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Rechtsverordnung
über das Kirchenchorwerk
der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland
(Kirchenchorwerkverordnung – KCVO)

Vom 25. September 2017

(KABl. S. 480)

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Aufgrund von § 5 Absatz 3 Satz 1 des Hauptbereichsgesetzes vom 11. März 2008 (GVOBl. S. 110, 134), das durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 9. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 3) geändert worden ist, und aufgrund von § 16 Absatz 4 Satz 2 des Kirchenmusikgesetzes vom 9. März 2017 (KABl. S. 211) verordnet die Erste Kirchenleitung:
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§ 1
Bezeichnung und Organisationsform

( 1 ) Das bisherige Kirchenmusikwerk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche, welches nach den Präambeln des Kirchengesetzes vom 5. April 2008 über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und in der Pommerschen Evangelischen Kirche (KABl 2008 S. 23) und des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und in der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 5. April 2008 (ABl. 2008 Heft 1 S. 5) gegründet worden war, wird mit der Bezeichnung „Kirchenchorwerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ (im Folgenden: Kirchenchorwerk) fortgeführt.
( 2 ) Das Kirchenchorwerk ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nach Artikel 115 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 116 Absatz 1 der Verfassung.
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§ 2
Zuordnung zum Hauptbereich

Das Kirchenchorwerk wird dem Hauptbereich „Gottesdienst und Gemeinde“ (Hauptbereich 31#) zugeordnet und gehört dort zum Arbeitsbereich Kirchenmusik.
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§ 3
Aufgaben

( 1 ) Das Kirchenchorwerk dient der Förderung des Singens von Kirchenmusik. Es unterstützt alle haupt-, neben- und ehrenamtlichen Musikerinnen und Musiker im Bereich des Singens und deren musikalischer Arbeit in der Landeskirche in ihrem kirchlichen Auftrag und Wirken.
( 2 ) Insbesondere hat es folgende Aufgaben:
  1. Beratung, Betreuung und Qualifizierung der im Bereich Singarbeit Tätigen,
  2. Materialaufbereitung für die Chöre,
  3. Verwaltung des Kantatefonds im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde (Hauptbereich 32#),
  4. Planung und Umsetzung von Chorfesten und Singwochen der Landeskirche,
  5. Beteiligung an den Teilkonventen der Kreiskantorinnen und Kreiskantoren nach § 21 Absatz 4 des Kirchenmusikgesetzes.
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§ 4
Landeskantorin bzw. Landeskantor

( 1 ) Die Aufgaben des Kirchenchorwerks werden durch die Beauftragte bzw. den Beauftragten für die Singarbeit wahrgenommen. Sie bzw. er führt den Titel "Landeskantorin" bzw. "Landeskantor".
( 2 ) Die bzw. der Beauftragte für die Singarbeit ist Mitglied der Kommission für Kirchenmusik nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 des Kirchenmusikgesetzes.
( 3 ) Sie bzw. er nimmt bei Angelegenheiten von überregionaler Bedeutung im Bereich Singarbeit die Aufgabe der Fachberatung nach § 16 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Kirchenmusikgesetzes wahr.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft3#.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung des Kirchenmusikwerks der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche, beschlossen von der Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburg am 9. Mai 2008 (KABl S. 46) und beschlossen von der Kirchenleitung der Pommerschen Evangelischen Kirche am 27. Juni 2008 (ABl. 2008 Heft 2 S. 23), außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) lautet der Name des Hauptbereichs jetzt: „Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“.
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2 ↑ Red. Anm.: Siehe Fn. § 2.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 2. November 2017 in Kraft.