.Ordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.03.1995
Geltungszeitraum bis: 31.03.2021
Ordnung
der Evangelischen Frauenhilfe (Frauen- und Familienarbeit) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs1#, 2#
Vom 1. März 1995
(KABl S. 81)
####§ 1
Der Auftrag
(
1
)
Die Evangelische Frauenhilfe (Frauen- und Familienarbeit) hat teil am Gesamtauftrag der Kirche, das Evangelium von Jesus Christus allen Menschen zu verkündigen.
(
2
)
1Die Evangelische Frauenhilfe ist ein Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs. 2Ihre Arbeit geschieht in den Gliederungen der Landeskirche.
(
3
)
1Die Evangelische Frauenhilfe wendet sich besonders Frauen und Familien zu. 2Sie will Frauen aller Altersgruppen in ihrem Glauben und in der Wahrnehmung ihrer Verantwortung in Familie, Kirche und Gesellschaft begleiten.
(
4
)
Die Arbeit der Evangelischen Frauenhilfe wird wahrgenommen durch die Geschäftsstelle und den Beirat.
#§ 2
Die Geschäftsstelle
(
1
)
1Die Geschäftsstelle hat die Aufgabe, die Frauen- und Familienarbeit in der Landeskirche zu unterstützen und zu koordinieren. 2Sie umfasst folgende Arbeitsbereiche:
- Frauenarbeit
- Familienarbeit
- Müttergenesung
(
2
)
1Das Referat Frauenarbeit begleitet Frauen und Frauenkreise in den Gemeinden und in Regionen in Zusammenarbeit mit haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden. 2Das Referat koordiniert den Weltgebetstag in der Landeskirche.
(
3
)
1Das Referat Familienarbeit koordiniert und begleitet die Familienarbeit in den Kirchgemeinden und in Regionen. 2Es begleitet ausländische Familien. 3Das Referat beobachtet die familienpolitische Entwicklung und bereitet erforderliche kirchliche Stellungnahmen vor.
(
4
)
1Das Referat Müttergenesung vermittelt und koordiniert Mütter- und Mutter-Kind-Kuren in vom Müttergenesungswerk anerkannten Einrichtungen für Frauen aus dem Bereich der Mecklenburgischen Landeskirche. 2Dazu betreibt es im Rahmen des Müttergenesungswerkes Öffentlichkeitsarbeit, wirbt um finanzielle Mittel und hält Verbindung zu den anderen Trägergruppen des Müttergenesungswerkes. 3Es berät und gestaltet die Kurvorbereitungs- und Nacharbeit im Rahmen frauenspezifischer Angebote.
(
5
)
1Die Leiterin der Geschäftsstelle ist Pastorin in einer allgemeinkirchlichen Aufgabe. 2Sie wird auf Vorschlage des Oberkirchenrates durch die Kirchenleitung berufen. 3Der Beirat kann dem Oberkirchenrat dazu Vorschläge unterbreiten. 4Der Leiterin obliegen die Geschäftsführung, die Öffentlichkeitsarbeit und die Kontakte zu anderen Gremien innerhalb und außerhalb der Kirche. 5Sie koordiniert die inhaltliche Arbeit der Geschäftsstelle.
(
6
)
1Die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle werden auf Vorschlag des Beirates vom Oberkirchenrat angestellt. 2Sie unterstehen der Dienstaufsicht durch die Leiterin der Geschäftsstelle.
#§ 3
Der Beirat
(
1
)
1Der Beirat berät und unterstützt die Frauen- und Familienarbeit. 2Er nimmt den jährlichen Arbeitsbericht der Geschäftsstelle entgegen und legt die Jahresplanung fest.
(
2
)
1Der Beirat setzt sich zusammen aus ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitern der Landeskirche und dem für Frauen- und Familienarbeit zuständigen Dezernenten des Oberkirchenrats. 2Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind beratende Mitglieder.
(
3
)
Die Mitglieder des Beirates werden vom Oberkirchenrat für jeweils vier Jahre berufen.
#§ 4
Zusammenarbeit
(
1
)
Die Evangelische Frauenhilfe arbeitet mit den anderen Werken der Landeskirche und Frauenverbänden in Mecklenburg-Vorpommern zusammen.
(
2
)
Die Evangelische Frauenhilfe ist Mitglied der Evangelischen Frauenhilfe in Deutschland e. V.
(
3
)
Die Evangelische Frauenhilfe ist Mitglied der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Müttergenesung e. V., einer Trägergruppe des Müttergenesungswerkes.
#§ 5
Die Finanzierung der Arbeit
(
1
)
Die Finanzierung der Arbeit der Evangelischen Frauenhilfe geschieht durch:
- Zuschüsse der Landeskirche und anderer Stellen,
- Spenden,
- Kollekten.
(
2
)
Ausgaben dürfen nur im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes und entsprechend den haushaltsrechtlichen Ordnungen der Landeskirche vorgenommen werden.
(
3
)
1Das Vermögen der Evangelischen Frauenhilfe ist Sondervermögen der Landeskirche. 2Bei Beendigung der Tätigkeit der Evangelischen Frauenhilfe fällt das Vermögen der Landeskirche zur Verwendung für andere, ausschließlich kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke zu.
#§ 6
Schlussbestimmungen
1Diese Ordnung tritt am 1. März 1995 in Kraft. 2Sie wird nach drei Jahren überprüft. 3Gleichzeitig tritt die Ordnung vom Juni 1987 außer Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß § 5 Absatz 2 der Frauenwerkrechtsverordnung vom 23. Februar 2021 (KABl. S. 147) mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen sowie dem Hauptbereichsgesetz vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß § 5 Absatz 2 der Frauenwerkrechtsverordnung vom 23. Februar 2021 (KABl. S. 147) mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen sowie dem Hauptbereichsgesetz vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtswirkungen der Verwaltungsvorschrift ruhten gemäß § 4 Absatz 3 der Vereinbarung zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche über das Evangelische Frauenwerk in Mecklenburg-Vorpommern vom 2. Februar 2006 während deren Laufzeit vom 1. März 2006 bis zum 28. Februar 2012.
2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtswirkungen der Verwaltungsvorschrift ruhten gemäß § 4 Absatz 3 der Vereinbarung zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche über das Evangelische Frauenwerk in Mecklenburg-Vorpommern vom 2. Februar 2006 während deren Laufzeit vom 1. März 2006 bis zum 28. Februar 2012.