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Satzung
für das Werk Husumer Horizonte,
Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen,
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Nordfriesland

Vom 2. Februar 2023

(KABl. A Nr. 11 S. 39)

Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland hat am 12. November 2022 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 und 6 und Artikel 41 Absatz 2 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Rechtsform, Name, Sitz

(1) 1Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland (im Folgenden „Kirchenkreis“) unterhält ein Werk für Menschen mit Behinderungen nach Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 115 der Verfassung als rechtlich unselbstständiges Werk des Kirchenkreises. 2In diesem Werk sind Evangelisch-Lutherische Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen und ähnliche Einrichtungen zusammengefasst. 3Das unselbstständige Werk ist Teil der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland“.
(2) Das Werk trägt den Namen Husumer Horizonte, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.
(3) Der Sitz des Werks ist der Sitz des Kirchenkreises.
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§ 2
Zweck, Aufgaben

(1) 1Zweck des Werks ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. 2Das Werk betreut und begleitet hierzu Menschen mit geistiger und körperlicher Beeinträchtigung und will es ihnen ermöglichen, ihr Recht auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu verwirklichen. 3Zum Einsatz kommen in seinen Einrichtungen verschiedene Angebote der stationären und ambulanten Betreuung und Pflege. 4Es nimmt hierzu für den Kirchenkreis dessen Trägeraufgaben wahr, soweit dieses nicht dem Kirchenkreisrat oder dem Geschäftsführenden Ausschuss vorbehalten ist. 5Der Kirchenkreis ist Träger insbesondere im Sinne der SGB II, IX, XII und des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes in ihren jeweils geltenden Fassungen.
(2) 1Das Werk bietet Wohnmöglichkeiten für Menschen im gemeinschaftlichen Wohnen sowie Tagesstruktur für verschiedene Personenkreise, Wohnschule und ambulante Betreuung. 2In den verschiedenen Einrichtungsteilen wird eine umfassende und den Bedürfnissen entsprechende Betreuung angeboten. 3Die Angebote sind differenziert nach dem Umfang und der Art der Teilhabeeinschränkung und haben eine inklusive, sozialraumorientierte und personenzentrierte Ausrichtung.
(3) 1Die Arbeit des Werks geschieht auf dem Fundament des christlichen Glaubens. 2Es ist ein Gebot der Nächstenliebe, die Belange besonders derjenigen wahrzunehmen, die wegen ihrer Behinderung dazu nicht oder nur in Teilbereichen in der Lage sind. 3Sie stellt in Abhängigkeit von den jeweiligen Bedürfnissen stationären Wohnraum und andere Leistungen zum Lebensunterhalt zum Zwecke der Betreuung zur Verfügung und schafft den Rahmen für Begegnungen auf Augenhöhe, für Vertrauen und Vertraulichkeit, für die persönliche Weiterentwicklung, für Selbstständigkeit und Inklusion in einem sicheren Lebensumfeld.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Das Werk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) 1Das Werk ist selbstlos tätig, es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2Die Mittel des Werks dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 3Der Kirchenkreis erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Werks. 4Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Werks fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Kirchenkreisrat

1Der Kirchenkreisrat führt nach Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung die Aufsicht über das Werk. 2Er beschließt über die Angelegenheiten des Werks, soweit nicht die Kirchenkreissynode zuständig ist. 3Er kann Aufgaben, Befugnisse und Entscheidungen nach Maßgabe der Verfassung übertragen, soweit seine Gesamtverantwortung bzw. Leitungsfunktion gemäß §§ 6 Absatz 3 und 13 Absatz 3 der Kirchenkreissatzung in der jeweils geltenden Fassung nicht beeinträchtigt ist. 4Der Kirchenkreisrat führt die Dienstaufsicht, die er gemäß Satz 3 auf die Gesamtleitung übertragen kann.
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§ 5
Beirat

1Der Kirchenkreisrat kann zu seiner Beratung einen Ausschuss nach Artikel 64 Absatz 2 der Verfassung bilden. 2Er kann den Ausschuss Beirat nennen. 3Die Aufgaben, Größe und Zusammensetzung seines Ausschusses regelt der Kirchenkreisrat. 4Mitglied kann insbesondere die bzw. der für die Dienste und Werke zuständige Pröpstin bzw. Propst sein.
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§ 6
Gesamtleitung des Werks

1Das Werk wird von einer Gesamtleitung nach Maßgabe der Beschlüsse des Kirchenkreisrats geleitet. 2Das Nähere, insbesondere die Aufgaben, ist in deren Stellenbeschreibung und einer Dienstanweisung geregelt. 3Der Kirchenkreisrat sorgt für die Vertretung der Gesamtleitung. 4Die Gesamtleitung berichtet regelmäßig im Kirchenkreisrat über die Arbeit und Entwicklung des Werks. 5Einmal im Jahr gibt sie für die Kirchenkreissynode einen Bericht in Textform ab.
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§ 7
Finanzierung, Haushalt

(1) 1Der Kirchenkreis führt für das Werk einen Teilhaushaltsplan. 2Die kirchlichen Bestimmungen zur Haushaltsführung sind anzuwenden. 3Für den Jahresabschluss ist ein Testat einzuholen.
(2) 1Die Refinanzierung erfolgt grundsätzlich durch die für die Bewohnerinnen und Bewohner jeweils zuständigen Leistungsträger, insbesondere den Kreis Nordfriesland. 2Der durch Einnahmen nach Satz 1 nicht gedeckte notwendige laufende Finanzbedarf des Werks wird nach den Bestimmungen der jeweiligen Finanzsatzung durch den Kirchenkreisanteil gedeckt. 3Die Kirchenkreissynode entscheidet mit dem Haushaltsplan über die Höhe der im Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel. 4Sofern die im Rahmen des Haushaltsplans zur Verfügung gestellten Mittel nicht ausreichen, entscheidet der Kirchenkreisrat mit Beteiligung des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode über die Deckung eines Haushaltsdefizits.
(3) Aufwendungen für Bauunterhaltung und Investitionen sollen aus öffentlichen Zuschüssen und eigenen Rücklagen finanziert werden.
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§ 8
Auflösung, Aufhebung des Werks

(1) Der Kirchenkreis erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Werks oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Werks oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Werks an den Kirchenkreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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§ 9
Bekanntmachung

Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekanntzumachen.
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§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 1. März 2023 in Kraft.
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