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Geltungszeitraum von: 01.04.1997

Geltungszeitraum bis: 31.01.2014

Kirchengesetz über das Verfahren bei der Übertragung von Pfarrstellen (Pfarrstellenübertragungsgesetz)1#, 2#

vom 23. März 1997

veröffentlicht im KABl 1997 S. 61
geändert durch KG vom 24.03.2002 (KABl 2002 S. 30)
geändert durch KG vom 05.04.2003 (KABl 2003 S. 45)

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I. Abschnitt.
Allgemeines

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§ 1

Dieses Kirchengesetz regelt das Verfahren bei der Übertragung von Pfarrstellen
  1. in Kirchgemeinden,
  2. für allgemeinkirchliche Aufgaben,
soweit nicht kirchengesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
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§ 2

Die Übertragung einer Pfarrstelle erfolgt durch den Oberkirchenrat. Bei der ersten Übertragung einer Pfarrstelle erfolgt die Berufung zum Pastor in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
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II. Abschnitt.
Besetzung von Pfarrstellen in Kirchgemeinden

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§ 3

Die Pfarrstellen in den Kirchgemeinden werden abwechselnd entweder aufgrund einer Wahl durch den Kirchgemeinderat oder aufgrund eines Beschlusses des Oberkirchenrates übertragen. Die erste Besetzung einer Pfarrstelle in einer neu gebildeten Kirchgemeinde erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Oberkirchenrates.
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§ 4

( 1 ) Der Oberkirchenrat entscheidet nach Anhörung des Kirchgemeinderates und des Kirchenkreisrates über die Freigabe einer Pfarrstelle zur Wiederbesetzung, den Umfang der Freigabe und den Zeitpunkt der Wiederbesetzung.
( 2 ) Der Oberkirchenrat schreibt jede für eine Wiederbesetzung anstehende Pfarrstelle im Kirchlichen Amtsblatt aus. Dabei gibt er an, ob die Pfarrstelle aufgrund einer Wahl durch den Kirchgemeinderat oder aufgrund eines Beschlusses des Oberkirchenrates zu besetzen ist. In der Ausschreibung ist für die Abgabe von Bewerbungen eine angemessene Frist zu setzen. Jede Ausschreibung ist mit einer vom Kirchgemeinderat erarbeiteten Stellenbeschreibung zu versehen.
( 3 ) Liegen auf eine Ausschreibung hin keine Bewerbungen vor, wird die Pfarrstelle ein zweites Mal ausgeschrieben. Absatz 2 gilt entsprechend.
( 4 ) Bewerbungen um eine ausgeschriebene Pfarrstelle sind an den Oberkirchenrat zu richten.
( 5 ) Der Oberkirchenrat kann von der Ausschreibung absehen, wenn
  1. die Stelle durch einen Pastor zur Anstellung besetzt werden soll,
  2. die Stelle einem Pastor im Anschluss an den Probedienst nach Verleihung der Bewerbungsfähigkeit übertragen werden soll,
  3. aufgrund der Bestimmungen des Pfarrergesetzes ein Pastor auf eine andere Pfarrstelle versetzt werden soll,
  4. einem Pastor nach Ablauf einer Beurlaubung eine Pfarrstelle übertragen werden soll.
Kirchgemeinderat und Landessuperintendent sind vorher zu hören.
( 6 ) Soll eine Pfarrstelle künftig dauernd unbesetzt bleiben, so erklärt sie der Oberkirchenrat nach Anhörung der Beteiligten zur ruhenden Pfarrstelle (Stillegung). Ist die Pfarrstelle besetzt, entscheidet die Kirchenleitung über die Stillegung.
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§ 5

( 1 ) Jeder Pastor, der die Bewerbungsfähigkeit erlangt hat, kann sich unter Beachtung der Bestimmungen des Kirchengesetzes zur Einführung und Anwendung des Pfarrergesetzes und des Kirchenbeamtengesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands um eine ausgeschriebene Pfarrstelle bewerben. Pastoren aus anderen Gliedkirchen der EKD können sich bewerben, wenn sie vom Oberkirchenrat zur Bewerbung um eine Pfarrstelle zugelassen werden.
( 2 ) Hat ein Pastor dem Oberkirchenrat mitgeteilt, dass er bereit ist, seine Pfarrstelle zu wechseln, und will der Oberkirchenrat ihn für eine freigewordene Pfarrstelle vorsehen, hat er ihn zu befragen, ob er bereit ist, diese anzunehmen. Die Mitteilung hat der Oberkirchenrat wie eine Bewerbung zu behandeln.
( 3 ) Der Oberkirchenrat kann jeden Pastor auffordern, auf eine andere Pfarrstelle zu gehen. Die Aufforderung soll nur unter Angabe von Gründen abgelehnt werden.
( 4 ) Ist eine Pfarrstelle aufgrund einer Wahl durch den Kirchgemeinderat zu besetzen, kann dieser Pastoren auffordern, sich zur Wahl zu stellen. Die Bereitschaft dazu haben die Pastoren dem Oberkirchenrat auf dem Dienstwege mitzuteilen. Diese Mitteilung hat der Oberkirchenrat wie eine Bewerbung zu behandeln.
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§ 6

( 1 ) Ist eine Pfarrstelle aufgrund einer Wahl durch den Kirchgemeinderat zu besetzen, teilt der Oberkirchenrat dem Kirchgemeinderat nach Ablauf der Frist zur Bewerbung unverzüglich die Bewerbungen mit.
( 2 ) Die Bewerber haben je nach Entscheidung des Kirchgemeinderates entweder eine Gastpredigt oder eine Gemeindeveranstaltung zu halten und sich dem Kirchgemeinderat in einer Sitzung, an welcher auch die Ersatzleute teilnehmen sollen, vorzustellen. Der Kirchgemeinderat hat Bewerber, die er nicht berücksichtigt, von seiner Entscheidung zu benachrichtigen.
( 3 ) Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied hat das Recht, bis spätestens zehn Tage nach den Gastpredigten oder den Gemeindeveranstaltungen dem Kirchgemeinderat oder dem Landessuperintendenten schriftlich oder mündlich seine Bedenken gegen einen Bewerber vorzutragen. Bei der Abkündigung der Gastpredigten oder der Gemeindeveranstaltungen ist auf dieses Recht hinzuweisen. Die Mitglieder des Kirchgemeinderates haben die ihnen gegenüber abgegebenen Stellungnahmen vertraulich zu behandeln.
( 4 ) Die Wahl erfolgt frühestens 10 Tage, spätestens einen Monat nach der letzten Gastpredigt oder Gemeindeveranstaltung in einer Kirchgemeinderatssitzung in Anwesenheit des Landessuperintendenten.
( 5 ) Die Wahl kann durchgeführt werden, wenn mindestens zwei Drittel der zum Zeitpunkt der Wahl dem Kirchgemeinderat angehörenden stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel.
( 6 ) Gewählt ist, wer mindestens zwei Drittel der Stimmen der zum Zeitpunkt der Wahl dem Kirchgemeinderat angehörenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden und hat der erste Wahlgang diese Mehrheit nicht ergeben, scheidet der Bewerber, auf den die niedrigste Stimmenzahl entfallen ist, aus. Es folgen weitere Wahlgänge in derselben Weise. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 7 ) Stehen noch oder nur zwei Bewerber zur Wahl, ist gleichfalls gewählt, wer die Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der zum Zeitpunkt der Wahl dem Kirchgemeinderat angehörenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Wird die Mehrheit auch bei wiederholter Abstimmung nicht erreicht, genügt im dritten Wahlgang auch die einfache Mehrheit der zum Zeitpunkt der Wahl dem Kirchgemeinderat angehörenden stimmberechtigten Mitglieder. Wird im dritten Wahlgang auch die einfache Mehrheit nicht erreicht, wird die Stelle erneut zur Besetzung ausgeschrieben.
( 8 ) Hat sich nur ein Pastor beworben, ist auch in diesem Falle eine Wahl durchzuführen. Der Pastor ist gewählt, wenn er mindestens zwei Drittel der zum Zeitpunkt der Wahl dem Kirchgemeinderat angehörenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Stelle erneut zur Besetzung ausgeschrieben.
( 9 ) In verbundenen Kirchgemeinden treten die Kirchgemeinderäte anlässlich der Wahl zu einer gemeinsam beratenden und beschließenden Sitzung zusammen. Die Wahl kann durchgeführt werden, wenn mindestens zwei Drittel der zum Zeitpunkt der Wahl den Kirchgemeinderäten angehörenden Stimmberechtigten anwesend sind. Die Absätze 6 bis 8 gelten entsprechend.
( 10 ) Der Oberkirchenrat überträgt die Pfarrstelle aufgrund des Ergebnisses der Wahl.
( 11 ) Liegen auch auf eine zweite Ausschreibung hin nach Ablauf der Bewerbungsfrist keine Bewerbungen vor, besetzt der Oberkirchenrat die Pfarrstelle. § 7 gilt entsprechend. In diesem Falle steht dem Kirchgemeinderat bei der nächsten Besetzung das Wahlrecht zu.
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§ 7

( 1 ) Hat der Oberkirchenrat die Pfarrstelle zu besetzen, beschließt er nach Anhörung des Landessuperintendenten über die Besetzung.
( 2 ) Der Landessuperintendent teilt im Auftrag des Oberkirchenrates der Kirchgemeinde die beabsichtigte Besetzung mit. Einwendungen aus der Kirchgemeinde gegen den vorgesehenen Pastor können dem Oberkirchenrat über den Landessuperintendenten innerhalb eines Monats nach Zugang zur Entscheidung vorgelegt werden.
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III. Abschnitt.
Besetzung von Pfarrstellen für allgemeinkirchliche Aufgaben

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§ 8

( 1 ) Allgemeinkirchlichen Pfarrstellen, denen ein Aufgabenbereich für die gesamte Landeskirche zugeordnet ist oder mit denen die Leitung selbstständiger kirchlicher Werke verbunden ist, werden gemäß § 22 Abs. 6 Buchst. d des Leitungsgesetzes durch die Kirchenleitung besetzt. Die Kirchenleitung stellt fest, für welche Stellen dies zutrifft. Pfarrstellen dieser Art werden nicht ausgeschrieben, soweit die Kirchenleitung nicht etwas anderes beschließt.
( 2 ) Pfarrstellen, die nicht an eine Kirchgemeinde gebunden sind (Pfarrstellen für allgemeinkirchliche Aufgaben), besetzt der Oberkirchenrat, sofern nicht die Kirchenleitung zuständig ist.
( 3 ) Für allgemeinkirchliche Pfarrstellen in einem Kirchenkreis gelten §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1, 5 bis 8 und 10 sowie § 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kirchgemeinderates und der Kirchgemeinde der Kirchenkreisrat tritt.
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IV Abschnitt.
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 9

Dieses Kirchengesetz gilt für ordinierte Pfarrhelfer mit der Maßgabe, dass bei nicht auf Lebenszeit berufenen Pfarrhelfern an die Stelle der Übertragung der Pfarrstelle der Auftrag zur selbstständigen Verwaltung tritt. Die Bestimmungen des Kirchengesetzes zur Einführung und Anwendung des Pfarrergesetzes und des Kirchenbeamtengesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands gelten entsprechend.
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§ 10

Nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes wird in den bestehenden Kirchgemeinden die erste Besetzung einer Pfarrstelle aufgrund einer Wahl durch den Kirchgemeinderat vorgenommen, wenn bei der letzten Besetzung der Kirchgemeinderat auf sein Wahlrecht verzichtet hat.
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§ 11

Personen und Funktionsbezeichnungen in diesem Kirchengesetz gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
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§ 12

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 1997 in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Übertragung von Pfarrstellen vom 30. November 1969 (KABl 1970 S. 6), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 13. November 1983 (KABl 1984 S. 11) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die abgebildete Fassung dieses Rechtstextes wurde von der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs zur Verfügung gestellt.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 25 Absatz 2 Nummer 2 des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes vom 10. Januar 2014 (KABl. S. 109) mit Ablauf des 31. Januar 2014 außer Kraft.