.Fahrzeugbenutzungsverordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Geltungszeitraum von: 01.01.1993
Geltungszeitraum bis: 01.11.2018
Fahrzeugbenutzungsverordnung
(FahrzBenVO)1#
Vom 10. November 1992
Änderungen
Lfd. Nr.: | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Rechtsverordnung zur Änderung der Fahrzeugverordnung über die Benutzung von Fahrzeugen im kirchlichen Dienst (Fahrzeugverordnung – Fahrz.-VO) | 31. Mai 1996 | § 5 Abs. 2 Satz 3 | angefügt | |
§ 6 Abs. 1 Satz 1 | Bezeichnung ersetzt | ||||
§ 6 Abs. 1 Unterabs. 2 | aufgehoben | ||||
§ 8 | neu gefasst | ||||
2 | Rechtsverordnung zur Änderung der Fahrzeugverordnung – (Fahrz.-VO) | 14. Januar 1997 | § 5 Abs. 2 Satz 3 | gestrichen | |
§ 6 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
eingefügt | |||||
neu gefasst | |||||
aufgehoben | |||||
3 | Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Benutzung von Fahrzeugen im kirchlichen Dienst (Fahrzeugverordnung – Fahrz.-VO) | 8. Februar 2000 | § 3 Abs. 2 Satz 1 | neu gefasst | |
§ 4 Abs. 1 Satz 2 | neu gefasst | ||||
§ 6 Abs. 1 Satz 2 | neu gefasst | ||||
4 | Rechtsverordnung zur Änderung der Fahrzeugverordnung – (Fahrz.-VO) | 5. Dezember 2000 | § 6 Abs. 1 | neu gefasst | |
5 | Fünfte Rechtsverordnung zur Änderung der Fahrzeugbenutzungsverordnung (Fünfte Fahrzeugbenutzungsänderungsverordnung – 5. FahrzBenÄndVO) | 25. August 2008 | Bezeichnung | neu gefasst | |
§ 6 Abs. 1 Satz 1 | neu gefasst |
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 8 des Kirchenbesoldungsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1990 (GVOBl. 1991 S. 36), zuletzt geändert durch das Kirchenbesoldungsgesetz vom 1. Februar 1992 (GVOBl. S. 91) und aufgrund des Artikels 82 Absatz 1 der Verfassung der NEK im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss der Synode folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
Allgemeines
Diese Rechtsverordnung gilt für alle haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der kirchlichen Körperschaften sowie der Dienste, Werke und Einrichtungen.
#§ 2
Einsatz von Fahrzeugen
(
1
)
Für Dienstfahrten und Dienstgänge sind grundsätzlich die regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel zu benutzen.
(
2
)
Fahrzeuge sind nur dann einzusetzen, wenn dadurch eine erhebliche Zeit- bzw. Kostenersparnis erzielt wird oder der Einsatz eines Fahrzeuges zwingend erforderlich ist.
(
3
)
Es können eingesetzt werden:
#- Dienstfahrzeuge; das sind solche, die von einer kirchlichen Einrichtung beschafft, angemietet oder im Leasingverfahren unterhalten und eingesetzt werden.
- Privateigene Fahrzeuge; das sind solche, die von Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen beschafft, auf eigenen Namen zugelassen und auf Veranlassung der zuständigen Stelle für dienstliche Zwecke genutzt werden. Dem eigenen Kraftfahrzeug des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin steht das ihm unentgeltlich zur Verfügung stehende Fahrzeug gleich.
§ 3
Dienstfahrzeuge
(
1
)
Dienstfahrzeuge dürfen nur dann beschafft, angemietet oder im Leasingverfahren eingesetzt und unterhalten werden, wenn dies notwendig und wirtschaftlich ist.
(
2
)
1Beim Verkauf müssen kircheneigene Fahrzeuge mindestens den amtlichen Schätzpreis erzielen. 2Voraussetzung hierfür ist, dass ein wirtschaftlicher Einsatz nicht mehr gewährleistet ist.
(
3
)
Der bzw. die Nutzungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass das Dienstfahrzeug gepflegt und in betriebsfähigem Zustand erhalten wird.
(
4
)
1Für Dienstfahrzeuge ist ein Fahrtenbuch zu führen. 2Für jede Dienstfahrt sind das Datum, die Uhrzeit und der Kilometerstand bei Abfahrt und Rückkehr, das jeweilige Reiseziel, der Zweck der Reise sowie die zurückgelegten Dienstkilometer und der Name des Benutzers bzw. der Benutzerin einzutragen.
3Satz 1 gilt entsprechend für privateigene Fahrzeuge, die zum ständigen dienstlichen Einsatz nach § 5 anerkannt sind. 4Die zuständige Stelle kann ausnahmsweise auf die Führung eines Fahrtenbuches verzichten, wenn die Abrechnung der Dienstfahrten überwiegend in Form einer Einzelkostenabrechnung erfolgt.
#§ 4
Private Nutzung von Dienstfahrzeugen
(
1
)
1Privatfahrten mit Dienstfahrzeugen sind nur in Ausnahme zulässig. 2Bei privater Nutzung ist an die das Dienstfahrzeug unterhaltende Stelle mindestens eine Wegstreckenentschädigung nach § 6 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes zu zahlen. 3Bei Inanspruchnahme eines Fahrers bzw. einer Fahrerin sind auch dessen bzw. deren Kosten in voller Höhe zu übernehmen. 4Privatfahrten sind vor Fahrtantritt anzuzeigen und im Fahrtenbuch zu vermerken.
(
2
)
1Die Bischöfe bzw. die Bischöfinnen und der Präsident bzw. die Präsidentin des Nordelbischen Kirchenamtes sind berechtigt, gegen eine monatliche Pauschalzahlung von 250 DM das Dienstfahrzeug frei zu nutzen. 2Bei Inanspruchnahme eines Fahrers bzw. einer Fahrerin gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.
#§ 5
Privateigene Fahrzeuge
(
1
)
Privateigene Fahrzeuge dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle für Dienstfahrten benutzt werden.
(
2
)
1Die dienstliche Genehmigung zum ständigen Einsatz eines privateigenen Fahrzeuges hat die Stelle zu erteilen, für die das Fahrzeug überwiegend dienstlich genutzt wird. 2Dabei ist der räumliche Bereich, in welchem das Fahrzeug ständig dienstlich eingesetzt werden darf, zu bestimmen.
(
3
)
1Privateigene Fahrzeuge müssen, soweit sie für Dienstfahrten eingesetzt werden, gegen Haftpflichtansprüche in unbegrenzter Höhe versichert sein. 2Für sie sollten darüber hinaus eine Vollkaskoversicherung mit 300 DM Selbstbeteiligung sowie eine Fahrzeugrechtschutzversicherung bestehen.
#§ 6
Kostenersatz
(
1
)
1Für Dienstfahrten mit einem privateigenen Fahrzeug erhält der oder die Dienstreisende als Kostenersatz 0,30 Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke. 2Hierdurch sind sämtliche Kosten, die durch Erwerb, Haltung und Betrieb des Fahrzeuges entstehen, abgegolten.
(
2
)
1Die Wegstreckenentschädigung kann auch für notwendige Fahrten nach § 23 Bundesreisekostengesetz gewährt werden. 2Die Entscheidung hierüber liegt jeweils im pflichtgemäßen Ermessen der nach § 5 zuständigen Stelle.
(
3
)
1Mitnahmeentschädigung nach § 6 Absatz 3 Bundesreisekostengesetz wird nur für Personen gewährt, die Anspruch auf Fahrkostenerstattung gegen eine kirchliche Körperschaft der Nordelbischen Kirche haben.
2Die Mitnahme von Personen geschieht in freier Entschließung des bzw. der Dienstreisenden. 3Haftungsansprüche, ausgenommen die Personenschäden bei Dienstunfällen, können gegen die kirchliche Dienststelle nicht geltend gemacht werden.
(
4
)
1Für die aus dienstlichen Gründen erforderliche Nutzung eines privateigenen Fahrrades wird Wegstreckenentschädigung nach § 6 Absatz 5 Bundesreisekostengesetz gewährt. 2Dies gilt auch für Strecken, die innerhalb der Gemeinde zurückgelegt werden. 3Anstelle der Einzelabrechnung kann für das Kalenderjahr eine Pauschalentschädigung von 84 DM gewährt werden.
#§ 7
Schadensersatz
(
1
)
1Für Schäden, die während einer genehmigten Dienstfahrt an einem privateigenen Fahrzeug entstanden sind, kann Schadenersatz nach dem für die Nordelbische Kirche jeweils geltenden Kasko-Sammelvertrag geleistet werden. 2Fahrzeugschäden sind umgehend dem Ecclesia-Versicherungsdienst zu melden. 3Die Schadensanzeige erfolgt auf dem üblichen Formular mit dem Hinweis „Fahrzeugschaden anlässlich einer genehmigten Dienstfahrt“.
(
2
)
1Bei nachträglicher Genehmigung der Benutzung eines Fahrzeuges ist ein Ersatz des Schadens grundsätzlich ausgeschlossen. 2Ausnahmen kommen nur dann in Betracht, wenn der bzw. die Dienstreisende das Fehlen der Genehmigung nicht selbst zu vertreten hat.
(
3
)
1Der von dem Ecclesia-Versicherungsdienst nicht gedeckte Schaden (insbesondere Abschleppkosten und Selbstbeteiligungen) ist dem bzw. der Dienstreisenden von der nach § 5 zuständigen Stelle aus eigenen Mitteln zu erstatten. 2Für vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführte Schäden entfällt jede Ersatzleistung.
(
4
)
Erleidet der bzw. die Dienstreisende einen Körperschaden, finden die allgemeinen Vorschriften über Dienst- und Arbeitsunfälle Anwendung.
#§ 8
Finanzierungshilfen
Darlehen, Zinszuschüsse zu Darlehen und Zuschüsse aus kirchlichen Mitteln dürfen für die Beschaffung oder Reparatur von privateigenen Fahrzeugen nicht gewährt werden.
#§ 9
Inkrafttreten
1Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft. 2Die Rechtsverordnung über die Benutzung von Fahrzeugen im kirchlichen Dienst vom 29. November 1977, zuletzt geändert durch die Achte Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Benutzung von Fahrzeugen im kirchlichen Dienst vom 12. November 1990 (GVOBl. 1991 S. 54), wird mit Wirkung vom 31. Dezember 1992 außer Kraft gesetzt.
#
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 2 der Reisekostenverordnung vom 10. Oktober 2018 (KABl. S. 410) mit Ablauf des 1. November 2018 außer Kraft. Zuvor fand sie nach Maßgabe von Teil 1 § 52 Absatz 9 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung seit Inkrafttreten der Verfassung insgesamt Anwendung für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland.
1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 2 der Reisekostenverordnung vom 10. Oktober 2018 (KABl. S. 410) mit Ablauf des 1. November 2018 außer Kraft. Zuvor fand sie nach Maßgabe von Teil 1 § 52 Absatz 9 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung seit Inkrafttreten der Verfassung insgesamt Anwendung für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland.