.Rechtsverordnung
Geltungszeitraum von: 01.01.1992
Geltungszeitraum bis: 31.12.2018
Rechtsverordnung
zur Regelung von Härten bei der Besteuerung von Pastoraten und Dienstwohnungen
für Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen1#
Vom 11. Juni 1991
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 13a Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 des Kirchenbesoldungsgesetzes vom 12. März 1986 (GVOBl. S. 81), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 21. November 1990 (GVOBl. S. 315), im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss die folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
(
1
)
1Ist die Belastung aus Dienstwohnungsvergütung und anteiliger Lohnsteuer für den Sachbezug „steuerlicher Mietwert abzüglich Dienstwohnungsvergütung“ höher als die sich aus Absatz 2 ergebende Obergrenze, so erhält der oder die Pastorats- bzw. Dienstwohnungsberechtigte auf Antrag einen steuerpflichtigen Wohnungszuschuss in Höhe des übersteigenden Betrages.
2Der Wohnungszuschuss wird nicht Bestandteil des Brutto-Diensteinkommens.
(
2
)
Die Obergrenze beträgt in den Besoldungsgruppen
A 1 bis A 8 | 15 Prozent |
A 9 bis A 13/9. Stufe und 75 Prozent – A 13 (P. z. A.) | 16 Prozent |
A 13/10. Stufe bis A 16 und B 1 bis B 6 | 17 Prozent |
des Brutto-Diensteinkommens mit dem Ortszuschlag der Stufe 4. | |
(
3
)
Als „anteilige Lohnsteuer“ gilt die Vervielfältigung des „Sachbezugs“ mit einem Prozentsatz gemäß folgender Tabelle:
Ist die Summe aus dem Brutto-Diensteinkommen mit dem Ortszuschlag der Stufe 4 und dem halben „Sachbezug“ | so beträgt der Prozentsatz bei | |
|---|---|---|
kleiner oder gleich | Verheirateten | Alleinstehenden |
DM 2850 | 20 | 24 |
DM 3400 | 21 | 26 |
DM 3950 | 22 | 28 |
DM 4500 | 23 | 30 |
DM 5050 | 24 | 32 |
DM 5600 | 25 | 34 |
DM 6150 | 26 | 36 |
DM 6700 | 27 | 38 |
DM 7250 | 28 | 40 |
DM 7800 | 29 | 42 |
DM 8350 | 30 | 44 |
DM 8900 | 31 | 46 |
DM 9450 | 32 | 48 |
DM 10 000 | 33 | 50 |
DM 10 550 | 34 | 52 |
DM 11 100 | 35 | 53 |
größer als | ||
DM 11 100 | 36 | 53 |
(
4
)
1Liegt ein „eingeschränktes Dienstverhältnis“ vor, so wird der Wohnungszuschuss nach dem vollen Brutto-Diensteinkommen berechnet, aber nur mit dem Prozentsatz gewährt, der dem eingeschränkten Dienstverhältnis entspricht. 2Verwaltet ein Pastoren-Ehepaar gemeinsam eine Pfarrstelle, wird der Wohnungszuschuss in voller Höhe gewährt.
(
5
)
Für den Wohnungszuschuss gelten die Vorschriften des § 8 KBesG über die Ausschlussfrist entsprechend.
#§ 2
(
1
)
1Hat die Ehegattin oder der Ehegatte des oder der Pastorats- bzw. Dienstwohnungsberechtigten im Jahresdurchschnitt monatlich mehr als 500 DM Einkünfte aus gewerblicher, selbstständiger oder nicht selbstständiger Arbeit im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 EStG, so erhöht sich die Obergrenze nach § 1 Absatz 2 für je angefangene 100 DM der 500 DM übersteigenden Einkünfte um 13 DM; das gilt nicht in den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 2. 2Handelt es sich um laufende monatliche Bezüge, sind entsprechende Nachweise vorzulegen; anderenfalls sind die Einkünfte im Kalenderjahr vor der Entstehung des Anspruches auf einen Wohnungszuschuss maßgebend, die – wenn ein Steuerbescheid noch nicht vorliegt – zunächst glaubhaft zu machen sind.
(
2
)
Das Gleiche gilt für sonstige im Haushalt des oder der Pastorats- bzw. Dienstwohnungsberechtigten lebenden Personen.
(
3
)
Das Nordelbische Kirchenamt wird ermächtigt, in nachgewiesenen Härtefällen teilweise oder ganz von der Anrechnung der Einkünfte anderer Personen nach Absatz 2 abzusehen.
#§ 3
(
1
)
1Die Prozentsätze in § 1 Absatz 3 beruhen auf der bei Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung geltenden Lohnsteuertabelle B für die Steuer-Klasse III/2 (verheiratet und zwei Kinder) bzw. Steuer-Klasse I. 2Bei einer gesetzlichen Änderung des Lohnsteuertarifs sind die Prozentsätze gegebenenfalls neu festzusetzen.
3Sogenannte Zuschläge oder Ergänzungsabgaben zur Lohnsteuer gelten nicht als Änderung des Lohnsteuertarifs.
#§ 4
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt zum 1. Januar 1992 in Kraft.
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2
)
1Gleichzeitig treten die Übergangsregelungen gemäß Rundschreiben des Nordelbischen Kirchenamtes vom 28. September 1989 (Finanzielle Übergangsregelungen in Einzelfällen) außer Kraft.
2Leistungen nach diesen Übergangsregelungen werden auf die Leistungen nach dieser Rechtsverordnung angerechnet.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Dienstwohnungsverordnung vom 27. Oktober 2018 (KABl. S. 451) mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Dienstwohnungsverordnung vom 27. Oktober 2018 (KABl. S. 451) mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.