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Geltungszeitraum von: 01.10.2010

Geltungszeitraum bis: 31.03.2017

Verordnung vom 9. Oktober 2010
zur Ergänzung des Kirchengesetzes vom 30. Oktober 1994
zur Übernahme und Ausführung
des Kirchengesetzes vom 6. November 1992
über Mitarbeitervertretungen in der EKD (Mitarbeitervertretungsgesetz – MVG)1#,2#

(KABl 2010 S. 73)

Auf der Grundlage von § 3 Absatz 2 Satz 2 des Kirchengesetzes vom 30. Oktober 1994 zur Übernahme und Ausführung des Kirchengesetzes vom 6. November 1992 über Mitarbeitervertretungen in der EKD (Mitarbeitervertretungsgesetz – MVG)3#, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. März 2010 (KABl 1995 S. 60, 2010 S. 17)4#, bestimmt die Kirchenleitung das Folgende:
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§ 1

( 1 ) Mitarbeiter in diakonischen Einrichtungen erhalten durch entsprechende Fortbildungsangebote ihrer Dienstgeber die Möglichkeit, sich mit dem diakonischen Profil ihrer Einrichtung und den Grundlagen des christlichen Glaubens auseinander zu setzen. Die Fortbildungsangebote richten sich an alle Mitarbeiter.
( 2 ) Die Fortbildungsangebote bestehen in Form von Kursangeboten und Modulen innerhalb fachbezogener Fortbildungsangebote.
( 3 ) Die Fortbildungsangebote umfassen einen zeitlichen Rahmen von mindestens 16 Stunden.
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§ 2

( 1 ) Die Ausgestaltung der Fortbildung geschieht durch diakonische und kirchliche Anbieter.
( 2 ) Inhalte der Fortbildungsangebote sind:
  • die evangelische Kirche und andere Konfessionen,
  • die Geschichte und das Selbstverständnis der Diakonie,
  • die biblische Grundlage des christlichen Glaubens,
  • das biblisch-christliche Menschenbild,
  • die seelsorgerliche Dimension diakonischen Handelns,
  • das Kirchenjahr.
Im Rahmen des Zeitbudgets können Schwerpunkte gesetzt werden.
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§ 3

Die Teilnahme erfolgt im Rahmen geltender Dienstvereinbarungen für Fortbildungen. Für Fortbildungen außerhalb dieses Rahmens sind in den Einrichtungen zwischen Dienstgeber- und Dienstnehmerseite gesonderte Regelungen zu treffen.
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§ 4

Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird vom Veranstalter bescheinigt. Die Bescheinigung enthält die Angabe des behandelten Themas sowie die Dauer des Kurses.
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§ 5

Diese Verordnung tritt zum 1. Oktober 2010 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Mitarbeitervertretungsgesetzergänzungsgesetzes vom 31. März 2017 (KABl. S. 217) mit Ablauf des 31. März 2017 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung galt bis dahin auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs unter Ausschlus der landeskirchlichen Ebene als Dienst- und Anstellungsträger weiter, vgl. Teil 1 § 57 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Fundstelle des Übernahme- und Ausführungsgesetzes lautet:(KABl 1995 S. 60).
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4 ↑ Red. Anm.: Die Fundstelle des ändernden Kirchengesetzes lautet: (KABl 2010 S. 17).