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Kirchengesetz
über das Nordelbische Diakonische Werk e. V.1#, 2#

Vom 24. November 19763#

(KGVOBl. S. 256)

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Die Landessynode hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

Die Satzung des Nordelbischen Diakonischen Werkes e. V. wird in dem in der Anlage4# zu diesem Gesetz wiedergegebenen Wortlaut bestätigt. Spätere Satzungsänderungen gelten als bestätigt, wenn die Kirchenleitung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche oder die von ihr bestimmte Stelle ihnen zustimmt. Sie sind im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.
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§ 2

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Dezember 1976 in Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz gilt auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche fomell weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widerspricht und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung. Es ist gleichwohl inhaltlich gegenstandslos, vgl. Fußnote 2.
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2 ↑ Red. Anm.: Die nordkirchliche Rechtsnachfolgerin des Nordelbischen Diakonischen Werks in der Funktion der Schaffung und Gestaltung einer gemeinsamen Ausrichtung der diakonischen Arbeit ist die „Diakonische Konferenz in der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland e. V.“, vgl. insbesondere die Präambel und § 18 ihrer Satzung, Ordnungsnummer 4.303-501 dieser Rechtssammlung.
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3 ↑ Red. Anm.: Beschlussdatum; verkündet wurde das Kirchengesetz am 17. Dezember 1976.
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4 ↑ Red. Anm.: Die genannte Satzung ist durch § 20 Satz 2 der Neufassung der Satzung des Nordelbischen Diakonischen Werkes vom 19. Januar 2009 (GVOBl. S. 195) außer Kraft getreten.