.Friedhofssatzung
######§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
#§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
#§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
§ 44
§ 45
Friedhofssatzung
für die Friedhöfe
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein
Vom 24. November 2016
Vollzitat:
Friedhofssatzung für die Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein vom 24. November 2016 (KABl. 2017 S. 34), die zuletzt durch Satzung vom 9. Dezember 2021 (KABl. 2022 S. 200) geändert worden ist
Friedhofssatzung für die Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein vom 24. November 2016 (KABl. 2017 S. 34), die zuletzt durch Satzung vom 9. Dezember 2021 (KABl. 2022 S. 200) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Gliederungs-einheiten | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Erste Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung für die Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein | 30. Juni 2017 | § 20 | Absatz 5 angefügt | |
§ 31 | Absätze 5 und 6angefügt | ||||
2 | Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung für die Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein | 13. März 2020 | Inhaltsübersicht zu § 3 | Wort ersetzt | |
§ 3 | neu gefasst | ||||
§ 5 Abs. 2 Buchst. i | neu gefasst | ||||
Buchst. j | angefügt | ||||
Satz 2 | Wörter ersetzt | ||||
§ 6 | neu gefasst | ||||
§ 8 Abs. 7 Satz 3 | neu gefasst | ||||
Sätze 4 und 5 | angefügt | ||||
§ 12 Abs. 7 | angefügt | ||||
§ 14 Abs. 6 | angefügt | ||||
§ 19 Abs. 4 | eingefügt | ||||
bish. Abs. 4 | wird Abs. 5 | ||||
§ 26 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
§ 28 Abs. 1 | neu gefasst | ||||
Abs. 6 Buchst. b | Zahl ersetzt | ||||
§ 33 | neu gefasst | ||||
§ 37 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
3 | Dritte Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung für die Friedhöfe des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein | 9. Dezember 2021 | § 8 Abs. 7 Satz 3 | Angabe ersetzt | |
§ 12 Abs. 1 Satz 4 | Wörter gestrichen und ersetzt | ||||
§ 13 Abs. 1 Satz 3 | angefügt | ||||
§ 14 Abs. 6 | aufgehoben | ||||
§ 19 Abs. 1 Satz 4 | angefügt | ||||
Abs. 4 | aufgehoben | ||||
bish. Abs. 5 | wird Abs. 4 | ||||
§ 20 Abs. 6 | angefügt | ||||
§ 26 Abs. 2 Satz 2 | angefügt | ||||
Abs. 3 Satz 1 | Satzzeichen und Wort gestrichen | ||||
Satz 5 | Angabe ersetzt | ||||
§ 30 Abs. 2 | neu gefasst | ||||
§ 43 Abs. 4 | angefügt | ||||
§ 45 Satz 1 | Wort ersetzt |
Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein hat am 21. September 2016 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung, § 20 Absatz 3 und § 26 des Bestattungsgesetzes vom 4. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 56) geändert worden ist, die folgende Satzung beschlossen:
Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
#§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein getragenen Friedhöfe Eichhof, Elmschenhagen, Friedrichsort, Neumühlen-Dietrichsdorf, Pries, Holtenau und Südfriedhof in ihrer jeweiligen Größe.
(2) 1Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Gemeindemitglieder der Kirchengemeinden des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein sowie aller sonstigen Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. 2Ferner werden Personen bestattet, die vor ihrem Tode zwar außerhalb des Bereichs des Friedhofsträgers gelebt haben (z. B. in Alten- und Pflegeheimen), jedoch unmittelbar davor im Bereich des Friedhofsträgers wohnhaft waren.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Verwaltung.
#§ 2
Verwaltung der Friedhöfe
(1) Die in § 1 Absatz 1 genannten kirchlichen Friedhöfe sind eine unselbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt in der Trägerschaft des Ev.-Luth. Kirchenkreises Altholstein.
(2) Die Verwaltung der Friedhöfe richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben beauftragt der Kirchenkreisrat die Verwaltung.
(4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
#§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) 1Der Friedhof oder einzelne Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden. 2Eine beschränkte Schließung ist möglich.
(2) 1Bei einer Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. 2Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Bestatteten.
(3) 1Bei einer beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. 2Bestattungen werden nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit oder einen festzulegenden Personenkreis auf den Grabstätten vorgenommen, für die noch Nutzungsrechte bestehen. 3Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.
(4) 1Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. 2Die Entwidmung setzt die vorherige Schließung des Friedhofs voraus. 3Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
#II. Ordnungsvorschriften
#§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.
#§ 5
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben richten, zu unterlassen.
(2) 1Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten Fahrzeuge – zu befahren,
- Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
- an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
- in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
- Druckschriften zu verteilen,
- Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat auf den Friedhöfen zu entsorgen,
- fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
- zu lärmen und zu spielen,
- Hunde unangeleint mitzubringen und Tiere außerhalb der vom Friedhof bestimmten Stellen zu füttern und
- Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmittel zur Grabpflege sowie chemische Reinigungsmittel zur Reinigung von Grabmalen zu verwenden.
2Die Verwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und dieser Satzung vereinbar sind.
(3) Besondere Veranstaltungen auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Verwaltung.
(4) Der Kirchenkreisrat kann weitere Regelungen für die Ordnung auf den Friedhöfen erlassen.
(5) 1Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. 2Die Verwaltung kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten der Friedhöfe untersagen.
#§ 6
Gewerbliche Arbeiten
(1) 1Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Verwaltung. 2Die Verwaltung kann Zulassungsbeschränkungen festlegen.
(2) 1Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
- ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis gemäß § 19 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist, nachweisen oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen und diese z. B. durch den vorläufigen Berufsausweis für Friedhofsgärtner und -gärtnerinnen nachweisen und
- der Verwaltung den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweisen.
2Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Verwaltung den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann die Verwaltung auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen Friedhof vorgelegt wird.
(4) 1Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. 2Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(5) 1Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von der Verwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. 2Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.
(6) 1Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Verwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. 2Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. 3Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterialien entsorgen. 4Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Die Zulassung kann durch die Verwaltung widerrufen werden, wenn der oder die Gewerbetreibende schwerwiegend oder trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.
(8) 1Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben ihre Tätigkeit vor Aufnahme der Leistungserbringung auf dem Friedhof anzuzeigen. 2Die Absätze 1 bis 3 und 7 finden auf sie keine Anwendung.
#III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
#§ 7
Anmeldung der Bestattung
(1) 1Bestattungen sind unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. 2Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung im Benehmen mit der Verwaltung nachzuweisen.
(2) Die Verwaltung setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.
#§ 8
Särge und Urnen
(1) 1Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. 2Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf schriftlichen Antrag die Bestattung ohne Sarg aber in Leichentüchern genehmigen, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, nachweislich eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. 3Entsprechende technische Voraussetzungen sind von den Auftraggebern der Bestattung auf eigene Kosten in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung zu schaffen. 4Im Erdreich verbleibende Leichentücher oder sonstige Behältnisse müssen aus leicht abbaubarem und umweltfreundlichem Material bestehen. 5Der Transport eines Toten auf dem Friedhof ist ausschließlich in einem geschlossenen Sarg zulässig.
(2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.
(4) Für die Bestattung in zugänglichen, ausgemauerten Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(5) 1Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. 2Die Särge für perinatal verstorbene Kinder sollen einschl. der Sargfüße und der Verzierungen höchstens 0,60 m lang und 0,30 m hoch sein. 3Für größere Särge ist die Zustimmung der Verwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(6) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 3 entsprechend.
(7) 1Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern. 2In Urnengemeinschaftsgrabstätten dürfen Überurnen höchstens einen Durchmesser von 25 cm haben. 3In Baumgrabstätten (§19 Absatz 3) und in Grabstätten im naturnahen Grabfeld (§ 20 Absatz 6) dürfen nur biologisch abbaubare Aschekapseln beigesetzt werden. 4Über- oder Schmuckurnen sind nur zulässig, wenn sie biologisch abbaubar sind. 5Die Verwaltung kann einen entsprechenden Nachweis verlangen.
#§ 9
Ruhezeit
Die allgemeine Ruhezeit beträgt | 25 Jahre |
für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 20 Jahre |
für Urnen | 20 Jahre |
für perinatal verstorbene Kinder | 10 Jahre |
§ 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von Beauftragten der Verwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) 1Die Nutzungsberechtigten müssen Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lampen, Vasen, Großgehölze usw.) soweit erforderlich, vor der Beisetzung auf ihre Kosten entfernen lassen. 2Über das Erfordernis entscheidet die Verwaltung.
(5) 1Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen aus Absatz 4 nicht nach und muss beim Ausheben der Gräber das Grabzubehör vom Friedhofspersonal entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigten der Verwaltung zu erstatten. 2Ein Anspruch auf Wiederverwendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.
#§ 11
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) 1Bei Vorliegen eines berechtigten Grundes kann die Verwaltung einem Umbettungsantrag zustimmen. 2Die staatlichen Vorschriften sind zu beachten.
(3) 1Antragsberechtigt bei Umbettungen aus Reihengrabstätten sind der Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner und die Verwandten Ersten Grades, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten. 2Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat der Antragsteller zu tragen.
(4) 1Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. 2Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden.
(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) 1Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. 2Mit Zustimmung der Verwaltung können sie auch in belegten Grabstätten beigesetzt werden.
(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.
(9) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte ist keine Umbettung.
#IV. Grabstätten
#§ 12
Allgemeines
(1) 1Die Grabstätte bleibt Eigentum des Kirchenkreises. 2An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. 3Der Nutzungsberechtigte muss zur Wahrung seiner Rechte seine zustellfähige Anschrift und jede Änderung derselben mitteilen. 4Die Verwaltung ist im Falle von Hinweisen, Aufforderungen, Fristsetzungen oder sonstigen schriftlichen Erklärungen lediglich verpflichtet, deren Zusendung unter vorgenannter Anschrift zu versuchen; sie wird bei Postrückläufen noch eine Anfrage bei der Meldebehörde des zuletzt angegebenen Wohnortes durchführen und genügt ihren Verpflichtungen gegebenenfalls abschließend durch ein für drei Monate an der Grabstätte aufgestelltes Steckschild oder eine amtliche Bekanntmachung ihrer Erklärung unter der Internetadresse www.friedhof-kiel.de/Information2#. 5Auf die Bereitstellung wird in den Kieler Nachrichten unter amtliche Bekanntmachung hingewiesen.
(2) 1Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. 2Für Wahlgrabstätten gelten § 14 und § 16.
(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Die Grabstätten werden angelegt als
- Sargreihengrabstätten
- Sargwahlgrabstätten
- Urnenreihengrabstätten
- Urnenwahlgrabstätten
- Urnengemeinschaftsgrabstätten ohne gemeinschaftlichen Gedenkstein
- Urnengemeinschaftsgrabstätten mit gemeinschaftlichem Gedenkstein
- Grabstätten für perinatal verstorbene Kinder
- Baumgrabstätten.
(5) 1Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:
a) | Sargreihengrabstätten | Länge: 2,00 m | Breite: 1,15 m |
b) | Sargwahlgrabstätten | Länge: 2,50 m | Breite: 1,15 m |
c) | Urnenreihengrabstätten | Länge: 1,00 m | Breite: 0,80 m |
d) | Urnenwahlgrabstätten | Länge: 1,20 m | Breite: 1,00 m |
e) | Urnengemeinschaftsgrabstätten | Länge: 0,30 m | Breite: 0,30 m |
f) | Grabstätten für perinatal verstorbene Kinder | Länge: 1,00 m | Breite: 0,80 m |
g) | Baumgrabstätten | Durchmesser: 4,00 m | |
2Im Übrigen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
(6) Stimmen in den bestehenden Grabfeldern der Friedhöfe die Grabmaße mit den Maßen dieser Satzung nicht überein, hat das keinen Einfluss auf die Gebührenbemessung.
(7) 1Der Flächenbewuchs ist bei Beendigung des Nutzungsrechtes auf Kosten der nutzungsberechtigten Person von der Grabstätte zu entfernen. 2Die vom Flächenbewuchs befreite Grabstätte ist auf das umliegende Bodenniveau mit Erde aufzufüllen. 3Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die nutzungsberechtigte Person den Flächenbewuchs innerhalb von drei Monaten entfernen oder entfernen lassen. 4Die Einzelheiten sind mit der Verwaltung schriftlich abzustimmen. 5Ist bis zum Ablauf dieser Frist keine Abräumung und auch keine Beauftragung der Verwaltung erfolgt, geht der Flächenbewuchs entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. 6Dieser kann den Flächenbewuchs von der Grabstätte entfernen und die nutzungsberechtigte Person zur Übernahme der Kosten heranziehen. 7Ist keine nutzungsberechtigte Person vorhanden, kann die Verwaltung die Kostenerstattung von demjenigen verlangen, der die Bestattung veranlasst hat.
#§ 13
Sargreihengrabstätten
(1) 1Sargreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. 2Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. 3Sargreihengrabstätten werden mit einer Beetfläche (§ 26 Absatz 3) oder zur individuellen ganzflächigen Anlage und Unterhaltung der Grabstätte angelegt.
(2) 1In jeder Sargreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. 2In Ausnahmefällen können gegen Entrichtung einer zusätzlichen Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 1,00 m oder eine Urne zusätzlich beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird. 3Über Ausnahmen entscheidet die Verwaltung.
(3) 1Wird ein Sargreihengrab vor Ablauf der Überlassungszeit zurückgegeben, werden keine Grabstättengebühren erstattet. 2Lediglich in den ersten sechs Monaten nach der Vergabe kann die Hälfte der entrichteten Gebühr erstattet werden, wenn das Grab wiederverwendet werden kann und die feldweise Aufhebung dadurch nicht behindert wird.
(4) 1Sargreihengräber werden nach Ablauf der Nutzungszeit geräumt. 2Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild im Schaukasten des Friedhofs bekanntgemacht.
#§ 14
Sargwahlgrabstätten
(1) Sargwahlgrabstätten werden als Sondergräber mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben.
(2) 1Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. 2Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. 3Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. 4Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahren erfolglos durchgeführt worden ist.
(3) 1In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. 2In Ausnahmefällen können gegen Entrichtung einer zusätzlichen Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von 1,00 m oder eine Urne zusätzlich beigesetzt werden. 3Über Ausnahmen entscheidet die Verwaltung.
(4) 1In einer Wahlgrabstätte dürfen die Nutzungsberechtigten und ihre Angehörigen bestattet werden. 2Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
- der Ehegatte
- der eingetragene Lebenspartner
- die Kinder
- die Eltern
- die Geschwister
- die Großeltern und
- Enkelkinder sowie
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner der unter c, e, und g bezeichneten Personen.
(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung des Nutzungsberechtigten sowie der Einwilligung der Verwaltung.
#§ 15
Nutzungszeit der Sargwahlgrabstätten
(1) 1Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre, beginnend mit dem Tage der Zuweisung. 2Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden. 3Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.
(2) 1Die Nutzungsberechtigten haben selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. 2Auf den Ablauf der Nutzungszeit werden die jeweiligen Nutzungsberechtigten schriftlich hingewiesen, soweit die Anschriften der Verwaltung bekannt sind.
(3) 1Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte. 2Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung.
#§ 16
Eingeschränktes Nutzungsrecht an Sargwahlgrabstätten
(1) 1Sind auf den Friedhöfen genügend freie Grabstätten vorhanden, so kann ohne Vorliegen eines Todesfalles (vgl. § 12 Absatz 2 – Reservierung einer Grabstätte –) und nach Ablauf der Nutzungszeit nach § 15 (Erhaltung einer Grabstätte) ein eingeschränktes Nutzungsrecht an Sargwahlgrabstätten verliehen werden. 2Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechts besteht nicht.
(2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Sargwahlgrabstätte unterliegt den Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:
- Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Buchstabe c endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.
- Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 15 Absatz 1 für eine kürzere Nutzungszeit verliehen werden.
- 1Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem in der Sargwahlgrabstätte eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. 2In diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an Sargwahlgrabstätten.
- Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist die ermäßigte Grabnutzungsgebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
- Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Buchstabe c, so ist die entrichtete Grabnutzungsgebühr für volle Jahre, soweit sie auf den Zeitraum nach der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurechnen, die ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstätte für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten ist.
§ 17
Übertragung von Nutzungsrechten an Sargwahlgrabstätten
(1) 1Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten auf einen Angehörigen gemäß § 14 Absatz 4 übertragen werden. 2Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung der Verwaltung.
(2) 1Stirbt die oder der Nutzungsberechtigte, so geht das Nutzungsrecht auf eine Angehörige oder einen Angehörigen gemäß § 14 Absatz 4 mit deren oder dessen Zustimmung über. 2Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 14Absatz 4 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person den Vorrang hat.
(3) 1Die Rechtsnachfolge gemäß Absatz 2 können die Nutzungsberechtigten dadurch ändern, dass sie das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 14 Absatz 4 oder – mit Zustimmung der Verwaltung – einer anderen Person durch Vertrag übertragen. 2Eine Ausfertigung des Vertrages ist der Verwaltung unverzüglich einzureichen.
(4) 1Die oder der neue Berechtigte hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung bzw. dem Rechtsübergang die Umschreibung auf ihren bzw. seinen Namen zu beantragen. 2Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung bzw. der Rechtsübergang nicht hinreichend nachgewiesen ist. 3Solange der Übergang nicht anerkannt ist, sind Bestattungen, mit Ausnahme des bzw. der bisherigen Nutzungsberechtigten, nicht zulässig.
(5) Die Übertragung bzw. der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch die Verwaltung.
(6) 1Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. 2Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu.
#§ 18
Rückgabe von Sargwahlgrabstätten
(1) 1Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. 2Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. 3Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Verwaltung.
(2) Entrichtete Nutzungsgebühren für zurückgegebene Nutzungsrechte an Grabstätten oder Grabbreiten, die von Grabstätten mit mehreren Grabbreiten zur Verkleinerung der Grabstätte abgetrennt worden sind, werden nicht erstattet.
#§ 19
Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) 1Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer einer 20-jährigen Nutzungszeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden. 2Innerhalb der ersten zehn Jahre nach der ersten Urnenbeisetzung kann eine zweite Urne beigesetzt werden. 3Die Nutzungszeit muss dann generell einmalig um zehn Jahre verlängert werden. 4Urnenreihengrabstätten werden mit einer Beetfläche (§ 26 Absatz 3) oder zur individuellen ganzflächigen Anlage und Unterhaltung der Grabstätte angelegt.
(2) 1Urnenwahlgrabstätten sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer einer 25-jährigen Nutzungszeit verliehen wird. 2Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt für zwei Urnen. 3Die Verwaltung kann, gegen Entrichtung einer Gebühr, Ausnahmen zulassen.
(3) 1Baumgrabstätten sind Urnenwahlgrabstätten an einem vorhandenen oder neu zu pflanzenden Baum. 2Das Nutzungsrecht wird auf Antrag für die Dauer einer 20-jährigen Nutzungszeit verliehen. 3Baumgrabstätten werden angelegt für vier Urnen. 4Die Neuanpflanzung erfolgt durch die Verwaltung. 5Für den Fall eines Sturmschadens, Schädlingsbefalls oder anderweitigen Zerstörung des Baumes wird von der Verwaltung ein neuer Jungbaum, wenn möglich auf der Grabstätte, ansonsten in unmittelbarer Nähe gepflanzt. 6Die Beisetzung der Urnen erfolgt im Traufenbereich des Baumes. 7Eine individuelle Bepflanzung und Gestaltung ist nicht zugelassen. 8Der Standort des Grabmals wird durch die Verwaltung festgelegt. 9Über Ausnahmen entscheidet die Verwaltung.
(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten die Vorschriften für Sargreihengrabstätten bzw. Sargwahlgrabstätten entsprechend.
#§ 20
Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte
(1) 1Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte können als Reihengrabstätten oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen angelegt werden. 2Die gärtnerische Anlage und Unterhaltung einschließlich der Rahmenbepflanzung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit ausschließlich durch die Verwaltung. 3An dem dafür vorgesehenen Ablageplatz der Gemeinschaftsgrabstätte dürfen nur Blumen und Gestecke niedergelegt werden. 4Die Verwaltung ist berechtigt, verwelkte Blumen und Kränze sowie unzulässig abgelegten Grabschmuck wie Blumentöpfe, Grablichter, Grablaternen und Steine zu entfernen. 5Die Verwaltung ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.
(2) 1Urnengemeinschaftsgrabstätten sind eine besondere Form von Reihengrabstätten. 2Sie werden der Reihe nach belegt. 3Das Nutzungsrecht wird nur im Todesfall zur Beisetzung einer Urne für die Dauer der Ruhezeit verliehen. 4Auf den Urnengemeinschaftsgrabstätten werden die einzelnen Grabbreiten nicht gekennzeichnet.
(3) 1Urnengemeinschaftsgrabstätten mit gemeinschaftlichem Gedenkstein oder gemeinschaftlichen Gedenksteinen werden für eine oder zwei Urnenbeisetzungen angelegt. 2Absatz 2 gilt entsprechend. 3In den Grabstätten für zwei Urnen befindet sich direkt neben der zuerst beigesetzten Urne der Platz für eine zweite Urne, die jedoch nur innerhalb der ersten 20 Jahre nach der ersten Belegung beigesetzt werden kann. 4Die Nutzungszeit einer Grabstätte für zwei Urnenbeisetzungen beträgt, abweichend vom Absatz 2, 40 Jahre. 5Der gemeinschaftliche Gedenkstein wird oder die gemeinschaftlichen Gedenksteine werden von der Verwaltung aufgestellt und mit Namen und Sterbedaten der dort Beigesetzten beschriftet. 6Die Kosten dafür werden gesondert festgesetzt. 7Die Erwerber teilen der Verwaltung schriftlich mit, welche Namen und welche Sterbedaten eingetragen werden sollen. 8Die Verwaltung kann den Gedenkstein zum Zwecke der Beschriftung abnehmen lassen.
(4) 1Sarggemeinschaftsgrabstätten werden als Sargwahlgrabstätten angelegt. 2Je Grabbreite kann nur eine Leiche bestattet werden. 3Eine weitere Grabbreite kann reserviert (§ 16) werden. 4Der gemeinschaftliche Gedenkstein wird oder die gemeinschaftlichen Gedenksteine werden von der Verwaltung aufgestellt und mit Namen und Sterbedaten der dort Bestatteten beschriftet. 5Die Kosten dafür sind in der Gebühr für den Erwerb enthalten. 6Die Erwerber teilen der Verwaltung schriftlich mit, welche Namen und welche Sterbedaten eingetragen werden sollen. 7Die Verwaltung kann den Gedenkstein zum Zwecke der Beschriftung abnehmen lassen. 8Über die Kosten der Pflege ist ein gesonderter Kapital- und Dauergrabpflegevertrag für die Dauer der Nutzungszeit abzuschließen.
(5) 1Es werden Gemeinschaftsgrabstätten für Sarg- und Urnenwahlgrabstätten angelegt. 2Für einzelne Grabstätten innerhalb dieser Gemeinschaftsgrabstätte kann gemäß § 16 ein eingeschränktes Nutzungsrecht verliehen werden. 3Ein Grabmal ist zu errichten oder ein Kissenstein aufzulegen. 4Die Kosten dafür sind nicht in der Gebühr enthalten. 5Absatz 1 gilt entsprechend. 6Die einzelnen Grabstätten werden nicht gesondert gekennzeichnet. 7Voraussetzung für die Verleihung eines Nutzungsrechts ist, dass zeitgleich für die gesamte Nutzungszeit ein gesonderter Kapital- und Dauergrabpflegevertrag abgeschlossen wird.
(6) 1Im naturnahen Grabfeld werden Grabstätten gemäß Absatz 1 Satz 1 angelegt. 2Die Grabstätten werden nicht individuell gekennzeichnet. 3Die Anlage soll einen einheitlichen, natürlichen Charakter haben. 4Die Unterhaltung und Pflege einschließlich der Gehölze und Bäume wird ausschließlich durch die Verwaltung durchgeführt. 5Grabschmuck jeglicher Art, sowie das Behängen von Bäumen ist auf diesen Grabstätten nicht gestattet. 6Grabschmuck darf nur auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen (Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend) abgelegt werden. 7Zur individuellen Kennzeichnung der Grabstätte kann ein Grabmal errichtet oder aufgelegt werden. 8Dieses sollte sich harmonisch in das naturnah gestaltete Grabfeld einfügen.
#§ 21
Grabstätten für perinatal verstorbene Kinder
(1) 1Es werden auf besonderen Grabfeldern Grabstätten für perinatal (d. h. vor, während oder nach der Geburt) verstorbene Kinder angelegt. 2In diesen Grabstätten können auch Tot- und Fehlgeborene bestattet werden, für die nach staatlichem Recht keine Bestattungspflicht besteht.
(2) 1Die Grabstätten werden für Särge und Urnen angelegt. 2Sie werden der Reihe nach belegt. 3Das Nutzungsrecht wird nur im Todesfall vergeben, und zwar für die Dauer von zehn Jahren. 4In jeder Grabstätte darf nur eine Bestattung vorgenommen werden. 5Im Übrigen gilt § 13 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 und 4 entsprechend.
#§ 22
Registerführung
1Die Verwaltung führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topographisches Grabregister und ein chronologisches Bestattungsregister der Bestatteten. 2Die Führung durch elektronische Datenverarbeitung ist zulässig.
#V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
#§ 23
Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen der §§ 26 und 28 für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.
#§ 24
Wahlmöglichkeit
(1) Neben den Grabfeldern mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 26 und 28) werden auch solche ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften (§§ 25 und 27) angelegt.
(2) 1Es kann zwischen beiden Arten von Grabfeldern gewählt werden. 2Die Friedhofsbenutzer sind umfassend über die Wahlmöglichkeit zu unterrichten.
#§ 25
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.
(2) 1Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. 2Das Pflanzen von Bäumen ist auf den Grabstätten nicht gestattet. 3Alle Gehölze werden mit der Anpflanzung kraft Gesetzes Eigentum des Kirchenkreises. 4Sie dürfen nur mit Zustimmung der Verwaltung verändert oder beseitigt werden.
(3) 1Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 25 bis 28 insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung zugelassen werden. 2Für Grabmale in besonderer Lage kann die Verwaltung zusätzliche Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
#§ 26
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
(1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nicht für folgende Grabfelder: Südfriedhof: Feld: DII, Parkfriedhof Eichhof: Feld: 35, Friedhof Elmschenhagen: Feld: 35, Friedhof Neumühlen-Dietrichsdorf: Feld: 2 und Friedhof Holtenau: Feld: 9.
(2) 1Die Grabstätten müssen eine die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung erhalten und sollen durch die besondere gärtnerische Gestaltung zu einem ausgewogenen Bild des Friedhofes beitragen. 2Nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten können in den Gestaltungsplänen der Anlage3# zu dieser Satzung getroffen werden.
(3) 1Bei Rasengrabstätten, das sind Rasensargwahlgrabstätten, Sarg- und Urnenreihengrabstätten sowie Grabstätten für perinatal verstorbene Kinder, sind die einzelnen Grabstätten und Wege übergangslos durch eine Rasenfläche verbunden. 2Die Rasenfläche wird von der Verwaltung angelegt und unterhalten. 3Auf den Grabfeldern sind die Gräber, mit Ausnahme der Urnengemeinschaftsgrabstätten, durch das Grabmal, die Grabnummer und durch eine Beetfläche gekennzeichnet. 4Die sich am Kopfende der Grabstätte befindliche Beetfläche ist zur Aufnahme des Grabmals, zur individuellen Anlage und Bepflanzung durch den Nutzungsberechtigten bestimmt. 5Die Beetgröße für Rasensargwahlgrabstätten, Sargreihengrabstätten sowie Urnenreihengrabstätten und Grabstätten der perinatal verstorbenen Kinder werden nach den Gestaltungsvorschriften gemäß Absatz 2 festgesetzt.
(4) 1Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Gehölze sowie Schrittplatten und auch Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff. 2Dasselbe gilt für Grababdeckungen mit Naturstein, Beton, Terrazzo, Teerpappe, Kunststoff o. Ä.
(5) 1Grabeinfassungen aus Naturstein (Natursteinkanten) in einer Stärke von 6 bis 8 cm allseitig rechtwinklig gearbeitet sind auf Wahlgrabstätten mit Ausnahme der Baumgrabstätten und der Rasensargwahlgrabstätten zugelassen. 2Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Verwaltung.
#§ 27
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
(1) 1Für Grabmale sollen nur Naturstein, Hartholz, geschmiedetes oder gegossenes Metall in massiver Ausführung verwendet werden. 2Über Ausnahmen entscheidet die Verwaltung.
(2) 1Die Mindeststärke stehender Grabmale aus Naturstein beträgt bis 1,00 m Höhe 0,12 m, über 1,00 m Höhe 0,15 m. 2Liegende Grabmale müssen mindestens 0,10 m stark sein.
(3) 1Die Breite des Grabmals einschließlich Sockel darf auf einstelligen Sarggrabstätten höchstens 0,73 m betragen. 2Bei mehrstelligen Sarggrabstätten müssen die Größen der Grabmale angemessen sein. 3Eine lichte Weite von mindestens 0,21 m zwischen Grabmal mit evtl. Grabsockel und der Grenze der Grabstätte ist einzuhalten. 4Über Ausnahmen entscheidet die Verwaltung.
(4) Die Ansichtsfläche soll 0,2 m² nicht unterschreiten.
(5) Bei stehenden Grabmalen, mit Ausnahme von Findlingen, sind alle sichtbaren Seiten fachgerecht zu bearbeiten.
#§ 28
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
(1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten nicht für folgende Grabfelder: Südfriedhof: Feld: DII, Parkfriedhof Eichhof: Feld: 35, Friedhof Elmschenhagen: Feld: 35, Friedhof Neumühlen-Dietrichsdorf: Feld: 2 und Friedhof Holtenau: Feld: 9.
(2) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt.
(3) 1Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Hartholz, geschmiedetes oder gegossenes Metall in massiver Ausführung und handwerklicher Bearbeitung verwendet werden. 2Über Ausnahmen entscheidet die Verwaltung.
(4) 1Nach Maßgabe der Gestaltungsvorschriften sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. 2Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite auf Sargwahlgrabstätten (mit Ausnahme der Rasensargwahlgrabstätten) zwei und auf Urnenwahlgrabstätten ein liegendes Grabmal gesetzt werden. 3Es soll dem vorhandenen in Material, Schrift und Bearbeitung entsprechen.
4Auf Urnengemeinschaftsgrabstätten ist die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen durch die Nutzungsberechtigten nicht zugelassen.
(5) Auf den Grabstätten für Erdbestattungen sind die Ansichtsflächen in folgenden Größen zulässig:
a) | auf Sargreihengrabstätten | |
stehende Grabmale | 0,20 bis 0,45 m² | |
liegende Grabmale | 0,20 bis 0,35 m² | |
b) | auf einstelligen Sargwahlgrabstätten | |
stehende Grabmale | 0,20 bis 0,80 m² | |
liegende Grabmale | 0,20 bis 1,12 m² | |
c) | auf zwei- oder mehrstelligen Sargwahlgrabstätten | |
stehende Grabmale | 0,20 bis 2,35 m² | |
liegende Grabmale | 0,20 bis 2,70 m² | |
d) | Werden bei Grabstätten mit mehr als zwei Grabbreiten Grabmalabmessungen gewünscht, die über die Maße von 5 c) hinausgehen, so bedürfen diese der Genehmigung der Verwaltung. | |
(6) Auf den Urnengrabstätten sind die Ansichtsflächen in folgenden Größen zulässig:
a) | auf Urnenwahlgrabstätten | |
stehende Grabmale | 0,20 bis 0,40 m² | |
liegende Grabmale | 0,20 bis 0,30 m² | |
b) | auf Urnenreihengrabstätten | |
stehende Grabmale | 0,20 bis 0,36 m² | |
liegende Grabmale | 0,15 bis 0,25 m² | |
c) | auf Baumgrabstätten | |
liegende Grabmale | 0,20 m² | |
(7) 1Das Grabmal auf einer Baumgrabstätte ist ebenerdig zu verlegen. 2Die Verlegung eines weiteren Grabmals kann von der Verwaltung genehmigt werden, soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist.
(8) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können bei mehrstelligen Urnenwahlgrabstätten Ausnahmen von dieser Vorschrift zugelassen werden.
(9) Auf Grabstätten für perinatal verstorbene Kinder sind liegende Grabmale bis zu einer Ansichtsfläche von 0,25 m² zugelassen.
(10) Für die Gestaltung und Bearbeitung gilt folgendes:
- Zur Beschriftung sind alle fachgerechten Techniken zugelassen. Schriften, Ornamente und Symbole müssen gut verteilt werden. Sie dürfen nicht aufdringlich groß sein. Bronze, Messing, Hydronalium und Blei sind nur in natürlichem Ton zugelassen.
- Lichtbilder dürfen die Maße 9 cm x 13 cm nicht überschreiten. Über Ausnahmen entscheidet die Verwaltung.
- Nicht zugelassen sind insbesondere Materialien wie Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Aluminium, sonstige Ersatzstoffe und Imitationen.
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
#§ 29
Allgemeines
(1) 1Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. 2Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. 3Sie können entweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder die Verwaltung oder zugelassene Friedhofsgärtner damit beauftragen. 4Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(2) 1Die Verwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. 2Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(3) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Verwaltung.
(4) 1Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und ist kein Nutzungsberechtigter vorhanden oder kein Angehöriger zur Übernahme des Nutzungsrechts bereit, so kann die Verwaltung die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Rasengrabanlage bis zum Ablauf der Nutzungszeit von demjenigen verlangen, der die Bestattung veranlasst hat. 2Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, soweit die Grabpflege durch einen Dritten sichergestellt ist.
#§ 30
Grabpflege, Grabschmuck
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.
(2) 1Produkte der Trauerfloristik, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken, dürfen nicht verwendet werden. 2Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. 3Grab- und Beeteinfassungen, die Kunststoffe enthalten,4# dürfen nicht verwendet werden. 4Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen. 5LED-Grablichter dürfen nicht verwendet werden, da sie ein erhebliches Umwelt- und Abfallentsorgungsproblem darstellen.
(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. Ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.
#§ 31
Vernachlässigung
(1) 1Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so sind die Verantwortlichen zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. 2Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. 3Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Verwaltung kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. 4Bei Wahlgrabstätten kann die Verwaltung stattdessen die Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen.
(2) 1Produkte der Trauerfloristik, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken, dürfen nicht verwendet werden. 2Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. 3Grab- und Beeteinfassungen, die Kunststoffe enthalten dürfen nicht verwendet werden. 4Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen. 5LED-Grablichter dürfen nicht verwendet werden, da sie ein erhebliches Umwelt- und Abfallentsorgungsproblem darstellen.
(3) Nach dem Entzug von Nutzungsrechten gemäß Absatz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in Gemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden.
(4) 1Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. 2Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Verwaltung den Grabschmuck entfernen. 3Die Verwaltung ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.
(5) Nach dem Entzug von Nutzungsrechten gilt für Grabmale einschließlich des Sockels und des Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen § 37 Absatz 2 entsprechend.
(6) 1Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden zusätzlich als Auslagen erhoben:
- a)
- Gebühren für Post- und Kommunikationsleistungen,
- b)
- Kosten, die durch die öffentliche Bekanntmachung entstehen,
- c)
- Kosten im Rahmen der Melderegisterauskunft,
- d)
- Kosten der Verwaltung.
2Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
#VII. Grabmale und bauliche Anlagen
#§ 32
Zustimmungserfordernis
(1) 1Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Verwaltung. 2Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. 3Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten oder seinen Bevollmächtigten zu stellen.
(2) 1Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:
- Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung.
- Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung.
2In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) 1Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, Einfriedigungen (Steineinfassungen), Bänke und provisorischer Tafeln bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Verwaltung. 2Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
#§ 33
Prüfung durch die Verwaltung
(1) Die Verwaltung kann verlangen, dass ihr das Grabmal und der genehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorgewiesen werden.
(2) 1Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann die Verwaltung die Errichtung des Grabmals verweigern oder der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. 2Bei bereits errichteten Grabmalen kann die Verwaltung nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für sonstige bauliche Anlagen nach § 32 Absatz 3 entsprechend.
(4) Die Verwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung der nutzungsberechtigten Person auf deren Kosten entfernen zu lassen.
#§ 34
Fundamentierung und Befestigung
(1) 1Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. 2Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“, in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
#§ 35
Mausoleen und gemauerte Grüfte
(1) Soweit auf den Friedhöfen Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden.
(2) 1Für gemauerte Grabstätten, das sind Mausoleen und Grüfte, werden nach Maßgabe der § 15 Absatz 1 und 2 und § 42 Verlängerungsgebühren für eine Grabbreite erhoben. 2Zugrunde gelegt wird die Gebühr für eine Wahlgrabbreite der Gebührengruppe I mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren.
(3) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften sowie die Errichtung neuer Mausoleen und gemauerter Grüfte soll nur ermöglicht werden, wenn durch vertragliche Regelungen sichergestellt wird, dass der Friedhof von entstehenden Kosten freigehalten wird.
#§ 36
Unterhaltung
(1) 1Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. 2Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die bzw. der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) 1Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch einen zugelassenen Gewerbetreibenden beseitigen zu lassen. 2Geschieht dies nicht, so kann die Verwaltung das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten des Verantwortlichen instand setzen oder beseitigen lassen. 3Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen vorher eine Aufforderung. 4Sind sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(3) 1Bei unmittelbarer Gefahr ist die Verwaltung berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. 2Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. 3Geschieht dies nicht, so kann die Verwaltung die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. 4Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.
#§ 37
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Verwaltung entfernt werden.
(2) 1Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die nutzungsberechtigte Person das Grabmal einschließlich des Sockels bzw. Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen innerhalb von drei Monaten entfernen oder entfernen lassen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 38 handelt. 2Fundamente dürfen nur durch zugelassene Gewerbetreibende oder der Verwaltung entfernt werden. 3Dabei entstehende Bodenunebenheiten sind auf das umliegende Bodenniveau mit Erde vom Ausführenden aufzufüllen. 4Die Einzelheiten sind mit der Verwaltung abzustimmen. 5Ist bis zum Ablauf dieser Frist keine Abräumung und auch keine Beauftragung der Verwaltung erfolgt, gehen Grabmal bzw. bauliche Anlage entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. 6Dieser kann das Grabmal bzw. die bauliche Anlage von der Grabstätte entfernen, Fachfirmen zur Wiederverwendung anbieten oder einem Recycling zuführen und die nutzungsberechtigte Person zur Übernahme der Kosten heranziehen.
#§ 38
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
(1) 1Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, sind in einer Liste zu erfassen. 2Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren. 3Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und sollen nach Ablauf des Nutzungsrechtes der Grabstätte erhalten werden.
(2) Für die Erhaltung von Grabmalen nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich die Nutzungsberechtigten verpflichten, das Grabmal gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten.
#VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
#§ 39
Benutzung der Leichenräume
(1) 1Die Leichenräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. 2Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Verwaltung und in Begleitung ihres Beauftragten betreten werden.
(2) 1Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. 2Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
(3) 1Die Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt. 2Der Zutritt Unbefugter zu diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
#§ 40
Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.
(2) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(3) Für die Trauerfeier stehen die Friedhofskapellen/Aussegnungsräume zur Verfügung.
(4) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche dies nicht zulässt.
#IX. Haftung und Gebühren
#§ 41
Haftung
(1) 1Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen. 2Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn sie nachweisen können, dass sie zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben.
(2) Die Verwaltung ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
#§ 42
Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
#X. Schlussvorschriften
#§ 43
Übergangsregelungen
(1) Die Grabnutzungsrechte, die vor dem 1. April 1950 als Erbgräber verliehen wurden, sind am 31. März 1975 und bei den über drei Breiten großen Grabstätten sowie bei den gemauerten Grabstätten am 31. März 1990 erloschen, sofern eine Verlängerung bzw. Wiedererwerb nicht stattgefunden hat.
(2) Die bis zum 31. Dezember 1982 auf dem Kirchhof Holtenau erworbenen Nutzungsrechte an Grabstätten und die Ruhezeit für die auf ihnen geschehenen Beisetzungen werden durch diese Friedhofssatzung nicht geändert.
(3) Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist und die nach der bisherigen Friedhofssatzung in Reihengräbern beigesetzt sind, deren Nutzungszeit abläuft, werden durch die Verwaltung in der Gemeinschaftsgrabstätte beigesetzt, sofern der Bestattungspflichtige keine andere Beisetzung veranlasst.
(4) 1Mit Wirkung vom 1. Januar 2022 werden auf dem Parkfriedhof Eichhof und den Friedhöfen: Pries, Holtenau und Neumühlen-Dietrichsdorf keine Nutzungsrechte mehr an Wahlgrabstätten neu verliehen. 2Die nutzungsberechtigte Person (Nutzungsberechtigte/r), die im Jahr 2021 ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auf einem der im Satz 1 aufgeführten Friedhöfen hat sowie die im Nutzungsrecht nachfolgende Person, die einen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts im Jahr 2021 stellt und einer Übertragung zustimmt, kann bis zum eigenen Tod das Nutzungsrecht verlängern. 3Nach dem Tod der aus Satz 2 Berechtigten besteht die Möglichkeit der Verlängerung der laufenden Nutzungszeit anlässlich einer Bestattung bis zu zwei Mal, um diese an die Ruhezeit anzupassen.
#§ 44
Umwelt- und Naturschutz
Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf den Friedhöfen Rechnung zu tragen.
#§ 45
Schlussbestimmung
1Diese Satzung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft5#; zusätzlich ist die Satzung nach einem Hinweis in den Kieler Nachrichten im Internet auf der Internetseite www.friedhof-kiel.de/Information6# zu veröffentlichen. 2Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Satzung vom 28. November 20017# (Kieler Nachrichten vom 15. Dezember 2001), zuletzt geändert durch Satzung vom 22. Januar 2015 (KABl. Seite 157) außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Diese Webseite kann nicht mehr aufgerufen werden. Die amtlichen Bekanntmachungen befinden sich unter www.friedhof-kiel.de/dokumente (Stand: 14. Juli 2026).
2 ↑ Red. Anm.: Diese Webseite kann nicht mehr aufgerufen werden. Die amtlichen Bekanntmachungen befinden sich unter www.friedhof-kiel.de/dokumente (Stand: 14. Juli 2026).
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6 ↑ Red. Anm.: Diese Webseite kann nicht mehr aufgerufen werden. Der Satzungstext befindet sich unter www.friedhof-kiel.de/dokumente (Stand: 14. Juli 2026).
6 ↑ Red. Anm.: Diese Webseite kann nicht mehr aufgerufen werden. Der Satzungstext befindet sich unter www.friedhof-kiel.de/dokumente (Stand: 14. Juli 2026).