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Rechtsverordnung
über die kirchliche Bevollmächtigung von Religionslehrkräften auf dem Gebiet
der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland
(Vokationsverordnung – VokVO)

Vom 17. April 2018

(KABl. S. 240)

Vollzitat:
Vokationsverordnung vom 17. April 2018 (KABl. S. 240), die zuletzt durch Rechtsverordnung vom 18. Februar 2024 (KABl. A Nr. 16 S. 80) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Erste Rechtsverordnung zur Änderung der Vokationsverordnung
16. Oktober 2023
§ 8 Abs. 3 Satz 2
Wörter ersetzt
2
Zweite Rechtsverordnung zur Änderung der Vokationsverordnung
18. Februar 2024
§ 2 Abs. 1 Nr. 1
Wörter eingefügt
Nr. 3
Wort ersetzt
Nr. 4
Wörter eingefügt
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Wort gestrichen, Wörter ersetzt
Satz 2
neu gefasst
Abs. 3
Wörter ersetzt, Wörter eingefügt
Abs. 5
angefügt
§ 3 Satz 11#, Satzteil vor dem Doppelpunkt
Wörter eingefügt
Nr. 1
neu gefasst
Nr. 2
Wörter ersetzt
Nr. 3
neu gefasst
§ 4 Abs. 4
angefügt
§ 5 Abs. 4, Halbsatz vor Nr. 1
neu gefasst
Nr. 1
Wörter eingefügt, Wort gestrichen
Nr. 2
gestrichen
bish. Nr. 3
wird Nr. 2, Wörter ersetzt
§§ 8 und 9
gestrichen
bish. § 10
wird § 8
Aufgrund von § 3 des Vokationsgesetzes vom 12. Februar 2018 (KABl. S.110) verordnet die Erste Kirchenleitung:
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§ 1
Formen der kirchlichen Bevollmächtigung

Nach § 2 Absatz 3 des Vokationsgesetzes wird die kirchliche Bevollmächtigung (Vokation) als unbefristete Vokation, als befristete Vokation oder als Vokation für fachfremd Unterrichtende erteilt.
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§ 2
Unbefristete Vokation

( 1 ) Die Erteilung einer unbefristeten Vokation setzt voraus, dass die jeweilige Lehrkraft
  1. einen schriftlichen Antrag oder dessen elektronische Kopie an das Landeskirchenamt stellt,
  2. Mitglied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland ist,
  3. die staatliche Befähigung zum Lehramt (Facultas) für das Fach evangelische Religion innehat,
  4. eine schriftliche Erklärung oder deren elektronische Kopie über die Bereitschaft, das Fach evangelische Religion in Übereinstimmung mit dem Wesen und dem Auftrag der Kirche, wie er auch in Artikel 1 der Verfassung zum Ausdruck kommt, zu erteilen, abgibt.
( 2 ) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 kann eine unbefristete Vokation im Einzelfall erteilt werden, wenn die Lehrkraft einer evangelischen Kirche oder evangelischen Freikirche angehört,
  1. mit der die Nordkirche eine entsprechende Vereinbarung zur Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts getroffen hat oder
  2. mit der bisher keine Vereinbarung getroffen wurde und die Vollmitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen e. V. oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Mecklenburg-Vorpommern oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein ist.2#
Mitglieder von Freikirchen können im Einzelfall eine Vokation auch nach Absatz 3 und § 4 erhalten.
( 3 ) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 3 kann insbesondere bei nachgewiesenem fortwährenden Lehrkräftebedarf im Einvernehmen mit den jeweiligen Landesbehörden eine unbefristete Vokation erteilt werden nach erfolgreich abgelegter Prüfung im Rahmen einer staatlichen oder gliedkirchlichen Aus- und Weiterbildung für das Fach evangelische Religion, die einer staatlichen Befähigung zum Lehramt für das Fach evangelische Religion nicht voll entspricht, sofern das Landeskirchenamt diese Aus- und Weiterbildungsmaßnahme als Voraussetzung für die Erteilung der Vokation aufgrund des inhaltlichen und zeitlichen Umfangs anerkennt und dieses auf der Vokationsurkunde entsprechend vermerkt ist.
( 4 ) Die Nordkirche erkennt nach Maßgabe der Vereinbarung zur wechselseitigen Anerkennung der Vokation durch die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) vom 1. Juli 2010 (ABl. EKD 2011 S. 61) die Vokation anderer Gliedkirchen der EKD an.
( 5 ) Als automatisch voziert gelten Lehrkräfte mit Religionsfacultas oder anerkannter Aus- und Weiterbildung im Sinne von Absatz 3, die vor dem 1. Juni 2018 in den Schuldienst eingetreten sind. Auf Antrag kann eine Vokationsurkunde ausgestellt werden. Ebenso als voziert gelten Mitarbeitende der Nordkirche, die als kirchliche Lehrkräfte von der Nordkirche in den Schuldienst entsandt werden. Die Regelungen zum Einsatz kirchlicher Lehrkräfte mit den Ländern gelten fort.
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§ 3
Befristete Vokation

Eine befristete Vokation können auf schriftlichen Antrag oder dessen elektronische Kopie an das Landeskirchenamt erhalten:
  1. Referendarinnen und Referendare (Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst) mit dem Fach evangelische Religion für den Zeitraum des Referendariats bzw. Vorbereitungsdienstes, bis zur Verleihung der unbefristeten Vokation nach § 5 Absatz 4; sie erlischt spätestens nach Ablauf von vier Jahren vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an; andere Erlöschensgründe bleiben unberührt; eine Verlängerung der Befristung ist in begründeten Fällen möglich,
  2. Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer staatlichen oder gliedkirchlichen Aus- oder Weiterbildung für das Fach evangelische Religion nach § 2 Absatz 3 für den Zeitraum dieser Aus- oder Weiterbildung und
  3. Lehrkräfte für Aushilfstätigkeiten mit Master oder vergleichbarem Abschluss für die Lehramtslaufbahn evangelische Religion sowie Diplomtheologinnen und Diplomtheologen, die nicht zu Pastorinnen und Pastoren ordiniert sind, Diakoninnen und Diakone sowie Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen mit Fachhochschul- bzw. Hochschulabschluss, die nicht im Rahmen eines Gestellungsvertrags eine Vertretungstätigkeit anstreben, für die Dauer von einem Schuljahr, wenn das Fach evangelische Religion aufgrund von nachgewiesenem Lehrkräftebedarf anders nicht erteilt werden kann; eine erneute Erteilung für jeweils ein Schuljahr ist möglich; das jeweilige Einsatzfeld wird auf der Vokationsurkunde vermerkt.
Die Voraussetzungen von § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 4 sowie Absatz 2 gelten entsprechend.
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§ 4
Vokation für fachfremd Unterrichtende

( 1 ) In Abweichung von § 2 Absatz 1 Nummer 3 kann insbesondere bei nachgewiesenem fortwährenden Lehrkräftebedarf im Einvernehmen mit den jeweiligen Landesbehörden eine unbefristete Vokation erteilt werden an Lehrkräfte mit erfolgreich abgeschlossener staatlicher oder staatlich anerkannter Befähigung zum Lehramt, die das Fach evangelische Religion fachfremd erteilen sollen.
( 2 ) Der dafür vorgesehene Umfang an entsprechenden Fortbildungen wird vom Landeskirchenamt im Einzelfall festgelegt.
( 3 ) Diese Vokation wird auf der Vokationsurkunde als „Vokation für fachfremd Unterrichtende“ bezeichnet.
( 4 ) Die Regelungen von § 2 Absatz 1 Nummern 1, 2 und 4 gelten entsprechend.
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§ 5
Erteilung der Vokation und Aushändigung der Vokationsurkunde

( 1 ) Über die Erteilung der Vokation entscheidet das Landeskirchenamt.
( 2 ) Sind die Voraussetzungen von § 2 bis § 4 nicht gegeben, ist ein Antrag auf Erteilung einer Vokation abzulehnen und dies der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.3#
( 3 ) Über die Vokation wird vom Landeskirchenamt eine Urkunde ausgestellt, die das Datum des Tages der Erteilung enthält und das Fach sowie die jeweilige Kirchenmitgliedschaft bezeichnet.
( 4 ) Die Urkunde über die unbefristete Vokation wird in Anlehnung an die bisher ortsübliche Praxis
  1. in Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern im Zusammenhang mit einer Vokationstagung,
  2. in Schleswig-Holstein im Zusammenhang mit4# dem Abschlussexamen
in angemessenem Rahmen ausgehändigt.
( 5 ) Die Vokation für fachfremd Unterrichtende wird in gesonderten Veranstaltungen, in der Regel im Rahmen der zu besuchenden Fortbildungen für fachfremd Unterrichtende, überreicht.
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§ 6
Fachliche Förderung, institutionelle Unterstützung

( 1 ) Die Nordkirche bietet für Lehrkräfte, die einen Antrag auf Vokation nach § 2 und § 4 gestellt haben und die Voraussetzungen erfüllen, Vokationstagungen an. Sie dienen im Rahmen der Ausbildung der vertieften Auseinandersetzung mit der Rolle der Religionslehrkraft einerseits sowie dem Kennenlernen kirchlicher Unterstützungs- und Begleitungssysteme andererseits.
( 2 ) Die Nordkirche unterstützt die Lehrkräfte, denen eine Vokation erteilt wurde, durch regionale wie überregionale pädagogische und geistliche Bildungsangebote.
( 3 ) Zu diesem Zweck teilt das Landeskirchenamt nach erteilter Vokation den zuständigen Pröpsten und Pröpstinnen Name und Anschrift der Lehrkraft mit.
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§ 7
Beendigung der Vokation, Rechtsweg

( 1 ) Die Vokation erlischt mit Austritt aus der Kirche ohne die Mitgliedschaft in einer anderen Kirche nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 zu begründen. Bei Wechsel in eine evangelische Freikirche nach § 2 Absatz 2 ist die Vokation neu zu beantragen. Die Vokation erlischt ferner, wenn die Lehrkraft gegenüber dem Landeskirchenamt schriftlich auf die Vokation verzichtet oder mit Ablauf der Befristung nach § 3.
( 2 ) Die Vokation kann zurück genommen werden, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die jeweiligen Voraussetzungen nach § 2 bis § 4 nicht vorlagen. Die Vokation kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der in § 2 bis § 4 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Die Vokation ist zu widerrufen, wenn festgestellt wird, dass die Lehrkraft das Fach evangelische Religion nicht in Übereinstimmung mit dem Wesen und dem Auftrag der Kirche erteilt. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334, 2010 S. 296) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
( 3 ) Die zuständigen staatlichen Stellen sind durch das Landeskirchenamt schriftlich zu informieren.
( 4 ) Für Rechtsstreitigkeiten ist der Rechtsweg zum kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland eröffnet.
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§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.5# Gleichzeitig treten die Vokationsordnung vom 7. Dezember 2007 der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche (ABl. 2008 S. 12), die Vokationsordnung vom 1. Januar 2008 der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche (KABl S. 3), die Ausführungsbestimmungen zur Vokationsordnung (KABl 1994 S. 76) der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, die Durchführungsbestimmungen zur Vokationsordnung vom 5. März 1994, vom 21. Juni 1994 (ABl. S. 151) und die Durchführungsbestimmung zur Vokationsordnung vom 5. März 1994 vom 1. August 1999 (ABl. S. 81) der Pommerschen Evangelischen Kirche außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Im Änderungsbefehl wurde versehentlich der „Satz 1“ als „Absatz 1“ bezeichnet.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Satz wurde redaktionell angepasst, der Änderungsbefehl enthielt bezüglich der Ersetzung der Wörter versehentlich eine Unrichtigkeit.
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3 ↑ Red. Anm.: Satzzeichen redaktionell ergänzt.
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4 ↑ Red. Anm.: Die durch den Änderungsbefehl entstandene versehentliche Doppelung des Wortes „mit“ wurde redaktionell korrigiert.
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5 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 2. Juni 2018 in Kraft.