchenamt nach Abschluss des Projekts oder der Maßnahme einen Bericht über die Verwendung der Fördermittel und eine Endabrechnung vor. 2 Nicht verbrauchte Mittel sind dem Fonds wieder zuzuführen.
#7.2
Für eine gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung gewährter Zuwendungen gelten §§ 36 bis 38 VVZG-EKD.
#8. Auflösung des Fonds
Nach dem Ende der Laufzeit des Fonds werden die verbleibenden Mittel anteilig an die Kirchenkreise und die Landeskirche zurückgeführt.
#9. Inkrafttreten
2 Die Grundsätze über die Vergabe der Mittel des Fonds für Kirche und Tourismus (Vergabegrundsätze) vom 22. August 2014 in der Fassung des Beschlusses der Ersten Kirchenleitung vom 13./14. November 2015 werden zu diesem Zeitpunkt außer Anwendung gestellt.
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1 ↑ Red. Anm.: Vgl. KABl. 2024 A Nr. 17 S. 81, 85.
1 ↑ Red. Anm.: Vgl. KABl. 2024 A Nr. 17 S. 81, 85.