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Satzung
für das Ev.-Luth. Kindertagesstättenwerk des
Ev.-Luth. Kirchenkreises Schleswig-Flensburg

Vom 18. März 2020

(KABl. S. 111)

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Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Schleswig-Flensburg hat am 15. Februar 2020 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 und 6 und Artikel 41 Absatz 2 der Verfassung die nachfolgende Satzung beschlossen.
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Präambel

Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt, so wie sie in Jesus Christus sichtbar geworden ist, allen Menschen zu bezeugen. Die Arbeit in den evangelischen Kindertagesstätten ist eine Gestalt dieses Zeugnisses. Die Kirche übernimmt den öffentlichen Betreuungs-, Erziehungs-, und Bildungsauftrag und erfüllt ihn in eigener Verantwortung. Sie unterstützt dabei die Eltern und Erziehungsberechtigten in ihrer Verantwortung für ihre Kinder und arbeitet eng mit ihnen zusammen. Kindertagesstätten in kirchlicher Trägerschaft sind ein Angebot an alle Kinder, mit oder ohne Behinderung und unabhängig von ihrer Religion, Nationalität, Kultur oder sozialer Herkunft. Sie sorgen dafür, dass Verschiedenheit im Geist gegenseitiger Achtsamkeit wahr- und ernst genommen wird und tragen dazu bei, dass sich Integration und Inklusion weiterentwickeln und Kinder „mit Gott groß werden“ können. Als Trägerstruktur für den biblisch begründeten Dienst an den Kindern, Familien und Erziehungsberechtigten durch evangelische Kindertagesstätten, betreibt der Kirchenkreis ein Kindertagesstättenwerk, um Kirchengemeinden in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortung zu entlasten, die Arbeit effizient zu gestalten, die Einrichtungen wirtschaftlich zu führen und der kirchlichen Kindertagesstättenarbeit eine klare und öffentlich deutlich wahrnehmbare Stimme zu verleihen.
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§ 1
Rechtsform, Name, Sitz

( 1 ) Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Schleswig-Flensburg unterhält ein Kindertagesstättenwerk nach Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 115 der Verfassung als rechtlich unselbstständiges Werk des Kirchenkreises. In diesem Werk sind Evangelisch-Lutherische Kindertagesstätten und Kindertagesstätten ähnliche Einrichtungen zusammengefasst, deren Trägerschaft in die des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Schleswig-Flensburg (im Folgenden „Kirchenkreis“) überführt werden können.
( 2 ) Das Werk trägt den Namen „Kindertagesstättenwerk im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Schleswig-Flensburg“ (im Folgenden „Kindertagesstättenwerk“ genannt). Es hat seinen Sitz in Flensburg.
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§ 2
Mitgliedschaft in Dachverbänden

Das Kindertagesstättenwerk gehört dem Verband Evangelischer Kindertageseinrichtungen in Schleswig-Holstein e. V. an, dessen Satzung in ihrer jeweils gültigen Fassung anerkannt wird.
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§ 3
Zweck und Aufgabe

( 1 ) Das Kindertagesstättenwerk nimmt als rechtlich unselbstständiges Werk des Kirchenkreises Trägerschaftsaufgaben der angeschlossenen evangelischen Kindertagesstätten im Kirchenkreis Schleswig-Flensburg wahr und führt die Einrichtungen im Sinne der Präambel dieser Satzung. Der Kirchenkreis ist Träger im Sinne des SGB VIII.
( 2 ) Das Kindertagesstättenwerk dient dazu, die Qualität der Arbeit in den Einrichtungen zu sichern und zu verbessern und die Einrichtungen flexibel und zukunftsorientiert zu gestalten. Näheres über die pädagogische Zielsetzung und deren theoretische und praktische Umsetzung wird in einem pädagogischen Rahmenkonzept festgelegt, welches von der Kitawerksleitung zu entwerfen ist und vom Kirchenkreisrat beschlossen wird; auf Grundlage der Rahmenkonzeption sind vor Ort einrichtungsspezifische pädagogische Konzepte zu profilieren. Dabei wird sichergestellt, dass die Vielfalt der Konzeptionen der ihm angehörenden Einrichtungen innerhalb der Rahmenkonzeption erhalten bleibt und weiterentwickelt wird. Die inhaltliche Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden vor Ort bleibt erhalten.
( 3 ) Das Kindertagesstättenwerk führt die Einrichtungen nach dem jeweils geltenden staatlichen und kirchlichen Recht, den einschlägigen Satzungen und den mit den Kommunalgemeinden und Ämtern von Kreisen oder Städten abgeschlossenen Verträgen, Vereinbarungen oder Förderrichtlinien.
( 4 ) Die Übertragung der Trägerschaft der Kindertagesstätte einer Kirchengemeinde auf den Kirchenkreis ist freiwillig. Sie ist jedoch, wenn sie eingegangen ist, verbindlich und wird vertraglich geregelt. Die gesetzlichen Regelungen zum Trägerwechsel sind maßgeblich.
( 5 ) Als Träger der Kinder- und Jugendhilfe kann der Kirchenkreis durch Synodenbeschluss weitere Kindertageseinrichtungen und Familienzentren aus nicht kirchengemeindlicher Trägerschaft übernehmen bzw. im öffentlichen Vergaberecht sich für diese Einrichtungsformen bewerben, um diese als kirchliche Einrichtungen zu errichten. Es ist im Vorwege mit der Kirchengemeinde, in deren Bereich die Einrichtung liegt, abzustimmen, wie die Anbindung an die Kirchengemeinde gestaltet wird.
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§ 4
Beitrittsreglungen

( 1 ) Kirchengemeinden des Kirchenkreises, die eine Kindertageseinrichtung betreiben, können einen Vertrag zur Übertragung der Trägerschaft ihrer Einrichtung auf das Kindertagesstättenwerk schließen.
( 2 ) Dies erfolgt durch Beschluss ihres Kirchengemeinderates und dem Abschluss eines schriftlichen Übertragungsvertrags zwischen dem bisherigen Träger und dem Kirchenkreis. Die Übertragung muss mit einer Frist von mindesten zwölf Monaten vor der erstmaligen Aufnahme der Trägeraufgaben durch das Kindertagesstättenwerk erklärt worden sein. In begründeten Ausnahmefällen kann die Übertragung mit Zustimmung des Kirchenkreisrates auch zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen. Mit dem Übertragungsbeschluss erkennt die Kirchengemeinde die Satzung des Kindertagesstättenwerkes in ihrer jeweils geltenden Fassung an. Die Rechte und Pflichten der Kirchengemeinde für eine Übertragung der Trägerschaft einer örtlichen Kindertagesstätte ergeben sich aus dieser Satzung. In besonderen Einzelfällen können abweichende Vereinbarungen getroffen werden, soweit diese nicht die Rechte anderer teilnehmender Kirchengemeinden berühren.
( 3 ) Es gelten ausschließlich schriftlich getroffene Vereinbarungen.
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§ 5
Finanzierung und Haushalt

( 1 ) Die Ausgaben des Kindertagesstättenwerkes und seiner Einrichtungen werden anteilig finanziert durch Beiträge der Erziehungsberechtigten, Beitragsausfallleistungen der zuständigen Stellen im Falle von Beitragsermäßigungen, kommunale und staatliche Zuschüsse oder Pflegesätze, Projektmittel, Spenden und einen Zuschuss des Kirchenkreises Schleswig-Flensburg als kirchlicher Eigenanteil sowie durch sonstige Einnahmen. Aus den genannten Einnahmen sind auch die Kosten für die Leitung und Verwaltung, für Rücklagen zum Erhalt der Gebäude und Einrichtungen und für mögliche Erweiterungsbauten zu finanzieren. Besondere Projekte oder andere spezifische Maßnahmen einer örtlichen Kindertagesstätte, die im Interesse der örtlichen Kirchengemeinde liegen, werden vom Kindertagesstättenwerk und der Kirchengemeinde gemeinsam nach vorheriger Vereinbarung finanziert.
( 2 ) Der durch Einnahmen nicht gedeckte notwendige laufende Finanzbedarf des Kindertagesstättenwerkes (kirchlicher Eigenanteil) wird nach den Bestimmungen der jeweiligen Kirchenkreis-Finanzsatzung durch den Kirchenkreis erbracht. Die Kirchenkreissynode entscheidet mit dem Haushaltsplan über die Höhe der im Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel. Sofern die im Rahmen des Haushaltsplanes zur Verfügung gestellten Mittel nicht ausreichen, entscheidet der Kirchenkreisrat mit Beteiligung des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode über die Deckung eines möglichen Haushaltsdefizits. Aufwendungen für Bauunterhaltung und Investitionen sollen aus öffentlichen Zuschüssen und Rücklagen nach Absatz 1 finanziert werden.
( 3 ) Der Kirchenkreis führt für das Kindertagesstättenwerk einen Teilhaushaltsplan. Die Planansätze und das Bewirtschaftungsergebnis sind für jede örtliche Kindertagesstätte gesondert auszuweisen. Die kirchlichen Bestimmungen über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sind anzuwenden. Die Buchführung und Betriebsmittelbewirtschaftung des Kindertagesstättenwerkes erfolgt durch die Kirchenkreisverwaltung.
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§ 6
Aufsicht über das Kindertagesstättenwerk

Der Kirchenkreisrat führt nach Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung die Aufsicht über das Kindertagesstättenwerk.
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§ 7
Leitung

( 1 ) Das Kindertagesstättenwerk wird von einer Leiterin bzw. einem Leiter nach Maßgabe der Beschlüsse des Kirchenkreisrates geleitet. Die Aufgaben der Leitung sind in einer Stellenbeschreibung geregelt.
( 2 ) Die Leitung des Kindertagesstättenwerkes kann von einer privatrechtlich angestellten Person oder von einer Pastorin bzw. einem Pastor wahrgenommen werden. Über die Bestellung bzw. Berufung der Leitung entscheidet der Kirchenkreisrat. Sollte die Leitung des Kindertagesstättenwerkes von einer privatrechtlich angestellten Person wahrgenommen werden, wird die Dienst- und Fachaufsicht vom Kirchenkreisrat ausgeübt. Im Fall der Leitung durch eine Pastorin oder einem Pastor übt die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst die Dienst- und Fachaufsicht aus.
( 3 ) Der Kirchenkreisrat sorgt für die Vertretung der Leitung.
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§ 8
Dienst- und Fachaufsicht, Verwaltung

( 1 ) Der Kirchenkreisrat stellt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises an und führt die Dienstaufsicht. Der Kirchenkreisrat kann die in Satz 1 genannten Aufgaben nach Maßgabe der Verfassung delegieren.
( 2 ) Den Leitungen der örtlichen Kindertagesstätten kann die Bewirtschaftungsbefugnis ihrer Kindertagesstätte im Rahmen des Haushaltsplans und nach Maßgabe der Vorgaben des für die Durchführung des Kirchenkreishaushalts verantwortlichen Kirchenkreisrats übertragen werden.
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§ 9
Religionspädagogischer Beirat

( 1 ) Dem Kindertagesstättenwerk wird ein durch den Kirchenkreisrat einzusetzender religionspädagogischer Beirat beigeordnet. Dieser Beirat unterstützt und berät die Leitung des Kindertagesstättenwerkes in allen Themen der christlichen Profilbildung und der religionspädagogischen Ausrichtung des Kindertagesstättenwerkes nach innen und außen. Er reflektiert die Zukunftsthemen hinsichtlich der religiösen, christlichen und kirchlichen Relevanz. Der Beirat verknüpft gesellschaftspolitische Anforderungen an eine zukunftsorientierte Kindertagesstättenarbeit mit den christlichen Grundwerten der evangelischen Kirche und trägt so aktiv zur öffentlichen Positionierung des Kindertagesstättenwerkes bei.
( 2 ) Der religionspädagogische Beirat besteht aus fünf Mitgliedern. Den Vorsitz hat die pröpstliche Person inne, der die Verbindung zum Kindertagesstättenwerk als pröpstlicher Aufgabenbereich übertragen wurde. Weiteres, ständiges Mitglied ist die Leitung des Kindertagesstättenwerkes. Der Kirchenkreisrat beruft drei sachverständige Mitglieder auf Vorschlag der zuständigen pröpstlichen Person und der Leitung. Der religionspädagogische Beirat tagt regelmäßig, jedoch mindestens zweimal jährlich. Der religionspädagogische Beirat gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.
( 3 ) Der religionspädagogische Beirat ist kein Beirat im Sinne des Kindertagesstättengesetzes des Landes Schleswig-Holstein.
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§ 10
Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden

( 1 ) Die Zusammenarbeit in der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung zwischen Kindertagesstättenwerk, der Kindertagesstätte und der Kirchengemeinde soll kooperativ und vertrauensvoll angelegt sein. Die Kindertagesstätten sind Teil der gemeindlichen Arbeit der Kirchengemeinde. Die Pastorinnen und Pastoren der Kirchengemeinden nehmen im Rahmen ihrer Möglichkeiten theologische, religionspädagogische sowie seelsorgerliche Aufgaben an Kindern, Eltern und Erziehungsberechtigten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den örtlichen Kindertagesstätten wahr. Die Kindertagesstätten werden in gemeindliche Aktivitäten z. B. Familiengottesdienste und Gemeindefeste einbezogen und die Kirchengemeinde nimmt am Leben der Kindertagesstätte und an ihren besonderen Veranstaltungen teil. Die Kindertagesstätte nutzt die Möglichkeiten der Kirchengemeinde für Informationen, Einladungen und Öffentlichkeitsarbeit. Die Kirchengemeinde kann in der Kindertagesstätte für ihre Veranstaltungen und ihre weitere Arbeit werben.
( 2 ) Ein Vertreter des örtlichen Kirchengemeinderates soll bei der Neubesetzung der Leitungsstelle einer örtlichen Kindertagesstätte mit beratender Stimme am Besetzungsverfahren beteiligt werden.
( 3 ) Die vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit der örtlichen Kindertagesstätte und der Kirchengemeinderäte ist geprägt von gegenseitiger Wertschätzung und Akzeptanz. Auf Wunsch des Kirchengemeinderates informiert die Leitung der örtlichen Kindertagesstätte über die Arbeit. Des Weiteren nimmt die Leitung des Kindertagesstättenwerkes oder die Leitung der Kindertagesstätte auf Wunsch des Kirchengemeinderates an dessen Sitzungen oder an kirchengemeindlichen Veranstaltungen teil, soweit dadurch der Dienst in der Kindertagesstätte nicht beeinträchtigt ist. Näheres, insbesondere zu zeitlichen Vorgaben und zur Häufigkeit, ist mit der Leitung des Kindertagesstättenwerkes abzustimmen.
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§ 11
Fachberatung

Die Fachberatung der Kindertageseinrichtungen des Kindertagesstättenwerkes wird durch die pädagogischen Fachberatungen des Kirchenkreises wahrgenommen.
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§ 12
Beiräte und kommunale Mitwirkungsrechte

( 1 ) Die örtlichen Kindertagesstätten bilden Beiräte nach den Vorschriften des Kindertagesstättengesetzes.
( 2 ) Der Kirchenkreis nimmt ab dem Zeitpunkt der Übertragung der örtlichen Kindertagesstätte die gesetzlichen Trägerschaftsaufgaben nach dem Kindertagesstättengesetz und im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen wahr.
( 3 ) Die gesetzlichen und vertraglich garantierten Mitwirkungsrechte der Beiräte und kommunalen Körperschaften in Angelegenheiten der örtlichen Kindertagesstätten werden von den Vorschriften dieser Satzung nicht berührt.
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§ 13
Auflösung, Aufhebung des Kindertagesstättenwerkes

Bei Auflösung oder Aufhebung des Kindertagesstättenwerkes fällt das nach der Vermögensauseinandersetzung verbleibende Vermögen des Kindertagesstättenwerkes an den Kirchenkreis, der es unmittelbar und ausschließlich für Kindertagesstättenarbeit im Kirchenkreis verwenden muss.
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§ 14
Änderung und Bekanntmachung der Satzung

( 1 ) Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Kirchenkreissynode.
( 2 ) Dieser Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekanntzumachen.
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§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft1#.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 1. Mai 2020 in Kraft.