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  • Nordkirche: 1963/KABl. Lübeck-01 Seite 107 bis Seite 114
    • Seite 107

      April 1963 Die Kirchenleitung hat auf Grund von Artikel 106 •der Kirchenverfassung die nachstehende Gebührenordnung beschlossen: Amtshandlungen §1 · (1) Die Kirche fordert für den Dienst, den· sie ihren Gemeindegliedern bei Amtshandlungen leistet; grundsätzlich keine besonderen Gebühren. (2) Von den an einer Amtshandlung Beteiligten erwartet die Kirche, unabhängig davon, ob· eine .L\mtshandlung gebührenfrei oder . gebührenpflichtig ist, ein Opfer für den diakonischen Dienst in der Gemeinde

  • Nordkirche: 1956/KABl. Lübeck-07 Seite 37 bis Seite 43
    • Seite 37

      · (2) Von den an einer Amtshandlung Beteiligten erwartet die Kirche, unabhängig davon, ob eine Amtshandlung gebührenfrni oder gebührenpflichtig -ist, ein Opfer für den diakonischen !

  • Nordkirche: 1951/ABl. Greifswald - Sach- und Inhaltsverzeichnis Seite 1 bis Seite 2
    • Seite 1

      Kirche d~r· Älteste, Neuwahl . Amtshandlungen, Gebührenordnung für· . Aufhebung der pfarramtl.

  • Nordkirche: 1969/KABl. Lübeck-04 Seite 289 bis Seite 290
    • Seite 289

      März 1969 in Kraft. Die_ Gebührenordnung hat folgenden Wortlaut (Auszug): A. Gebühren der Orgelbausachverständigen 1.

  • Nordkirche: 1951/ABl. Greifswald-03 Seite 19 bis Seite 24
    • Seite 19

      Mit dem Illkrafttreten ,de~ Gebührenordnung sind die im_§ 1 der Ver. ordnung aufgeführten .Amtshandlungen _in allen Kirchengemeinden gesetzlich gebührenpflichti~ worden, auch in· den Kirchengemeinden, in ( eine Gebührenpflicht nicht oder nicht in diesem fange bisher bestand. 2.

  • Nordkirche: 1964/KABl. Mecklenburg-07 Seite 39 bis Seite 44
    • Seite 39

      Die kichlichen Gebühren stehen bei Amtshandlungen, die außerhalb der Heimatgemeinde vollzogen werden, der in Anspruch genommenen örtlichen Kirche zu.

  • Nordkirche: 1988/KABl. Mecklenburg-04 Seite 25 bis Seite 32
    • Seite 25

      Kollektenplan Kontenrahmen der Kirchgemeinderatskassen: 1. Zu E.-Kap. 3.1.: - Gebühren bei Amtshandlungen vgl. Gebührenordnung vom 19.

  • Nordkirche: 1949/KABl. Mecklenburg-November Ausgabe Seite 23 bis Seite 28
    • Seite 23

      Kirchengesetz vom 19. Mai 1949, betr. Gebühren fÜJ' kirchliche Amtshandlungen (Gebührenordnung) § 1 1.

  • Nordkirche: 1980/GVOBl. Nordelbien-06 Seite 75 bis Seite 98
    • Seite 75

      Februar 1980 80 Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung Kirchlicher Archive (Gebührenordnung) vom 23.

    • Seite 84

      Kirchenbücher, Protokollbücher, Pfarrchroniken, la ,;erbücher, laufend geführte Rechnungsbü­ cher). (Gebührenordnung) vom 23. Februar 1980 Das Nordelbische Kirchenamt hat auf Grund des § 5 Satz 2 des Kirchengesetzes über das Archivwesen (Archivgesetz) vom 20.

    • Seite 85

      Die Höhe der zur Zeit geltenden Gebühren und Kosten regelt die Anlage. § 6 Diese Verordnung tritt am 1.

    • Seite 76

      (1) Unterlage für die Eintragung von Amtshandlungen in die Kirchenbücher ist in jedem Fall die schriftliche Bestätigung des Pastors, der die Amtshandlung vollzogen hat (siehe auch § 15)

    • Seite 80

      tenden „Gebührenordnung für die Benut­ zung kirchlicher Archive". \'.

    • Seite 91

      Die Veranlagung der örtlichen Kirchensteuern, Gebühren, Beiträge, Mieten, Pachten und Benutzungsentgelte. "'· Führung der Grundbesitznachweisungen. 4.

    • Seite 83

      Falls nach der Gebül':_renordnung Gebührenpflicht besteht, wird sie anerkan:lt. Sonstige Bemerkur1gen: Vom Aufaichtsführenclen auszufüllen: Dem Benutzer wurden folgende Finch,1i.ttd und Archivalien ausgehändigt: (Art und Inhalt des Archivale, Laufzeit, Blattzahl) - ggfs.

    • Seite 79

      Kindergottesdienste, Passionsgottes­ dienste, Wochenschlußgottesdienste), b) Zahl der Gottesdienstbesucher und Abendmahlsgäste (auch bei Hausabendmahlsfeiern), c) Name des Predigers und Liturgen, d) Predigttext, e) Bestimmung und Ertrag der Kollekten und Beckensamm­ lungen, sofern kein besonderes Kollektenbuch geführt wird. (2) Bestehen in einer Kirchengemeinde mehrere Kirchen oder Kapellen, in denen regelmäßig Gottesdienst gehalten wird, so ist für jede ein eigenes Sakristeiverzeichnis zu führen. (3) In das Sakristeiverzeichnis können auch Taufen, Trauun­ gen, Trauerfeiern und andere Amtshandlungen, die in der Kirche stattgefunden haben, eingetragen werden.

    • Seite 78

      Das gleiche d) Ort und Tag des Todes, e) Namen der Ehegatten, bei Minderjährigen Namen der Eltern, f) Ort, Tag, Friedhof, g) Text, Pastor. (2) Das Bestattungsbuch kann auch ersetzt werden durch Sammlung der schriftlichen Bestätigungen des Pastors, der die Amtshandlung vollzogen hat. § 20 Eintragungen bei Feuer- und Seebestattungen für Feuerbestattungen gilt § 19 mit folgender Maßgabe: a) wirkt ein Pastor bei der Trauerfeier vor der Feuerbestattung und ein anderer bei der Urnenbeisetzung mit, so wird die zuerst gemeldete Amtshandlung eingetragen, die spä­ ter mitgeteilte unter „Bemerkungen" mit Angabe des amtie­ renden Pastors nachgetragen. b) Bei Seebestattungen gilt Absatz a) entsprechend.

    • Seite 98

      Nordelbisches Ktrdtenamt • Postfadt 3449 • 2300 Kiel Postvertriebsstück · V 4193 B · Gebühr bezahlt

    • Seite 77

      77 (3) Der Pastor, der die Amtshandlung vollzogen hat, ist für die Vollständigkeit der für die Eintragung in die Kirchenbücher erforde r lichen Angaben ve rantwortlich (s. auch§ 15)

    • Seite 86

      Für Urkunden und deren Beglaubigung (§ 4.3) beträgt die Gebühr bei „i;u1:ferti31..1n� ei�1er Urkunde 5 - DM Beglai:.1.Jjgung einer Urku:tde 5,- DM !

  • Nordkirche: 1951/GVM Hamburg-04 Seite 25 bis Seite 32
    • Seite 25

      Da Verhandlungen des Landeskirchenrats mit den zuständigen· Instanzen auch bei verschiedenen ;bisher strittigen Auffassungen in der Frage der Gebührenbefreiung zum Erfolg geführt haben - insbesondere in der Frage der Gebührenfreiheit der Hamburgischen Landeskirche bei Amtshandlungen der Vermessungsämter der Hansestadt Hamburg - besteht im allgemeinen für folgende Gebühren die Möglichkeit der Befreiung: Gebühren aus Angelegenheiten der freiwilligen und streitigen Gerichtsbarke.it, mit Ausnahme von Gebühren aus Verfahren vor Verwaltungsgerichten; Gebühren auf Grund der Gebührenordnungen von zahlreichen Verwaltungsbehörden der Hansestadt Hamburg.

  • Nordkirche: 1977/KABl. Mecklenburg-01 Seite 1 bis Seite 8
    • Seite 1

      ABSCHNITT Die Kirchgemeindera t·skasse § 1 (2) Einnahmen § 1 (2) 1 lautet wie folgt: aus weiteren Einnahmen für Zwecke der Kirchgemeinde, z.B. Gebühren der Kirchenmusiker in A- und B-Stellen für deren Mitwirkung bei Amtshandlungen x) § 1 (3) Ausgaben § 1 (3) f lautet wie folgt: für die Vergütungen und Entschädigungen (vgl

  • Nordkirche: 1978/KABl. Mecklenburg-11-12 Seite 81 bis Seite 96
    • Seite 81

      (2) Gleichzeitig wird die Gebührenordnung für Auszüge aus Kirchenbüchern vom 4. August 1948 (KAIU. 1949 S. 4) aufgehoben.

  • Nordkirche: 1951/ABl. Greifswald-02 (Sondernummer S.1-8) Seite 10 bis Seite 18
    • Seite 10

      Insbesondere gehören hierher: · 1. die Gebühren für Amtshandlungen (Taufen, Konfirmation, 'I'rauungen, Beerdigungen), soweit sie nach der Gebührenordnung nicht in die Pfarrkasse, sondern in die Kirchenkasse fließe~. 2.

  • Nordkirche: 2000/KABl. Mecklenburg-11-12 Seite 69 bis Seite 88
    • Seite 79

      Landeskirche Mecklenburgs Nr. 11-12/2000 §24 Abschriften sind nach Vollzug einer Amtshandlung oder zur Vorlage für kirch­ liche Zwecke gebührenfrei auszustellen.

    • Seite 78

      Landeskirche Mecklenburgs Nr. 11-12/2000 § 24 Abschriften · sind nach Vollzug einer Amtshandlung oder zur Vorlage für kirch­ liche Zwecke gebührenfrei auszustellen.

    • Seite 74

      (3) Die Eintragung einer Amtshandlung in das Kirchenbuch beurkundet, dass die Amtshandlung vorgenommen worden ist.

    • Seite 75

      Landeskirche Mecklenburgs §7 Zeitpunkt der Eintragung (1) Die Amtshandlungen sind unverzüglich in die Kirchen­ bücher einzutragen.

    • Seite 77

      Landeskirche Mecklenburgs d) Bekenntnis, e) Familienstand, f) Ort und Tag des Todes, g) Ort, Tag und Art der Bestattung/kirchlichen Amtshandlung, h) bei Minderjährigen Name der Eltern, i) Bibeltext der Ansprache, J) bei automatisierter Kirchenbuchführung das Ordnungsmerk­ mal des Meldewesens. k) bestattender Pastor. § 19 Eintragungen in besonderen Fällen ( 1) Für Einäscherungen (Feuerbestattungen) gilt folgendes: Werden Trauerfeier und Umenbeisetzung als Amtshandlung voll­ zogen, so wird eine als Amtshandlung eingetragen.

  • Nordkirche: 1975/GVM Hamburg-01 Seite 1 bis Seite 6
    • Seite 1

      Friedhofsordnung und Gebührenordnung 6. Todesfälle I. Gesetze und Verordnungen 1.