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Vereinbarung
mit der Altkatholischen Kirche
über gegenseitige Einladung zum Heiligen Abendmahl1#

Vom 29. März 1985

(GVOBl. 1986 S. 73)

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Im Oktober 1985 haben die Bischofskonferenz und die Generalsynode der Vereinigten Kirche auf der Grundlage der erarbeiteten Vereinbarung mit der Altkatholischen Kirche der gegenseitigen Einladung zum Heiligen Abendmahl zugestimmt. Inzwischen liegen die Zustimmungserklärungen aller Gliedkirchen der Vereinigten Kirche vor. Nachdem auf diese Weise der Stellungnahmeprozess innerhalb der Vereinigten Kirche abgeschlossen war, hat die Kirchenleitung auf ihrer Sitzung am 17. Januar 1986 in Celle beschlossen, die Vereinbarung mit der Altkatholischen Kirche über eine gegenseitige Einladung zum Heiligen Abendmahl in Kraft zu setzen. Damit gilt die Vereinbarung gemäß Artikel 7 Nr. 7 der Verfassung der VELKD für den Bereich der Vereinigten Kirche mit Wirkung vom 17. Januar 1986.
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Wortlaut der „Vereinbarung über eine gegenseitige Einladung zur Teilnahme an der Feier der Eucharistie“:

„Eine vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland in Absprache mit der Arnoldshainer Konferenz und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands einerseits und vom Katholischen Bistum der Altkatholiken in Deutschland andererseits gebildete gemeinsame Gesprächskommission hat den nachfolgenden Text einer Vereinbarung zur gegenseitigen Einladung zum Heiligen Abendmahl erarbeitet:
  1. Gemeinsam bekennen die beteiligten Kirchen Gott den Schöpfer des Himmels und der Erde, der seinen Sohn Jesus Christus als Herrn und Erlöser gegeben hat und uns durch den Heiligen Geist Anteil an seinem Leben schenkt. Sie warten auf die Wiederkunft ihres Herrn, der seine Kirche zur Vollendung führt und alles neu schaffen wird.
  2. Sie halten am Kanon der heiligen Schrift fest und bekennen den Glauben, wie er im apostolischen und im nicaenisch-konstantinopolitanischen Bekenntnis bezeugt ist. Sie stehen auf dem Boden der trinitarischen und christologischen Lehre der großen Konzilien von Nicäa, Konstantinopel, Ephesus und Chalkedon.
  3. Gemeinsam bekennen sie: Wir werden vor Gott als gerecht erachtet und gerecht gemacht allein aus Gnade durch den Glauben aufgrund des Heilswerkes unseres Herrn Jesus Christus und nicht aufgrund unserer eigenen Werke und Verdienste. Die Kirche ist daher die Gemeinschaft gerechtfertigter Sünder, die durch den Heiligen Geist dazu befähigt werden, ein Leben des Dienstes für alle Menschen und des Lobes Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes, zu führen.
  4. Gemeinsam bekennen sie, dass der gekreuzigte und auferstandene Herr unter der Verheißung seiner Gegenwart der Kirche den Auftrag gibt, Gottes Heil der Welt zu bringen.
    Sie bekennen die eine Taufe, die im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes mit Wasser vollzogen wird. In ihr schenkt der dreieinige Gott dem der Sünde und dem Tode verfallenden Menschen neues Leben und gliedert ihn in sein Volk ein.
    Durch die Taufe hat der Herr allen Gläubigen Anteil an seiner Sendung und an seinem Priestertum gegeben und sie mit einer Fülle von Geistesgaben ausgestattet, damit die Verkündigung des Evangeliums und die Auferbauung der Kirche durch alle Zeiten weitergeht
  5. Sie bewahren den aus der Sendung der Apostel hervorgehenden Dienst des besonderen Amtes, das der Herr seiner Kirche gegeben hat. Dieses Amt trägt mit der Gesamtheit der Gläubigen ständig und öffentlich Sorge für die Verkündigung des Evangeliums, die Verwaltung der Sakramente und für die Leistung und die Einheit der Kirche. In dieser Kontinuität mit den Aposteln und ihrer Verkündigung wird die reine apostolische Lehre und die rechte Verwaltung der Sakramente gewahrt.
  6. Sie feiern die Eucharistie, das von Jesus Christus eingesetzte Mahl des neuen Bundes, in dem er seinen Leib und sein Blut unter den sichtbaren Zeichen von Brot und Wein der Gemeinde schenkt. In dieser Feier erfährt die Gemeinde Gottes Liebe in Jesus Christus, verkündet den Tod des Herrn und preist seine Auferstehung, bis er wiederkommt und sein Reich zur Vollendung bringt. Dies findet seinen Ausdruck im Eucharistiegebet, in dem der Einsetzungsbericht mit dem Dank an den Vater, dem Gedächtnis des Heilswerkes Christi (Anamnese) und der Anrufung des Heiligen Geistes (Epiklese) verbunden ist.
    Gemäß der Lehre der beteiligten Kirchen wird die Eucharistiefeier von Ordinierten geleitet. Gemeinschaft im Herrenmahl verpflichtet die Kirchen darauf zu achten, dass die Praxis dieser Lehre entspricht.
    Die beteiligten Kirchen halten einen angemessenen Umgang mit den nach der Feier übrigbleibenden Gaben für geboten.
Die bisher festgestellten grundlegenden Übereinstimmungen erlauben uns, die Glieder unserer Kirchen gegenseitig zur Teilnahme an der Eucharistie einzuladen.
Durch diese Einladung wollen die beteiligten Kirchen dem Gebot Jesu Christi gehorsam sein, dass seine Kirche einig und eine sei. Indem sie ein Zeichen dieser Einheit setzen und einen Schritt auf diese Einheit hin tun, bezeugen sie vor aller Welt den dreieinigen Gott als den einzigen Herrn.
Die Kommission bittet die beteiligten Kirchen, auf der Grundlage der vorstehenden Vereinbarung der gegenseitigen Einladung zur Teilnahme an der Feier der Eucharistie zuzustimmen. Sie stellt fest, dass die in den beteiligten Kirchen vorhandenen Ordnungen für die Ausübung des pfarramtlichen Dienstes und des Gemeindelebens in Geltung bleiben.
Hannover, den 29. März 1985
gez. Unterschriften“

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1 ↑ Red. Anm.: Die Evangelisch-Lutherische Kirche ist gemäß Artikel 7 Satz 2 Verfassung Gliedkirche der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands, mithin gilt diese Vereinbarung im Gebiet der Landeskirche.