.

Geltungszeitraum von: 02.03.2006

Geltungszeitraum bis: 02.01.2018

Kirchengesetz
über die Anforderungen der
privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in
der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche1#

Vom 10. Februar 2006

(GVOBl. S. 38)

#
Die Synode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###

§ 1

Für die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche, ihren Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden, Kirchenkreisen und Kirchenkreisverbänden sowie in ihren in rechtlich unselbstständiger Form geordneten Diensten, Werken und Einrichtungen gilt die vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland erlassene Richtlinie nach Artikel 9 Buchstabe b Grundordnung über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Diakonischen Werkes der EKD vom 1. Juli 2005 (ABl. EKD S. 413) in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend.
#

§ 2

Dieses Kirchengesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.2#

#
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Mitarbeitsanforderungsgesetzes vom 29. November 2017 (KABl. 2018 S. 2) mit Ablauf des 2. Januar 2018 außer Kraft. Es galt in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland neben dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche auch für die landeskirchliche Ebene als Anstellungsträger, vgl. Teil 1 § 59 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung.
#
2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 2. März 2006 in Kraft.