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Rechtsverordnung
über die Bildung der Pastorinnen- und Pastorenvertretung
sowie der Schwerbehindertenvertretung
der Pastorinnen und Pastoren
(Pastorenvertretungsbildungsverordnung – PastVBVO)

Vom 28. November 2019

(KABl. S. 555)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Erste Rechtsverordnung zur Änderung der Pastorenvertretungsbildungsverordnung
10. September 2020
KABl. S. 306
Teil 3a
eingefügt
Aufgrund des § 3 Absatz 5 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 des Pastorenvertretungsgesetzes vom 9. Januar 2015 (KABl. S. 106), das durch Kirchengesetz vom 5. März 2018 (KABl. S. 158) geändert worden ist, verordnet die Kirchenleitung:
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Teil 1
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Rechtsverordnung regelt die Bildung der Pastorinnen- und Pastorenvertretung sowie der Schwerbehindertenvertretung der Pastorinnen und Pastoren.
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Teil 2
Bildung der Pastorinnen- und Pastorenvertretung

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§ 2
Wahlversammlung

( 1 ) Die Mitglieder der Pastorinnen- und Pastorenvertretung werden in Wahlversammlungen gewählt.
( 2 ) Jeder Kirchenkreis sowie die Kammer für Dienste und Werke bilden je für sich eine Wahlversammlung.
( 3 ) Pastorinnen und Pastoren als Inhaberinnen und Inhaber von Pfarrstellen für gesamtkirchliche Aufgaben, von Pfarrstellen zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag sowie Pastorinnen und Pastoren im Wartestand gehören der Wahlversammlung eines Kirchenkreises an, in dem sie ihren vorwiegenden Dienstsitz haben. Bei Pastorinnen und Pastoren, die durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland beurlaubt wurden, und bei Pastorinnen und Pastoren, denen kein Wartestandsauftrag erteilt wurde, richtet sich die Zugehörigkeit zu einer Wahlversammlung eines Kirchenkreises nach dem jeweiligen Wohnsitz.
( 4 ) Die Pastorinnen und Pastoren, die in einem Dienst oder Werk in einem Kirchenkreis tätig sind, gehören der Wahlversammlung der Kammer für Dienste und Werke an.
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§ 3
Wahlleitung

Die Wahlen werden in
  1. den Wahlversammlungen der Kirchenkreise durch die nach Lebensjahren älteste Pröpstin bzw. durch den nach Lebensjahren ältesten Propst des jeweiligen Kirchenkreises,
  2. der Wahlversammlung der Kammer für Dienste und Werke durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden der Kammer für Dienste und Werke
geleitet (Wahlleitung).
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§ 4
Vorbereitung der Wahl

( 1 ) Das Landeskirchenamt erstellt für jede Wahlversammlung eine Liste der Wahlberechtigten nach § 2 Absatz 1 Pastorenvertretungsgesetz vom 9. Januar 2015 (KABl. S. 106), das durch Kirchengesetz vom 5. März 2018 (KABl. S. 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Absatz 3 und 4 sowie der Wählbaren nach § 2 Absatz 2 Pastorenvertretungsgesetz in Verbindung mit § 2 Absatz 3 und 4 und übermittelt diese der jeweiligen Wahlleitung. Beide Listen sind bis zum Beginn der Wahlhandlung zu aktualisieren und der Wahlleitung zu übermitteln. Das Landeskirchenamt teilt zudem mit, wer die Wahlleitung nach § 3 innehat.
( 2 ) Die Wahlleitung setzt den Wahltermin fest und lädt alle Wahlberechtigten spätestens einen Monat vor dem Wahltermin zur Wahlversammlung ein. Die Wahlversammlung in einem Kirchenkreis kann im Zusammenhang mit einem Konvent als gesonderter Tagesordnungspunkt stattfinden. Bei Änderungen an der Liste der Wahlberechtigten, ist die Einladung der bzw. des Wahlberechtigten unverzüglich nachzuholen.
( 3 ) Eine Briefwahl findet nicht statt.
( 4 ) In der Wahlversammlung erläutert die Wahlleitung den Ablauf der Wahl. Die Wahlversammlung hat eine anwesende Wahlberechtigte bzw. einen anwesenden Wahlberechtigten zur Wahlhelferin bzw. zum Wahlhelfer zu wählen.
( 5 ) Die Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder der Pastorinnen- und Pastorenvertretung werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt.
( 6 ) Die Wahlleitung fordert die Wahlberechtigten auf, durch Zuruf oder schriftlich Wahlvorschläge abzugeben. Die Wahlleitung befragt die Vorgeschlagenen, ob sie bereit sind zu kandidieren. Wird die Wahlleitung für die Wahl in die Pastorinnen- und Pastorenvertretung vorgeschlagen und ist sie bereit zu kandidieren, übernimmt die bzw. der im Lebensalter folgende Pröpstin bzw. Propst die Wahlleitung. In Kirchenkreisen mit einer Pröpstin bzw. einem Propst übernimmt in diesem Fall die ständige pröpstliche Stellvertretung und in der Kammer für Dienste und Werke das stellvertretende vorsitzende Mitglied die Wahlleitung. Wird eine Wahlhelferin bzw. ein Wahlhelfer für die Wahl in die Pastorinnen- und Pastorenvertretung vorgeschlagen und ist sie bzw. er bereit zu kandidieren, scheidet sie bzw. er als Wahlhelferin bzw. Wahlhelfer aus. Es ist eine neue Wahlhelferin bzw. ein neuer Wahlhelfer zu wählen.
( 7 ) Den Vorgeschlagenen ist Gelegenheit zu geben, sich den übrigen anwesenden Wahlberechtigten in geeigneter Weise vorzustellen.
( 8 ) Sodann bereitet die Wahlleitung die Wahlhandlung vor. Dazu werden Stimmzettel angefertigt, auf denen die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Name und Vorname aufzuführen sind; die Stimmzettel müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung aufweisen. Auf dem Stimmzettel ist zu vermerken, wie viele Stimmen abgegeben werden dürfen.
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§ 5
Durchführung der Wahlhandlung

( 1 ) Vor Beginn der Stimmabgabe hat die Wahlleitung festzustellen, dass die Wahlurne leer ist; sie ist bis zum Abschluss der Wahlhandlung verschlossen zu halten.
( 2 ) Die Wahlleitung gibt die Stimmzettel einzeln an alle anwesenden Wahlberechtigten bei Namensaufruf aus und die Wahlhelferin bzw. der Wahlhelfer vermerkt dies jeweils auf der Liste nach § 4 Absatz 1.
( 3 ) Es dürfen auf den Stimmzetteln höchstens so viele Namen angekreuzt werden, wie Mitglieder in die Pastorinnen- und Pastorenvertretung je Wahlversammlung nach § 3 Absatz 1 und 2 Pastorenvertretungsgesetz zu wählen sind. Die Anzahl der Vollbeschäftigungseinheiten nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Pastorenvertretungsgesetz bestimmt sich nach den Ist-Vollbeschäftigungseinheiten zum Zeitpunkt der jeweiligen Einladung.
( 4 ) Es darf für jeden Vorgeschlagenen nur jeweils eine Stimme abgegeben werden. Abwesende Wahlberechtigte können sich bei der Stimmabgabe nicht vertreten lassen.
( 5 ) Das Wahlrecht wird durch Abgabe des Stimmzettels ausgeübt, der zusammengefaltet in die verschlossene Wahlurne eingeworfen wird.
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§ 6
Feststellung des Wahlergebnisses

( 1 ) Die Wahlleitung stellt zusammen mit der Wahlhelferin bzw. dem Wahlhelfer unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlung fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Vorgeschlagenen entfallen sind und ermittelt ihre Reihenfolge nach der Stimmenzahl. Die Auszählung der Stimmen ist für die Wahlberechtigten öffentlich.
( 2 ) Ungültig sind Stimmzettel,
  1. die nicht von der Wahlleitung ausgegeben worden sind,
  2. auf denen mehr Namen als nach § 5 Absatz 3 Satz 1 zulässig angekreuzt worden sind oder aus denen sich der Wille der Wählerin bzw. des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
  3. die einen Zusatz enthalten.
Stimmzettel, auf denen weniger Namen angekreuzt sind, als Mitglieder zu wählen sind, sind gültig.
( 3 ) Als Mitglieder der Pastorinnen- und Pastorenvertretung sind die Vorgeschlagenen gewählt, auf die die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit ist die Pastorin bzw. der Pastor des jeweils unterrepräsentierten Geschlechts gewählt. Bei Pastorinnen und Pastoren gleichen Geschlechts entscheidet das Los.
( 4 ) Als stellvertretende Mitglieder sind die Vorgeschlagenen gewählt, auf die die in der Reihenfolge nächstniedrigere Zahl der Stimmen entfällt oder die bei der Feststellung der gewählten Mitglieder der Pastorinnen- und Pastorenvertretung durch Los ausgeschieden sind. Bei Stimmengleichheit ist die Pastorin bzw. der Pastor des jeweils unterrepräsentierten Geschlechts gewählt. Bei Pastorinnen und Pastoren gleichen Geschlechts entscheidet das Los. Die stellvertretenden Mitglieder werden den gewählten Mitgliedern anhand der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahl als persönliche Stellvertreter zugeordnet.
( 5 ) Die Wahlleitung hat festzustellen, ob die gewählten Pastorinnen und Pastoren bereit sind, die Wahl anzunehmen. Wird die Wahl nicht angenommen, tritt an die Stelle die bzw. der Vorgeschlagene mit der nächstniedrigeren Stimmenzahl.
( 6 ) Das Ergebnis der Wahl ist in einem Protokoll festzuhalten, das von der Wahlleitung und der Wahlhelferin bzw. dem Wahlhelfer zu unterzeichnen ist.
( 7 ) Die Wahlleitung hat unverzüglich das Ergebnis der Wahl dem Landeskirchenamt mitzuteilen. Sobald dem Landeskirchenamt sämtliche Wahlergebnisse vorliegen, gibt es die Namen der gewählten und der stellvertretenden Mitglieder der Pastorinnen- und Pastorenvertretung im Kirchlichen Amtsblatt bekannt.1#
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§ 7
Nachwahl

Scheidet neben einem Mitglied auch deren persönliche Stellvertretung aus der Pastorinnen- und Pastorenvertretung aus, soll für die restliche Amtszeit eine Nachwahl erfolgen. Auf die Nachwahl finden die §§ 2 bis 6 entsprechend Anwendung.
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§ 8
Konstituierende Sitzung;
Wahl des Vorstands der Pastorinnen- und Pastorenvertretung

( 1 ) Das Landeskirchenamt setzt den Termin der konstituierenden Sitzung der Pastorinnen- und Pastorenvertretung fest und lädt die Mitglieder der Pastorinnen- und Pastorenvertretung spätestens einen Monat vor der konstituierenden Sitzung dazu ein. Die konstituierende Sitzung wird bis zur Wahl des Vorstands der Pastorinnen- und Pastorenvertretung durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter des Landeskirchenamts geleitet.
( 2 ) Die Pastorinnen- und Pastorenvertretung wählt auf ihrer konstituierenden Sitzung den Vorstand und sowie die stellvertretenden Mitglieder des Vorstands der Pastorinnen- und Pastorenvertretung für die Dauer ihrer Amtszeit.
( 3 ) Die Wahl findet in einem gemeinsamen Wahlgang statt.
( 4 ) Es dürfen höchstens bis zu sieben Namen auf dem Stimmzettel angekreuzt werden. Im Übrigen finden die § 4 Absatz 3, 4, 6 Satz 1 und 2, Absatz 7 und 8, § 5 Absatz 1, 2, 4 und 5, § 6 Absatz 1 bis 4 Satz 1 bis 3, Absatz 5 und 6 sowie § 7 entsprechend Anwendung.
( 5 ) Der Vorstand der Pastorinnen- und Pastorenvertretung wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Er teilt dem Landeskirchenamt unverzüglich mit, wer als vorsitzendes und stellvertretendes vorsitzendes Mitglied gewählt worden ist. Das Landeskirchenamt gibt die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstands der Pastorinnen- und Pastorenvertretung im Kirchlichen Amtsblatt bekannt.
( 6 ) Scheiden ein stellvertretendes Mitglied oder mehrere stellvertretende Mitglieder des Vorstands der Pastorinnen- und Pastorenvertretung aus, ist eine Nachwahl im Rahmen einer Sitzung der Pastorinnen- und Pastorenvertretung durchzuführen. Es dürfen höchsten so viele Namen auf dem Stimmzettel angekreuzt werden, wie stellvertretende Mitglieder zu wählen sind. Im Übrigen findet Absatz 4 Satz 2 entsprechend Anwendung.
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Teil 3
Bildung der Schwerbehindertenvertretung der Pastorinnen und Pastoren

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§ 9
Wahlberechtigung und Wählbarkeit

( 1 ) Wahlberechtigt sind Pastorinnen und Pastoren nach § 2 Absatz 1 Pastorenvertretungsgesetz, wenn sie schwerbehindert oder schwerbehinderten Pastorinnen und Pastoren gleichgestellt im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind und wenn am 1. Januar des jeweiligen Jahres, in dem die Schwerbehindertenvertretung der Pastorinnen und Pastoren gebildet wird, ein Nachweis über die Schwerbehinderung oder Gleichstellung vorliegt.
( 2 ) Wählbar sind Pastorinnen und Pastoren nach § 2 Absatz 2 Pastorenvertretungsgesetz.
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§ 10
Vorbereitung und Durchführung der Wahl

( 1 ) Die Schwerbehindertenvertretung der Pastorinnen und Pastoren wird durch eine Briefwahl gewählt.
( 2 ) Das Landeskirchenamt nimmt die Wahlleitung wahr. Die sich im Zeitpunkt der Vorbereitung der Wahl im Amt befindliche Vertrauensperson der schwerbehinderten Pastorinnen und Pastoren bestimmt eine Wahlhelferin bzw. einen Wahlhelfer. § 4 Absatz 6 Satz 5 und 6 findet entsprechend Anwendung.
( 3 ) Die Wahlleitung erstellt eine Liste der Wahlberechtigten nach § 9 Absatz 1.
( 4 ) Die Wahlleitung setzt eine Frist, innerhalb derer die Wahlberechtigten schriftliche Wahlvorschläge bei der Wahlleitung einreichen können. Die Wahlleitung informiert die Wahlberechtigten schriftlich über die Frist und die Möglichkeit der Einreichung von Wahlvorschlägen nach Satz 1. Die Wahlleitung nimmt die Wahlvorschläge entgegen und befragt die Vorgeschlagenen, ob sie zur Kandidatur bereit sind.
( 5 ) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 4 Satz 1 fertigt die Wahlleitung
  1. den Stimmzettel entsprechend § 4 Absatz 8;
  2. den Briefwahlschein;
  3. einen neutralen Wahlumschlag und einen Freiumschlag, der die Anschrift der Wahlleitung und den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ zu tragen hat,
an (Wahlunterlagen). Der Stimmzettel nach Satz 1 Nummer 1 hat zusätzlich eine Abstimmung über die Anzahl der stellvertretenden Mitglieder nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Pastorenvertretungsgesetz zu enthalten. Auf dem Briefwahlschein nach Satz 1 Nummer 2 ist
  1. eine vorgedruckte Erklärung aufzunehmen, nach der die bzw. der Wahlberechtigte gegenüber der Wahlleitung zu versichern hat, dass sie bzw. er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, sowie
  2. eine Information über die Frist und die Angaben nach Absatz 6 Satz 1 und die Möglichkeit der Hilfeleistung nach Absatz 9
aufzunehmen.
( 6 ) Die Wahlleitung hat
  1. eine Frist, innerhalb derer der Briefwahlschein mit dem Stimmzettel bei der Wahlleitung einzugehen hat, und
  2. den Tag, den Ort und die Uhrzeit der Feststellung des Wahlergebnisses
festzulegen. Die Frist nach Satz 1 Nummer 1 hat mindestens einen Monat zu betragen.
( 7 ) Die Wahlleitung versendet die Wahlunterlagen an die Wahlberechtigten und vermerkt den Versand der Wahlunterlagen auf der Liste nach Absatz 3.
( 8 ) Die Schwerbehindertenvertretung der Pastorinnen und Pastoren wird in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Es darf höchstens ein Name auf dem Stimmzettel angekreuzt werden. Die bzw. der Wahlberechtigte hat die Erklärung auf dem Briefwahlschein nach Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 unter Angabe des Orts und des Datums zu unterschreiben. Die bzw. der Wahlberechtigte legt den verschlossenen Wahlumschlag, in dem der Stimmzettel eingelegt ist, sowie den unterzeichneten Briefwahlschein in den Freiumschlag ein und schickt diesen innerhalb der Frist nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 an die Wahlleitung.
( 9 ) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt eine Person, die ihr bzw. ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies der Wahlleitung mit. Pastorinnen und Pastoren, die sich bei der Wahl bewerben, die Wahlleitung sowie die Wahlhelferin bzw. der Wahlhelfer dürfen nicht als Person nach Satz 1 bestimmt werden. Die nach Satz 1 bestimmte Person ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. In der Erklärung nach Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 hat die bzw. der Wahlberechtigte anzugeben, dass sie den Stimmzettel durch eine andere Person hat kennzeichnen lassen.
( 10 ) Abgegebene Stimmen können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Ende der nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 gesetzten Frist bei der Wahlleitung eingegangen sind.
( 11 ) Die Wahlleitung öffnet die eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen den Wahlumschlag sowie den Briefwahlschein. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, legt die Wahlleitung den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe in der Liste nach Absatz 3 ungeöffnet in die Wahlurne, die bis zur Feststellung des Wahlergebnisses verschlossen zu halten ist.
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§ 11
Feststellung des Wahlergebnisses;
Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl

( 1 ) § 6 Absatz 1 findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass die Feststellung des Wahlergebnisses an dem festgesetzten Tag, Ort und der festgesetzten Uhrzeit nach § 10 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 erfolgt. Im Übrigen findet § 6 Absatz 2, 3 Satz 1 und 3, Absatz 4 Satz 1 bis 3, Absatz 6 und 7 entsprechend Anwendung. Die Stellvertretung wird anhand der Stimmenzahl wahrgenommen.
( 2 ) Die Wahlleitung hat die Gewählten unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses schriftlich gegen Empfangsbekenntnis von ihrer Wahl zu unterrichten. Erklärt eine gewählte Pastorin bzw. ein gewählter Pastor nicht innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Benachrichtigung der Wahlleitung ihre Ablehnung der Wahl, ist diese angenommen. Wird eine Wahl abgelehnt, tritt an die Stelle der Pastorin bzw. des Pastors, die bzw. der abgelehnt hat, die bzw. der Vorgeschlagene mit der nächstniedrigeren Stimmenzahl.
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§ 12
Nachwahl

Scheidet ein stellvertretendes Mitglied oder mehrere stellvertretende Mitglieder aus, ist eine Nachwahl zur Wahl eines stellvertretenden Mitglieds oder mehrerer stellvertretender Mitglieder durchzuführen. Die §§ 9 bis 11 finden entsprechend Anwendung.
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Teil 3a
Alternatives Wahlverfahren zur Pastorinnen- und Pastorenvertretung

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§ 12a
Allgemeine Vorschriften

( 1 ) Ist das physische Zusammentreten einer Wahlversammlung zur Vorbereitung und Durchführung einer Wahl zur Pastorinnen- und Pastorenvertretung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht geboten, können die Wahlen ausnahmsweise abweichend von § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 3 nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften mittels Briefwahl vorbereitet und durchgeführt werden.
( 2 ) Die Vorschriften über die Wahlleitung nach §§ 3, 4 Absatz 6 Satz 3 bis 6 finden entsprechend Anwendung.
( 3 ) Die Wahlleitung bestimmt, ob die Wahl zur Pastorinnen- und Pastorenvertretung nach dem nachfolgenden Wahlverfahren vorbereitet und durchgeführt wird.
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§ 12b
Vorbereitung der Briefwahl

( 1 ) Die Vorschriften über die Erstellung der Liste der Wahlberechtigten und Wählbaren nach § 4 Absatz 1 finden entsprechend Anwendung.
( 2 ) Die Wahlleitung bestimmt eine Wahlhelferin bzw. einen Wahlhelfer aus dem Kreis der Wahlberechtigten. § 4 Absatz 6 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
( 3 ) Die Wahlleitung setzt eine angemessen lange Frist, innerhalb deren die Wahlberechtigten schriftlich Wahlvorschläge bei der Wahlleitung einreichen können. Die Wahlleitung informiert die Wahlberechtigten schriftlich über die Frist und die Möglichkeit der Einreichung von Wahlvorschlägen nach Satz 1. Dem Schreiben nach Satz 2 ist die Liste der Wählbaren nach § 4 Absatz 1 Satz 1 beizufügen.
( 4 ) Die Wahlleitung nimmt die Wahlvorschläge entgegen und befragt die Vorgeschlagenen, ob sie zur Kandidatur bereit sind.
( 5 ) Die Kandidatinnen und Kandidaten sollen sich den Wahlberechtigten in geeigneter Weise vorstellen. Es ist sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Vorstellung keine Kenntnis erlangen.
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§ 12c
Durchführung der Briefwahl

( 1 ) Die Durchführung der Wahl erfolgt durch eine Briefwahl.
( 2 ) Nach der Benennung der Kandidatinnen und Kandidaten nach § 12b Absatz 4 und 5 setzt die Wahlleitung eine angemessen lange Frist, innerhalb deren die Stimmzettel bei ihr einzugehen haben, und legt den Tag, den Ort und die Uhrzeit der Feststellung des Wahlergebnisses fest.
( 3 ) Die Wahlleitung fertigt
  1. den Stimmzettel nach § 4 Absatz 8,
  2. den Briefwahlschein sowie
  3. einen neutralen Wahlumschlag und einen Freiumschlag, der die Anschrift der Wahlleitung und den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ zu tragen hat,
an (Briefwahlunterlagen).
( 4 ) Auf dem Briefwahlschein ist eine vorgedruckte Erklärung aufzunehmen, in der die bzw. der Wahlberechtigte zu versichern hat, dass sie bzw. er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet oder durch eine andere Person hat kennzeichnen lassen. Zudem ist eine Information über die Frist und die Feststellung des Wahlergebnisses nach Absatz 2 sowie die Möglichkeit der Hilfeleistung nach Absatz 8 aufzunehmen.
( 5 ) Die Wahlleitung versendet die Briefwahlunterlagen an die Wahlberechtigten und vermerkt dies in der Liste nach § 4 Absatz 1.
( 6 ) § 5 Absatz 3 und 4 Satz 1 findet entsprechend Anwendung.
( 7 ) Die bzw. der Wahlberechtigte hat die Erklärung auf dem Briefwahlschein nach Absatz 4 Satz 1 unter Angabe des Orts und des Datums zu unterschreiben. Die bzw. der Wahlberechtigte legt den verschlossenen Wahlumschlag, in dem der Stimmzettel eingelegt ist, sowie den unterzeichneten Briefwahlschein in den Freiumschlag ein und übermittelt diesen innerhalb der Frist nach Absatz 2 an die Wahlleitung.
( 8 ) Wer infolge seines körperlichen Zustands bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt eine Person, die ihr bzw. ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies der Wahlleitung mit. Kandidatinnen und Kandidaten nach § 12b Absatz 5 dürfen nicht als Person nach Satz 1 bestimmt werden. Die nach Satz 1 bestimmte Person ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. In der Erklärung nach Absatz 4 Satz 1 hat die bzw. der Wahlberechtigte anzugeben, dass sie den Stimmzettel durch eine andere Person hat kennzeichnen lassen.
( 9 ) Abgegebene Stimmen können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Ende der nach Absatz 2 gesetzten Frist bei der Wahlleitung eingegangen sind.
( 10 ) Die Wahlleitung öffnet die eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen den Wahlumschlag sowie den Briefwahlschein. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt, legt die Wahlleitung den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe in der Liste nach § 4 Absatz 1 ungeöffnet in die Wahlurne, die bis zur Feststellung des Wahlergebnisses verschlossen zu halten ist.
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§ 12d
Feststellung des Wahlergebnisses; Annahme der Wahl

( 1 ) § 6 Absatz 1 bis 4, 6 und 7 findet entsprechend Anwendung.
( 2 ) Die Wahlleitung unterrichtet die Gewählten unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses schriftlich von ihrer Wahl. Erklärt eine gewählte Pastorin bzw. ein gewählter Pastor nicht innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Benachrichtigung der Wahlleitung ihre bzw. seine Ablehnung der Wahl, ist diese angenommen. § 6 Absatz 5 Satz 2 findet entsprechend Anwendung.
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§ 12e
Nachwahl

Die Wahlleitung kann bestimmen, dass eine Nachwahl nach den §§ 12a bis 12d erfolgt.
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Teil 4
Schlussvorschriften

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§ 13
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: vgl. KABl. 2021 S. 499, 576 .