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Verwaltungsvorschrift
über die amtliche Bekanntmachung
von Satzungen
(Satzungsbekanntmachungs-
verwaltungsvorschrift – SatzBekVwV)

Vom 11. Juli 2019

(KABl. S. 355)

Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
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1. Geltungsbereich

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1.1

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Form und die amtliche Bekanntmachung von Satzungen der Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände, Kirchenkreise, Kirchenkreisverbände und der Landeskirche, soweit nicht Vorschriften hierüber besondere Regelungen enthalten.
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1.2

Satzung ist eine Anordnung, Festsetzung oder andere verbindliche Maßnahme zur Regelung einer unbestimmten Anzahl von Fällen auf Dauer oder auf bestimmte Zeit. Wenn Satzungen bisher als „Ordnungen“ bezeichnet wurden, ändert sich dadurch ihr Rechtscharakter als „Satzung“ nicht.
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2. Verfahren und Form der Satzungen

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2.1

Satzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
  1. des Beschlusses durch das zuständige Organ der Körperschaft,
  2. sofern rechtlich vorgeschrieben, der Genehmigung des Beschlusses nach Buchstabe a durch die Aufsicht führende Stelle,
  3. der Ausfertigung und
  4. der amtlichen Bekanntmachung.
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2.2

Satzungen sind in der Überschrift als Satzung zu bezeichnen. Sie sollen in der Überschrift ihren wesentlichen Inhalt zum Ausdruck bringen.
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2.3

Satzungen müssen die kirchliche Körperschaft bezeichnen, die die Satzung erlassen hat. Satzungen müssen die Rechtsvorschriften angeben, welche den Satzungsgeber zu ihrem Erlass berechtigen. Satzungen müssen auf die erfolgte Beschlussfassung hinweisen. Ein Beispiel für eine Eingangsformel ist in dem Eingangsformelbeispiel der Anlage 1 zu dieser Verwaltungsvorschrift zu finden. In der Satzung bzw. bei Ausfertigung der Satzung ist, soweit diese durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, auf die erfolgte Mitwirkung anderer Stellen bzw. die erteilte Genehmigung hinzuweisen.
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2.4

Satzungen werden amtlich bekannt gemacht, nachdem sie ausgefertigt wurden. Die Ausfertigung hat am Ende aller Verfahrensschritte unmittelbar vor der Bekanntmachung der Satzung zu erfolgen. Satzungen müssen das Datum angeben, unter dem sie ausgefertigt sind. Die Ausfertigung der Satzung wird von denjenigen, die für den gesetzlichen Vertreter der kirchlichen Körperschaft im Rechtsverkehr handeln, durch handschriftliche Unterzeichnung mit dem vollen Familiennamen unter Beidrückung des Kirchensiegels vorgenommen. Mit der Ausfertigung wird die Übereinstimmung des Satzungstextes mit der Beschlussfassung und damit dem Willen des Beschlussorgans zum Ausdruck gebracht und die Beachtung der für die Rechtswirksamkeit der Satzung sonst maßgebenden Umstände bezeugt. Ein Beispiel für eine Schlussformel ist in dem Schlussformelbeispiel der Anlage 2 zu dieser Verwaltungsvorschrift zu finden.
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2.5

Den letzten Abschnitt des Satzungsverfahrens bildet die amtliche Bekanntmachung der Satzung.
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2.6

Die Urschrift der Satzung ist mit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und dem Nachweis der amtlichen Bekanntmachung beim Satzungsgeber, getrennt von den Akten, sicher vor unbefugtem Zugriff und geschützt vor Beschädigung, dauernd aufzubewahren. Ein weiteres Exemplar verbleibt bei der genehmigenden Stelle.
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3. Inhalt der Satzungen

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3.1

Satzungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die mit dem kirchlichen Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder dem für alle geltenden Gesetz im Widerspruch stehen.
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3.2

Satzungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein. Jede Person muss erkennen können, inwieweit sie durch die Satzung in ihren Rechten berührt wird.
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3.3

Ein Satzungsrecht, das eine Abgabenerhebung (zum Beispiel Gebühren) ermöglichen soll, muss die Abgabenschuldnerinnen und -schuldner, den Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Abgabe sowie die Abgabenhöhe nennen oder zumindest durch Angabe eines Abgabenmaßstabs und Abgabensatzes die Abgaben für die Betroffenen berechenbar machen.
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3.4

In der Satzung soll der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und gegebenenfalls des Außerkrafttretens der alten Satzung festgelegt werden.
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4. Amtliche Bekanntmachung

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4.1

Satzungen sind amtlich bekannt zu machen. Die amtliche Bekanntmachung hat mit vollem Wortlaut zu erfolgen. Die Art und Weise der amtlichen Bekanntmachung geschieht nach Maßgabe der Nummern 4.2 bis 4.6. Entscheidend ist, dass jedes Gemeindeglied und jede Person, die Interesse daran hat, sich ohne unzumutbare Erschwernisse über den vollständigen Inhalt der Satzung unterrichten und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens feststellen kann.
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4.2

Im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sind Kirchenkreissatzungen, Satzungen der Landeskirche und die verfassungsrechtlich oder kirchengesetzlich vorgeschriebenen Satzungen der Kirchenkreisverbände oder Kirchengemeindeverbände bekannt zu machen.
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4.3

Sonstige Satzungen sind bekannt zu machen
  1. durch Abdruck in einer oder mehreren im Geltungsbereich der Satzung verbreiteten Tageszeitung oder einer anderen regelmäßig erscheinenden Zeitung; dazu zählen auch Anzeigenblätter mit einem redaktionellen Teil,
  2. durch Abdruck in einem im Geltungsbereich der Satzung verbreiteten kommunalen oder staatlichen amtlichen Bekanntmachungsblatt,
  3. durch Bereitstellung im Internet oder
  4. sofern der Geltungsbereich der Satzung es zulässt, durch Aushang in den jederzeit allgemein zugänglichen Schaukästen der Kirchengemeinde, des Kirchengemeindeverbands bzw. durch Anschläge an die Bekanntmachungstafeln der Kommunalgemeinde.
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4.4

Die genutzte Internetseite nach Nummer 4.3 Buchstabe c muss in ausschließlicher Verantwortung des Satzungsgebers oder des die Aufsicht führenden Kirchenkreises betrieben werden. Die inhaltliche Übereinstimmung des digitalisierten Dokuments mit dem der Bekanntmachung zugrunde liegenden Original muss gewährleistet sein. Die Satzungen müssen dort auf Dauer vorgehalten werden. Die Körperschaft hat vorher auf die erfolgte Bereitstellung und die Internetadresse in einer der in Nummer 4.3 Buchstabe a, b oder d bestimmten Form nachrichtlich hinzuweisen.
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4.5

In den Fällen von Nummer 4.3 Buchstabe d muss ein Hinweis auf die Satzung sowie Ort und Dauer der Aushänge vorher in einer im Geltungsbereich der Satzung verbreiteten Zeitung, oder einem Bekanntmachungsblatt veröffentlicht werden. Die Aushangfrist beträgt mindestens 14 Tage. Bei der Fristberechnung werden der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet. Beginn und Ende des Aushangs sind auf der Urschrift der Satzung mit Unterschrift und Kirchensiegel zu vermerken. Ein Anschlag an die Bekanntmachungstafeln der Kommunalgemeinden ist insbesondere erforderlich, wenn sich das Gebiet einer Kirchengemeinde auf mehrere Kommunalgemeinden erstreckt.
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4.6

Die kirchliche Körperschaft hat die Art und Weise der Bekanntmachung nach Nummer 4.3 in einer Satzung zu bestimmen, die insbesondere Bestimmungen enthalten muss
  1. über die Art der Bekanntmachungsform,
  2. im Falle der Bekanntmachung durch Abdruck in einer Zeitung oder in einem staatlichen oder kommunalen amtlichen Bekanntmachungsblatt deren namentliche Bezeichnung,
  3. im Falle der Bekanntmachung durch Aushang die Bezeichnung der Aufstellungsorte der Bekanntmachungstafeln bzw. Schaukästen,
  4. im Falle der Bereitstellung im Internet die Internetadresse und die namentliche Bezeichnung der hinweisenden Zeitung, des Bekanntmachungsblatts oder die Aufstellungsorte der hinweisenden Bekanntmachungstafeln bzw. Schaukästen.
Die Form der Bekanntmachung muss eindeutig aus der Satzung hervorgehen.
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4.7

Der Nachweis der amtlichen Bekanntmachung ist zu der Urschrift der Satzung nach Nummer 2.6 zu nehmen.
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4.8

Zusätzlich wird empfohlen, in mehrmaligen Kanzelabkündigungen auf die Satzung und ihre Veröffentlichung hinzuweisen.
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5. Inkrafttreten von Satzungen

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5.1

Jede Satzung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Satzungen treten, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Das ist im Falle
  1. des Abdrucks des vollständigen Textes in einer Zeitung, einem kommunalen oder staatlichen amtlichen Bekanntmachungsblatt oder dem Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit Ablauf des Erscheinungstags; erfolgt der Abdruck in mehreren Zeitungen, ist der Erscheinungstag der zuletzt erschienenen Zeitung maßgebend,
  2. des Aushangs mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist,
  3. der Bereitstellung im Internet mit Ablauf des Tages, an dem die Satzung im Internet verfügbar ist.
Satzungen dürfen grundsätzlich keine Bestimmungen enthalten, nach denen sie zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft treten sollen.
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5.2

Fällt der Tag des Inkrafttretens auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt die Satzung dennoch mit dem Beginn dieses Tages in Kraft.
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6. Übergangsregelung

Bis zum Inkrafttreten der nach Nummer 4.1 bis 4.6 gegebenenfalls erforderlichen Änderungen der Satzung, längstens jedoch bis zum 1. November 2020, sind amtliche Bekanntmachungen in der bisher vorgeschriebenen Form durchzuführen. Sind die Bekanntmachungsregeln bestehender Satzungen bis zum 1. November 2020 nicht entsprechend angepasst, so erfolgt die amtliche Bekanntmachung der Änderungssatzung in der Form, die die Änderungssatzung nach Nummer 4 bestimmt; außerdem ist auf die Bekanntmachung der Satzung in der bisherigen Bekanntmachungsform nachrichtlich hinzuweisen.
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7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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7.1

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.1#
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7.2

Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsanordnung über die Gestaltung und Bekanntmachung von Satzungen vom 8. September 1998 (GVOBl. S. 142), die durch Verwaltungsvorschrift vom 12. Oktober 2010 (GVOBl. S. 332) geändert worden ist, außer Kraft.
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Anlage 1
(zu 2.3 Satz 4)

Eingangsformelbeispiel
Die Eingangsformel einer Kirchengemeindesatzung könnte wie folgt lauten:
„Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde (Name) hat am (Beschlussdatum) aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung die folgende Satzung beschlossen:“
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Anlage 2
(zu 2.4 Satz 6)

Schlussformelbeispiel
Eine Schlussformel für eine Kirchenkreissatzung könnte wie folgt lauten:
„Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Landeskirchenamts vom ... (Az.: ...) [hier gegebenenfalls weitere Genehmigungen hinzufügen] kirchenaufsichtlich genehmigt.
Musterstadt, (Datum)
Für den Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises (Name)
(L. S.)
(Name)
vorsitzendes Mitglied des Kirchenkreisrats
(Name)
Mitglied des Kirchenkreisrats“

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat am 2. August 2019 in Kraft.