.

Vereinbarung
zwischen dem Presbyterium
der Reformierten Gemeinde zu Lübeck
und dem Kirchenrat der evangelisch-lutherischen
Kirche im Lübeckischen Staate (Landeskirche)1#, 2#

Vom 14. Juni 1930

####

1.

Der Übertritt eines Mitgliedes der Landeskirche zur Reformierten Gemeinde in Lübeck3# oder der Übertritt eines Mitgliedes der Reformierten Gemeinde zur Landeskirche soll nicht als förmlicher Austritt angesehen und behandelt werden. Kirchen- oder Gemeindemitglieder sollen daher nicht aufgefordert werden, vor oder nach dem Übertritt den Austritt aus der Religionsgesellschaft, der sie bisher angehört haben, auf Grund des staatlichen Austrittsgesetzes anzumelden.
#

2.

Der Übertritt wird dem Presbyterium der Reformierten Gemeinde oder dem Kirchenrat in einer von beiden kirchlichen Behörden zu regelnden Weise zu Protokoll erklärt. Eine beglaubigte Abschrift des Protokolls wird der anderen Behörde übersandt. Presbyterium und Kirchenrat übernehmen es, auf Grund des erfolgten und ordnungsgemäß gemeldeten Übertritts die staatlichen Behörden (Finanzamt, Stadt- und Landamt, Statistisches Landesamt) von der künftigen Zugehörigkeit des betreffenden Kirchen- oder Gemeindemitgliedes in Kenntnis zu setzen.
#
Lübeck, 14. Juni 1930
Das Presbyterium der
Reformierten Gemeinde zu Lübeck
Der Kirchenrat
der evangelisch-lutherischen Kirche
im Lübeckischen Staate
gez. Bode
gez. Linau Dr.
gez. Stülcken

#
1 ↑ Red. Anm.: Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ist gemäß Teil 1 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung mit Inkrafttreten der Verfassung im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge für die ehemalige Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche, die gemäß § 66 Absatz 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 12. Juni 1976 (KGVOBl. S. 179) an die Stelle des vormaligen Vertragpartners Ev.-luth. Kirche in Lübeck (einstmals: Ev.-luth. Kirche im Lübeckischen Staate) in die Rechte und Pflichten der Vereinbarung eingetreten ist, an deren Stelle in die Rechte und Pflichten der Vereinbarung eingetreten, vergl. auch: § 2 Absatz 2 des Kirchenmitgliedschaftsausführungs- und -ergänzungsgesetzes vom 4. März 2016 (KABl. S. 134).
#
2 ↑ Red. Anm.: Eine amtliche Bekanntmachungsfundstelle der Vereinbarung konnte bisher nicht ermittelt werden.
#
3 ↑ Red. Anm.: Die amtliche Bezeichnung lautet heute: Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Lübeck.