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I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

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II. Bekanntmachungen

Nr. 10Vierte Satzung
zur Änderung der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost

Vom 14. Februar 2023

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost hat am 28. September 2022 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die nachfolgende Satzung zur Änderung der Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost beschlossen:
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Artikel 1
Änderung der Kirchenkreissatzung

Die Kirchenkreissatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost vom 20. Mai 2015 (KABl. S. 254), die zuletzt durch die Änderungssatzung vom 29. Oktober 2021 (KABl. S. 488) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die „Anlage (zu § 7 Absatz 2 und § 8a)“ zur Kirchenkreissatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost wird wie folgt geändert:
  1. In der Propstei V wird die Kirchenregion 06 wie folgt gefasst:
    „V
    06
    1
    – aufgehoben
    V
    06
    2
    – aufgehoben
    V
    06
    3
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Tangstedt
    V
    06
    4
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Duvenstedt
    V
    06
    5
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Volksdorf
    V
    06
    6
    – aufgehoben
    V
    06
    7
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hoisbüttel
    V
    06
    8
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oberalster-Bergstedt“.
  2. In der Propstei VI wird die Kirchenregion 05 wie folgt gefasst:
    „VI
    05
    1
    Ev.-luth. Kirchengemeinde Ansgar Hamburg-Langenhorn
    VI
    05
    2
    – aufgehoben
    VI
    05
    4
    – aufgehoben
    VI
    05
    6
    Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Jürgen-Zachäus
    VI
    05
    7
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Broder Hinrick – Eirene Hamburg-Langenhorn“.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung wurde mit Schreiben des Landeskirchenamts vom 10. Februar 2023 (Az.: 10.1 Kkr. Hamburg-Ost – R Rk) gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Hamburg, 14. Februar 2023
Dr. Ulrike Murmann
Hauptpastorin und Pröpstin
Dr. Tobias Woydack
Propst
(L. S.)
Vorsitzende des
Kirchenkreisrats
Mitglied des
Kirchenkreisrats
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Kiel, 14. Februar 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Dr. Rosenkötter
Az.: 10.1 Kkr. Hamburg-Ost – R Rk

Nr. 11Satzung
für das Werk Husumer Horizonte, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, des Evangelischen-Lutherischen
Kirchenkreises Nordfriesland

Vom 2. Februar 2023

Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland hat am 12. November 2022 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 und 6 und Artikel 41 Absatz 2 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Rechtsform, Name, Sitz

( 1 ) Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland (im Folgenden „Kirchenkreis“) unterhält ein Werk für Menschen mit Behinderungen nach Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 115 der Verfassung als rechtlich unselbstständiges Werk des Kirchenkreises. In diesem Werk sind Evangelisch-Lutherische Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen und ähnliche Einrichtungen zusammengefasst. Das unselbstständige Werk ist Teil der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland“.
( 2 ) Das Werk trägt den Namen Husumer Horizonte, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.
( 3 ) Der Sitz des Werks ist der Sitz des Kirchenkreises.
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§ 2
Zweck, Aufgaben

( 1 ) Zweck des Werks ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Das Werk betreut und begleitet hierzu Menschen mit geistiger und körperlicher Beeinträchtigung und will es ihnen ermöglichen, ihr Recht auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu verwirklichen. Zum Einsatz kommen in seinen Einrichtungen verschiedene Angebote der stationären und ambulanten Betreuung und Pflege. Es nimmt hierzu für den Kirchenkreis dessen Trägeraufgaben wahr, soweit dieses nicht dem Kirchenkreisrat oder dem Geschäftsführenden Ausschuss vorbehalten ist. Der Kirchenkreis ist Träger insbesondere im Sinne der SGB II, IX, XII und des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes in ihren jeweils geltenden Fassungen.
( 2 ) Das Werk bietet Wohnmöglichkeiten für Menschen im gemeinschaftlichen Wohnen sowie Tagesstruktur für verschiedene Personenkreise, Wohnschule und ambulante Betreuung. In den verschiedenen Einrichtungsteilen wird eine umfassende und den Bedürfnissen entsprechende Betreuung angeboten. Die Angebote sind differenziert nach dem Umfang und der Art der Teilhabeeinschränkung und haben eine inklusive, sozialraumorientierte und personenzentrierte Ausrichtung.
( 3 ) Die Arbeit des Werks geschieht auf dem Fundament des christlichen Glaubens. Es ist ein Gebot der Nächstenliebe, die Belange besonders derjenigen wahrzunehmen, die wegen ihrer Behinderung dazu nicht oder nur in Teilbereichen in der Lage sind. Sie stellt in Abhängigkeit von den jeweiligen Bedürfnissen stationären Wohnraum und andere Leistungen zum Lebensunterhalt zum Zwecke der Betreuung zur Verfügung und schafft den Rahmen für Begegnungen auf Augenhöhe, für Vertrauen und Vertraulichkeit, für die persönliche Weiterentwicklung, für Selbstständigkeit und Inklusion in einem sicheren Lebensumfeld.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Das Werk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
( 2 ) Das Werk ist selbstlos tätig, es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Werks dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Kirchenkreis erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Werks. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Werks fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Kirchenkreisrat

Der Kirchenkreisrat führt nach Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung die Aufsicht über das Werk. Er beschließt über die Angelegenheiten des Werks, soweit nicht die Kirchenkreissynode zuständig ist. Er kann Aufgaben, Befugnisse und Entscheidungen nach Maßgabe der Verfassung übertragen, soweit seine Gesamtverantwortung bzw. Leitungsfunktion gemäß §§ 6 Absatz 3 und 13 Absatz 3 der Kirchenkreissatzung in der jeweils geltenden Fassung nicht beeinträchtigt ist. Der Kirchenkreisrat führt die Dienstaufsicht, die er gemäß Satz 3 auf die Gesamtleitung übertragen kann.
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§ 5
Beirat

Der Kirchenkreisrat kann zu seiner Beratung einen Ausschuss nach Artikel 64 Absatz 2 der Verfassung bilden. Er kann den Ausschuss Beirat nennen. Die Aufgaben, Größe und Zusammensetzung seines Ausschusses regelt der Kirchenkreisrat. Mitglied kann insbesondere die bzw. der für die Dienste und Werke zuständige Pröpstin bzw. Propst sein.
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§ 6
Gesamtleitung des Werks

Das Werk wird von einer Gesamtleitung nach Maßgabe der Beschlüsse des Kirchenkreisrats geleitet. Das Nähere, insbesondere die Aufgaben, ist in deren Stellenbeschreibung und einer Dienstanweisung geregelt. Der Kirchenkreisrat sorgt für die Vertretung der Gesamtleitung. Die Gesamtleitung berichtet regelmäßig im Kirchenkreisrat über die Arbeit und Entwicklung des Werks. Einmal im Jahr gibt sie für die Kirchenkreissynode einen Bericht in Textform ab.
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§ 7
Finanzierung, Haushalt

( 1 ) Der Kirchenkreis führt für das Werk einen Teilhaushaltsplan. Die kirchlichen Bestimmungen zur Haushaltsführung sind anzuwenden. Für den Jahresabschluss ist ein Testat einzuholen.
( 2 ) Die Refinanzierung erfolgt grundsätzlich durch die für die Bewohnerinnen und Bewohner jeweils zuständigen Leistungsträger, insbesondere den Kreis Nordfriesland. Der durch Einnahmen nach Satz 1 nicht gedeckte notwendige laufende Finanzbedarf des Werks wird nach den Bestimmungen der jeweiligen Finanzsatzung durch den Kirchenkreisanteil gedeckt. Die Kirchenkreissynode entscheidet mit dem Haushaltsplan über die Höhe der im Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel. Sofern die im Rahmen des Haushaltsplans zur Verfügung gestellten Mittel nicht ausreichen, entscheidet der Kirchenkreisrat mit Beteiligung des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode über die Deckung eines Haushaltsdefizits.
( 3 ) Aufwendungen für Bauunterhaltung und Investitionen sollen aus öffentlichen Zuschüssen und eigenen Rücklagen finanziert werden.
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§ 8
Auflösung, Aufhebung des Werks

( 1 ) Der Kirchenkreis erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Werks oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.
( 2 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Werks oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Werks an den Kirchenkreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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§ 9
Bekanntmachung

Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekanntzumachen.
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§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung wurde mit Schreiben des Landeskirchenamtes vom 31. Januar 2023 (Az.: 10.1 Kkr. Nordfriesland – R Le) gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Breklum, 2. Februar 2023
Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland
Pröpstin Annegret Wegner-Braun
Vorsitzende des Kirchenkreisrats
(L. S.)
Propst Jürgen Jessen-Thiesen
Mitglied des Kirchenkreisrats
*
Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
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Kiel, 6. Februar 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Levin
Az.: 10.1 Kkr. Nordfriesland – R Le

Nr. 12Einführung eines Kirchensiegels

Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neustadt in Holstein
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Ostholstein genehmigt worden.
Kirchensiegelbild Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neustadt in Holstein
Kiel, 9. Februar 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.9 Neustadt in Holstein – R We

Nr. 13Verlust eines Siegelstempels

In der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Meiendorf-Oldenfelde,
Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, ist in der Nacht vom 12. auf den 13. Februar 2023 ein Siegelstempel des nachstehend abgebildeten Kirchensiegels mit dem Beizeichen „4“ durch Einbruchdiebstahl verloren gegangen.
Kirchensiegelbild Ev.-Luth. Kirchengemeinde Meiendorf-Oldenfelde
Der Siegelstempel wird daher mit Wirkung vom 13. Februar 2023 für ungültig erklärt.
Kiel, 14. Februar 2023
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10.9 Meiendorf-Oldenfelde – R We

Nr. 14Kirchenwahl 2023
Termine für die spätere Kirchenwahl

Die zuständigen Wahlbeauftragten der jeweiligen Kirchenkreise haben nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Kirchengemeinderatswahlgesetzes vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355), das zuletzt durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 415, 423) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den betroffenen Kirchengemeinderäten in den folgenden Kirchengemeinden den jeweils nachstehenden Sonntag als späteren Wahltermin bestimmt:
  • in der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sietow, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg,
    Sonntag, den 15. April 2023;
  • in der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Zahrensdorf, Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg,
    Sonntag, den 23. April 2023.
Der jeweils spätere Wahltermin wird nach § 7 Satz 2 in Verbindung mit §§ 17 Absatz 2 Satz 2 und 11 Absatz 2 Satz 2 Kirchengemeinderatswahlgesetz amtlich bekannt gegeben.
Schwerin, 23. Februar 2023
Der Wahlbeauftragte der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Kriedel
Az.: 3031-01 – R Kr

Nr. 15Kirchenwahl
in der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Nikolai zu Hamburg-Finkenwerder
– Termine für die Neuwahl

Der Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost hat gemäß Artikel 59 Absatz 4 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 92 Absatz 4 Satz 2, Absatz 3 Satz 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 31. Oktober 2022 (KABl. S. 523) geändert worden ist, sowie § 17 Absatz 2 Satz 1 des Kirchengemeinderatswahlgesetzes vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355), das zuletzt durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 415, 423) geändert worden ist, in der Kirchengemeinde
  • Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Nikolai zu Hamburg-Finkenwerder, Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost
Sonntag, den 12. November 2023
als Termin für die Kirchenwahl (Neubildung des Kirchengemeinderats) festgelegt.
Dies wird aufgrund § 17 Absatz 2 Satz 1 des Kirchengemeinderatswahlgesetzes amtlich bekannt gegeben.
Schwerin, 10. Februar 2023
Der Wahlbeauftragte der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Kriedel
Az.: 3031-01 – R Kr

Nr. 16Kirchenkreissynodenwahl 2023 –
Größe der neu zu bildenden Kirchenkreissynoden
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland

Die Kirchenkreissynoden der Kirchenkreise der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland haben nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Kirchenkreissynodenbildungsgesetzes vom 10. März 2016 (KABl. S. 137), dass zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 13. Dezember 2021 (KABl. 2022 S. 2) geändert worden ist, die Anzahl der Mitglieder der neu zu bildenden Kirchenkreissynode festgesetzt auf:
Altholstein:
88 Mitglieder,
Dithmarschen:
77 Mitglieder,
Hamburg-Ost:
121 Mitglieder,
Hamburg-West/Südholstein:
88 Mitglieder,
Lübeck-Lauenburg:
66 Mitglieder,
Mecklenburg:
55 Mitglieder,
Nordfriesland:
77 Mitglieder,
Ostholstein:
66 Mitglieder,
Plön-Segeberg:
66 Mitglieder,
Pommern:
55 Mitglieder,
Rantzau-Münsterdorf:
66 Mitglieder,
Rendsburg-Eckernförde:
55 Mitglieder,
Schleswig-Flensburg:
77 Mitglieder.
Schwerin, 21. Februar 2023
Der Wahlbeauftragte der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Kriedel
Az.: 3032-07 – R Kr

Nr. 17Pfarrstellenveränderungen

Pfarrstellenänderungen

Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Vereinigte Süderdithmarscher Köge, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, wird mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in die Pfarrstelle der Vereinigten Süderdithmarscher Köge, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, umbenannt.
Az.: 21 Kkr. Dithmarschen – P Bot/P Ha
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Der Stellenumfang der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Vereinigte Süderdithmarscher Köge, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, wird mit Wirkung vom 1. Juli 2023 von 75 Prozent auf 100 Prozent erhöht.
Az.: 21 Kkr. Dithmarschen – P Bot/P Ha
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Der Stellenumfang der 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Heide, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, wird mit Wirkung vom 1. Juni 2023 von 100 Prozent auf 50 Prozent reduziert.
Az.: 21 Kkr. Dithmarschen – P Bot/P Ha
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Burg in Dithmarschen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, wird mit Wirkung vom 1. Mai 2023 in die 1. Pfarrstelle der zum Pfarrsprengel verbundenen Ev.-Luth. Kirchengemeinden Burg und Eddelak, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Dithmarschen – P Bot/P Ha
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Burg in Dithmarschen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, wird mit Wirkung vom 1. Mai 2023 in die 2. Pfarrstelle der zum Pfarrsprengel verbundenen Ev.-Luth. Kirchengemeinden Burg und Eddelak, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Dithmarschen – P Bot/P Ha
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Eddelak, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, wird mit Wirkung vom 1. Mai 2023 in die 3. Pfarrstelle der zum Pfarrsprengel verbundenen Ev.-Luth. Kirchengemeinde Burg und Eddelak, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Dithmarschen – P Bot/P Ha
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Bartholomäus Wesselburen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, wird mit Wirkung vom 1. September 2023 in die 2. Pfarrstelle der zum Pfarrsprengel verbundenen Ev.-Luth. Kirchengemeinden Neuenkirchen und Wesselburen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Dithmarschen – P Bot/P Ha
*
Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Bartholomäus Wesselburen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, wird mit Wirkung vom 1. September 2023 in die 1. Pfarrstelle der zum Pfarrsprengel verbundenen Ev.-Luth. Kirchengemeinden Neuenkirchen und Wesselburen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Dithmarschen – P Bot/P Ha
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Glücksburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 umgewandelt in die 1. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Förderegion.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Bot (P Hl)/P Rö
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Grundhof, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 umgewandelt in die 2. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Förderegion.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Bot (P Hl)/P Rö
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Munkbrarup, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 umgewandelt in die 3. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Förderegion.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Bot (P Hl)/P Rö
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Gertrud zu Flensburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 umgewandelt in die 1. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Flensburg Stadt II.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Bot (P Hl)/P Rö
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien zu Flensburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 umgewandelt in die 2. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Flensburg Stadt II.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Bot (P Hl)/P Rö
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Michael in Flensburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 umgewandelt in die 3. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Flensburg Stadt II.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Bot (P Hl)/P Rö
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Michael in Flensburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 umgewandelt in die 4. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Flensburg Stadt II.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Bot (P Hl)/P Rö

Pfarrstellenerrichtungen

Die 9. Pfarrstelle des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Schleswig-Flensburg zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Bot (P Hl)/P Rö

Pfarrstellenaufhebungen

Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Vereinigte Süderdithmarscher Köge, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, wird mit Wirkung vom 1. Juli 2023 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Dithmarschen – P Bot/P Ha
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nordhastedt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Dithmarschen, wird mit Wirkung vom 1. September 2023 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Dithmarschen – P Bot/P Ha
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Glücksburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Bot (P Hl)/P Rö
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Die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth Kirchengemeinde St. Marien zu Flensburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Bot (P Hl)/P Rö
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Die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth Kirchengemeinde St. Michael in Flensburg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Bot (P Hl)/P Rö

Impressum

Herausgeberin und Verlag:
Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
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Redaktion:
Runa Rosenstiel (verantwortliche Redakteurin), Tel.: 0431 9797 864,
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Der Redaktionsschluss für die kommenden
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Erscheinungsdatum
für die 3. Ausgabe 2023:
Mo., 13. März,
31. März 2023,
für die 4. Ausgabe 2023:
Di., 11. April,
30. April 2023,
für die 5. Ausgabe 2023:
Mi., 10. Mai,
31. Mai 2023.
ACHTUNG: Wir bitten die externen Textlieferanten aus den Kirchenkreisen etc. um Beachtung der Bearbeitungszeiten im Landeskirchenamt; hierfür müssen die Texte jeweils etwa eine Woche vor den genannten Schlussterminen bei der zuständigen sachbearbeitenden Stelle vorliegen. Hinweise zum Einrichten von Texten finden sich regelmäßig in den Nordkirchenmitteilungen.
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