.Verwaltungsvorschrift
Verwaltungsvorschrift
zur Anwendung des Verwaltungsverfahrens- und
-zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche
in Deutschland
(VVZG-EKDVwV)
Vom 26. Februar 2014
#Das Landeskirchenamt hat aufgrund von Artikel 105 Absatz 2 Nummer 3 der Verfassung die folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
###1 Kirchenbehörde
#1.1
Kirchenbehörden im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334; 2010 S. 296) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: VVZG-EKD) sind der Kirchengemeinderat, der Verbandsvorstand, der Kirchenkreisrat, die Kirchenkreisverwaltung, die Kirchenleitung und das Landeskirchenamt sowie weitere nach Maßgabe eines Kirchengesetzes oder einer Satzung zur Vertretung kirchlicher Körperschaften berufene Personen, Gremien und Einrichtungen.
#1.2
Zuständige Kirchenbehörde für die Rücknahme (§ 36 Absatz 5 VVZG-EKD) oder den Widerruf (§ 37 Absatz 5 VVZG-EKD) eines Verwaltungsaktes sowie für das Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 40 Absatz 4 VVZG-EKD) ist die Kirchenbehörde, die zum Zeitpunkt der Rücknahme, des Widerrufs oder des Wiederaufgreifensantrags für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig wäre.
#2 Beglaubigung
1 Jede Kirchenbehörde nach Nummer 1.1 kann Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, beglaubigen. 2 Im Übrigen erfolgt eine Beglaubigung von Schriftstücken und Unterschriften nur, wenn die Abschrift oder das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Kirchenbehörde benötigt wird.
#3 Kirchenaufsichtliche Genehmigungen
#3.1
1 Kirchenaufsichtliche Genehmigungen bedürfen der Schriftform und sind mit dem Kirchensiegel zu versehen. 2 Dies kann durch Aufsetzen eines Genehmigungsvermerkes erfolgen; in diesem Fall bedarf es keiner Begründung.
#3.2
1 Wird einem Antrag auf Genehmigung nicht oder nur teilweise entsprochen oder wird die Genehmigung mit einer Nebenbestimmung versehen, erfolgt dies durch einen gesonderten schriftlichen Bescheid. 2 Dieser ist zu begründen (§ 26 VVZG-EKD) und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 30 VVZG-EKD).
#3.3
1 Die Schriftform der Genehmigung kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden. 2 Im Genehmigungsverfahren erfolgt zwischen Kirchenbehörden nach Nummer 1.1 keine förmliche Verwaltungszustellung nach den §§ 55 bis 60 VVZG-EKD.
#4 Genehmigungen der Kirchenkreise
#4.1
Der Genehmigungsbescheid wird durch die zuständige Kirchenbehörde nach Nummer 1.1 erlassen.
#4.2
1 Besteht eine unmittelbare Zuständigkeit des Kirchenkreisrates oder eines von ihm nach Artikel 64 Absatz 1 der Verfassung beauftragten Ausschusses, so ist die Genehmigung vom vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Kirchenkreisrates zu unterzeichnen und mit dem Kirchensiegel zu versehen. 2 Dem Genehmigungsbescheid nach Nummer 4.1 steht ein beglaubigter Auszug des Protokolls der Sitzung des Kirchenkreisrates oder des beauftragten Ausschusses gleich. 3 Der Protokollauszug wird durch die Kirchenkreisverwaltung erstellt.
#4.3
Ist die Genehmigungsbefugnis nach Artikel 56 der Verfassung auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen, so ist die Genehmigung durch die Verwaltungsleitung oder eine andere vertretungsberechtigte Person zu unterzeichnen und mit dem Kirchensiegel zu versehen.
#5 Widerspruchsverfahren
#5.1
1 Wer geltend macht, durch eine Entscheidung einer Kirchenbehörde in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann dagegen nach Artikel 127 Absatz 1 der Verfassung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kirchenbehörde einlegen, die die Entscheidung getroffen hat. 2 Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Widerspruchsbehörde gewahrt. 3 Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
#5.2
1 Hilft die Kirchenbehörde dem Widerspruch nicht ab, so ist er der Widerspruchsbehörde vorzulegen. 2 Diese soll über den Widerspruch innerhalb von drei Monaten entscheiden. 3 Widerspruchsbehörde nach § 46 Absatz 1 VVZG-EKD ist die Aufsicht führende Stelle.
#5.3
1 Über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Artikel 107 Absatz 3 der Verfassung entscheidet das Kollegium des Landeskirchenamtes. 2 Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Landeskirchenamtes nach Artikel 106 Absatz 4 der Verfassung entscheidet das Kollegium des Landeskirchenamtes. 3 Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Kirchenleitung entscheidet diese.
#5.4
1 Eine Kostenerstattung nach § 47 Absatz 1 VVZG-EKD erfolgt auch in den Fällen, in welchen der Widerspruch nur deswegen erfolglos bleibt, weil ein Verfahrens- oder Formfehler nach § 33 VVZG-EKD unbeachtlich bleibt, oder in denen sich der Widerspruch durch eine Maßnahme einer Kirchenbehörde erledigt. 2 Auf die Verpflichtung zur Erstattung von Behördenkosten nach § 47 Absatz 2 VVZG-EKD soll verzichtet werden.
#6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
#6.1
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.1#
#6.2
Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der EKD vom 12. Oktober 2010 (GVOBl. S. 333) der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche sowie die Verwaltungsanordnung über das Siegel- und Beglaubigungsrecht kirchlicher Körperschaften des öffentlichen Rechtes vom 15. Dezember 1992 (KABl 1993 S. 25, 44) der ehemaligen Landeskirche Mecklenburgs außer Kraft.