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Satzung
Kirchliche Stiftung für Klimaschutz
im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg

Vom 27. Mai 2016

(KABl. S. 319)1#

Vollzitat:
Satzung Kirchliche Stiftung für Klimaschutz im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg vom 27. Mai 2016 (KABl. S. 319), die durch Satzung vom 22. September 2025 (KABl. 2025 A Nr. 127 S. 301) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung der rechtsfähigen kirchlichen Stiftung bürgerlichen Rechts „Kirchliche Stiftung für Klimaschutz im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg“
22. September 2025
§ 4 Abs. 1
neu gefasst
Abs. 2 Satz 1
Wort ersetzt
Satz 2
Wort ersetzt
Satz 3
Wörter ersetzt
Abs. 3 Satz 1
Wort ersetzt
Satz 2
Wörter ersetzt
Abs. 4 Satz 1
Wort ersetzt
Satz 2
Wort ersetzt
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen „Kirchliche Stiftung für Klimaschutz im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg“.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Schwerin (Mecklenburg-Vorpommern).
(3) Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
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§ 2
Zweck der Stiftung

(1) 1Nach Artikel 1 Absatz 7 der Verfassung tritt die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung ein. 2Wie die Nordkirche und ihre kirchlichen Körperschaften sieht sich die Stiftung zum Schutz des Klimas und zur Begrenzung der nachteiligen Folgen des Klimawandels verpflichtet. 3Sie will einen Beitrag zum Klimaschutz leisten.
(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(3) 1Zweck der Stiftung ist die Förderung kirchlicher Zwecke, der Wissenschaft und Forschung, der Erziehung und Bildung sowie des Klimaschutzes, Naturschutzes und Umweltschutzes. 2Der Stiftungszweck wird verwirklicht
  1. durch finanzielle Zuwendungen an kirchliche Körperschaften (insbesondere im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg) insbesondere zur Förderung
    1. der Bildung in dem Bereich Klimaschutz und Klimagerechtigkeit, beispielsweise im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit;
    2. der energetischen Sanierung kirchlicher Gebäude;
    3. des Einsatzes erneuerbarer Energien und energieeffizienter Techniken der Stromerzeugung, beispielsweise für Solaranlagen für den Eigenverbrauch;
    4. der Elektromobilität;
  2. durch finanzielle Zuwendungen an ökumenische Partnerkirchen des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg, insbesondere für Projekte des Klimaschutzes.
(4) Die Stiftung ist berechtigt, Mittel für andere steuerbegünstigte Körperschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie ausländische Körperschaften (ökumenische Partnerkirchen) für die Verwirklichung der in Absatz 2 genannten Zwecke zu beschaffen.
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§ 3
Zuordnung der Stiftung

(1) Die Stiftung ist ein Werk des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg.
(2) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg auf der Grundlage der kirchlichen Ordnungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland einschließlich der in diesem Bereich geltenden kirchlichen arbeits- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen anerkannt.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Stiftung mit dem Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg, den örtlichen Kirchen, Kirchengemeinden, ihren Kirchengemeindeverbänden sowie Diensten und Werken im Bereich des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg zusammen.
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§ 4
Stiftungsvermögen, Gemeinnützigkeit, Vermögensbindung, Geschäftsjahr

(1) 1Das Grundstockvermögen ist im Stiftungsgeschäft ausgewiesen. 2Der Betrag steht der Stiftung zeitgleich mit der Anerkennung zur Verfügung.
(2) 1Das Grundstockvermögen kann durch Zustiftungen2# (Geldbeträge, Rechte und sonstige Vermögensgegenstände) erhöht werden. 2Zuwendungen dienen ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken, sofern sie nicht vom Zuwendenden ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt werden. 3Zuwendungen werden dem Grundstockvermögen zugeführt, wenn
  1. die Zuwendung von Todes wegen erfolgt, ohne dass die Erblasserin bzw. der Erblasser eine zeitnahe Verwendung vorgeschrieben hat;
  2. Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs der Stiftung erfolgen und aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass die Beträge zur Aufstockung des Grundstockvermögens erbeten werden;
  3. Zuwendungen von Vermögensgegenständen erfolgen, die ihrer Natur nach zum Grundstockvermögen gehören.
(3) 1Das Grundstockvermögen ist grundsätzlich in Höhe seines nominalen Werts zu erhalten. 2Zur Erreichung des Stiftungszwecks dienen nur die Erträge des Grundstockvermögens sowie die Zuwendungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 das Grundstockvermögen erhöhen.
(4) 1Das Grundstockvermögen ist ertragbringend anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2Umschichtungen des Grundstockvermögens sind zulässig, insbesondere im Sinne des Zwecks der Stiftung.
(5) 1Die Stiftung ist berechtigt, im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung ihre Mittel zeitweilig oder dauerhaft ganz oder teilweise ihrem Stiftungsvermögen zuzuführen. 2Davon umfasst ist insbesondere das Recht,
  1. Erträge aus der Vermögensverwaltung sowie sonstige zeitnah zu verwendende Mittel einer freien Rücklage zuzuführen; ist der nach der Abgabenordnung zulässige Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden;
  2. Mittel einer Rücklage zuzuführen, soweit und solange dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Stiftungszwecke nachhaltig erfüllen zu können. Dies gilt insbesondere für Rücklagen zur Finanzierung konkreter langfristiger Fördervorhaben;
  3. Mittel einer Rücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern zuzuführen, die für die Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung erforderlich sind.
(6) Die Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und in den folgenden drei Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen (Admassierung).
(7) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(8) 1Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2Der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(9) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(10) Die Stiftung ist berechtigt, im Rahmen der steuerlichen Vorschriften juristische Personen zu gründen oder sich an solchen zu beteiligen, die ihren gemeinnützigen Zwecken im Sinne von § 2 dienen.
(11) Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
(12) 1Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. 3Es beginnt mit der Anerkennung der Stiftung und endet mit dem 31. Dezember desselben Kalenderjahrs.
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§ 5
Organe

(1) Organe der Stiftung sind
  1. der Stiftungsvorstand und
  2. der Stiftungsrat.
(2) 1Mitglieder des einen Organs können nicht gleichzeitig Mitglied des anderen Organs sein. 2Mitglieder der Organe müssen Mitglied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sein.
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§ 6
Stiftungsvorstand

(1) Die Stiftung wird von einem Stiftungsvorstand verwaltet, der aus mindestens einem und höchstens drei Mitgliedern besteht.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsvorstands beträgt fünf Jahre.
(3) Der erste Stiftungsvorstand wird von dem Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg als Stifter durch das Stiftungsgeschäft berufen.
(4) 1Der Stiftungsrat wählt den nachfolgenden Stiftungsvorstand, wobei Wiederwahl, auch mehrfach, zulässig ist. 2Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Stiftungsvorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Stiftungsvorstands fort.
(5) Die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand endet:
  1. durch Ablauf der Amtszeit;
  2. durch Niederlegung des Amts;
  3. durch Abberufung durch den Stiftungsrat mit dem Tag des Abberufungsbeschlusses; die Wirksamkeit des Beschlusses gilt bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit;
  4. bei Entfallen einer der Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2;
  5. durch Tod.
(6) 1Eine Abberufung kann nur aus wichtigem Grund mittels eines Beschlusses des Stiftungsrats mit Mehrheit seiner Mitglieder erfolgen. 2Das betroffene Mitglied des Stiftungsvorstands ist zuvor zu hören.
(7) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstands vorzeitig aus, so wählt der Stiftungsrat ein neues Mitglied für eine Amtszeit von fünf Jahren.
(8) Besteht der Stiftungsvorstand aus mehreren Mitgliedern, wählt der Stiftungsrat für die Dauer der jeweiligen Amtszeit des Mitglieds ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
(9) 1Die Tätigkeit im Stiftungsvorstand erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. 2Die ehrenamtlichen Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen aus ihrer Tätigkeit. 3Diese Aufwendungen können auch durch eine angemessene Pauschale, deren Höhe durch Beschluss des Stiftungsrats festzulegen ist, abgegolten werden. 4Ist ein Mitglied des Stiftungsvorstands hauptamtlich tätig, erhält dieses eine Vergütung aus einer vertraglichen Grundlage.
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§ 7
Aufgaben des Stiftungsvorstands

(1) 1Der Stiftungsvorstand leitet und verwaltet die Stiftung, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. 2Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. 3Seine Aufgabe ist insbesondere:
  1. Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel nach Maßgabe der jeweils geltenden Förderrichtlinien;
  2. Verwaltung des Stiftungsvermögens;
  3. Pflege der Kontakte zu Zustiftenden und Spendenden und deren regelmäßige Information;
  4. Anzeige von Änderungen in der Zusammensetzung eines Stiftungsorgans gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde;
  5. Entscheidung über die Annahme von Zustiftungen und Zuwendungen.
(2) 1Der Stiftungsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und beschließt über Förderrichtlinien und Anlagerichtlinien, die jeweils der Zustimmung des Stiftungsrats bedürfen. 2Für die Verwaltung des Geldvermögens gilt die Rechtsverordnung über die Haushaltsführung nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens (KRHhFVO) vom 11. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 32), die durch Artikel 1 der Rechtsverordnung vom 8. Dezember 2015 (KABl. 2016 S. 9, 80) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere §§ 58 ff., entsprechend. 3Der Stiftungsvorstand kann sich darüber hinaus weitere Vorschriften über die Anlage geben, sofern diese nicht den Anlagegrundsätzen widersprechen.
(3) 1Der Stiftungsvorstand stellt zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushalt auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. 2Nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt der Stiftungsvorstand innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke.
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§ 8
Vertretung der Stiftung

(1) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands bilden den Vorstand der Stiftung im Sinne der §§ 86, 26 BGB.
(2) 1Das vorsitzende und das stellvertretend vorsitzende Mitglied des Stiftungsvorstands sind jeweils gemeinsam vertretungsbefugt. 2Besteht der Stiftungsvorstand nur aus einem Mitglied, ist dieses Mitglied des Stiftungsvorstands alleinvertretungsbefugt.
(3) Der Stiftungsrat kann durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder einem Mitglied des Stiftungsvorstands Alleinvertretungsbefugnis für bestimmte Arten von Geschäften erteilen bzw. es von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
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§ 9
Beschlussfassung des Stiftungsvorstands

(1) 1Die Beschlüsse des Stiftungsvorstands werden in Vorstandssitzungen gefasst. 2Außerhalb von diesen können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren bzw. im Umlaufverfahren mittels Telefax und E-Mail erfolgen, wenn jedes Mitglied seine Zustimmung zum Umlaufverfahren erklärt.
(2) 1Der Stiftungsvorstand beschließt, soweit er aus mehr als einer Person besteht, bei Anwesenheit von mindestens zwei seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden, im Falle ihrer bzw. seiner Abwesenheit die Stimme der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden. 3Entscheidet bei einem Beschluss mit Stimmengleichheit die Stimme der bzw. des Vorsitzenden, im Falle ihrer bzw. seiner Abwesenheit das stellvertretend vorsitzende Mitglied, so ist dies dem Stiftungsrat unverzüglich anzuzeigen. 4Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 5Stimmvertretung ist unzulässig.
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§ 10
Sitzungen des Stiftungsvorstands

(1) 1Der Stiftungsvorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf, in der Regel viermal im Jahr ab. 2Die bzw. der Vorsitzende des Stiftungsvorstands, im Verhinderungsfall die stellvertretend vorsitzende Person, bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzung und lädt dazu ein. 3In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der über die Jahresrechnung beschlossen wird. 4Auf Antrag eines Mitglieds des Stiftungsvorstands muss der Stiftungsvorstand einberufen werden.
(2) 1Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. 2Die Mitglieder des Stiftungsvorstands werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen.
(3) 1Der Stiftungsvorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die, soweit der Stiftungsvorstand aus mehr als einer Person besteht, mindestens von zwei Mitgliedern des Stiftungsvorstands zu unterschreiben ist und allen Mitgliedern des Stiftungsvorstands zuzuleiten ist. 2Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung des Stiftungsvorstands zu bestätigen.
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§ 11
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern.
(2) Die Amtszeit des Stiftungsrats beträgt fünf Jahre.
(3) Die ersten Mitglieder des Stiftungsrats, dessen Vorsitzende bzw. Vorsitzender und dessen stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender sind von dem Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg im Stiftungsgeschäft unter Wahrung der nachfolgenden Vorschriften zu berufen.
(4) 1Der Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wählt aus seiner Mitte zwei Mitglieder der nachfolgenden Stiftungsräte. 2Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wählt zwei Mitglieder der nachfolgenden Stiftungsräte, davon mindestens ein Mitglied aus ihrer Mitte. 3Wiederwahl, auch mehrfach, ist zulässig. 4Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Stiftungsrat die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Stiftungsrats fort. 5Die Zuwahl hat rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit für jedes Mitglied zu erfolgen.
(5) Scheidet ein Mitglied des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg aus dem Kirchenkreisrat aus, so endet auch seine Amtszeit als Mitglied des Stiftungsrats.
(6) 1Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte die nachfolgende Vorsitzende bzw. den nachfolgenden Vorsitzenden sowie die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer ihrer bzw. seiner Amtszeit im Stiftungsrat. 2In der der konstituierenden Sitzung folgenden Sitzung wählt der Stiftungsrat ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(7) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrats vorzeitig aus, so hat eine Nachwahl in entsprechender Anwendung von Absatz 4 bzw. Absatz 6 Satz 2 für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.
(8) 1Mitglieder des Stiftungsrats können bei Vorliegen eines wichtigen Grunds durch Beschluss des Kirchenkreisrats abberufen werden. 2§ 6 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
(9) Die Mitglieder des Stiftungsrats üben ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen aus ihrer Tätigkeit.
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§ 12
Aufgaben des Stiftungsrats

(1) 1Der Stiftungsrat berät und überwacht den Stiftungsvorstand im Rahmen der Vorgaben dieser Satzung. 2Der Stiftungsrat hat sicherzustellen, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird.
(2) Der Stiftungsrat ist ferner zuständig für die
  1. Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Stiftungsvorstands und die Wahl eines weiteren stimmberechtigten Mitglieds des Stiftungsrats nach § 11 Absatz 6 Satz 2;
  2. Bestellung der bzw. des Vorsitzenden und der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsvorstands, sofern der Stiftungsvorstand aus mehreren Mitgliedern besteht;
  3. Aufsicht über die Geschäftsführung des Stiftungsvorstands;
  4. Entscheidung über die Vergütung aus einer vertraglichen Grundlage eines hauptamtlichen Mitglieds des Stiftungsvorstands;
  5. Einwilligung bei den die regelmäßige Geschäftstätigkeit überschreitenden Angelegenheiten von grundsätzlicher und finanziell erheblicher Bedeutung, einschließlich des Erwerbs von Beteiligungen und der Veräußerung von Teilen des Stiftungsvermögens; Einzelheiten hierzu regeln die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands und die Anlagerichtlinien;
  6. Beschlussfassung über die Zustimmung zu der Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands und den von ihm erlassenen Förderrichtlinien und Anlagerichtlinien;
  7. Einwilligung zur Wahrnehmung von Rechten aus gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen der Stiftung;
  8. Genehmigung des vom Stiftungsvorstand aufgestellten Haushalts einschließlich der geplanten Investitionen und der vorgesehenen Mittelverwendung;
  9. Entgegennahme der Jahresrechnung, der Vermögensübersicht sowie des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
  10. Entlastung des Stiftungsvorstands.
(3) Der Stiftungsvorstand informiert den Stiftungsrat regelmäßig, mindestens zweimal jährlich, über die Angelegenheiten der Stiftung.
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§ 13
Sitzungen und Beschlussfassung des Stiftungsrats

(1) Die Sitzungen des Stiftungsrats finden in der Regel zweimal pro Jahr statt.
(2) 1Der Stiftungsrat beschließt in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung keine abweichende Regelung enthält. 2Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Im Übrigen gelten §§ 9 und 10 für die Beschlussfassung und die Sitzungen des Stiftungsrats, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen trifft, entsprechend.
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§ 14
Satzungsänderung, Zulegung, Zusammenlegung,
Auflösung und Aufhebung, Vermögensanfall

(1) Der Stiftungsrat kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn dadurch der Stiftungszweck nach § 2 nicht verändert und die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt oder aufgehoben werden.
(2) Der Stiftungsrat kann den Stiftungszweck ändern, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird.
(3) Der Stiftungsrat kann die Stiftung
  1. einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zulegen,
  2. mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammenlegen oder
  3. auflösen,
wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
(4) Der Stiftungsrat kann die Stiftung wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen insbesondere dann auflösen, wenn
  1. über zehn Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder
  2. der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
(5) In den Fällen von Absatz 1 bedürfen die Beschlüsse einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrats, in den Fällen von Absatz 2 bis 4 ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Stiftungsrats erforderlich.
(6) 1Beschlüsse nach Absatz 1 bis 4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der nach kirchlichem Recht zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde. 2Weitergehende landesrechtliche Zuständigkeiten sind zu beachten. 3Sie treten erst mit dem Tag des Zugangs der Genehmigung in Kraft. 4Die Genehmigung ist vom Stiftungsrat bei der Stiftungsaufsichtsbehörde unter Beifügung der Beschlüsse und einer Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit zu beantragen.
(7) Die Beschlüsse und die Genehmigung sind vom Vorstand mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
(8) 1Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Bereich des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg zu verwenden hat. 2Das Gleiche gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich wird.
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§ 15
Stiftungsaufsicht

1Die Stiftungsaufsicht nach kirchlichem Recht wird durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahrgenommen. 2Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse ergeben sich neben den Bestimmungen dieser Satzung aus den Vorschriften des jeweils anzuwendenden kirchlichen Rechts, insbesondere des kirchlichen Stiftungsgesetzes. 3Weitergehende aufsichtsrechtliche Zuständigkeiten nach Landesrecht sind zu beachten.
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§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntgabe der Anerkennung des Justizministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern als zuständiger Stiftungsbehörde nach dem Landesstiftungsgesetz in Kraft.3#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung wurde ohne Eingangsformel bekannt gemacht.
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2 ↑ Red. Anm.: Durch Beschluss vom 19. März 2021 erklärte die Kirchenleitung ihre Zustimmung zur Zulegung der ehemaligen Ökumenischen Stiftung für Schöpfungsbewahrung und Nachhaltigkeit zur Kirchlichen Stiftung für Klimaschutz im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg sowie zu einer entsprechenden Übertragung des dort verbliebenen Stiftungsvermögens. Die Zulegung trat mit Genehmigung der staatlichen Stiftungsaufsicht vom 20. Mai 2021 in Kraft.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat mit Bekanntgabe der Stiftungsanerkennung als rechtsfähige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts am 10. August 2016 in Kraft.
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