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Februar 1980
80
Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung Kirchlicher Archive (Gebührenordnung) vom
23.
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Kirchenbücher, Protokollbücher,
Pfarrchroniken, la ,;erbücher, laufend geführte Rechnungsbü
cher).
(Gebührenordnung)
vom 23. Februar 1980
Das Nordelbische Kirchenamt hat auf Grund des § 5 Satz 2
des Kirchengesetzes über das Archivwesen (Archivgesetz) vom
20.
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Seite 85
Die Höhe der zur Zeit geltenden Gebühren und
Kosten regelt die Anlage.
§ 6
Diese Verordnung tritt am 1.
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(1) Unterlage für die Eintragung von Amtshandlungen in
die Kirchenbücher ist in jedem Fall die schriftliche Bestätigung
des Pastors, der die Amtshandlung vollzogen hat (siehe auch
§ 15)
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tenden „Gebührenordnung für die Benut
zung kirchlicher Archive".
\'.
- Weitere Treffer
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Die Veranlagung der örtlichen Kirchensteuern, Gebühren,
Beiträge, Mieten, Pachten und Benutzungsentgelte.
"'· Führung der Grundbesitznachweisungen.
4.
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Falls nach der Gebül':_renordnung
Gebührenpflicht besteht, wird sie anerkan:lt.
Sonstige Bemerkur1gen:
Vom Aufaichtsführenclen auszufüllen:
Dem Benutzer wurden folgende Finch,1i.ttd und Archivalien ausgehändigt:
(Art und Inhalt des Archivale, Laufzeit, Blattzahl) - ggfs.
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Seite 79
Kindergottesdienste, Passionsgottes
dienste, Wochenschlußgottesdienste),
b) Zahl der Gottesdienstbesucher und Abendmahlsgäste (auch
bei Hausabendmahlsfeiern),
c) Name des Predigers und Liturgen,
d) Predigttext,
e) Bestimmung und Ertrag der Kollekten und Beckensamm
lungen, sofern kein besonderes Kollektenbuch geführt wird.
(2) Bestehen in einer Kirchengemeinde mehrere Kirchen oder
Kapellen, in denen regelmäßig Gottesdienst gehalten wird, so
ist für jede ein eigenes Sakristeiverzeichnis zu führen.
(3) In das Sakristeiverzeichnis können auch Taufen, Trauun
gen, Trauerfeiern und andere Amtshandlungen, die in der
Kirche stattgefunden haben, eingetragen werden.
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Das gleiche
d) Ort und Tag des Todes,
e) Namen der Ehegatten, bei Minderjährigen Namen der Eltern,
f) Ort, Tag, Friedhof,
g) Text, Pastor.
(2) Das Bestattungsbuch kann auch ersetzt werden durch
Sammlung der schriftlichen Bestätigungen des Pastors, der die
Amtshandlung vollzogen hat.
§ 20
Eintragungen bei Feuer- und Seebestattungen
für Feuerbestattungen gilt § 19 mit folgender Maßgabe:
a) wirkt ein Pastor bei der Trauerfeier vor der Feuerbestattung und ein anderer bei der Urnenbeisetzung mit, so
wird die zuerst gemeldete Amtshandlung eingetragen, die spä
ter mitgeteilte unter „Bemerkungen" mit Angabe des amtie
renden Pastors nachgetragen.
b) Bei Seebestattungen gilt Absatz a) entsprechend.
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Nordelbisches Ktrdtenamt • Postfadt 3449 • 2300 Kiel
Postvertriebsstück · V 4193 B · Gebühr bezahlt
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Seite 77
77
(3) Der Pastor, der die Amtshandlung vollzogen hat, ist für
die Vollständigkeit der für die Eintragung in die Kirchenbücher
erforde r lichen Angaben ve rantwortlich (s. auch§ 15)
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Für Urkunden und deren Beglaubigung
(§ 4.3) beträgt die Gebühr bei
„i;u1:ferti31..1n� ei�1er Urkunde
5 - DM
Beglai:.1.Jjgung einer Urku:tde
5,- DM
!
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