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Kirchengesetz
über die Vertretung der Pastorinnen und Pastoren der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Pastorenvertretungsgesetz – PastVG)

Vom 9. Januar 2015

(KABl. S. 106)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Pastorenvertretungsgesetzes
5. März 2018
§ 6 Abs. 2
eingefügt
bish. Abs. 2 und 3
werden Abs. 3 und 4
§ 11 Abs. 3
Angabe ersetzt
§ 14 Abs. 2
neu gefasst
Abs. 3
angefügt
2
Artikel 1 der Ersten Gesetzesvertretenden Rechtsverordnung
zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
18. Mai 2020
§ 16 Abs. 1
Angabe ersetzt
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Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Teil 1
Allgemeine Vorschriften

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§ 1
Allgemeines

Die Pastorinnen und Pastoren der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bilden zur Wahrnehmung ihrer Interessen an der rechtlichen Gestaltung der Dienstverhältnisse und an den sie betreffenden Personalangelegenheiten eine Pastorinnen- und Pastorenvertretung.
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Teil 2
Bildung der Pastorinnen- und Pastorenvertretung

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§ 2
Wahlberechtigung und Wählbarkeit

( 1 ) Wahlberechtigt sind alle Pastorinnen und Pastoren der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit Ausnahme
  1. der Pastorinnen und Pastoren im Ruhestand sowie
  2. der beurlaubten Pastorinnen und Pastoren, sofern diese ihren Wohnsitz außerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland haben.
( 2 ) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Absatz 1 mit Ausnahme der Pastorinnen und Pastoren,
  1. gegen die ein Verfahren nach dem Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 316, ABl. EKD 2010 S. 263), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 9. November 2011 (ABl. EKD S. 337) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eingeleitet und eine vorläufige Dienstenthebung verfügt ist oder
  2. die durch Disziplinarurteil in den Wartestand versetzt wurden.
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§ 3
Zusammensetzung

( 1 ) 1Die Pastorinnen und Pastoren jedes Kirchenkreises wählen aus ihrer Mitte je zwei Mitglieder in die Pastorinnen- und Pastorenvertretung. 2In Kirchenkreisen mit mehr als 100 Vollbeschäftigungseinheiten erhöht sich die Zahl der zu wählenden Mitglieder für 100 Vollbeschäftigungseinheiten übersteigende je vollendete 50 Vollbeschäftigungseinheiten um ein weiteres Mitglied.
( 2 ) Die Pastorinnen und Pastoren, die der Kammer für Dienste und Werke angehören, wählen drei Pastorinnen oder Pastoren, die in einem Dienst oder Werk beruflich tätig sind.
( 3 ) 1Für jedes Mitglied ist eine persönliche Stellvertreterin bzw. ein persönlicher Stellvertreter zu wählen. 2Scheidet ein Mitglied aus der Pastorinnen- und Pastorenvertretung aus, rückt die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter nach. 3Scheidet auch die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter aus, soll für die restliche Amtszeit eine Nachwahl erfolgen.
( 4 ) 1Die Vikarinnen und Vikare entsenden eine Vertreterin bzw. einen Vertreter als Gast in die Pastorinnen- und Pastorenvertretung. 2Die Vertreterin bzw. der Vertreter der Vikarinnen und Vikare oder ihre bzw. seine Stellvertretung nimmt an den Sitzungen der Pastorinnen- und Pastorenvertretung sowie des Vorstands mit beratender Stimme teil.
( 5 ) Das Nähere zur Wahl der Pastorinnen- und Pastorenvertretung und zum Wahlverfahren regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
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§ 4
Ausscheiden aus der Pastorinnen- und Pastorenvertretung

Aus der Pastorinnen- und Pastorenvertretung scheidet aus, wer
  1. die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht mehr erfüllt,
  2. als Vertreterin bzw. Vertreter gemäß § 3 Absatz 1 aus dem Kirchenkreis wegzieht oder
  3. als Vertreterin bzw. Vertreter gemäß § 3 Absatz 2 in keinem Dienst oder Werk mehr tätig ist.
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§ 5
Amtszeit

1Die Amtszeit der Pastorinnen- und Pastorenvertretung beträgt sechs Jahre. 2Sie bleibt bis zur konstituierenden Sitzung der neu gebildeten Pastorinnen- und Pastorenvertretung im Amt.
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Teil 3
Geschäftsführung

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§ 6
Vorstand

( 1 ) 1Die Pastorinnen- und Pastorenvertretung wählt für die Dauer ihrer Amtszeit einen Vorstand, der aus sieben Personen besteht. 2Im Vorstand sollen jeder Sprengel und die Dienste und Werke vertreten sein.
( 2 ) 1Die Pastorinnen- und Pastorenvertretung wählt für die Dauer ihrer Amtszeit drei stellvertretende Mitglieder des Vorstands. 2Die Reihenfolge, in der die stellvertretenden Mitglieder die Stellvertretung wahrnehmen, bestimmt sich nach der Zahl der auf sie entfallenen Stimmen. 3Die stellvertretenden Mitglieder treten im Verhinderungsfall oder bei Ausscheiden eines Mitglieds an dessen Stelle.
( 3 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
( 4 ) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er erstattet der Pastorinnen- und Pastorenvertretung regelmäßig Bericht.
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§ 7
Einberufung und Beschlussfähigkeit

( 1 ) 1Die Pastorinnen- und Pastorenvertretung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. 2Sie ist außerdem einzuberufen, wenn es ein Drittel ihrer Mitglieder, eine Bischöfin oder ein Bischof, die Kirchenleitung oder das Landeskirchenamt unter Angabe der Gründe verlangt.
( 2 ) 1Die Pastorinnen- und Pastorenvertretung und der Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Ist ein Mitglied verhindert, an der Sitzung der Pastorinnen- und Pastorenvertretung teilzunehmen, tritt seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter an seine Stelle. 3Abstimmungen erfolgen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
( 3 ) Die Pastorinnen- und Pastorenvertretung gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 8
Teilnahmerechte

( 1 ) 1Auf Verlangen des Vorstands sollen die Kirchenleitung und das Landeskirchenamt an den Sitzungen teilnehmen. 2Diese bestimmen, durch welches Mitglied sie sich in der Sitzung vertreten lassen. 3Die Bischöfinnen und Bischöfe können durch den Vorstand gebeten werden, an den Sitzungen teilzunehmen.
( 2 ) Die Bischöfinnen und Bischöfe, die Kirchenleitung und das Landeskirchenamt sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, die auf ihr Verlangen anberaumt sind.
( 3 ) Die Kirchenleitung und das Landeskirchenamt sind berechtigt, zu den Sitzungen, an denen sie teilnehmen, Sachkundige hinzuziehen.
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Teil 4
Beteiligung der Pastorinnen- und Pastorenvertretung

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§ 9
Beteiligung bei allgemeinen Angelegenheiten

( 1 ) Die Pastorinnen- und Pastorenvertretung vertritt die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Pastorinnen und Pastoren und tritt für deren Rechte und Pflichten ein.
( 2 ) Die Pastorinnen- und Pastorenvertretung ist zu beteiligen
  1. bei der Vorbereitung von Kirchengesetzen und sonstigen Regelungen, die das Dienstverhältnis, die Besoldung oder Vergütung, die Versorgung sowie die Aus- und Fortbildung der Pastorinnen und Pastoren betreffen,
  2. bei der Erarbeitung von Grundsätzen für die Übernahme von Pastorinnen und Pastoren aus einer Kirche, die nicht Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist,
  3. vor der Aufstellung von Grundsätzen der Personal- und Stellenplanung für die Pastorinnen und Pastoren.
( 3 ) Die Pastorinnen- und Pastorenvertretung nimmt im Übrigen alle ihr durch Kirchengesetz oder sonstige kirchliche Regelungen zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
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§ 10
Beteiligung bei Personalangelegenheiten

( 1 ) Der Pastorinnen- und Pastorenvertretung ist bei den Personalangelegenheiten der Pastorinnen und Pastoren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bei denen dies durch Kirchengesetz vorgesehen ist.
( 2 ) 1Die Pastorinnen- und Pastorenvertretung ist, soweit sie nicht nach Absatz 1 beteiligt ist, bei den Personalangelegenheiten der Pastorinnen und Pastoren auf Antrag der bzw. des Betroffenen anzuhören, wenn diese bzw. dieser ihre bzw. seine durch die Ordination erworbenen Rechte verlieren oder erneut übertragen bekommen soll. 2Auf dieses Antragsrecht ist die Pastorin bzw. der Pastor ausdrücklich hinzuweisen.
( 3 ) Wird mit der Vorbereitung der Berufung der Direktorin bzw. des Direktors des Prediger- und Studienseminars, der Rektorin bzw. des Rektors des Pastoralkollegs sowie der Studienleiterinnen und Studienleiter durch die Kirchenleitung ein Ausschuss beauftragt, ist der Pastorinnen- und Pastorenvertretung die Möglichkeit zu geben, eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in diesen Ausschuss zu entsenden.
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Teil 5
Schwerbehindertenvertretung

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§ 11
Schwerbehindertenvertretung

( 1 ) 1Es wird eine Schwerbehindertenvertretung der Pastorinnen und Pastoren gebildet, die aus der Vertrauensperson und bis zu zwei stellvertretenden Mitgliedern besteht. 2Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.3§ 5 Satz 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Die Wahl der Vertrauensperson und der stellvertretenden Mitglieder erfolgt nach der Wahlordnung gemäß § 3 Absatz 5.
( 3 ) Im Übrigen finden die Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.
( 4 ) Die Vertrauensperson, im Verhinderungsfall eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter, hat das Recht, an allen Sitzungen der Pastorinnen- und Pastorenvertretung sowie des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
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Teil 6
Rechte und Pflichten der Pastorinnen- und Pastorenvertretung

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§ 12
Unterrichtung und Erörterung

( 1 ) 1Die Pastorinnen- und Pastorenvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig durch die gemäß §§ 9, 10 zuständigen kirchlichen Stellen zu unterrichten, die eine angemessene Frist zur Stellungnahme setzen können. 2Erhebt die Pastorinnen- und Pastorenvertretung Einwendungen, hat sie der zuständigen Stelle die Gründe mitzuteilen. 3Mit der Erhebung der Einwendungen kann eine Erörterung der Angelegenheit mit dem Ziel einer Einigung verlangt werden. 4Die Pastorinnen- und Pastorenvertretung ist über die endgültige Entscheidung zu unterrichten.
( 2 ) 1Weicht in den Fällen des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und § 10 Absatz 1 und 2 eine Stellungnahme der Pastorinnen- und Pastorenvertretung von der Ansicht der Landeskirche oder des Kirchenkreises ab, soll die Landeskirche oder der Kirchenkreis die Angelegenheit mit der Pastorinnen- und Pastorenvertretung in einem Gespräch mit dem Ziel einer Einigung erörtern. 2Das zuständige Fachdezernat des Landeskirchenamts nimmt an diesem Gespräch teil. 3Lässt sich eine Einigung nicht erreichen, entscheidet die Landeskirche oder der Kirchenkreis in eigener Verantwortung und gibt der Pastorinnen- und Pastorenvertretung die Entscheidung schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt.
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§ 13
Weitere Rechte und Pflichten

( 1 ) 1Die Pastorinnen- und Pastorenvertretung kann Maßnahmen, die die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Pastorinnen und Pastoren betreffen, bei der zuständigen kirchlichen Stelle anregen. 2Diese unterrichtet den Vorstand auf Verlangen über den Stand der Bearbeitung. 3Die abschließende Entscheidung ist zu begründen.
( 2 ) 1Die Pastorinnen- und Pastorenvertretung ist berechtigt, sich mit Anträgen und Vorschlägen an die Kirchenleitung zu wenden. 2Sie ist auf Verlangen zu hören.
( 3 ) Die Pastorinnen- und Pastorenvertretung erarbeitet Stellungnahmen auf Anforderung der Landessynode, der Kirchenleitung oder des Landeskirchenamts.
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§ 14
Rechtsstellung

( 1 ) Die Mitglieder der Pastorinnen- und Pastorenvertretung dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder bevorzugt noch benachteiligt werden.
( 2 ) 1Die Mitglieder der Pastorinnen- und Pastorenvertretung, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Kirchengesetz oder aufgrund von sonstigen kirchlichen Regelungen wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. 2Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus der Pastorinnen- und Pastorenvertretung oder aus dem Pfarrdienstverhältnis oder privatrechtlichen Dienstverhältnis. 3Die Schweigepflicht besteht nicht
  1. für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen,
  2. gegenüber den übrigen Mitgliedern der Pastorinnen- und Pastorenvertretung,
  3. bei Personalangelegenheiten der Pastorinnen und Pastoren gegenüber der jeweils zuständigen kirchlichen Stelle.
4Die Vorschriften über das Beichtgeheimnis und die seelsorgerische Schweigepflicht bleiben unberührt.
( 3 ) 1Die Pastorinnen- und Pastorenvertretung kann eine Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit im Umfang eines ganzen Dienstauftrags beanspruchen. 2Die Freistellung ist auf das vorsitzende Mitglied und ein weiteres oder auf das vorsitzende Mitglied und zwei weitere Mitglieder des Vorstands zu verteilen. 3Pfarrdienstrechtliche Vorschriften dürfen der Freistellung nicht entgegenstehen.
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§ 15
Kostenerstattung

( 1 ) Notwendige Sachkosten aus der Tätigkeit und der Geschäftsführung der Pastorinnen- und Pastorenvertretung und ihres Vorstands werden von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland getragen.
( 2 ) Die Erstattung von Reisekosten erfolgt nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Reisekostenrechts.
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Teil 7
Schlussbestimmungen

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§ 16
Übergangsregelung

( 1 ) Die ersten Wahlen nach diesem Kirchengesetz finden im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 statt.
( 2 ) Die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes im Amt befindliche Pastorinnen- und Pastorenvertretung und Schwerbehindertenvertretung führt die Geschäfte bis zur Übernahme durch die neu gebildete Pastorinnen- und Pastorenvertretung und Schwerbehindertenvertretung nach den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes weiter.
( 3 ) 1Die Kirchenkreise, die aufgrund von § 3 Absatz 1 Satz 2 mehr Mitglieder in die Pastorinnen- und Pastorenvertretung zu wählen haben als nach dem Pastorenvertretungsgesetz vom 16. Oktober 1984 (GVOBl. S. 213) der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, das zuletzt durch Kirchengesetz vom 7. Oktober 2008 (GVOBl. S. 280) geändert worden ist, vorgesehen ist, bestimmen nach dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes anhand der Stimmenzahl des letzten Wahlergebnisses die weiteren Mitglieder für die Pastorinnen- und Pastorenvertretung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2. 2Gleiches gilt für die persönlichen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter nach § 3 Absatz 3.
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§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. das Kirchengesetz über die Bildung und die Aufgaben der Pastorenvertretung in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 16. Oktober 1984 (GVOBl. S. 213), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 7. Oktober 2008 (GVOBl. S. 280) geändert worden ist,
  2. das Kirchengesetz über die Pastorenvertretung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 29. März 1998 (KABl S. 14), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 15. November 2003 (KABl S. 120) geändert worden ist,
  3. die Wahlordnung vom 6. Juni 1998 zum Kirchengesetz über die Pastorenvertretung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 29. März 1998 (KABl S. 63), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Februar 2004 (KABl S. 17) geändert worden ist,
  4. Abschnitt IV des Kirchengesetzes vom 31. Oktober 1993 zur Anwendung des Pfarrergesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (KABl 1994 S. 4) der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 29. April 2011 (KABl S. 38) geändert worden ist.

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