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Rechtsverordnung
über die Ausübung der Aufsicht und die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte für die Hauptbereiche
(Hauptbereichsverordnung − HBVO)

Vom 4. Mai 2018

(KABl. S. 242)

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Aufgrund von § 1 Absatz 5 und § 9 Satz 2 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) verordnet die Erste Kirchenleitung:
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Teil 1
Aufsicht

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§ 1
Aufsicht

( 1 ) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Hauptbereiche führt das Landeskirchenamt gemäß § 1 Absatz 4 des Hauptbereichsgesetzes. Die Dienstaufsicht über die Leitung des Hauptbereichs führt das Landeskirchenamt gemäß § 6 Absatz 5 des Hauptbereichsgesetzes.
( 2 ) Zur Wahrnehmung der Aufsicht ist es insbesondere erforderlich, dass zwischen den Hauptbereichen und dem Landeskirchenamt fortlaufende Kommunikationsstrukturen bestehen, in denen die Hauptbereiche regelmäßig über ihre Vorhaben informieren und frühzeitig Spielräume und Grenzen des Handelns festgelegt werden. Dies kann zum Beispiel durch die Einführung von Quartalsgesprächen erfolgen.
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§ 2
Dienstweg

( 1 ) Der Schriftverkehr des Hauptbereichs mit der Kirchenleitung und sonstigen kirchenleitenden Gremien und Ausschüssen, mit Dezernaten des Landeskirchenamts, die nicht die Aufsicht über den betroffenen Hauptbereich führen, sowie die Kommunikation mit obersten Landesbehörden und oberen Landesbehörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern, obersten Landesbehörden und Landesoberbehörden des Landes Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, mit Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union erfolgt auf dem Dienstweg über das Aufsicht führende Dezernat des Landeskirchenamts. Davon abweichende Regelungen werden zwischen dem Aufsicht führenden Dezernat und der Leitung des Hauptbereichs vereinbart.
( 2 ) Anliegen der Hauptbereiche werden in den kirchenleitenden Gremien durch das Aufsicht führende Dezernat des Landeskirchenamts vertreten. Die Hauptbereiche sind darüber zu informieren.
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§ 3
Beteiligungs- und Zustimmungsvorbehalte

( 1 ) Dem Aufsicht führenden Dezernat sind aufsichtsrelevante Sachverhalte, insbesondere die Planung neuer Vorhaben, die Stellung von Drittmittelanträgen, die Aufstellung des Haushalts, des Jahresabschlusses und die Bearbeitung von Prüfungsberichten im Vorhinein schriftlich anzuzeigen und mit ihm zu beraten.
( 2 ) Verträge und Vereinbarungen in Angelegenheiten des Hauptbereichs mit kirchlichen und nicht-kirchlichen Stellen mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren oder mit einer finanziellen Verpflichtung von insgesamt mehr als 15 000 Euro sind dem Aufsicht führenden Dezernat zur Kenntnis zu geben. Hierzu gehören insbesondere
  1. Kaufverträge,
  2. Miet- und Leasingverträge und
  3. Verträge und Vereinbarungen im Rahmen eines Projekts.
( 3 ) Die vorherige Zustimmung des Aufsicht führenden Dezernats ist gemäß § 9 Satz 1 des Hauptbereichsgesetzes bei Verträgen und Vereinbarungen mit erheblichen Auswirkungen erforderlich. Dies gilt insbesondere
  1. wenn ein in Aussicht genommener Vertragsschluss oder eine in Aussicht genommene Vereinbarung geeignet ist, steuerrechtliche Folgen auszulösen,
  2. wenn der Hauptbereich durch den Vertrag oder die Vereinbarung eine nicht innerhalb von zwei Jahren ordentlich kündbare Rechtsverpflichtung eingeht oder
  3. wenn der Vertrag oder die Vereinbarung eine finanzielle Verpflichtung von insgesamt mehr als 50 000 Euro auslöst.
( 4 ) Die vorherige Zustimmung des Aufsicht führenden Dezernats des Landeskirchenamts ist darüber hinaus in folgenden Fällen erforderlich:
  1. Schaffung von Einrichtungen mit wesentlichen Folgelasten,
  2. außerordentliche und den Bestand verändernde Nutzung des Vermögens sowie Verwendung kirchlicher Mittel zu anderen als bestimmungsgemäßen Zwecken,
  3. Baumaßnahmen,
  4. die Anhängigmachung eines gerichtlichen Verfahrens,
  5. die Annahme von Erbschaften und sonstigen Zuwendungen von besonderem Wert,
  6. Erwerb der Mitgliedschaft des Hauptbereichs oder eines dem Hauptbereich angehörenden Dienstes oder eines dem Hauptbereich angehörenden Werks in einer nicht-kirchlichen juristischen Person.
( 5 ) Dem Aufsicht führenden Dezernat des Landeskirchenamts ist die Rechtshängigkeit eines Verfahrens gegen einen dem Hauptbereich angehörenden Dienst oder ein dem Hauptbereich angehörendes Werk anzuzeigen.
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§ 4
Ausübung der Aufsicht

( 1 ) Das Aufsicht führende Dezernat ist berechtigt, in allen den Hauptbereichen betreffenden Angelegenheiten Auskünfte zu verlangen und die betreffenden Akten oder sonstigen Unterlagen einzusehen.
( 2 ) Sofern das die Aufsicht führende Dezernat des Landeskirchenamts eine Maßnahme oder Entscheidung eines Hauptbereichs beanstandet oder seine Zustimmung nach § 3 Absatz 3 und 4 nicht erteilt, so ist die Durchführung der Maßnahme oder Entscheidung auszusetzen. Besteht der Hauptbereich auf die Durchführung oder auf die Erteilung der Zustimmung, ist die Angelegenheit dem Kollegium des Landeskirchenamts vorzulegen. Kommt es aufgrund dessen Beschluss nicht zu einer einvernehmlichen Regelung mit dem Hauptbereich, ist die Angelegenheit der Kirchenleitung zur Entscheidung vorzulegen.
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Teil 2
Verwaltung

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§ 5
Grundsatz

Die Verwaltungsstruktur in den Hauptbereichen und im Landeskirchenamt für die Hauptbereiche ist so zu gestalten, dass die inhaltliche Arbeit gemäß § 1 Absatz 1 des Hauptbereichsgesetzes in den Hauptbereichen gewährleistet wird und diese ihre Verantwortung im Rahmen des Kirchenrechts wahrnehmen können.
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§ 6
Verwaltungsaufgaben

( 1 ) Verwaltungsaufgaben der Hauptbereiche werden von den Hauptbereichen für sich und ihre Arbeitsbereiche wahrgenommen.
( 2 ) Insbesondere in den nachfolgenden Bereichen werden Verwaltungsgeschäfte nach Maßgabe der Anlage zu dieser Rechtsverordnung durch das Landeskirchenamt erledigt:
  1. Personalwesen,
  2. Finanzwesen einschließlich Finanzcontrolling,
  3. Versicherungswesen und
  4. Bearbeitung von Rechnungsprüfungsangelegenheiten.
( 3 ) Von der Festlegung der Zuständigkeiten nach Absatz 2 kann durch Vereinbarungen zwischen dem Landeskirchenamt und dem jeweiligen Hauptbereich abgewichen werden. Die genaue Abgrenzung der Zuständigkeiten und die Geltungsdauer sind in der Vereinbarung festzuhalten.
( 4 ) Die Erstberatung der Hauptbereiche in Rechtsfragen und in grundsätzlichen Fragen der Finanz- und Vermögensbewirtschaftung erfolgt durch das Landeskirchenamt. Besteht weiterer Beratungsbedarf, ist das Vorgehen abzustimmen.
( 5 ) Die Aufgabenerledigung im Bereich der EDV ist zwischen dem Landeskirchenamt und den Hauptbereichen durch Vereinbarung zu regeln. Dies gilt auch für besondere Maßnahmen im Bereich der Baupflege.
( 6 ) Im Bereich der Arbeitssicherheit wird das Landeskirchenamt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben beratend und koordinierend tätig. Die Einzelheiten werden zwischen dem Landeskirchenamt und den Hauptbereichen vereinbart.
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§ 7
Aufgabenerledigung

( 1 ) Das Landeskirchenamt führt im Rahmen der Aufgabenerledigung nach § 6 die Entscheidungen der Hauptbereiche aus, soweit Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen nicht entgegenstehen.
( 2 ) Hält das Landeskirchenamt eine Entscheidung oder Maßnahme für rechtswidrig, so hat es seine Bedenken der Leitung des Hauptbereichs unter Angabe der Gründe durch das Aufsicht führende Dezernat schriftlich mitzuteilen und geeignete Empfehlungen zu unterbreiten. Die Durchführung der Entscheidung oder Maßnahme ist auszusetzen. Besteht die Leitung des Hauptbereichs auf der Durchführung der Entscheidung oder Maßnahme, ist die Angelegenheit dem Kollegium des Landeskirchenamts vorzulegen. Die Leitung des Hauptbereichs ist zu hören. Nur wenn das Kollegium des Landeskirchenamts die Bedenken nicht aufrechterhält, ist die Entscheidung oder Maßnahme auszuführen.
( 3 ) Die Hauptbereiche sind durch die Leitung des Hauptbereichs oder deren Beauftragte berechtigt, in ihren Angelegenheiten nach § 6 Auskünfte zu verlangen und die sie betreffenden Akten oder sonstigen Unterlagen einzusehen, soweit Rechts- oder Verwaltungsbestimmungen nicht entgegenstehen. Sie sind ihrerseits verpflichtet, dem Landeskirchenamt rechtzeitig alle für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte notwendigen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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§ 8
Finanzierung

Für zusätzliche Verwaltungsleistungen, die nicht von der Anlage zu § 6 Absatz 2 erfasst sind, kann das Landeskirchenamt Kostenerstattung und Auslagenersatz erheben. Grundlage für die Kalkulation bildet eine Kosten- und Leistungsrechnung.
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§ 9
Anwendungsbereich

In einem Hauptbereich gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 7 des Hauptbereichsgesetzes ist für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte von rechtlich unselbstständigen Trägern der kirchlichen Arbeit diese Rechtsverordnung entsprechend anzuwenden. Hiervon ausgenommen sind die Diakonie-Hilfswerke Hamburg und Schleswig-Holstein.
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Teil 3
Schlussbestimmung

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§ 10
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft1#. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte der Hauptbereiche vom 13. September 2011 (GVOBl. S. 278) außer Kraft.
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Anlage zu § 6 Absatz 2 der Rechtsverordnung über die Ausübung der Aufsicht und die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte für die Hauptbereiche

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lfd. Nr.
Nr.
Katalog der Aufgabenfelder und Leistungen
Durchführung
Entscheidung
HB
LKA
1
1
Personalwesen für alle Beschäftigtengruppen
2
1.1
Stellenplanung
3
Personalbedarfsermittlung
x
HB
4
Entwurf bzw. Anpassung des Stellenplans
x
x
5
Anpassung des Stellenbesetzungsplans einschließlich Überwachung der Stellenbesetzung
x
6
Personalkostenhochrechnungen (für die Haushaltsplanung, im Fall der Begründung des Arbeitsverhältnisses, bei Bedarf im laufenden Arbeitsverhältnis)
x
7
Festlegung der Kostenstelle (bei Bedarf im laufenden Arbeitsverhältnis)
x
8
1.2
Personalfindung
9
Erstellung des Anforderungsprofils
x
HB
10
Stellenausschreibung
x
x
HB
11
Vorbereitung und Durchführung des Auswahlverfahrens
x
HB
12
Personalauswahl
x
x
HB
13
Stellenbesetzung
x
LKA
14
1.3
Dienstreisen
15
Umzugskosten, Trennungsgeld
x
HB
16
Dienstreiseanträge
HB
17
Dienstreiseanträge Ausland
LKA
18
Reisekostenabrechnungen
x
19
Dienstliche Nutzung Privat-Pkw
HB
20
2
Personalwesen für privatrechtliche Beschäftigte
21
2.1
Beratung
22
Information und Beratung der Leitung (nicht nur Hauptbereichsleitungen) oder der Mitarbeitenden
x
23
Erstberatung der Mitarbeitenden
x
x
24
2.2
Beratung der Mitarbeitenden in Fragen zum
25
- Arbeitsrecht
x
26
- Mitarbeitervertretungsrecht/SGB IX (Schwerbehinderte)
x
27
- Steuerrecht
x
28
- Sozialversicherungsrecht, Zusatzversorgung
x
29
2.3
Laufende Personalverwaltung
30
Beratung der Mitarbeitenden in arbeitsrechtlichen Fragen
x
31
Stellenbeschreibung gemäß Anforderungsprofil
x
HB
32
Eingruppierung
x
LKA
33
Beteiligung der Mitarbeitervertretung in allen Angelegenheiten nach dem MVG-EKD
x
x
HB
34
Anlage und Führung der Personalakten einschließlich Personalbogen
x
35
Veranlassung ärztlicher Untersuchungen (z. B. bei Einstellung)
x
HB
36
Anforderung aller einstellungsrelevanten Unterlagen
x
37
Veranlassung der Verschwiegenheitserklärung und der Datenschutzverpflichtung
x
38
Fertigung von Verträgen, z. B. Arbeitsvertrag, Änderungsvertrag, Auflösungsvertrag, Nebenabreden
x
HB
39
Festsetzung der Beschäftigungszeit
x
40
Festsetzung der Entgeltstufe
x
x
LKA
41
Festsetzung des Urlaubsanspruchs
x
42
Anfrage und Beratung zum Ablauf der Probezeit
x
HB
43
Erarbeitung von Dienstanweisungen
x
HB
44
Bearbeitung von Anträgen (z. B. Elternzeit, Veränderung der Arbeitszeit, Freistellung, Nebentätigkeit)
x
HB
45
Bearbeiten einer Schwangerschaftsanzeige (einschließlich Festsetzung der Mutterschutzfristen, Veranlassung einer Gefährdungsbeurteilung)
x
46
Bearbeitung von Umsetzungen, Abordnungen, Versetzungen, Personalgestellungen
x
HB
47
Überwachung Arbeitsunfähigkeit (hinsichtlich Entgeltfortzahlung und BEM)
x
x
48
a) Vorbereitung BEM (betriebliches Eingliederungsmanagement)
x
x
49
b) Führung des Gesprächs
x
50
Arbeitsunfallbearbeitung
x
51
Prüfung und Erstattung der Kosten einer Bildschirmarbeitsbrille
x
52
Erstellung von Schwerbehindertenlisten, Schwerbehindertenabgabe
x
53
Bescheinigungen (z. B. Kfz-Versicherung)
x
54
Bearbeitung ProfiCard bzw. Großkundenabonnement für den öffentlichen Personennahverkehr
x
55
Anordnung von Überstunden bzw. Mehrarbeit
x
HB
56
Arbeitszeitkonten, Zeiterfassung/-überwachung
x
HB
57
Überprüfung/Überwachung Personalkosten (Bruttopersonalkostenlisten)
x
x
58
Kündigung bzw. Renteneintritt (rechtliche Prüfung, Durchführung)
x
HB
59
Erstellung von Arbeitszeugnissen
x
x
HB
60
Altersteilzeit
x
HB
61
Personalrelevante Daten für die Erstellung von Verwendungsnachweisen
x
x
62
Vermittlung der Kirchenleitung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten
x
63
Beschreitung des Rechtswegs in allen Angelegenheiten
x
HB
64
Arbeitsbescheinigungen der Agentur für Arbeit
x
65
Personalkostenerstattungen
x
x
66
Beantragung und Bearbeitung von Leistungen der Agentur für Arbeit/des Integrationsamts
x
67
Lohnsteueraußenprüfung
x
68
Prüfung Deutsche Rentenversicherung Bund, Berufsgenossenschaften
x
69
Prüfung Rechnungsprüfungsamt
x
70
Erarbeitung von Dienstvereinbarungen
x
x
HB
71
Fortbildung (Bearbeitung des Fortbildungswesens)
x
72
Arbeitsschutz
x
HB
73
Einhaltung AGG
x
x
HB
74
Überwachung von Jubiläen (Treueleistungen)
x
75
Führung von Listen (z. B. Geburtstagslisten)
x
76
Außerplanmäßige Personalbeschaffung
x
x
77
Betreuung Auszubildender
x
78
Bundesfreiwilligendienst, FÖJ, FSJ, Praktika
x
79
Statistiken für Behörden (Statistisches Bundesamt, Statistische Landesämter)
x
x
80
2.4
Festsetzung und Zahlbarmachung des Entgelts (privatrechtlich Beschäftigte, Bundesfreiwilligendienst)
81
Erfassung der entgeltrelevanten Daten und Aktualisierung
x
82
Anlage und Führung der Entgeltakte
x
83
Zahlbarmachung der Nettovergütung
x
84
Berechnung und Abführung der Steuern (einschließlich Versand der Lohnsteueranmeldungen und Jahressteuerbescheinigungen)
x
85
Berechnung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge (einschließlich Meldungen zur Sozialversicherung)
x
86
Berechnung und Abführung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Zusatzversorgungskasse (einschließlich Meldungen zur Zusatzversorgung)
x
87
Überwachung und Bearbeitung der Minusabrechnungen
x
88
Prüfen der Jahresentgeltgrenze
x
89
Einstellung der Entgeltfortzahlung
x
90
Berechnung der Krankenbezüge sowie Berechnung und Zahlung des Krankengeldzuschusses
x
91
Berechnung und Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld
x
92
Einstellung der Entgeltzahlung
x
93
Bearbeitung von persönlichen Abzügen (wie z. B. vermögenswirksamer Leistungen etc.)
x
94
Bearbeitung Durchführung von Zahlungsverboten und Pfändungen (einschließlich Drittschuldnererklärung)
x
95
Bearbeitung und Durchführung von Entgeltumwandlungen
x
96
Erstellung von verschiedenen Verdienstbescheinigungen
x
97
Überwachung der Besitzstandszulage
x
98
Jahreskontenabstimmung mit der Zusatzversorgungskasse einschließlich Abrechnung
x
99
Bearbeitung des Antrags auf Betriebsrente
x
100
Berechnung und Zahlung von Abfindungen
x
101
Berechnung und Durchführung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen
x
102
Auswertung und Prüfung der Abrechnung sowie der Zahlbarmachung der Entgelte
x
103
Prüfung der Meldungen der Finanzverwaltung (ELStAM)
x
104
Abrechnung Berufsgenossenschaften (einschließlich Meldung und Jahresmeldung)
x
105
2.5
Festsetzung und Zahlbarmachung der Dienstbezüge (öffentlich-rechtlich Beschäftigte)
x
106
2.6
Beihilfebearbeitung (öffentlich-rechtlich Beschäftigte)
x
107
2.7
Abstimmung Personalkostenbudget
108
Ermittlung Pfarrstellen-/Besetzungssoll
x
x
HB
109
Festsetzung Planpersonalkosten
x
LKA
110
Kostenstellenzuordnung
x
x
HB
111
Erfassung in EDV
x
112
Überwachung Besetzungs-Ist
x
113
Festsetzung Abschläge
x
LKA
114
Quartalsweise Spitzabrechnung
x
115
3
Finanzwesen
116
3.1
Information und Beratung der Leitung (nicht nur Hauptbereichsleitungen) oder der Mitarbeitenden
117
Beratung der Leitung
118
Haushaltsrecht
x
119
Steuerrecht
x
120
Handelsrecht
x
121
Beratung der Mitarbeitenden
122
Haushaltsrecht
x
123
Steuerrecht
x
124
Handelsrecht
x
125
3.2
Haushaltsplanerstellung nach standardisiertem Muster
126
Festlegung und Anpassung der Systematik des Haushaltsplans
x
LKA
127
Vorgabe der Eckdaten für die Haushaltsplanung
x
LKA
128
Ermittlung der Plandaten aufgrund gesetzlicher und vertraglicher Vorgaben
x
HB
129
Investitionsplanung
x
HB
130
Erfassung der Plandaten des Ergebnisplans im Buchungssystem
x
x
131
Erstellen des Vermögens- und Kapitalplans sowie Kapitalflussplans
x
HB
132
Erstellung der kurzfristigen und mittelfristigen Finanzplanung
x
133
Erstellen von Plan-Erläuterungen
x
134
Implementierung der Stellenpläne
x
135
Vorbereitung der Beratungsvorlagen für die Hauptbereichsgremien
x
136
Vorbereitung der Vorlagen für das Dezernat
x
137
Korrektur der Plandaten nach Beratung im Kuratorium und im Dezernat
x
138
Erfassung der Korrekturen im Buchungssystem,
x
HB
139
Zusammenstellung der Entwürfe/Pläne zur Druckreife
x
140
Druck und Bereitstellung der Entwürfe/Pläne für Gremien (z. B. Finanzausschuss)
x
141
3.3
Haushaltsbewirtschaftung
142
Fakturierung rechtzeitig und vollständig durchführen
x
HB
143
Bearbeitung aller Eingangs- und Ausgangsrechnungen
144
Sachliche und rechnerische Feststellung
x
145
Zahlungsanordnung und Mandantenzuweisung
x
146
Kostenstellenzuordnung
x
147
Kontenzuordnung
x
148
Bearbeitung der Kontoauszüge
x
149
Verbuchung sämtlicher Zahlungs- und Buchungsvorgänge
x
LKA
150
Überführung vorbereiteter Buchungen aus EDV-Systemen (Import)
x
LKA
151
Belege ordnungsgemäß sammeln und aufbewahren
x
LKA
152
Überwachung, Abwicklung und Abrechnung von Vorschüssen (Zahlstellen, Handvorschüsse etc.)
x
153
Überwachung der Forderungen, einschließlich Durchführung des Mahnwesens/Debitorenbuchhaltung
x
(In Einzelfällen)
x
(Stan-dard)
HB
154
Überwachung und Abwicklung von Verbindlichkeiten/Kreditorenbuchhaltung
x
155
Überwachung und Abwicklung von sonstigen Verbindlichkeiten
x
156
Liquiditätsplanung und -überwachung
x
157
Durchführung der Anlagenbuchhaltung
x
LKA
158
Erstellung von Teilauswertungen (EDV-gestützte Standardberichte)
x
(Standard)
x
(Auf Anforderung)
HB
159
Spendenabwicklung
160
Zuwendungsbestätigung und Dankschreiben
x
161
Bildung von Sonderposten
x
HB
162
3.4
Kosten- und Leistungsrechnung
163
Konzeption und laufende Weiterentwicklung der Kosten- und Leistungsrechnung
x
x
LKA
164
Bildung von Kostenarten
x
HB
165
Erarbeitung der Kostenstellenstruktur (Hilfskostenstellen, Hauptkostenstellen)
x
x
HB
166
Pflege (Streichen und Einrichten) der Kostenstellen (Hilfskostenstellen, Hauptkostenstellen)
x
HB
167
Bildung der Verrechnungsschlüssel
x
HB
168
Definieren der Kostenträger
x
x
HB
169
Pflege (Streichen und Einrichten) der Kostenträger
x
HB
170
Durchführung von Kalkulationen (z. B. Preiskalkulationen, Investitionsrechnungen, Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen etc.)
x
HB
171
Einpflegen der festgelegten Kostenstellen, Kostenträger, Schlüssel etc. in die entsprechenden Programme
x
LKA
172
Sicherstellung standardisierter Auswertungen und gegebenenfalls Veränderungen veranlassen
x
LKA
173
Verknüpfung der Kosten- und Leistungsrechnung mit den operativen Zielen gewährleisten
x
HB
174
3.5
Jahresabschlüsse
175
Inventur und Bestandsveränderungen
x
HB
176
Vornahme der erforderlichen Jahresabschlussbuchungen
x
177
Erarbeitung von Vorschlägen für die Verwendung der Ergebnisse zur Entscheidungsfindung der Gremien
x
HB
178
Erstellung Jahresabschlussunterlagen (Jahresrechnung bzw. Ergebnisrechnung und Bilanz mit Anlagen, wie Anlagenspiegel, Rücklagenspiegel)
x
HB
179
Erstellung des Rechenschaftsberichts
x
HB
180
Erstellung von Erläuterungen zu den Jahresabschlüssen
x
HB
181
Vorbereitung der Beschlussfassung für Kuratorium und Dezernat
x
HB
182
Vorbereitung der Beschlussfassung für den Finanzausschuss
x
LKA
183
3.6
Fördermittel und Verwendungsnachweise
184
Fördermittel anfordern
x
HB
185
Erstellung von Verwendungsnachweisen
x
HB
186
3.7
Verwaltung des Vermögens und der Schulden
187
Beantragung von Nichtveranlagungsbescheinigungen beim Finanzamt und deren Bereitstellung an Körperschaften und Banken
x
LKA
188
Beschaffen von aktuellen Informationen über Vermögensanlagen
x
LKA
189
Verhandeln mit Kreditinstituten, Kapitalanlagegesellschaften und Anderen
x
LKA
190
Führen der Konten der gemeinsamen Rücklagenverwaltung/Finanzpool
x
LKA
191
Ermitteln und Verteilen der Zinserträge
x
LKA
192
Beschaffen von aktuellen Konditionen für Darlehen und Kredite
x
LKA
193
Abwicklung der Darlehensverträge
x
LKA
194
3.8
Operatives Controlling
195
Finanzcontrolling gegenüber kirchenleitenden Gremien
x
LKA
196
Analyse von Berichten des internen Rechnungswesens, Maßnahmenvorschläge
x
HB
197
3.9
Interne Revision
198
Interne Revision
x
LKA
199
4
Bearbeitung von Rechnungsprüfungsangelegenheiten
200
Berichtsentwürfe prüfen
x
x
201
Teilnahme an Abschlussgesprächen und Klärung von Prüfungsfeststellungen
x
x
LKA
202
5
Versicherungswesen
203
Sammelversicherungsverträge
x
LKA
204
Einzelverträge nach Rücksprache mit dem Landeskirchenamt
x
HB

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 2. Juni 2018 in Kraft.